gepubliceerd op 26 mei 2004
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2003 tot regeling van de werking van en de rechtspleging voor het Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen
26 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2003 tot regeling van de werking van en de rechtspleging voor het Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2003 tot regeling van de werking van en de rechtspleging voor het Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2003 tot regeling van de werking van en de rechtspleging voor het Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 26 maart 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 11. JULI 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, in Titel II Kapitel II und Kapitel III, Titel III und Titel IIIter des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern wird ganz allgemein das Verfahren für Ausländer geregelt, die sich als Flüchtling gemeldet oder bei den belgischen Behörden die Zuerkennung der Eigenschaft eines Flüchtlings beantragt haben.
Der Königliche Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern enthält in Titel II Kapitel III und in Titel III Bestimmungen, die auf das Verfahren für Ausländer, die sich als Flüchtling gemeldet oder die Zuerkennung der Eigenschaft eines Flüchtlings beantragt haben, anwendbar sind.
Mit vorliegendem Königlichen Erlass wird bezweckt, klare Verfahrensregeln festzulegen, die im Rahmen der verschiedenen Verfahren vor dem Generalkommissariat eingehalten werden müssen. Da sowohl das Gesetz vom 15. Dezember 1980 als auch der Königliche Erlass vom 8. Oktober 1981 verschiedene Bestimmungen enthalten, die die tägliche Arbeit des Generalkommissariats regeln, dient der vorliegende Erlass der weiteren Ausarbeitung und Verdeutlichung dieser Bestimmungen.
Kapitel I enthält eine Reihe Begriffsbestimmungen. In Kapitel II wird auf die Arbeitsweise des Generalkommissariats eingegangen, wobei die Artikel 2 und 3 eine Übersicht über die Organisation des Generalkommissariats liefern und in Artikel 4 bestimmte Grundsätze in Bezug auf die Berufspflichten seiner Bediensteten festlegt werden.
Kapitel III enthält Bestimmungen über das Verfahren vor dem Generalkommissariat, während Kapitel IV schliesslich Schlussbestimmungen beinhaltet.
Besprechung der Artikel KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Kapitel I besteht aus einem einzigen Artikel, in dem verschiedene im Königlichen Erlass verwendete Begriffe bestimmt werden. Mit Ausnahme des Begriffs der Vertrauensperson sind die Begriffsbestimmungen einleuchtend. Vorliegendem Königlichen Erlass zufolge können sich Asylsuchende von einem Rechtsanwalt oder einer Vertrauensperson beistehen lassen. Handelt es sich um einen Rechtsanwalt, wird Bevollmächtigung vorausgesetzt. Vertrauenspersonen können nur zum Verfahren vor dem Generalkommissariat zugelassen werden, wenn sie ausdrücklich und schriftlich dazu bestimmt worden sind. Diese Bestimmung bezweckt in erster Linie, Sozialarbeitern und anderen Sozialhelfern zu ermöglichen, Asylsuchenden vor dem Generalkommissariat beizustehen. In der Begriffsbestimmung wird das Wort « bestimmt » statt des Wortes « bevollmächtigt » verwendet, sodass auch Minderjährigen die Möglichkeit geboten wird, sich von einer Vertrauensperson (z.B. dem Sozialarbeiter des Zentrums, in dem die Minderjährigen wohnen) begleiten zu lassen.
KAPITEL II - Arbeitsweise Abschnitt 1 - Organisation des Generalkommissariats In Artikel 2 werden die Diplombedingungen festgelegt, die Bedienstete des Generalkommissariats, die direkt in die Aktenbearbeitung einbezogen sind, erfüllen müssen. Es handelt sich um Bedienstete, die Asylsuchende anhören und Beschlussentwürfe verfassen beziehungsweise die Erstellung solcher Beschlussentwürfe leiten. Schon bei der Schaffung des Generalkommissariats ist nämlich beschlossen worden, Funktionen, die direkt in das Beschlussverfahren in Bezug auf Asylanträge eingebunden sind, Inhabern eines Universitätsdiploms oder eines gleichwertigen Diploms vorzubehalten, um einen geordneten Ablauf und ein qualitativ hoch stehendes Verfahren zu gewährleisten.
In Artikel 3 § 1 wird zur Unterstützung der Bearbeitung von Asylanträgen beim Generalkommissariat die Schaffung eines Dokumentations- und Forschungszentrums vorgesehen. Dieses interne Dokumentations- und Forschungszentrum, das Bedienstete beschäftigt, die auf die verschiedenen Regionen der Erde spezialisiert sind, ermöglicht dem Generalkommissariat, Recherchen über die allgemeine Lage in den Herkunftsländern einerseits und eingehende Untersuchungen über Angaben von Asylsuchenden andererseits durchzuführen. Wenn nötig kann das Dokumentations- und Forschungszentrum Bedienstete in die Herkunftsländer entsenden, um Recherchen vor Ort anzustellen. Das Zentrum umfasst ebenfalls eine Bibliothek, die Bediensteten anderer Asylinstanzen zugänglich ist. Da bestimmte Informationen dem internen Gebrauch vorbehalten sind, unterliegt der Zugang anderer Personen zur Bibliothek einer schriftlichen Erlaubnis des Generalkommissars beziehungsweise seines Beauftragten.
In Artikel 3 § 2 wird beim Generalkommissariat die Schaffung eines Kompetenz- und Lehrzentrums vorgesehen, das mit der Ausbildung - im weitesten Sinne - neuer und der Weiterbildung bereits tätiger Bediensteter beauftragt ist.
In Artikel 3 § 3 wird beim Generalkommissariat die Schaffung eines Rechtsdienstes vorgesehen. Dieser Dienst ist mit der Bearbeitung von Beschwerden gegen Beschlüsse des Generalkommissars beziehungsweise eines seiner Beigeordneten, die in der Zulässigkeitsphase vor dem Staatsrat, im Verfahren zur Sache vor dem Ständigen Widerspruchsausschuss für Flüchtlinge oder gegebenenfalls vor anderen Instanzen eingelegt werden. Die Bearbeitung dieser Beschwerden besteht in der schriftlichen und mündlichen Verteidigung des Generalkommissariats vor den oben genannten Rechtsprechungsorganen.
Der Generalkommissar sorgt dafür, dass er jederzeit bei den oben genannten Rechtsprechungsorganen von Bediensteten des Rechtsdienstes vertreten werden kann. Es ist ebenfalls Aufgabe des Rechtsdienstes, die Sachbearbeiter zu unterstützen.
Abschnitt 2 - Berufspflichten der Bediensteten In Artikel 4 § 1 wird bestimmt, dass Bedienstete besondere Umstände in Bezug auf Asylsuchende berücksichtigen müssen, besonders wenn es sich um Personen, wie zum Beispiel Minderjährige, handelt, denen aufgrund ihrer besonderen Lage mit noch mehr Umsicht als anderen Asylsuchenden begegnet werden muss.
In Artikel 4 § 2 wird festgelegt, was zu tun ist, wenn ein Bediensteter im Laufe der Anhörung einen Interessenkonflikt zwischen dem Asylsuchenden und ihm selbst feststellt. Dies kann der Fall sein, wenn ein Bediensteter feststellt, dass er den Asylsuchenden aus irgendeinem Grund kennt. In diesem Fall muss der Bedienstete unverzüglich seinen funktionellen Vorgesetzten unterrichten, der dann in dem Interessenkonflikt entscheidet. Hält dieser es für nötig, teilt er die Akte einem anderen Bediensteten zu.
KAPITEL III - Verfahren vor dem Generalkommissariat Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Generalkommissariat In Artikel 5 wird genau festgelegt, dass die Bestimmungen dieses Abschnitts nur im Rahmen der Bearbeitung von Widersprüchen im Dringlichkeitsverfahren auf der Grundlage des Artikels 63/2 des Gesetzes und im Rahmen weiterer Prüfungen auf der Grundlage des Artikels 63/3 des Gesetzes anwendbar sind im Rahmen dessen, was gemeinhin als Verfahren zur Sache bezeichnet wird.
Unterabschnitt 1 - Vorladungen In Artikel 6 § 1 wird bestimmt, dass Asylsuchende im Laufe des gesamten Verfahrens vor dem Generalkommissariat mindestens einmal zur Anhörung vorgeladen werden. Dies bedeutet, dass Asylsuchende also entweder während der Zulässigkeitsphase oder dem Verfahren zur Sache mindestens einmal vom Generalkommissar beziehungsweise von seinem Beauftragten zur Anhörung vorgeladen werden müssen. Dies bedeutet ebenfalls, dass Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Widerspruchs im Dringlichkeitsverfahren auf jeden Fall zur Anhörung vorgeladen werden, während dies bei der Bearbeitung der Sache selbst nicht unbedingt der Fall sein muss, sofern sie schon bei der Bearbeitung ihres Widerspruchs im Dringlichkeitsverfahren zur Anhörung vorgeladen worden sind.
In Artikel 6 § 2 wird bestimmt, dass mindestens acht Werktage zwischen der Versendung der Vorladung und dem Anhörungstermin liegen müssen.
Diese Frist soll den Asylsuchenden erlauben, sich auf die Anhörung vorzubereiten und eventuell Vorkehrungen zu treffen, um sich nach Brüssel zu begeben. Werden Asylsuchende gemäss den Artikeln 74/5 und 74/6 des Gesetzes an einem bestimmten Ort festgehalten, kann diese Frist kürzer ausfallen. Dies hängt mit den verkürzten Bearbeitungsfristen zusammen, die in Artikel 63/2 § 2 des Gesetzes vorgesehen sind, das bestimmt, dass diese Widersprüche vom Generalkommissar vorrangig und binnen fünf Werktagen nach dem Einlegen des Widerspruchs im Dringlichkeitsverfahren bearbeitet werden.
In Artikel 7 wird bestimmt, dass den Asylsuchenden Anhörungsvorladungen per Einschreiben oder durch Boten gegen Empfangsbestätigung an den von ihnen gewählten Wohnsitz übermittelt werden. Jedes andere Verfahren stünde im Widerspruch zu Artikel 51/2 Absatz 6 des Gesetzes. Im Hinblick auf die Wahrung der Interessen der Asylsuchenden kann der Generalkommissar eine Kopie der Anhörungsvorladung an den tatsächlichen Wohnort der Asylsuchenden senden, sofern dieser ihm bekannt ist und im Laufe der Bearbeitung aus der Akte hervorgeht, dass sich der tatsächliche Wohnort der Betreffenden vom zuvor angegebenen gewählten Wohnsitz unterscheidet.
Diese Vorgehensweise ist auch nur dann sinnvoll, wenn die Akte darauf schliessen lässt, dass der tatsächliche Wohnort zu einem späteren Zeitpunkt angegeben worden ist als der gewählte Wohnsitz. Eine Kopie der Vorladung wird gegebenenfalls dem Beistand, der Vertrauensperson und der Person, die die spezifische Vormundschaft nach belgischem Gesetz über einen minderjährigen Asylsuchenden ausübt, übermittelt, um ihnen zu ermöglichen, der Anhörung beizuwohnen. Im Gegensatz zu Rechtsanwälten wird Vertrauenspersonen nur dann eine Kopie der Anhörung, der Auskunftsanfrage oder des Beschlusses zugeschickt, wenn diese ausdrücklich darum bitten und die Asylsuchenden die Vertrauensperson speziell dazu bestimmt haben.
In Artikel 8 § 1 wird die Vorgehensweise für die Übermittlung von Anhörungsvorladungen an Asylsuchende beschrieben, die in einem vom Staat, von einer anderen Behörde oder von einer beziehungsweise mehreren Verwaltungen organisierten Zentrum oder an einem Ort, wo ihnen auf Betreiben und zu Lasten des Staates Hilfeleistungen gewährt werden, wohnen. Da dieses Zentrum der gewählte Wohnsitz der Asylsuchenden ist, die dort den weiteren Verlauf ihres Verfahrens abwarten, sind sie schnell erreichbar. Daher gelten für die Übermittlung von Vorladungen und Auskunftsanfragen an diese Kategorie Asylsuchender andere Regeln. Für diese Asylsuchenden werden Vorladungen und Auskunftsanfragen gemäss Artikel 51/2 Absatz 5 des Gesetzes vom Generalkommissar beziehungsweise von seinem Beauftragten per Fax an den Direktor des Zentrums beziehungsweise seinen Beauftragten übermittelt. Der Direktor des Zentrums beziehungsweise sein Beauftragter tritt also als Bote auf, der die betreffenden Asylssuchenden die Vorladung als Empfangsbestätigung unterzeichnen lässt. Diese von den Asylsuchenden unterzeichnete Empfangsbestätigung sendet der Direktor beziehungsweise sein Beauftragter anschliessend an das Generalkommissariat zurück. Diese Vorgehensweise versteht sich ebenfalls als Sparmassnahme, da die Vorladungen in diesem Rahmen nicht per Einschreiben verschickt werden müssen.
In Artikel 8 § 2 wird eine ähnliche Regelung für Asylsuchende vorgesehen, die an einem bestimmten Ort festgehalten werden.
In Artikel 8 § 3 wird bestimmt, dass, wenn aus der Verwaltungsakte hervorgeht, dass ein Asylsuchender die Anhörungsvorladung nicht wie in Artikel 8 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vorgesehen erhalten hat, ihm diese vom Generalkommissar beziehungsweise von seinem Beauftragten per Einschreiben bestätigt wird. Wenn nötig wird ein neuer Anhörungstermin anberaumt.
Artikel 9 liefert eine Übersicht der Angaben, die in Anhörungsvorladungen enthalten sein müssen. Zum Ersten müssen Vorladungen eine Reihe praktischer Angaben über die Anhörungsvorladung beinhalten. Wenn der Generalkommissar es für nötig hält, können die Vorladungen zum Zweiten den Vermerk enthalten, dass die Asylsuchenden bei triftig begründeter Abwesenheit verpflichtet sind mitzuteilen, ob neue zusätzliche Elemente, die ihren Asylantrag untermauern und noch nicht übermittelt wurden, vorhanden sind. Wenn ja, müssen diese schnellstmöglich und spätestens innerhalb fünf Tagen nach dem vorgesehenen Anhörungstermin dem Generalkommissariat übermittelt werden. Kann ein Asylsuchender keine neuen zusätzlichen Elemente geltend machen, muss er trotzdem ausdrücklich und schriftlich erklären, dass er keine solchen neuen Elemente zur Untermauerung seines Asylantrags geltend machen kann.
Diese Vorgehensweise bezweckt, Asylsuchende, die bei der Anhörung nicht zugegen waren und dafür einen triftigen Grund angeführt haben, zu veranlassen, dem Generalkommissar mitzuteilen, ob dieser über alle den Asylsuchenden für die Prüfung ihres Asylantrags zweckdienlich erscheinenden Elemente verfügt. Sie bezweckt ebenfalls, die Asylsuchenden zu veranlassen, dem Generalkommissar eventuelle neue zusätzliche Elemente schnellstmöglich zu übermitteln.
Zur Vermeidung von Missverständnissen müssen in Vorladungen, die Auskunftsanfragen enthalten, die Asylsuchenden ausdrücklich auf die Konsequenzen aufmerksam gemacht werden, die sich ergeben können, falls sie es ohne triftigen Grund versäumen, auf die ihnen gestellte Frage zu antworten: Sie laufen nicht nur Gefahr, nicht mehr vorgeladen zu werden, sondern gehen auch in Anwendung von Artikel 52 § 2 Nr. 4 beziehungsweise 57/10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 das Risiko einer « technischen Verweigerung » ein.
Unterabschnitt 2 - Auskunftsanfragen In Artikel 10 § 1 wird bestimmt, dass der Generalkommissar Asylsuchende auffordern kann, ihm bestimmte allgemeine oder spezifische Auskünfte zu erteilen. Hauptziel dieser Bestimmung ist, dem Generalkommissar zu erlauben, Asylsuchende um bestimmte Auskünfte zu bitten.
In Artikel 10 § 2 wird vorgesehen, dass Auskunftsanfragen separat versendet, aber auch an die Asylsuchenden gerichteten Anhörungsvorladungen beigefügt werden können. Auskunftsanfragen müssen klar formuliert sein, sodass die Asylsuchenden so vollständig und konkret wie möglich darauf antworten können. Wird auf Auskunftsanfragen nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Versendung eingegangen, können die in Artikel 52 § 2 Nr. 4 vorgesehene Bestätigung des Beschlusses zur Aufenthaltsverweigerung beziehungsweise die in Artikel 57/10 des Gesetzes vorgesehene Verweigerung der Eigenschaft eines Flüchtlings als Sanktionen auferlegt werden. Die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 des vorliegenden Königlichen Erlasses über die Notifizierung sind ebenfalls auf die Notifizierung der Auskunftsanfragen anwendbar.
In Artikel 10 § 3 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sanktion für die Nichtbeantwortung einer Auskunftsanfrage auf den Auskunftsanfragen vermerkt sein muss.
In Artikel 11 wird die Möglichkeit für den Generalkommissar vorgesehen, sich bei Asylsuchenden, über die noch kein Beschluss gefasst worden ist, nach Ablauf einer bestimmten Frist schriftlich zu erkundigen, ob sie ihr Asylverfahren weiterführen möchten. Diese Bestimmung bezweckt zu überprüfen, ob Asylsuchende, die schon relativ lange auf den Beschluss des Generalkommissars warten und vielleicht inzwischen das Land verlassen oder eine andere Rechtsstellung (Regularisierung, aus anderen Gründen ausgestellte Aufenthaltsgenehmigung) erhalten haben, noch stets an der Bearbeitung ihres Asylantrags interessiert sind. Wird auf diese spezifische Auskunftsanfrage nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Versendung eingegangen, können die in Artikel 52 § 2 Nr. 4 vorgesehene Bestätigung des Beschlusses zur Aufenthaltsverweigerung beziehungsweise die in Artikel 57/10 des Gesetzes vorgesehene Verweigerung der Eigenschaft eines Flüchtlings als Sanktionen auferlegt werden. Vorerwähnte Sanktionen müssen ausdrücklich in der Auskunftsanfrage vermerkt sein.
Unterabschnitt 3 - Anhörungen In Artikel 12 wird bestimmt, dass ein Bediensteter des Generalkommissariats die Anhörung leitet und über ihren geordneten Ablauf wacht. Bei ernsten Problemen oder Störung des geordneten Ablaufs der Anhörung kann dieser Bedienstete die erforderlichen Massnahmen treffen. Wenn nötig kann er zum Beispiel dem Dolmetscher, dem Rechtsanwalt oder der Vertrauensperson untersagen, der Anhörung weiterhin beizuwohnen, falls ihr Verhalten den geordneten Ablauf der Anhörung beeinträchtigt.
In Artikel 13 wird bestimmt, dass Asylsuchende, die (gemäss den Artikeln 74/5 und 74/6 des Gesetzes) an einem bestimmten Ort festgehalten werden oder in einer Strafanstalt inhaftiert sind, von einem Bediensteten des Generalkommissariats vor Ort angehört werden können. Dies erspart den Asylsuchenden eine umständliche Fahrt.
In Artikel 14 wird vorgesehen, dass sich die Bediensteten aus Gründen, die der Prüfung eigen sind, und im Interesse der Minderjährigen der Anwesenheit von Familienmitgliedern oder der Vertrauenspersonen widersetzen können. Dies kann der Fall sein, wenn Fragen über die - eventuell zweifelhafte - Beziehung zwischen einem Minderjährigen und der Person, die ihn begleitet, gestellt werden müssen. Bedienstete können sich allerdings nicht der Anwesenheit eines Rechtsanwalts oder der Person widersetzen, die die spezifische Vormundschaft nach belgischem Gesetz über einen unbegleiteten Minderjährigen ausübt, sofern das Verhalten des Anwalts beziehungsweise dieser Person nicht den geordneten Ablauf der Anhörung beeinträchtigt (siehe Artikel 12 des Königlichen Erlasses).
Artikel 15 enthält eine Aufzählung der Handlungen, die die Bediensteten zu Beginn der Anhörungen vornehmen müssen. So müssen sie überprüfen, ob der gewählte Wohnsitz der Asylsuchenden noch immer der gleiche ist, und ihre eigene Rolle, die des Dolmetschers, die des Rechtsanwalts und die der Vertrauensperson erklären. Sie erläutern den Asylsuchenden ebenfalls den Ablauf der Anhörung. Aufgrund der Bedeutung des Dolmetschers muss sich zu Beginn der Anhörung vergewissert werden, dass die Asylsuchenden den Dolmetscher einwandfrei verstehen. Behaupten Asylsuchende, aus geschlechtsspezifischen Gründen verfolgt zu werden, müssen die Bediensteten die Asylsuchenden fragen, ob diese keine Einwände dagegen haben, von einer Person des anderen Geschlechts angehört zu werden.
Artikel 16 § 1 liefert eine Übersicht der Elemente, die die von den Bediensteten während der Anhörung der Asylsuchenden aufgezeichneten Notizen zum Anhörungsbericht enthalten müssen.
In Artikel 16 § 2 wird bestimmt, dass Bedienstete ein Inventar der Schriftstücke anlegen müssen, die von Asylsuchenden zur Untermauerung ihres Asylantrags vorgelegt werden. Dieses Inventar kann auf einer von den Anhörungsnotizen getrennten Unterlage angelegt werden, zum Beispiel auf dem Umschlag einer Mappe, die zur Verwaltungsakte gehört und alle vorgelegten Schriftstücke enthält. Aus der Akte muss ebenfalls auf die eine oder andere Weise hervorgehen, wann die Schriftstücke von den Asylsuchenden vorgelegt worden sind.
In Artikel 17 § 1 wird die Bedeutung des während der Anhörung verfassten Berichts unterstrichen. Von den Bediensteten gestellte Fragen müssen sich klar von den Antworten der Asylsuchenden unterscheiden, um jede Verwirrung zu vermeiden.
In Artikel 17 § 2 wird bestimmt, dass Bedienstete Asylsuchende mit eventuellen Widersprüchlichkeiten zwischen den Erklärungen, die sie beim Generalkommissariat und beim Ausländeramt oder im Laufe des Widerspruchs im Dringlichkeitsverfahren abgegeben haben, konfrontieren müssen. Diese Konfrontation erlaubt den Asylsuchenden, auf die Feststellung eventueller Widersprüchlichkeiten zu reagieren, und bietet den Bediensteten die Möglichkeit zu überprüfen, ob es sich wirklich um relevante und schwerwiegende Gegensätze handelt. Dieser Artikel verpflichtet die Bediensteten, Asylsuchende in der Regel mit eventuellen Widersprüchlichkeiten, die im Laufe der Anhörung auftreten, zu konfrontieren, nicht aber mit solchen, die sich erst später ergeben könnten. Die Tatsache, dass Asylsuchende mit bestimmten Widersprüchen konfrontiert werden müssen, bedeutet nicht, dass eine neue Anhörung durchgeführt werden muss. Dieser Artikel hat auch nicht zur Folge, dass es fortan unmöglich wäre, einen Beschluss auf Elemente oder Widersprüchlichkeiten zu stützen, mit denen Asylsuchende nicht konfrontiert worden sind. Das Generalkommissariat ist nämlich eine Verwaltungsinstanz und kein Rechtsprechungsorgan und daher auch nicht verpflichtet, die Betreffenden mit den Elementen, auf denen ein Beschluss beruht, zu konfrontieren.
In Artikel 17 § 3 wird bestimmt, dass Asylsuchende, ihr Rechtsanwalt oder die Vertrauensperson dem Generalkommissar zusätzliche Anmerkungen und Schriftstücke übermitteln können. Diese werden der individuellen Akte der Asylsuchenden beigefügt. Werden diese Anmerkungen und Schriftstücke rechtzeitig übermittelt, müssen die Bediensteten sie bei der Beurteilung des Antrags berücksichtigen.
In Artikel 18 wird das Verfahren erläutert, an das sich der Generalkommissar hält, falls Asylsuchende nicht zur Anhörung vorstellig werden. Da die Anhörung die Basis für die Beurteilung eines Asylantrags bildet und die Betreffenden bestraft werden können, wenn sie der Anhörung ohne triftigen Grund fernbleiben, muss ein einheitliches Verfahren festgelegt werden, an das sich die Bediensteten halten müssen, falls sie feststellen, dass Asylsuchende nicht zur Anhörung vorstellig werden.
In Artikel 18 § 1 wird bestimmt, dass die Bediensteten die Abwesenheit der Betreffenden auf den Anhörungsblättern, die zum Mitschreiben während der Anhörung gedacht sind, protokollieren. Die Bediensteten müssen ebenfalls in der Akte überprüfen, ob die Vorladung an den gewählten Wohnsitz der Betreffenden und eine Kopie an seinen tatsächlichen Wohnort geschickt worden sind, sofern dieser neueren Datums ist.
In Artikel 18 § 2 wird bestimmt, dass Asylsuchende einen Grund für ihre Abwesenheit anführen können. Dieser Grund und der entsprechende Nachweis müssen dem Generalkommissar schriftlich übermittelt werden, sobald die Asylsuchenden in den Besitz des Dokumentes gelangen, das diesen triftigen Grund bestätigt. Der Generalkommissar beziehungsweise sein Beauftragter - die in dieser Hinsicht über einen breiten Beurteilungsspielraum verfügen - beurteilt anschliessend, ob der Grund triftig und der Nachweis schlüssig ist und sie die Abwesenheit der Asylsuchenden bei der Anhörung rechtfertigen. Wenn ja, überprüfen die Bediensteten ebenfalls, ob die Asylsuchenden der Auskunftsanfrage, die eventuell in Anwendung von Artikel 9 § 2 des vorliegenden Erlasses in der Vorladung an sie gerichtet worden ist, Folge geleistet haben.
Versäumen es die Asylsuchenden, dieser Auskunftsanfrage angemessen nachzukommen, kann der Generalkommissar in Anwendung von Artikel 52 § 2 Nr. 4 beziehungsweise 57/10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 in ihrer Sache einen negativen Beschluss fassen, auch « technische Verweigerung » genannt. Sind diese beiden Bedingungen jedoch erfüllt, darf der Generalkommissar beziehungsweise einer seiner Beigeordneten keinen Beschluss fassen, ohne die Betreffenden erneut zur Anhörung vorgeladen zu haben.
Es sei zur Vermeidung von Missverständnissen daran erinnert, dass in Artikel 9 § 3 des vorliegenden Erlasses genau festgelegt wird, dass in Vorladungen, die Auskunftsanfragen enthalten, die Asylsuchenden ausdrücklich auf die Konsequenzen aufmerksam gemacht werden müssen, die sich ergeben können, falls sie es ohne triftigen Grund versäumen, auf die ihnen gestellte Frage zu antworten: Sie laufen nicht nur Gefahr, nicht mehr vorgeladen zu werden, sondern gehen auch das Risiko einer technischen Verweigerung ein.
Der letzte Absatz von Artikel 18 § 2 enthält allerdings eine bedeutende Einschränkung des Anwendungsbereichs der in Absatz 1 erwähnten Regel. Das Recht auf eine erneute Vorladung gilt nur nach einem ersten Fernbleiben von der Anhörung. Führen Asylsuchende nach der erneuten Vorladung wieder einen triftigen Grund für ihre Abwesenheit bei der zweiten Anhörung an, kann der Generalkommissar rechtsgültig beschliessen, ohne sie vorher angehört zu haben. Die Artikel 52 § 2 Nr. 4 und 57/10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 untersagen dem Generalkommissar jedoch, eine technische Verweigerung zu beschliessen, falls die Abwesenheit durch einen triftigen Grund gerechtfertigt wird.
Kann der triftige Grund, der zur Versendung einer erneuten Vorladung geführt hat, mehrere Tage oder gar Wochen gültig bleiben, muss der Generalkommissar die Asylsuchenden jedoch ein drittes Mal vorladen, sofern sie beweisen können, dass der triftige Grund, der für die erste Anhörung angeführt worden ist, bei Versendung der zweiten Vorladung noch nicht hinfällig war. Wenn Asylsuchende also zur Rechtfertigung der ersten Abwesenheit einen Krankenhausaufenthalt anführen und das Krankenhaus bei Versendung der zweiten Vorladung noch nicht verlassen haben, müssen sie ein drittes Mal vorgeladen werden, sofern sie nachweisen können, dass der Krankenhausaufenthalt, der bereits den ersten Aufschub der Anhörung rechtfertigte, noch nicht beendet ist.
Unterabschnitt 4 - Recht auf Beistand Artikel 19 regelt den Beistand, den Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Antrags beim Generalkommissariat erhalten können.
Dieser Beistand wird meist von dem Rechtsanwalt, der den betreffenden Asylsuchenden begleitet, oder in Ausnahmefällen von der Vertrauensperson des Asylsuchenden geleistet.
In Artikel 19 § 1 wird bestimmt, dass der Rechtsanwalt beziehungsweise die Vertrauensperson des Asylsuchenden der Anhörung beiwohnen kann.
Jede Störung der Anhörung müssen die Bediensteten unverzüglich ihrem funktionellen Vorgesetzten melden und im Anhörungsbericht festhalten.
Bei ernster Störung können die Bediensteten die erforderlichen Massnahmen für einen geordneten Ablauf der Anhörung treffen (siehe Artikel 12 des Königlichen Erlasses).
In Artikel 19 § 2 wird bestimmt, dass der Rechtsanwalt beziehungsweise die Vertrauensperson am Ende der Anhörung die Möglichkeit hat, mündliche Bemerkungen zu machen.
Unterabschnitt 5 - Rolle des Dolmetschers Artikel 20 handelt von der Anwesenheit eines Dolmetschers bei der Anhörung im Generalkommissariat.
Artikel 20 § 1 - Gemäss Artikel 51/4 des Gesetzes müssen Asylsuchende bei Einreichung ihres Asylantrags angeben, ob sie bei der Anhörung die Hilfe eines Dolmetschers brauchen. Der Generalkommissar leitet alles Nötige in die Wege, um die Anwesenheit eines Dolmetschers zu gewährleisten, der die Sprache beherrscht, für die der betreffende Asylsuchende Beistand verlangt hat.
Artikel 20 § 2 - Der Generalkommissar berücksichtigt bei der Bestimmung des Dolmetschers, der einem Asylsuchenden bei der Anhörung beistehen soll, wenn nötig den besonderen Fall dieses Asylsuchenden.
Artikel 20 § 3 - Es kann in Ausnahmefällen vorkommen, dass das Generalkommissariat keinen Dolmetscher finden kann, der die von einem Asylsuchenden verlangte Sprache beherrscht (zum Beispiel wenn es sich um einen Dialekt oder eine seltene Sprache handelt). In diesem Fall fordert der Generalkommissar beziehungsweise sein Beauftragter diesen Asylsuchenden in der Vorladung auf, sich von seinem eigenen Dolmetscher begleiten zu lassen. Findet der Asylsuchende auch keinen Dolmetscher, der die von ihm verlangte Sprache beherrscht, kann der Generalkommissar beziehungsweise einer seiner Beigeordneten einen Beschluss fassen, ohne den Betreffenden anzuhören, allerdings nur, sofern diesem vorgeschlagen wird, auf dem Generalkommissariat eine schriftliche Erklärung zu verfassen, die als Anhörung gilt. Kann oder möchte der betreffende Asylsuchende die ihm gebotene Möglichkeit jedoch nicht nutzen, kann der Generalkommissar rechtsgültig aufgrund der ihm bekannten Elemente beschliessen.
Artikel 21 - Dolmetscher, die für das Generalkommissariat arbeiten, müssen sich während der Anhörungen strikt neutral verhalten.
Asylsuchende haben trotzdem das Recht, die Bestimmung eines anderen Dolmetschers zu verlangen, sofern sie einen triftigen Grund dafür anführen können. Die Bediensteten verfügen über eine breite Ermessensbefugnis in Bezug auf die Triftigkeit dieses Grundes.
Erachten die Bediensteten den Grund für triftig, wird die Anhörung unterbrochen und ab initio mit einem anderen Dolmetscher wieder aufgenommen.
Unterabschnitt 6 - Von Asylsuchenden eingereichte Belege Artikel 22 ist eine Anwendung des Grundsatzes, nachdem Asylsuchende bei Einreichen ihres Asylantrags alles Nötige unternehmen müssen, um dem Minister beziehungsweise dessen Beauftragtem eventuelle Belege zur Untermauerung ihres Antrags zukommen zu lassen. Man kann vernünftigerweise erwarten, dass Asylsuchende, die aus einem der im Genfer Abkommen beschriebenen Gründe aus ihrem Land geflüchtet sind, alles in ihrer Macht stehende unternehmen, um ihren Asylantrag bestmöglich mit Belegen zu untermauern. Legen Asylsuchende bestimmte Schriftstücke zum ersten Mal erst in einer späteren Phase des Verfahrens vor, also vor dem Generalkommissariat, müssen sie erklären, warum sie diese Schriftstücke nicht bereits vorher, im Verfahren vor dem Ausländeramt, übermittelt haben.
Artikel 23 - Asylsuchende legen zur Untermauerung ihres Antrags allerlei Belege vor. Mit Ausnahme von Identitätsdokumenten (nationale und internationale Pässe neueren Datums oder Identitätsdokumente neueren Datums) können die Originale dieser Schriftstücke für die Gesamtdauer der Prüfung des Asylantrags beim Generalkommissariat von den Bediensteten einbehalten werden. Nationale Identitätsdokumente und andere Reisedokumente bleiben im Besitz der Asylsuchenden.
Zur Untermauerung des Asylantrags vorgelegte ärztliche Atteste und psychologische Gutachten werden mit der nötigen Umsicht bearbeitet.
