gepubliceerd op 02 maart 2000
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen van 1992 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet
28 OKTOBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen van 1992 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van artikel 161, § 1, van de wet van 26 juni 1992 houdende sociale en diverse bepalingen, - van de wet van 29 juni 1992 tot wijziging van artikel 18 van de nieuwe gemeentewet, - van de wet van 15 juli 1992 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet, - van titel II, hoofdstuk V, van de wet van 30 december 1992 houdende sociale en diverse bepalingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van artikel 161, § 1, van de wet van 26 juni 1992 houdende sociale en diverse bepalingen; - van de wet van 29 juni 1992 tot wijziging van artikel 18 van de nieuwe gemeentewet; - van de wet van 15 juli 1992 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet; - van titel II, hoofdstuk V, van de wet van 30 december 1992 houdende sociale en diverse bepalingen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 28 oktober 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 26. JUNI 1992 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) TITEL VI - Sonstige Bestimmungen (...) KAPITEL IV - Innere Angelegenheiten (...) Abschnitt 3 - Finanzielle Unterstützung der Tätigkeit der Gemeindepolizei Art. 161 § 1 - Ein Artikel 226bis mit folgendem Wortlaut wird in das neue Gemeindegesetz eingefügt: « Art. 226bis - Ein Haushaltsmittelbetrag in Höhe von 7,5 Prozent der Staatseinnahmen, die aus Geldstrafen aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen in verschiedenen Sachen sowie aus den in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches und in Artikel 65 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei erwähnten Geldbeträgen stammen, wird in den Haushaltsplan des Ministeriums des Innern eingetragen. Dieser Haushaltsmittelbetrag wird benutzt, um die Arbeit des Polizeikorps der Gemeinden, die einen vollwertigen Polizeidienst gewährleisten, zu unterstützen. Der König legt die Bedingungen für die Gewährung und Verteilung dieses Haushaltsmittelbetrags fest. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 1992 BALDUIN Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister des Verkehrswesens und der Öffentlichen Unternehmen G. COEME Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. MOUREAUX Für den Minister der Pensionen, abwesend: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten W. CLAES Der Minister des Innern L. TOBBACK Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft A. BOURGEOIS Der Minister der Landesverteidigung L. DELCROIX Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 oktober 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 29. JUNI 1992 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 18 des neuen Gemeindegesetzes BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Einziger Artikel - Artikel 18 des neuen Gemeindegesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21.März 1991 zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes, was Abwesenheit und Verhinderung von Mandatsträgern betrifft, wird wie folgt abgeändert: a) Folgender Absatz wird zwischen den dritten und den vierten Absatz eingefügt: « Ein Schöffe, der einen gemäss Artikel 14bis als verhindert betrachteten Bürgermeister ersetzt, wird auf Antrag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums für den Zeitraum ersetzt, während dessen er den Bürgermeister ersetzt.» b) Im letzten Absatz werden die Wörter « der in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnte verhinderte Schöffe » durch die Wörter « der in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 erwähnte verhinderte Schöffe » ersetzt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 1992 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 oktober 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 15. JULI 1992 - Gesetz zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Ein Artikel 133bis mit folgendem Wortlaut wird in das neue Gemeindegesetz eingefügt: « Artikel 133bis - Der Gemeinderat hat, ohne die Befugnisse des Bürgermeisters in irgendeiner Weise beeinträchtigen zu können, das Recht, vom Bürgermeister darüber informiert zu werden, wie er die ihm durch die Artikel 133 zweiter Absatz, 171bis erster und dritter Absatz, 172 erster Absatz und 175 erteilten Befugnisse ausübt.» Art. 2 - Artikel 171 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 171 - Die Gemeindepolizei gehört zur öffentlichen Macht; sie ist städtisch oder ländlich.
Sie ist städtisch in den Gemeinden, in denen sie eine Stelle als Polizeikommissar umfasst.
Sie ist ländlich in den anderen Gemeinden.
In den Gemeinden, wo die Gemeindepolizei ländlich ist, kann der Gemeinderat jederzeit beschliessen, ihr städtischen Charakter zu verleihen, wenn die Bevölkerungszahl sich auf mindestens 5.000 Einwohner beläuft; die zu berücksichtigende Bevölkerungszahl ist die der letzten allgemeinen Volkszählung, deren Resultate offiziell veröffentlicht wurden, oder die Durchschnittszahl, die aus den offiziellen Bestandsaufnahmen von drei aufeinanderfolgenden Jahren seit der letzten allgemeinen Volkszählung hervorgeht. » Art. 3 - In Titel IV Kapitel I desselben Gesetzes wird ein Artikel 171bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 171bis - Jedes Polizeikorps wird von einem Korpschef geleitet, der entweder den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars beziehungsweise Polizeikommissars oder den Dienstgrad eines Hauptfeldhüters beziehungsweise Einzelfeldhüters hat. Der Korpschef ist unter der Amtsgewalt des Bürgermeisters mit der Leitung, der Organisation und der Verteilung der Aufgaben des Polizeikorps beauftragt.
Im Hinblick auf eine gute Verwaltung des Polizeikorps informiert der Korpschef den Bürgermeister über alles, was das Gemeindepolizeikorps und die Ausübung seiner Aufträge betrifft.
Der Bürgermeister ist mit der Aufsicht über die Mitglieder des Gemeindepolizeikorps beauftragt. » Art. 4 - Artikel 172 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Daher erstattet der Korpschef ihm Bericht über die Entwicklung der Kriminalität in der Gemeinde und informiert er ihn so schnell wie möglich über wichtige Ereignisse, die die öffentliche Ruhe, Sicherheit und Gesundheit stören können. » Art. 5 - Ein Artikel 172bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Artikel 172bis - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Korpschefs bestimmt der Bürgermeister den stellvertretenden Korpschef unter den Mitgliedern des Polizeikorps mit dem höchsten Dienstgrad. » Art. 6 - In den Artikeln 191, 193 und 204 desselben Gesetzes werden die Wörter « dreissig Tagen » durch die Wörter « drei Monaten » ersetzt.
Art. 7 - Artikel 194 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Polizeiinspektoren und Polizeihauptinspektoren, die ein Dienstalter von mindestens fünf Jahren haben und die vom König festgelegten Ausbildungsbedingungen erfüllen, haben die Eigenschaft von Gerichtspolizeioffizieren, Hilfsbeamten des Prokurators des Königs, und üben als solche unter der Amtsgewalt der Polizeikommissare und der beigeordneten Polizeikommissare die Amtsbefugnisse aus, die diese ihnen übertragen haben. » Art. 8 - Artikel 217 desselben Gesetzes wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Artikel 217 - Die Gemeindepolizei kann Verwaltungs- und Logistikpersonal umfassen. Die Stadtpolizei kann auch Hilfsbedienstete umfassen.
Die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikpersonals dürfen keine verwaltungs- oder gerichtspolizeilichen Aufträge erfüllen.
Die Polizeihilfsbediensteten dürfen keine anderen verwaltungs- oder gerichtspolizeilichen Aufträge erfüllen als diejenigen, die ihnen in Sachen Strassenverkehrspolizei zugewiesen werden oder die Aufsicht über die Einhaltung der Gemeindepolizeiverordnungen betreffen.
