gepubliceerd op 06 november 2023
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 april 1983 tot vaststelling van de nadere regelen voor erkenning van artsen-specialisten en van huisartsen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
26 OKTOBER 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 april 1983 tot vaststelling van de nadere regelen voor erkenning van artsen-specialisten en van huisartsen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 oktober 2022 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 april 1983 tot vaststelling van de nadere regelen voor erkenning van artsen-specialisten en van huisartsen (Belgisch Staatsblad van 24 november 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 26. OKTOBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.April 1983 zur Festlegung der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, der Artikel 88 Absatz 1 und Artikel 96/1, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Mai 2022;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Februar 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. April 2022;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 28. Juni 2022; Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.087/2/V des Staatsrates vom 12.
September 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29.
Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - § 1 - In Abwesenheit des Präsidenten leitet der Vizepräsident die Plenarsitzung des Hohen Rates der Fachärzte und der Hausärzte. In Abwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten führt das älteste anwesende Mitglied des Präsidiums den Vorsitz der Versammlung. § 2 - Das Ratspräsidium setzt sich zusammen aus: 1. dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten, erwähnt in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr.1, 2. zwei Ärzten, erwähnt in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr.2, die jeweils die "Académie royale de Médecine de Belgique" oder die "Koninklijke Academie voor Geneeskunde van België" vertreten, 3. zwei Ärzten, erwähnt in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr.3, die die Ärztekammer vertreten, 4. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr.4 erwähnten Ärzte, der vom Rat bestimmt wird, 5. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr.5 erwähnten Ärzte, der vom Rat bestimmt wird, 6. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr.6 erwähnten Facharztanwärter, der vom Rat bestimmt wird, 7. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr.7 erwähnten Ärzte, der vom Rat bestimmt wird, 8. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr.8 erwähnten Ärzte, der vom Rat bestimmt wird, 9. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr.9 erwähnten Hausarztanwärter, der vom Rat bestimmt wird.
Das Präsidium hat folgende Aufträge: 1. Formulierung und Mitteilung eines Stellungnahmenentwurfs in Fällen von dringenden Anträgen oder Gegenständen.Die Stellungnahmenentwürfe werden zur Bestätigung auf der nächsten Plenarsitzung des Rates vorgelegt. 2. Vorbereitung der Tagesordnung und der Plenarsitzungen des Rates, 3.Weiterverfolgung der Beschlüsse des Rates. § 3 - Die Sekretariatsgeschäfte des Rates werden von einem Beamten wahrgenommen, der vom Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bestimmt wird. § 4 - Der Hohe Rat hat als Auftrag: 1. dem Minister Vorschläge für die Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, Hausärzten, Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen zu unterbreiten, 2.dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu Anträgen auf Zulassung als Praktikumsleiter oder Praktikumseinrichtung vorzulegen, 3. dem Minister auf dessen Antrag hin oder auf eigene Initiative Stellungnahmen vorzulegen oder Vorschläge in Bezug auf Richtlinien und Empfehlungen für die Praktikumsleiter, Praktikumseinrichtungen, Praktikumsleiter-Anwärter und Praktikumseinrichtungen-Anwärter oder zur Ausübung anderer vorgesehener Befugnisse oder in Bezug auf Grundsatzfragen oder allgemeine Fragen zu unterbreiten. § 5 - Der Hohe Rat kann Arbeitsgruppen schaffen, die mit einem bestimmten Auftrag betraut sind, insbesondere zur Anwendung von Artikel 37.
Diese Arbeitsgruppen setzen sich aus Mitgliedern des Hohen Rates und eventuell aus Sachverständigen zusammen, die dem Rat nicht angehören.
Für die im Rahmen von Artikel 37 gewährten Aufträge, nehmen nur die Mitglieder des Hohen Rates an der Formulierung von Stellungnahmen teil. § 6 - Um beschlussfähig sein zu können, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder des Hohen Rates anwesend sein.
Wird das Anwesenheitsquorum nicht erreicht, beruft der Präsident oder in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter gemäß § 1 eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung ein; der Hohe Rat ist dann ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Der Rat entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; betrifft der zur Beratung vorliegende Punkt nur die Fachärzte, muss diesbezüglich außerdem eine Mehrheit unter den in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 4, 5 und 6 erwähnten anwesenden Mitgliedern bestehen; betrifft der zur Beratung vorliegende Punkt nur die Hausärzte, muss diesbezüglich außerdem eine Mehrheit unter den in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 7, 8 und 9 erwähnten anwesenden Mitgliedern bestehen.
Bei Stimmengleichheit wird der zur Abstimmung vorgelegte Punkt nicht angenommen.
Der Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und die von ihm bestimmten Beamten können den Versammlungen mit beratender Stimme beiwohnen.
Die Stellungnahmen müssen mit Gründen versehen sein." Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - § 1 - Der Hohe Rat setzt sich zusammen aus: 1. einem Arzt-Präsidenten und einem Arzt-Vizepräsidenten.Einer von ihnen ist Beamter oder ehrenamtlicher Beamter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. 2. einem Arzt, der auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von der "Académie royale de Médecine de Belgique" vorgeschlagen wird, und einem Arzt, der auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von der "Koninklijke Academie voor Geneeskunde van België" vorgeschlagen wird, 3.zwei Ärzten, die auf einer Liste mit je zwei Kandidaten vom Nationalen Rat der Ärztekammer vorgeschlagen werden, 4. zwölf Ärzten, die als Fachärzte zugelassen sind und aus den medizinischen Fakultäten kommen, 5.zwölf Ärzten, die als Fachärzte zugelassen sind und von den repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen werden, 6. zwei Facharztanwärtern, die von ihren repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen werden oder, in deren Abwesenheit, von den in Nr.5 erwähnten repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen werden, 7. zwölf Ärzten, die als Hausärzte zugelassen sind und aus den medizinischen Fakultäten kommen, 8.zwölf Ärzten, die als Hausärzte zugelassen sind und von den repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen werden, 9. zwei Hausarztanwärtern, die von ihren repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen werden oder, in deren Abwesenheit, von den in Nr.8 erwähnten repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen werden, 10. einem Arzt, der den Minister der Volksgesundheit vertritt, 11.einem Arzt, der vom Minister der Sozialen Angelegenheiten vorgeschlagen wird.
Für die in Absatz 1 Nr. 2 bis einschließlich 9 erwähnten ordentlichen Mitglieder wird jeweils ein Ersatzmitglied bestimmt.
Für die in Absatz 1 Nr. 3, 5, 6, 8 und 9 erwähnten ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder schlagen die jeweiligen vorschlagenden Instanzen gemeinsam eine gleiche Anzahl französischsprachiger und niederländischsprachiger Anwärter vor.
Der Präsident, der Vizepräsident und die ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren vom Minister ernannt. Sie üben ihre Funktion weiterhin aus, bis der Minister beschließt, ihr Mandat zu erneuern, oder, gegebenenfalls, bis für ihren Ersatz gesorgt ist. Für jede der in Absatz 1 Nr. 2 bis einschließlich 9 erwähnten Kategorien wird die gleiche Anzahl französischsprachiger und niederländischsprachiger ordentlicher Mitglieder und die gleiche Anzahl französischsprachiger und niederländischsprachiger Ersatzmitglieder ernannt.
Bei Tod oder Rücktritt eines Mitglieds oder bei Entzug des Mandats eines Mitglieds ernennt der Minister gemäß dem im vorliegenden Artikel festgelegten Verfahren ein neues Mitglied, das das laufende Mandat zu Ende führt. § 2 - Der Minister kann nach Stellungnahme des Hohen Rates dem Mandat der Mitglieder, die offenkundig nicht regelmäßig an den Versammlungen teilnehmen oder ein mangelndes Interesse für die ihnen anvertrauten Aufträge an den Tag legen, ein Ende setzen." Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 6bis - Die Artikel 6ter und 6quater finden Anwendung auf die Berufsverbände, die sich an Hausärzte, Fachärzte aus mehreren medizinischen Fachgebieten, Hausarztanwärter und Facharztanwärter oder an eine dieser vier Kategorien gesondert richten." Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 6ter - § 1 - Um als repräsentativ bezeichnet zu werden und es zu bleiben, müssen die in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 5, 6, 8 und 9 erwähnten Berufsverbände folgende Bedingungen erfüllen: 1. die Rechtsform einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemäß dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen annehmen, 2.den satzungsmäßigen Zweck haben, die beruflichen Interessen der Hausärzte, Fachärzte aus mehreren medizinischen Fachgebieten, Hausarztanwärter und Facharztanwärter oder einer dieser vier Kategorien gesondert zu vertreten, 3. die Organisation oder Förderung von Aktivitäten nachweisen, die direkt oder indirekt zur Qualität der Ausübung der Heilkunde beitragen, 4.sich statutarisch an Hausärzte, Fachärzte mehrerer medizinischer Fachgebiete, Hausarztanwärter und Facharztanwärter oder an eine dieser vier Kategorien gesondert richten, zumindest für das gesamte Staatsgebiet, auf dem eine der in Artikel 2 der Verfassung erwähnten Gemeinschaften ihre Befugnisse ausübt. § 2 - Um als repräsentativ bezeichnet zu werden und es zu bleiben, zählt der Berufsverband: 1. entweder mindestens 1.500 Mitglieder - natürliche Personen, 2. oder 3 Mitglieder - juristische Personen, die insgesamt 1.000 Mitglieder zählen.
In Abweichung von Vorhergehendem zählt der Berufsverband, der die Hausarztanwärter und/oder die Facharztanwärter vertritt, mindestens 100 Mitglieder - natürliche Personen." Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 6quater - § 1 - Die Bestimmung zum repräsentativen Berufsverband für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird vom Minister erteilt; sie gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren und kann erneuert werden.
Damit die Kontinuität der Arbeitsweise des Rates gewährleistet wird, bleiben die Berufsverbände, die aufgrund von Absatz 1 als repräsentativ bezeichnet wurden, so lange bestimmt, bis die neue Bestimmung aufgrund von Absatz 1 erfolgt ist.
Die Bestimmung kann vom Minister entzogen werden, wenn sich herausstellt, dass der Berufsverband die in Artikel 6ter erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt. § 2 - Mittels einer im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Mitteilung erlässt der Minister einen Bewerberaufruf an Berufsverbände, die als repräsentative Berufsverbände bezeichnet werden möchten.
In der Bewerbungsakte für die Bezeichnung als repräsentativer Berufsverband wird nachgewiesen, dass alle in Artikel 6ter erwähnten Bedingungen erfüllt sind." Art. 6 - Artikel 8bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 17. Juli 2009, wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nr.2 erster Gedankenstrich und Nr. 3 werden die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 3" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 4" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 4" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt.
Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Oktober 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE