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Koninklijk Besluit van 27 januari 2000
gepubliceerd op 05 mei 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen van 1998 tot wijziging van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2000000057
pub.
05/05/2000
prom.
27/01/2000
ELI
eli/besluit/2000/01/27/2000000057/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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27 JANUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen van 1998 tot wijziging van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van de artikelen 62, 75 tot 97, 99, 100, 103 tot 125, 133 tot 135, 138, 142 tot 153 en 195 van de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen, - van artikel 6 van de wet van 22 februari 1998 houdende sommige sociale bepalingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-Arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de artikelen 62, 75 tot 97, 99, 100, 103 tot 125, 133 tot 135, 138, 142 tot 153 en 195 van de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen; - van artikel 6 van de wet van 22 februari 1998 houdende sommige sociale bepalingen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 27 januari 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 1 - Annexe 1 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 22. FEBRUAR 1998 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL IV - Soziale Sicherheit (...) Art. 62 - Artikel 135 des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 135 - In das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Artikel 78bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 78bis - § 1 - Der Dienst für Entschädigungen ist mit der Anwendung der Bestimmungen über Invaliditätspensionen beauftragt, die im Erlassgesetz vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen vorgesehen sind. § 2 - Ein Geschäftsführender Ausschuss wird unter der Bezeichnung « Geschäftsführender Ausschuss für Bergarbeiter » geschaffen.

Dieser Ausschuss setzt sich aus einer gleichen Zahl Vertreter der repräsentativen Organisationen aller Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen.

Der König bestimmt die Zahl der ordentlichen Vertreter und der Ersatzvertreter und ernennt sie. Er ernennt den Präsidenten. Er legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des Geschäftsführenden Ausschusses fest.

Zwei Regierungskommissare, die vom König auf Vorschlag des für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers beziehungsweise des für die Finanzen zuständigen Ministers ernannt werden, wohnen den Versammlungen des Ausschusses mit beratender Stimme bei.

Der in § 4 erwähnte Generalverwalter wird vom König ernannt und untersteht der Gewalt dieses Geschäftsführenden Ausschusses. § 3 - Für die Ausführung der in § 1 erwähnten Aufgabe wird ein administratives Büro eingesetzt, das aus Personal der Zentralverwaltung des Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter und der Vorsorgekassen zusammengesetzt ist.

Dieses Büro verfügt über einen Stellenplan und über Sprachkader, die getrennt sind von denen des Instituts. § 4 - Die Stelle eines Generalverwalters wird geschaffen, um die Leitung des in § 3 erwähnten Büros zu gewährleisten. » (...) KAPITEL V - Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung Abschnitt I - Beweiskraft Art. 75 - § 1 - In das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Artikel 9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 9bis - Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen die im Rahmen des vorliegenden koordinierten Gesetzes und seiner Ausführungserlasse erforderlichen Daten, die von den Pflegeerbringern, den Versicherungsträgern, dem Nationalen Krankenkassenkollegium oder dem Institut durch fotografische, optische, elektronische, magnetische Verfahren oder durch jede andere Technik gespeichert, verarbeitet oder übermittelt werden, und die Wiedergabe dieser Daten auf Papier oder einem anderen lesbaren Datenträger Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils haben.

Der vorhergehende Absatz ist ebenfalls anwendbar auf Daten, die von anderen Personen als den in diesem Absatz erwähnten natürlichen oder juristischen Personen in Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gespeichert oder übermittelt werden.

Der König bestimmt die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen nach Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle, des Ausschusses des Dienstes für medizinische Kontrolle und des Kontrollausschusses der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit. Darüber hinaus ist die Stellungnahme des Versicherungsausschusses oder des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen erforderlich, wenn diese Bedingungen Daten über die Gesundheitspflegeversicherung beziehungsweise Daten über die Entschädigungs- und Mutterschaftsversicherung betreffen. » § 2 - Artikel 53 Absatz 9 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird aufgehoben.

Abschnitt II - Gesundheitspflegeversicherung A. Gesundheitsleistungen und Beteiligung Art. 76 - Artikel 34 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Gesundheitspflegeversicherung beteiligt sich in der Regel nicht an Leistungen, die zu kosmetischem Zweck, im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung oder im Rahmen klinischer Versuche erbracht werden, ausser unter den vom König nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses festgelegten Bedingungen. » Art. 77 - Artikel 35 § 1 Absatz 2 vierter Satz desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird durch folgende Sätze ersetzt: « Diese Zulassungskriterien betreffen, was die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Leistungen betrifft, Preis, veranschlagtes Volumen, Kosten der Behandlung mit pharmazeutischen Lieferungen, die Tatsache, dass der wichtigste wirksame Bestandteil patentiert ist oder nicht, Elemente medizinischer, epidemiologischer, therapeutischer und sozialer Art. Was die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4, insofern es Implantate betrifft, und Nr. 20 erwähnten Leistungen angeht, betreffen diese Zulassungskriterien Preis, Kosten für die Versicherung und Elemente medizinischer, therapeutischer und sozialer Art. » Art. 78 - Artikel 48 § 2 Absatz 2 desselben koordinierten Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 79 - Artikel 49 § 3bis desselben koordinierten Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die aufgrund von Artikel 37 § 12 festgelegte Kürzung der Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung, die sich aus dieser Kündigung ergibt, darf auf keinen Fall seitens des betreffenden Pflegeerbringers von den Begünstigten zurückgefordert werden. » Art. 80 - In Artikel 64 Absatz 1 und 2 desselben koordinierten Gesetzes werden die Wörter « medizinischen oder medizinisch-technischen Diensten » durch die Wörter « medizinischen oder medizinisch-technischen Diensten, Abteilungen oder Funktionen » ersetzt.

B. Finanzierung multidisziplinärer Begleitteams für Palliativpflege Art. 81 - In Artikel 22 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und durch die Königlichen Erlasse vom 13. April 1997 und 25. April 1997, wird eine Nummer 6ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 6ter. schliesst auf Vorschlag des Kollegiums der Ärzte-Direktoren die in Artikel 23 § 3bis erwähnten Abkommen mit den in Artikel 34 Nr. 21 erwähnten multidisziplinären Begleitteams ab, ».

Art. 82 - In Artikel 23 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 29. April 1996 und durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird ein § 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3bis - Das Kollegium der Ärzte-Direktoren erstellt mit den in Artikel 34 Nr. 21 erwähnten multidisziplinären Begleitteams für Palliativpflege Entwürfe von Abkommen, die mit ihnen zu schliessen sind, und legt sie zu diesem Zweck dem Versicherungsausschuss vor. Die Abkommensentwürfe werden ebenfalls der Haushaltskontrollkommission übermittelt.

Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag des für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers und des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers und auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Kollegiums der Ärzte-Direktoren die Mindestkriterien, denen diese Abkommen entsprechen müssen. » Art. 83 - Artikel 34 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995, wird durch eine Nummer 21 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 21. von einem multidisziplinären Begleitteam erbrachte Palliativpflege. » Art. 84 - Artikel 37 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und durch die Königlichen Erlasse vom 12. Dezember 1996, 21. Februar 1997 und 16. April 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 11 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Diese Beteiligung kann unter den vom König festgelegten Bedingungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gekürzt werden.» 2. Ein § 14quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 14quater - Für die in Artikel 34 Nr.21 erwähnten Leistungen wird die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung auf 100 Prozent der Honorare und Preise festgelegt, die in den in Artikel 22 Nr. 6ter erwähnten Abkommen bestimmt werden. » 3. Ein § 16ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 16ter - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter den von Ihm bestimmten Bedingungen den Eigenanteil für Gesundheitsleistungen, die zugunsten von Begünstigten erbracht werden, die Palliativpflege benötigen, ganz oder teilweise streichen.» C. Abkommen mit den Fachkräften für Krankenpflege und den Diensten für Hauspflege Art. 85 - In Artikel 42 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, werden zwischen den Wörtern « Fachkräften für Krankenpflege » und dem Wort « Heilgymnasten » die Wörter « und Diensten für Hauspflege » eingefügt.

Art. 86 - Die Überschrift von Titel III Kapitel V Abschnitt 1 Buchstabe B desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird durch folgende Überschrift ersetzt: « B. Abkommen mit den Hebammen, Fachkräften für Krankenpflege und Diensten für Hauspflege, Heilgymnasten, Logopäden und Lieferern von Prothesen, Apparaten und Implantaten » Art. 87 - In Artikel 43 desselben koordinierten Gesetzes werden Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, und Absatz 2 durch folgende Absätze ersetzt: « Gibt es auf nationaler Ebene kein Abkommen mit den Hebammen, Fachkräften für Krankenpflege und Diensten für Hauspflege, Heilgymnasten, Logopäden und Lieferern von Prothesen, Apparaten und Implantaten, weil dieses Abkommen nicht geschlossen worden, nicht gebilligt worden oder gegenstandslos geworden ist, können alle Versicherungsträger zusammen und die beteiligten Berufsorganisationen oder die repräsentativen Organisationen der betreffenden Dienste unmittelbar regionale Abkommen verhandeln und schliessen.

Diese Abkommen werden in regionalen Kommissionen geschlossen, in denen eine gleiche Zahl Vertreter der Versicherungsträger einerseits und Vertreter der Organisationen, die für die beteiligten Berufe oder Dienste in der betreffenden Region repräsentativ sind, andererseits zusammenkommen. Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels kann der König bestimmen, was unter « Region » zu verstehen ist.

Art. 88 - In Artikel 44 § 1 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, werden zwischen den Wörtern « Fachkräfte für Krankenpflege » und dem Wort « Heilgymnasten » die Wörter « und Dienste für Hauspflege » eingefügt.

Art. 89 - In Artikel 211 § 2 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 1996, werden die Wörter « oder Einrichtungen » durch die Wörter « oder Anstalten, Diensten oder Einrichtungen » ersetzt.

Art. 90 - In Artikel 212 desselben koordinierten Gesetzes werden die Wörter « oder Anstalten » durch die Wörter « oder Anstalten, Dienste oder Einrichtungen » ersetzt.

D. Sozialstatut der Ärzte, Fachkräfte der Zahnheilkunde und Apotheker Art. 91 - In Artikel 54 § 1 Absatz 3 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird der vorletzte Satz durch folgenden Text ersetzt: « Diese Verpflichtung gilt nicht für Apotheker. Ihre repräsentativen Organisationen können jedoch auch eine vom König unter denselben Bedingungen zugelassene Pensionskasse schaffen. » Art. 92 - In Artikel 54 § 1 desselben koordinierten Gesetzes wird zwischen den Absätzen 4 und 5 folgender Absatz eingefügt: « Verwendet ein Pflegeerbringer die Beteiligung des Instituts für eine Ruhestands- oder Todesfallversicherung, die das Recht vorsieht, seinen Versicherungsvertrag zurückzukaufen oder einen Vorschuss zu erhalten, dürfen diese Rechte jedoch nicht den aufgrund der vorerwähnten Beteiligung zum Kapital geschlagenen Betrag betreffen. Dieser Betrag darf auch nicht als Sicherheit dienen. » Art. 93 - Artikel 54 § 1 Absatz 5 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird durch folgenden Absatz ersetzt: Die Beiträge, die im Rahmen eines Ruhestands- und Todesfallversicherungsvertrags mit einer vom König aufgrund von Absatz 3 zugelassenen Pensionskasse gezahlt werden, werden für die Anwendung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als Beiträge angesehen, die in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften geschuldet werden, wobei sie jedoch 115 Prozent des absoluten Höchstbetrags des Beitrags nicht übersteigen dürfen, der in Ausführung von Artikel 52bis § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige festgelegt ist, und dies unabhängig vom steuerbaren Einkommen des Versicherungsnehmers.

E. Klinische Biologie Art. 94 - Artikel 61 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter « Der Wert von X wird getrennt für jedes Rechnungsjahr festgelegt » durch die Wörter « Der König legt den Wert von X getrennt für jedes Rechnungsjahr fest » ersetzt.2. Im selben Paragraphen 3 wird der letzte Absatz gestrichen.3. In § 5 wird der letzte Absatz gestrichen.4. In § 12 Absatz 3 werden die Wörter « Der Wert von X wird getrennt für jedes Rechnungsjahr festgelegt » durch die Wörter « Der König legt den Wert von X getrennt für jedes Rechnungsjahr fest » ersetzt.5. Im selben Paragraphen 12 wird der vorletzte Absatz gestrichen.6. In § 14 wird der vorletzte Absatz gestrichen. F. Verpflichtungen der Antragsteller bei Ablehnung des Antrags auf Streichung von Fertigarzneimitteln von der Liste der für die Erstattung zugelassenen Arzneimittel oder des Antrags auf Änderung der Verpflichtung, die beim vorerwähnten Antrag auf Zulassung eingegangen wurde Art. 95 - In Artikel 72bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 2 - Der Minister kann zusammen mit dem Minister der Wirtschaft aufgrund pharmakotherapeutischer und sozialer Kriterien und innerhalb einer Frist von fünfundvierzig Tagen ab dem Empfang des Antrags auf Streichung eines Fertigarzneimittels von der Liste der für die Erstattung zugelassenen Arzneimitteln oder des Antrags auf Änderung der beim Antrag auf Zulassung eingegangenen Verpflichtung den Antragsteller verpflichten, das Arzneimittel während eines Jahres weiter unter den bestehenden Preis- und Erstattungsbedingungen an Apotheker abzugeben. Nach Ablauf dieser Frist von fünfundvierzig Tagen wird davon ausgegangen, dass dem Antrag stattgegeben worden ist. Der König bestimmt das Verfahren, das der Antragsteller und die vorerwähnten Minister einhalten müssen, und auf welche Weise der in Artikel 27 erwähnte Fachrat für Fertigarzneimittel in dieses Verfahren einbezogen wird.

Nach Ablauf dieses Zeitraums von einem Jahr kann der Antragsteller erneut einen Antrag, so wie im vorhergehenden Absatz vorgesehen, einreichen.

Gegen Antragsteller, die den ihnen aufgrund von Absatz 1 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen, werden administrative Geldstrafen verhängt, die vom König gemäss dem in Artikel 168 erwähnten Verfahren festgelegt werden.

Begeht der Zuwiderhandelnde innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Datum, an dem eine administrative Geldstrafe gegen ihn verhängt worden ist, einen Verstoss derselben Art wie der, der zur Anwendung der administrativen Geldstrafe geführt hat, wird der Betrag der zuvor auferlegten Geldstrafe jeweils verdoppelt. Bei Zusammentreffen von Verstössen werden die Geldstrafen kumulativ angewandt.

G. Bekanntmachung Art. 96 - Artikel 127 § 1 Buchstabe b) desselben koordinierten Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « b) an jede Person, die ermächtigt ist, die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) und c), Nr. 4 und Nr. 7bis erwähnten Leistungen zu erbringen, und die in der in Artikel 22 Nr. 7 erwähnten Liste aufgeführt ist, ».

H. Tariffestsetzungsämter Art. 97 - In Artikel 165 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird Absatz 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Diese Ämter sind ermächtigt, unter den vom König bestimmten Bedingungen von den Apothekern eine Beteiligung an den Tarifierungskosten zu verlangen.

Apotheker und Ärzte, für die die Beteiligung gemäss Absatz 1 erfolgt, müssen sich einem Tariffestsetzungsamt ihrer Wahl anschliessen.

Der König kann Regeln festlegen in bezug auf: 1. diesen Beitritt, unter anderem in bezug auf die Aufkündigung des Beitritts seitens des Tariffestsetzungsamtes und die Rücknahme des Beitritts seitens des Angeschlossenen, 2.die Weitervergabe der Tarifierung an Subunternehmen. » (...) I. Honorarzusätze Art. 99 - Ein Artikel 50bis mit folgendem Wortlaut wird in das am 14.

Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung eingefügt: « Art. 50bis - § 1 - Ob ein Arzt der in Artikel 50 erwähnten Vereinbarung beitritt oder nicht, die Tarife, die als Berechnungsgrundlage für die Beteiligung der Versicherung gelten, sind die maximalen Honorare, die verlangt werden können, wenn die Leistungen erbracht werden: a) im Rahmen eines organisierten Bereitschaftsdienstes, b) im Rahmen der Aufnahme auf einer Intensivstation, c) zugunsten von Patienten, die in einem Zweibett- oder Gemeinschaftszimmer aufgenommen sind, die beantragt haben, in einem Zweibett- oder Gemeinschaftszimmer aufgenommen zu werden, oder die aus medizinischen Gründen in einem Einzelzimmer aufgenommen sind, d) zugunsten von Kindern, die zusammen mit einem begleitenden Elternteil in einem Krankenhaus aufgenommen werden. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die maximalen Honorare und die maximalen Honorarzusätze festlegen, die von Ärzten, ob sie einer Vereinbarung beigetreten sind oder nicht, verlangt werden können, wenn Leistungen zugunsten von Patienten erbracht werden, die auf ihren ausdrücklichen Wunsch und ohne dass dies für ihre Behandlung erforderlich wäre, in einem Einzelzimmer aufgenommen sind, Er bestimmt auf dieselbe Weise, welche Informationen der Arzt oder Krankenhausverwalter den Patienten geben muss und wie diese Informationen erteilt werden können. » Art. 100 - Artikel 99 tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft. (...) K. Chronische Krankheiten Art. 103 - Artikel 34 Nr. 14 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, aufgehoben durch das Gesetz vom 20.

Dezember 1995, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « 14. Material und Pflegeprodukte für die Hauspflege von Begünstigten, die an einer schweren Erkrankung leiden, ».

Art. 104 - Artikel 35 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der König bestimmt die in Artikel 34 Nr. 14 erwähnten Leistungen. » Art. 105 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: A) Paragraph 16bis, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 16bis - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter Bedingungen, die Er bestimmt: 1. den Eigenanteil für Gesundheitsleistungen, die zugunsten von Begünstigten mit chronischer Krankheit erbracht werden, ganz oder teilweise abschaffen, 2.eine Pauschalzulage, deren Höhe Er bestimmt, zugunsten der vorerwähnten Begünstigten als Zusatzbeteiligung an ihren Ausgaben für Gesundheitspflege einführen.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche Begünstigten für die Anwendung von Absatz 1 als Begünstigte mit chronischer Krankheit angesehen werden müssen, wobei diese Begünstigten eine oder mehrere der nachstehend erwähnten Bedingungen erfüllen müssen: - an einer Krankheit leiden, die auf der von Ihm erstellten Liste vorkommt, - einen von Ihm bestimmten Grad der Pflegeabhängigkeit erreicht haben, - während eines von Ihm bestimmten Zeitraums Eigenanteile entrichtet haben, deren Höhe den von Ihm festgelegten Betrag überschreitet.

Der König kann nach Stellungnahme des zuständigen Fachrates die Gesundheitsleistungen festlegen, auf die die Bestimmung von Absatz 1 Nr. 1 anwendbar ist. Es wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme des Fachrates abgegeben worden ist, wenn sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Beantragung noch nicht erteilt wurde. » B) Der Artikel wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « § 20 - Der König legt nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung an den in Artikel 34 Nr. 14 erwähnten Leistungen und die Erstattungsbedingungen fest. Er kann bestimmen, dass diese Beteiligung in Form einer Pauschale oder eines Höchstbetrags für einen von Ihm bestimmten Zeitraum bewilligt wird. » Abschnitt III - Entschädigungsversicherung Art. 106 - Artikel 82 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « 4. legt auf Vorschlag des in Artikel 85 erwähnten Medizinischen Fachrates die allgemeinen medizinischen Richtlinien und Kriterien fest. » Art. 107 - Artikel 85 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 85 - Beim Dienst für Entschädigungen wird ein Medizinischer Fachrat eingesetzt, der als Aufgabe hat: 1. auf Antrag des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen, des Medizinischen Invaliditätsrates oder aus eigener Initiative Stellungnahmen über medizinische Probleme in bezug auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit abzugeben, 2.allgemeine medizinische Richtlinien und Kriterien vorzuschlagen, um Evaluationsprobleme in bezug auf die Arbeitsunfähigkeit besser lösen zu können; diese Richtlinien und Kriterien werden anschliessend vom Medizinischen Invaliditätsrat festgelegt, 3. anhand statistischer Daten über die Arbeitsunfähigkeit Untersuchungen über die Arbeitsweise der Entschädigungsversicherung vorzunehmen und Stellungnahmen über Probleme, die in diesem Bereich aufkommen, abzugeben. Zusammensetzung und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise dieses Rates werden vom König festgelegt, der ebenfalls den Präsidenten und die Mitglieder ernennt. » Art. 108 - Artikel 90 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Vertrauensarzt des Versicherungsträgers befindet ebenfalls über die Anwendung der Artikel 101 Absatz 1 und 102 Absatz 1 in einem Zeitraum primärer Arbeitsunfähigkeit. » Art. 109 - Artikel 94 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Medizinische Invaliditätsrat befindet ebenfalls gemäss den Bestimmungen von Artikel 82 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 1 und von Artikel 102 Absatz 1 während eines Invaliditätszeitraums. » Art. 110 - Artikel 93 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der König kann für die von Ihm bestimmten Kategorien von Invaliden unter den von Ihm festgelegten Bedingungen eine Pauschalbeihilfe für die Hilfe einer Drittperson bewilligen. » Art. 111 - Ein Artikel 104bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 104bis - Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen Berechtigte auf die ihnen bewilligten Entschädigungen verzichten können. » Abschnitt IV - Organisation des LIKIV Art. 112 - Artikel 12 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.3 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « ; Disziplinarstrafen, die Beamten der Stufe 1 auferlegt werden müssen, werden jedoch vom Minister verhängt, vorbehaltlich dessen, was in den Artikeln 155 und 161 in bezug auf die Ärzte-Inspektoren, Apotheker-Inspektoren und Inspektoren bestimmt wird, ». 2. Eine Nummer 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 3bis.bestimmt die zuständigen Vorgesetzten, die vorläufige Vorschläge in bezug auf Disziplinarstrafen machen, ».

Art. 113 - In Artikel 155 Absatz 10 desselben koordinierten Gesetzes werden die Wörter « oder das Gemeinwohl » gestrichen.

Art. 114 - Artikel 161 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 bildet § 1.2. Die Absätze 2 und 3 bilden § 2.3. Paragraph 1 wird durch eine Nr.12 und eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 12. kann den Inspektoren und beigeordneten Inspektoren, die verschiedene Dienstgrade innehaben, die im Statut der Staatsbediensteten vorgesehenen Disziplinarstrafen auferlegen mit Ausnahme der Zurückstufung im Dienstgrad und der Entfernung aus dem Dienst, die vom König auf Vorschlag des Ausschusses ausgesprochen werden, 13. schlägt dem Minister jedesmal, wenn das Interesse des Dienstes es erforderlich macht, die einstweilige Amtsenthebung der Inspektoren und der beigeordneten Inspektoren in den Grenzen und gemäss den Bedingungen und Modalitäten vor, die aufgrund der statutarischen Bestimmungen zur Regelung der einstweiligen Amtsenthebung im Interesse des Dienstes festgelegt sind.» 4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « in Absatz 1 Nr.1 und 10 » durch die Wörter « in § 1 Nr. 1, 10, 12 und 13 » ersetzt. 5. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Wenn der Ausschuss seine in § 1 Nr.12 und 13 erwähnten Befugnisse ausübt, muss der Inspektor oder beigeordnete Inspektor vorab vom Ausschuss angehört werden und darf sich von einer Person seiner Wahl beistehen lassen. » Art. 115 - Artikel 185 § 2 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « auf Vorschlag der Ausschüsse dieser Dienste » gestrichen.2. Absatz 2 Nr.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. die in Artikel 162 erwähnten Inspektoren und beigeordneten Inspektoren vom König auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle ernannt.