Die bei ihnen eingereichten Klagen und Anzeigen sowie die von ihnen erhaltenen Auskünfte und die von ihnen gemachten Feststellungen in bezug auf Verstösse gegen diese Verordnungen werden zu Protokoll genommen und der zuständigen Gerichtsbehörde übermittelt. » Art. 9 - Ein Artikel 223bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Artikel 223bis - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die für den Gemeinderat bestehende Möglichkeit regeln, für verwaltungspolizeiliche Aufträge eine Vergütung zu erheben. » Art. 10 - Ein Artikel 227bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Artikel 227bis - Eine Gemeinde, die die Kosten für die Anwerbung und Ausbildung eines angehenden Polizeibediensteten oder Feldhüters getragen hat, kann diese Kosten, wenn das betreffende Personalmitglied innerhalb von fünf Jahren nach seiner Ernennung zum Polizeibediensteten oder Feldhüter auf Probe von einer anderen Gemeinde in derselben Eigenschaft oder im Dienstgrad eines Polizeibediensteten oder Feldhüters angeworben wird, aufgrund eines vom Gemeinderat gefassten Beschlusses zu Lasten letztgenannter Gemeinde bis zu einem vom König festgelegten Höchstbetrag und gemäss den von Ihm festgelegten Modalitäten zurückfordern. » Art. 11 - Artikel 293 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 293 - Den Mitgliedern der Stadtpolizei, die die Eigenschaft von Gerichtspolizeioffizieren, Hilfsbeamten des Prokurators des Königs, haben, können für Taten, die sie bei der Ausübung ihrer gerichtspolizeilichen Aufträge begangen haben, Disziplinarstrafen nur auf Vorschlag oder mit dem Einverständnis des Generalprokurators beim Appellationshof auferlegt werden. » Art. 12 - Artikel 133 Absatz 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 1992 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 oktober 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 4 - Annexe 4 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 30. DEZEMBER 1992 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) TITEL II - Pensionen (...) KAPITEL V - Bestimmungen über die gemeinsame Pensionsregelung der lokalen Verwaltungen Art. 74 Artikel 161 Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. März 1990, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Mitgliedschaft ist unwiderruflich. Die mit der Verwaltung von Krankenhäusern beauftragten Interkommunalen, die am 31. Dezember 1986 der Verteilerkasse für die Pensionen des Gemeindepersonals angeschlossen waren und infolge einer vor dem 31. Dezember 1987 beim Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen eingereichten Beanstandung am 31. Dezember 1992 diesem Amt nicht mehr angeschlossen sind, sind ab dem 1.Januar 1993 von Rechts wegen und unwiderruflich diesem Amt erneut angeschlossen. » (1) Art. 75 In das neue Gemeindegesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1988, 11. August 1988, 27. Mai 1989, 16. Juni 1989, 22. Dezember 1989, 28. Dezember 1989, 17.Oktober 1990, 18. März 1991, 21. März 1991, 8.
April 1991, 24. Mai 1991, 18. Juli 1991, 19. Juli 1991, 26. Juni 1992 und 29. Juni 1992 sowie durch die Königlichen Erlasse vom 30. Mai 1989, 8. März 1990, 25. Januar 1991 und 16. Juli 1991, wird ein Artikel 161bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 161bis - § 1 - Wenn infolge der Umstrukturierung oder Aufhebung einer lokalen Verwaltung, die in Sachen Pensionen dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen ist, Personal dieser Verwaltung einer oder mehreren anderen lokalen Verwaltungen übertragen wird, die nicht an der gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden beteiligt sind, sind diese anderen Verwaltungen ab dem Datum der Umstrukturierung oder Aufhebung verpflichtet, ihren Beitrag zu den Aufwendungen für die Ruhestandspensionen derjenigen Personalmitglieder der umstrukturierten oder aufgehobenen lokalen Verwaltung zu leisten, die in dieser Eigenschaft vor der Umstrukturierung oder Aufhebung pensioniert worden sind. Dies gilt ebenso für die Aufwendungen für die Hinterbliebenenpensionen der Anspruchsberechtigten vorerwähnter Personalmitglieder oder der Personalmitglieder dieser Einrichtungen, die vor der Umstrukturierung oder Aufhebung verstorben sind.
Der Beitrag dieser oder jeder dieser anderen Verwaltungen wird jedes Jahr von der Verwaltung der Pensionen festgelegt. Dieser Beitrag entspricht dem Betrag, der sich ergibt, wenn man die Aufwendungen für die in Absatz 1 erwähnten, im Laufe des vorhergehenden Jahres gezahlten Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen mit einem Koeffizienten multipliziert, der dem Verhältnis der Lohnsumme des der anderen Verwaltung übertragenen Personals zur globalen Lohnsumme der lokalen Verwaltung bei deren Umstrukturierung oder Aufhebung entspricht. Für die Anwendung dieses Absatzes werden nur die Gehälter der Personalmitglieder, die definitiv ernannt sind, berücksichtigt.
Vorerwähnter Koeffizient wird vom Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lohnsummen am Datum der Personalübertragung festgelegt. § 2 - Wenn Dienste, die bei einer umstrukturierten oder aufgehobenen lokalen Verwaltung verrichtet worden sind, in einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension beziehungsweise in einem Anteil einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension berücksichtigt werden, die zu Lasten der Staatskasse geht oder von ihr entrichtet wird, geht diese Pension beziehungsweise der sich auf diese Dienste beziehende Pensionsanteil für den übertragenen Bediensteten ab dem Datum des Beginns der Pension zu Lasten der Verwaltung, an die dieser Bedienstete übertragen worden ist. Handelt es sich um einen Pensionsanteil, wird dieser gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors berechnet. § 3 - Zur Ermöglichung der Anwendung der in § 1 enthaltenen Bestimmungen sind die in die Rechte und Verpflichtungen der umstrukturierten oder aufgehobenen lokalen Verwaltung eingetretenen lokalen Verwaltungen verpflichtet, dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen eine Namenliste der übertragenen Bediensteten zu übermitteln. Diese Mitteilung muss spätestens binnen zwei Monaten nach dem Datum der Übertragung des Personals erfolgen. § 4 - Die Bestimmungen von § 1 sind nur anwendbar auf die lokalen Verwaltungen, die ab dem 1. Januar 1993 umstrukturiert oder aufgehoben worden sind. » Art. 76 In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 161ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 161ter - § 1 - Das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen notifiziert jeder betroffenen lokalen Verwaltung den Betrag der Aufwendungen, die in Anwendung von Artikel 161bis §§ 1 und 2 zu ihren Lasten gehen.
Der in Anwendung von Absatz 1 geforderte Betrag ist dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen binnen zwei Monaten nach der Notifizierung zu entrichten.
Die lokale Verwaltung ist verpflichtet, als Vorschuss auf die für das laufende Jahr zu entrichtende Summe jedes Quartal einen Vorschussbetrag entsprechend dem Betrag der für dieses Quartal geschätzten Pensionsaufwendungen zu zahlen. Dieser Vorschussbetrag wird von der Verwaltung der Pensionen festgelegt und der betreffenden lokalen Verwaltung vom Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen notifiziert. § 2 - Die in Anwendung von § 1 zu entrichtenden Summen sind Pensionsbeiträgen, wie sie in Artikel 1 Buchstabe f) des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnt sind, gleichgesetzt. § 3 - Der König bestimmt die Modalitäten, nach denen die in Anwendung von § 1 zu entrichtenden Summen gezahlt werden müssen. Er bestimmt auch den Betrag und die Anwendungsbedingungen für die Erhöhungen und Verzugszinsen im Falle der Nichteinhaltung der Zahlungsfristen sowie die Eintreibungsmodalitäten und die Art und Weise, wie die Beiträge, Erhöhungen und Zinsen der Staatskasse zugeführt werden. § 4 - Die Schuldforderung des Landesamtes für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen, die sich auf die in Anwendung von § 1 zu entrichtenden Beträge bezieht, verjährt in drei Jahren ab ihrer Fälligkeit. Diese wird bestimmt durch die Notifizierung per Einschreiben seitens obenerwähnten Landesamtes des Betrags der Finanzaufwendungen an die betreffende lokale Verwaltung. Durch ein Einschreiben oder eine Ladung vor Gericht wird die Verjährung der Schuldforderung unterbrochen. » Art. 77 Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 1. Januar 1993 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Motril (Spanien), den 30. Dezember 1992 BALDUIN Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister des Verkehrswesens G. CO"ME Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. MOUREAUX Der Minister der Pensionen F. WILLOCKX Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe A. BOURGEOIS Der Minister der Landesverteidigung L. DELCROIX Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET _______ Nota (1) Siehe hierzu Entscheid des Schiedshofs Nr.54/93 vom 1. Juli 1993, B.S. vom 13. Juli 1993.
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 oktober 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE