gepubliceerd op 14 augustus 2024
Koninklijk besluit tot wijziging van diverse bepalingen van het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de werkloosheidsreglementering en tot invoeging van een hoofdstuk XII houdende bijzondere bepalingen van toepassing op kunstwerkers in titel II van hetzelfde koninklijk besluit van 25 november 1991 en tot wijziging van diverse bepalingen van het ministerieel besluit van 26 november 1991 houdende toepassingsregelen van de werk-loosheidsreglementering. - Duitse vertaling
30 JULI 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van diverse bepalingen van het koninklijk besluit van 25 november 1991Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 25/11/1991 pub. 05/11/2018 numac 2018014576 bron federale overheidsdienst werkgelegenheid, arbeid en sociaal overleg Koninklijk besluit houdende de werkloosheidsreglementering. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie - Deel I type koninklijk besluit prom. 25/11/1991 pub. 06/11/2020 numac 2020015855 bron federale overheidsdienst werkgelegenheid, arbeid en sociaal overleg Koninklijk besluit houdende de werkloosheidsreglementering. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie. - Deel V type koninklijk besluit prom. 25/11/1991 pub. 14/12/2020 numac 2020043849 bron federale overheidsdienst werkgelegenheid, arbeid en sociaal overleg Koninklijk besluit houdende de werkloosheidsreglementering. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie. - Deel VI sluiten houdende de werkloosheidsreglementering en tot invoeging van een hoofdstuk XII houdende bijzondere bepalingen van toepassing op kunstwerkers in titel II van hetzelfde koninklijk besluit van 25 november 1991Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 25/11/1991 pub. 05/11/2018 numac 2018014576 bron federale overheidsdienst werkgelegenheid, arbeid en sociaal overleg Koninklijk besluit houdende de werkloosheidsreglementering. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie - Deel I type koninklijk besluit prom. 25/11/1991 pub. 06/11/2020 numac 2020015855 bron federale overheidsdienst werkgelegenheid, arbeid en sociaal overleg Koninklijk besluit houdende de werkloosheidsreglementering. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie. - Deel V type koninklijk besluit prom. 25/11/1991 pub. 14/12/2020 numac 2020043849 bron federale overheidsdienst werkgelegenheid, arbeid en sociaal overleg Koninklijk besluit houdende de werkloosheidsreglementering. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie. - Deel VI sluiten en tot wijziging van diverse bepalingen van het ministerieel besluit van 26 november 1991 houdende toepassingsregelen van de werk-loosheidsreglementering. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 juli 2022 tot wijziging van diverse bepalingen van het
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sluiten en tot wijziging van diverse bepalingen van het ministerieel besluit van 26 november 1991 houdende toepassingsregelen van de werkloosheids-reglementering (Belgisch Staatsblad van 23 augustus 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 30. JULI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit und zur Einfügung eines Kapitels XII zur Festlegung der auf Kunstschaffende anwendbaren besonderen Bestimmungen in Titel II desselben Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 26. November 1991 über die Modalitäten der Anwendung der Vorschriften über Arbeitslosigkeit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, des Artikels 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe i), ersetzt durch das Gesetz vom 14. Februar 1961, § 1septies Absatz 2 und 3 und § 1octies Absatz 2, 3 und 4, eingefügt durch das Gesetz vom 25.
April 2014;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 26. November 1991 über die Modalitäten der Anwendung der Vorschriften über Arbeitslosigkeit;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 16. Juni 2022;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Februar 2022;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 14. April 2022; Aufgrund des Gutachtens 71.490/3 des Staatsrates vom 10. Juni 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Arbeit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 wird ein Buchstabe c) mit folgendem Wortlaut eingefügt: "c) ein Kunstschaffender, der die Anwendung von Kapitel XII geltend macht und nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist." 2. In Nr.4 werden zwischen dem Wort "LBA-Einkommens" und dem Wort "und" die Wörter ", Kunstarbeitszulage" eingefügt. 3. Nummer 10 wird aufgehoben.4. Eine Nr.21 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "21. Kunstschaffendem: ein Arbeitnehmer, der von der Kommission für Kunstarbeit als solcher anerkannt ist und über eine gültige individuelle Bescheinigung über Kunstarbeit verfügt,". 5. Eine Nr.22 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "22. Kommission für Kunstarbeit: die im Gesetz zur Schaffung der Kommission für Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der Kunstschaffenden erwähnte Kommission,". 6. Eine Nr.23 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "23. individueller Bescheinigung über Kunstarbeit: die Bescheinigung über Kunstarbeit "Plus" und die Bescheinigung über Kunstarbeit "Anfänger", die von der Kommission für Kunstarbeit ausgestellt werden,". 7. Eine Nr.24 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "24. Kunstarbeitszulage: die Zulage, die dem in Nr. 21 erwähnten Arbeitnehmer, der die in Kapitel XII erwähnten Bedingungen erfüllt, gewährt wird."
Art. 2 - In Artikel 37 § 1 desselben Königlichen Erlasses vom 25.
November 1991 wird Absatz 3 aufgehoben.
Art. 3 - In Artikel 40 Absatz 2 desselben Königlichen Erlasses vom 25.
November 1991, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28.
Dezember 2011, werden zwischen dem Wort "Übergangsentschädigung" und dem Wort "oder" die Wörter ", eine Kunstarbeitszulage, Arbeitslosengeld in Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Verbesserung der Lage der Arbeitnehmer im Kultursektor oder in Anwendung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 2022 zur Verbesserung der Lage der Arbeitnehmer im Kultursektor im Rahmen der COVID-19-Coronaviruskrise" eingefügt.
Art. 4 - In Artikel 41 desselben Königlichen Erlasses vom 25. November 1991, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. April 2003, werden zwischen dem Wort "108" und dem Wort "oder" die Wörter ", eine Kunstarbeitszulage, Arbeitslosengeld in Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Verbesserung der Lage der Arbeitnehmer im Kultursektor oder in Anwendung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 2022 zur Verbesserung der Lage der Arbeitnehmer im Kultursektor im Rahmen der COVID-19-Coronaviruskrise" eingefügt.
Art. 5 - In Artikel 45 Absatz 4 desselben Königlichen Erlasses vom 25.
November 1991, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Juli 2006, werden die Nummern 1, 2 und 3 aufgehoben.
Art. 6 - § 1 - Artikel 48 desselben Königlichen Erlasses vom 25.
November 1991 wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "die nicht in Artikel 48bis erwähnt ist," gestrichen.2. Paragraph 1bis Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet der Möglichkeit, die Anwendung der in § 1 vorgesehenen Regelung zu beantragen, können Arbeitslose, die nicht in Kapitel XII erwähnt sind und nebenberuflich eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Nr.1 ausüben, durch Anwendung von Artikel 130 ihren Anspruch auf Leistungen während eines Zeitraums von 12 Monaten, berechnet von Datum zu Datum ab Beginn der Tätigkeit oder ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich auf den Vorteil vorliegender Bestimmung berufen, behalten, und zwar unter der Bedingung:". § 2 - Artikel 48bis desselben Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 wird aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 71bis desselben Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird aufgehoben.2. Paragraph 5 Absatz 4 wird aufgehoben.3. In § 5 Absatz 7 Nr.2 werden die Wörter "künstlerische Tätigkeiten ausgenommen," gestrichen.
Art. 8 - In Artikel 113 § 1 desselben Königlichen Erlasses vom 25.
November 1991 werden zwischen den Wörtern "131nonies" und den Wörtern "erwähnten Beträge" die Wörter "und in Kapitel XII" eingefügt.
Art. 9 - In denselben Königlichen Erlass vom 25. November 1991 wird ein Artikel 114bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 114bis - Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Anwendung von Kapitel XII aufgrund von Artikel 184 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 endet, haben Anspruch auf pauschales Arbeitslosengeld, sofern sie folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllen: 1. Sie haben im letzten Anwendungszeitraum mindestens eine Kunstarbeitszulage bezogen.2. Sie reichen gemäß Artikel 133 bei einer Auszahlungseinrichtung einen Antrag auf Leistungen ein, in dem sie ausdrücklich beantragen, dieses pauschale Arbeitslosengeld zu beziehen.3. Der in Nr.2 erwähnte Antrag muss beim Arbeitslosigkeitsbüro innerhalb einer Frist von 12 Monaten eingehen, die ab dem Tag nach dem Tag beginnt, an dem der Anspruch auf Anwendung von Kapitel XII aufgrund von Artikel 184 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 endet.
Die vorerwähnte Frist von 12 Monaten wird um die Anzahl der in folgenden Zeiträumen enthaltenen Tage verlängert: 1. Arbeitsunfähigkeitszeitraum, für den eine Entschädigung in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung oder eine Entschädigung für Schäden aus Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten gezahlt worden ist, wenn die ununterbrochene Dauer dieses Zeitraums mindestens drei Monate beträgt, 2.Zeitraum, der durch Mutterschaftsgeld und durch Entschädigungen, die im Rahmen des Adoptions- und Vaterschaftsurlaubs gewährt werden, gedeckt ist.
Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Pauschalzulage entspricht dem Betrag der in Artikel 114 § 3 erwähnten Leistung.
Für die Anwendung der Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 97 gilt die in Absatz 1 erwähnte Pauschalzulage nicht als Arbeitslosengeld.
Artikel 116 ist nicht auf Arbeitnehmer, die die in Absatz 1 erwähnte Pauschalzulage beziehen, anwendbar."
Art. 10 - In Artikel 116 desselben Königlichen Erlasses vom 25.
November 1991 werden die Paragraphen 1bis, 1ter, 5, 5bis und 8 aufgehoben.
Art. 11 - [Abänderung von Artikel 130 desselben Königlichen Erlasses vom 25. November 1991]
Art. 12 - Artikel 133 desselben Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch die Nummern 16 und 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "16.in Artikel 27 Nr. 21 erwähnten Arbeitnehmern, die die Anwendung von Kapitel XII zum ersten Mal beantragen und jedes Mal, wenn sie deren Erneuerung beantragen, oder die die Anwendung von Kapitel XII aufgrund von Artikel 184 § 1 oder § 2 beantragen, 17. Arbeitslosen, die zum ersten Mal den Bezug der in Artikel 114bis erwähnten Leistung beantragen." 2. Paragraph 2 wird durch eine Nr.7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. der Arbeitslose den Bezug der in Artikel 114bis erwähnten Leistung zum ersten Mal beantragt."
Art. 13 - In Titel II desselben Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 wird ein Kapitel XII mit der Überschrift "Auf Kunstschaffende anwendbare besondere Bestimmungen" eingefügt.
Art. 14 - In denselben Königlichen Erlass vom 25. November 1991 wird ein Artikel 181 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 181 - Kunstschaffende, die die Anwendung des vorliegenden Kapitels geltend machen, unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, insofern das vorliegende Kapitel nicht davon abweicht.
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter "Kommission" und "Bescheinigung" die in Artikel 27 Nr. 22 erwähnte Kommission für Kunstarbeit beziehungsweise die in Artikel 27 Nr. 23 erwähnte individuelle Bescheinigung über Kunstarbeit."
Art. 15 - In denselben Königlichen Erlass vom 25. November 1991 wird ein Artikel 182 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 182 - § 1 - Kunstschaffende können die Anwendung des vorliegenden Kapitels geltend machen, wenn sie folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllen: 1. Sie weisen 156 Arbeitstage im Sinne von Artikel 37 nach, die in einem Bezugszeitraum von 24 Monaten liegen, der der Beantragung der Leistungen unmittelbar vorangeht.2. Sie verfügen zum Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen über eine gültige Bescheinigung.3. Sie reichen gemäß Artikel 133 bei einer Auszahlungseinrichtung einen Antrag auf Leistungen ein, in dem sie ausdrücklich die Anwendung des vorliegenden Kapitels beantragen. Der Anspruch auf Anwendung des vorliegenden Kapitels ist begrenzt auf einen Zeitraum von 36 Monaten, berechnet von Datum zu Datum ab dem Tag, an dem der Anspruch aufgrund des vorhergehenden Absatzes zuerkannt wird, und sofern sich der betreffende Arbeitnehmer noch im Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung befindet. Der Zeitraum, in dem das vorliegende Kapitel anwendbar ist, wird nachstehend "Anwendungszeitraum" genannt.
In Abweichung von den Artikeln 30 bis 42 werden Arbeitnehmer, die die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllen, während des Anwendungszeitraums für einen gemäß den Artikeln 133 und folgenden eröffneten Anspruch auf Kunstarbeitszulagen zugelassen. Arbeitnehmer können bei Vollarbeitslosigkeit Kunstarbeitszulagen für alle Tage der Woche beziehen, außer für Sonntage. § 2 - Nach Ablauf des Anwendungszeitraums wird Kunstschaffenden auf ihren Antrag hin ein neuer Anwendungszeitraum von 36 Monaten, berechnet von Datum zu Datum, gewährt, wenn sie folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllen: 1. Sie weisen 78 Arbeitstage im Sinne von Artikel 37 nach, die in einem Bezugszeitraum von 36 Monaten liegen, der dem Ablauf des jüngsten Anwendungszeitraums unmittelbar vorangeht.2. Sie weisen nach, dass sie sich noch im Gültigkeitszeitraum einer Bescheinigung befinden.3. Sie reichen gemäß Artikel 133 bei einer Auszahlungseinrichtung einen Antrag auf Leistungen ein, in dem sie ausdrücklich die Erneuerung des Anwendungszeitraums beantragen. Die Anzahl der Erneuerungen des Anwendungszeitraums ist nicht begrenzt.
Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten 78 Arbeitstage werden durch 39 Tage ersetzt für: 1. Kunstschaffende, die vor dem 1.Oktober 2022 mindestens ein Arbeitslosengeld bezogen haben, dessen Betrag gemäß Artikel 116 § 5 oder 116 § 5bis, so wie sie am 30. September 2022 lauteten, festgelegt worden ist, und die während mindestens 18 Jahren die Bescheinigung in Anspruch genommen haben, 2. Arbeitnehmer, deren in Absatz 1 Nr.1 erwähnter Bezugszeitraum gemäß Artikel 185 § 1 Nr. 4 Buchstabe a) verlängert wird.
Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes Nr. 1 wird der Zeitraum, in dem Arbeitnehmer den Vorteil von Artikel 116 § 5 oder Artikel 116 § 5bis, so wie sie am 30. September 2022 lauteten, in Anspruch genommen haben, einem Zeitraum gleichgesetzt, in dem sie die Bescheinigung in Anspruch genommen haben.
Der neue Anwendungszeitraum, der aufgrund der vorhergehenden Absätze gewährt wird, beginnt in jedem Fall am Tag des Ablaufs des jüngsten Anwendungszeitraums.
Der Anspruch auf Kunstarbeitszulagen wird gemäß den Artikeln 133 und folgenden eröffnet.
Wenn Kunstschaffende an dem Tag, an dem der jüngste Anwendungszeitraum abläuft, eine Tätigkeit ausüben, für die sie während mindestens eines vollständigen Quartals hauptberuflich dem Sozialstatut der Selbständigen unterliegen, gilt als Ablaufdatum für die Anwendung der Absätze 1 und 5 der Tag nach dem letzten Tag des Zeitraums, der durch die hauptberufliche Zugehörigkeit zum Sozialstatut der Selbständigen gedeckt ist.
Der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Antrag auf Leistungen darf frühestens ab dem ersten Tag des Monats vor dem Monat, in dem der Anwendungszeitraum abläuft, beim Büro eingehen, wobei gegebenenfalls die Anwendung des vorhergehenden Absatzes zu berücksichtigen ist. § 3 - Beschlüsse, durch die in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 der Anspruch auf Anwendung des vorliegenden Kapitels und auf Kunstarbeitszulagen für einen begrenzten Zeitraum gewährt wird, werden für die Anwendung von Artikel 146 Absatz 4 Nr. 1 nicht als Beschlüsse zur Verweigerung oder zur Aussetzung des Anspruchs auf Leistungen oder zum Ausschluss von diesen Leistungen angesehen.
Die Auszahlungseinrichtung teilt dem Arbeitnehmer das Enddatum des laufenden Anwendungszeitraums spätestens am letzten Tag des zweiten Monats vor dem Monat mit, in dem dieser Zeitraum abläuft."
Art. 16 - In denselben Königlichen Erlass vom 25. November 1991 wird ein Artikel 183 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 183 - In Abweichung von Artikel 42 und unbeschadet der Anwendung von Artikel 184 können Kunstschaffende, die die Anwendung des vorliegenden Kapitels geltend machen, nach einer Unterbrechung der Leistungszahlung auf ihren Antrag hin wieder für einen Anspruch auf Kunstarbeitszulagen zugelassen werden, wenn zum Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Sie befinden sich noch in dem in Artikel 182 erwähnten Anwendungszeitraum. 2. Sie befinden sich noch im Gültigkeitszeitraum einer Bescheinigung."
Art. 17 - In denselben Königlichen Erlass vom 25. November 1991 wird ein Artikel 184 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 184 - § 1 - Der Anspruch auf Anwendung des vorliegenden Kapitels endet: 1. mit Ablauf des Anwendungszeitraums, wenn die Bedingungen von Artikel 182 § 2 Absatz 1 Nr.1 oder Absatz 3 nicht erfüllt sind, 2. mit Ablauf des Anwendungszeitraums, wenn die Bedingungen von Artikel 182 § 2 Absatz 1 Nr.2 nicht erfüllt sind, 3. mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung, wenn diese Bescheinigung nicht ohne Unterbrechung erneuert worden ist, 4.am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Bescheinigung gemäß dem Gesetz zur Schaffung der Kommission für Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der Kunstschaffenden entzogen worden ist.
Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Anwendung des vorliegenden Kapitels in Anwendung des vorhergehenden Absatzes endet, können die Anwendung des vorliegenden Kapitels gemäß Artikel 182 § 1 Absatz 1 erneut geltend machen.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz müssen Kunstschaffende, deren Anspruch auf Anwendung des vorliegenden Kapitels in Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 bis 3 endet, im Hinblick auf die Erfüllung der in Artikel 182 § 1 Absatz 1 Nr. 1 vorgesehenen Bedingung Folgendes nachweisen: 1. entweder 78 Arbeitstage im Sinne von Artikel 37, die in einem Bezugszeitraum von 12 Monaten liegen, 2.oder 156 Arbeitstage im Sinne von Artikel 37, die in einem Bezugszeitraum von 24 Monaten liegen.
Wenn der Anspruch in Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 zumindest teilweise endet, müssen die im vorhergehenden Absatz erwähnten Arbeitstage nach Ablauf des jüngsten Anwendungszeitraums liegen. § 2 - Kunstschaffende, die auf Kunstarbeitszulagen verzichten möchten, um unter den Bedingungen des vorliegenden Erlasses Eingliederungs- oder Arbeitslosengeld der gewöhnlichen Regelung zu beziehen, müssen im Voraus bei der Auszahlungseinrichtung eine entsprechende schriftliche Erklärung einreichen, die diese an das Arbeitslosigkeitsbüro weiterleitet. Erfolgt der Verzicht nicht im Voraus, wird er erst an dem Tag wirksam, an dem er beim Arbeitslosigkeitsbüro eingeht.
Um erneut die Anwendung des vorliegenden Kapitels geltend zu machen, müssen im vorhergehenden Absatz erwähnte Arbeitnehmer erneut die Bedingungen von Artikel 182 § 1 Absatz 1 erfüllen.
Das Datum, ab dem Arbeitnehmer gemäß dem vorhergehenden Absatz wieder die Anwendung des vorliegenden Kapitels in Anspruch nehmen können, darf frühestens 24 Monate nach dem Datum des in Absatz 1 erwähnten Verzichts liegen.
Das Ende des im vorhergehenden Absatz erwähnten Zeitraums von 24 Monaten darf jedoch nicht vor dem Ablauf des Anwendungszeitraums liegen, in dem sich der betreffende Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des in Absatz 1 erwähnten Verzichts befand."
Art. 18 - In denselben Königlichen Erlass vom 25. November 1991 wird ein Artikel 185 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 185 - § 1 - In Abweichung von Artikel 30 Absatz 3 werden die in Artikel 182 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und § 2 Absatz 1 Nr. 1 sowie in Artikel 184 § 1 Absatz 3 erwähnten Bezugszeiträume um die Anzahl der in folgenden Zeiträumen enthaltenen Tage verlängert: 1. Arbeitsverhinderung infolge höherer Gewalt, 2.mindestens dreimonatiger Zeitraum der Ausübung eines Hauptberufs, durch den Arbeitnehmer der sozialen Sicherheit, Sektor Arbeitslosigkeit, nicht unterliegen, 3. Arbeitsunfähigkeitszeitraum, für den eine Entschädigung in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung oder eine Entschädigung für Schäden aus Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten gezahlt worden ist, wenn die ununterbrochene Dauer dieses Zeitraums mindestens drei Monate beträgt, 4.Zeitraum, gedeckt durch: a) Mutterschaftsgeld und Entschädigungen, die im Rahmen des Adoptionsurlaubs gewährt werden, b) Entschädigungen, die im Rahmen des Vaterschaftsurlaubs gewährt werden. § 2 - Um die Anzahl der in Artikel 182 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und § 2 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 sowie in Artikel 184 § 1 Absatz 3 erwähnten Arbeitstage zu bestimmen, werden weder die in Artikel 38 erwähnten Tage noch die Tage berücksichtigt, die durch Arbeitslosengeld in Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Verbesserung der Lage der Arbeitnehmer im Kultursektor oder in Anwendung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 2022 zur Verbesserung der Lage der Arbeitnehmer im Kultursektor im Rahmen der COVID-19-Coronaviruskrise gedeckt sind. § 3 - Für die Anwendung von Artikel 182 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und § 2 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 sowie von Artikel 184 § 1 Absatz 3 sind die Regeln, nach denen Arbeitsleistungen in Arbeitstage umgewandelt werden, in Abweichung von Artikel 37 § 1 Absatz 4 Nr. 1 in den folgenden Absätzen festgelegt.
Die Anzahl Arbeitstage ergibt sich, indem der Bruttolohn, der für die im Bezugszeitraum liegenden Beschäftigungen bezogen worden ist, durch 1/26 des in Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 26. November 1991 über die Modalitäten der Anwendung der Vorschriften über Arbeitslosigkeit erwähnten Referenzmonatslohns geteilt wird.
Nur Beträge oder Vorteile werden berücksichtigt, für die Sozialversicherungsbeiträge für den Sektor Arbeitslosigkeit zu zahlen sind.
Die somit erzielte Anzahl Arbeitstage darf jedoch 78 pro Quartal nicht überschreiten.
Für die Berechnung der Anzahl Arbeitstage: 1. wird davon ausgegangen, dass die Vergütung für die Tätigkeit, die ganz oder teilweise in den Bezugszeitraum fällt, jeden Kalendertag des Zeitraums des Arbeitsverhältnisses, der der unmittelbaren Beschäftigungsmeldung entspricht, gleichermaßen deckt, 2.erfolgt auf Quartalsbasis eine Berechnung auf der Grundlage der Vergütung, die gemäß Nr. 1 in jedem Quartal gelegen ist, 3. wird lediglich der Teil der Vergütung berücksichtigt, der gemäß Nr. 1 im Bezugszeitraum gelegen ist."
Art. 19 - In denselben Königlichen Erlass vom 25. November 1991 wird ein Artikel 186 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 186 - Für die Anwendung der Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 42 und 97 wird die Kunstarbeitszulage nicht mit Arbeitslosengeld gleichgesetzt."
Art. 20 - In denselben Königlichen Erlass vom 25. November 1991 wird ein Artikel 187 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 187 - Für die Anwendung von Artikel 44 gilt insbesondere eine nicht entlohnte Tätigkeit im Rahmen einer Ausbildung nicht als Arbeit."
Art. 21 - In denselben Königlichen Erlass vom 25. November 1991 wird ein Artikel 188 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 188 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 44, 48 und 71 Absatz 1 Nr. 4 wird die Tätigkeit, die ein Kunstschaffender, der die Anwendung des vorliegenden Kapitels geltend macht, ausübt, nicht auf der Kontrollkarte vermerkt und führt nicht zum Verlust einer Leistung für die Aktivitätstage.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz muss jedoch Folgendes auf der Kontrollkarte vermerkt werden: 1. Tätigkeiten, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausgeübt werden oder die Sozialversicherungspflicht für Lohnempfänger zur Folge haben, 2.Tätigkeiten, die im Rahmen einer statutarischen Beschäftigung ausgeübt werden, 3. andere Tätigkeiten als die in Nr.1 und 2 erwähnten Tätigkeiten, die gegen Zahlung einer Vergütung ausgeübt werden, 4. die Anwesenheit des Kunstschaffenden bei einer öffentlichen Ausstellung seiner Werke, wenn diese Anwesenheit aufgrund eines Vertrags mit einem Dritten, der die Werke vermarktet, erforderlich ist oder wenn es sich um eine Ausstellung in Räumen handelt, die für den Verkauf solcher Werke bestimmt sind, und sich der Arbeitnehmer selbst um den Verkauf kümmert. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 189 führen die im vorhergehenden Absatz erwähnten Tätigkeiten zum Verlust einer Leistung für die Aktivitätstage und für die in den Artikeln 55 Nr. 7 oder 109 erwähnten Tage.
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 131bis bei Teilzeitbeschäftigung mit der Rechtsstellung eines Teilzeitarbeitnehmers mit Beibehaltung der Rechte führen die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten zum Verlust einer Leistung für alle Tage, die in dem Zeitraum, der durch den Arbeitsvertrag oder die der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger unterliegende Tätigkeit gedeckt ist, oder in dem Zeitraum der Anwerbung im Rahmen der statutarischen Beschäftigung liegen.
In § 1 erwähnte Arbeitnehmer müssen die nicht in Absatz 2 erwähnte Tätigkeit melden, die sie als Selbständiger, selbständiger Helfer oder Bevollmächtigter einer Handelsgesellschaft ausüben.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Meldung muss anhand des Formulars "Antrag auf Leistungen und persönliche Erklärung des Kunstschaffenden" zum Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen gemäß Artikel 133 oder später, gemäß Artikel 134 § 2 Nr. 3, anlässlich der ersten Ausübung der Tätigkeit im Laufe eines Monats, für den eine Kunstarbeitszulage beantragt wird, erfolgen.
Artikel 71bis §§ 1 bis 4 ist nicht auf Kunstschaffende anwendbar. § 2 - Wenn ein in § 1 Absatz 1 erwähnter Arbeitnehmer eine in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Tätigkeit ausübt, wird ungeachtet der Anwendung von Artikel 189 und § 1 Absatz 3 und 4 durch Anwendung der Formel [YA - (C x Y)] /Y eine Anzahl Tage bestimmt, für die der Anspruch auf Leistungen verweigert wird, wobei in besagter Formel: - YA dem Bruttolohn aus der im vorliegenden Absatz erwähnten Tätigkeit entspricht, - C der Anzahl der gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 1 auf der Kontrollkarte vermerkten Aktivitätstage entspricht, - Y 5/52 des vom Minister in Ausführung von Artikel 28 § 2 des vorliegenden Erlasses bestimmten Referenzmonatslohns entspricht.
Die Berechnung wird vom Arbeitslosigkeitsbüro auf Quartalsbasis durchgeführt.
Das gemäß den vorhergehenden Absätzen erzielte und auf die nächstniedrigere Einheit abgerundete Ergebnis entspricht der Anzahl Tage, Sonntage ausgenommen, des nicht entschädigungsfähigen Kalenderzeitraums; dieser Kalenderzeitraum beginnt am ersten Tag des Monats nach der Notifizierung des Beschlusses an die Auszahlungseinrichtung, wenn diese Notifizierung in den letzten drei Werktagen vor dem in Artikel 161 erwähnten theoretischen Auszahlungsdatum erfolgt, oder, in den anderen Fällen, am ersten Tag des Monats der Notifizierung und schließt gegebenenfalls an einen anderen infolge der Anwendung dieser Bestimmung nicht entschädigungsfähigen Zeitraum an.
Der im vorhergehenden Absatz erwähnte nicht entschädigungsfähige Zeitraum deckt einen Höchstzeitraum von 78 Tagen, Sonntage ausgenommen, der am Datum beginnt, an dem der im vorhergehenden Absatz erwähnte Beschluss wirksam wird.
Für die Anwendung der vorhergehenden Absätze wird kein Einkommen aus einem Arbeitsvertrag berücksichtigt, in dem der Lohn gemäß den Lohntabellen festgelegt worden ist, die in den in der paritätischen Unterkommission für die Filmproduktion abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind.
Um den vorhergehenden Absatz geltend zu machen, müssen Arbeitnehmer bei einer Auszahlungseinrichtung einen Antrag anhand eines Formulars einreichen, dessen Muster und Inhalt vom Landesamt festgelegt werden.
Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Antrag enthält den Nachweis, dass der Arbeitsvertrag die in Absatz 5 vorgesehene Bedingung erfüllt.
Der in den vorhergehenden Absätzen erwähnte Antrag muss spätestens am letzten Tag eines Zeitraums von 30 Tagen nach der Notifizierung des in Absatz 3 erwähnten Beschlusses beim Arbeitslosigkeitsbüro eingehen.
Der Minister kann nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses die Anwendung von Absatz 5 auf andere paritätische Kommissionen ausdehnen.
Der Minister kann nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses die Anwendung von Absatz 5 ebenfalls auf kollektive Arbeitsabkommen ausdehnen. In diesem Fall fügen Arbeitnehmer dem in Absatz 6 erwähnten Antrag eine Kopie des Arbeitsvertrags bei, aus dem hervorgeht, dass der vereinbarte Lohn auf der Grundlage eines dieser kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt worden ist. § 3 - Artikel 189 findet Anwendung auf das Einkommen aus den in § 1 erwähnten Tätigkeiten des betreffenden Kunstschaffenden. § 4 - In Abweichung von § 1 können Kunstschaffende, die die Anwendung des vorliegenden Kapitels geltend machen, keine Leistungen beziehen, wenn sie eine Tätigkeit als hauptberuflicher Selbständiger ausüben.
Wenn eine Tätigkeit, die nicht als Lohnempfänger ausgeübt wird, aufgrund des Betrags der Einkünfte oder der Anzahl Arbeitsstunden als Hauptberuf angesehen werden kann, wird Kunstschaffenden, die die Anwendung des vorliegenden Kapitels geltend machen, der Anspruch auf Leistungen selbst für die Tage, an denen sie keine Tätigkeit ausüben, verweigert.
Wirksam wird der in den vorhergehenden Absätzen erwähnte Beschluss: 1. ab dem Tag, an dem die Tätigkeit als Hauptberuf angesehen werden kann, wenn noch keine gültige Leistungskarte ausgestellt wurde, die den Anspruch auf Leistungen für den ab der Meldung laufenden Zeitraum gewährt, oder wenn keine oder eine fehlerhafte oder unvollständige Meldung eingereicht wurde, 2.in den anderen Fällen ab dem Montag, nachdem das Schreiben, mit dem der Beschluss dem Arbeitslosen notifiziert wird, bei der Post aufgegeben worden ist. § 5 - Die von einem Kunstschaffenden eingereichten Meldungen in Bezug auf seine Tätigkeit und seine Einkünfte werden abgewiesen, wenn ihnen ernsthafte, genaue und schlüssige Vermutungen entgegenstehen."
Art. 22 - In denselben Königlichen Erlass vom 25. November 1991 wird ein Artikel 189 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 189 - § 1 - In Abweichung von Artikel 130 unterliegen Arbeitnehmer, die die Anwendung des vorliegenden Kapitels geltend machen und im Laufe eines Kalenderjahres Einkünfte aus der Ausübung einer in Artikel 188 § 1 erwähnten Tätigkeit beziehen, der Anwendung des vorliegenden Artikels.
Vorliegender Artikel gilt nur für Arbeitslosengeld, das im Zeitraum gelegen ist, in dem der Kunstschaffende die Anwendung des vorliegenden Kapitels geltend macht.
Alle Einkünfte werden berücksichtigt, die mittelbar oder unmittelbar aus der Ausübung der Tätigkeit hervorgehen, mit Ausnahme von Einkünften aus der Ausübung einer statutarischen Beschäftigung oder von Einkünften oder Teilen davon aus der Ausübung einer der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger unterliegenden Tätigkeit, wenn auf diese Einkünfte oder Teile davon Sozialversicherungsabgaben tatsächlich einbehalten worden sind.
Der Tagesbetrag der Leistung wird um den Teil des Tagesbetrags des Einkommens gekürzt, der 20,36 EUR übersteigt. Der so errechnete Betrag wird auf den nächsten Cent auf- oder abgerundet, je nachdem, ob der Bruchteil des Cents 0,5 erreicht oder nicht.
Der Tagesbetrag des in Absatz 1 erwähnten Einkommens ergibt sich, indem das jährliche steuerpflichtige Nettoeinkommen durch 312 geteilt wird.
Wenn sich das Einkommen auf eine Tätigkeit bezieht, die erst im Laufe des Jahres aufgenommen oder im Laufe des Jahres beendet worden ist, ergibt sich der Tagesbetrag des Einkommens, indem das im vorhergehenden Absatz erwähnte jährliche Einkommen durch eine Anzahl Tage geteilt wird, die proportional zu dem Zeitraum ist, in dem die Tätigkeit ausgeübt worden ist. § 2 - Auf der Grundlage der gemäß § 1 erhaltenen Daten erfolgt auf ausdrücklichen Antrag des Arbeitnehmers außerdem eine Gesamtberechnung am Ende eines Zyklus von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, wobei jedes Kalenderjahr nur in einem Zyklus liegen darf.
Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Antrag erfolgt anhand des Formulars "Antrag auf Leistungen und persönliche Erklärung des Kunstschaffenden" und muss spätestens 24 Monate nach dem Ende des im vorhergehenden Absatz erwähnten Dreijahreszyklus beim Arbeitslosigkeitsbüro eingehen.
Für die Anwendung von Absatz 1 ergibt sich der Tagesbetrag des in § 1 Absatz 1 erwähnten Einkommens, indem das jährliche steuerpflichtige Nettoeinkommen der betreffenden 3 Kalenderjahre durch 936 geteilt wird.
Wenn sich das Einkommen auf eine Tätigkeit bezieht, die erst im Laufe des Zyklus von drei Kalenderjahren aufgenommen oder im Laufe dieses Zyklus beendet worden ist, ergibt sich der Tagesbetrag des Einkommens, indem das im vorhergehenden Absatz erwähnte jährliche steuerpflichtige Nettoeinkommen der betreffenden 3 Kalenderjahre durch eine Anzahl Tage geteilt wird, die proportional zu dem Zeitraum ist, in dem die Tätigkeit im Laufe des Zyklus ausgeübt worden ist.
Danach wird der Teil des Tagesbetrags dieses Einkommens, der den in § 1 Absatz 3 aufgeführten Grenzbetrag übersteigt, bestimmt.
Nach einem Vergleich des Ergebnisses der Berechnung gemäß dem vorliegenden Paragraphen mit den Ergebnissen der Berechnung gemäß § 1 wird gegebenenfalls bestimmt, ob der Tagesbetrag der Leistung erneut zu kürzen ist oder ob im Gegenteil ein Zuschlag zu gewähren ist."
Art. 23 - In denselben Königlichen Erlass vom 25. November 1991 wird ein Artikel 190 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 190 - In Abweichung von Artikel 111 Absatz 1 entspricht der durchschnittliche Tageslohn, der als Grundlage für die Berechnung der Kunstarbeitszulage dient, 1/156 der Summe der Bruttolöhne, die für die Tätigkeiten bezogen worden sind, die in den in Artikel 182 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Bezugszeitraum fallen.
Nur Beträge oder Vorteile werden berücksichtigt, die im Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen erwähnt sind und für die Sozialversicherungsbeiträge für den Sektor Arbeitslosigkeit zu zahlen sind.
Der in den vorhergehenden Absätzen erwähnte durchschnittliche Tageslohn wird bis zu dem in Artikel 111 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Grenzbetrag berücksichtigt.
Wenn der gemäß den vorhergehenden Absätzen berechnete Lohn unter dem in Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 26. November 1991 erwähnten Referenzlohn liegt, wird die Kunstarbeitszulage auf der Grundlage dieses Referenzlohns berechnet."
Art. 24 - In denselben Königlichen Erlass vom 25. November 1991 wird ein Artikel 191 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 191 - § 1 - In Abweichung von Artikel 114 § 1 haben Kunstschaffende während des Zeitraums, in dem sie die Anwendung des vorliegenden Kapitels geltend machen, bei Vollarbeitslosigkeit Anspruch auf Tagesgeld, das für die dritte Phase des ersten Entschädigungszeitraums vorgesehen ist, wie in der Anlage zu Artikel 114 § 1 Absatz 2 vorgesehen. § 2 - In Abweichung von Artikel 115 beläuft sich der Mindesttagesbetrag der Kunstarbeitszulage während des Zeitraums, in dem sie die Anwendung des vorliegenden Kapitels geltend machen, auf: 1. 39,87 EUR für Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten, 2.35,13 EUR für die anderen Arbeitnehmer."
Art. 25 - In denselben Königlichen Erlass vom 25. November 1991 wird ein Artikel 192 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 192 - Artikel 116 ist auf Arbeitnehmer, die die Anwendung des vorliegenden Kapitels geltend machen, nicht anwendbar."
Art. 26 - In denselben Königlichen Erlass vom 25. November 1991 wird ein Artikel 193 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 193 - In Abweichung von Artikel 118 wird der durchschnittliche Tageslohn, der bei der Gewährung der Kunstarbeitszulagen auf der Grundlage von Artikel 182 § 1 berücksichtigt wurde, während des gesamten Zeitraums, in dem der betreffende Arbeitnehmer die Anwendung des vorliegenden Kapitels geltend macht, als Grundlage für die Berechnung der Kunstarbeitszulage beibehalten.
Diese Berechnungsgrundlage kann jedoch auf Antrag des Arbeitnehmers revidiert werden, wenn der Arbeitnehmer gemäß Artikel 182 § 2 einen Antrag auf Erneuerung einreicht und 1/78 der Summe der Bruttolöhne, die für Tätigkeiten bezogen worden sind, die in einem der Quartale liegen, die vollständig in den in Artikel 182 § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Bezugszeitraum fallen, Anspruch auf eine höhere Berechnungsgrundlage gibt.
Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Bruchteil wird im Fall der Anwendung von Artikel 182 § 2 Absatz 3 auf 1/39 festgelegt."
Art. 27 - In denselben Königlichen Erlass vom 25. November 1991 wird ein Artikel 194 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 194 - Während des Zeitraums, in dem Kunstschaffende die Anwendung des vorliegenden Kapitels geltend machen, sind sie von den in Artikel 58 § 1 Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen befreit.
In Abweichung von Artikel 58/2 Absatz 1 ist das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit nicht auf Kunstschaffende während des Zeitraums anwendbar, in dem sie die Anwendung des vorliegenden Kapitels geltend machen.
Kunstschaffende müssen während des Zeitraums, in dem sie die Anwendung des vorliegenden Kapitels geltend machen, als Arbeitsuchende eingetragen sein und eingetragen bleiben und den Nachweis dieser Eintragung gemäß Artikel 58 erbringen."
Art. 28 - In denselben Königlichen Erlass vom 25. November 1991 wird ein Artikel 195 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 195 - § 1 - Vorliegender Paragraph findet Anwendung nur auf Arbeitnehmer, deren Betrag des Arbeitslosengeldes am 30. September 2022 gemäß Artikel 116 § 5 oder 116 § 5bis festgelegt wird.
Im vorhergehenden Absatz erwähnte Arbeitnehmer machen die Anwendung von Kapitel XII geltend und werden am 1. Oktober 2022 von Amts wegen für einen Anspruch auf Kunstarbeitszulagen zugelassen.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Gewährung von Amts wegen ist eine einmalige Gewährung, die in jedem Fall am 1. Oktober 2022 wirksam wird.
Bei den in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Arbeitnehmern wird davon ausgegangen, dass sie die in Artikel 182 § 1 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
In Abweichung von Artikel 190 Absatz 1 ist für die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Arbeitnehmer der durchschnittliche Tageslohn, der als Grundlage für die Berechnung der Kunstarbeitszulage dient, der durchschnittliche Tageslohn, der als Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes diente, auf das diese Arbeitnehmer am 30. September 2022 Anspruch hatten.
Arbeitnehmer, die gemäß den vorhergehenden Absätzen für einen Anspruch auf Kapitel XII zugelassen sind, gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und des Ministeriellen Erlasses vom 26. November 1991 über die Modalitäten der Anwendung der Vorschriften über Arbeitslosigkeit als Kunstschaffende.
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 184 § 2 haben Arbeitnehmer, deren Betrag des Arbeitslosengeldes am 30. September 2022 gemäß Artikel 116 § 5 oder 116 § 5bis festgelegt wird und die auf die Inanspruchnahme des ersten Anwendungszeitraums von Kapitel XII verzichten, auf ihren Antrag hin Anspruch auf Tagesgeld, das gemäß der Tabelle in der Anlage zu Artikel 114 § 1 Absatz 2 festgelegt wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass die erste Phase des in Artikel 114 erwähnten zweiten Entschädigungszeitraums am 1. Oktober 2022 beginnt.
Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Verzicht muss im Voraus anhand einer schriftlichen Erklärung erfolgen, die bei der Auszahlungseinrichtung eingereicht wird, die sie an das Arbeitslosigkeitsbüro weiterleitet. Erfolgt der Verzicht nicht im Voraus, wird er erst an dem Tag wirksam, an dem die Erklärung beim Arbeitslosigkeitsbüro eingeht. § 2 - Vorliegender Paragraph findet nur Anwendung auf Arbeitnehmer, die nicht in § 1 erwähnt sind.
In Abweichung von Artikel 182 § 1 Absatz 1 Nr. 1 machen Arbeitnehmer die Anwendung von Kapitel XII geltend und werden für einen Anspruch auf Kunstarbeitszulagen zugelassen, wenn sie nachweisen, dass sie im Laufe eines Bezugszeitraums von 24 Monaten vor dem Antrag auf Leistungen mindestens 156 Vollzeitarbeitstage im Sinne von Artikel 37, wie er am 30. September 2022 in Kraft war, davon mindestens 104 Vollzeitarbeitstage infolge künstlerischer Tätigkeiten im Sinne von Artikel 27 Nr. 10, wie er am 30. September 2022 in Kraft war, und/oder infolge technischer Tätigkeiten im künstlerischen Sektor im Rahmen von sehr kurzfristigen Arbeitsverträgen im Sinne von Artikel 116 § 8, wie er am 30. September 2022 in Kraft war, geleistet haben.
Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes handelt es sich bei den Regeln, nach denen Arbeitsleistungen in Arbeitstage umgewandelt werden, um die gemäß Artikel 37 festgelegten Regeln, wie sie am 30.
September 2022 in Kraft waren.
Um die Anzahl der in Absatz 2 erwähnten Arbeitstage zu bestimmen, werden jedoch weder die in Artikel 38 erwähnten Tage noch die Tage berücksichtigt, für die Arbeitnehmer in Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Verbesserung der Lage der Arbeitnehmer im Kultursektor oder in Anwendung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 2022 zur Verbesserung der Lage der Arbeitnehmer im Kultursektor im Rahmen der COVID-19-Coronaviruskrise Arbeitslosengeld bezogen haben.
Der in Absatz 2 erwähnte Bezugszeitraum von 24 Monaten wird um die Tage verlängert, die in dem Arbeitsunfähigkeitszeitraum liegen, für den eine Entschädigung in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung oder eine Entschädigung für Schäden aus Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten gezahlt worden ist, wenn die ununterbrochene Dauer dieses Zeitraums mindestens drei Monate beträgt.
Bei Arbeitnehmern, die die in Absatz 2 erwähnte Bedingung erfüllen und einen Antrag gemäß Artikel 182 § 1 Absatz 1 Nr. 3 einreichen, wird davon ausgegangen, dass sie die Bestimmung von Artikel 182 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erfüllen.
In Abweichung von Artikel 190 Absatz 1 wird für die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Arbeitnehmer der durchschnittliche Tageslohn, der als Grundlage für die Berechnung der Kunstarbeitszulage dient, gemäß Kapitel IV festgelegt.
Arbeitnehmer, die gemäß den vorhergehenden Absätzen für einen Anspruch auf Kapitel XII zugelassen sind, gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und des Ministeriellen Erlasses vom 26. November 1991 über die Modalitäten der Anwendung der Vorschriften über Arbeitslosigkeit als Kunstschaffende. § 3 - In Abweichung von Artikel 188 § 2 unterliegen die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Arbeitnehmer weiterhin Artikel 48bis § 2 Absatz 6 bis 13, wie er am 30. September 2022 in Kraft war."
Art. 29 - In denselben Königlichen Erlass vom 25. November 1991 wird ein Artikel 196 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 196 - Der Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Kapitels beauftragt."
Art. 30 - 34 - [Abänderungen des Ministeriellen Erlasses vom 26.
November 1991 über die Modalitäten der Anwendung der Vorschriften über Arbeitslosigkeit]
Art. 35 - Der für Arbeit zuständige Minister kann die Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 26. November 1991 über die Modalitäten der Anwendung der Vorschriften über Arbeitslosigkeit, abgeändert durch die Artikel 30 bis 34 des vorliegenden Erlasses, aufheben, ergänzen, ersetzen oder abändern.
Art. 36 - Die durch den vorliegenden Erlass aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf Fälle, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses entstanden sind, anwendbar.
Art. 37 - Bei Arbeitnehmern, die am 30. September 2022 gemäß Artikel 48bis des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit, wie er am 30. September 2022 in Kraft war, eine künstlerische Nebentätigkeit ausübten, wird davon ausgegangen, dass sie für diese künstlerische Tätigkeit, wie sie in Anwendung von Artikel 48bis § 1 gemeldet worden ist, die Bedingung von Artikel 48 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erfüllen, sofern: 1. sie diese Tätigkeit gemäß Artikel 48 § 1 Absatz 1 Nr.1 melden, 2. sie im Zeitraum vom 1.Oktober 2019 bis zum 30. September 2022 volles Arbeitslosengeld erhalten haben, 3. sie weder die Anwendung von Kapitel XII gelten gemacht noch gemäß Artikel 184 § 2 oder Artikel 195 § 1 Absatz 7 darauf verzichtet haben. Für die im vorhergehenden Absatz erwähnten Arbeitnehmer stellt die weitere Ausübung der im vorhergehenden Absatz erwähnten künstlerischen Tätigkeit nach dem 30. September 2022 ein Änderungen bewirkendes Ereignis dar, das am 1. Oktober 2022 in ihrer persönlichen oder familiären Situation im Sinne von Artikel 133 § 2 Nr. 5 und Artikel 134 §§ 1 und 2 eingetreten ist.
Art. 38 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz tritt Artikel 22, durch den Artikel 189 § 2 einfügt wird, am 1. Januar 2023 in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 28 an einem vom König zu bestimmenden Datum außer Kraft.
Art. 39 - Der für Arbeit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Ile d'Yeu, den 30. Juli 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE