gepubliceerd op 20 maart 2015
Koninklijk besluit tot wijziging van de reglementering betreffende de inning van de kosten voor de Raad van State. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
30 JANUARI 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van de reglementering betreffende de inning van de kosten voor de Raad van State. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 januari 2014 tot wijziging van de reglementering betreffende de inning van de kosten voor de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 3 februari 2014, err. van 13 februari 2014).
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 30. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Vorschriften in Bezug auf die Einziehung der Verfahrenskosten vor dem Staatsrat BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ergeht in Ausführung von Artikel 30 § 1 Absatz 3 der am 12.Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Entscheid Nr. 124/2006 vom 28. Juli 2006 die Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Verfahrens festgestellt, durch das der König ermächtigt ist, auf der Grundlage von Artikel 160 der Verfassung den Betrag der Gebühren zu bestimmen.
Durch vorliegenden Erlass wird zudem die Art der Einziehung der Gebühren geändert. Die öffentlichen Finanzen leiden nämlich darunter, Gebühren wie in der geltenden Regelung der Festsetzung einer Schuldforderung vorstrecken zu müssen. Dies gilt umso mehr, da es der Staatskasse zukommt, zahlreiche kleine Beträge einzutreiben. Um dieses Problem zu lösen, wird im vorliegenden Erlass die Last umgekehrt und dafür gesorgt, dass sie von den klagenden und beitretenden Parteien getragen wird, außer wenn diese Parteien öffentliche Behörden sind.
Letztgenannter Vorbehalt erklärt sich nicht nur durch die Tatsache, dass das Risiko der Zahlungsunfähigkeit bei öffentlich-rechtlichen Personen gering ist, sondern vor allem dadurch, dass aufgrund der Regeln in Bezug auf die staatliche Buchführung die Einhaltung der Frist von acht Tagen, die aufgrund von Artikel 5 zur Abänderung von Artikel 71 der allgemeinen Verfahrensordnung für das Kreditieren des Kontos auferlegt wird, unrealistisch ist.
Aufgrund der Abschaffung der Steuermarken ist das System der Banküberweisung oder der Posteinzahlung gewählt und dem Verfahren vor dem Staatsrat angepasst worden.
Zudem wird auf der Grundlage zweier Erwägungen der Betrag der Gebühren für die klagende Partei auf 200 EUR und für die beitretende Partei auf 150 EUR erhöht: Zum einen ist dieser Betrag bisher nicht indexiert worden und zum anderen handelt es sich um eine angemessene Erhöhung angesichts der Tatsache, dass der Zugang zum Staatsrat, dem höchsten Verwaltungsgericht, demokratisch bleiben und jedem Bürger zugänglich bleiben muss.
Kommentar zu den Artikeln KAPITEL 1 - Abänderungen des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates Artikel 1 Die Wiedereinführung des Grundsatzes der vorherigen Zahlung erfordert eine Wiederaufnahme dieser Regel, die bis zu ihrer Aufhebung durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2007 in Artikel 71 der allgemeinen Verfahrensordnung festgelegt war.
Die Untersuchung einer Akte erfordert gelegentlich eine Ortsbesichtigung beziehungsweise Untersuchungsmaßnahmen, die nur vor Ort durchgeführt werden können. In diesem Fall kann der Auditor oder der Rat sich vor Ort begeben. Die diesbezüglich verursachten Ausgaben werden natürlich in die Verfahrenskosten aufgenommen.
Artikel 2 und 3 In diesen Artikeln werden lediglich die Verweise angepasst.
Artikel 4 Diese Bestimmung ist die Folge der Aufhebung von Artikel 30 § 5 und folgende der koordinierten Gesetze unter Berücksichtigung der aus dem Entscheid Nr. 124/2006 des Verfassungsgerichtshofs hervorgehenden Lehren. Vorliegender Erlass tritt gleichzeitig mit dieser Gesetzesänderung in Kraft.
Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren, die auf ein spezifisches Konto überwiesen oder eingezahlt werden, das beim FÖD Finanzen eröffnet worden ist und dessen Bewegungen von der Kanzlei des Staatsrates eingesehen werden können. Für öffentlich-rechtliche Personen werden Verfahrenskosten ebenso wie die im Rahmen von Untersuchungsmaßnahmen verursachten Ausgaben weiterhin als Schuldforderung festgesetzt.
Artikel 5 Derzeit werden praktisch alle Verfahrenskosten als Schuldforderung festgesetzt und der Einnehmer des Registrierungsamtes ist damit beauftragt, sie einzutreiben. In der Praxis ist die Eintreibung zahlreicher Schuldforderungen von allgemein kleinen Beträgen für den Einnehmer des Registrierungsamtes nicht vorrangig und bei Beanstandungen besteht das Risiko, dass die Verwaltungskosten die Rentabilität ihrer Eintreibung stark einschränken, sodass viele Eintreibungen vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht erfolgen. Im Entwurf wird der Grundsatz wieder eingeführt, demzufolge die Steuerveranlagung mit der Einreichung der Verfahrensunterlage zusammenfällt, auf deren Grundlage die Gebühr zu entrichten ist. Da es keine Steuermarken mehr gibt, erfolgt die Zahlung mittels Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des FÖD Finanzen und der Staatsrat nimmt Einsicht in die auf diesem Konto getätigten Verrichtungen.
Wenn die Kanzlei eine Verfahrensunterlage erhält, auf deren Grundlage eine Gebühr erhoben wird, übermittelt sie der Partei, die diese Gebühr entrichten muss, ein Überweisungsformular, das eine strukturierte Mitteilung enthält, die eine Zuordnung der Sache und die Verbuchung der betreffenden Zahlung ermöglicht.
Wenn das Konto nicht binnen einer Frist von 8 Tagen kreditiert worden ist, gilt die Verfahrenshandlung als nicht getätigt. Wenn es sich um eine verfahrenseinleitende Antragschrift handelt, wird die Sache durch Beschluss oder Entscheid von der Liste gestrichen. Wenn es sich um eine Beitrittsantragschrift handelt, wird sie für unzulässig erklärt.
In Bezug auf Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens wird so verfahren, als wäre die Sache nicht eingeleitet worden.
In Anbetracht der kurzen Fristen für die Anberaumung einer Sitzung in äußerster Dringlichkeit ist es möglich, dass das Konto des Staatsrates noch nicht mit der Überweisung oder Einzahlung in Bezug auf die Gebühr kreditiert worden ist. Wenn die Überweisung oder Einzahlung nicht in Auftrag gegeben worden ist, wird die Sache selbstverständlich von der Liste gestrichen.
Artikel 6, 7 und 8 In diesen Artikeln werden lediglich die Verweise angepasst.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat Artikel 9, 10, 11 und 12 In diesen Artikeln werden lediglich die Verweise angepasst.
Artikel 13 Hierbei handelt es sich um eine einfache Berichtigung, da Artikel 72 der allgemeinen Verfahrensordnung seit dem Jahr 2007 nur noch einen einzigen Paragraphen umfasst.
Artikel 14 In diesem Artikel werden lediglich die Verweise angepasst.
Artikel 15 In dem Fall, in dem einem Kassationskläger vor dem Gericht, dessen Entscheidung vor dem Staatsrat angefochten wird, Gerichtskostenhilfe gewährt worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass sich die vom ersten Gericht festgestellte Bedürftigkeit nicht verändert hat und muss dem Kassationskläger von Rechts wegen ebenfalls Gerichtskostenhilfe vor dem Staatsrat gewährt werden.
Artikel 16 In diesen Artikeln werden lediglich die Verweise angepasst.
KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank Artikel 17 In diesem Artikel werden lediglich die Verweise angepasst.
KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 zur Ausführung von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Artikel 18 In diesem Artikel werden lediglich die Verweise angepasst.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Artikel 19 Artikel 10 Nr. 7 des Gesetzes zur Abänderung des Artikels 30 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat tritt, was die Kosten, Verfahrenskosten und Gebühren betrifft, am 1.März 2014 in Kraft. Aufgrund der Übertragung der Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren und die Verfahrenskosten vom Gesetz auf einen Königlichen Erlass muss das Inkrafttreten dieses Gesetzes mit demjenigen des vorliegenden Königlichen Erlasses zusammenfallen, da für die in der Zwischenzeit eingereichten Antragschriften andernfalls keine Gebühren erhoben werden können. Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle ab seinem Inkrafttreten zu entrichtenden Gebühren, das heißt, wenn die Vornahme einer Verfahrenshandlung zur Erhebung einer Gebühr führt, wird sie gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vorgestreckt und entrichtet.
Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und treuen Diener Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Minister der Finanzen K. GEENS
30. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Vorschriften in Bezug auf die Einziehung der Verfahrenskosten vor dem Staatsrat PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der am 12.Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 30 § 1 Absatz 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Januar 2014 zur Reform der Zuständigkeit, der Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates, insbesondere des Artikels 39;
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 zur Ausführung von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 18. April 2013 und 6. Mai 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.
Juli 2013;
Aufgrund der integrierten Auswirkungsanalyse;
Aufgrund der Dringlichkeit begründet durch "den Umstand, dass in Artikel 39 des vorerwähnten Gesetzes, das am 9. Januar 2014 angenommen worden ist, vorgesehen ist, dass Artikel 10 Nr. 7 dieses Gesetzes spätestens am 1. März 2014 in Kraft tritt. Die Frist zwischen diesen beiden Daten ist sehr kurz, zumal der Entwurf eines Königlichen Erlasses wahrscheinlich den Bemerkungen aus dem Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates angepasst werden muss und infolgedessen eine beziehungsweise mehrere kabinettübergreifende Versammlungen organisiert werden müssen und der Entwurf des Königlichen Erlasses gegebenenfalls noch einem neuen Ministerrat zur Billigung vorgelegt werden muss. Es handelt sich zudem um neue Regeln in Bezug auf die Einziehung von Gebühren und Verfahrenskosten, die die Einrichtung eines zuverlässigen technischen Instruments beim FÖD Finanzen und eine perfekte Koordinierung mit dem Staatsrat erforderlich machen, um die diesem neuen System inhärenten Schwierigkeiten möglichst zu vermeiden. Im Falle von Abänderungen am Entwurf des Königlichen Erlasses infolge eines zukünftigen Gutachtens der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates könnte sich die Frist für die Anpassung bereits ergriffener Maßnahmen als unzureichend erweisen.
Schließlich ist es im Hinblick auf die Rechtssicherheit wichtig, eine ausreichende Frist zwischen der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses und seinem Inkrafttreten vorzusehen, damit die Rechtsuchenden sich mit diesen neuen Regeln vertraut machen können";
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.043/2 des Staatsrates vom 20. Januar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderungen des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates Artikel 1 - Artikel 66 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Juli 1956 und 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "in Artikel 30 §§ 5 bis 7 der koordinierten Gesetze erwähnten Steuern" durch die Wörter "in Artikel 70 erwähnten Gebühren" ersetzt. 2. Eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "4. Aufenthalts- und Fahrtkosten, die durch Untersuchungsmaßnahmen verursacht worden sind." Art. 2 - Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Juli 1956, 17. Februar 1997, 25. April 2007 und 19. Juli 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 30 §§ 5 bis 7 der koordinierten Gesetze erwähnten Steuern" durch die Wörter "in Artikel 70 erwähnten Gebühren" ersetzt. 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Der Staatsrat setzt die in Artikel 66 erwähnten Verfahrenskosten fest und befindet über den Beitrag an deren Entrichtung." Art. 3 - In Artikel 69 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, werden die Wörter "als Schuldforderung festgesetzten Steuern" durch die Wörter "als Schuldforderung festgesetzten Gebühren" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 70 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 70 - § 1 - Folgende Antragschriften unterliegen einer Gebühr von 200 EUR: 1. Antragschriften zur Einleitung von Klagen auf Ersetzung außergewöhnlicher, von einer Verwaltungsbehörde verursachter Schäden, 2.Antragschriften zur Einleitung von Klagen zur Erklärung der Nichtigkeit von Akten und Verordnungen beziehungsweise zur Einreichung von Kassationsbeschwerden und Anträge zur Aussetzung der Ausführung eines Akts oder einer Verordnung unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen, 3. Antragschriften zur Einlegung von Einspruch, Dritteinspruch oder Revision. Wenn die Aussetzung der Ausführung eines Akts oder einer Verordnung spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung der Antragschrift zwecks Nichtigkeitserklärung beantragt wird, wird die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Gebühr nur für den Aussetzungsantrag unverzüglich entrichtet.
In diesem Fall ist die Gebühr für Antragschriften zwecks Nichtigkeitserklärung erst bei Einreichung eines in Artikel 17 § 6 oder § 7 der koordinierten Gesetze erwähnten Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens zu entrichten und wird je nach Fall als Schuldforderung festgesetzt oder von den Personen beglichen, die die Fortsetzung des Verfahrens beantragen, unbeschadet von § 2.
Wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung mit einem Aussetzungsantrag und einer Antragschrift zwecks Nichtigkeitserklärung befasst wird und in Anwendung von Artikel 93 des vorliegenden Erlasses der Ansicht ist, dass der Antrag gegenstandslos ist oder nur eine kurze Verhandlung erfordert, ist für die Antragschrift zwecks Nichtigkeitserklärung keine Gebühr zu entrichten.
Bei kollektiver Antragschrift zwecks Nichtigkeitserklärung müssen Kläger, die die Aussetzung nicht beantragt haben, zur Vermeidung der Unzulässigkeit die für Antragschriften zwecks Nichtigkeitserklärung vorgesehene Gebühr unverzüglich entrichten. § 2 - Antragschriften zwecks Beitritts in Bezug auf die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Streitsachen unterliegen der Entrichtung einer Gebühr von 150 EUR. Wenn eine Person, die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens ein Interesse an der Lösung der Sache hat, als beitretende Partei im Aussetzungsverfahren zugelassen worden ist, unterliegt die Einreichung eines in Artikel 17 § 6 oder § 7 der koordinierten Gesetze erwähnten Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens durch diese Partei nicht der Entrichtung einer Gebühr. § 3 - Für kollektive Antragschriften wird die Gebühr so viele Male entrichtet, wie es Kläger gibt. § 4 - Vorbehaltlich der Notifizierungen an die Parteien ist die vom Greffier vorgenommene Ausstellung einer Ausfertigung, einer Abschrift oder eines Auszugs, unterzeichnet oder nicht, an die Erhebung einer Gebühr von 0,5 EUR pro Seite gebunden, zu berechnen gemäß den Bestimmungen der Artikel 273 und 274 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches." Art. 5 - Artikel 71 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2007, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 71 - Die in den Artikeln 66 und 70 erwähnten Gebühren werden mittels Überweisung oder Einzahlung auf das Konto mit der IBAN-Nummer BE09-6792-0030-1057 entrichtet, das bei dem innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bestimmten Dienst, der für die Einziehung der Gebühren beim Staatsrat zuständig ist, eröffnet worden ist.
Sobald eine Gebühr zu entrichten ist, übermittelt der Chefgreffier dem Schuldner ein Überweisungsformular, das eine strukturierte Mitteilung enthält, die eine Zuordnung der vorzunehmenden Zahlung zu der betreffenden Verfahrenshandlung ermöglicht.
Wenn ein Aussetzungsantrag oder ein Antrag auf vorläufige Maßnahmen gemäß dem Dringlichkeitsverfahren eingereicht worden ist, wird das Überweisungsformular dem Anberaumungsbeschluss beigefügt. Der Nachweis, dass eine Überweisung in Auftrag gegeben oder eine Einzahlung vorgenommen worden ist, wird in der Sitzung hinterlegt.
Ist das in Absatz 1 erwähnte Konto nicht binnen einer Frist von acht Tagen ab Empfang des Überweisungsformulars mittels Überweisung oder Einzahlung, die die auf diesem Formular angegebene strukturierte Mitteilung enthält, kreditiert worden, gilt die betreffende Verfahrenshandlung als nicht vorgenommen. Aussetzung und vorläufige Maßnahmen, die angeordnet worden sind, werden durch Entscheid aufgehoben.
Der Staatsrat kann das in Absatz 1 erwähnte Konto jederzeit einsehen." Art. 6 - In Artikel 72 desselben Erlasses werden die Wörter "Die in Artikel 30 § 8 der koordinierten Gesetze erwähnte Gebühr" durch die Wörter "Die in Artikel 70 § 4 erwähnte Gebühr" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 81 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2007, wird wie folgt ersetzt: "Wird die Gerichtskostenhilfe nicht gewährt, finden die Artikel 66 bis 77 Anwendung." Art. 8 - In Artikel 83 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, werden die Wörter "Die in den Artikeln 30 §§ 5 bis 7 der koordinierten Gesetze erwähnten Steuern werden" durch die Wörter "Wird die Gerichtskostenhilfe gewährt, werden die in den Artikeln 66 und 70 erwähnten Gebühren" ersetzt.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat Art. 9 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat wird wie folgt ersetzt: "Bei Eintragung der Kassationsbeschwerde in die Liste wird die in Artikel 70 § 1 Nr. 2 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnte Gebühr gemäß Artikel 71 derselben Verordnung entrichtet." Art. 10 - In Artikel 26 desselben Erlasses wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: "Die in Artikel 70 § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnte Gebühr wird gemäß Artikel 71 derselben Verordnung entrichtet." Art. 11 - In Artikel 27 desselben Erlasses wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: "Die in Artikel 70 § 1 Nr. 3 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnte Gebühr wird gemäß Artikel 71 derselben Verordnung entrichtet." Art. 12 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "die in Artikel 30 §§ 5 und 6 der koordinierten Gesetze erwähnten Steuern" durch die Wörter "die in den Artikeln 66 und 70 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnten Gebühren" ersetzt. 2. Eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "4. Aufenthalts- und Fahrtkosten, die durch Untersuchungsmaßnahmen verursacht worden sind." Art. 13 - In Artikel 32 desselben Erlasses werden die Wörter "Absatz 2" aufgehoben.
Art. 14 - In Artikel 33 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "2 und 3 erwähnten Honorare, Vorschüsse und Steuern" durch die Wörter "1, 2, 3 und 4 erwähnten Honorare, Vorschüsse und Gebühren" ersetzt.
Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 33/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für Kassationsbeschwerden wird die Gerichtskostenhilfe von Rechts wegen gewährt, wenn das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Gewährung der Gerichtskostenhilfe beschlossen hat." Art. 16 - In Artikel 36 desselben Erlasses werden die Wörter "Die in Artikel 28 Nr. 2 und 3 erwähnten Gerichtskosten werden" durch die Wörter "Wenn die Gerichtskostenhilfe gewährt wird, werden die in Artikel 28 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Verfahrenskosten" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank Art. 17 - In Artikel 3 § 7 des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank werden die Wörter "70, 72, 77" durch die Wörter "66 bis 77" ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 zur Ausführung von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Art. 18 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 19 - Am 1. März 2014 treten in Bezug auf die ab diesem Datum vorgenommenen Verfahrenshandlungen folgende Bestimmungen in Kraft: 1. Artikel 10 Nr.7 des Gesetzes zur Reform der Zuständigkeit, der Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates, 2. vorliegender Erlass. Art. 20 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Minister der Finanzen K. GEENS