gepubliceerd op 08 augustus 2007
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 december 1986 betreffende het aanvragen, verlenen en in stand houden van uitvindingsoctrooien. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
27 FEBRUARI 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 december 1986 betreffende het aanvragen, verlenen en in stand houden van uitvindingsoctrooien. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 februari 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 december 1986 betreffende het aanvragen, verlenen en in stand houden van uitvindingsoctrooien (Belgisch Staatsblad van 19 maart 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 27. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2.Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, abgeändert durch die Gesetze vom 9. März 1995, 28. Januar 1997, 12.
Juni 2001, 28. April 2005 und 27. Dezember 2005, insbesondere des Artikels 17 § 1 Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25.
Mai 1987, insbesondere des Artikels 10;
Aufgrund des Gutachtens 41.871/1 des Staatsrates vom 27. Dezember 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass der Ministerrat durch seine Beschlüsse vom 13.
Juli 1990 und 5. Oktober 1990 den Konzern « Belgian Coordinated Collections of Micro-organisms » gemäss Artikel 7 des Budapester Vertrags vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren als internationale Hinterlegungsstelle bestimmt hat;
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass die Umsetzung der Artikel 13 und 14 der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen bezweckt;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten wird wie folgt ersetzt: « Art. 10 - § 1 - In dem in Artikel 17 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehenen Fall gilt die Beschreibung nur dann als ausreichend, wenn die Patentanmeldung die einschlägigen Informationen, die dem Anmelder bezüglich der Merkmale des hinterlegten biologischen Materials bekannt sind, und die Angabe der Hinterlegungsstelle und des Aktenzeichens der Hinterlegung enthält.
Als Hinterlegungsstelle sind die internationalen Hinterlegungsstellen anerkannt, die diesen Status gemäss Artikel 7 des Budapester Vertrags vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren erworben haben.
Die Angabe der Hinterlegungsstelle und des Aktenzeichens der Hinterlegung können nachgereicht werden: a) innerhalb sechzehn Monaten ab dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, ab dem Prioritätstag, b) bis zum Tag der Einreichung eines Antrags auf vorzeitige Patenterteilung gemäss Artikel 22 § 2 Absatz 2 des Gesetzes. § 2 - Das hinterlegte biologische Material wird durch Herausgabe einer Probe zugänglich gemacht: a) bis zur ersten Veröffentlichung der Patentanmeldung nur für den Anmelder oder seine Vertreter, b) von der ersten Veröffentlichung der Anmeldung bis zur Erteilung des Patents für jede Person, die dies beantragt, oder, wenn der Anmelder dies verlangt, nur für einen unabhängigen Sachverständigen, c) nach der Erteilung des Patents ungeachtet eines späteren Widerrufs oder einer Nichtigerklärung des Patents für jede Person, die einen entsprechenden Antrag stellt. § 3 - Die Herausgabe der Probe erfolgt nur dann, wenn der Antragsteller sich verpflichtet, für die Dauer der Wirkung des Patents a) Dritten keine Probe des hinterlegten biologischen Materials oder eines daraus abgeleiteten Materials zugänglich zu machen und b) keine Probe des hinterlegten biologischen Materials oder eines daraus abgeleiteten Materials zu anderen als zu Versuchszwecken zu verwenden, es sei denn, der Anmelder oder der Inhaber des Patents verzichtet ausdrücklich auf eine derartige Verpflichtung. § 4 - Bei Zurückweisung oder Zurücknahme der Anmeldung wird der Zugang zu dem hinterlegten Material auf Antrag des Anmelders für die Dauer von zwanzig Jahren ab dem Tag der Patentanmeldung nur einem unabhängigen Sachverständigen erteilt. In diesem Fall finden die Bestimmungen von § 3 Anwendung. § 5 - Die in § 2 Buchstabe b) und § 4 erwähnten Anträge des Anmelders können nur bis zu dem Zeitpunkt eingereicht werden, zu dem die technischen Vorarbeiten für die Veröffentlichung der Patentanmeldung als abgeschlossen gelten. § 6 - In Ermangelung einer Bestimmung in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Anmelder und der Person, die Zugang zu dem hinterlegten biologischen Material beantragt, wird der in § 2 Buchstabe b) und § 4 erwähnte unabhängige Sachverständige vom zuständigen Richter bestimmt. » Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 10bis - § 1 - Ist das gemäss Artikel 10 hinterlegte biologische Material bei der anerkannten Hinterlegungsstelle nicht mehr zugänglich, so wird innerhalb dreier Monate ab dem Tag, an dem dem Patentanmelder oder -inhaber entweder von der anerkannten Hinterlegungsstelle oder vom Amt diese Unterbrechung mitgeteilt wurde, eine erneute Hinterlegung des Materials zugelassen.
Dem Amt wird innerhalb vier Monaten ab dem Tag der erneuten Hinterlegung eine Kopie der von der anerkannten Hinterlegungsstelle ausgestellten Empfangsbescheinigung der erneuten Hinterlegung unter Angabe des Aktenzeichens der Patentanmeldung oder des Patents selbst übermittelt. § 2 - Ist die hinterlegte Kultur nicht mehr zugänglich, weil sie nicht mehr lebensfähig ist, so ist die erneute Hinterlegung bei der anerkannten Hinterlegungsstelle vorzunehmen, bei der die ursprüngliche Hinterlegung vorgenommen wurde. In den anderen Fällen kann sie bei einer anderen anerkannten Hinterlegungsstelle vorgenommen werden. § 3 - Jeder erneuten Hinterlegung ist eine vom Anmelder unterzeichnete Erklärung beizufügen, in der bestätigt wird, dass das erneut hinterlegte biologische Material das gleiche wie das ursprünglich hinterlegte Material ist. » Art. 3 - Unser für die Wirtschaft zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN