gepubliceerd op 09 oktober 2020
Koninklijk besluit betreffende de algemene voorwaarden die gelden voor de uitoefening van alle niet-conventionele praktijken. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
26 MAART 2014. - Koninklijk besluit betreffende de algemene voorwaarden die gelden voor de uitoefening van alle niet-conventionele praktijken. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 maart 2014 betreffende de algemene voorwaarden die gelden voor de uitoefening van alle niet-conventionele praktijken (Belgisch Staatsblad van 12 mei 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die allgemeinen Bedingungen für die Ausübung aller nicht konventionellen Praktiken BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit vorliegendem Königlichen Erlass wird bezweckt, die allgemeinen Bedingungen für die Ausübung aller nicht konventionellen Praktiken festzulegen, und zwar in Ausführung von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 29.April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe.
Im Hinblick auf diese Reglementierung hat die paritätische Kommission in diesem Rahmen Stellungnahmen abgegeben über die Berufshaftpflichtversicherung und die Mindestdeckung, den Anschluss an einen Berufsverband, ein Registrierungssystem, eine Bekanntmachungsregelung und eine Liste nicht erlaubter Handlungen für Fachkräfte einer nicht konventionellen Praktik, die keine Ärzte sind.
In vorliegendem Bericht wird angegeben, in welchen Punkten der Königliche Erlass von der Stellungnahme der paritätischen Kommission abweicht. 1. Registrierungsverfahren Anhand des vorgeschlagenen Verfahrens wird bestimmt, wie Betreffende ihren Registrierungsantrag einreichen können und wie dieser Antrag bearbeitet wird. Der Vorschlag der paritätischen Kommission vom 24. Oktober 2013, dass die Kammer ein Beschwerdeverfahren einrichten muss, ist im vorliegenden Erlass nicht berücksichtigt worden.
Wird die Bearbeitung einer Beschwerde denselben Mitgliedern anvertraut wie denjenigen, die die Stellungnahme erstinstanzlich abgegeben haben, wird das Unparteilichkeitsprinzip nicht eingehalten. Außerdem haben die Betreffenden immer die Möglichkeit, beim Staatsrat Beschwerde einzureichen.
Die Empfehlungen der paritätischen Kommission in Bezug auf ausländische Diplome wurden in vorliegendem Erlass nicht übernommen, da dieser Punkt bereits durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen geregelt wird.
Ferner wurden einige Artikel des Königlichen Erlasses Nr. 78 auf die im Gesetz vom 29. April 1999 erwähnten nicht konventionellen Praktiken für anwendbar erklärt, damit alle Fachkräfte gleich behandelt werden.
Dadurch wird ermöglicht, dass die medizinischen Kommissionen zuständig sind, sich zur körperlichen und psychischen Tauglichkeit der Fachkräfte aller nicht konventionellen Praktiken zu äußern.
Ferner können dadurch die Daten in Bezug auf ihre Registrierung in die föderale Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe aufgenommen werden. 2. Anschluss an einen Berufsverband für nicht konventionelle Praktiken Die Stellungnahme der paritätischen Kommission vom 13.November 2012 in Bezug auf den Anschluss an einen Berufsverband für nicht konventionelle Praktiken wird in vorliegendem Erlass nicht übernommen.
Gemäß der Verfassung und den Empfehlungen der paritätischen Kommission darf der Anschluss an einen Verband nicht verpflichtend sein.
Der Vorschlag, einen neuen einheitlichen Verband zu schaffen, der sich aus zwei Kammern zusammensetzt, wird jedoch nicht befolgt. Hierfür gibt es nämlich keine Rechtsgrundlage.
Darüber hinaus gehören die meisten der vorgeschlagenen Aufgaben wie Weiterleitung von Informationen über den betreffenden Beruf an Fachkräfte, Kontrolle des Anschlusses an einen Berufsverband, Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Kontrolle der Weiterbildung und Ausbildung unbeschadet der Vorrechte der Gemeinschaften bereits zu den Zuständigkeiten anderer Instanzen.
Dies wird eventuell Gegenstand späterer Rechtsvorschriften sein. 3. Nicht erlaubte Handlungen Gemäß der Stellungnahme der paritätischen Kommission vom 24.Oktober 2013 wird eine Liste mit einigen Handlungen festgelegt, die allen Fachkräften einer nicht konventionellen Praktik, die keine Ärzte sind, untersagt sind.
Für Fachkräfte der Gesundheitspflege wie Zahnärzte, Krankenpfleger und Hebammen wird eine Ausnahme vorgesehen, damit die Befugnisse, die ihnen aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 erteilt worden sind, nicht berührt werden.
Diese Liste ist auch anwendbar unbeschadet der spezifischen Bedingungen der nicht konventionellen Praktik, der die Fachkraft unterliegt.
Gemäß Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 29. April 1999 kann nämlich für jede nicht konventionelle Praktik eine Liste erlaubter und/oder nicht erlaubter Handlungen festgelegt werden. 4. Bekanntmachung Die Bekanntmachungsvorschriften gelten für alle Fachkräfte einer nicht konventionellen Praktik, unterscheiden aber zwischen Fachkräften, die Ärzte sind, und Fachkräften, die keine Ärzte sind. Fachkräfte, die Ärzte sind, müssen den Kodex der ärztlichen Berufspflichten einhalten.
Die Bekanntmachungsvorschriften für Fachkräfte, die keine Ärzte sind, beruhen auf diesem Kodex der ärztlichen Berufspflichten, werden jedoch ausdrücklich in vorliegendem Erlass vermerkt, sodass sie unabhängig von diesem Kodex bei Bedarf angepasst werden können.
Die Einrichtung einer Kammer für jede der nicht konventionellen Praktiken ist zurzeit nicht möglich und wird Gegenstand späterer Rechtsvorschriften sein.
Schließlich können auch für jede nicht konventionelle Praktik unterschiedliche Bekanntmachungsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 29. April 1999 festgelegt werden.
Ich habe die Ehre, Sire, die ehrerbietige und getreue Dienerin Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin der Volksgesundheit L. ONKELINX
26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die allgemeinen Bedingungen für die Ausübung aller nicht konventionellen Praktiken PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 29.April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe, der Artikel 3 § 1, 8 § 4 und 10 § 2;
Aufgrund der Stellungnahmen der Paritätischen Kommission vom 27.
September 2012, 13. November 2012, 22. November 2012, 29. November 2012 und 24. Oktober 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17.
Dezember 2013;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.869/2 des Staatsrates vom 22. Januar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Registrierung der Fachkräfte der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 erwähnten nicht konventionellen Praktiken.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Gesetz vom 29.April 1999: das Gesetz vom 29. April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe, 2. Königlicher Erlass Nr.78: der Königliche Erlass Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, 3. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, 4.Verwaltung: die Verwaltung, die für die Bearbeitung der gemäß vorliegendem Erlass eingereichten Akten zuständig ist, 5. Fachkraft: eine Fachkraft einer im Gesetz vom 29.April 1999 erwähnten nicht konventionellen Praktik, 6. zuständige Kammer: die in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 29.April 1999 erwähnte Kammer, und zwar je nach der angewandten nicht konventionellen Praktik, 7. medizinische Kommission: die in Artikel 36 des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnte medizinische Kommission.
Art. 3 - § 1 - Bei Ausübung der nicht konventionellen Praktiken müssen die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 78 festgelegten Bedingungen eingehalten werden. § 2 - Die Artikel 36 und 37 des Königlichen Erlasses Nr. 78 finden Anwendung im Rahmen des vorliegenden Erlasses.
Art. 4 - Für jede registrierte Fachkraft werden Daten in Bezug auf ihre Identifizierung und Registrierung sowie in Bezug auf bestimmte Aspekte ihrer Berufstätigkeiten gemäß Artikel 35quaterdecies des Königlichen Erlasses Nr. 78 in einer föderalen Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe registriert und fortgeschrieben.
KAPITEL 2 - Allgemeine Bedingungen für die Ausübung aller nicht konventionellen Praktiken Abschnitt 1 - Berufshaftpflichtversicherung und Mindestdeckung Art. 5 - Fachkräfte nicht konventioneller Praktiken müssen gegen eventuelle Schäden, die Patienten zugefügt werden, versichert sein.
Abschnitt 2 - Registrierungssystem Art. 6 - Personen, die die Registrierung als Fachkraft einer nicht konventionellen Praktik erhalten möchten, reichen unter den nachstehenden Bedingungen ihren Registrierungsantrag anhand eines von der Verwaltung bereitgestellten Formulars beim Minister ein.
Dem Antrag sind Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass die Registrierungskriterien für die Registrierung der nicht konventionellen Praktik, die die Person erhalten möchte, erfüllt sind.
Art. 7 - § 1 - Bei Erhalt des Antrags schickt die Verwaltung dem Antragsteller eine Bestätigung über den Erhalt seines Registrierungsantrags. § 2 - Danach leitet die Verwaltung die als vollständig erachteten Registrierungsanträge an die zuständige Kammer weiter, um deren Stellungnahme einzuholen.
Im Fall eines nicht vollständigen Antrags richtet die Verwaltung einen Brief an den Antragsteller, in dem sie ihm mitteilt, dass der Antrag nicht vollständig ist und welches Dokument fehlt. § 3 - Die zuständige Kammer gibt eine Stellungnahme ab, nachdem sie die Richtigkeit des Antrags kontrolliert hat, das heißt, nachdem sie die Zulässigkeit des Antrags und den Antrag selbst geprüft hat, insbesondere, was die erforderlichen Qualifikationsbedingungen und die absolvierten Ausbildungen betrifft. Sie entscheidet nach Aktenlage. § 4 - Bei einer befürwortenden Stellungnahme erstellt die Verwaltung eine Registrierungsbescheinigung, die dem Minister oder seinem Beauftragten zur Unterzeichnung übermittelt wird. Der Minister hat das Recht, anders darüber zu entscheiden.
