gepubliceerd op 14 april 2023
Koninklijk besluit houdende wijziging van diverse bepalingen betreffende uitvindingsoctrooien. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
30 JULI 2022. - Koninklijk besluit houdende wijziging van diverse bepalingen betreffende uitvindingsoctrooien. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 juli 2022 houdende wijziging van diverse bepalingen betreffende uitvindingsoctrooien (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 30. JULI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über Erfindungspatente PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.25 § 4, XI.77 § 4 Absatz 2 und XI.78 § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, und des Artikels XI.83/1 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2017; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. April 2022;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.470/1 des Staatsrates vom 1. Juni 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderung von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches Artikel 1 - In Artikel XI.83/1 § 1 Absatz 5 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2017, werden die Wörter "Frist von einem Monat" durch die Wörter "Frist von zwei Monaten" ersetzt.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten Art. 2 - In Artikel 27bis § 3 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4.
September 2014, werden die Wörter "XI.21 und XI.64 § 1" durch die Wörter "XI.21, XI.64 § 1, XI.83/1 § 1 Absatz 5 und XI.83/1 § 2 Absatz 2" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 30ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 4. September 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird das Wort "Aktenteile" durch die Wörter "Aktenteile der Patentanmeldung und des Patents" ersetzt.2. In § 2 Nr.2 werden die Wörter "Einsicht in die Unterlagen" durch die Wörter "Analyse der Unterlagen" ersetzt. 3. In § 2 Nr.2 wird der Satz "Das Amt kommt dem in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Antrag in annehmbarer Frist nach." aufgehoben.
KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren Art. 4 - In Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. März 2014, wird der Satz "Ein Duplikat der Quittung kann schriftlich angefordert werden gegen Zahlung einer Gebühr von 5 EUR, die per Überweisung, elektronisch oder durch Belastung des gemäß Artikel 4 Absatz 2 eingezahlten Vorschusses entrichtet wird." durch folgenden Satz ersetzt: "Wenn die bei der Zahlung mitgeteilten Angaben für das Amt nicht ausreichen, um die Quittung an die Person zu richten, die die Gebühr gezahlt hat, wird die Quittung im Stadium der Anmeldung an den Anmelder oder nach der Erteilung an den Patentinhaber gerichtet." KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum Art. 5 - Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. November 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "kann" wird durch das Wort "erfolgt" ersetzt.2. Die Wörter "oder durch elektronische Zahlung, die zu diesem Zweck beim Amt vorgesehen ist, erfolgen" werden aufgehoben.3. Die Wörter ", sofern die Zahlung per Überweisung oder durch elektronische Zahlung, die zu diesem Zweck beim Amt vorgesehen ist, erfolgt" werden aufgehoben. KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1, der am 15. November 2022 in Kraft tritt.
Art. 7 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Ile d'Yeu, den 30. Juli 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE