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Koninklijk Besluit van 28 oktober 2024
gepubliceerd op 19 maart 2025

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden en aan de occasionele redders. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2025002119
pub.
19/03/2025
prom.
28/10/2024
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

28 OKTOBER 2024. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden en aan de occasionele redders. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 oktober 2024 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden en aan de occasionele redders (Belgisch Staatsblad van 2 december 2024).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 28. OKTOBER 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.Dezember 1986 über die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, des Artikels 35;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. August 2023;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 11. März 2024; Aufgrund der Standardstellungnahme Nr. 65/2023 der Datenschutzbehörde vom 24. März 2023, abgegeben am 26. April 2024;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.190/16 des Staatsrates vom 17. Mai 2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2017, wird durch die Nummern 9 bis 13 ergänzt: "9. Präsident der Kommission: der in Artikel 30 § 2bis des Gesetzes erwähnte Präsident oder, bei Verhinderung, der stellvertretende Präsident oder der gemäß der vorerwähnten Bestimmung bestimmte Vizepräsident, 10. Vorsitzender: ein Magistrat, Mitglied der Kommission, der den Vorsitz der Kammer führt oder allein tagt, 11.spezialisierten Kammern: die in Artikel 42bis Absatz 4 des Gesetzes erwähnten Kammern der Kommission, die in der Bearbeitung von Ersuchen der Opfer von Terrorakten spezialisiert sind, und die eine getrennte Abteilung der Kommission bilden, "Terrorismusabteilung" genannt, wie in Artikel 30 § 2ter des Gesetzes vorgesehen, 12. Sekretär der Kommission: der Beamte, der das Sekretariat der Kommission leitet, wie in Artikel 30 § 2quater des Gesetzes vorgesehen, 13.Sekretär: der Sekretär der Kommission, der Sekretär-Abteilungsleiter für die Allgemeine Abteilung, der Sekretär-Abteilungsleiter für die Terrorismusabteilung oder die beigeordneten Sekretäre, wie in Artikel 30 § 2quater des Gesetzes vorgesehen."

Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2017, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn außergewöhnliche Umstände es erfordern, kann die Kommission durch eine mit besonderen Gründen versehene Entscheidung des Präsidenten der Kommission an jedem anderen Ort im Königreich tagen; diese Entscheidung wird den Parteien innerhalb der in Artikel 14 vorgesehenen Frist zur Kenntnis gebracht."

Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - § 1 - In den in Artikel 30 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Fällen setzt sich eine Kammer aus dem Präsidenten der Kommission oder einem von ihm bestimmten Präsidenten und zwei Mitgliedern zusammen, die unter den in Artikel 30 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Personen bestimmt werden.

Entsprechend den Erfordernissen des Dienstes kann der Präsident der Kommission jedes abwesende oder verhinderte Mitglied ersetzen.

In den in Artikel 30 § 3 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fällen besteht eine Kammer aus nur einem Mitglied: dem Präsidenten der Kommission oder einem von ihm bestimmten Präsidenten. § 2 - Ist der Präsident der Kommission der Ansicht, dass eine Sache zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung in vereinigten Kammern behandelt werden muss, verweist er sie dorthin.

Die vereinigten Kammern setzen sich aus mindestens zwölf Mitgliedern zusammen, darunter mindestens vier Magistrate und vier Rechtsanwälte.

Der Präsident der Kommission führt den Vorsitz der vereinigten Kammern. § 3 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten der Kommission, der Vizepräsidenten und der Mitglieder werden ihre Funktionen von ihrem jeweiligen Stellvertreter ausgeübt. § 4 - Die aus drei Mitgliedern der Kommission zusammengesetzten Kammern entscheiden mit Stimmenmehrheit.

Wenn die Kommission in vereinigten Kammern tagt, ist bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten der Kommission ausschlaggebend."

