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Koninklijk Besluit van 27 januari 2000
gepubliceerd op 15 maart 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 maart 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 1996 betreffende de overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten en de concessies voor openbare werken

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2000000017
pub.
15/03/2000
prom.
27/01/2000
ELI
eli/besluit/2000/01/27/2000000017/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

27 JANUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 maart 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 1996 betreffende de overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten en de concessies voor openbare werken


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 maart 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 1996 betreffende de overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten en de concessies voor openbare werken, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 maart 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 1996 betreffende de overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten en de concessies voor openbare werken.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 27 januari 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 25. MÄRZ 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8.Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit diesem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird zuerst die Umsetzung der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 bezweckt. Diese Richtlinie ändert nämlich die Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge ab. Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, das im Jahre 1994 im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (fortan Welthandelsorganisation) abgeschlossenen worden ist, hat mit einigen seiner Bestimmungen für Drittländer günstigere Bedingungen geschaffen als diejenigen, die durch die europäischen Richtlinien in klassischen Bereichen vorgesehen waren.

Deshalb sind diese Richtlinien durch die Richtlinie 97/52/EG abgeändert worden, um innerhalb der Gemeinschaft den Unternehmen und Erzeugnissen der Mitgliedstaaten mindestens ebenso grosse Zugangsmöglichkeiten zu gewährleisten wie diejenigen, die durch die Bestimmungen des Übereinkommens für Unternehmen und Erzeugnisse der Drittländer vorgesehen sind, die das Übereinkommen unterzeichnet haben.

Mehrere Bestimmungen des Übereinkommens waren schon in den Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 integriert worden. Indessen müssen einige zusätzliche Abänderungen angebracht werden, insbesondere um neue Schwellenwerte für die europäischen Bekanntmachung einzubauen. Die dem Erlass beigefügten Bekanntmachungsmuster werden ebenfalls angepasst.

Anlässlich dieser Umsetzung und unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der neuen Vorschriften über öffentliche Aufträge gewonnenen Erfahrung hat die Kommission für die Öffentlichen Aufträge auch bestimmte Anpassungen und Präzisierungen des Textes des Königlichen Erlasses vorgeschlagen. Sie werden im Kommentar pro Artikel erläutert.

Neben den rein formalen Anpassungen sind die Bemerkungen des Staatsrates berücksichtigt worden, wie in vorliegendem Bericht dargelegt.

Artikel 1 - Dieser Artikel ändert Artikel 1 § 3 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 ab. Der Schwellenwert wird festgelegt, ab dem öffentliche Bauaufträge, die auf dem Wege eines Verfahrens mit Bekanntmachung zu vergeben sind, auf europäischer Ebene angekündigt werden müssen. Von nun an beträgt der Wert 203 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer für Aufträge, die gleichzeitig in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/37/EWG und des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen fallen. In der Praxis gilt dies für alle Aufträge der öffentlichen Auftraggeber in klassischen Bereichen mit Ausnahme der Aufträge im Sinne von Artikel 1 § 2, die durch privatrechtliche Personen vergeben werden und vom öffentlichen Sektor zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

Letztere Aufträge unterliegen der europäischen Richtlinie, jedoch nicht dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, und der in diesem Fall geltende Schwellenwert beträgt 197 Millionen Franken. Diese unterschiedlichen Schwellenwerte gehen aus der neuen Bestimmung, die in Artikel 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/37/EWG vorgesehen ist, hervor. In dieser Richtlinie wird der Wert der öffentlichen Aufträge, die in den Anwendungsbereich sowohl der Richtlinie als auch des Übereinkommens fallen, aufgrund des Gegenwertes von 5 Millionen Sonderziehungsrechten in ECU, das heisst 203 Millionen Franken, berechnet. Was Aufträge betrifft, die der Richtlinie, jedoch nicht dem Übereinkommen unterliegen, so wird ihr Betrag nur in ECU festgelegt, wobei der Gegenwert in Belgischen Franken derzeit 197 Millionen Franken beträgt.

Art. 2 - In diesem Artikel wird der Betrag von Artikel 2 des Erlasses angepasst, in dem ermöglicht wird, dass ein oder mehrere Lose geringeren Wertes von der europäischen Bekanntmachung befreit werden, obwohl ihr Wert berücksichtigt wird, um zu bestimmen, ob die Bauarbeiten oder das Bauwerk im übrigen Gegenstand einer Bekanntmachung auf europäischer Ebene sein müssen. Da diese Bestimmung allein aus der Richtlinie hervorgeht, entspricht der darin angegebene Betrag in Höhe von 39,5 Millionen Franken dem Gegenwert in Belgischen Franken eines Betrags in ECU. Absatz 2 desselben Artikels fügt eine Bestimmung ein, nach der bei neuen Bauarbeiten, die in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen im Sinne von Artikel 17 § 2 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes vom 24.

Dezember 1993 bestehen, der geschätzte Gesamtwert für die nachfolgenden Bauarbeiten ebenfalls dem ursprünglichen Auftrag hinzugefügt wird, um zu bestimmen, ob der Auftrag den Schwellenwert für eine Bekanntmachung auf europäischer Ebene erreicht oder nicht.

Art. 3 - Mehrere Präzisierungen werden in Artikel 16 des Erlasses vorgenommen. Erstens wird Artikel 20 in die Verweise eingefügt, denn dieser Artikel handelt von jetzt an ebenfalls von den Auskünften und Unterlagen, die bei der Auswahl verlangt werden können.

Eine zweite Verdeutlichung betrifft die Anwendung der Anforderungen in bezug auf die Zulassung von Bauunternehmern im Stadium der qualitativen Auswahl bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen. Artikel 16 Absatz 1 wird durch eine Bestimmung ergänzt, nach der der öffentliche Auftraggeber die aufgrund der Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern verlangten finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen als ausreichend betrachten kann. In diesem Fall ist er also nicht verpflichtet, zusätzliche Anforderungen vorzusehen, die sich auf die Artikel 18 ff. des Erlasses stützen würden, da die in diesem Bereich zu erfüllenden Mindestanforderungen bereits in der Zulassung enthalten sind.

In diesem Punkt hat der Staatsrat in seinem Gutachten angemerkt, dass diese Präzisierung überflüssig ist und dass sie überdies Zweifel in bezug auf die qualitative Auswahl bei nicht offenen Verfahren verursachen könnte. Nach erneuter Untersuchung erschien es jedoch ratsam, diese Verdeutlichung beizubehalten, nach der unbeschadet der Ausschliessungsfälle von Artikel 17 der öffentliche Auftraggeber bei offenen Verfahren die Mindestanforderungen der Rechtsvorschriften über die Zulassung als ausreichend ansehen kann.

Bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes dagegen werden die Bewerber, die die durch die qualitative Auswahl vorgesehenen Mindestanforderungen erfüllen, nicht automatisch ausgewählt, da der öffentliche Auftraggeber die Anzahl Bewerber vermindern kann. Demzufolge reichen die aus der Zulassung hervorgehenden Mindestanforderungen nicht aus, um bei diesen Verfahren eine Auswahl vorzunehmen.

Die in Artikel 17 des Erlasses erwähnten Ausschliessungsfälle können jederzeit angewandt werden, wie im Kommentar zu folgendem Artikel verdeutlicht, dies auch wenn die für die Zulassung zuständige Behörde im Rahmen der Zulassung noch keine Sanktion getroffen hat.

Unter Berücksichtigung einer Bemerkung des Staatsrates muss darüber hinaus darauf hingewiesen werden, dass die Regeln über die qualitative Auswahl Anwendung auf das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung finden können, ausser wenn dieses Verfahren einfach durch angenommene Rechnung zustande kommt. Die Benutzung von Kriterien zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit ist jedoch nur in Erwägung zu ziehen, insofern der öffentliche Auftraggeber beschliesst, sein Verfahren für die qualitative Auswahl zu formalisieren. In diesem Fall erfolgt die Auswahl aufgrund der Referenzen und Belege, die gemäss den Vorschriften entweder auf der Grundlage einer von den angesprochenen Unternehmen eingereichten Auswahlakte oder der in der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegten Anforderungen verlangt werden können.

Aus diesem Grunde wurde nach Absatz 2 ein neuer Absatz eingefügt, in dem bestimmt wird, dass der öffentliche Auftraggeber bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes die Artikel 17 bis 20 des vorliegenden Erlasses ganz oder teilweise für anwendbar erklären kann.

Parallel dazu wurde Absatz 2 dahingehend angepasst, dass er sich neben den nicht offenen Verfahren nur noch auf das Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes bezieht.

Eine weitere Verdeutlichung betrifft Artikel 16 letzter Absatz. In dieser Bestimmung wird festgelegt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur für inländische Unternehmer oder Unternehmer der Europäischen Gemeinschaft, sondern von nun an auch - gemäss den Bedingungen des sie betreffenden internationalen Akts - für Unternehmer aus Drittländern im Sinne von Artikel 24 des Königlichen Erlasses gilt. Im Rundschreiben vom 4. Dezember 1997, das am 13.

Dezember 1997 im Belgischen Staatsblattveröffentlicht worden ist, wird im übrigen an die Tragweite der in diesem Bereich zur Zeit geltenden internationalen Akte erinnert.

In den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen nicht Bauarbeiten, die gemäss den geltenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet. In der Tat wird sowohl in der europäischen Richtlinie als auch in den abgeschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen, dass die in diesen verschiedenen Fällen vergebenen Aufträge nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie oder des betreffenden internationalen Akts fallen.

Art. 4 - Artikel 4 ändert Artikel 17 des Königlichen Erlasses in zwei Punkten ab. Zur Verdeutlichung des Textes wird in Absatz 1 vermerkt, dass die Ausschliessungsgründe in gleich welchem Stadium des Verfahrens, das heisst vom Anfang des Auswahlverfahrens an bis zur Auftragsvergabe anwendbar sind. Dies ist bereits die Tragweite des heutigen Textes, durch diese formelle Präzisierung dürften jedoch diesbezüglich aufgetauchte Fragen definitiv beantwortet sein.

Und obgleich in Artikel 17 nicht verlangt wird, dass ein Unternehmer, der sich in einem Ausschliessungsfall befindet, automatisch von der Teilnahme an einem Auftrag ausgeschlossen wird, sollte der öffentliche Auftraggeber dennoch nur ausnahmsweise einen Auftrag an einen solchen Unternehmer vergeben, und seinen Beschluss zur Nichtausschliessung dieses Unternehmers muss er mit Gründen versehen.

Diesbezüglich hat der Staatsrat vorgeschlagen, eine nähere Erklärung in diesem Sinne in den verfügenden Teil des Entwurfes einzufügen. Nach Überprüfung wurde diese Verdeutlichung jedoch als wenig zweckmässig betrachtet, da jeder Auswahlbeschluss mit Gründen versehen werden muss. Ausserdem würde diese Hinzufügung zur Folge haben, dass dieselbe Verdeutlichung in verschiedene Bestimmungen des Erlasses aufgenommen werden müsste, um eine rechtliche Unsicherheit bei der Anwendung anderer Bestimmungen zu vermeiden.

Nummer 5 desselben Absatzes wird leicht angepasst. Nummer 5 handelt ja von der Möglichkeit, einen Unternehmer, der seine Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht erfüllt hat, auszuschliessen. Der Entwurf des Textes verweist von nun an auf einen Artikel 17bis und nicht mehr auf Artikel 90 §§ 3 und 4. Die Einfügung eines Artikels 17bis wird im Kommentar zu folgendem Artikel behandelt.

Art. 5 - Die Einfügung eines Artikels 17bis in den Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 rechtfertigt sich aus folgenden Gründen. Das System der Vorlage einer Sozialversicherungsbescheinigung ist zu einem Zeitpunkt - dem des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1964 - festgelegt worden, zu dem die einzig denkbare Strafmassnahme im Falle der Nichteinhaltung der in den Vorschriften vorgesehenen Bestimmungen seitens des Unternehmers die Nichtigkeit der Submission war.

Mit den neuen Vorschriften und der formellen Regelung der qualitativen Auswahl hat sich die Lage entwickelt. In der Tat wird in den Texten von jetzt an eine Reihe Ausschliessungsgründe in Zusammenhang mit der persönlichen Lage des Bewerbers oder Submittenten vorgesehen, und dies in gleich welchem Stadium des Verfahrens.

Da die Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge ein möglicher Ausschliessungsgrund ist, schien es aus Gründen der Kohärenz der Texte wünschenswert, die betreffenden Bestimmungen in das Kapitel über die qualitative Auswahl einzufügen.

Angesichts der diesen sozialen Verpflichtungen beigemessenen Bedeutung wird im neuen Artikel 90 § 3 jedoch bestimmt, dass die Einhaltung dieser Verpflichtungen im Stadium des Angebots ebenfalls eine Bedingung für die Ordnungsmässigkeit des Angebots darstellt.

Artikel 17bis übernimmt den Text vom heutigen Artikel 90 §§ 3 und 4, passt ihn jedoch an, um die verschiedenen Vergabeverfahren zu berücksichtigen.

Mit dem neu eingefügten letzten Paragraphen wird dem öffentlichen Auftraggeber ermöglicht, sich in gleich welchem Stadium des Verfahrens bei dem Bewerber, dem Submittenten oder der für die soziale Sicherheit zuständigen Einrichtung über die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu erkundigen.

Diese Bestimmung entspricht der früheren Bestimmung von Artikel 90 § 5 desselben Erlasses und macht eine Überprüfung möglich für den Zeitraum zwischen dem Tag nach dem äussersten Datum für den Eingang der Bewerbungen oder Angebote und dem Tag der Auftragsvergabe, Zeitraum, der nicht durch die Artikel 17bis §§ 1 und 2 und 90 gedeckt ist.

Was die Form des Textes angeht, ist die Anregung des Staatsrates nicht berücksichtigt worden, in Artikel 17bis § 1 letzter Satz die Wörter « vor dem Beschluss zur Auswahl der Bewerber beziehungsweise zur Vergabe des Auftrags » durch die Wörter « vor dem Beschluss zur Auswahl der Bewerber bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren beziehungsweise zur Vergabe des Auftrags bei offenen Verfahren » zu ersetzen. Bei Verhandlungsverfahren kann der zu berücksichtigende Zeitpunkt nämlich verschieden sein, je nachdem ob es sich um ein Verfahren mit oder ohne vorherige Auswahlphase handelt. Selbst bei offenen Verfahren kann im internen Prozess der Angebotsbeurteilung vorgesehen werden, dass die zuständige Behörde in einer ersten Phase über die qualitative Auswahl entscheidet.

Art. 6 - Dieser Artikel passt Artikel 20 des Erlasses an. Paragraph 1 geht aus der Zusammenfügung des Textes von Artikel 90 § 1 Nr. 3 über die Zulassung von Bauunternehmern und desjenigen, der bis jetzt Artikel 20 § 2 bildete, hervor. Da die Zulassung ein Auswahlsystem hinsichtlich der minimalen Leistungsfähigkeit der Unternehmer ist, ist diese Materie im Kapitel über die qualitative Auswahl besser aufgehoben.

In dasselbe Kapitel wird durch § 2 die bis jetzt in Artikel 92 behandelte Frage der Eintragung im Berufs- oder Handelsregister eingefügt, und dies aus demselben Grunde wie für die Zulassung.

Paragraph 3 nimmt eine Bestimmung auf, die der zur Zeit geltenden Bestimmung von Artikel 20 § 1 entspricht.

Art. 7 - Diese Bestimmung passt Artikel 21 Nr. 5 des Erlasses in bezug auf die Baubetreuungsverträge an. Betreuungsverträge können im Rahmen einer Erbpacht abgeschlossen werden. Neben dem Geben eines Erbpachtrechts ist ebenfalls das Nehmen eines Erbpachtrechts an Bauwerken wie auch das Geben oder Nehmen eines Erbbaurechts aufzunehmen.

Art. 8 - Die Absätze 1 und 2 von Artikel 22 des Erlasses vom 8. Januar 1996 sind von nun an auf zwei Paragraphen verteilt.

In § 1 werden die Vorschriften angegeben, die Anwendung auf die qualitative Auswahl finden. Bei öffentlichen Bauaufträgen können diese Vorschriften nur diejenigen der Artikel 17 bis 20 des Erlasses sein.

Dennoch muss der öffentliche Auftraggeber bei der Festlegung seiner Anforderungen der Tatsache Rechnung tragen, dass der Betreuer mal ein Finanzier, mal ein Bauunternehmer, mal eine aus einem Finanzier und einem Bauunternehmer bestehende Vereinigung sein kann.

Zudem wird im Artikel der Zeitpunkt genauer angegeben, an dem der Betreuer je nach angewandtem Vergabeverfahren den Auswahlanforderungen genügen muss.

In § 2 wird bestimmt, dass der Betreuer, der die Bauarbeiten ganz oder teilweise nicht selbst ausführt, je nach Fall dem Teilnahmeantrag oder dem Angebot eine Liste von höchstens drei Unternehmern beifügen muss, die den Anforderungen genügen und die er mit der Ausführung der Bauarbeiten zu beauftragen beabsichtigt.

Art. 9 - Fortan wird in Artikel 24 ein Betrag festgelegt, ab dem bestimmte Verpflichtungen Anwendung auf Drittländer ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft finden. Da zwei Beträge in Artikel 1 eingefügt werden, ist es für die Klarheit des Textes vorgezogen worden, den in diesem Artikel anwendbaren Betrag anzugeben und sich nicht einfach auf einen Verweis zu beschränken.

Art. 10 - Dieser Artikel präzisiert Artikel 25, der von der Information und Begründung der Beschlüsse handelt, in mehreren Punkten: - In § 1 Absatz 1 wird festgelegt, dass die Information zu offenen Verfahren so rasch wie möglich mitgeteilt werden muss, und dies sowohl den Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, denjenigen, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, als auch denjenigen, deren ordnungsgemässes Angebot nicht gewählt worden ist.

Bei offenen Verfahren werden diese verschiedenen Beschlüsse im allgemeinen gleichzeitig getroffen, so dass vermieden wird, dass die Akte der zuständigen Behörde mehrmals vorzulegen ist. Ist dies nicht der Fall, muss die Information den betreffenden Submittenten in gleich welchem Stadium, in dem ein Beschluss gefasst wird, so rasch wie möglich mitgeteilt werden. Unter Berücksichtigung einer Bemerkung des Staatsrates werden die Wörter « und spätestens bei « uftragsvergabe » gestrichen. - In Absatz 2 desselben Paragraphen 1 wird unter Berücksichtigung einer Bemerkung des Staatsrates die Bedingung gestrichen, nach der die Gründe für einen Beschluss erst nach Auftragsvergabe mitgeteilt werden dürfen. In der Tat bezieht sich der Text der Richtlinie 97/52/EG auf Beschlüsse der zuständigen Behörde im Rahmen eines Verfahrens - diese Beschlüsse gehen der eigentlichen Auftragsvergabe voran - und auf Beschlüsse zur Auftragsvergabe, wenn die vertragliche Bindung gemäss Artikel 117 des Königlichen Erlasses durch eine Notifikation entsteht. - Im selben Absatz 2 wird vorgesehen, dass der mit Gründen versehene Beschluss zur Auftragsvergabe ebenfalls dem Auftragnehmer auf seinen Antrag hin mitgeteilt wird. In seinem Gutachten hat der Staatsrat vorgeschlagen, diese Bestimmung in Artikel 117 einzufügen und im niederländischen Text die Wörter « aan de aannemer » durch die Wörter « aan de gekozen aannemer » zu ersetzen. Nach Überprüfung ist beschlossen worden, dass diese Bestimmung besser in Artikel 25 aufgehoben ist, der von der Begründung handelt, und dass der Begriff « aannemer » im niederländischen Text dem französischen Begriff des « adjudicataire » entspricht. Damit die angestrebte Kohärenz in terminologischer Hinsicht verbessert wird, werden in Artikel 117 jedoch die Wörter « de betrokken inschrijver, hierna aannemer te noemen » durch die Wörter « de gekozen inschrijver, hierna aannemer te noemen » ersetzt. - Paragraph 2 wird im selben Sinne wie § 1 angepasst, was Aufträge im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes angeht. - Wie vom Staatsrat gefragt, bestimmt § 3 in einem ersten Absatz, dass nicht berücksichtigte Bewerber oder Submittenten bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vom Beschluss des öffentlichen Auftraggebers ebenfalls spontan benachrichtigt werden.

Diese Anpassung ist dadurch begründet, dass die Richtlinie 97/52/EG keinen Unterschied zwischen den Vergabeverfahren vorsieht, was die Information betrifft. Damit die Aufgabe der öffentlichen Auftraggeber nicht erschwert, die europäische Richtlinie aber trotzdem umgesetzt wird, wird präzisiert, dass diese Informationspflicht in diesem Verfahren nur Anwendung auf Aufträge findet, die den europäischen Schwellenwert erreichen. - In § 3 wird fortan ebenfalls vorgesehen, dass die Vorschrift, nach der der Beschluss zur Auftragsvergabe jedem Submittenten, dessen Angebot nicht gewählt worden ist, und dem Auftragnehmer auf ihren Antrag hin mitgeteilt werden muss, bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung keine Anwendung findet auf Aufträge, die gemäss Artikel 122 Nr. 1 des Erlasses einfach durch angenommene Rechnung zustande kommen. Wenn der Auftrag einfach durch angenommene Rechnung bestätigt wird, ist das Verfahren nicht formalisiert, und es wird daher kein formeller Beschluss zur Auswahl oder Auftragsvergabe gefasst. Darüber hinaus wird wie in den anderen Paragraphen des Artikels 25 im Text vorgesehen, dass der Auftragnehmer ebenfalls den mit Gründen versehenen Vergabebeschluss erhalten kann.

Weiter ist überprüft worden, ob es zweckmässig wäre, in denselben Artikel eine Bestimmung der Richtlinie 97/52/EG aufzunehmen, nach der die Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots jedem Submittenten, der ein zulässiges Angebot abgegeben hat, auf seinen schriftlichen Antrag hin so rasch wie möglich mitgeteilt werden müssen. Der Begriff des mit Gründen versehenen Beschlusses im belgischen Recht umfasst diese Aspekte und ist selbst weitreichender, da dieser Beschluss den Vergleich mehrerer Angebote voraussetzt. Der Verweis auf den Begriff des mit Gründen versehenen Beschlusses, wie im belgischen Recht vorgesehen, ist daher vorgezogen worden, auch weil eine andere Haltung die mit öffentlichen Aufträgen befassten Personen dazu bringen könnte, sich Fragen über die Gründe für die Einfügung dieser besonderen Bestimmung zu stellen. Eigentliches Ziel ist es aber, dem öffentlichen Auftraggeber aufzuerlegen, die Erwägungen, die die tatsächliche und rechtliche Grundlage des Beschlusses bilden, in der Urkunde selbst aufzunehmen.

In diesem Zusammenhang ist eine andere Frage untersucht worden, die zu Kontroversen geführt hat, nämlich die Frage, ob der öffentliche Auftraggeber eine Auslosung vornehmen und seinen Beschluss auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Auslosung begründen könnte, wenn bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes bestimmte Bewerbungen als gleichwertig betrachtet werden, ihre Anzahl aber die vorgegebene Höchstanzahl überschreitet. In diesem Zusammenhang wird in Artikel 113 des Königlichen Erlasses schon ausdrücklich die Möglichkeit der Auslosung im aussergewöhnlichen Fall der Aufrechterhaltung von gleichen Preisen bei Ausschreibungen zugelassen. Infolge dessen kann davon ausgegangen werden, dass die Auslosung selbst in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung eine Möglichkeit sein kann, bei gleicher Qualifikation die Entscheidung zwischen Bewerbern herbeizuführen. Indessen muss diese Möglichkeit eine Ausnahme bleiben und darf nicht dazu führen, dass öffentliche Auftraggeber ohne ernste Überprüfung und Begründung auf eine solche Gleichheit schliessen. Die Umstände, die die Auslosung rechtfertigen, müssen also genau nachgewiesenen werden, und im Gegensatz zu dem Standpunkt, der aus dem Gutachten des Staatsrates abgeleitet werden könnte, bedeutet die Anwendung einer solchen Möglichkeit nicht automatisch, dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen wäre.

Art. 11 - Diese Bestimmung passt Artikel 26 des Erlasses über den Beschluss des öffentlichen Auftraggebers, auf die Vergabe eines Auftrags zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten, leicht an. Gemäss dem Text der Richtlinie 97/52/EG setzt der öffentliche Auftraggeber nicht nur das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, wenn der Auftrag in einer Bekanntmachung auf dieser Ebene veröffentlicht worden ist, sondern auch die Bewerber oder Submittenten so rasch wie möglich davon in Kenntnis.

Art. 12 - Dieser Artikel ändert die Schwellenwerte ab, die für die Bekanntmachung von Lieferaufträgen auf europäischer Ebene anwendbar sind. Dieser Schwellenwert beträgt von nun an 8,1 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer. Er beträgt jedoch 5,2 Millionen Franken für die in Artikel 50 Nr. 2 Buchstabe a) des Erlasses erwähnten Aufträge bestimmter öffentlichen Auftraggeber auf föderaler Ebene.

Der Kommentar zu Artikel 1 des vorliegenden Erlasses gilt mutatis mutandis für den Gegenwert der Schwellenwerte in Belgischen Franken.

Art. 13 - In Artikel 29 des Erlasses wird der Schwellenwert, ab dem alle Beschaffungen Gegenstand einer nach Warenbereichen aufgeschlüsselten nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung sein müssen, von jetzt an auf 29,6 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer festgelegt.

Art. 14 - Im Zusammenhang mit der Anpassung von Artikel 42 des Erlasses kann auf den Kommentar zu Artikel 3 des vorliegenden Entwurfes über die Abänderung von Artikel 16 des Erlasses verwiesen werden. Aus dem Anwendungsbereich der Verpflichtungen gegenüber Lieferanten aus Drittländern werden jedoch nicht nur Lieferungen ausgeschlossen, die für geheim erklärt werden oder deren Ausführung besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert, sondern auch Lieferungen im Sinne von Artikel 3 § 3 des Gesetzes.

Art. 15 - Um die Tragweite der Anpassung von Artikel 43 des Erlasses zu ermessen, kann auf den Kommentar verwiesen werden, der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses der Abänderung von Artikel 17 des Erlasses gewidmet ist.

Art. 16 - Was die Einfügung eines Artikels 43bis in den Erlass angeht, kann auf den Kommentar verwiesen werden, der in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses der Einfügung eines Artikels 17bis in den Erlass gewidmet ist.

Art. 17 - Der Kommentar, der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses der Abänderung von Artikel 20 des Erlasses gewidmet ist, gilt mutatis mutandis für die in Artikel 46 des Erlasses angebrachte Abänderung.

Art. 18 - Artikel 18 fügt in den Erlass einen Artikel 48bis ein, der von der qualitativen Auswahl bei Aufträgen auf dem Wege von Lieferbetreuungsverträgen handelt.

Art. 19 - Dieser Artikel beschränkt sich darauf, die für die Bekanntmachung auf europäischer Ebene festgelegten Schwellenwerte von 8,1 und 5,2 Millionen Franken in Artikel 50 des Erlasses einzufügen.

Diese Schwellenwerte werden ebenfalls zur Festlegung einer der Bedingungen berücksichtigt, die die bei öffentlichen Aufträgen für Erzeugnisse und Lieferanten aus Drittländern anwendbaren Verpflichtungen abgrenzen.

Art. 20 - Um die Tragweite der Anpassung von Artikel 51 des Erlasses zu ermessen, kann auf den Kommentar verwiesen werden, der in Artikel 10 des vorliegenden Erlasses der Abänderung von Artikel 25 des Erlasses gewidmet ist.

Art. 21 - Für diesen Artikel, der Artikel 52 des Erlasses abändert, wird auf den Kommentar verwiesen, der in Artikel 11 des vorliegenden Erlasses der Abänderung von Artikel 26 des Erlasses gewidmet ist.

Art. 22 - Wie Artikel 1 des Erlasses, der Anwendung auf Bauarbeiten findet, wird Artikel 53 in bezug auf Dienstleistungen ebenfalls angepasst, damit beide Möglichkeiten für die Berechnung der Schwellenwerte fortan berücksichtigt werden, das heisst entweder aufgrund des Gegenwertes in Landeswährung eines Betrags in ECU für Aufträge, die nur dem Wettbewerb auf europäischer Ebene unterliegen, oder aufgrund des gleichen Gegenwertes im Verhältnis zum Gegenwert einer Anzahl Sonderziehungsrechten in ECU für öffentliche Aufträge, die sowohl der Richtlinie als auch dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen unterliegen.

Infolgedessen sind in der Praxis für Dienstleistungsaufträge, die der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unterliegen, folgende Schwellenwerte zu unterscheiden: - Für subventionierte Dienstleistungsaufträge von privatrechtlichen Personen unter den Bedingungen von Artikel 53 § 2 des Erlasses wird dieser Schwellenwert auf 7,9 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer, das heisst einen Gegenwert von 200 000 ECU, festgelegt. - Für öffentliche Dienstleistungsaufträge beträgt dieser Schwellenwert 8,1 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer. Dieser Schwellenwert beträgt jedoch 5,2 Millionen Franken für die in Artikel 79 Nr. 2 Buchstabe a) angegebenen föderalen öffentlichen Auftraggeber, für die in diesem Artikel erwähnten Aufträge. Der Schwellenwert von 8,1 beziehungsweise 5,2 Millionen Franken entspricht dem Gegenwert in Landeswährung des Gegenwertes von 130 000 beziehungsweise 200 000 Sonderziehungsrechten in ECU. Indessen beträgt der Schwellenwert 7,9 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer für die drei am Ende von Absatz 1 erwähnten Dienstleistungskategorien, die nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen fallen, sondern nur in denjenigen der europäischen Richtlinie. Daher entspricht der Schwellenwert dem Gegenwert in Landeswährung von 200 000 ECU, und er findet Anwendung auf alle öffentlichen Auftraggeber.

Art. 23 - Artikel 54 des Königlichen Erlasses wird wie folgt abgeändert: - Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz eingefügt. In dieser Bestimmung wird angegeben, dass bei neuen Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen im Sinne von Artikel 17 § 2 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 bestehen, der geschätzte Gesamtwert der nachfolgenden Dienstleistungen dem ursprünglichen Auftrag ebenfalls hinzugefügt wird, um zu bestimmen, ob der Auftrag den Schwellenwert für die Bekanntmachung auf europäischer Ebene erreicht oder nicht. - Absatz 3 wird Absatz 4; darin wird der Betrag, unter dem ein oder mehrere Lose geringeren Wertes von der europäischen Bekanntmachung befreit werden können, auf 3,1 Millionen Franken herabgesetzt. Wie für Bauarbeiten in Artikel 2 des Erlasses wird der Wert dieser Lose jedoch berücksichtigt, um zu bestimmen, ob die Dienstleistungen Gegenstand einer Bekanntmachung auf europäischer Ebene sein müssen. - Nach dem vorletzten Absatz wird ein neuer Absatz eingefügt, in dem bestimmt wird, dass Aufträge, die Dienstleistungen und Lieferungen als Gegenstand haben, gemäss den auf Dienstleistungen anwendbaren Vorschriften vergeben werden, wenn der Wert der Dienstleistungen den Wert der Lieferungen übersteigt.

Art. 24 - In Artikel 55 des Erlasses wird der Gesamtbetrag, ab dem eine nicht verbindliche Bekanntmachung für jede der in Anlage 2 Buchstabe A) zum Gesetz erwähnten Dienstleistungskategorien zu veröffentlichen ist, auf 29,6 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer festgelegt.

Art. 25 - Die Abänderung der Artikel 60 und 62 des Erlasses ist rein formal.

Art. 26 - Was die in Artikel 68 des Erlasses angebrachten Präzisierungen angeht, kann auf den Kommentar verwiesen werden, der in den Artikeln 3 und 14 des vorliegenden Erlasses der Abänderung der Artikel 16 beziehungsweise 42 des Erlasses gewidmet ist.

Art. 27 - Was die Abänderung von Artikel 69 des Erlasses angeht, wird auf den Kommentar verwiesen, der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses der Abänderung von Artikel 17 des Erlasses gewidmet ist.

Art. 28 - Was die Einfügung eines Artikels 69bis in den Erlass angeht, kann auf den Kommentar verwiesen werden, der in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses der Einfügung eines Artikels 17bis in den Erlass gewidmet ist.

Art. 29 - Der Kommentar, der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses der Abänderung von Artikel 20 des Erlasses gewidmet ist, gilt mutatis mutandis für die in Artikel 72 des Erlasses angebrachte Abänderung.

Art. 30 - Die Aufhebung von Artikel 74 Absatz 2 des Erlasses begründet sich dadurch, dass eine ähnliche Bestimmung von nun an § 4 des Artikels 72, sowie er abgeändert worden ist, bildet.

Art. 31 - Die Abänderung von Artikel 76 des Erlasses ist rein formal.

Art. 32 - Artikel 32 ändert Artikel 78 des Königlichen Erlasses vom 8.

Januar 1996 ab, der von den Unvereinbarkeiten handelt.

Dieser Artikel 78 nimmt eine Bestimmung auf, die sich früher in Artikel 50 § 1 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge befand, und dehnt sie auf Liefer- und Dienstleistungsaufträge aus.

Unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der neuen Rechtsvorschriften gewonnenen Erfahrung schien es nützlich, die Bestimmung zu überarbeiten, um einerseits einige Punkte zu verdeutlichen und andererseits einige Lockerungen einzufügen, ohne das verfolgte Ziel, nämlich die Beibehaltung eines lauteren Wettbewerbs, in Frage zu stellen.

In § 1 wurde es vorgezogen, vom heutigen Text abzuweichen. In der Tat hat sich erwiesen, dass die Tragweite des Textes Fragen insbesondere in bezug auf die Vorbereitung eines Auftrags aufwirft. Von nun an wird im Text eine Unvereinbarkeit für jede Person vorgesehen, die mit der Forschung, Experimentierung, Untersuchung oder Entwicklung eines Auftrags beauftragt worden ist. Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf den Auftragnehmer, sondern auch auf jede Person, die zum Beispiel als Subunternehmer an der Untersuchung teilgenommen hat, und jede Person, die Leistungen kostenlos erbracht hat.

In der Tat umfasst die Untersuchung eines Auftrags normalerweise die Konzeption und Aufstellung des Sonderlastenheftes, so dass die Person, die den Auftrag in diesem Sinne untersucht hat, kein Angebot abgeben darf.

Genauso verschafft eine Aufgabe in Sachen Forschung, Experimentierung oder Entwicklung von Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen demjenigen, der damit beauftragt ist, einen derartigen Vorteil, dass die Wettbewerbsbedingungen gefälscht wären, würde er an einem späteren Auftrag teilnehmen, der mit dieser Aufgabe in engem Zusammenhang steht.

Diese Aufgabe muss jedoch direkt mit dem betreffenden Auftrag verbunden sein. So besteht keine Unvereinbarkeit für einen Architekten, an den ein Dienstleistungsauftrag über die Erstellung eines Leitschemas für die Renovierung eines städtischen Gebiets vergeben wird, für Aufträge, die sich auf Architekturdienstleistungen in bezug auf in diesem Stadtteil auszuführende Bauwerke beziehen.

Artikel 78 § 2 ist überarbeitet worden, um die in § 1 angebrachten Abänderungen zu berücksichtigen. Der Begriff eines verbundenen Unternehmens ist nicht abgeändert worden.

Paragraph 3 ist grundlegend umgearbeitet worden, weil die Erfahrung gezeigt hat, dass die Fälle erweitert werden müssen, in denen es möglich ist, von der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Unvereinbarkeitsregel abzuweichen. So sind in Nr. 2 die Fälle aufgenommen worden, in denen die Vergabe eines Auftrags im Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes möglich ist. Früher war nur das Verhandlungsverfahren im Rahmen eines Projektwettbewerbs angegeben, was sich als zu restriktiv erwiesen hat.

In den meisten der in Artikel 17 § 2 erwähnten Fälle, in denen die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung zulässig ist, besteht entweder eine notwendige Verbindung mit vorherigen Leistungen, wie zum Beispiel bei ergänzenden Aufträgen, oder gibt es eine materielle Unmöglichkeit, wenn zum Beispiel der öffentliche Auftraggeber mit einem bestimmten Unternehmen arbeiten muss oder eine durch unvorhersehbare Umstände bedingte zwingende Dringlichkeit meistern muss. So ist eine gewisse Flexibilität für Aufträge geringeren Wertes vorgesehen worden, und zwar für die in Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes erwähnten Aufträge, die auf vorherige Untersuchungen anschliessen, die selbst nur einen geringen Prozentsatz des Auftragswertes darstellen.

Da die Fälle, die das Verhandlungsverfahren rechtfertigen, strikt ausgelegt werden müssen, darf der öffentliche Auftraggeber dieses Verfahren trotzdem nicht missbrauchen, indem er sich zum Beispiel systematisch auf Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe f) beruft, um die Unvereinbarkeitsregel zu umgehen. Dieser Fall betrifft nämlich Dienstleistungen, die wegen ihrer technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschliesslichkeitsrechten allein von bestimmten Dienstleistungserbringern durchgeführt werden können. Durch Artikel 14 des allgemeinen Lastenhefts wird dem öffentlichen Auftraggeber auferlegt, im Sonderlastenheft die Benutzung der Ergebnisse der geistigen Leistungen, sei es von ihm selbst oder seitens Dritter, genau festzulegen. Daraus ergibt sich, dass man sich auf den in Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe f) erwähnten Fall nur unter Berücksichtigung der Anwendung dieser letzten Bestimmung berufen kann.

Art. 33 - Die Abänderung von Artikel 79 des Erlasses ist rein formal.

Art. 34 - Der Kommentar zu Artikel 10 des vorliegenden Erlasses gilt ebenfalls für die in Artikel 80 des Erlasses angebrachten Anpassungen.

Art. 35 - Was die Abänderung von Artikel 81 des Erlasses angeht, kann auf den Kommentar verwiesen werden, der in Artikel 11 des vorliegenden Erlasses der Abänderung von Artikel 26 des Erlasses gewidmet ist.

Art. 36 - Der Text zur Abänderung von Artikel 84 gewährleistet die Umsetzung der Artikel 24 § 1 Absatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG und 16 § 2 der Richtlinie 93/36/EWG. Mit diesen Bestimmungen soll vermieden werden, dass ein öffentlicher Auftraggeber eine freie Variante ablehnt, nur weil deren Annahme zur Umwandlung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags in einen öffentlichen Lieferauftrag führen würde, weil die von einem Konkurrenten vorgeschlagene Lösung schon in einem Fertigprodukt, zum Beispiel einem Software-Paket, und nicht hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen besteht. Das gleiche gilt für den entgegengesetzten Fall.

Art. 37 - Dieser Artikel ändert Artikel 88 des Erlasses ab, der von der Überprüfung der Preise handelt. Paragraph 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 3 werden aufgehoben und durch einen gemeinsamen Absatz ersetzt, der in § 3 desselben Artikels aufgenommen wird. Dieser Absatz entspricht dem gleichwertigen Text, der vorher in § 1 für das Verhandlungsverfahren vorgesehen war. Die wichtigste Anpassung betrifft die Tatsache, dass für alle Verfahren die Überprüfung der Buchhaltungsbelege und die Kontrolle vor Ort im Sonderlastenheft vorgesehen werden müssen.

Darüber hinaus wird der Begriff « Abeauftragte Bedienstete des öffentlichen Auftraggebers » durch den Begriff « vom öffentlichen Auftraggeber bestimmte Personen » ersetzt. In der Praxis kann es vorkommen, dass die Personen, die diese Überprüfung vornehmen, keine Bediensteten der Behörde sind, sondern zu diesem Zweck beauftragte Drittpersonen.

Art. 38 - Artikel 90 des Erlasses ist umstrukturiert worden, weil die Problematik der früheren Nummer 3 von § 1, die von der Eintragung des Unternehmers in der Liste der in Belgien zugelassenen Unternehmer oder in einer amtlichen Liste eines anderen Mitgliedstaats beziehungsweise dem alternativen Nachweis handelt, von nun an in Artikel 20 § 1 des Erlasses behandelt wird.

Das gleiche gilt für die meisten Bestimmungen in bezug auf die soziale Sicherheit, die in Artikel 17bis, Artikel 43bis beziehungsweise Artikel 69bis des Erlasses, die von der qualitativen Auswahl handeln, untergebracht werden.

Gemäss dem neuen Paragraphen 3 stellt die Einhaltung der Verpflichtungen in bezug auf die soziale Sicherheit jedoch ebenfalls eine Bedingung für die Ordnungsmässigkeit des Angebots dar.

Zudem wird Artikel 90 § 6 weggelassen. In der Tat wurde in diesem Paragraphen vorgesehen, dass die Bestimmungen über die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen in puncto soziale Sicherheit keine Anwendung fanden, wenn der Wert des Angebots unter 800 000 Franken ohne Mehrwertsteuer lag. Diese Überprüfung ist fortan unabhängig vom Wert des Angebots anwendbar, ausser für Aufträge, die einfach durch angenommene Rechnung im Sinne von Artikel 122 des Erlasses zustande kommen.

Darüber hinaus sind bei der Anpassung der Artikel 17bis, 43bis und 69bis die Bemerkungen des Staatsrates berücksichtigt worden.

Schliesslich muss darauf hingewiesen werden, dass die früher in Artikel 90 § 8 des Erlasses bestehende Abweichungsmöglichkeit nicht aufgehoben worden ist. Nach Umstrukturierung des Artikels befindet sie sich von nun an in § 6.

Art. 39 - Artikel 92 des Erlasses ist angepasst worden, so dass er nur noch Anforderungen enthält, die noch nicht in anderen Bestimmungen behandelt worden sind. So können die einforderbaren Auskünfte, die in den Nummern 1, 4 und 5 und teilweise in Artikel 92 Nr. 2 erwähnt sind, bereits gemäss den Regeln über die qualitative Auswahl oder gemäss Artikel 90 verlangt werden. Daher können sie in Artikel 92 weggelassen werden.

Art. 40 - Artikel 93 § 1 Absatz 2 des Erlasses bestimmt von jetzt an ebenfalls, dass die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft den Bestimmungen von Artikel 103 nachkommen müssen. In diesem Artikel wird angegeben, dass jeder der Submittenten unbeschadet der möglichen Varianten nur ein Angebot pro Auftrag abgeben darf. Infolgedessen dürfen die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft neben dem im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft abgegebenen Angebot kein Angebot für eigene Rechnung oder im Rahmen einer anderen Arbeitsgemeinschaft abgeben.

Unter Missachtung dieser Bestimmung abgegebene Angebote müssten als unregelmässig angesehen werden.

An dieser Stelle müssen die Artikel 17bis, 43bis und 69bis nicht erwähnt werden. Diese betreffen die qualitative Auswahl, ob der Submittent eine Arbeitsgemeinschaft ist oder nicht. Es geht nur darum, an den in Artikel 103 des Erlasses angegebenen Grundsatz zu erinnern, ohne ihn indessen zu erweitern. Es ist nämlich festgestellt worden, dass diese Regel im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften nicht immer eingehalten wird. In der Tat kommt es vor, dass einige Unternehmen in verschiedenen Gemeinschaften präsent sind und mit jeder dieser Gemeinschaften ein Angebot abgeben. Diese Praxis könnte jedoch den normalen Wettbewerb verfälschen.

Die Ansicht des Staatsrates in bezug auf Artikel 93 § 2 wird geteilt.

Es ist offensichtlich, dass, soweit das Sonderlastenheft bei beschränkten Verfahren Angebote einer Arbeitsgemeinschaft zulässt, der nicht ausgewählte Personen und mindestens eine ausgewählte Person angehören, die erstgenannten Personen sich ebensowenig in einem Ausschliessungsfall befinden dürfen. Die Abwesenheit eines Ausschliessungsfalls wird bei jedem Teilhaber und in gleich welchem Stadium des Verfahrens beurteilt, wie in den Artikeln 17, 43 und 69 des Königlichen Erlasses präzisiert.

Art. 41 - Artikel 110 ist in bezug auf die Überprüfung von anscheinend ungewöhnlichen Preisen in folgenden Punkten angepasst worden: - In § 3 werden die letzten beiden Absätze, die von der Unterrichtung der Zulassungskommission und der Europäischen Kommission handeln, aufgehoben. Diese Verpflichtungen werden in der Tat ausführlich in einem neuen Paragraphen 5 aufgenommen. Gemäss den Richtlinien muss die Europäische Kommission jedoch nur bei Ausschreibungen im Falle der Ablehnung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots unterrichtet werden, sofern der Auftrag der europäischen Bekanntmachung unterliegt. - Paragraph 4 letzter Absatz ist abgeändert worden. In der Tat muss der öffentliche Auftraggeber von dem Unternehmer, dessen Preis mindestens 15 Prozent unter dem Durchschnitt der abgegebenen Preise liegt, nicht unbedingt verlangen, seinen Preis zu rechtfertigen. Wie im Bericht an den König zum Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 angegeben, « kann (es) zum Beispiel vorkommen, dass der öffentliche Auftraggeber über Elemente verfügt, anhand deren er herausfinden kann, weshalb der angebotene Preis gewöhnlich ist, obwohl dieser 15 Prozent unter dem gemäss § 4 berechneten Durchschnitt liegt. In einem solchen Fall braucht diese Formalität nicht erledigt zu werden ».

Deswegen bestimmt der Text von nun auf deutlichere Weise, dass der öffentliche Auftraggeber: - entweder den Preis als gewöhnlich betrachtet und keine Rechtfertigung verlangt. In diesem Fall muss er in seinem Beschluss zur Auftragsvergabe ausdrücklich rechtfertigen, dass der abgegebene Preis durchaus als gewöhnlich anzusehen ist, indem er sich insbesondere auf die in § 3 angegebenen Rechtfertigungen bezieht, aber auch auf andere objektive Rechtfertigungen, die vom öffentlichen Auftraggeber vorgebracht werden können. Im Rahmen von Massnahmen von Amts wegen könnte der öffentliche Auftraggeber zum Beispiel den gewöhnlichen Charakter des von einem Unternehmer abgegebenen Preises dadurch rechtfertigen, dass dieser Preis dem regelmässigen Preis entspricht, der von demselben Submittenten beim ursprünglichen Verfahren einige Monate früher eingereicht worden ist. Gleiches würde gelten, wenn sich nach Überprüfung der Veranschlagung erweisen sollte, dass der vorgeschlagene Preis gewöhnlich ist und dass der Unterschied von mehr als 15 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt auf die ungewöhnlich hohen Preisen der Konkurrenten zurückzuführen ist, - oder den Submittenten auffordert, die notwendigen Rechtfertigungen beizubringen, wie in § 3 vorgesehen.

Art. 42 - Die Abänderung von Artikel 112 § 1 Nr. 2 des Erlasses durch vorliegenden Artikel zielt darauf ab, eine formale Lücke zu füllen, damit wie im früheren Königlichen Erlass vom 22. April 1977 festgelegt wird, dass im Hinblick auf die Klassifizierung der Angebote die vom öffentlichen Auftraggeber angenommenen Mengen unterschiedslos für alle Aufmasse gelten, wenn sie den Mengen des ursprünglichen Aufmasses entsprechen oder darüber liegen.

Art. 43 - Artikel 113 des Erlasses in bezug auf die Varianten ist verdeutlicht worden. Der Submittent muss ein Angebot für das Grundprojekt abgeben und gegebenenfalls für diese Variante. Das Wort « gegebenenfalls » bedeutet, dass - sofern es sich um eine vom öffentlichen Auftraggeber auferlegte Variante handelt - der Submittent verpflichtet ist, ein Angebot sowohl für das Grundprojekt als auch für diese Variante abzugeben.

Dies ist nicht der Fall, wenn die auf Initiative des öffentlichen Auftraggebers vorgesehene Variante zugelassen, aber nicht auferlegt ist.

Art. 44 - Die Verdeutlichung, die in Artikel 43 des vorliegenden Entwurfes vorgenommen wurde, wurde ebenfalls in Artikel 115 des Erlasses angebracht. Für den Angebotsaufruf ist diese Bestimmung unbeschadet der im Angebot vorgeschlagenen freien Varianten anwendbar, sofern das Sonderlastenheft sie nicht verbietet.

Art. 45 - Die Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 117 zielt darauf ab, eine formale Kohärenz zu gewährleisten, und ist mit der bei der Untersuchung von Artikel 10 des vorliegenden Entwurfes gemachten Bemerkung zu dem Begriff « aannemer » in Verbindung zu bringen.

Art. 46 - Ziel der Abänderung von Artikel 120 des Erlasses ist es, einem öffentlichen Auftraggeber zu ermöglichen, bei einem öffentlichen Bauauftrag, dessen geschätzter Wert 20 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer nicht überschreitet, oder bei einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, dessen geschätzter Wert den in Artikel 53 festgelegten Betrag nicht erreicht, und die in mehrere Lose aufgeteilt werden, für Lose geringeren Wertes nicht systematisch ein Verfahren mit Bekanntmachung anwenden zu müssen. Diese Möglichkeit betrifft Lose, für die die zu genehmigende Ausgabe unter 500 000 Franken ohne Mehrwertsteuer liegt.

Die Technik des in Losen aufgeteilten Auftrags ist für den öffentlichen Auftraggeber, der sich ihr bedienen will, mühsamer als der Gesamtauftrag. Infolgedessen erweist es sich als unerlässlich, in den Texten ein Minimum an Flexibilität vorzusehen, damit die öffentlichen Auftraggeber, die so bereits wenig geneigt sind, auf dieses Verfahren zurückzugreifen, nicht vollends entmutigt werden.

Parallel dazu ist es ebenfalls zweckmässig, für diese Verteilung eine Höchstgrenze des relativen Werts vorzusehen, und zwar 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose.

Für einen Bauauftrag von 3 Millionen Franken über die Renovierung eines kleinen Gebäudes können die Folgen dieser Abänderung anhand des folgenden Beispiels erläutert werden. Drei Lose werden vorgesehen: ein Los Rohbau und Fertigstellung 2 400 000 Franken ein Los Heizung 450 000 Franken ein Los Elektrizität 150 000 Franken In Anwendung des Textes des Entwurfes könnten die Lose Heizung und Elektrizität im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung vergeben werden, da sie beide unter 500 000 Franken liegen und da ihr Gesamtwert zwanzig Prozent des Gesamtwertes aller Lose, in diesem Fall 600 000 Franken, nicht überschreitet. Das Los Rohbau und Fertigstellung dagegen muss im Wege eines Verfahrens mit Bekanntmachung vergeben werden, weil dieses Los unter Berücksichtigung der in Artikel 120 vorgesehenen Berechnungsmodalitäten zu einem Bauauftrag gehört, dessen zu genehmigende Ausgabe über 2 500 000 Franken liegt, und es daher nicht von der Bekanntmachungspflicht befreit werden kann.

Dieses System bietet den Vorteil, die Verfahren für Lose geringeren Wertes bei bestimmten öffentlichen Bau- oder Dienstleistungsaufträgen zu erleichtern, und trägt dazu bei, die unmittelbare Beteiligung von kleinen und mittleren Betrieben an öffentlichen Aufträgen zu ermöglichen.

Art. 47 - Die Abänderung von Artikel 121 des Erlasses ist rein formal.

Art. 48 - Eine neue Aufzählung ist für die in Artikel 122 Absatz 2 des Erlasses erwähnten Bestimmungen, die Anwendung auf Aufträge im Verhandlungsverfahren finden, festgelegt worden. Der Verweis auf die Artikel 86 bis 88 konnte weggelassen werden. Diese Artikel bilden in der Tat Titel V des Erlasses, der der Bestimmung und Überprüfung der Preise gewidmet ist. Diese Artikel finden ebenfalls Anwendung auf das Verhandlungsverfahren und brauchen daher in Artikel 122 nicht mehr erwähnt zu werden. Der Verweis auf Artikel 90 wird beibehalten, ausser für Aufträge, die einfach durch angenommene Rechnung im Sinne von Artikel 122 Nr. 1 des Erlasses zustande kommen. In diesem Fall gibt es in der Tat kein schriftliches Angebot im Sinne von Artikel 90.

Im Gutachten stellt sich der Staatsrat Fragen über die Anwendbarkeit von Artikel 90 § 3 des Erlasses auf das Verhandlungsverfahren. In diesem Punkt ist nicht ersichtlich, warum die heutige Regelung wohl von der vorherigen Regelung abweicht, da die einzige inhaltliche Abänderung die Ausnahme für Aufträge ist, die einfach durch angenommene Rechnung zustande kommen.

Artikel 91 ist hinzugefügt worden, denn es ist logisch, dass selbst bei Verhandlungsverfahren der Submittent, der am Verfahren teilnimmt, durch diese Tatsache bestätigt, dass er keine Absprachen aufgrund von Vorausschreibungen getroffen hat beziehungsweise dass er nicht durch solche Absprachen gebunden ist und dass er an keiner Vereinbarung, Versammlung oder keinem Zusammenschluss unter Verstoss gegen Artikel 11 des Gesetzes teilgenommen hat.

Artikel 93 § 2 wird jetzt ebenfalls angegeben. Es ist in der Tat daran zu erinnern, dass Artikel 37 [sic, zu lesen ist: Artikel 40] des vorliegenden Entwurfes in Artikel 93 § 2 die Wörter « oder bei Verhandlungsverfahren » gestrichen hat, weil dieser Artikel 93 Titel VI eingegliedert ist, der den Verfahren der Ausschreibung und des Angebotsaufrufs gewidmet ist. Durch Artikel 122 wird - soweit das Sonderlastenheft es zulässt - die Möglichkeit, ein Angebot einer Arbeitsgemeinschaft anzunehmen, der nicht ausgewählte Personen angehören, sofern mindestens ein berücksichtigter Bewerber dieser Gemeinschaft angehört, logischerweise auf das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung erweitert.

In terminologischer Hinsicht werden in Nr. 3 des Textes die Wörter « dem Submittenten » durch die Wörter « dem Auftragnehmer » ersetzt.

Art. 49 - Dieser Artikel hebt Artikel 136 des Erlasses auf. Die Anwendung dieses Erlasses auf Aufträge im Sinne von Artikel 3 § 3 des Gesetzes wird nämlich in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 6.

Februar 1997 geregelt.

Art. 50 - Da zahlreiche Abänderungen in den Bekanntmachungsmustern der Anlagen 2 bis 4, Buchstaben A) bis E), anzubringen sind und damit diese Muster den Mustern der Richtlinie 97/52/EG entsprechen, erschien es wünschenswert, die betreffenden Anlagen vollständig zu veröffentlichen. Dies soll den öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, sofort anwendbare Muster zu gebrauchen. Überdies ist Anlage 1, die das Verzeichnis der Einrichtungen öffentlichen Interesses und anderer Personen enthält, vervollständigt worden.

Art. 51 - Dieser Artikel legt das Inkrafttreten des vorliegenden Entwurfes fest.

Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Premierminister J.-L. DEHAENE

25. MÄRZ 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8.Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Januar 1996, 18. Juni 1996 und 10. Januar 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8.

November 1998;

Aufgrund der Richtlinie 89/665/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge;

Aufgrund der Richtlinie 92/50/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge;

Aufgrund der Richtlinie 93/36/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge;

Aufgrund der Richtlinie 93/37/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge;

Aufgrund der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge;

Aufgrund des im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geschlossenen Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, unterzeichnet in Marrakesch am 15. April 1994;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 6. Juli 1998;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 13. Juli 1998;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 28. Januar 1999;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und beschliessen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen - nachstehend Erlass genannt - wird § 3 durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Der Wert der in § 1 erwähnten öffentlichen Aufträge beträgt 203 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer und der Wert der in § 2 erwähnten Aufträge 197 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer.

Der Premierminister passt diese Beträge und die in den Artikeln 2 und 24 des vorliegenden Erlasses erwähnten Beträge gemäss den zweijährlichen Überprüfungen an, die in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14.

Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge vorgesehen sind. » Art. 2 - In Artikel 2 Absatz 2 des Erlasses wird der Betrag « einundvierzig Millionen Franken » durch den Betrag « 39,5 Millionen Franken » ersetzt.

In denselben Artikel wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Bei neuen Bauarbeiten, die in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen im Sinne von Artikel 17 § 2 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes bestehen, werden der geschätzte Gesamtwert des ursprünglichen Auftrags und der geschätzte Gesamtwert der nachfolgenden Bauarbeiten berücksichtigt. » Art. 3 - Artikel 16 des Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « Artikel 17 bis 19 » durch die Wörter « Artikel 17 bis 20 » ersetzt. Derselbe Absatz wird wie folgt ergänzt: « Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch unbeschadet der Anwendung von Artikel 17 die aufgrund der Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern verlangten finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen als ausreichend betrachten. » 2. In Absatz 2 werden die Wörter « Verhandlungsverfahren » und « Artikeln 17 bis 19 » durch die Wörter « Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes » beziehungsweise « Artikeln 17 bis 20 » ersetzt.3. In denselben Artikel wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes kann der öffentliche Auftraggeber die Artikel 17 bis 20 des vorliegenden Erlasses ganz oder teilweise für anwendbar erklären.» 4. Der letzte Absatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Für Unternehmer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und - gemäss den Bestimmungen und Bedingungen des sie betreffenden internationalen Akts - für Unternehmer aus Drittländern im Sinne von Artikel 24, die die gestellten Anforderungen erfüllen, gelten die gleichen Bedingungen wie für inländische Unternehmer.Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Bauarbeiten, die gemäss den geltenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet. » Art. 4 - Artikel 17 des Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 erster Satz werden zwischen den Wörtern « unbeschadet der Bestimmungen über die Zulassung von Bauunternehmern » und den Wörtern « die Unternehmer » die Wörter « in gleich welchem Stadium des Verfahrens » eingefügt.2. Absatz 1 Nr.5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. die ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht gemäss Artikel 17bis erfüllt haben, ».

Art. 5 - Ein Artikel 17bis mit folgendem Wortlaut wird in den Erlass eingefügt: « Art. 17bis - § 1 - Der belgische Unternehmer, der Personal beschäftigt, das dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegt, muss seinem Teilnahmeantrag bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren beziehungsweise seinem Angebot bei offenen Verfahren eine Bescheinigung des Landesamtes für soziale Sicherheit beifügen, aus der ersichtlich ist, dass er den Vorschriften in puncto Sozialversicherungs- und Existenzsicherheitsbeiträge nachgekommen ist, beziehungsweise sie dem öffentlichen Auftraggeber vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise der Angebote zukommen lassen.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist der Unternehmer den Vorschriften nachgekommen, wenn aus seiner bis spätestens am Vortag des äussersten Datums für den Eingang der Teilnahmeanträge bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren oder der Angebote bei offenen Verfahren abgeschlossenen Rechnung hervorgeht, dass er: 1. dem Landesamt für soziale Sicherheit alle erforderlichen Erklärungen bis zu einschliesslich derjenigen über das vorletzte abgelaufene Kalenderquartal, vom äussersten Datum für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise der Angebote aus gesehen, hat zukommen lassen und 2.für diese Erklärungen keinen Beitragsrückstand von mehr als 100 000 Franken hat, es sei denn, ihm ist für diesen Rückstand ein Zahlungsaufschub gewährt worden, dessen Fristen er strikt einhält.

Selbst wenn der Beitragsrückstand über 100 000 Franken liegt, wird davon ausgegangen, dass der Unternehmer den Bestimmungen des vorliegenden Artikels nachgekommen ist, wenn er vor dem Beschluss zur Auswahl der Bewerber beziehungsweise zur Vergabe des Auftrags nachweist, dass er am Tag, an dem seine Lage durch Bescheinigung festgestellt wird, einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 des Gesetzes oder einem öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 26 desselben Gesetzes gegenüber eine oder mehrere unbestrittene, einforderbare Forderungen hat, die frei von jeder Verbindlichkeit gegenüber Dritten sind und sich bis auf 100 000 Franken mindestens auf den Betrag der ausstehenden Beiträge belaufen. § 2 - Der ausländische Unternehmer muss seinem Teilnahmeantrag bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren beziehungsweise seinem Angebot bei offenen Verfahren folgende Unterlagen beifügen beziehungsweise sie dem öffentlichen Auftraggeber vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise der Angebote zukommen lassen: 1. eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, dass er gemäss seiner bis spätestens am Vortag des äussersten Datums für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise der Angebote abgeschlossenen Rechnung zu diesem Zeitpunkt seine Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem er ansässig ist, erfüllt hat. Wird eine solche Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation dieses Landes abgibt, 2. eine Bescheinigung entsprechend § 1, sofern er Personal beschäftigt, das dem Gesetz vom 27.Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegt. § 3 - In gleich welchem Stadium des Verfahrens kann der öffentliche Auftraggeber mit allen Mitteln, die er für nützlich hält, über jeden Bewerber oder Submittenten Auskünfte bezüglich des Stands seiner Beitragsleistungen in puncto Sozialversicherung einholen. » Art. 6 - Artikel 20 des Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 20 - § 1 - Fallen die Bauarbeiten in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern, muss der Teilnahmeantrag oder das Angebot entweder den Vermerk bezüglich der Eintragung des Bewerbers oder des Submittenten in der Liste der in Belgien zugelassenen Bauunternehmer oder in einer amtlichen Liste in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft umfassen oder den Vermerk, dass der Bewerber oder der Submittent die Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes geltend macht, wobei er seinem Teilnahmeantrag oder seinem Angebot in diesem Fall die notwendigen Belege beifügt.

Die von der zuständigen Stelle bescheinigte Eintragung eines zugelassenen Unternehmers in einer amtlichen Liste eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft stellt nur im Hinblick auf die Bestimmungen der Artikel 17 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7, 18 Nr. 2 und 3 und 19 Nr. 2 und 4 und auf die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister eine Vermutung dar, dass der betreffende Unternehmer geeignet ist. Die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes werden nur zugunsten von Unternehmern angewandt, die in dem Land ansässig sind, in dem die amtliche Liste geführt wird.

Die Angaben, die den amtlichen Listen zu entnehmen sind, können nicht in Zweifel gezogen werden. Hinsichtlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge kann jedoch bei jeder Vergabe von jedem in der Liste eingetragenen Unternehmer eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden. § 2 - Der öffentliche Auftraggeber kann von jedem Bewerber oder Submittenten den Nachweis seiner Eintragung im Berufs- oder Handelsregister gemäss den Rechtsvorschriften des Landes, in dem er ansässig ist, verlangen. § 3 - Im Rahmen der Artikel 17 bis 19 und der Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels kann der öffentliche Auftraggeber den Bewerber oder Submittenten auffordern, die vorgelegten Bescheinigungen und Unterlagen zu vervollständigen oder zu erläutern. » Art. 7 - In Artikel 21 Nr. 5 werden die Wörter « oder die Gewährung eines Erbpachtrechts im Hinblick auf den Bau oder die Einrichtung eines Bauwerks » durch die Wörter « oder das Geben oder Nehmen eines Erbpacht- beziehungsweise Erbbaurechts im Hinblick auf den Bau oder die Einrichtung eines Bauwerks » ersetzt.

Art. 8 - Artikel 22 des Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1 - Vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren oder vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote bei offenen Verfahren muss der Betreuer den vom öffentlichen Auftraggeber aufgrund der Artikel 17 bis 20 festgelegten Anforderungen in bezug auf die qualitative Auswahl entsprechen.» 2. Der heutige Text von Artikel 22 wird einen Paragraphen 2 bilden, in dem in Absatz 2 die Wörter « fügt dieser seiner Submission » durch die Wörter « fügt dieser seinem Teilnahmeantrag beziehungsweise seinem Angebot » ersetzt werden. Art. 9 - In Artikel 24 des Erlasses werden die Wörter « mindestens den in Artikel 1 § 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Betrag erreicht » durch die Wörter « mindestens 203 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer beträgt » ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 25 des Erlasses werden die Paragraphen 1 bis 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 25 - § 1 - Bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen teilt der öffentliche Auftraggeber den Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind oder deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt worden ist, dies so rasch wie möglich mit.

Der öffentliche Auftraggeber teilt innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Eingang des entsprechenden schriftlichen Antrags folgendes mit: 1. den Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, die Gründe dafür, 2.den Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, 3. den Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, und den Auftragnehmern den mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. § 2 - Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes teilt der öffentliche Auftraggeber den Bewerbern, die nicht ausgewählt worden sind, so rasch wie möglich und spätestens am Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe diesen Beschluss mit. Weiter teilt der öffentliche Auftraggeber den Bewerbern, die nicht ausgewählt worden sind, innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Eingang des entsprechenden schriftlichen Antrags die Gründe dafür mit.

Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt worden ist, wird dies vom öffentlichen Auftraggeber so rasch wie möglich mitgeteilt.

Der öffentliche Auftraggeber teilt innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Eingang des entsprechenden schriftlichen Antrags folgendes mit: 1. den Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, 2.den Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, den mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. § 3 - Bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes, jedoch mit Ausnahme der Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer den in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Betrag nicht erreicht, teilt der öffentliche Auftraggeber den Bewerbern oder Submittenten, die nicht berücksichtigt worden sind, diesen Beschluss so rasch wie möglich mit.

Bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes, jedoch mit Ausnahme der Aufträge, die einfach durch angenommene Rechnung im Sinne von Artikel 122 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses zustande kommen, teilt der öffentliche Auftraggeber den Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, und den Auftragnehmern innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Eingang des entsprechenden schriftlichen Antrags den mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags mit. » Art. 11 - Artikel 26 des Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 26 - Der öffentliche Auftraggeber teilt so rasch wie möglich den Bewerbern oder Submittenten und, sofern es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, der der europäischen Bekanntmachung unterliegt, dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit, dass er beschlossen hat, auf die Vergabe eines Auftrags zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten.

Innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Eingang des entsprechenden schriftlichen Antrags teilt er den Bewerbern oder Submittenten die Gründe für seinen Beschluss mit. » Art. 12 - Artikel 27 § 2 des Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Der Wert der im vorliegenden Abschnitt erwähnten öffentlichen Lieferaufträge beträgt 8,1 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer. Für die in Artikel 50 Nr. 2 Buchstabe a) des vorliegenden Erlasses erwähnten öffentlichen Auftraggeber und die in diesem Artikel erwähnten Aufträge beträgt dieser Wert 5,2 Millionen Franken.

Der Premierminister passt diese Beträge und die in den Artikeln 29 und 50 erwähnten Beträge entsprechend den zweijährlichen Überprüfungen an, die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge vorgesehen sind. » Art. 13 - In Artikel 29 Absatz 1 des Erlasses wird der Betrag « 30,9 Millionen Franken » durch den Betrag « 29,6 Millionen Franken » ersetzt.

Art. 14 - Artikel 42 des Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « Artikel 43 bis 45 » durch die Wörter « Artikel 43 bis 46 » ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter « Verhandlungsverfahren » und « Artikeln 43 bis 45 » durch die Wörter « Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes » beziehungsweise « Artikeln 43 bis 46 » ersetzt.3. In denselben Artikel wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes kann der öffentliche Auftraggeber die Artikel 43 bis 46 des vorliegenden Erlasses ganz oder teilweise für anwendbar erklären.» 4. Der letzte Absatz desselben Artikels wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Für Lieferanten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und - gemäss den Bestimmungen und Bedingungen des sie betreffenden internationalen Akts - für Lieferanten aus Drittländern im Sinne von Artikel 50, die die gestellten Anforderungen erfüllen, gelten die gleichen Bedingungen wie für inländische Lieferanten.Diese Bestimmung findet weder Anwendung auf Lieferungen, die gemäss den geltenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet, noch auf die in Artikel 3 § 3 des Gesetzes erwähnten Aufträge. » Art. 15 - Artikel 43 des Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 erster Satz werden zwischen den Wörtern « Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können » und den Wörtern « die Lieferanten » die Wörter « in gleich welchem Stadium des Verfahrens » eingefügt.2. Absatz 1 Nr.5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. die ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht gemäss Artikel 43bis erfüllt haben, ».

Art. 16 - Ein Artikel 43bis mit folgendem Wortlaut wird in den Erlass eingefügt: « Art. 43bis - § 1 - Der belgische Lieferant, der Personal beschäftigt, das dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegt, muss seinem Teilnahmeantrag bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren beziehungsweise seinem Angebot bei offenen Verfahren eine Bescheinigung des Landesamtes für soziale Sicherheit beifügen, aus der ersichtlich ist, dass er den Vorschriften in puncto Sozialversicherungsbeiträge nachgekommen ist, beziehungsweise sie dem öffentlichen Auftraggeber vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise der Angebote zukommen lassen.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist der Lieferant den Vorschriften nachgekommen, wenn aus seiner bis spätestens am Vortag des äussersten Datums für den Eingang der Teilnahmeanträge bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren oder der Angebote bei offenen Verfahren abgeschlossenen Rechnung hervorgeht, dass er: 1. dem Landesamt für soziale Sicherheit alle erforderlichen Erklärungen bis zu einschliesslich derjenigen über das vorletzte abgelaufene Kalenderquartal, vom äussersten Datum für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise der Angebote aus gesehen, hat zukommen lassen und 2.für diese Erklärungen keinen Beitragsrückstand von mehr als 100 000 Franken hat, es sei denn, ihm ist für diesen Rückstand ein Zahlungsaufschub gewährt worden, dessen Fristen er strikt einhält.

Selbst wenn der Beitragsrückstand über 100 000 Franken liegt, wird davon ausgegangen, dass der Lieferant den Bestimmungen des vorliegenden Artikels nachgekommen ist, wenn er vor dem Beschluss zur Auswahl der Bewerber beziehungsweise zur Vergabe des Auftrags nachweist, dass er am Tag, an dem seine Lage durch Bescheinigung festgestellt wird, einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 des Gesetzes oder einem öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 26 desselben Gesetzes gegenüber eine oder mehrere unbestrittene, einforderbare Forderungen hat, die frei von jeder Verbindlichkeit gegenüber Dritten sind und sich bis auf 100 000 Franken mindestens auf den Betrag der ausstehenden Beiträge belaufen. § 2 - Der ausländische Lieferant muss seinem Teilnahmeantrag bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren beziehungsweise seinem Angebot bei offenen Verfahren folgende Unterlagen beifügen beziehungsweise sie dem öffentlichen Auftraggeber vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise der Angebote zukommen lassen: 1. eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, dass er gemäss seiner bis spätestens am Vortag des äussersten Datums für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise der Angebote abgeschlossenen Rechnung zu diesem Zeitpunkt seine Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem er ansässig ist, erfüllt hat. Wird eine solche Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation dieses Landes abgibt, 2. eine Bescheinigung entsprechend § 1, sofern er Personal beschäftigt, das dem Gesetz vom 27.Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegt. § 3 - In gleich welchem Stadium des Verfahrens kann der öffentliche Auftraggeber mit allen Mitteln, die er für nützlich hält, über jeden Bewerber oder Submittenten Auskünfte bezüglich des Stands seiner Beitragsleistungen in puncto Sozialversicherung einholen. » Art. 17 - Artikel 46 des Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 46 - § 1 - Die von der zuständigen Stelle bescheinigte Eintragung eines zugelassenen Lieferanten in einer amtlichen Liste eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft stellt nur im Hinblick auf die Bestimmungen der Artikel 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7, 44 Nr. 2 und 3 und 45 Nr. 1 und auf die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister eine Vermutung dar, dass der betreffende Lieferant geeignet ist. Die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes werden nur zugunsten von Lieferanten angewandt, die in dem Land ansässig sind, in dem die amtliche Liste geführt wird.

Die Angaben, die den amtlichen Listen zu entnehmen sind, können nicht in Zweifel gezogen werden. Hinsichtlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge kann jedoch bei jeder Vergabe von jedem in der Liste eingetragenen Lieferanten eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden. § 2 - Der öffentliche Auftraggeber kann von jedem Bewerber oder Submittenten den Nachweis seiner Eintragung im Berufs- oder Handelsregister gemäss den Rechtsvorschriften des Landes, in dem er ansässig ist, verlangen. § 3 - Im Rahmen der Artikel 43 bis 45 und der Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels kann der öffentliche Auftraggeber den Bewerber oder Submittenten auffordern, die vorgelegten Bescheinigungen und Unterlagen zu vervollständigen oder zu erläutern. » Art. 18 - Ein Artikel 48bis mit folgendem Wortlaut wird in den Erlass eingefügt: « Art. 48bis - Vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren oder vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote bei offenen Verfahren muss der Betreuer den vom öffentlichen Auftraggeber aufgrund der Artikel 43 bis 46 festgelegten Anforderungen in bezug auf die qualitative Auswahl entsprechen. » Art. 19 - In Artikel 50 des Erlasses werden die Wörter « mindestens den in Artikel 27 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Betrag erreicht » durch die Wörter « mindestens 8,1 beziehungsweise 5,2 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer beträgt » ersetzt.

Art. 20 - In Artikel 51 des Erlasses werden die Paragraphen 1 bis 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 51 - § 1 - Bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen teilt der öffentliche Auftraggeber den Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind oder deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt worden ist, dies so rasch wie möglich mit.

Der öffentliche Auftraggeber teilt innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Eingang des entsprechenden schriftlichen Antrags folgendes mit: 1. den Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, die Gründe dafür, 2.den Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, 3. den Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, und den Auftragnehmern den mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. § 2 - Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes teilt der öffentliche Auftraggeber den Bewerbern, die nicht ausgewählt worden sind, so rasch wie möglich und spätestens am Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe diesen Beschluss mit. Weiter teilt der öffentliche Auftraggeber den Bewerbern, die nicht ausgewählt worden sind, innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Eingang des entsprechenden schriftlichen Antrags die Gründe dafür mit.

Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt worden ist, wird dies vom öffentlichen Auftraggeber so rasch wie möglich mitgeteilt.

Der öffentliche Auftraggeber teilt innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Eingang des entsprechenden schriftlichen Antrags folgendes mit: 1. den Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, 2.den Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, den mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. § 3 - Bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes, jedoch mit Ausnahme der Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer den in Artikel 27 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Betrag nicht erreicht, teilt der öffentliche Auftraggeber den Bewerbern oder Submittenten, die nicht berücksichtigt worden sind, diesen Beschluss so rasch wie möglich mit.

Bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes, jedoch mit Ausnahme der Aufträge, die einfach durch angenommene Rechnung im Sinne von Artikel 122 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses zustande kommen, teilt der öffentliche Auftraggeber den Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, und den Auftragnehmern innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Eingang des entsprechenden schriftlichen Antrags den mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags mit. » Art. 21 - Artikel 52 des Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 52 - Der öffentliche Auftraggeber teilt so rasch wie möglich den Bewerbern oder Submittenten und, sofern es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, der der europäischen Bekanntmachung unterliegt, dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit, dass er beschlossen hat, auf die Vergabe eines Auftrags zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten.

Innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Eingang des entsprechenden schriftlichen Antrags teilt er den Bewerbern oder Submittenten die Gründe für seinen Beschluss mit. » Art. 22 - In Artikel 53 § 2 des Erlasses werden die Wörter « mindestens den in § 3 vorgesehenen Betrag erreicht » durch die Wörter « mindestens 7,9 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer beträgt » ersetzt.

Paragraph 3 desselben Artikels wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Der Wert der in Anlage 2 zum Gesetz erwähnten und dem vorliegendem Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge beträgt 8,1 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer.

Für die in Artikel 79 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten öffentlichen Auftraggeber und die in diesem Artikel erwähnten Aufträge beträgt dieser Wert 5,2 Millionen Franken.

Unabhängig vom öffentlichen Auftraggeber beträgt dieser Wert 7,9 Millionen Franken, wenn der Auftrag sich auf folgende Bereiche bezieht: 1. Fernmeldedienstleistungen im Sinne von Anlage 2 Kategorie 5 zum Gesetz, die die Übertragung von Fernseh- und Hörfunksendungen, Verbindungsdienstleistungen und integrierte Fernmeldedienstleistungen der Klassen 7524 bis 7526 der CPC-Systematik betreffen, 2.Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung im Sinne von Anlage 2 Kategorie 8 zum Gesetz, 3. in Anlage 2 Buchstabe B) zum Gesetz erwähnte Dienstleistungen, unbeschadet der Bestimmungen von § 4 des vorliegenden Artikels, Der Premierminister passt diese Beträge und die in § 2 des vorliegenden Artikels und in den Artikeln 54 und 55 erwähnten Beträge entsprechend den zweijährlichen Überprüfungen an, die in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18.Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge vorgesehen sind. » Art. 23 - Artikel 54 des Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Folgender Absatz wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 eingefügt: « Bei neuen Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen im Sinne von Artikel 17 § 2 Nr.2 Buchstabe b) des Gesetzes bestehen, werden der geschätzte Gesamtwert des ursprünglichen Auftrags und der geschätzte Gesamtwert der nachfolgenden Dienstleistungen berücksichtigt. » 2. Absatz 3 wird Absatz 4;darin werden die Wörter « 3,2 Millionen Franken » durch die Wörter « 3,1 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer » ersetzt. 3. Folgender Absatz wird nach dem vorletzten Absatz eingefügt: « Haben Aufträge Lieferungen und Dienstleistungen als Gegenstand, werden sie gemäss dem vorliegenden Titel vergeben, sofern der Wert der Dienstleistungen den Wert der Lieferungen übersteigt.» Art. 24 - In Artikel 55 Absatz 1 wird der Betrag « 30,9 Millionen Franken » durch den Betrag « 29,6 Millionen Franken » ersetzt.

Art. 25 - In Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 1 des Erlasses werden die Wörter « Artikel 53 § 3 » durch die Wörter « Artikel 53 » ersetzt.

Art. 26 - Artikel 68 des Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « Artikel 69 bis 71 » durch die Wörter « Artikel 69 bis 72 » ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter « Verhandlungsverfahren » und « Artikeln 69 bis 71 » durch die Wörter « Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes » beziehungsweise « Artikeln 69 bis 72 » ersetzt.3. In denselben Artikel wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes kann der öffentliche Auftraggeber die Artikel 69 bis 72 des vorliegenden Erlasses ganz oder teilweise für anwendbar erklären.» 4. Der letzte Absatz desselben Artikels wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Für Dienstleistungserbringer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und - gemäss den Bestimmungen und Bedingungen des sie betreffenden internationalen Akts - für Dienstleistungserbringer aus Drittländern im Sinne von Artikel 79, die die gestellten Anforderungen erfüllen, gelten die gleichen Bedingungen wie für inländische Dienstleistungserbringer.Diese Bestimmung findet weder Anwendung auf Dienstleistungen, die gemäss den geltenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet, noch auf die in Artikel 3 § 3 des Gesetzes erwähnten Aufträge. » Art. 27 - Artikel 69 des Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können » und den Wörtern « die Dienstleistungserbringer » die Wörter « in gleich welchem Stadium des Verfahrens » eingefügt.2. Absatz 1 Nr.5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. die ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht gemäss Artikel 69bis erfüllt haben, ».

Art. 28 - Ein Artikel 69bis mit folgendem Wortlaut wird in den Erlass eingefügt: « Art. 69bis - § 1 - Der belgische Dienstleistungserbringer, der Personal beschäftigt, das dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegt, muss seinem Teilnahmeantrag bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren beziehungsweise seinem Angebot bei offenen Verfahren eine Bescheinigung des Landesamtes für soziale Sicherheit beifügen, aus der ersichtlich ist, dass er den Vorschriften in puncto Sozialversicherungsbeiträge und gegebenenfalls in puncto Existenzsicherheitsbeiträge nachgekommen ist, beziehungsweise sie dem öffentlichen Auftraggeber vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise der Angebote zukommen lassen.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist der Dienstleistungserbringer den Vorschriften nachgekommen, wenn aus seiner bis spätestens am Vortag des äussersten Datums für den Eingang der Teilnahmeanträge bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren oder der Angebote bei offenen Verfahren abgeschlossenen Rechnung hervorgeht, dass er: 1. dem Landesamt für soziale Sicherheit alle erforderlichen Erklärungen bis zu einschliesslich derjenigen über das vorletzte abgelaufene Kalenderquartal, vom äussersten Datum für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise der Angebote aus gesehen, hat zukommen lassen und 2.für diese Erklärungen keinen Beitragsrückstand von mehr als 100 000 Franken hat, es sei denn, ihm ist für diesen Rückstand ein Zahlungsaufschub gewährt worden, dessen Fristen er strikt einhält.

Selbst wenn der Beitragsrückstand über 100 000 Franken liegt, wird davon ausgegangen, dass der Dienstleistungserbringer den Bestimmungen des vorliegenden Artikels nachgekommen ist, wenn er vor dem Beschluss zur Auswahl der Bewerber beziehungsweise zur Vergabe des Auftrags nachweist, dass er am Tag, an dem seine Lage durch Bescheinigung festgestellt wird, einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 des Gesetzes oder einem öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 26 desselben Gesetzes gegenüber eine oder mehrere unbestrittene, einforderbare Forderungen hat, die frei von jeder Verbindlichkeit gegenüber Dritten sind und sich bis auf 100 000 Franken mindestens auf den Betrag der ausstehenden Beiträge belaufen. § 2 - Der ausländische Dienstleistungserbringer muss seinem Teilnahmeantrag bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren beziehungsweise seinem Angebot bei offenen Verfahren folgende Unterlagen beifügen beziehungsweise sie dem öffentlichen Auftraggeber vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise der Angebote zukommen lassen: 1. eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, dass er gemäss seiner bis spätestens am Vortag des äussersten Datums für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise der Angebote abgeschlossenen Rechnung zu diesem Zeitpunkt seine Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem er ansässig ist, erfüllt hat. Wird eine solche Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation dieses Landes abgibt, 2. eine Bescheinigung entsprechend § 1, sofern er Personal beschäftigt, das dem Gesetz vom 27.Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegt. § 3 - In gleich welchem Stadium des Verfahrens kann der öffentliche Auftraggeber mit allen Mitteln, die er für nützlich hält, über jeden Bewerber oder Submittenten Auskünfte bezüglich des Stands seiner Beitragsleistungen in puncto Sozialversicherung einholen. » Art. 29 - Artikel 72 des Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 72 - § 1 - Die von der zuständigen Stelle bescheinigte Eintragung eines zugelassenen Dienstleistungserbringers in einer amtlichen Liste eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft stellt nur im Hinblick auf die Bestimmungen der Artikel 69 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7, 70 Nr. 2 und 3 und 71 Nr. 1 und auf die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister eine Vermutung dar, dass der betreffende Dienstleistungserbringer für die Erbringung der seiner Klassifizierung entsprechenden Dienstleistungen geeignet ist. Die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes werden nur zugunsten von Dienstleistungserbringern angewandt, die in dem Land ansässig sind, in dem die amtliche Liste geführt wird.

Die Angaben, die den amtlichen Listen zu entnehmen sind, können nicht in Zweifel gezogen werden. Hinsichtlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge kann jedoch bei jeder Vergabe von jedem in der Liste eingetragenen Dienstleistungserbringer eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden. § 2 - Der öffentliche Auftraggeber kann von jedem Bewerber oder Submittenten den Nachweis seiner Eintragung im Berufs- oder Handelsregister gemäss den Rechtsvorschriften des Landes, in dem er ansässig ist, verlangen. § 3 - Müssen Dienstleistungserbringer eine besondere Berechtigung besitzen oder Mitglied einer bestimmten Organisation sein, um die betreffende Dienstleistung in ihrem Ursprungsland erbringen zu können, so kann der öffentliche Auftraggeber den Nachweis ihrer Berechtigung oder Mitgliedschaft verlangen.

Juristische Personen können verpflichtet werden, die Namen und die geeigneten beruflichen Qualifikationen der Personen, die mit den betreffenden Dienstleistungen beauftragt werden, in ihrem Angebot oder ihrem Teilnahmeantrag anzugeben. § 4 - In den Grenzen der Artikel 69 bis 73 kann der öffentliche Auftraggeber den Bewerber oder Submittenten auffordern, die vorgelegten Bescheinigungen und Unterlagen zu vervollständigen oder zu erläutern. » Art. 30 - Artikel 74 Absatz 2 des Erlasses wird aufgehoben.

Art. 31 - In Artikel 76 § 2 des Erlasses werden die Wörter « Artikel 53 § 3 » durch die Wörter « Artikel 53 » ersetzt.

Art. 32 - Artikel 78 des Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 78 - § 1 - Wer mit Forschung, Experimentierung, Untersuchung oder Entwicklung von Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen beauftragt worden ist, darf keinen Teilnahmeantrag einreichen beziehungsweise kein Angebot abgeben für einen Auftrag, der diese Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen betrifft. § 2 - Ein Unternehmen, das mit einer in § 1 erwähnten Person verbunden ist, darf keinen Teilnahmeantrag einreichen beziehungsweise kein Angebot abgeben, ausser wenn es nachweist, dass es durch diese Verbindung keinen ungerechtfertigten Vorteil besitzt, der die normalen Wettbewerbsbedingungen fälschen könnte.

Im Sinne des vorliegenden Artikels ist ein « verbundenes Unternehmen » ein Unternehmen, auf das die in § 1 erwähnte Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder das seinerseits einen beherrschenden Einfluss auf diese Person ausüben kann oder das ebenso wie diese Person dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar: - die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt oder - über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder - mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.

Bevor der öffentliche Auftraggeber möglicherweise ein Unternehmen aufgrund der Vermutung ausschliesst, dass es einen ungerechtfertigten Vorteil besitzt, muss er dieses Unternehmen per Einschreiben auffordern, binnen zwölf Kalendertagen oder gegebenenfalls innerhalb einer längeren Frist, sofern dies in der Aufforderung vorgesehen ist, Nachweise in bezug auf seine Bindungen, über den Grad seiner Autonomie und über alle Umstände beizubringen, anhand deren festgestellt werden kann, dass der beherrschende Einfluss nicht vorhanden ist oder keinerlei Auswirkung auf den betreffenden Auftrag hat. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 finden keine Anwendung auf: 1. öffentliche Aufträge, die sowohl die Erstellung als auch die Ausführung eines Projekts betreffen, 2.öffentliche Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes vergeben werden. » Art. 33 - In Artikel 79 Absatz 1 des Erlasses werden die Wörter « Artikel 53 § 3 » durch die Wörter « Artikel 53 » ersetzt.

Art. 34 - In Artikel 80 des Erlasses werden die Paragraphen 1 bis 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 80 - § 1 - Bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen teilt der öffentliche Auftraggeber den Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind oder deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt worden ist, dies so rasch wie möglich mit.

Der öffentliche Auftraggeber teilt innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Eingang des entsprechenden schriftlichen Antrags folgendes mit: 1. den Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, die Gründe dafür, 2.den Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, 3. den Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, und den Auftragnehmern den mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. § 2 - Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes teilt der öffentliche Auftraggeber den Bewerbern, die nicht ausgewählt worden sind, so rasch wie möglich und spätestens am Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe diesen Beschluss mit. Weiter teilt der öffentliche Auftraggeber den Bewerbern, die nicht ausgewählt worden sind, innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Eingang des entsprechenden schriftlichen Antrags die Gründe dafür mit.

Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt worden ist, wird dies vom öffentlichen Auftraggeber so rasch wie möglich mitgeteilt.

Der öffentliche Auftraggeber teilt innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Eingang des entsprechenden schriftlichen Antrags folgendes mit: 1. den Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, 2.den Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, den mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. § 3 - Bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes, jedoch mit Ausnahme der Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer den in Artikel 53 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Betrag nicht erreicht, teilt der öffentliche Auftraggeber den Bewerbern oder Submittenten, die nicht berücksichtigt worden sind, diesen Beschluss so rasch wie möglich mit.

Bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes, jedoch mit Ausnahme der Aufträge, die einfach durch angenommene Rechnung im Sinne von Artikel 122 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses zustande kommen, teilt der öffentliche Auftraggeber den Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, und den Auftragnehmern innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Eingang des entsprechenden schriftlichen Antrags den mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags mit. » Art. 35 - Artikel 81 des Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 81 - Der öffentliche Auftraggeber teilt so rasch wie möglich den Bewerbern oder Submittenten und, sofern es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, der der europäischen Bekanntmachung unterliegt, dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit, dass er beschlossen hat, auf die Vergabe eines Auftrags zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten.

Innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Eingang des entsprechenden schriftlichen Antrags teilt er den Bewerbern oder Submittenten die Gründe für seinen Beschluss mit. » Art. 36 - In Artikel 84 des Erlasses wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Werden im Sonderlastenheft bei diesen Verfahren freie Varianten nicht untersagt, darf eine Variante nicht abgelehnt werden, nur weil sie, sofern sie gewählt würde, zu einem öffentlichen Lieferauftrag statt eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags führen würde. Das gleiche gilt für den entgegengesetzten Fall. » Art. 37 - Artikel 88 des Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 § 3 und § 2 Absatz 3 werden aufgehoben.2. In § 3 wird vor Absatz 1 der folgende Absatz eingefügt: « Sofern es im Sonderlastenheft vorgesehen ist, können die vom öffentlichen Auftraggeber zu diesem Zweck bestimmten Personen sämtliche Überprüfungen der Buchhaltungsbelege und sämtliche Kontrollen vor Ort in bezug auf die Richtigkeit der aufgrund der §§ 1 und 2 erteilten Angaben vornehmen.» Art. 38 - Artikel 90 des Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 90 - § 1 - Das Angebot umfasst: 1. den Namen, die Vornamen, die Eigenschaft oder den Beruf, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz des Submittenten oder, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die Firma, die Rechtsform, die Staatsangehörigkeit und den Gesellschaftssitz, 2.die Nummer und die Bezeichnung des Kontos, das der Submittent bei einem Geldinstitut eingerichtet hat, 3. die Staatsangehörigkeit der eventuellen Subunternehmer und des vom Submittenten beschäftigten Personals sowie, im Fall eines öffentlichen Bauauftrags, die Identität der eventuellen Subunternehmer, 4.die Herkunft der zu liefernden Erzeugnisse und der zu verwendenden Materialien, die nicht aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft stammen, wobei je nach Ursprungsland der Wert, Zollgebühren ausgenommen, anzugeben ist, den diese Erzeugnisse und Materialien im Angebot ausmachen; bei Erzeugnissen oder Materialien, die auf dem Staatsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft fertigzustellen oder zu verarbeiten sind, ist lediglich der Wert dieser Stoffe anzugeben. § 2 - Ausser bei anderslautender Bestimmung im Sonderlastenheft sind Unterlagen, Modelle, Muster und alle weiteren Auskünfte, die im Sonderlastenheft verlangt werden, dem Angebot beizufügen. § 3 - Damit das Angebot eines Submittenten als ordnungsgemäss betrachtet werden kann, muss er die Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge gemäss den Artikeln 17bis, 43bis und 69bis des vorliegenden Erlasses erfüllt haben.

Der Submittent muss gemäss den vorerwähnten Artikeln eine Bescheinigung vorlegen, aus der seine diesbezügliche Lage bei Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote hervorgeht, ausser wenn für denselben Zeitraum bereits eine gleiche Bescheinigung bei der qualitativen Auswahl vorgelegt worden ist. § 4 - Sind die in § 3 vorgesehenen Bescheinigungen oder Unterlagen dem Angebot nicht beigefügt beziehungsweise nicht vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote vorgelegt worden, kann der öffentliche Auftraggeber mit allen Mitteln, die er für nützlich hält, über jeden Submittenten, der seiner Meinung nach als Auftragnehmer in Frage kommen könnte, Auskünfte bezüglich des Stands dessen Beitragsleistungen in puncto Sozialversicherung und gegebenenfalls Existenzsicherheit einholen, ohne dass daraus irgendein Recht für den Submittenten entsteht. Der öffentliche Auftraggeber kann unter anderem das Landesamt für soziale Sicherheit um Mitteilung dieser Lage bitten.

Das Angebot wird als ordnungsgemäss betrachtet, wenn aus den vom öffentlichen Auftraggeber eingeholten Auskünften hervorgeht, dass der Submittent den Vorschriften von § 3 nachgekommen ist. § 5 - Bei der Auftragsvergabe muss der Submittent gegebenenfalls den Rechtsvorschriften in bezug auf die Registrierung gemäss Artikel 400 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 und Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom 28.Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer genügen, damit sein Angebot als ordnungsgemäss betrachtet werden kann. § 6 - Für die Auftragsvergabe kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des öffentlichen Auftraggebers von den Bestimmungen der §§ 3 und 5 abgewichen werden. » Art. 39 - Artikel 92 des Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 92 - Der öffentliche Auftraggeber kann in gleich welchem Stadium des Verfahrens von jeder juristischen Person verlangen, dass sie die Gesellschaftssatzung beziehungsweise den Gesellschaftsvertrag - gegebenenfalls mit der entsprechenden Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer in die für das Angebot benutzte Sprache - und jede Änderung der Auskünfte über ihre Verwalter oder Geschäftsführer vorlegt. » Art. 40 - Artikel 93 des Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden nach den Wörtern « Artikel 89 bis 92 » die Wörter A « und 103 » eingefügt.2. In § 2 werden die Wörter « oder bei Verhandlungsverfahren » gestrichen. Art. 41 - Artikel 110 des Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die letzten beiden Absätze von § 3 werden aufgehoben.2. Paragraph 4 letzter Absatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Bei einem Angebot, dessen ungewöhnliche Höhe im Sinne des vorliegenden Paragraphen überprüft werden muss, muss der öffentliche Auftraggeber: 1.entweder im Beschluss zur Auftragsvergabe ausdrücklich begründen, weshalb der Vorwurf des anscheinend ungewöhnlichen Charakters der Höhe des Angebots zu verwerfen ist, 2. oder den Submittenten auffordern, gemäss § 3 die notwendigen Erläuterungen zu erteilen.Stellt sich entweder nach Prüfung dieser Erläuterungen heraus, dass der Wert des Angebots ungewöhnlich niedrig ist, oder mangels Erläuterungen innerhalb der festgesetzten Frist muss der öffentliche Auftraggeber das Angebot in Abweichung von § 2 als nicht ordnungsgemäss und demnach von Rechts wegen als nichtig betrachten. » 3. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 5 - Wird das Angebot bei öffentlichen Bauaufträgen aufgrund von § 3 oder § 4 abgelehnt, setzt der öffentliche Auftraggeber innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Auftragsvergabe die Kommission für die Zulassung der Bauunternehmer davon in Kenntnis.Er teilt der Kommission ebenfalls die Namen der Submittenten mit, die die notwendigen Erläuterungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt haben.

Wird der öffentliche Auftrag auf dem Wege einer Ausschreibung vergeben und unterliegt er der europäischen Bekanntmachung, informiert der öffentliche Auftraggeber die Europäischen Kommission über die Ablehnung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots. » Art. 42 - Artikel 112 § 1 Nr. 2 erster Satz des Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. Zur Klassifizierung der Angebote werden die vom öffentlichen Auftraggeber angenommenen Mengen, wenn sie den Mengen des ursprünglichen Aufmasses entsprechen oder darüber liegen, unterschiedslos in allen Aufmassen aufgeführt. Dagegen kommen die vom öffentlichen Auftraggeber angenommenen Änderungen, mit denen die ursprünglichen Mengen des Aufmasses verringert werden, nur Submittenten zugute, die sie gemeldet haben, und nur in dem Masse, wie sie begründet sind. » Art. 43 - Artikel 113 Absatz 1 des Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Werden im Sonderlastenheft Varianten vorgeschrieben oder zugelassen, müssen darin Gegenstand, Art und Tragweite dieser Varianten präzisiert werden. In diesem Fall gibt der Submittent ein Angebot für das Grundprojekt und gegebenenfalls - sofern es sich um eine auferlegte Variante handelt - für diese Variante ab. Der Auftrag wird dem Submittenten erteilt, der aufgrund einer einzigen Klassifizierung der Grundangebote und Varianten das niedrigste ordnungsgemässe Angebot abgegeben hat. » Art. 44 - In Artikel 115 des Erlasses wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 der folgende Absatz eingefügt: « Werden im Sonderlastenheft Varianten vorgeschrieben oder zugelassen, müssen darin Gegenstand, Art und Tragweite dieser Varianten präzisiert werden. In diesem Fall gibt der Submittent ein Angebot für das Grundprojekt und gegebenenfalls - sofern es sich um eine auferlegte Variante handelt - für diese Variante ab. Für die Auftragsvergabe werden die auferlegten oder zugelassenen Varianten berücksichtigt. » Art. 45 - In Artikel 117 Absatz 1 des niederländischen Textes des Erlasses werden die Wörter « de betrokken inschrijver » durch die Wörter « de gekozen inschrijver » ersetzt.

Art. 46 - Artikel 120 des Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 des niederländischen Textes werden die Wörter « zonder belasting op de toegevoegde waarde » durch die Wörter « zonder belasting over de toegevoegde waarde » ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter « darf die zu genehmigende Ausgabe ohne Mehrwertsteuer den in Artikel 53 § 3 vorgesehenen Wert nicht übersteigen » durch die Wörter « darf die zu genehmigende Ausgabe ohne Mehrwertsteuer den in Artikel 53 § 3 vorgesehenen Wert nicht erreichen » ersetzt.3. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Sind bei öffentlichen Bau- oder Dienstleistungsaufträgen mehrere Lose vorgesehen, deren geschätzter Gesamtwert ohne Mehrwertsteuer für Bauarbeiten unter 20 Millionen Franken und für Dienstleistungen unter dem in Artikel 53 vorgesehenen Betrag liegt, können Lose, deren zu genehmigende individuelle Ausgabe 500 000 Franken ohne Mehrwertsteuer nicht überschreitet und deren Gesamtwert 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht überschreitet, im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens vergeben werden.» Art. 47 - Artikel 121 Absatz 1 des Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Im niederländischen Text werden die Wörter « zonder belasting op de toegevoegde waarde » durch die Wörter « zonder belasting over de toegevoegde waarde » ersetzt.2. Die Wörter « Artikel 53 § 3 » werden durch die Wörter « Artikel 53 §§ 2 und 3 » ersetzt. Art. 48 - Artikel 122 wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 und 2 des niederländischen Textes werden die Wörter « zonder belasting op de toegevoegde waarde » durch die Wörter « zonder belasting over de toegevoegde waarde » ersetzt. 2. In Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter « dem Submittenten » durch die Wörter « dem Auftragnehmer » ersetzt. 3. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 90 findet Anwendung auf Aufträge, die im Verhandlungsverfahren mit oder ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens zu vergeben sind, wenn sie gemäss den Nummern 2 bis 4 des vorliegenden Artikels zustande kommen.Das gleiche gilt für Artikel 91, wie auch immer der Auftrag zustande kommt.

Artikel 93 § 2 findet Anwendung auf Aufträge, die im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes zu vergeben sind, wenn sie gemäss den Nummern 2 bis 4 des vorliegenden Artikels zustande kommen. » Art. 49 - Artikel 136 des Erlasses wird aufgehoben.

Art. 50 - Die Anlagen 1 bis 3 und Anlage 4 Buchstabe A) bis E) zum Erlass werden durch die Anlagen zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 51 - Öffentlichen Aufträge, die vor 1. Juni 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden oder für die in Ermangelung der Veröffentlichungspflicht vor diesem Datum zur Angebotsabgabe oder zur Einreichung der Bewerbungen aufgefordert wird, unterliegen weiterhin den zum Zeitpunkt der Bekanntmachung oder der Absendung der Aufforderung geltenden Verordnungsbestimmungen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften hat für die Anwendung des vorliegenden Artikels Vorrang vor der Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen.

Art. 52 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. März 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE

Anlage 1 Verzeichnis der Einrichtungen öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 4 § 2 Nr. 1 und der in Artikel 4 § 2 Nr. 8 des Gesetzes erwähnten Personen Agence wallonne pour l'Intégration des Personnes handicapées/Wallonische Agentur für die Eingliederung der behinderten Personen Allgemeines Staatsarchiv und Staatsarchiv in den Provinzen Amt für Binnenschiffahrtsregulierung Amt für überseeische soziale Sicherheit Aquafin Astrid S.A. Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer in Binnenschiffahrtsunternehmen Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer in der Diamantindustrie Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer in der Holzindustrie Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer in Umschlagunternehmen, die Waren in Häfen, an Anlegestellen, in Lagern und in Bahnhöfen laden, abladen und umschlagen (sogenannte « Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen der Seefahrtregionen » Autonome Raad van het Gemeenschapsonderwijs Belgische Nationalbank Belgischer Föderaler Informationsdienst Belgisches Aussenhandelsamt Belgisches Institut für Post- und Fernmeldewesen Belgisches Interventions- und Rückgabebüro Belgisches Normeninstitut Belgisches Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgische Technische Zusammenarbeit Berlaymont 2000 Bruxelles-Propreté - Agence régionale pour la Propreté/Net-Brussel - Gewestelijke Agentschap voor Netheid Centre hospitalier de Mons Centre hospitalier de Tournai Centre informatique pour la Région de Bruxelles-Capitale/Centrum voor Informatica voor het Brusselse Gewest Centre régional d'Aide aux Communes/Regionales Beihilfezentrum für die Gemeinden Centrum voor Bevolkings- en Gezinsstudiën Commissariaat-Generaal voor de Bevordering van de lichamelijke Ontwikkeling, de Sport en de Openluchtrecreatie Commissariat général pour les Relations internationales de la Communauté française de Belgique Conseil économique et social de la Région Wallonne/Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonischen Region Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge Dienst voor de Scheepvaart Dienst voor Infrastructuurwerken van het gesubsidieerd Onderwijs Die Post Domus Flandria Export Vlaanderen Financieringsinstrument voor de Vlaamse Visserij- en Aquicultuursector Föderales Planbüro Fonds bijzondere Jeugdbijstand Fonds communautaire de Garantie des Bâtiments scolaires Fonds de Construction d'Institutions hospitalières et médico-sociales de la Communauté française Fonds du Logement des Familles nombreuses de la Région de Bruxelles-Capitale/Woningfonds van de grote Gezinnen van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie/Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie Fonds Film in Vlaanderen Fonds für Berufskrankheiten Fonds für Berufsunfälle Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer Fonds für dringende medizinische Hilfe Fonds régional bruxellois de Refinancement des Trésoreries communales/Brussels gewestelijk Herfinancieringsfonds van de gemeentelijke Thesaurieën Fonds tot Bevordering van het Industrieel Onderzoek in Vlaanderen Fonds Vlaanderen-Azië Fonds voor economische Expansie en regionale Reconversie - Kleine ondernemingen Fonds voor economische Expansie en regionale Reconversie - Middelgrote en grote ondernemingen Fonds wallon d'Avances pour la Réparation des Dommages provoqués par des Pompages et des Prises d'Eau souterraine/Wallonischer Vorschussfonds für Entschädigung der durch Ableiten und Abpumpen von Grundwasser entstandenen Schäden Fonds zur Entlohnung von Schiffsjungen an Bord von Fischereifahrzeugen Fonds zur Finanzierung der Darlehen an ausländische Staaten Garantiefonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Schulbauten Gebäuderegie Grindfonds Hilfskasse für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung Hilfs- und Unterstützungskasse für unter belgischer Flagge fahrende Seeleute Hoher Rat des Mittelstands Institut bruxellois pour la Gestion de l'Environnement/Brussels Instituut voor Milieubeheer Institut de Formation permanente pour les Classes moyennes et les petites et moyennes Entreprises Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen Institut für chemische Forschung Institut für die Entwicklung der Untertagevergasung Institut für die nationalen Konten Institut für Hygiene und Epidemiologie Institut für Raumaeronomie Institut für Veterinärexpertise Institut scientifique de Service public en Région wallonne/Wissenschaftliches Institut öffentlichen Dienstes in der Wallonischen Region Institut zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung in Industrie und Landwirtschaft Institut zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen Instituut voor Bosbouw en Wildbeheer Instituut voor het archeologisch Patrimonium Instituut voor Natuurbehoud Instituut voor Vorming en Begeleiding van de Zelfstandigen en de kleine en middelgrote Ondernemingen Intercommunale Maatschappij van de Linker Scheldeoever Investeringsfonds voor Grond- en Woonbeleid voor Vlaams-Brabant Kind en Gezin Königliche Bibliothek Albert I. Königliche Museen der Schönen Künste von Belgien Königliche Museen für Kunst und Geschichte Königliches Belgisches Institut für Naturwissenschaften Königliche Schenkung Königliches Institut für das Kunsterbe Königliches Institut für Meteorologie Königliches Institut von Mesen Königliches Museum für Zentralafrika Königliches Observatorium von Belgien Königliches Theater der Monnaie Koninklijke Vlaamse Schouwburg Kontrollamt der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Landesamt für Arbeitsbeschaffung Landesamt für den Jahresurlaub Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern Landesamt für Milch und Milcherzeugnisse Landesamt für soziale Sicherheit Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen Landesforschungsinstitut Arbeitsbedingungen Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung Landesinstitut für Kriegsinvaliden, ehemalige Kriegsteilnehmer und Kriegsopfer Landesinstitut für Kriminalistik Landesinstitut für Radioelemente Landesinstitut für Veterinärforschung Landeskasse für Naturkatastrophen Landespensionsamt Museum für Musikinstrumente Nationaldenkmal von Fort Breendonk Nationale Einrichtung für Radioaktive Abfälle und Spaltmaterialien Nationaler Arbeitsrat Nationaler botanischer Garten von Belgien Nationaler Delkrederedienst Nationaler Garantiefonds für Kohlenbergwerkschäden Nationaler Garantiefonds für Schulgebäude Nationaler Pensionsfonds für Bergarbeiter Nationales Geographisches Institut Nationallotterie Nationalorchester von Belgien Office communautaire et régional de l'Emploi et de la Formation/Gemeinschaftliches und regionales Amt für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung Office de la Naissance et de l'Enfance Office de Promotion du Tourisme de la Communauté française Office régional bruxellois de l'Emploi/Brusselse Gewestelijke Dienst voor Arbeidsbemiddeling Office régional de Promotion de l'Agriculture et de l'Horticulture/Regionales Amt zur Förderung der Landwirtschaft und des Gartenbaus Openbare Afvalstoffenmaatschappij voor het Vlaams Gewest Palast der Schönen Künste Pensionsfonds für die Ruhestandspensionen des statutarischen Personals von Belgacom Pool der Seeleute der Handelsmarine Radio et Télévision belge de la Communauté française Service d'Incendie et d'Aide médicale urgente de la Région de Bruxelles-Capitale/Brusselse hoofdstedelijk Dienst voor Brandweer en dringende medische Hulp Sociaal economische Raad voor Vlaanderen Société du Logement de la Région bruxelloise et sociétés agréées/Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij en erkende maatschappijen Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires bruxellois Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires de Liège Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires de Luxembourg Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires de Namur Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires du Brabant wallon Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires du Hainaut Société publique d'Aide à la Qualité de l'Environnement/Öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität Société régionale wallonne du Logement et sociétés agréées/Regionale Wohnungsbaugesellschaft für die Wallonie und zugelassene Gesellschaften Sofibail Sofibru Sofico Studienzentrum für Kernenergie Théâtre national de Belgique Toerisme Vlaanderen Universitäre Einrichtungen, die von der Flämischen Gemeinschaft abhängig sind Universitäre Einrichtungen, die von der Französischen Gemeinschaft abhängig sind Versicherungskontrollamt Vlaams Commissariaat voor de Media Vlaamse Dienst voor Arbeidsbemiddeling en Beroepsopleiding Vlaams Egalisatie Rente Fonds Vlaamse Huisvestingsmaatschappij en erkende maatschappijen Vlaamse Instelling voor technologisch Onderzoek Vlaamse Landmaatschappij Vlaamse Milieumaatschappij Vlaamse Onderwijsraad Vlaamse Radio- en Televisieomroep Vlaams Fonds voor de Lastendelging Vlaams Fonds voor de Sociale Integratie van Personen met een Handicap Vlaams Infrastructuurfonds voor Persoonsgebonden Aangelegenheden Vlaams Instituut voor de Bevordering van het Wetenschappelijk en Technologisch Onderzoek in de Industrie Vlaams Instituut voor het Zelfstandig Ondernemen Vlaams Landbouwinvesteringsfonds Vlaams Woningfonds voor de Grote Gezinnen Wirtschaftliches und soziales Institut für den Mittelstand Zentralamt für soziale und kulturelle Tätigkeit zugunsten Angehöriger der Militärgemeinschaft Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit Zentraler Wirtschaftsrat Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. März 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE

Anlage 2 Muster für die Bekanntmachung öffentlicher Bauaufträge A) Nicht verbindliche Bekanntmachung (Vorinformationsverfahren) 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers und - falls anderslautend - der Dienststelle, bei der zusätzliche Angaben eingeholt werden können 2.a) Ort der Ausführung b) Art und Umfang der Leistungen und bei Aufteilung des Bauwerks in mehrere Lose wesentliche Merkmale der einzelnen Lose im Verhältnis zum Bauwerk c) Falls verfügbar: Abschätzung der Kostenspanne für die geplanten Arbeiten 3.a) Vorläufiger Zeitpunkt der Einleitung der (des) Vergabeverfahren(s) b) Falls bekannt: vorläufiger Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten c) Falls bekannt: vorläufiger Zeitplan für die Durchführung der Arbeiten 4.Falls bekannt: Bedingungen für die Finanzierung der Arbeiten und die Preisrevision und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind 5. Sonstige mögliche Angaben 6.Tag der Absendung der Bekanntmachung 7. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) 8.Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des GATT-Übereinkommens fällt B) Auftragsbekanntmachung bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers 2.a) Gewähltes Vergabeverfahren b) Form des Auftrags, der Gegenstand der Bekanntmachung ist 3.a) Ort der Ausführung b) Art und Umfang der Arbeiten und allgemeine Merkmale des Bauwerks, einschliesslich etwaiger Optionsrechte für weitere Arbeiten, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können c) Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt wird, Grössenordnung der einzelnen Lose und Möglichkeit, für ein, mehrere oder sämtliche Lose Angebote einzureichen d) Angaben über den Zweck des Bauwerks oder des Auftrags, wenn dieser auch die Erstellung von Entwürfen umfasst 4.Frist für den Abschluss der Arbeiten beziehungsweise Dauer des Bauauftrags und nach Möglichkeit Frist für den Beginn der Arbeiten 5. a) Name und Anschrift der Dienststelle, bei der das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können;Person, bei der zusätzliche Angaben über den Auftrag eingeholt werden können b) Gegebenenfalls Höhe und Modalitäten der Zahlung der Gebühr für die Übersendung dieser Unterlagen 6.a) Einsendefrist für die Angebote b) Anschrift, an die sie zu richten sind c) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen 7.a) Gegebenenfalls Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen b) Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote 8.Gegebenenfalls geforderte Kautionen und andere Sicherheiten 9. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen der Leistung und/oder Verweis auf die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, in denen sie enthalten sind 10.Gegebenenfalls Rechtsform, die die Unternehmergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss 11. Angaben zur Lage des Unternehmers sowie Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die Unternehmer im Hinblick auf ihre Auswahl stellt, und insbesondere die durch die Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern verlangten Bedingungen;es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 16 bis 20 des vorliegenden Erlasses erwähnten Angaben und Formalitäten handeln 12. Bindefrist 13.Kriterien für die Auftragserteilung, falls sie nicht im Sonderlastenheft enthalten sind 14. Gegebenenfalls Verbot von freien Varianten 15.Sonstige mögliche Angaben 16. Tag der Veröffentlichung der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung 17.Tag der Absendung der Bekanntmachung 18. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) 19.Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des GATT-Übereinkommens fällt C) Auftragsbekanntmachung bei beschränkten Ausschreibungen und beschränkten Angebotsaufrufen 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers;Person, bei der zusätzliche Angaben über den Auftrag eingeholt werden können 2. a) Gewähltes Vergabeverfahren b) Gegebenenfalls Begründung für die Inanspruchnahme des in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen beschleunigten Verfahrens c) Form des Auftrags, der Gegenstand der Bekanntmachung ist 3.a) Ort der Ausführung b) Art und Umfang der Arbeiten und allgemeine Merkmale des Bauwerks, einschliesslich etwaiger Optionsrechte für weitere Arbeiten, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können c) Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt wird, Grössenordnung der einzelnen Lose und Möglichkeit, für ein, mehrere oder sämtliche Lose Angebote einzureichen d) Angaben über den Zweck des Bauwerks oder des Auftrags, wenn dieser auch die Erstellung von Entwürfen umfasst 4.Frist für den Abschluss der Arbeiten beziehungsweise Dauer des Bauauftrags und nach Möglichkeit Frist für den Beginn der Arbeiten 5. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Unternehmergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss 6.a) Einsendefrist für die Teilnahmeanträge b) Anschrift, an die sie zu richten sind c) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen 7.Frist für die Absendung von Aufforderungen zur Angebotsabgabe seitens des öffentlichen Auftraggebers 8. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und andere Sicherheiten 9.Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen der Leistung und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind 10. Angaben zur Lage des Unternehmers sowie Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die Unternehmer im Hinblick auf ihre Auswahl stellt, und insbesondere die durch die Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern verlangten Bedingungen;es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 16 bis 20 des vorliegenden Erlasses erwähnten Angaben und Formalitäten handeln 11. Kriterien für die Auftragserteilung, falls sie nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe enthalten sind 12.Gegebenenfalls Verbot von freien Varianten 13. Sonstige mögliche Angaben 14.Tag der Veröffentlichung der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung 15. Tag der Absendung der Bekanntmachung 16.Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) 17. Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des GATT-Übereinkommens fällt D) Auftragsbekanntmachung bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes 1.Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers; Person, bei der zusätzliche Angaben über den Auftrag eingeholt werden können 2. a) Gewähltes Vergabeverfahren b) Gegebenenfalls Begründung für die Inanspruchnahme des in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen beschleunigten Verfahrens c) Art des Auftrags, der Gegenstand der Bekanntmachung ist 3.a) Ort der Ausführung b) Art und Umfang der Arbeiten und allgemeine Merkmale des Bauwerks, einschliesslich etwaiger Optionsrechte für weitere Arbeiten, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können c) Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt wird, Grössenordnung der einzelnen Lose und Möglichkeit, für ein, mehrere oder sämtliche Lose Angebote einzureichen d) Angaben über den Zweck des Bauwerks oder des Auftrags, wenn dieser auch die Erstellung von Entwürfen umfasst 4.Frist für den Abschluss der Arbeiten beziehungsweise Dauer des Bauauftrags und nach Möglichkeit Frist für den Beginn der Arbeiten 5. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Unternehmergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss 6.a) Einsendefrist für die Teilnahmeanträge b) Anschrift, an die sie zu richten sind c) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen 7.Gegebenenfalls geforderte Kautionen und andere Sicherheiten 8. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind 9.Angaben zur Lage des Unternehmers sowie Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die Unternehmer im Hinblick auf ihre Auswahl stellt, und insbesondere die durch die Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern verlangten Bedingungen; es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 16 bis 20 des vorliegenden Erlasses erwähnten Angaben und Formalitäten handeln 10. Gegebenenfalls Verbot von freien Varianten 11.Gegebenenfalls Name und Anschrift der vom öffentlichen Auftraggeber bereits ausgewählten Unternehmer 12. Gegebenenfalls Datum vorhergehender Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 13.Sonstige mögliche Angaben 14. Tag der Veröffentlichung der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung 15.Tag der Absendung der Bekanntmachung 16. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) 17.Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des GATT-Übereinkommens fällt E) Bekanntmachung der Auftragsvergabe 1. Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers 2.Gewähltes Vergabeverfahren 3. Tag der Auftragserteilung 4.Kriterien für die Auftragsvergabe 5. Anzahl der eingegangenen Angebote 6.Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s) 7. Art und Umfang der erbrachten Leistungen, allgemeine Merkmale des errichteten Bauwerks 8.Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum) 9. Wert des Angebots (der Angebote), das (die) den Zuschlag erhalten hat (haben), oder das höchste und das niedrigste Angebot, die bei der Auftragsvergabe berücksichtigt wurden 10.Gegebenenfalls Wert und Teil des Auftrags, der an Dritte weitervergeben werden kann 11. Sonstige mögliche Angaben 12.Tag der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 13. Tag der Absendung der vorliegenden Bekanntmachung 14.Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. März 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE

Anlage 3 Muster für die Bekanntmachung öffentlicher Lieferaufträge A) Nicht verbindliche Bekanntmachung (Vorinformationsverfahren) 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers und - falls anderslautend - der Dienststelle, bei der zusätzliche Angaben eingeholt werden können 2.Art und Menge oder Wert der zu liefernden Waren; CPA-Referenznummer 3. Sofern bekannt: voraussichtlicher Zeitpunkt der Einleitung des Auftragsvergabeverfahrens 4.Sonstige mögliche Angaben 5. Tag der Absendung der Bekanntmachung 6.Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) 7. Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des GATT-Übereinkommens fällt B) Auftragsbekanntmachung bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen 1.Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers; Person, bei der zusätzliche Angaben über den Auftrag eingeholt werden können 2. a) Gewähltes Vergabeverfahren b) Form des Auftrags, der Gegenstand der Bekanntmachung ist 3.a) Ort der Lieferung b) Art der zu liefernden Waren, einschliesslich der Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf oder mehreres gleichzeitig betreffen;CPA-Referenznummer c) Menge der zu liefernden Waren, einschliesslich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können.Bei regelmässigen Aufträgen oder Daueraufträgen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Möglichkeit ebenfalls Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die Lieferaufträge d) Angaben darüber, ob ein Lieferant Angebote für einen Teil der Lieferungen abgeben kann 4.Frist für den Abschluss der Lieferungen beziehungsweise Dauer des Lieferauftrags und nach Möglichkeit Frist für den Beginn oder die Ausführung des Lieferauftrags 5. a) Name und Anschrift der Dienststelle, bei der das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können b) Gegebenenfalls Einsendefrist für solche Anträge c) Gegebenenfalls Höhe und Modalitäten der Zahlung der Gebühr für die Übersendung dieser Unterlagen 6.a) Einsendefrist für die Angebote b) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind c) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen 7.a) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen b) Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote 8.Gegebenenfalls geforderte Kautionen und andere Sicherheiten 9. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen der Leistung und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind 10.Gegebenenfalls Rechtsform, die die Lieferantengemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss 11. Angaben zur Lage des Lieferanten sowie Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die Lieferanten im Hinblick auf ihre Auswahl stellt;es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 42 bis 46 des vorliegenden Erlasses erwähnten Angaben und Formalitäten handeln 12. Bindefrist 13.Kriterien für die Auftragserteilung, falls sie nicht im Sonderlastenheft enthalten sind 14. Gegebenenfalls Verbot von freien Varianten 15.Sonstige mögliche Angaben 16. Tag der Veröffentlichung der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung 17.Tag der Absendung der Bekanntmachung 18. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) 19.Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des GATT-Übereinkommens fällt C) Auftragsbekanntmachung bei beschränkten Ausschreibungen und beschränkten Angebotsaufrufen 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers;Person, bei der zusätzliche Angaben über den Auftrag eingeholt werden können 2. a) Gewähltes Vergabeverfahren b) Gegebenenfalls Begründung für die Inanspruchnahme des in Artikel 32 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen beschleunigten Verfahrens c) Form des Auftrags, der Gegenstand der Bekanntmachung ist 3.a) Ort der Lieferung b) Art der zu liefernden Waren, einschliesslich der Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf oder mehreres gleichzeitig betreffen;CPA-Referenznummer c) Menge der zu liefernden Waren, einschliesslich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können.Bei regelmässigen Aufträgen oder Daueraufträgen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Möglichkeit ebenfalls Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die Lieferaufträge d) Angaben darüber, ob ein Lieferant Angebote für einen Teil der Lieferungen abgeben kann 4.Frist für den Abschluss der Lieferungen beziehungsweise Dauer des Lieferauftrags und nach Möglichkeit Frist für den Beginn oder die Ausführung des Lieferauftrags 5. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Lieferantengemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss 6.a) Einsendefrist für die Teilnahmeanträge b) Anschrift, an die sie zu richten sind c) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen 7.Frist für die Absendung von Aufforderungen zur Angebotsabgabe seitens des öffentlichen Auftraggebers 8. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und andere Sicherheiten 9.Angaben zur Lage des Lieferanten sowie Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die Lieferanten im Hinblick auf ihre Auswahl stellt; es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 42 bis 46 des vorliegenden Erlasses erwähnten Angaben und Formalitäten handeln 10. Kriterien für die Auftragserteilung, falls sie nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe enthalten sind 11.Geplante Anzahl beziehungsweise Höchst- und Mindestzahl von Lieferanten, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden 12. Gegebenenfalls Verbot von freien Varianten 13.Sonstige mögliche Angaben 14. Tag der Veröffentlichung der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung 15.Tag der Absendung der Bekanntmachung 16. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) 17.Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des GATT-Übereinkommens fällt D) Auftragsbekanntmachung bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers;Person, bei der zusätzliche Angaben über den Auftrag eingeholt werden können 2. a) Gewähltes Vergabeverfahren b) Gegebenenfalls Begründung für die Inanspruchnahme des in Artikel 32 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen beschleunigten Verfahrens c) Gegebenenfalls Form des Auftrags, der Gegenstand der Bekanntmachung ist 3.a) Ort der Lieferung b) Art der zu liefernden Waren, einschliesslich der Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf oder mehreres gleichzeitig betreffen;CPA-Referenznummer c) Menge der zu liefernden Waren, einschliesslich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können.Bei regelmässigen Aufträgen oder Daueraufträgen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Möglichkeit ebenfalls Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die Lieferaufträge d) Angaben darüber, ob ein Lieferant Angebote für einen Teil der Lieferungen abgeben kann 4.Frist für den Abschluss der Lieferungen beziehungsweise Dauer des Lieferauftrags und nach Möglichkeit Frist für den Beginn oder die Ausführung des Lieferauftrags 5. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Lieferantengemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss 6.a) Einsendefrist für die Teilnahmeanträge b) Anschrift, an die sie zu richten sind c) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen 7.Gegebenenfalls geforderte Kautionen und andere Sicherheiten 8. Angaben zur Lage des Lieferanten sowie Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die Lieferanten im Hinblick auf ihre Auswahl stellt;es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 42 bis 46 des vorliegenden Erlasses erwähnten Angaben und Formalitäten handeln 9. Geplante Anzahl beziehungsweise Höchst- und Mindestzahl von Lieferanten, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden 10.Gegebenenfalls Verbot von freien Varianten 11. Gegebenenfalls Name und Anschrift der vom öffentlichen Auftraggeber bereits ausgewählten Lieferanten 12.Datum vorhergehender Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 13. Sonstige mögliche Angaben 14.Tag der Absendung der Bekanntmachung 15. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) 16.Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des GATT-Übereinkommens fällt E) Bekanntmachung der Auftragsvergabe 1. Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers 2.Gewähltes Vergabeverfahren; gegebenenfalls Begründung für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe c) bis f) und Nr.3 des Gesetzes 3. Tag der Auftragserteilung 4.Kriterien für die Auftragsvergabe 5. Anzahl der eingegangenen Angebote 6.Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s) 7. Art und Menge der gelieferten Waren, gegebenenfalls nach Auftragnehmer;CPA-Referenznummer 8. Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum) 9.Wert des Angebots (der Angebote), das (die) den Zuschlag erhalten hat (haben), oder das höchste und das niedrigste Angebot, die bei der Auftragsvergabe berücksichtigt wurden 10. Gegebenenfalls Wert und Teil des Auftrags, der an Dritte weitervergeben werden kann 11.Sonstige mögliche Angaben 12. Tag der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 13.Tag der Absendung der vorliegenden Bekanntmachung 14. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) Gesehen, um Unserem Erlass vom 25.März 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE

Anlage 4 Muster für die Bekanntmachung öffentlicher Dienstleistungsaufträge A) Nicht verbindliche Bekanntmachung (Vorinformationsverfahren) 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers und - falls anderslautend - der Dienststelle, bei der zusätzliche Angaben eingeholt werden können 2.Voraussichtlicher Gesamtbetrag der Leistungen in den einzelnen Dienstleistungskategorien der Anlage 2 Buchstabe A) zum Gesetz 3. Voraussichtlicher Zeitpunkt der Einleitung der Verfahren nach Dienstleistungskategorie 4.Sonstige mögliche Angaben 5. Tag der Absendung der Bekanntmachung 6.Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) 7. Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des GATT-Übereinkommens fällt B) Auftragsbekanntmachung bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen 1.Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers; Person, bei der zusätzliche Angaben über den Auftrag eingeholt werden können 2. Kategorie der zu erbringenden Dienstleistung und deren Beschreibung, CPC-Referenznummer, Menge der zu erbringenden Dienstleistungen, einschliesslich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können.Bei regelmässigen Aufträgen oder Daueraufträgen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Möglichkeit ebenfalls Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu erbringenden Dienstleistungen; gewähltes Vergabeverfahren 3. Erfüllungsort 4.a) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist b) Verweis auf diese Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen c) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen 5.Angabe, ob Dienstleistungserbringer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen abgeben können 6. Gegebenenfalls Verbot von freien Varianten 7.Frist für den Abschluss der Dienstleistungen beziehungsweise Dauer des Dienstleistungsauftrags und nach Möglichkeit Frist für den Beginn oder die Erbringung der Dienstleistungen 8. a) Name und Anschrift der Dienststelle, bei der das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen beantragt werden können b) Gegebenenfalls Einsendefrist für solche Anträge c) Gegebenenfalls Höhe und Modalitäten der Zahlung der Gebühr für die Übersendung dieser Unterlagen 9.a) Einsendfrist für die Angebote b) Anschrift, an die sie zu richten sind c) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen 10.a) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen b) Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote 11.Gegebenenfalls geforderte Kautionen und andere Sicherheiten 12. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen der Leistung und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind 13.Gegebenenfalls Rechtsform, die die Dienstleistungserbringergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss 14. Angaben zur Lage des Dienstleistungserbringers sowie Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die Dienstleistungserbringer im Hinblick auf ihre Auswahl stellt;es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 68 bis 73 des vorliegenden Erlasses erwähnten Angaben und Formalitäten handeln 15. Bindefrist 16.Kriterien für die Auftragserteilung und, falls möglich, ihre Rangfolge, falls sie nicht im Sonderlastenheft enthalten sind, 17. Sonstige mögliche Angaben 18.Tag der Veröffentlichung der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung 19. Tag der Absendung der Bekanntmachung 20.Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) 21. Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des GATT-Übereinkommens fällt C) Auftragsbekanntmachung bei beschränkten Ausschreibungen und beschränkten Angebotsaufrufen 1.Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers; Person, bei der zusätzliche Angaben über den Auftrag eingeholt werden können 2. Kategorie der zu erbringenden Dienstleistung und deren Beschreibung, CPC-Referenznummer, Menge der zu erbringenden Dienstleistungen, einschliesslich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können.Bei regelmässigen Aufträgen und Daueraufträgen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Möglichkeit ebenfalls Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu erbringenden Dienstleistungen; gewähltes Vergabeverfahren 3. Erfüllungsort 4.a) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist b) Verweis auf diese Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen c) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen 5.Angabe, ob Dienstleistungserbringer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen abgeben können 6. Geplante Anzahl beziehungsweise Höchst- und Mindestzahl von Dienstleistungserbringern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden 7.Gegebenenfalls Verbot von freien Varianten 8. Frist für den Abschluss der Dienstleistungen beziehungsweise Dauer des Dienstleistungsauftrags und nach Möglichkeit Frist für den Beginn oder die Erbringung der Dienstleistungen 9.Gegebenenfalls Rechtsform, die die Dienstleistungserbringergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss 10. a) Gegebenenfalls Begründung für die Inanspruchnahme des in Artikel 58 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen beschleunigten Verfahrens b) Einsendefrist für die Teilnahmeanträge c) Anschrift, an die sie zu richten sind d) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen 11.Frist für die Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe seitens des öffentlichen Auftraggebers 12. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und andere Sicherheiten 13.Angaben zur Lage des Dienstleistungserbringers sowie Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die Dienstleistungserbringer im Hinblick auf ihre Auswahl stellt; es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 68 bis 73 des vorliegenden Erlasses erwähnten Angaben und Formalitäten handeln 14. Kriterien für die Auftragserteilung und, falls möglich, ihre Rangfolge, wenn sie nicht im Sonderlastenheft genannt sind 15.Sonstige mögliche Angaben 16. Tag der Veröffentlichung der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung 17.Tag der Absendung der Bekanntmachung 18. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) 19.Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des GATT-Übereinkommens fällt D) Auftragsbekanntmachung bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers;Person, bei der zusätzliche Angaben über den Auftrag eingeholt werden können 2. Kategorie der zu erbringenden Dienstleistung und deren Beschreibung, CPC-Referenznummer, Menge der zu erbringenden Dienstleistungen, einschliesslich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können.Bei regelmässigen Aufträgen oder Daueraufträgen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Möglichkeit ebenfalls Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu erbringenden Dienstleistungen; gewähltes Vergabeverfahren 3. Erfüllungsort 4.a) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist b) Verweis auf diese Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen c) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen, 5.Angabe, ob Dienstleistungserbringer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen abgeben können 6. Geplante Anzahl beziehungsweise Höchst- und Mindestzahl von Dienstleistungserbringern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden 7.Gegebenenfalls Verbot von freien Varianten 8. Frist für den Abschluss der Dienstleistungen beziehungsweise Dauer des Dienstleistungsauftrags und nach Möglichkeit Frist für den Beginn oder die Erbringung der Dienstleistungen 9.Gegebenenfalls Rechtsform, die die Dienstleistungserbringergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss 10. a) Gegebenenfalls Begründung für die Inanspruchnahme des in Artikel 58 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen beschleunigten Verfahrens b) Einsendefrist für die Teilnahmeanträge c) Anschrift, an die sie zu richten sind d) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen 11.Gegebenenfalls geforderte Kautionen und andere Sicherheiten 12. Angaben zur Lage des Dienstleistungserbringers sowie Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die Dienstleistungserbringer im Hinblick auf ihre Auswahl stellt;es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 68 bis 73 des vorliegenden Erlasses erwähnten Angaben und Formalitäten handeln 13. Gegebenenfalls Name und Anschrift der vom öffentlichen Auftraggeber bereits ausgewählten Dienstleistungserbringer 14.Sonstige mögliche Angaben 15. Tag der Absendung der Bekanntmachung 16.Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) 17. Datum vorhergehender Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 18.Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des GATT-Übereinkommens fällt E) Bekanntmachung der Auftragsvergabe 1. Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers 2.Gewähltes Vergabeverfahren; gegebenenfalls Begründung für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe c) bis f), Nr.2, Nr. 3 und Nr. 4 des Gesetzes 3. Kategorie der zu erbringenden Dienstleistung und deren Beschreibung, CPC-Referenznummer und Menge der zu erbringenden Dienstleistungen 4.Tag der Auftragserteilung 5. Kriterien für die Auftragserteilung 6.Anzahl der eingegangenen Angebote 7. Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s) 8.Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum) 9. Wert des Angebots (der Angebote), das (die) den Zuschlag erhalten hat (haben), oder das höchste und das niedrigste Angebot, die bei der Auftragsvergabe berücksichtigt wurden 10.Gegebenenfalls Wert und Teil des Auftrags, der an Dritte weitervergeben werden kann 11. Sonstige mögliche Angaben 12.Tag der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 13. Tag der Absendung der vorliegenden Bekanntmachung 14.Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) 15. Bezüglich von Aufträgen für Dienstleistungen im Sinne von Anlage 2 Buchstabe B) zum Gesetz: Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Gesehen, um Unserem Erlass vom 25.März 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 januari 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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