Danach lässt die Verwaltung dem Antragsteller die unterzeichnete Registrierungsbescheinigung zukommen, auf der das Datum vermerkt ist, ab dem die Registrierung läuft. § 5 - Gibt die zuständige Kammer keine befürwortende Stellungnahme ab, erhält der Betreffende die Gelegenheit, ihr seinen Standpunkt darzulegen. Zu diesem Zweck wird der Betreffende per Einschreiben vorgeladen. Er kann sich von einem Rechtsanwalt beistehen oder vertreten lassen. Die Kammer befasst sich in ihrer Stellungnahme mit den vom Betreffenden vorgebrachten Gründen.
Bei einer ablehnenden Stellungnahme sendet die zuständige Kammer binnen sechzig Tagen nach der Versammlung, während deren die ablehnende Stellungnahme abgegeben wurde, ihre mit Gründen versehene Stellungnahme per Einschreiben an den Minister und an den Betreffenden.
Binnen dreißig Tagen nach Notifizierung der ablehnenden Stellungnahme kann der Betreffende dem Minister eine Mitteilung mit seinen mit Gründen versehenen Anmerkungen zu der Stellungnahme übermitteln.
Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der Kammer und gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden übermittelten Mitteilung eine Entscheidung. § 6 - Bei einer negativen Entscheidung des Ministers in Bezug auf den Registrierungsantrag sendet die Verwaltung dem Betreffenden per Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative Entscheidung mitgeteilt wird. § 7 - Fachkräfte, die nicht mehr über die gemäß dem vorliegenden Erlass gewährte Registrierung verfügen möchten, sind verpflichtet, den Minister schriftlich darüber zu informieren. In diesem Fall entzieht der Minister die Registrierung.
Abschnitt 3 - Bekanntmachungsregelung Art. 8 - Fachkräfte, die zugleich Ärzte sind, dürfen der Öffentlichkeit ihre Berufsbezeichnung, wie diese registriert ist, gemäß dem vom Nationalen Rat der Ärztekammer erstellten Kodex der ärztlichen Berufspflichten und gemäß dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung zur Kenntnis bringen.
Art. 9 - Fachkräfte, die keine Ärzte sind, dürfen der Öffentlichkeit ihre Berufsbezeichnung, wie diese registriert ist, gemäß folgenden Regeln zur Kenntnis bringen: Die Information muss wahrheitsgetreu, objektiv, relevant, überprüfbar, diskret und deutlich sein. Sie darf keinesfalls irreführend sein. Sie darf nicht vergleichend sein.
Ergebnisse von Untersuchungen und Behandlungen dürfen nicht zu Werbezwecken verwendet werden.
Die Bekanntmachung darf weder dem allgemeinen Interesse im Bereich Volksgesundheit schaden noch zu überflüssigen Untersuchungen und Behandlungen verleiten. Es ist verboten, Patienten zu werben.
Vorbeugungs- und Früherkennungskampagnen sind wissenschaftlich fundiert und bedürfen der vorherigen Erlaubnis der zuständigen medizinischen Aufsichtsbehörde.
Bei Bekanntmachungen beachten die Fachkräfte die Regeln in Bezug auf die ärztliche Schweigepflicht.
Formulierung und Präsentation der Bekanntmachung sowie zu diesem Zweck angewandte Methoden und Techniken, einschließlich Websites, Namensschilder, Briefköpfe und Angaben in Verzeichnissen, entsprechen den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts.
Fachkräfte erheben über die medizinische Kommission aktiv Einspruch gegen jegliche Bekanntmachung ihrer nicht konventionellen Praktik durch Dritte, die den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts nicht entspricht.
Fachkräfte dürfen Medien ihre Mitarbeit anbieten, um Informationen in Bezug auf ihre nicht konventionelle Praktik, die für die Öffentlichkeit belangreich und nützlich sein können, zu erteilen.
Hierbei werden die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts eingehalten.
Die Fachkraft setzt die medizinische Kommission, bei der sie eingetragen ist, zu gegebener Zeit von ihrer Arbeit mit den Medien in Kenntnis.
Werden Patienten durch die Medien in die Information der Öffentlichkeit eingebunden, dürfen Fachkräfte nur mitarbeiten, sofern das Privatleben und die Würde der Patienten gewahrt werden. Unter diesen Umständen vergewissern die Fachkräfte sich, dass die Patienten vollständig informiert wurden und der Mitarbeit aus freien Stücken zugestimmt haben.
Abschnitt 4 - Liste nicht erlaubter Handlungen für Fachkräfte, die keine Ärzte sind Art. 10 - Mit Ausnahme der Befugnisse und Handlungen, die den verschiedenen Fachkräften der Gesundheitspflege aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 zugewiesen beziehungsweise erlaubt worden sind, und unbeschadet der spezifischen Bedingungen der nicht konventionellen Praktik, der die Fachkraft unterliegt, sind folgende Handlungen Fachkräften, die keine Ärzte sind, untersagt: 1. chirurgische Eingriffe, 2.Injektion von Medikamenten, 3. pharmakologische Sedierung von Patienten. Art. 11 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit L. ONKELINX