Art. 4 - In Artikel 5bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Das Amt eines Kommissionsmitglieds ist unvereinbar mit dem Amt des Sekretärs, mit dem Amt des Beauftragen einer in Artikel 34ter Absatz 2 und Artikel 42decies § 1 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Einrichtung oder zugelassenen Vereinigung oder mit dem Amt des in Artikel 34ter Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Beauftragten des Ministers.

Personen, die die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllen, werden von einem Ausschuss vorgeschlagen, der sich aus dem Präsidenten der Kommission, dem Sekretär der Kommission und einem Vertreter des Ministers zusammensetzt."

Art. 5 - In Artikel 5ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern "Aufforderung des Präsidenten" und den Wörtern ", in einer Kammer zu tagen" die Wörter "der Kommission" eingefügt.

Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - § 1 - Kommissionsmitglieder und ihre Stellvertreter haben ein Anrecht auf Anwesenheitsgelder, deren Betrag vom König auf Vorschlag des Ministers der Justiz festgelegt wird.

In Abweichung von Absatz 1 hat der Präsident der Kommission kein Anrecht auf Anwesenheitsgelder, wenn er seine Funktion gemäß Artikel 30 § 2bis des Gesetzes vollzeitig ausübt. § 2 - Kommissionsmitglieder und ihre Stellvertreter haben ein Anrecht auf Aufenthalts- und Fahrtkostenentschädigung gemäß den Bestimmungen, die auf das Personal der föderalen öffentlichen Dienste anwendbar sind. Sie werden hierfür Beamten des Rangs 13 gleichgestellt, mit Ausnahme der Beamten, die in einem anderen Rang eingestuft sind. § 3 - Sachverständige, deren Mitarbeit von der Kommission verlangt wird, werden gemäß dem Tarif vergütet, der in Anwendung der Regelung über die Gerichtskosten in Strafsachen und gleichgesetzte Kosten festgelegt ist. § 4 - Die Regelung über die Gerichtskosten in Strafsachen und gleichgesetzte Kosten ist auf Dolmetscher, Übersetzer und Zeugen anwendbar."

Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt ersetzt: "Jeder Kammer steht ein Sekretär bei, dessen Sprachrolle mit der Sprache übereinstimmt, in der die Sache behandelt wird. Wenn eine Sache in Deutsch behandelt werden muss, steht der Kammer, bei der die Sache anhängig ist, ein Sekretär bei, der eine elementare Kenntnis der deutschen Sprache nachweist. Ist dies nicht möglich, kann das Verfahren rechtsgültig fortgesetzt werden, wenn die Kammer gemäß Artikel 6 zusammengesetzt ist." 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die für den Bürger zweckdienlichen Informationen über die Tätigkeit und Arbeitsweise der Kommission werden auf der Website des FÖD Justiz zur Verfügung gestellt."

Art. 8 - In der Überschrift von Kapitel 4 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, werden die Wörter "oder einer ergänzenden Hilfe" durch die Wörter ", einer ergänzenden Hilfe oder einer außergewöhnlichen Hilfe" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 9 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 3 wird, ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Sachen werden auf den Namen der Person eingetragen, für die um die Hilfe ersucht wird, selbst wenn diese Person nicht in der Lage ist, selbst aufzutreten."

Art. 10 - In Artikel 10 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden zwischen dem Wort "Präsident" und dem Wort "weist" die Wörter "der Kommission" eingefügt.

Art. 11 - In Artikel 11 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden die Wörter "Vorsitzende der Kammer" durch das Wort "Vorsitzende" ersetzt.

Art. 12 - Artikel 12 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird aufgehoben.

Art. 13 - Artikel 13 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird aufgehoben.

Art. 14 - Artikel 14 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Satz werden die Wörter "der Kammer" aufgehoben. 2. Der zweite Satz wird wie folgt ersetzt: "Dieses Datum wird dem Minister und - wenn der Antragsteller gemäß dem Gesetz angehört werden möchte oder wenn die Kommission oder der Vorsitzende, der allein tagt, dies für notwendig erachtet - dem Antragsteller und seinem Beistand mindestens fünfzehn Tage im Voraus mitgeteilt."

Art. 15 - Artikel 15 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: "Das Ersuchen um dringende Hilfe wird gemäß Artikel 36 des Gesetzes behandelt."

Art. 16 - Artikel 15bis Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: "Wenn das in Artikel 34bis/2 des Gesetzes erwähnte Verfahren befolgt wird, ist der Bericht binnen drei Monaten nach Empfang der Antragschrift zu verfassen, es sei denn, es fehlen wesentliche Daten.

Die in Artikel 14 des vorliegenden Erlasses festgelegte Frist wird auf acht Tage herabgesetzt."

Art. 17 - Artikel 16 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Ist der Sekretär der Ansicht, dass das Ersuchen offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, wird gemäß Artikel 34bis/1 § 3 des Gesetzes verfahren." 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Hat der Antragsteller jedoch in der Antragschrift angegeben, dass er gemäß Artikel 34bis/2 des Gesetzes angehört werden möchte und ist der Sekretär oder Berichterstatter der Ansicht, dass das Ersuchen offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, vermerkt er dies in seinem Bericht."

Art. 18 - Artikel 16bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird aufgehoben.

Art. 19 - In Artikel 17 Absatz 6 desselben Erlasses werden die Wörter "in Artikel 979" durch die Wörter "in Artikel 555/14 oder Artikel 555/15" ersetzt.

Art. 20 - [Abänderung des französischen Textes]

Art. 21 - In Artikel 27 desselben Erlasses werden die Wörter "die Kammer" durch die Wörter "der Vorsitzende" ersetzt.

Art. 22 - Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. März 1991, wird aufgehoben.

Art. 23 - Artikel 29 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.In Absatz 3 werden die Wörter "der Kammer" aufgehoben.

Art. 24 - In Artikel 32 Nr. 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden die Wörter "Artikel 5 § 1" durch die Wörter "Artikel 5" ersetzt.

Art. 25 - Artikel 33 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 33 - § 1 - Die Entscheidungen werden vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet. § 2 - Ist es dem Vorsitzenden unmöglich, die Entscheidung oder den Beschluss zu unterzeichnen, vermerkt der Sekretär dies unten auf der Urkunde und lässt das Ganze vom Präsidenten der Kommission oder dem Magistrat, der ihn ersetzt, bescheinigen.

Kann eine Urkunde nicht von dem Sekretär, der daran mitgewirkt hat, unterzeichnet werden, genügt es, dass der Vorsitzende die Urkunde unterzeichnet und die Unmöglichkeit feststellt."

Art. 26 - Artikel 36 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 36 - § 1 - Unter Vorbehalt von Artikel 37 kann die Kommission oder gegebenenfalls der Vorsitzende, der allein tagt und die Entscheidung erlassen hat, Schreib- und Rechenfehler und offensichtliche Ungenauigkeiten entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei berichtigen. § 2 - Die Partei, die die Berichtigung einer Entscheidung gemäß § 1 beantragt, muss binnen einem Monat ab Notifikation der Entscheidung ihr diesbezügliches Ersuchen gemäß Artikel 34 Absatz 1 oder Artikel 42octies Absatz 1 des Gesetzes einreichen.

Die Antragschrift enthält: 1. Angabe von Tag, Monat und Jahr, 2.Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz oder Sitz der Partei, 3. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der Antragsgründe, 4.Angabe der anderen Parteien.

Das Sekretariat übermittelt den anderen Parteien des Rechtsstreits die Antragschrift.

Die anderen Parteien, die vom Sekretariat ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt wurden, können innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Notifikation der Bekanntmachung schriftliche Bemerkungen einreichen.

Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Kommission nach Aktenlage, ohne die Parteien anzuhören. § 3 - Die Urschrift der Entscheidung, durch die die Berichtigung angeordnet wird, wird der Urschrift der berichtigten Entscheidung beigefügt. Diese Entscheidung wird am Rand der Urschrift der berichtigten Entscheidung vermerkt. § 4 - Die Entscheidung, durch die die Berichtigung angeordnet wird, wird den Parteien gemäß den Artikeln 34quinquies oder 42duodecies des Gesetzes notifiziert."

Art. 27 - Artikel 37 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 4 werden die Wörter "oder einer ergänzenden Hilfe" durch die Wörter ", einer ergänzenden Hilfe, einer außergewöhnlichen Hilfe oder eines Vorschusses" ersetzt.2. [Abänderung des französischen Textes]

Art.28 - Artikel 38 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 38 - Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

Bei leichtfertigen Ersuchen oder Ersuchen mit betrügerischer Absicht kann der Antragsteller durch eine besondere mit Gründen versehene Entscheidung der Kommission in die Verfahrenskosten verurteilt werden.

Das Sekretariat setzt die Parteien im Voraus ordnungsgemäß schriftlich davon in Kenntnis. Sie können innerhalb einer Frist von einem Monat ab Notifikation schriftliche Bemerkungen einreichen.

Tagt der Vorsitzende allein, verweist er die Sache an eine aus drei Mitgliedern zusammengesetzte Kammer gemäß Artikel 34bis/1 § 2 des Gesetzes.

Die Parteien werden angehört, wenn sie darum ersuchen.

Die Notifikation enthält den Wortlaut des vorliegenden Artikels.

Die Verfahrenskosten umfassen: 1. Honorare und Vorschüsse der Sachverständigen, 2.Entschädigungen und Zeugengeld."

Art. 29 - In Artikel 46 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden die Wörter "Artikel 12" durch die Wörter "Artikel 34bis/2 des Gesetzes" ersetzt.

Art. 30 - Artikel 50 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 50 - § 1 - Die Artikel 52 bis 54 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar auf das Verfahren vor der Kommission. § 2 - Bei Verwendung eines Papierträgers werden die im vorliegenden Erlass festgelegten Fristen um fünfzehn Tage verlängert, wenn die Partei in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt; die Verlängerung beträgt zwei Monate für Personen, die außerhalb der Europäischen Union wohnen. § 3 - Für die Versendung wie auch für den Empfang beziehungsweise die Verweigerung gilt das Datum des Poststempels. § 4 - Die Fristen laufen gegen die im Sinne von Artikel 488/1 des früheren Zivilgesetzbuches geschützten Personen und die anderen Handlungsunfähigen. Wenn jedoch feststeht, dass die vorerwähnten Personen vor Ablauf der Fristen nicht rechtzeitig gesetzlich vertreten waren, befreit die Kommission sie vom Verfall der Fristen."

Art. 31 - Artikel 51 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 51 - Im Dringlichkeitsfall kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien die Kürzung der für die Verfahrenshandlungen durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Fristen anordnen."

Art. 32 - Artikel 53 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 53 - § 1 - Die in Artikel 39 § 1 des Gesetzes und Artikel 38 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Beitreibung der Beträge ist der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen anvertraut, die gemäß dem Domanialgesetz vom 22. Dezember 1949 verfährt.

Das Sekretariat übermittelt zu diesem Zweck der zuständigen Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen eine beglaubigte Abschrift jeder definitiven Entscheidung der Kommission zusammen mit einer Aufstellung der Beträge, die im Rahmen eines Forderungsübergangs und gegebenenfalls als Kosten beigetrieben werden müssen. § 2 - Die in Artikel 39 § 2bis und 42sedecies § 4 des Gesetzes erwähnte Beitreibung der Beträge ist der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen anvertraut, die gemäß dem Domanialgesetz vom 22. Dezember 1949 verfährt.

Zu diesem Zweck übermittelt das Sekretariat der zuständigen Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, in deren Amtsbereich der Versicherer, der zugunsten des Antragstellers beitreten könnte, seinen Gesellschaftssitz hat, eine beglaubigte Abschrift jeder definitiven Entscheidung der Kommission zusammen mit einer Aufstellung der Beträge, die im Rahmen eines Forderungsübergangs beigetrieben werden müssen."

Art. 33 - Artikel 53ter Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "Der Präsident der Kommission bestimmt einen Sekretär, der mit der Ausführung der in Artikel 40 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes erwähnten Aufträge beauftragt ist."

Art. 34 - Artikel 53quater Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "Der Präsident der Kommission trifft die in Artikel 40 Absatz 2 Nr. 5 des Gesetzes erwähnten Maßnahmen. Gegebenenfalls bestimmt er sich selbst oder einen anderen Präsidenten, um die in Nr. 5 Buchstabe b) erwähnte Anhörung durchzuführen."

Art. 35 - In denselben Erlass wird ein Kapitel 4ter, das die Artikel 53quinquies bis 53duodecies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Kapitel 4ter - Verfahren in Bezug auf Terroropfer".

Art. 36 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel 53quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 53quinquies - Die spezialisierten Kammern behandeln die in Kapitel 3 Abschnitt 4 des Gesetzes erwähnten Ersuchen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, außer was die nachstehend aufgeführten Bestimmungen betrifft."

Art. 37 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel 53sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 53sexies - Den spezialisierten Kammern steht die "Terrorismusabteilung" des Sekretariats unter der Leitung eines Sekretär-Abteilungsleiters bei. Die "Terrorismusabteilung" des Sekretariats ergänzt die Akte und informiert den Antragsteller über die Möglichkeit, angehört zu werden, außer im Fall eines Ersuchens um Gewährung eines Vorschusses. Möchte der Antragsteller angehört werden, wird der Minister der Justiz davon in Kenntnis gesetzt."

Art. 38 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel 53septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 53septies - Im Fall eines Vorschusses legt der Vorsitzende das Datum fest, an dem die Sache in einer Sitzung behandelt wird, wie in Kapitel 4 Abschnitt 5 erwähnt.

Ein Beschluss über das Ersuchen um Gewährung eines Vorschusses ergeht spätestens acht Tage nach dem in Absatz 1 erwähnten Datum."

Art. 39 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel 53octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 53octies - § 1 - Wenn der Antragsteller oder sein Rechtsanwalt in der Sitzung erscheint, legt der Vorsitzende die wesentlichen Elemente der Sache dar. Im Fall einer Berufung kann der Vorsitzende ein anderes Mitglied bestimmen, um die Sache darzulegen.

Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können mündliche Bemerkungen vorbringen.

Der Vorsitzende verkündet anschließend die Schließung der Verhandlung und stellt die Sache zur Beratung. § 2 - Die Kommission entscheidet, selbst wenn eine Partei nicht erscheint, außer bei einer Vertagung aus rechtmäßigen Gründen."

Art. 40 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel 53novies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 53novies - Legt eine der Parteien Berufung ein, wird die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt."

Art. 41 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel 53decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 53decies - Im Fall einer Berufung werden die Parteien immer vorgeladen."

Art. 42 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel 53undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 53undecies - Im Fall einer in Artikel 42quater des Gesetzes erwähnten Berufung setzt sich eine Kammer aus drei Mitgliedern zusammen, die vom Präsidenten der Kommission bestimmt werden: einem Präsidenten und zwei Mitgliedern, die aus der Mitte der in Artikel 30 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Personen bestellt werden.

Der Vorsitzende, der allein getagt hat, kann die Sache in der Berufungsinstanz nicht behandeln."

Art. 43 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel 53duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 53duodecies - Die Ausführung des Beschlusses des Vorsitzenden wird während der in Artikel 42quater des Gesetzes vorgesehenen Berufungsfrist ausgesetzt, es sei denn, alle Parteien haben dieser Entscheidung ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt und somit unwiderruflich auf eine Berufung gegen sie verzichtet.

Der Verzicht auf eine im vorhergehenden Absatz erwähnte Berufung schließt das Erwiderungsrecht im Fall der Berufung einer anderen Partei nicht aus."

Art. 44 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 45 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Oktober 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT


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