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Koninklijk Besluit van 29 mei 2023
gepubliceerd op 10 maart 2025

Koninklijk besluit betreffende de basisopleiding van de personeelsleden van het gespecialiseerd middenkader van de politiediensten. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2025001745
pub.
10/03/2025
prom.
29/05/2023
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

29 MEI 2023. - Koninklijk besluit betreffende de basisopleiding van de personeelsleden van het gespecialiseerd middenkader van de politiediensten. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 27 tot 38 van het koninklijk besluit van 29 mei 2023 betreffende de basisopleiding van de personeelsleden van het gespecialiseerd middenkader van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 13 juni 2023).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 29. MAI 2023 - Königlicher Erlass über die Grundausbildung der Mitglieder des Personals des Kaders des spezialisierten Personals im mittleren Dienst der Polizeidienste PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 22.

Dezember 2022;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 568/6 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 18. Januar 2023;

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrates vom 7. Februar 2023;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 16. Februar 2023; Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Dienstes vom 9. März 2023;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am 30. März 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: (...) KAPITEL V - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen

Art. 27 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20.

Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert: a) Eine Nr.7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "7. "Kader des nicht spezialisierten Personals im mittleren Dienst": Polizeihauptinspektoren(-Anwärter), mit Ausnahme der Polizeihauptinspektoren(-Anwärter) mit Sonderspezialisierung und Polizeihauptinspektoren (-Anwärter) mit Spezialisierung als Polizeiassistent." b) In Nr.2 Buchstabe b), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. September 2015, werden die Wörter "Kader des Personals im mittleren Dienst" durch die Wörter "Kader des nicht spezialisierten Personals im mittleren Dienst" ersetzt. Art. 28 - Artikel 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird durch folgende Wörter ergänzt: ", mit Ausnahme der Sicherungsbediensteten-Anwärter der Polizei, der Sicherungsassistenten-Anwärter der Polizei, der Polizeiinspektoren-Anwärter, der Polizeihauptinspektoren-Anwärter mit Sonderspezialisierung und der Polizeihauptinspektoren-Anwärter mit Sonderspezialisierung als Polizeiassistent."

Art. 29 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird die Überschrift von Abschnitt 5 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 5 - Grundausbildung des Kaders des nicht spezialisierten Personals im mittleren Dienst".

Art. 30 - In Kapitel IV Abschnitt 5 desselben Erlasses wird Unterabschnitt 1, der die Artikel 20 bis 22 umfasst, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, aufgehoben.

Art. 31 - In den Artikeln 23 und 24 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden die Wörter "Kaders des Personals im mittleren Dienst" durch die Wörter "Kaders des nicht spezialisierten Personals im mittleren Dienst" ersetzt.

Art. 32 - Artikel 26 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Personalmitglieder des Kaders des spezialisierten Personals im mittleren Dienst müssen vor ihrer Zulassung zur Grundausbildung des Offizierskaders eine vorbereitende Ausbildung erfolgreich absolvieren." 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Kaders des Personals im mittleren Dienst" durch die Wörter "Kaders des nicht spezialisierten Personals im mittleren Dienst" ersetzt. Art. 33 - In denselben Erlass werden die Artikel 26/1 und 26/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 26/1 - Mit der in Artikel 26 erwähnten vorbereitenden Ausbildung werden die Integration in das polizeiliche Umfeld und der Erwerb der polizeilichen Grundkompetenzen bezweckt. Sie umfasst: 1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 550 Stunden, 2.Ausbildungspraktika mit einer Dauer von mindestens vier Monaten.

Art. 26/2 - Diese vorbereitende Ausbildung umfasst mindestens folgende Module: a) Platz und Rolle des Anwärters in einer Polizeischule, b) Platz, Funktion und Rolle der Polizei in unserer Gesellschaft, c) Platz, Funktion und Rolle der Kader innerhalb der integrierten Polizei, d) Technische Grundkompetenzen, e) Einführung in die elementaren Polizeivorgänge, f) Öffentliche Ordnung und allgemeine Polizeieinsätze, g) Bürgernahe Polizei, h) Umgang mit spezifischen Phänomenen, i) Umgang mit spezifischen Situationen, j) Aktuelle Fälle, k) Körperliches und mentales Training, l) Gewaltbeherrschung, m) Zweitsprache."

Art. 34 - In Artikel 31 § 1 Buchstabe a) Nr. 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden die Wörter "Kaders des Personals im mittleren Dienst" durch die Wörter "Kaders des nicht spezialisierten Personals im mittleren Dienst" ersetzt.

Art. 35 - Artikel 38 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Direktor der betreffenden Polizeischule benennt die Mitglieder der Prüfungskommission, die folgende Mitglieder umfasst: 1.einen Polizeioffizier, Vorsitzender, 2. einen Ausbilder, 3.zwei Lehrbeauftragte." b) Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 36 - Artikel 42 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Direktor der betreffenden Polizeischule benennt die in Absatz 1 Nr.3 erwähnten Personalmitglieder der Polizeidienste und die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Mitglieder des Lehrpersonals." b) Absatz 3 wird aufgehoben. KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 37 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. März 2023. Die am 28. Februar 2023 laufenden Ausbildungen unterliegen jedoch weiterhin den an diesem Datum geltenden Vorschriften. Art. 38 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE


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