Die in Artikel 160 erwähnten Vertreter der Versicherungsträger nehmen in dieser Angelegenheit mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Die vorerwähnten Inspektoren und beigeordneten Inspektoren werden vom König entlassen und aus dem Dienst entfernt. » Art. 116 - Artikel 213 § 2 desselben koordinierten Gesetzes wird durch folgenden Paragraphen ersetzt: « § 2 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung im vorliegenden koordinierten Gesetz sind die Artikel 9 bis 12 des Gesetzes vom 25.

April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge anwendbar auf die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Person und ihren Stellvertreter. Artikel 9 desselben Gesetzes ist darüber hinaus auf die leitenden Beamten anwendbar.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates, welche Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 25. April 1963 auf die im vorliegenden koordinierten Gesetz vorgesehenen Räte, Ausschüsse, Kommissionen und Kollegien anwendbar sind. » Art. 117 - In Artikel 215 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 34 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 4 » durch die Wörter « Artikel 34 Nr. 1 Buchstabe c), Nr. 4 und Nr. 7bis » ersetzt.

Abschnitt V - Abschaffung des Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter Art. 118 - Artikel 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt abgeändert: 1. Buchstabe f) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « f) « Besonderen Diensten »: die Dienste für Gesundheitspflege, Entschädigungen, medizinische Kontrolle und verwaltungstechnische Kontrolle und das in Artikel 78bis § 3 des vorliegenden Gesetzes vorgesehene administrative Büro, ».2. Der Artikel wird durch einen Buchstaben r) mit folgendem Wortlaut ergänzt: r) « Generalverwalter »: der Generalverwalter des Instituts, vorbehaltlich gegenteiliger Angabe.» Art. 119 - Artikel 12 Nr. 7 desselben koordinierten Gesetzes, ersetzt durch Artikel 143 des vorliegenden Gesetzes, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « in Artikel 191 Absatz 1 Nr.1, 1bis, 6 bis 9, 12 bis 20 und 23 » werden durch die Wörter « in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 1, 1bis Buchstabe a), 6 bis 9, 12 bis 21 und 23 » ersetzt. 2. Nach den Wörtern « dem Zweig Entschädigungen » werden die Wörter « und dem aufgrund des Erlassgesetzes vom 10.Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen vorgesehenen Zweig Invaliditätspensionen » hinzugefügt.

Art. 120 - In dasselbe koordinierte Gesetz wird ein Artikel 80bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der Geschäftsführende Ausschuss für Bergarbeiter: 1. ist zuständig für die Anwendung der Bestimmungen über die durch das Erlassgesetz vom 10.Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen vorgesehenen Invaliditätspensionen, 2. schliesst die Rechnungen ab und stellt den Haushaltsplan der Invaliditätspension der Bergarbeiter auf, 3.erstellt einen Jahresbericht, 4. entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit über die Erhebung von Rechtsklagen. Im Dringlichkeitsfall kann der leitende Beamte des administrativen Büros über die Erhebung von Rechtsklagen entscheiden. Diese Klagen werden dem in Artikel 78bis erwähnten Geschäftsführenden Ausschuss bei seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Wird die Genehmigung verweigert, ist eine eingeleitete Klage zurückzunehmen, 5. erstellt seine Geschäftsordnung und legt sie dem König zur Billigung vor, 6.schlägt dem Allgemeinen Ausschuss den Haushaltsplan der Verwaltungskosten des administrativen Büros vor. » Art. 121 - Artikel 177 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 177 - Mit Ausnahme des Personals, das dem in Artikel 78bis § 3 erwähnten administrativen Büro zugewiesenen ist, wird das Personal des Instituts vom Generalverwalter, dem ein beigeordneter Generalverwalter beisteht, geleitet. » Art. 122 - Artikel 181 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Generalverwalter, dem der beigeordnete Generalverwalter beisteht, übt die Befugnisse in bezug auf die tägliche Geschäftsführung aus, die ihm vom Allgemeinen Ausschuss und von den Verwaltungsorganen der besonderen Dienste in ihrer Geschäftsordnung übertragen werden.» 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « der anderen Verwaltungsorgane » und dem Wort « beauftragt » die Wörter « der besonderen Dienste » eingefügt.3. In Absatz 7 werden zwischen den Wörtern « können die Verwaltungsorgane » und den Wörtern « unter Bedingungen » die Wörter « der besonderen Dienste » eingefügt.4. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Im Sinne des vorliegenden Artikels umfassen die besonderen Dienste nicht das in Artikel 78bis § 3 erwähnte administrative Büro.» Art. 123 - In dasselbe koordinierte Gesetz wird ein Artikel 181bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 181bis - Der Generalverwalter des in Artikel 78bis § 3 erwähnten administrativen Büros übt die Befugnisse in bezug auf die tägliche Geschäftsführung aus, die ihm vom Allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss und vom Geschäftsführenden Ausschuss für Bergarbeiter übertragen werden.

Der Generalverwalter des administrativen Büros wohnt den Sitzungen des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses und des Geschäftsführenden Ausschusses für Bergarbeiter bei. Er ist mit der Ausführung der Beschlüsse des Allgemeinen Ausschusses, insoweit sie das administrative Büro betreffen, und des Geschäftsführenden Ausschusses für Bergarbeiter beauftragt.

Er nimmt das Sekretariat des Geschäftsführenden Ausschusses für Bergarbeiter wahr.

Der Generalverwalter des administrativen Büros ruft die Rechtsprechungsorgane an gemäss den in Anwendung von Artikel 80bis Nr. 4 gefassten Beschlüssen.

Er geht keine persönlichen Verpflichtungen ein und ist nur für die Erfüllung seiner Aufgabe verantwortlich.

Ist der Generalverwalter des administrativen Büros verhindert, werden seine Befugnisse von einem Beamten des administrativen Büros ausgeübt, der vom Allgemeinen Ausschuss auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses für Bergarbeiter bestimmt wird.

Um die Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten zu erleichtern, können der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss und der Geschäftsführende Ausschuss für Bergarbeiter unter Bedingungen, die sie bestimmen, den Generalverwalter des administrativen Büros ermächtigen, den in Artikel 78bis § 3 erwähnten Beamten einen Teil seiner Befugnisse zu übertragen. » Art. 124 - Artikel 186 desselben koordinierten Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Bei Übertragungen an das Institut, die zur Erstellung getrennter Stellenpläne und Sprachkader führen, kann der König jedoch für eine von Ihm festgelegte Dauer als Übergangsmassnahme die Übertragung, den Dienstgradwechsel und die Beförderung zwischen diesen beiden Plänen beziehungsweise Kadern untersagen. » Art. 125 - Artikel 191 Nr. 1bis Buchstabe b) desselben koordinierten Gesetzes wird aufgehoben. (...) Abschnitt VII - Beitrag auf den Umsatz pharmazeutischer Produkte Art. 133 - Artikel 191 Nr. 15 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 15. dem Ertrag eines Beitrags auf den Umsatz, der auf dem belgischen Markt für die Arzneimittel erzielt wird, die in den Listen eingetragen sind, die dem Königlichen Erlass vom 2. September 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen sich die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung an den Kosten der Fertigarzneimittel und der ihnen gleichgesetzten Produkte beteiligt, beiliegen.

Dieser Beitrag geht zu Lasten der pharmazeutischen Betriebe, die diesen Umsatz im Jahr erzielt haben, das dem Jahr vorangeht, für das der Beitrag geschuldet wird.

Für die Jahre 1995, 1996 und 1998 wird die Höhe dieses Beitrags auf 2, 3 beziehungsweise 4 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 1994, 1995 beziehungsweise 1997 erzielt worden ist.

Der Gesamtumsatz, der aufgrund des Herstellerpreises oder Preises ab Importeur berechnet wird, ist Gegenstand einer Erklärung, die pro Verpackung für den öffentlichen Verkauf oder - in Ermangelung einer solchen Verpackung - pro Einzelverpackung der in Absatz 1 erwähnten Arzneimittel aufgegliedert sein muss.

Die vorerwähnten Erklärungen müssen datiert, unterzeichnet, für wahr und richtig erklärt sein und per Einschreibebrief beim Dienst für Gesundheitspflege des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, Avenue de Tervuren 211, 1150 Brüssel eingereicht werden. Für die Jahre 1995, 1996 und 1998 müssen sie vor dem 1. Februar 1996, dem 1. November 1996 beziehungsweise dem 1.

Februar 1998 eingereicht werden.

Für die Jahre 1995, 1996 und 1998 muss der Beitrag vor dem 1. März 1996, dem 1. Dezember 1996 beziehungsweise dem 1. März 1998 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Beitrag Umsatz 1994 », « Beitrag Umsatz 1995 » beziehungsweise « Beitrag Umsatz 1997 » überwiesen werden.

Der vorerwähnte Dienst sorgt für die Einziehung des vorerwähnten Beitrags und für die Kontrolle.

Der Schuldner, der den vorerwähnten Beitrag nicht innerhalb der in Absatz 6 festgelegten Fristen entrichtet, schuldet dem Institut einen Zuschlag in Höhe von 10 Prozent dieses Beitrags und auf diesen Beitrag berechnete Verzugszinsen, die dem gesetzlichen Zinssatz entsprechen.

Der Allgemeine Rat kann dem in Absatz 2 erwähnten Schuldner eine Befreiung von oder eine Ermässigung des Beitragszuschlags oder der Verzugszinsen gewähren, vorausgesetzt, dass: - der betreffende Schuldner alle früheren Zahlungen in der festgelegten Frist geleistet hat, - der in Absatz 3 erwähnte Umsatz innerhalb der festgelegten Frist mitgeteilt worden ist und somit die Kontrolle der geschuldeten Beträge möglich war, - der Schuldner ordnungsgemäss rechtfertigen kann, dass es ihm unmöglich war, den geschuldeten Betrag innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten.

Die vom Allgemeinen Rat bewilligte Befreiung kann nur vollständig sein, wenn der Schuldner: - entweder einen Fall höherer Gewalt nachweisen kann, das heisst ein Ereignis, das ihm völlig fremd und unabhängig von seinem Willen ist, vernünftigerweise unvorhersehbar und menschlich gesehen unüberwindbar ist und das es ihm vollkommen unmöglich gemacht hat, seine Verpflichtung innerhalb der vorgesehenen Fristen zu erfüllen; darüber hinaus darf sich der Schuldner keinen Fehler in bezug auf die Ereignisse vorzuwerfen haben, die dem Aufkommen dieser fremden Ursache vorangegangen sind, sie vorbereitet oder begleitet haben, - oder nachweisen kann, dass er zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung eine unbestrittene, fällige Schuldforderung besass, aufgrund deren es ihm nicht möglich war, seiner Verpflichtung innerhalb der vorgesehenen Frist nachzukommen, und dass er den Allgemeinen Rat davon in Kenntnis gesetzt hat, - oder ordnungsgemäss nachgewiesene zwingende Gründe geltend machen kann.

Bei allen anderen aussergewöhnlichen Umständen, für die der Schuldner den Nachweis erbringen kann, kann der Allgemeine Rat eine Ermässigung des Beitragszuschlags und/oder der Verzugszinsen um die Hälfte bewilligen.

Der Verzugszins gemäss dem gesetzlichen Zinssatz ist anwendbar auf den Betrag, der innerhalb der festgelegten Frist nicht gezahlt worden ist, und wird nach Verhältnis der Anzahl Tage berechnet, die zwischen dem Datum, an dem die Zahlung hätte erfolgen müssen, und dem Datum, an dem die Zahlung tatsächlich erfolgt ist, verstrichen sind.

Einnahmen, die auf vorerwähnten Beitrag zurückzuführen sind, werden in der Rechnung der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 1995 für den Beitrag Umsatz 1994 und des Rechnungsjahres 1996 für den Beitrag Umsatz 1995 aufgenommen. » Art. 134 - In Artikel 191 desselben koordinierten Gesetzes wird eine Nummer 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 15bis. dem Ertrag eines Zusatzbeitrags auf den Umsatz, der auf dem belgischen Markt für die in Artikel 34 Nr. 5 Buchstabe b) und c) erwähnten Arzneimittel erzielt wird, die in den Listen der rückzahlbaren pharmazeutischen Lieferungen eingetragen sind und die von einer Krankenhausapotheke oder einem Arzneimitteldepot zugunsten von in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten oder zugunsten von nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten abgegeben werden.

Dieser Beitrag geht zu Lasten der pharmazeutischen Betriebe, die diesen Umsatz im Jahr erzielt haben, das dem Jahr vorangeht, für das der Beitrag geschuldet wird.

Für das Jahr 1998 wird die Höhe dieses Beitrags auf 4 Prozent des Umsatzes festgelegt, der während des Jahres 1997 erzielt worden ist.

Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung der vorliegenden Bestimmung, insbesondere was die Erklärung, Kontrolle, Eintreibung und Verteilung des Ertrags und den Teil davon betrifft, der für die Finanzierung anderer Gesundheitspflegeversicherungsregelungen bestimmt ist.

Der Schuldner, der den geschuldeten Beitrag nicht innerhalb der vom König festgelegten Frist entrichtet, schuldet dem Institut einen Zuschlag und Verzugszinsen, deren Höhe und Anwendungsbedingungen vom König festgelegt werden. Der Zuschlag darf jedoch nicht mehr als 10 Prozent des geschuldeten Beitrags betragen, und die Verzugszinsen, die auf diesen Beitrag erhoben werden, dürfen den gesetzlichen Zinssatz nicht übersteigen.

Der König bestimmt ebenfalls, unter welchen Bedingungen das Institut dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Schuldner eine Befreiung von oder eine Ermässigung des Beitragszuschlags oder der Verzugszinsen gewähren kann. » Art. 135 - Artikel 134 tritt an dem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Datum in Kraft. (...) Art. 138 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Januar 1996.

Abschnitt VIII - Finanzielle Bestimmungen (...) Art. 142 - In Artikel 189 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung werden die Wörter « beim Institut, bei der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung und bei der Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen » durch die Wörter « beim Institut und bei der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung » ersetzt.

Art. 143 - Artikel 12 Nr. 7 desselben koordinierten Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 7. weist die in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 1, 1bis, 6 bis 9, 12 bis 20 und 23 erwähnten Einnahmen dem Zweig Gesundheitspflege und dem Zweig Entschädigungen unter den Bedingungen zu, die durch oder aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes vorgesehen sind, ».

Art. 144 - In Artikel 203 § 4 Absatz 2 desselben koordinierten Gesetzes werden die Wörter « auf der Grundlage der Aussichten in bezug auf die Beschäftigung und in bezug auf die Beiträge des Landesamtes für soziale Sicherheit, des Landesamtes für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen und des Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter » gestrichen.

Art. 145 - Artikel 207 desselben koordinierten Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 146 - In Artikel 217 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes werden die Wörter « Er bestimmt ebenfalls den Teil dieser Ausgaben, der für die Berechnung der staatlichen Subvention berücksichtigt wird, die erwähnt ist in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 32 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 1964 zur Festlegung der Bedingungen, gemäss denen die Anwendung des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung auf Selbständige ausgedehnt wird. » gestrichen.

Art. 147 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 Absatz 10 desselben koordinierten Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12.

August 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Jede Auszahlungseinrichtung ist verpflichtet, sich beim Institut registrieren zu lassen und alle Angaben mitzuteilen, die im Rahmen der Ausführung dieser Massnahme und des Artikels 9bis des Gesetzes vom 15.

Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit angefordert werden, ».

Art. 148 - In Artikel 192 Absatz 2 desselben koordinierten Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, werden die Wörter « , und den in Artikel 195 § 4 erwähnten Mehrbetrag der Verwaltungskosten der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung » gestrichen.

Art. 149 - Artikel 195 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 17.

März 1997 und den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.1 zweiter Satz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die in Nr. 2 Absatz 1 und Nr. 3 erwähnten jährlichen Beträge werden auf der Grundlage der Ausgaben für Gesundheitspflege und Entschädigungen unter die Regelungen und Zweige verteilt. » 2. Paragraph 1 Nr.2 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Verwaltungskosten der fünf Landesverbände werden auf 24 106,1 Millionen Franken für das Jahr 1996 festgelegt. » 3. In § 1 Nr.2 Absatz 5 werden die Wörter « und die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung » gestrichen. 4. Paragraph 1 Nr.3, gestrichen durch den Königlichen Erlass vom 17.

März 1997, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung erhält jährlich den Gegenwert ihrer tatsächlichen Verwaltungskosten nach Abzug der Zusätze, die ihr in Anwendung der Paragraphen 2 und 3 und in Anwendung internationaler Abkommen bewilligt werden. » 5. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 150 - Artikel 200 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und durch das Gesetz vom 20.

Dezember 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 200 - § 1 - Die Rechnungen, so wie sie in Artikel 12 Nr. 5 des Gesetzes vorgesehen sind, werden spätestens neun Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres abgeschlossen. § 2 - Das kumulierte Buchführungsergebnis der Rechnungen pro Versicherungsträger der Gesundheitspflegepflichtversicherung der allgemeinen Regelung und der Regelung für Selbständige wird auf dem Stand blockiert, auf dem es sich nach Abschluss dieser Rechnungen für das Rechnungsjahr 1994 befand. § 3 - Ab Inkrafttreten der in Artikel 196 § 1 erwähnten zweiten Phase: 1. werden die rückforderbaren Vorschüsse in Höhe von 2 770 000 000 Franken und von 2 066 000 000 Franken, die der Staat den Versicherungsträgern 1974 beziehungsweise 1979 über das Institut bewilligt hat und die als Schulden der Versicherungsträger gegenüber dem Institut eingetragen sind, mit dem Institut über das laufende Konto verrechnet, 2.übernimmt das Institut die Schuld der Versicherungsträger, die auf die rückforderbaren Vorschüsse in Höhe von 720 000 000 Franken zurückzuführen ist, die der Staat 1970 und 1971 bewilligt hat, 3. wird der Betrag in Höhe von 848 196 293 Franken, der am 31. Dezember 1994 im besonderen Rücklagenfonds eingetragen war, der in Artikel 203 § 3 Absatz 5 und 6 erwähnt ist, so wie diese vor Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 zur Ausführung von Artikel 204 § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung anwendbar waren, den Versicherungsträgern in der allgemeinen Regelung im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Anteil an diesem Fonds definitiv zuerkannt, 4. werden die in § 2 erwähnten kumulierten Buchführungsergebnisse der Versicherungsträger nach den Anpassungen, die sich aus der Anwendung der vorerwähnten Nummer 3 ergeben, ob im Plus oder im Minus, vom Institut übernommen. § 4 - Das kumulierte Buchführungsergebnis der Gesundheitspflegepflichtversicherung, das sich aus der Anwendung von § 3 ergibt, wird nacheinander beglichen durch: 1. definitive Zuweisung der in § 3 Nr.1 und 2 weiter oben erwähnten, vom Staat bewilligten rückforderbaren Vorschüsse in Höhe von insgesamt 5 556 000 000 Franken an das Institut, zugunsten der Gesundheitspflegepflichtversicherung, 2. Zuweisung über die globale Finanzverwaltung des Sozialstatuts der Selbständigen der notwendigen Mittel zur Tilgung der am 31.Dezember 1994 laufenden Anleihen in Höhe von 14 055 000 000 Franken an das Institut in Ausführung von Artikel 8 § 2 des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung in das Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom 26.Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, 3. Zuweisung durch die LASS-Globalverwaltung der notwendigen Mittel an das Institut zur Tilgung der am 31.Dezember 1994 laufenden Anleihen in Höhe der folgenden Beträge: 1995: 1 376 000 000 Franken, 1996: 3 985 000 000 Franken, 1997: 3 283 333 333 Franken, 4. Zuerkennung durch die LASS-Globalverwaltung der notwendigen Mittel an das Institut zur Tilgung der am 31.Dezember 1997 laufenden und vor dem 31. Dezember 1994 aufgenommenen Anleihen in Höhe von 14 716 666 667 Franken, 5. Zuweisung des in § 5 erwähnten Betrags an das Institut, 6.Zuweisung, in Abweichung von Artikel 193 § 2, des Betrags, der am 31. Dezember 1994 in dem in Artikel 41 Nr.2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 zur Einführung einer Arbeitsunfähigkeitsversicherungsregelung zugunsten der Selbständigen erwähnten Rücklagenfonds eingetragen war, zugunsten der Gesundheitspflegepflichtversicherung der Regelung der Selbständigen, 7. Zuweisung, in Abweichung von Artikel 193 § 2, des Betrags, der am 31.Dezember 1994 in dem in Artikel 80 Nr. 2 vorgesehenen Rücklagenfonds eingetragen war, begrenzt auf den Betrag des kumulierten Buchführungsergebnisses der Gesundheitspflegeversicherung nach Anwendung der Nummern 1 bis 6 weiter oben, zugunsten der Gesundheitspflegepflichtversicherung. § 5 - Die LASS-Globalverwaltung und die globale Finanzverwaltung des Sozialstatuts der Selbständigen führen dem Institut vor dem 31.

Dezember 2005 den Betrag zu, der dem Saldo des laufenden Kontos des Instituts gegenüber den Versicherungsträgern entspricht, der sich aus der in § 3 Nr. 4 erwähnten Übernahme der kumulierten Ergebnisse der Versicherungsträger ergibt. § 6 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für die in § 4 Nr. 1, 5 und 7 erwähnten Beträge den Verteilerschlüssel zwischen der allgemeinen Regelung und der Regelung für Selbständige. » Abschnitt IX - Sonstige Bestimmungen Art. 151 - In Artikel 2 Buchstabe b) des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung werden die Wörter « die Sozialfürsorge » durch die Wörter « die Sozialen Angelegenheiten » ersetzt.

Art. 152 - In Artikel 211 § 1 Absatz 2 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird der Satz « Die ersten Wahlen finden spätestens am 30. Juni 1997 statt. » gestrichen.

Abschnitt X - Inkrafttreten Art. 153 - Artikel 139 wird wirksam mit 1. Januar 1995.

Die Artikel 148 und 149 Nr. 2 bis 5 werden wirksam mit 1. Januar 1996.

Artikel 149 Nr. 1 wird wirksam mit 1. Januar 1997.

Artikel 91 wird wirksam mit 10. Mai 1996.

Artikel 98 tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Artikel 101 tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft. (...) KAPITEL XII - Konzertierungsstruktur Art. 195 - Artikel 206 § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Das Institut übermittelt dem in Artikel 155 des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten technischen Büro die validierten Fakturierungsdateien in bezug auf die erfolgten Aufenthalte.Der König legt Häufigkeit, Frist und Modalitäten für die Übermittlung dieser Daten fest. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Februar 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Für den Minister des Innern, abwesend: Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Für die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung J. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Minister der Landesverteidigung J.-P. PONCELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 januari 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 2 - Annexe 2 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 22. FEBRUAR 1998 - Gesetz zur Festlegung bestimmter sozialer Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...)

Art. 6.Artikel 155 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 6 Buchstabe a) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « a) drei Magistraten des gerichtlichen Standes, die ordentliche Mitglieder sind und vom König ernannt werden, ».2. In Absatz 6 Buchstabe b) wird zwischen dem Wort « drei » und dem Wort « Mitgliedern » das Wort « ordentlichen » eingefügt.3. Absatz 8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der Berufungskommissionen fest und kann Ersatzmitglieder ernennen, deren Zahl Er bestimmt.» Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Februar 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Für den Minister des Innern, abwesend: Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Für die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung J. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Minister der Landesverteidigung J.-P. PONCELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 januari 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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