Unterabschnitt 7 - Bestimmungen über Beschlüsse des Generalkommissars In Artikel 24 wird bestimmt, dass Beschlüsse des Generalkommissars den Asylsuchenden gemäss den Bestimmungen des Artikels 51/2 Absatz 5 des Ausländergesetzes und der Artikel 7 und 8 des Königlichen Erlasses notifiziert werden.
In Artikel 25 wird der Fall geregelt, in dem der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäss Artikel 57/23bis des Gesetzes eine Stellungnahme abgibt, nachdem der Generalkommissar bereits einen Beschluss gefasst hat. Da der Generalkommissar nur die Stellungnahmen berücksichtigen kann, die vor der Beschlussfassung abgegeben werden, überprüft er, inwiefern die betreffende Stellungnahme den gefassten Beschluss beeinflusst. Ist der Generalkommissar der Meinung, dass diese Stellungnahme seinen Beschluss in keiner Weise beeinflusst, muss er in dieser Sache keinen zusätzlichen Beschluss fassen. In diesem Fall übermittelt er dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge seinen Standpunkt durch gewöhnlichen Brief.
Artikel 26 - Gemäss den Bestimmungen des Artikels 3 § 1 des Königlichen Erlasses wird beim Generalkommissariat ein interner Dokumentations- und Forschungsdienst geschaffen. Dieser Dienst unterhält täglich zahlreiche Kontakte mit verschiedenen Instanzen und Einrichtungen in den Herkunftsländern, um bestimmte faktische Elemente der Berichte von Asylsuchenden zu überprüfen. Dazu werden verschiedene Kommunikationsmittel eingesetzt (Briefe, Fax, Telefon, E-Mails).
Aufgrund der zahlreichen Vorteile dieser modernen Kommunikationsmittel greift der interne Dokumentations- und Forschungsdienst häufig darauf zurück.
Diese Bestimmung sieht vor, dass, wenn ein Beschluss auf solchen Elementen beruht, aus der Verwaltungsakte hervorgehen muss, warum mit einer Person oder einer Einrichtung Kontakt aufgenommen worden ist und die Zuverlässigkeit der auf diese Weise erhaltenen Informationen vorausgesetzt werden kann.
Beruht der Beschluss auf telefonisch gesammelten Informationen, verfasst der Bedienstete darüber einen ausführlichen Bericht, um dem betreffenden Asylsuchenden zu ermöglichen, die Richtigkeit der auf diese Weise erhaltenen Informationen zu überprüfen.
Es sei hier daran erinnert, dass das Gesetz vom 29. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte auf Beschlüsse des Generalkommissars und seiner Beigeordneten anwendbar ist.
Abschnitt 2 - Widersprüche im Dinglichkeitsverfahren In Artikel 27 werden die Modalitäten für das Einlegen von Widersprüchen im Dringlichkeitsverfahren vor dem Generalkommissar vorgesehen.
Asylsuchende, die nicht an einem bestimmten Ort festgehalten werden, können einen Widerspruch im Dringlichkeitsverfahren entweder per Einschreiben, per Fax oder persönlich gegen Empfangsbestätigung beim Helpdesk einlegen.
In Artikel 28 werden die Formbedingungen beschrieben, denen der Widerspruch im Dringlichkeitsverfahren entsprechen muss. Der Widerspruch im Dringlichkeitsverfahren kann, muss aber nicht mit Gründen versehen sein. Er muss von dem betreffenden Asylsuchenden oder seinem Rechtsanwalt unterzeichnet sein und eine Kopie des angefochtenen Beschlusses enthalten. Der Bedienstete fragt den betreffenden Asylsuchenden am Ende der Anhörung, ob dieser die Möglichkeit gehabt hat, bei der Anhörung alle in seinem Widerspruch im Dringlichkeitsverfahren vermerkten Elemente vorzubringen. Ist dies nicht der Fall, wird der Widerspruch im Dringlichkeitsverfahren vom Bediensteten in Zusammenarbeit mit dem Asylsuchenden übersetzt.
Abschnitt 3 - Andere Befugnisse, die dem Generalkommissar aufgrund der Artikel 52bis und 57/6 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes übertragen worden sind Unterabschnitt 1 - Begutachtungsbefugnis im Rahmen von Artikel 52bis des Gesetzes Artikel 29 - Zur Erinnerung: Artikel 52bis des Gesetzes bestimmt, dass der Minister die Stellungnahme des Generalkommissars über Ausländer einholt, die die Anerkennung als Flüchtling beantragen und bei denen gewichtige Gründe zu der Annahme bestehen, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellen. In Artikel 5 des vorliegenden Erlasses wird genau festgelegt, dass die Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 1 desselben Erlasses und insbesondere die Verpflichtung, die Betreffenden zur Anhörung vorzuladen, nur für die Prüfung der Anträge im Dringlichkeitsverfahren beziehungsweise im Verfahren zur Sache gelten. In vorliegendem Artikel wird allerdings vorgesehen, dass der Generalkommissar Asylsuchende vor Abgabe der in Artikel 52bis des Gesetzes erwähnten Stellungnahme zur Anhörung vorladen kann.
Unterabschnitt 2 - Befugnis zur Ausstellung von Dokumenten und zur Gewährung von Verwaltungshilfe, die in Artikel 57/6 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes, in Artikel 25 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Internationalen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und in Artikel 25 des am 28. September 1954 in New York unterzeichneten Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vorgeschrieben ist In Artikel 30 wird beim Generalkommissariat die Schaffung eines Dienstes Dokumente vorgesehen, der damit beauftragt ist, Dokumente und Bescheinigungen über den Zivilstand von Flüchtlingen auszustellen, die normalerweise von den Behörden ihres Landes oder deren Vertretern ausgestellt werden.
In Artikel 31 wird bestimmt, welche Dokumente Flüchtlinge vorlegen müssen, damit der Generalkommissar beziehungsweise sein Beauftragter Dokumente oder Bescheinigungen ausstellen kann.
In Artikel 32 §§ 1 und 2 wird bestimmt, in welchen Fällen Flüchtlinge die vom Generalkommissariat ausgestellten Dokumente oder Bescheinigungen zurückgeben müssen.
Abschnitt 4 - Abschluss von Asylakten In Artikel 33 wird das Verfahren für Asylsuchende geregelt, die auf die Weiterführung ihres laufenden Asylverfahrens verzichten. Der Generalkommissar beziehungsweise sein Beauftragter prüft den Verzicht und lädt den betreffenden Asylsuchenden im Zweifelsfall eventuell vor, damit dieser seinen Verzicht bestätigt. Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter wird vom Generalkommissar beziehungsweise von einem seiner Beigeordneten über den Verzicht informiert.
In Artikel 34 wird bestimmt, dass der Antrag durch die freiwillige und endgültige Rückkehr des betreffenden Asylsuchenden in sein Herkunftsland gegenstandslos wird. Da dieser Antrag auf der Angst vor Verfolgung seitens der Behörden des Herkunftslandes beruht, macht eine freiwillige und endgültige Rückkehr diese Angst zunichte. Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter wird davon unterrichtet, dass der Antrag gegenstandlos geworden ist.
In Artikel 35 wird bestimmt, dass der Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit zum Abschluss des Asylantrags führt. Durch den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit braucht der Betreffende nämlich keine Verfolgung seitens der Behörden des Herkunftslandes mehr zu fürchten. Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter wird davon unterrichtet, dass der Antrag gegenstandlos geworden ist.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Artikel 36 - Artikel 113bis des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 wird aufgehoben.
Artikel 37 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister des Innern A. DUQUESNE
11. JULI 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, insbesondere des Artikels 57/24, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juli 1987;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Ministers des Haushalts vom 16. Januar 2003;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 17. Januar 2003 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. April 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, 2. Minister: den für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständigen Minister, 3.Generalkommissar: den Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose, 4. Generalkommissariat: das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, 5.Asylsuchenden: Ausländer, die sich als Flüchtling gemeldet oder die Zuerkennung der Eigenschaft eines Flüchtlings beantragt haben, 6. Vertrauenspersonen: Personen, die von Asylsuchenden speziell bestimmt worden sind, um ihnen während der Bearbeitung ihres Antrags beizustehen, 7.Bediensteten: Mitglieder des statutarischen Personals oder des Vertragspersonals, die dem Generalkommissar vom Minister zur Verfügung gestellt worden sind.
KAPITEL II - Arbeitsweise Abschnitt 1 - Organisation des Generalkommissariats Art. 2 - Bedienstete, die Asylsuchende anhören, Beschlussentwürfe verfassen und die Erstellung solcher Beschlussentwürfe leiten, müssen Inhaber eines Diploms sein, das Zugang zu Stellen der Stufe 1 des Staates bietet.
Art. 3 - § 1 - Beim Generalkommissariat wird zur Unterstützung der Bearbeitung von Asylanträgen ein interner Dokumentations- und Forschungsdienst geschaffen.
Dieser interne Dokumentationsdienst steht ebenfalls Bediensteten des Ausländeramtes, die mit der Bearbeitung von Asylanträgen oder von juristischen beziehungsweise internationalen Fragen beauftragt sind, und Mitgliedern und Bediensteten des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge offen.
Der Zugang anderer Personen unterliegt einer schriftlichen Erlaubnis des Generalkommissars. § 2 - Beim Generalkommissariat wird ein Kompetenz- und Lehrzentrum geschaffen, um Bediensteten unter anderem über die Anwendung des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der Belgien bindenden internationalen Abkommen über die Menschenrechte und anderer im Gesetz vorgesehener Schutzgrundlagen eine Grundausbildung und Weiterbildungen zu erteilen. Ausbildungen über die Anhörung von Asylsuchenden und die interkulturelle Kommunikation gehören ebenso zu den Lehrgängen wie die Vermittlung von Grundkenntnissen über spezifische Bedürfnisse von Risikogruppen. § 3 - Beim Generalkommissariat wird ein Rechtsdienst zur Bearbeitung von Beschwerden gegen Beschlüsse des Generalkommissars beziehungsweise eines seiner Beigeordneten und zur Unterstützung der Bearbeitung von Asylanträgen geschaffen.
Sind Streitsachen gegen Beschlüsse des Generalkommissars beziehungsweise eines seiner Beigeordneten vor dem Staatsrat anhängig, wird der Generalkommissar beziehungsweise einer seiner Beigeordneten von einem Bediensteten dieses Dienstes immer rechtsgültig vertreten.
Abschnitt 2 - Berufspflichten der Bediensteten Art. 4 - § 1 - Bedienstete berücksichtigen besondere Umstände in Bezug auf Asylsuchende, insbesondere, wenn diese einer Risikogruppe angehören. § 2 - Stellt ein Bediensteter im Laufe der Anhörung einen Interessenkonflikt zwischen dem Asylsuchenden und ihm selbst fest, wird die Anhörung unterbrochen und der funktionelle Vorgesetzte unverzüglich unterrichtet. Dieser untersucht den Interessenkonflikt und teilt die Akte wenn nötig einem anderen Bediensteten zu.
KAPITEL III - Verfahren vor dem Generalkommissariat Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind nur im Rahmen der Bearbeitung von Widersprüchen im Dringlichkeitsverfahren auf der Grundlage des Artikels 63/2 des Gesetzes und im Rahmen weiterer Prüfungen auf der Grundlage des Artikels 63/3 des Gesetzes anwendbar.
Unterabschnitt 1 - Vorladungen Art. 6 - § 1 - Der Generalkommissar beziehungsweise sein Beauftragter laden Asylsuchende mindestens einmal zur Anhörung vor. § 2 - Die Anhörung muss mindestens acht Werktage nach dem Datum der Versendung der Anhörungsvorladung stattfinden, ausser bei Asylsuchenden, die gemäss den Artikeln 74/5 und 74/6 des Gesetzes festgehalten werden; deren Anhörung kann mindestens vierundzwanzig Stunden nach diesem Datum erfolgen.
Art. 7 - Neben dem in Artikel 51/2 Absatz 6 des Gesetzes vorgesehenen Verfahren zur Versendung von Vorladungen und unbeschadet dieses Verfahrens sendet der Generalkommissar beziehungsweise sein Beauftragter eine Kopie jeder Sendung durch gewöhnlichen Brief an den tatsächlichen Wohnort, sofern dieser ihm bekannt und neueren Datums als der gewählte Wohnsitz ist, an den Rechtsanwalt des betreffenden Asylsuchenden und gegebenenfalls an die Vertrauensperson und an die Person, die die spezifische Vormundschaft nach belgischem Gesetz über den minderjährigen Asylsuchenden ausübt.
Diese Kopie wird der Vertrauensperson allerdings nur zugeschickt, sofern diese ausdrücklich darum gebeten hat und der betreffende Asylsuchende sie speziell dazu bestimmt hat.
Art. 8 - § 1 - Wohnen Asylsuchende in einem vom Staat, von einer anderen Behörde oder von einer beziehungsweise mehreren Verwaltungen organisierten Zentrum oder an einem Ort, wo ihnen auf Betreiben und zu Lasten des Staates Hilfeleistungen gewährt werden, kann die Anhörungsvorladung dem Direktor des Zentrums beziehungsweise dem Verantwortlichen des Ortes, wo sie wohnen, per Fax übermittelt werden.
In diesem Fall tritt der Direktor des Zentrums oder der Verantwortliche des Ortes, wo die Asylsuchenden wohnen, beziehungsweise ihr Beauftragter als Bote auf, der den Asylsuchenden die Vorladung aushändigt. Die von den Asylsuchenden unterzeichnete Empfangsbestätigung wird dem Generalkommissar zurückgesandt. § 2 - Werden Asylsuchende an einem bestimmten Ort festgehalten, kann die Anhörungsvorladung durch Boten gegen Empfangsbestätigung erfolgen. § 3 - Stellt sich heraus, dass Asylsuchende in den in vorliegendem Artikel erwähnten Fällen die Anhörungsvorladung nicht erhalten haben, wird sie ihnen vom Generalkommissar beziehungsweise von seinem Beauftragten per Einschreiben bestätigt. Sollte das für die Anhörung vorgesehene Datum jedoch inzwischen verstrichen sein, beraumt der Generalkommissar beziehungsweise sein Beauftragter einen neuen Anhörungstermin an.
Art. 9 - § 1 - Anhörungsvorladungen enthalten mindestens folgende Angaben: -Ort und Datum der Anhörung, - Datum der Vorladung, - Ankündigung der Anwesenheit eines Dolmetschers, sofern der betreffende Asylsuchende gemäss Artikel 51/4 des Gesetzes einen entsprechenden Antrag gestellt hat, - Vermerk, dass der Betreffende am Tag der Anhörung alle Unterlagen zur Untermauerung seines Antrags mitbringen muss, das heisst die Vorladung, seine Reise- und Identitätsdokumente, eine Übersetzung ins Französische oder Niederländische des in Artikel 63/2 des Gesetzes erwähnten Widerspruchs im Dringlichkeitsverfahren und jedes andere Schriftstück, das seinen Antrag untermauert, - Vermerk, dass der betreffende Asylsuchende, falls er an dem für die Anhörung festgelegten Datum nicht im Generalkommissariat vorstellig wird, innerhalb eines Monats nach Versendung der Vorladung schriftlich einen triftigen Grund dafür anführen muss. § 2 - Wenn der Generalkommissar es für nötig hält, kann er Asylsuchende in einer gesonderten Rubrik der Vorladung auffordern, bei triftig begründeter Abwesenheit entweder neue Elemente, die ihren Asylantrag untermauern und noch nicht übermittelt wurden, mitzuteilen oder ausdrücklich zu erklären, dass solche neuen Elemente zur Untermauerung ihres Asylantrags nicht vorhanden sind. § 3 - Der Generalkommissar beziehungsweise sein Beauftragter vermerkt im Anschluss an die in § 2 erwähnte Auskunftsanfrage ausdrücklich die Konsequenzen, die sich ergeben können, falls der Asylsuchende es versäumt, der Anfrage Folge zu leisten.
Unterabschnitt 2 - Auskunftsanfragen Art. 10 - § 1 - Gemäss Artikel 51/2 des Gesetzes kann der Generalkommissar beziehungsweise sein Beauftragter Asylsuchende auffordern, ihm bestimmte Auskünfte zu erteilen.
Auskunftsanfragen müssen klar formuliert sein und können den Erhalt allgemeiner wie auch spezifischer Auskünfte bezwecken. § 2 - Auskunftsanfragen können der Anhörungsvorladung beigefügt oder separat versendet werden.
Die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 über die Notifizierung sind ebenfalls auf diese Anfragen anwendbar. § 3 - Der Generalkommissar beziehungsweise sein Beauftragter vermerkt auf den Auskunftsanfragen ausdrücklich die Konsequenzen, die sich ergeben können, falls Asylsuchende es ohne triftigen Grund versäumen, einer Anfrage Folge zu leisten.
Art. 11 - Nach Ablauf einer annehmbaren Frist ab Einreichung des Asylantrags kann der Generalkommissar beziehungsweise sein Beauftragter Asylsuchende schriftlich auffordern, ihm mitzuteilen, ob sie ihren Asylantrag weiterführen oder darauf verzichten möchten.
Die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 über die Notifizierung sind ebenfalls auf diese Anfragen anwendbar. Der Generalkommissar beziehungsweise sein Beauftragter vermerkt auf den Auskunftsanfragen ausdrücklich die Konsequenzen, die sich ergeben können, falls Asylsuchende es ohne triftigen Grund versäumen, einer Anfrage Folge zu leisten.
Unterabschnitt 3 - Anhörungen Art. 12 - Anhörungen werden von einem Bediensteten geleitet, der über ihren geordneten Ablauf wacht. Dieser Bedienstete verfügt über die Ordnungsgewalt in der Anhörung.
Art. 13 - Werden Asylsuchende gemäss den Artikeln 74/5 und 74/6 des Gesetzes festgehalten oder sind sie gemäss diesen Artikeln in einer Strafanstalt inhaftiert, findet die Anhörung an dem Ort statt, an dem sie festgehalten werden beziehungsweise inhaftiert sind.
Art. 14 - Aus Gründen, die der Prüfung eigen sind, und im Interesse der Minderjährigen können die Bediensteten sich während der Anhörung eines minderjährigen Asylsuchenden der Anwesenheit der Person, die gemäss dem nationalen Gesetz über den Asylsuchenden die elterliche Gewalt beziehungsweise die Vormundschaft ausübt, oder der Anwesenheit der Vertrauensperson widersetzen; dies gilt nicht für die Person, die die spezifische Vormundschaft nach belgischem Gesetz über ihn ausübt.
Art. 15 - Zu Beginn der Anhörungen überprüfen die Bediensteten, ob der gewählte Wohnsitz der Asylsuchenden unverändert ist.
Ausserdem erklären die Bediensteten den Asylsuchenden ihre eigene Rolle und gegebenenfalls die des anwesenden Dolmetschers, des Rechtsanwalts beziehungsweise der Vertrauensperson und erläutern den Ablauf der Anhörung.
Gibt es Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung, vergewissern sich die Bediensteten, dass die Asylsuchenden keinerlei Einwände dagegen haben, von einer Person des anderen Geschlechts angehört zu werden; andernfalls wird ihrem Wunsch entsprochen.
Die Bediensteten vergewissern sich, dass Asylsuchende und Dolmetscher einander ausreichend verstehen.
Art. 16 - § 1 - Die Bediensteten notieren die im Laufe der Anhörung von den Asylsuchenden abgegebenen Erklärungen. Daneben enthalten diese Notizen folgende Angaben: - Name und Vorname(n) der Asylsuchenden, - Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit, - Datum, an dem die Anhörung stattgefunden hat, - Nummer der Akte der Asylsuchenden beim Generalkommissariat, - von den Asylsuchenden gesprochene Sprache, - eventuell Anwesenheit eines Dolmetschers und gegebenenfalls Nummer des beauftragten Dolmetschers, - gegebenenfalls Name des Rechtsanwalts, der anwesenden Vertrauensperson oder der Person, die die elterliche Gewalt, die Vormundschaft gemäss dem nationalen Gesetz des Minderjährigen beziehungsweise die spezifische Vormundschaft nach belgischem Gesetz ausübt, - Identität und Unterschrift des betreffenden Bediensteten, - Dauer der Anhörung, - in Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 Einwände oder Nichtvorhandensein von Einwänden der Asylsuchenden, von einer Person des anderen Geschlechts angehört zu werden, - gegebenenfalls kurze Darstellung von Zwischenfällen, die sich während der Anhörung mit dem Dolmetscher, dem betreffenden Asylsuchenden, dessen Rechtsanwalt, der Vertrauensperson oder der Person, die über den minderjährigen Asylsuchenden die elterliche Gewalt, die Vormundschaft gemäss dem nationalen Gesetz des Minderjährigen beziehungsweise die spezifische Vormundschaft nach belgischem Gesetz ausübt, ereignet haben. § 2 - Die Bediensteten legen ein Inventar der Schriftstücke an, die von den Asylsuchenden zur Untermauerung ihres Antrags vorgelegt werden.
Art. 17 - § 1 - Die Anhörungsnotizen sind eine getreue Wiedergabe der Fragen an die Asylsuchenden und ihrer Erklärungen. § 2 - Stellen die Bediensteten im Laufe der Anhörung fest, dass die Erklärungen der Asylsuchenden im Widerspruch zu ihren Aussagen beim Ausländeramt stehen, müssen sie die Asylsuchenden in der Regel während der Anhörung darauf hinweisen und ihre Reaktion festhalten. § 3 - Asylsuchende, ihr Rechtsanwalt und die Vertrauenperson können dem Generalkommissar per Einschreiben zusätzliche Anmerkungen oder Schriftstücke übermitteln. Diese Anmerkungen und Schriftstücke werden der individuellen Akte der Asylsuchenden beigefügt. Die Bediensteten berücksichtigen rechtzeitig übermittelte Anmerkungen und Schriftstücke.
Art. 18 - § 1 - Wird ein Asylsuchender am Tag der Anhörung nicht im Generalkommissariat vorstellig, protokolliert der betreffende Bedienstete seine Abwesenheit.
Die Ordnungsmässigkeit der Notifizierung der Anhörungsvorladung muss überprüft werden. § 2 - Der betreffende Asylsuchende kann in diesem Fall schriftlich einen triftigen Grund für seine Abwesenheit anführen, sobald er im Besitz des Dokumentes ist, das diesen Grund bestätigt. Wenn der vom Asylsuchenden erbrachte Nachweis über den triftigen Grund vom Generalkommissar beziehungsweise von seinem Beauftragten akzeptiert wird und der Asylsuchende der in Artikel 9 § 2 erwähnten Auskunftsanfrage Folge geleistet hat, beraumt der Generalkommissar beziehungsweise sein Beauftragter einen neuen Anhörungstermin an.
Führt der Asylsuchende, nachdem er gemäss dem vorangehenden Absatz wieder vorgeladen worden ist, einen neuen triftigen Grund an, kann der Generalkommissar rechtsgültig beschliessen, ohne ihn erneut vorzuladen.
Unterabschnitt 4 - Recht auf Beistand Art. 19 - § 1 - Asylsuchende können sich während der Bearbeitung ihres Antrags beim Generalkommissariat von einem Rechtsanwalt oder einer Vertrauensperson beistehen lassen.
Der Rechtsanwalt beziehungsweise die Vertrauensperson kann der Anhörung des betreffenden Asylsuchenden beiwohnen. Jede Störung der Anhörung meldet der betreffende Bedienstete unverzüglich dem funktionellen Vorgesetzten und hält sie in den Anhörungsnotizen fest. § 2 - Rechtsanwalt und Vertrauensperson haben die Möglichkeit, am Ende der Anhörung mündliche Bemerkungen zu machen.
Unterabschnitt 5 - Rolle des Dolmetschers Art. 20 - § 1 - Haben Asylsuchende gemäss Artikel 51/4 des Gesetzes erklärt, dass sie die Hilfe eines Dolmetschers verlangen, gewährleistet der Generalkommissar beziehungsweise sein Beauftragter die Anwesenheit eines Dolmetschers, der eine von den Asylsuchenden gesprochene Sprache beherrscht, sofern er über solch einen Dolmetscher verfügt. § 2 - Der Generalkommissar beziehungsweise sein Beauftragter berücksichtigt bei der Bestimmung des Dolmetschers, der damit beauftragt ist, einem Asylsuchenden während der Anhörung beizustehen, den besonderen Fall des betreffenden Asylsuchenden. § 3 - Verfügt der Generalkommissar beziehungsweise sein Beauftragter nicht über einen Dolmetscher, der eine von einem Asylsuchenden gesprochene Sprache beherrscht, kann er diesen Asylsuchenden in der Vorladung auffordern, selbst einen Dolmetscher zur Anhörung mitzubringen.
Lässt sich der Asylsuchende in dem in Absatz 1 erwähnten Fall zur Anhörung nicht von einem Dolmetscher begleiten, kann der Generalkommissar beziehungsweise einer seiner Beigeordneten einen Beschluss fassen, ohne den Asylsuchenden anzuhören, sofern diesem vorgeschlagen wird, auf dem Generalkommissariat eine schriftliche Erklärung zu verfassen, die als Anhörung gilt. Wenn der Asylsuchende eine solche schriftliche Erklärung nicht verfassen kann oder verfassen möchte, beschliesst der Generalkommissar rechtsgültig aufgrund der ihm bekannten Elemente. § 4 - Asylsuchende können zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Generalkommissariat entscheiden, keinen Dolmetscher mehr in Anspruch zu nehmen und auf die Hilfe eines Dolmetschers, der ihm vom Generalkommissar beziehungsweise von seinem Beauftragten zur Verfügung gestellt worden ist, zu verzichten. In diesem Fall bleibt die Sprache der Prüfung des Asylantrags die vom Minister beziehungsweise von seinem Beauftragten gemäss Artikel 51/4 § 2 Absatz 3 des Gesetzes bestimmte Sprache. Diese Entscheidung eines Asylsuchenden wird in den Anhörungsnotizen festgehalten.
Art. 21 - Asylsuchende können die Bestimmung eines anderen Dolmetschers beantragen. Dieser Antrag kann zu Beginn oder im Laufe der Anhörung gestellt werden.
Wird der zur Untermauerung dieses Antrags angeführte Grund für triftig erachtet, wird die Anhörung unterbrochen und mit einem anderen im Generalkommissariat anwesenden Dolmetscher, der eine von dem betreffenden Asylsuchenden gesprochene Sprache beherrscht, neu aufgenommen.
Kann zu diesem Zeitpunkt kein anderer Dolmetscher bestimmt werden, wird ein neuer Anhörungstermin anberaumt, der dem Asylsuchenden je nach Fall entweder mitgeteilt oder gemäss Artikel 51/2 Absatz 6 des Gesetzes an den gewählten Wohnsitz geschickt wird.
Unterabschnitt 6 - Von Asylsuchenden eingereichte Belege Art. 22 - Werden beim Generalkommissariat neue Schriftstücke vorgelegt, kann der Generalkommissar beziehungsweise sein Beauftragter Asylsuchende auffordern zu rechtfertigen, warum diese Schriftstücke nicht bei Einreichen des Antrags übermittelt wurden.
Art. 23 - Die Originale der Belege können vom Generalkommissar beziehungsweise von seinem Beauftragten einbehalten werden. Der betreffende Asylsuchende erhält in diesem Fall eine Kopie dieser Unterlagen und eine Empfangsbestätigung mit einer kurzen Beschreibung der eingereichten Unterlagen.
Der Bedienstete kopiert die Originale der Dokumente, die ausschliesslich Identität beziehungsweise Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden bescheinigen.
Unterabschnitt 7 - Bestimmungen über Beschlüsse des Generalkommissars beziehungsweise eines seiner Beigeordneten Art. 24 - Neben dem in Artikel 51/2 Absatz 5 des Gesetzes vorgesehenen Verfahren zur Notifizierung von Beschlüssen und unbeschadet dieses Verfahrens sind die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 über die Notifizierung ebenfalls auf Beschlüsse des Generalkommissars beziehungsweise eines seiner Beigeordneten anwendbar.
Art. 25 - Gibt der Vertreter des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäss Artikel 57/23bis Absatz 2 des Gesetzes eine Stellungnahme ab, nachdem der Beschluss gefasst ist, verpflichtet dies den Generalkommissar beziehungsweise seine Beigeordneten nicht, einen neuen Beschluss zu fassen, der diese Stellungnahme berücksichtigt. Gegebenenfalls legt er dem Vertreter des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge seinen Standpunkt dar.
Art. 26 - Der Generalkommissar beziehungsweise einer seiner Beigeordneten kann seinen Beschluss auf Informationen stützen, die er von Personen oder Einrichtungen per Telefon oder elektronische Post erhalten hat.
In der Verwaltungsakte muss genau angegeben werden, warum mit einer bestimmten Person oder Einrichtung Kontakt aufgenommen worden ist und die Zuverlässigkeit der Informationen vorausgesetzt werden kann.
Informationen, die telefonisch gesammelt worden sind, müssen in einem schriftlichen Bericht zusammengefasst werden, der ebenfalls den Namen der telefonisch kontaktierten Person, eine kurze Umschreibung ihrer Tätigkeiten beziehungsweise ihrer Funktion, ihre Telefonnummer, das Datum des Telefongesprächs, eine Übersicht der Fragen, die ihr während des Telefongesprächs gestellt worden sind, und ihre Antworten enthält.
Abschnitt 2 - Gemäss Artikel 63/2 des Gesetzes eingelegte Widersprüche im Dringlichkeitsverfahren Art. 27 - Wird ein Asylsuchender nicht gemäss den Artikeln 74/5 und 74/6 des Gesetzes an einem bestimmten Ort festgehalten, kann er beziehungsweise sein Rechtsanwalt den Widerspruch im Dringlichkeitsverfahren per Einschreiben oder per Fax an das Generalkommissariat richten oder persönlich beim Sitz des Generalkommissariats gegen Empfangsbestätigung übergeben.
Art. 28 - Der Widerspruch im Dringlichkeitsverfahren muss schriftlich eingelegt werden, datiert und vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt unterzeichnet sein und eine Kopie des angefochtenen Beschlusses enthalten. Der Widerspruch im Dringlichkeitsverfahren kann mit Gründen versehen sein.
Der Generalkommissar beziehungsweise sein Beauftragter fragt den betreffenden Asylsuchenden am Ende der Anhörung, ob auf alle Elemente, die im Widerspruch im Dringlichkeitsverfahren vermerkt sind, in der Anhörung eingegangen worden ist. Die Antwort des Asylsuchenden auf diese Frage wird deutlich in den Anhörungsnotizen vermerkt. Wenn nötig wird der Widerspruch im Dringlichkeitsverfahren, der in einer anderen Sprache als Französisch oder Niederländisch verfasst ist, während der Anhörung in Zusammenarbeit mit dem Asylsuchenden in die Sprache des Verfahrens gemäss Artikel 51/4 §§ 2 und 3 des Gesetzes übersetzt.
Abschnitt 3 - Andere Befugnisse, die dem Generalkommissar aufgrund der Artikel 52bis und 57/6 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes übertragen worden sind Unterabschnitt 1 - Begutachtungsbefugnis im Rahmen von Artikel 52bis des Gesetzes Art. 29 - Der Generalkommissar beziehungsweise sein Beauftragter kann vor Abgabe seiner Stellungnahme im Rahmen von Artikel 52bis des Gesetzes den betreffenden Asylsuchenden zur Anhörung vorladen.
Unterabschnitt 2 - Befugnis zur Ausstellung von Dokumenten und zur Gewährung von Verwaltungshilfe, die in Artikel 57/6 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes, in Artikel 25 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Internationalen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und in Artikel 25 des am 28. September 1954 in New York unterzeichneten Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vorgesehen ist Art. 30 - Ausländern, die als Flüchtlinge anerkannt werden, wird ein Informationsblatt über die Rechtsstellung eines Flüchtlings ausgehändigt.
Art. 31 - Der Generalkommissar beziehungsweise sein Beauftragter kann nur dann Dokumente oder Bescheinigungen ausstellen, wenn die Betreffenden ihre Identität nachweisen können.
Art. 32 - § 1 - Bei Verzicht auf die Rechtsstellung eines Flüchtlings müssen die Betreffenden ihre Dokumente, ihre Bescheinigungen und ihr Reisedokument beziehungsweise die Bescheinigung über das Fehlen eines Reisedokuments zurückgeben. § 2 - Bei Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit muss der Betreffende dieselben Dokumente zurückgeben.
Abschnitt 4 - Abschluss von Asylakten Art. 33 - Der Generalkommissar beziehungsweise sein Beauftragter überprüft die von einem Asylsuchenden abgegebene Erklärung zum Verzicht auf den Asylantrag und schliesst daraufhin den Antrag ab. Der Generalkommissar beziehungsweise einer seiner Beigeordneten unterrichtet unverzüglich den Minister beziehungsweise dessen Beauftragten.
Bestehen Zweifel an der Eindeutigkeit des Verzichts, wird der betreffende Asylsuchende vorgeladen, um seinen Wunsch, auf seinen Asylantrag zu verzichten, zu bestätigen.
Art. 34 - Die freiwillige und endgültige Rückkehr in das Herkunftsland führt zum Abschluss des Asylantrags. Der Generalkommissar beziehungsweise einer seiner Beigeordneten unterrichtet den Minister von seinem Beschluss, den Asylantrag als gegenstandslos zu betrachten.
Art. 35 - Durch den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit wird der Asylantrag gegenstandslos. Der Generalkommissar beziehungsweise einer seiner Beigeordneten unterrichtet den Minister von seinem Beschluss, den Asylantrag als gegenstandslos zu betrachten.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 36 - Artikel 113bis des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern wird aufgehoben.
Art. 37 - Unser für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 maart 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL