gepubliceerd op 26 mei 2004
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 24 april 2003 tot hervorming van de adoptie, met uitzondering van de artikelen 8 tot 12
26 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 24 april 2003 tot hervorming van de adoptie, met uitzondering van de artikelen 8 tot 12
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 24 april 2003 tot hervorming van de adoptie, met uitzondering van de artikelen 8 tot 12 (wijzigingen van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 24 april 2003 tot hervorming van de adoptie, met uitzondering van de artikelen 8 tot 12.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 26 maart 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 24. APRIL 2003 - Gesetz zur Reform der Adoption ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 2 - Titel VIII von Buch I des Zivilgesetzbuches, der die Artikel 343 bis 370 umfasst, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: "TITEL VIII - Adoption KAPITEL I - Innerstaatliches Recht Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 343 - § 1 - Man versteht unter dem Begriff: a) Adoptierender: eine Person, Ehegatten verschiedenen Geschlechts oder Zusammenwohnende verschiedenen Geschlechts;b) Zusammenwohnende: zwei Personen verschiedenen Geschlechts, die nicht miteinander verwandt sind und zum Zeitpunkt der Einreichung des Ersuchens um Adoption auf beständige und affektive Weise seit mindestens drei Jahren zusammenleben;c) Kind: eine Person, die jünger als achtzehn Jahre ist. § 2 - Es gibt zwei Formen der Adoption: die einfache Adoption und die Volladoption.
Abschnitt 2 - Gemeinsame Bestimmungen für beide Formen der Adoption § 1 - Bedingungen der Adoption A. Grundbedingungen Art. 344-1 - Jede Adoption muss auf rechtmässigen Gründen beruhen und, wenn sie ein Kind betrifft, darf sie nur zum Wohl dieses Kindes und unter Wahrung seiner völkerrechtlich anerkannten Grundrechte stattfinden.
Art. 344-2 - Eine Person, deren Abstammung mütterlicherseits feststeht, kann nicht von ihrer Mutter adoptiert werden. Eine Person, deren Abstammung väterlicherseits feststeht, kann nicht von ihrem Vater adoptiert werden.
B. Alter Art. 345 - Der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und mindestens fünfzehn Jahre älter sein als der Adoptierte.
Ist der Adoptierte jedoch ein Verwandter ersten Grades in absteigender Linie des Adoptierenden oder ein Adoptierter des Ehepartners des Adoptierenden oder ein Adoptierter des mit dem Adoptierenden Zusammenwohnenden, auch wenn dieser Ehepartner oder Zusammenwohnende bereits verstorben ist, genügt es, wenn der Adoptierende das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens zehn Jahre älter ist als der Adoptierte.
Diese Bedingungen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Adoptionsantrags erfüllt sein.
C. Eignung Art. 346-1 - Der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden, die ein Kind zu adoptieren wünschen, müssen für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sein.
Zur Adoption geeignet ist, wer über die dazu notwendigen sozialpsychologischen Eigenschaften verfügt.
Art. 346-2 - Die Eignung wird vom Jugendgericht auf der Grundlage einer von diesem Gericht angeordneten Sozialuntersuchung beurteilt.
Die Person beziehungsweise die Personen, die ein Kind zu adoptieren wünschen, müssen vor der Beurteilung ihrer Eignung die von der zuständigen Gemeinschaft organisierte Vorbereitung absolviert haben, bei der insbesondere Auskünfte über die Verfahrensetappen, die Rechtsfolgen und anderen Folgen der Adoption sowie über die Möglichkeit und den Nutzen einer postadoptiven Betreuung erteilt werden.
Das Gericht zieht insbesondere die persönliche, familiäre und medizinische Situation des Betreffenden und dessen Beweggründe in Betracht.
Die Sozialuntersuchung ist jedoch nicht obligatorisch, wenn der Adoptierende ein Kind zu adoptieren wünscht: 1. das mit ihm, seinem Ehepartner oder der mit ihm zusammenwohnenden Person bis zum dritten Grad verwandt ist, auch wenn dieser Ehepartner oder Zusammenwohnende bereits verstorben ist, oder 2.mit dem er bereits das tägliche Leben teilt oder zu dem er bereits eine soziale und affektive Bindung hat.
D. Erneute Adoption Art. 347-1 - Ein Kind, das bereits einfach oder volladoptiert worden ist, kann nochmals einfach oder volladoptiert werden, wenn alle für das Zustandekommen der erneuten Adoption erforderlichen Bedingungen erfüllt sind und wenn: 1. der frühere Adoptierende beziehungsweise die früheren Adoptierenden verstorben sind 2.oder die frühere Adoption revidiert worden ist oder die frühere einfache Adoption hinsichtlich des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden widerrufen worden ist 3. oder es aufgrund sehr schwerwiegender Gründe erforderlich ist, dass auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine erneute Adoption ausgesprochen wird. Art. 347-2 - Eine Person, die bereits von zwei Adoptierenden einfach oder volladoptiert worden ist, kann nochmals von dem neuen Ehepartner oder Zusammenwohnenden einfach oder volladoptiert werden, wenn alle für das Zustandekommen der erneuten Adoption erforderlichen Bedingungen erfüllt sind und wenn: 1. der andere frühere Adoptierende verstorben ist 2.oder die frühere einfache Adoption hinsichtlich des anderen Adoptierenden widerrufen worden ist 3. oder es aufgrund sehr schwerwiegender Gründe erforderlich ist, dass auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine erneute Adoption ausgesprochen wird. Art. 347-3 - Nach der Übertragung eines Urteils, durch das die einfache Adoption eines Kindes ausgesprochen wird, können der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden einen Antrag auf Umwandlung dieser Adoption in eine Volladoption einreichen. Diese Umwandlung wird nur erlaubt, wenn alle für die Volladoption erforderlichen Bedingungen, insbesondere diejenigen in Bezug auf die Zustimmung, erfüllt sind.
E. Zustimmungen Art. 348-1 - Jede Person, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Adoptionsurteils mindestens zwölf Jahre alt ist, muss ihrer Adoption zustimmen oder zugestimmt haben.
In Abweichung von Absatz 1 ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Person entmündigt ist oder unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht oder wenn das Gericht aufgrund von faktischen Elementen, die in einem mit Gründen versehenen Protokoll festgehalten sind, urteilt, dass die Person kein Unterscheidungsvermögen besitzt.
Art. 348-2 - Wenn der Adoptierende, einer der Adoptierenden oder der Adoptierte zum Zeitpunkt des Erscheinens vor dem Gericht, das über den Adoptionsantrag zu entscheiden hat, verheiratet ist und nicht von Tisch und Bett getrennt ist oder mit jemanden zusammenwohnt, muss sein Ehepartner oder die mit ihm zusammenwohnende Person der Adoption zustimmen, es sei denn, dieser Ehepartner oder Zusammenwohnende ist ausserstande, seinen Willen zu äussern, über seinen Verbleib ist nichts bekannt oder er ist für verschollen erklärt.
Art. 348-3 - Steht die Abstammung eines Kindes, einer Person, die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht, oder eines Entmündigten hinsichtlich der Mutter und des Vaters fest, müssen beide Elternteile der Adoption zustimmen. Ist jedoch einer der beiden Elternteile ausserstande, seinen Willen zu äussern, ist über seinen Verbleib nichts bekannt oder ist er für verschollen erklärt, genügt die Zustimmung des anderen.
Steht die Abstammung eines Kindes, einer Person, die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht, oder eines Entmündigten nur hinsichtlich eines seiner Elternteile fest, muss nur dieser Elternteil der Adoption zustimmen.
Art. 348-4 - Die Mutter und der Vater können der Adoption erst zwei Monate nach der Geburt des Kindes zustimmen.
Sie werden über die Adoption und die Folgen ihrer Zustimmung durch das Gericht, vor dem sie die Zustimmung erteilen müssen, und durch dessen Sozialdienst informiert.
Diese Information bezieht sich insbesondere auf die Rechte, den Beistand und die Vorteile, die den Familien, den Vätern und Müttern, ob ledig oder nicht, und ihren Kindern durch Gesetz oder Dekret gewährleistet werden, sowie auf die Mittel, auf die man zurückgreifen kann, um soziale, finanzielle, psychologische und andere Probleme, die aufgrund der Situation der Betroffenen entstehen, zu lösen.
Art. 348-5 - Steht die Abstammung eines Kindes oder eines Entmündigten nicht fest oder sind der Vater und die Mutter eines Kindes oder Entmündigten oder der einzige Elternteil, hinsichtlich dessen die Abstammung feststeht, verstorben, ausserstande, ihren Willen zu äussern, ist über ihren Verbleib nichts bekannt oder sind sie für verschollen erklärt, wird die Zustimmung vom Vormund erteilt.
Bei einer Adoption durch den Vormund wird die Zustimmung vom Gegenvormund erteilt. Bei widerstreitenden Interessen zwischen dem Gegenvormund und dem Minderjährigen wird die Zustimmung von einem Ad-hoc-Vormund erteilt, der vom Gericht auf Antrag jedes Interessehabenden oder des Prokurators des Königs bestellt wird.
Art. 348-6 - Bei einer erneuten Adoption eines Kindes, einer unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehenden Person oder eines Entmündigten, der früher einfach adoptiert worden ist, sind folgende Zustimmungen erforderlich: 1. die Zustimmung der Personen, die der früheren Adoption zugestimmt haben, 2.die Zustimmung des früheren Adoptierenden beziehungsweise der früheren Adoptierenden, ausser wenn die frühere Adoption ihnen gegenüber widerrufen oder revidiert worden ist.
Ist eine dieser Personen ausserstande, ihren Willen zu äussern, ist über ihren Verbleib nichts bekannt oder ist sie für verschollen erklärt, ist ihre Zustimmung nicht erforderlich. Die Zustimmung des ursprünglichen Vaters oder der ursprünglichen Mutter, des Vormunds und des Gegenvormunds, des Ehepartners des Adoptierten oder der mit ihm zusammenwohnenden Person, die sich früher unberechtigterweise geweigert haben, der Adoption zuzustimmen, sowie die des Vaters und der Mutter, wenn das Kind für von ihnen verlassen erklärt wurde, sind nicht erforderlich.
Art. 348-7 - Bei einer erneuten Adoption eines Kindes, eines Entmündigten oder einer unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehenden Person, die früher volladoptiert worden ist, ist die Zustimmung des oder der früheren Adoptierenden erforderlich, es sei denn, sie sind ausserstande, ihren Willen zu äussern, über ihren Verbleib ist nichts bekannt, sie sind für verschollen erklärt oder die frühere Adoption ist ihnen gegenüber revidiert worden.
Art. 348-8 - Jede Person, deren Zustimmung für die Adoption erforderlich ist, kann diese folgendermassen erteilen: 1. entweder durch eine persönliche Erklärung vor dem Gericht, bei dem der Adoptionsantrag anhängig ist, Erklärung, von der dieses Gericht ein Protokoll erstellt, 2.oder durch eine Urkunde, die vor dem Notar ihrer Wahl oder vor dem Friedensrichter ihres Wohnsitzes ausgefertigt wird.
Es muss näher bestimmt werden, ob die Zustimmung für eine einfache Adoption oder für eine Volladoption erteilt wird.
Die Rücknahme der Zustimmung ist nur bis zur Verkündung des Urteils und spätestens bis sechs Monate nach Einreichung des Adoptionsantrags möglich und muss in derselben Form erfolgen wie der, die für die Zustimmung zur Adoption erforderlich ist.
Art. 348-9 - Jedes Mitglied der Ursprungsfamilie des Kindes, dessen Zustimmung erforderlich ist, kann in der Erklärung oder Beurkundung seiner Zustimmung angeben, 1. dass es die Identität des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden nicht zu kennen wünscht;in diesem Fall bestellt es eine Person, die es im Verfahren vertreten wird, 2. dass es dem Verfahren später nicht beizutreten wünscht;in diesem Fall bestellt es ebenfalls eine Person, die es vertreten wird.
Die Person, die von einer der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht, muss ihren Wohnsitz wählen.
Art. 348-10 - Jede Person, deren Zustimmung erforderlich ist und die der Adoption nicht zustimmen möchte, kann ihre Verweigerung folgendermassen zum Ausdruck bringen: 1. entweder durch eine persönliche Erklärung vor dem Gericht, bei dem der Adoptionsantrag anhängig ist, Erklärung, von der dieses Gericht ein Protokoll erstellt, 2.oder durch eine Urkunde, die vor dem Notar ihrer Wahl oder vor dem Friedensrichter ihres Wohnsitzes ausgefertigt wird.
Das Nicht-Erscheinen vor Gericht nach einer Ladung per Gerichtsbrief durch den Greffier wird als Verweigerung der Zustimmung angesehen.
Art. 348-11 - Wenn eine Person, die aufgrund der Artikel 348-2 bis 348-7 der Adoption zustimmen muss, diese Zustimmung verweigert, kann die Adoption dennoch auf Ersuchen des Adoptierenden, der Adoptierenden oder der Staatsanwaltschaft ausgesprochen werden, wenn das Gericht diese Verweigerung als unberechtigt betrachtet.
Weigert sich jedoch die Mutter oder der Vater eines Kindes, der Adoption zuzustimmen, kann das Gericht - ausser wenn es sich um eine erneute Adoption handelt - die Adoption nur aussprechen, wenn nach einer gründlichen Sozialuntersuchung deutlich wird, dass diese Person sich nicht mehr um das Kind gekümmert hat oder die Gesundheit, die Sicherheit oder die Moralität des Kindes gefährdet hat. § 2 - Wirkungen der Adoption Art. 349-1 - Eine Adoption, die durch eine gemäss Artikel 1231-19 des Gerichtsgesetzbuches übertragene Entscheidung ausgesprochen worden ist, hat Wirkung ab Einreichung des Antrags.
Art. 349-2 - Der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden können das Gericht zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens um eine Änderung der Vornamen des Adoptierten ersuchen. Wenn der Adoptierte das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, ist seine Zustimmung für diese Änderung erforderlich.
Art. 349-3 - Eine Adoption kann nicht auf dem Wege der Nichtigkeit angefochten werden. § 3 - Feststellung der Abstammung des Adoptierten nach der Adoption Art. 350 - Wird die Abstammung des Adoptierten hinsichtlich des Adoptierenden beziehungsweise eines der Adoptierenden festgestellt, nachdem das Adoptionsurteil rechtskräftig geworden ist, setzt diese Feststellung der Adoption hinsichtlich dieses Adoptierenden beziehungsweise hinsichtlich dieser Adoptierenden ab diesem Zeitpunkt und für die Zukunft ein Ende.
Wird die Abstammung des Adoptierten hinsichtlich einer anderen Person als des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden festgestellt, nachdem das Adoptionsurteil rechtskräftig geworden ist, setzt diese Feststellung der Adoption kein Ende. Handelt es sich um eine einfache Adoption, hat diese Abstammung nur Wirkungen, insofern diese zu den Wirkungen der Adoption nicht im Widerspruch stehen. Handelt es sich um eine Volladoption, hat diese Abstammung nur die in den Artikeln 161 bis 164 vorgesehenen Ehehindernisse zur Folge. § 4 - Revision der Adoption Art. 351 - Nur wenn es ausreichende Indizien dafür gibt, dass eine Adoption infolge einer Entführung oder eines Verkaufs von Kindern oder eines Handels mit Kindern zustande gekommen ist, wird seitens der Staatsanwaltschaft die Revision des Urteils, durch das die Adoption ausgesprochen worden ist, dem Adoptierenden beziehungsweise den Adoptierenden gegenüber betrieben.
Die Revision kann ebenfalls von einer Person betrieben werden, die bis zum dritten Grad der biologischen Familie des Kindes angehört.
Wenn der Beweis für die in Absatz 1 erwähnten Fakten erbracht ist, erklärt das Gericht, dass diese Adoption ab der Übertragung des Tenors der Revisionsentscheidung in die Personenstandsregister aufhört, Wirkung zu haben. § 5 - Vermittler Art. 352 - Niemand kann im Rahmen einer Adoption als Vermittler auftreten, wenn er nicht vorher von der zuständigen Gemeinschaft dafür zugelassen worden ist.
Abschnitt 3 - Jeder Form der Adoption eigene Bestimmungen § 1 - Einfache Adoption A. Wirkungen Art. 353-1 - Durch die Adoption erhält der Adoptierte an die Stelle seines Namens den Namen des Adoptierenden oder, bei gleichzeitiger Adoption durch zwei Ehegatten oder Zusammenwohnende, den Namen des Mannes.
Die Parteien können jedoch das Gericht darum ersuchen, dass der Adoptierte seinen Namen behält und diesem der Name des Adoptierenden beziehungsweise des adoptierenden Mannes vorangestellt wird oder folgt.
Tragen der Adoptierte und der Adoptierende beziehungsweise der adoptierende Mann denselben Namen, bleibt der Name des Adoptierten unverändert.
Art. 353-2 - Wenn ein Mann das Adoptivkind seiner Ehefrau oder der mit ihm zusammenwohnenden Person adoptiert oder bei einer in Artikel 347-1 vorgesehenen erneuten Adoption, tritt der Name des neuen Adoptierenden beziehungsweise adoptierenden Mannes an die Stelle des Namens des Adoptierten, egal ob dieser seinen Namen bei der früheren Adoption behalten oder geändert hat.
Ist bei der früheren Adoption der Name des Adoptierten durch den des Adoptierenden ersetzt worden, können die Parteien das Gericht darum ersuchen, dass der neue Name des Adoptierten zusammengesetzt wird aus dem Namen, den er bei der früheren Adoption erhalten hat, und - davor oder danach - dem Namen des neuen Adoptierenden beziehungsweise adoptierenden Mannes.
Ist bei der früheren Adoption der Name des Adoptierenden dem des Adoptierten hinzugefügt worden, können die Parteien das Gericht darum ersuchen, dass der Name des Adoptierten sich fortan zusammensetzt aus dem ursprünglichen Namen des Adoptierten oder aus dem Namen des früheren Adoptierenden und - davor oder danach - dem Namen des neuen Adoptierenden beziehungsweise adoptierenden Mannes.
Der Adoptierte, der vor einer früheren Adoption denselben Namen trug wie der neue Adoptierende beziehungsweise adoptierende Mann, nimmt diesen Namen ohne jegliche Änderung wieder an.
Art. 353-3 - Wenn der Adoptierte älter als achtzehn Jahre ist, können die Parteien das Gericht darum ersuchen, dass der Name des Adoptierten unverändert bleibt oder dass der Adoptierte, wenn er seinen Namen bei einer früheren Adoption behalten hat, diesem Namen den Namen des neuen Adoptierenden beziehungsweise adoptierenden Mannes voranstellen oder folgen lassen kann.
Art. 353-4 - Adoptiert eine Frau das Kind oder das Adoptivkind ihres Ehemannes oder der mit ihr zusammenwohnenden Person, wird der Name des Adoptierten nicht geändert.
Art. 353-5 - Für die in den Artikeln 353-1 Absatz 2, 353-2 Absatz 2 und 3 und 353-3 erwähnten Ersuchen ist das Einverständnis des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden, des Adoptierten, wenn er älter als zwölf Jahre ist, und, wenn er jünger als achtzehn Jahre ist, der Personen, die aufgrund der Artikel 348-3, 348-5, 348-6 oder 348-7 der Adoption zustimmen müssen, erforderlich.
In Ermangelung einer Übereinstimmung entscheidet das Gericht zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner völkerrechtlich anerkannten Grundrechte.
Art. 353-6 - Die sich aus der Adoption ergebende Änderung des Namens des Adoptierten erstreckt sich auf dessen Nachkommen, selbst wenn diese vor der Adoption geboren sind.
Die Nachkommen ersten Grades, die älter als achtzehn Jahre sind, können jedoch erklären, ihren Namen für sich selbst und für ihre Nachkommen zu behalten. Dieses Recht wird ausgeübt, indem dem Gericht, das über die Adoption zu befinden hat, binnen fünfzehn Tagen nach der in Artikel 1231-4 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Benachrichtigung ein diesbezüglicher Antrag zugesandt wird. Der Wille, den Namen zu behalten, wird im Tenor des Urteils beurkundet.
Art. 353-7 - Die Adoption hat von Rechts wegen keinerlei Wirkung auf die Adelsrechte.
Art. 353-8 - Der Adoptierende wird hinsichtlich des Adoptierten mit den Rechten der elterlichen Gewalt, einschliesslich des gesetzlichen Nutzungsrechts, sowie mit dem Recht, die Erklärung seiner Mündigkeit zu beantragen und seiner Heirat zuzustimmen, ausgestattet.
Stirbt der Adoptierende oder ist er ausserstande, die elterliche Gewalt während der Minderjährigkeit des Adoptierten auszuüben, wird die Vormundschaft gemäss Titel X Kapitel II des vorliegenden Buches organisiert.
Art. 353-9 - Bei einer Adoption durch Ehegatten oder Zusammenwohnende oder wenn der Adoptierte das Kind oder Adoptivkind des Ehepartners des Adoptierenden oder der mit ihm zusammenwohnenden Person ist, wird die elterliche Gewalt von beiden Ehegatten oder Zusammenwohnenden gemeinsam ausgeübt. Die Bestimmungen von Titel IX des vorliegenden Buches sind entsprechend anwendbar.
Wenn beide Adoptierenden sterben oder ausserstande sind, die elterliche Gewalt während der Minderjährigkeit des Adoptierten auszuüben, wird die Vormundschaft gemäss Titel X Kapitel II des vorliegenden Buches organisiert.
Art. 353-10 - Im Todesfall des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden können die Mutter und der Vater des Adoptivkindes gemeinsam oder kann einer von ihnen das Jugendgericht darum ersuchen, dass das Kind wieder unter ihre elterliche Gewalt gestellt wird. Wird diesem Ersuchen stattgegeben, geht die vorher geregelte Vormundschaft zu Ende.
Art. 353-11 - Bei der Adoption eines Entmündigten bestellt der Friedensrichter den Adoptierenden zum Vormund des Adoptierten. Bei einer Adoption durch Ehegatten oder Zusammenwohnende bestellt der Friedensrichter den einen zum Vormund und den anderen zum Gegenvormund. Der Vormund und gegebenenfalls der Gegenvormund, die vorher bestellt worden waren, werden am Datum der Übertragung des Tenors des Adoptionsurteils von Rechts wegen von ihren Aufgaben befreit.
Art. 353-12 - Das sich aus der Adoption ergebende Verwandtschaftsverhältnis erstreckt sich auf die Nachkommen des Adoptierten.
Art. 353-13 - Die Eheschliessung ist verboten: 1. zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten oder dessen Nachkommen, 2.zwischen dem Adoptierten und dem früheren Ehepartner des Adoptierenden, 3. zwischen dem Adoptierten und der Person, mit der der Adoptierende zusammengewohnt hat oder zusammenwohnt, 4.zwischen dem Adoptierenden und dem früheren Ehepartner des Adoptierten, 5. zwischen dem Adoptierenden und der Person, mit der der Adoptierte zusammengewohnt hat oder zusammenwohnt, 6.zwischen den Adoptivkindern eines selben Adoptierenden, 7. zwischen dem Adoptierten und den Kindern des Adoptierenden. Die beiden letzten Verbote können vom König aus rechtmässigen Gründen aufgehoben werden.
Art. 353-14 - Der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden sind dem Adoptierten und dessen Nachkommen gegenüber unterhaltspflichtig, wenn sie bedürftig sind. Ist der Adoptierte minderjährig, ist Artikel 203 entsprechend anwendbar.
Der Adoptierte und seine Nachkommen sind dem Adoptierenden beziehungsweise den Adoptierenden gegenüber unterhaltspflichtig, wenn sie bedürftig sind. Stirbt der Adoptierte, ohne Nachkommen zu hinterlassen, geht die Unterhaltspflicht gegenüber dem Adoptierenden beziehungsweise den Adoptierenden auf die Erben des Adoptierten als Nachlassverbindlichkeit über, wenn der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden zum Zeitpunkt des Todes des Adoptierten bedürftig sind; die Bestimmungen des Artikels 205bis §§ 3 bis 5 sind auf diese Unterhaltspflicht anwendbar.
Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, bleibt zwischen dem Adoptierten und seinen Eltern weiter bestehen; Letztere sind jedoch nur verpflichtet, dem Adoptierten Unterhalt zu leisten, wenn er diesen nicht von dem Adoptierenden beziehungsweise den Adoptierenden erhalten kann.
Adoptiert eine Person das Kind oder Adoptivkind seines Ehepartners oder der mit ihr zusammenwohnenden Person, sind sowohl der Adoptierende als auch sein Ehepartner oder die mit ihm zusammenwohnende Person gemäss Artikel 203 verpflichtet, Unterhalt zu leisten.
Art. 353-15 - Der Adoptierte und seine Nachkommen behalten in ihrer Ursprungsfamilie all ihre Erbrechte. Sie erlangen auf den Nachlass des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden dieselben Rechte wie diejenigen, die ein Kind oder dessen Nachkommen haben würden; sie erlangen jedoch kein Recht auf den Nachlass der Verwandten des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden.
Art. 353-16 - Unter Vorbehalt der Rechte des hinterbliebenen Ehepartners auf den gesamten Nachlass eines Adoptierten, der ohne Nachkommen gestorben ist, wird der Nachlass wie folgt geregelt: 1. Die Artikeln 747 und 915 sind nicht anwendbar.2. In Ermangelung von Verfügungen unter Lebenden oder letztwilligen Verfügungen gehen die Güter, die dem Adoptierten von seinen Verwandten in aufsteigender Linie oder von seinen Adoptierenden geschenkt worden sind beziehungsweise die er aus deren Nachlass erlangt hat und die sich noch in natura im Nachlass des Adoptierten befinden, an die Verwandten in aufsteigender Linie oder an die Adoptierenden beziehungsweise an deren Erben in absteigender Linie zurück, mit der Auflage, zur Tilgung der Schulden beizutragen, und unter Vorbehalt der von Dritten erworbenen Rechte;sind die Güter verkauft worden, wird dieses Recht auf den Preis ausgeübt, wenn dieser noch nicht bezahlt oder nicht mit der Masse verschmolzen ist. 3. Das übrige Vermögen des Adoptierten wird in zwei gleiche Teile geteilt, die jeweils der Ursprungsfamilie und der Adoptivfamilie zukommen. In der Ursprungsfamilie unterliegt dieser Nachlass den in Buch III Titel I vorgesehenen Regeln. In der Adoptivfamilie geht dieser Nachlass ausschliesslich auf den Adoptierenden beziehungsweise zur Hälfte auf jeden der Adoptierenden oder auf ihre Erben in absteigender Linie über; ist einer der Adoptierenden verstorben, ohne Erben in absteigender Linie zu hinterlassen, geht der gesamte Nachlass auf den anderen Adoptierenden beziehungsweise auf dessen Erben in absteigender Linie über. Ist in einer dieser Familien niemand berufen, die Hälfte aus dem Nachlass zu erlangen, oder schlagen alle Erben die Erbschaft aus, fällt das gesamte übrige Vermögen des Adoptierten der anderen Familie zu.
Art. 353-17 - Was die Ursprungsfamilie des Adoptierten betrifft, sind die Artikel 747 und 915 nicht anwendbar auf den Nachlass seiner Kinder, die nach ihm ohne Nachkommen verstorben sind. Der Teil des Nachlasses des längstlebenden dieser Kinder, der laut Artikel 746 auf die Verwandten in der aufsteigenden Linie, der der Adoptierte angehört, übergeht, wird gemäss Artikel 353-16 Absatz 1 Nr. 3 aufgeteilt.
Art. 353-18 - Wenn gemäss Artikel 347-1 Nr. 3 eine einfache Adoption nach einer früheren einfachen Adoption ausgesprochen wird, hören die Wirkungen der ersten Adoption, mit Ausnahme der Ehehindernisse, von Rechts wegen zu dem Zeitpunkt auf, ab dem die erneute Adoption Wirkung hat. Wenn gemäss Artikel 347-2 Nr. 3 eine erneute einfache Adoption nach einer früheren einfachen Adoption ausgesprochen wird, gilt dies auch hinsichtlich des früheren Adoptierenden, insofern dieser nicht der Ehepartner des neuen Adoptierenden oder die mit ihm zusammenwohnende Person ist.
Wenn gemäss Artikel 347-1 Nr. 1 oder 3 eine einfache Adoption nach einer früheren Volladoption ausgesprochen wird, bleiben die Wirkungen der ersten Adoption nur bestehen, insofern sie nicht zu denen der erneuten Adoption im Widerspruch stehen. Wenn gemäss Artikel 347-2 Nr. 1 oder 3 eine erneute einfache Adoption nach einer früheren Volladoption ausgesprochen wird, gilt dies auch hinsichtlich des früheren Adoptierenden, insofern dieser nicht der Ehepartner des neuen Adoptierenden oder die mit ihm zusammenwohnende Person ist.
B. Widerruf Art. 354-1 - Der Widerruf der einfachen Adoption kann bei Vorliegen sehr schwerwiegender Gründe auf Ersuchen des Adoptierenden, der Adoptierenden oder eines der beiden, des Adoptierten oder des Prokurators des Königs ausgesprochen werden.
Bei einer einfachen Adoption durch zwei Ehegatten oder Zusammenwohnende kann das Gericht den Widerruf auf einen der beiden beschränken.
Art. 354-2 - Bei Widerruf der einfachen Adoption eines Kindes hinsichtlich des Adoptierenden oder der beiden adoptierenden Ehegatten oder Zusammenwohnenden können die Eltern oder einer von beiden darum ersuchen, dass das Kind wieder unter ihre elterliche Gewalt gestellt wird. Wenn sie ein solches Ersuchen nicht einreichen oder Letzteres abgewiesen wird, wird die Vormundschaft gemäss Titel X Kapitel II des vorliegenden Buches geregelt. In diesem Fall setzt der Standesbeamte den zuständigen Friedensrichter sofort von der Übertragung des Urteils, durch das der Widerruf ausgesprochen wird, in Kenntnis.
Dennoch können die Mutter und der Vater des Kindes oder einer von beiden das Jugendgericht zu einem späteren Zeitpunkt darum ersuchen, dass das Kind wieder unter ihre elterliche Gewalt gestellt wird. Wenn das Jugendgericht ihrem Ersuchen stattgibt, hört die im vorhergehenden Absatz erwähnte Vormundschaft auf.
Art. 354-3 - Der Widerruf, der durch eine in die Personenstandsregister übertragene Entscheidung ausgesprochen worden ist, setzt den Wirkungen der Adoption ab dieser Übertragung ein Ende.
Die in Artikel 353-13 erwähnten Ehehindernisse finden weiterhin Anwendung. § 2 - Volladoption A. Altersbedingung Art. 355 - Eine Volladoption ist nur hinsichtlich einer Person erlaubt, die bei Einreichung des Adoptionsantrags mindestens achtzehn Jahre alt ist.
B. Wirkungen Art. 356-1 - Die Volladoption verleiht dem Kind und seinen Nachkommen einen Status mit denselben Rechten und Pflichten wie denjenigen, die sie hätten, wenn das Kind vom Adoptierenden beziehungsweise von den Adoptierenden geboren worden wäre.
Unter Vorbehalt der in den Artikeln 161 bis 164 vorgesehenen Ehehindernisse gehört ein volladoptiertes Kind seiner Ursprungsfamilie nicht mehr an.
Kinder oder Adoptivkinder des Ehepartners des Adoptierenden oder der mit dem Adoptierenden zusammenwohnenden Person, auch wenn dieser Ehepartner oder diese mit ihm zusammenwohnende Person bereits verstorben ist, gehören jedoch weiterhin der Familie dieses Ehepartners oder der mit dem Adoptierenden zusammenwohnenden Person an. Wenn dieser Ehepartner oder Zusammenwohnende noch am Leben ist, wird die elterliche Gewalt über den Adoptierten gemeinsam vom Adoptierenden und von diesem Ehepartner oder Zusammenwohnenden ausgeübt.
Art. 356-2 - Durch die Volladoption erhält das Kind an die Stelle seines Namens den des Adoptierenden oder adoptierenden Mannes.
Wenn jedoch eine Frau das Kind oder das Adoptivkind ihres Ehemannes oder der mit ihr zusammenwohnenden Person volladoptiert, wird der Name des Kindes nicht geändert.
Art. 356-3 - Wenn gemäss Artikel 347-1 Nr. 3 eine Volladoption ausgesprochen wird, hören die Wirkungen der früheren Adoption von Rechts wegen zu dem Zeitpunkt auf, ab dem die erneute Adoption Wirkung hat, mit Ausnahme der Ehehindernisse.
Wenn gemäss Artikel 347-2 Nr. 3 eine erneute Volladoption ausgesprochen wird, hören die Wirkungen der früheren Adoption hinsichtlich des früheren Adoptierenden, der nicht der Ehepartner des neuen Adoptierenden oder die mit ihm zusammenwohnende Person ist, von Rechts wegen zu dem Zeitpunkt auf, ab dem die erneute Adoption Wirkung hat, mit Ausnahme der Ehehindernisse.
Art. 356-4 - Eine Volladoption ist unwiderruflich.
Revision ist gemäss Artikel 351 möglich.
KAPITEL II - Völkerrecht Abschnitt 1 - Sonderbestimmungen des internationalen Privatrechts Art. 357 - Ungeachtet des Rechts, das auf das Zustandekommen der Adoption anwendbar ist, müssen die in Artikel 344-1 erwähnten Bedingungen erfüllt sein und muss der Adoptierende beziehungsweise müssen die Adoptierenden für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sein.
Art. 358 - Ungeachtet des Rechts, das auf die Zustimmung des Adoptierten anwendbar ist, findet Artikel 348-1 Anwendung.
Eine Volladoption kann in Belgien nur stattfinden, wenn das Kind, seine Mutter, sein Vater oder sein gesetzlicher Vertreter einer Adoption, durch die das bestehende Abstammungsverhältnis zwischen dem Kind und seinen Eltern gebrochen wird, zugestimmt haben, insofern ihre Zustimmung erforderlich ist.
Art. 359-1 - Jede natürliche oder juristische, öffentliche oder private Person, die als Adoptionsvermittler auftritt, muss die Bedingungen erfüllen, die ihr durch das Recht des Staates, der für sie zuständig ist, auferlegt sind.
Art. 359-2 - Bewirkt eine im Ausland stattgefundene und in Belgien anerkannte Adoption eines Kindes nicht den Bruch des bestehenden Abstammungsverhältnisses, kann sie in Belgien in eine Volladoption umgewandelt werden, wenn die in Artikel 361-4 Nr. 1 Buchstabe b) und c) erwähnten Zustimmungen im Hinblick auf eine Adoption mit dieser Wirkung gegeben worden sind oder gegeben werden. Art. 359-3 - Die Regeln des internationalen Privatrechts und die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts, die auf die Adoption anwendbar sind, gelten für die Umwandlung einer Adoption, die den Bruch des bestehenden Abstammungsverhältnisses nicht bewirkt hat, in eine Volladoption.
Art. 359-4 - Bei Widerruf einer Adoption sind die in Artikel 363-4 erwähnten Schutzmassnahmen anwendbar.
Art. 359-5 - Die belgischen Rechtsprechungsorgane sind befugt, die Revision einer Adoption in den Fällen auszusprechen, in denen sie befugt sind, einen Widerruf auszusprechen.
Die Revisionsbedingungen und das Revisionsverfahren werden durch das belgische Recht geregelt.
Art. 359-6 - Die Nichtigkeit einer Adoption kann in Belgien nicht ausgesprochen werden, selbst dann nicht, wenn das Recht des Staates, in dem die Adoption zustande gekommen ist, dies erlaubt.
Abschnitt 2 - Zustandekommen einer Adoption, bei der ein Kind von einem Land in ein anderes Land gebracht werden muss § 1 - Begriffsbestimmungen Art. 360-1 - Im vorliegenden Abschnitt versteht man unter: 1. "Übereinkommen": das Haager Übereinkommen vom 29.Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, 2. "föderaler Zentralbehörde": die vom Minister der Justiz bestimmte Behörde für die Ausübung in Belgien der im Übereinkommen vorgesehenen Funktionen der zentralen Behörde, die ihr durch vorliegendes Gesetzbuch zugewiesen werden, sowie aller anderen Aufgaben, die ihr durch vorliegendes Gesetzbuch zugewiesen werden, 3."gemeinschaftlicher Zentralbehörde": die von der zuständigen Gemeinschaft bestimmte Behörde, 4. "zugelassenem Adoptionsdienst": jede juristische Person, die die erforderlichen Bedingungen erfüllt, um als Adoptionsvermittler auftreten zu können, und von der zuständigen Gemeinschaft zugelassen worden ist, 5."Herkunftsstaat": den Staat, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Feststellung seiner Adoptierbarkeit seinen gewöhnlichen Wohnort hat, 6. "Aufnahmestaat": den Staat, in den ein Kind nach seiner Adoption oder im Hinblick auf seine Adoption in diesem Staat gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden muss, 7."Zuständiger Behörde des Herkunftsstaates" oder "zuständiger Behörde des Aufnahmestaates": a) wenn es sich um einen durch das Übereinkommen gebundenen Staat handelt, die zentrale Behörde dieses Staates im Sinne des Übereinkommens, b) wenn es sich um einen nicht durch das Übereinkommen gebundenen Staat handelt, jegliche Behörde, die durch das Recht dieses Staates als solche anerkannt ist. Art. 360-2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnittes finden Anwendung, wenn das Kind: 1. vom Herkunftsstaat nach Belgien gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden muss, entweder nach seiner Adoption in diesem Staat durch eine Person oder durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben, oder im Hinblick auf eine derartige Adoption in Belgien oder in diesem Staat oder 2.seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat und in einen anderen Staat gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden muss, entweder nach seiner Adoption in Belgien durch eine Person oder durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnort in diesem anderen Staat haben, oder im Hinblick auf eine derartige Adoption in Belgien oder in diesem anderen Staat oder 3. in Belgien wohnt, ohne ermächtigt zu sein, sich dort niederzulassen oder sich dort länger als drei Monate aufzuhalten, um durch eine Person oder durch Personen, die dort ihren gewöhnlichen Wohnort haben, adoptiert zu werden. Die im vorliegenden Artikel erwähnten Adoptionen werden "internationale Adoptionen" genannt. § 2 - Das Kind hat seinen gewöhnlichen Wohnort in einem anderen Staat Art. 361-1 - Die Person beziehungsweise die Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben und ein Kind zu adoptieren wünschen, das seinen gewöhnlichen Wohnort in einem anderen Staat hat, müssen, bevor sie Schritte im Hinblick auf eine Adoption unternehmen, ein Urteil erwirken, aus dem hervorgeht, dass sie für eine internationale Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind.
Vor der Beurteilung ihrer Eignung müssen sie die von der zuständigen Gemeinschaft organisierte Vorbereitung absolviert haben, bei der insbesondere Auskünfte über die Etappen eines Adoptionsverfahrens, die Rechtsfolgen und anderen Folgen der Adoption sowie über die Möglichkeit und den Nutzen einer postadoptiven Betreuung erteilt werden.
Diese Verpflichtung gilt für alle Adoptierenden, auch wenn sie ein Kind zu adoptieren wünschen, das mit ihnen verwandt ist.
Art. 361-2 - Wenn der Greffier des Jugendgerichts der föderalen Zentralbehörde eine Abschrift des Urteils über die Eignung des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden und des in Artikel 1231-32 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Berichts übermittelt hat, sendet diese Behörde der gemeinschaftlichen Zentralbehörde unverzüglich diese Abschriften zu.
Art. 361-3 - Das Kind kann im Hinblick auf eine Adoption nur nach Belgien gebracht werden und die Adoption kann nur ausgesprochen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde hat der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates die in Artikel 361-2 erwähnten Dokumente übermittelt, 2.die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde hat von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates Folgendes erhalten: a) einen Bericht mit Angaben über die Identität des Kindes, seine Adoptierbarkeit, seine persönliche Entwicklung, seine familiäre Situation, seine Krankheitsgeschichte und die seiner Familie, sein soziales Umfeld und die dort herrschenden Weltanschauungen sowie über seine besonderen Bedürfnisse und b) die anderen für die Adoption erforderlichen Dokumente, 3.der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden haben sich schriftlich damit einverstanden erklärt, für das Kind im Hinblick auf seine Adoption zu sorgen, 4. der Beweis ist erbracht, dass das Gesetz diesem Kind erlaubt oder erlauben wird in Belgien einzureisen und sich dort dauerhaft aufzuhalten, 5.die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde und die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des Kindes haben die Entscheidung, Letzteres dem Adoptierenden beziehungsweise den Adoptierenden anzuvertrauen, schriftlich gebilligt.
Art. 361-4 - Ausser wenn die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde gleichwertige Dokumente annimmt oder wenn diese Behörde von der Vorlegung eines oder mehrerer der in nachfolgender Nummer 3 erwähnten Dokumente befreit, weil eine Vorlegung aus materiellen Gründen nicht möglich ist, geht es bei den in Artikel 361-3 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Dokumente um folgende Dokumente: 1. eine für gleich lautend erklärte Abschrift: a) der Geburtsurkunde des Kindes, b) der Urkunde über die Zustimmung des Kindes zur Adoption, insofern diese Zustimmung erforderlich ist, c) der Urkunden über die Zustimmung anderer Personen, Institutionen oder Behörden, deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist, 2.eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung und eine Bescheinigung über den gewöhnlichen Wohnort des Kindes, 3. eine Bescheinigung, durch die die zuständige Behörde des Herkunftsstaates: a) das Kind für adoptierbar erklärt, b) nach ordnungsgemässer Prüfung der Unterbringungsmöglichkeiten für das Kind im Herkunftsstaat festgestellt hat, dass eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes dient und seine völkerrechtlich anerkannten Grundrechte wahrt, c) feststellt und begründet, warum die Entscheidung, das Kind dem Adoptierenden beziehungsweise den Adoptierenden anzuvertrauen, ebenfalls diesem Wohl dient und diese Rechte wahrt, d) bescheinigt, dass die Personen, Institutionen und Behörden, deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist, gebührend beraten und ordnungsgemäss über die Folgen ihrer Zustimmung unterrichtet worden sind, insbesondere über das Fortbestehen oder den Bruch des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kind und seiner Ursprungsfamilie infolge einer Adoption, e) bescheinigt, dass diese Personen, Institutionen und Behörden ihre Zustimmung unbeeinflusst in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt haben, diese Zustimmung nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung herbeigeführt worden ist und nicht widerrufen worden ist, f) bescheinigt, dass die Zustimmung der Mutter und die des Vaters, insofern sie erforderlich sind, nach der Geburt des Kindes erteilt worden sind, g) bescheinigt, dass das Kind, unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife, gebührend beraten und ordnungsgemäss über die Folgen der Adoption und seiner Zustimmung zur Adoption, insofern diese Zustimmung erforderlich ist, unterrichtet worden ist und seine Wünsche und Meinungen berücksichtigt worden sind, h) bescheinigt, dass das Kind seine Zustimmung zur Adoption, insofern diese Zustimmung erforderlich ist, unbeeinflusst in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt hat, diese Zustimmung nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung herbeigeführt worden ist und nicht widerrufen worden ist. § 3 - Das Kind hat seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien Art. 362-1 - Wenn die zuständige Behörde eines anderen Staates der föderalen Zentralbehörde einen Bericht über eine oder mehrere Personen übermittelt hat, die ein Kind zu adoptieren wünschen, das seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat, übermittelt die föderale Zentralbehörde diesen Bericht binnen vierzehn Tagen an die gemeinschaftliche Zentralbehörde.
Art. 362-2 - Ein Kind, das seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat, kann nur von einer Person oder von Personen adoptiert werden, die ihren gewöhnlichen Wohnort in einem anderen Staat haben, wenn das gemäss Artikel 1231-34 des Gerichtsgesetzbuches angerufene Jugendgericht: 1. aufgrund einer von diesem Gericht angeordneten Sozialuntersuchung und unter Berücksichtigung der dem Kind eigenen kulturellen und psychosozialen Faktoren festgestellt hat, dass Letzteres international adoptierbar ist, 2.festgestellt hat, dass unter Berücksichtigung der Unterbringungsmöglichkeiten für das Kind in Belgien, eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes dient und seine völkerrechtlich anerkannten Grundrechte wahrt, 3. sich vergewissert hat, dass die Personen, Institutionen und Behörden, deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist, gebührend beraten und ordnungsgemäss über die Folgen ihrer Zustimmung unterrichtet worden sind, insbesondere über das Fortbestehen oder den Bruch des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kind und seiner Ursprungsfamilie infolge einer Adoption, 4.sich vergewissert hat, dass die Personen, Institutionen und Behörden, deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist, ihre Zustimmung unbeeinflusst in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt haben, diese nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung herbeigeführt worden ist und nicht widerrufen worden ist, 5. sich vergewissert hat, dass die Zustimmung der Mutter und die des Vaters, insofern diese Zustimmungen erforderlich sind, nach der Geburt des Kindes erteilt worden sind, 6.sich vergewissert hat, dass das Kind, unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife, gebührend beraten und ordnungsgemäss über die Folgen der Adoption und seiner Zustimmung zur Adoption, insofern diese Zustimmung erforderlich ist, unterrichtet worden ist und seine Wünsche und Meinungen berücksichtigt worden sind, 7. sich vergewissert hat, dass das Kind seine Zustimmung zur Adoption, insofern diese Zustimmung erforderlich ist, unbeeinflusst in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt hat, diese Zustimmung nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung herbeigeführt worden ist und nicht widerrufen worden ist. Art. 362-3 - Des Weiteren kann die Adoption nur stattfinden, wenn die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde: 1. von der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates den in Artikel 362-1 erwähnten Bericht erhalten hat mit Angaben über die Identität des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden, ihre gesetzmässige Fähigkeit und ihre Eignung zur Adoption, ihre persönliche, familiäre und medizinische Situation, ihr soziales Umfeld, ihre Beweggründe, ihre Eignung zu einer internationalen Adoption und über die Kinder, für die sie zu sorgen geeignet wären, 2.von der föderalen Zentralbehörde den in Artikel 1231-38 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Bericht erhalten hat, 3. aufgrund insbesondere der in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Berichte und unter Berücksichtigung der Erziehung des Kindes und seiner ethnischen, religiösen, weltanschaulichen und kulturellen Herkunft festgestellt hat, dass die Entscheidung, das Kind dem Adoptierenden beziehungsweise den Adoptierenden anzuvertrauen, dem Wohl des Kindes dient und seine völkerrechtlich anerkannten Grundrechte wahrt, 4.der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates den in Nr. 2 vorgesehenen Bericht zusammen mit dem Nachweis über die erforderlichen Zustimmungen und mit den Gründen für seine Schlussfolgerung in Bezug auf die Unterbringung übermittelt hat.
Art. 362-4 - Die Entscheidung, ein Kind, das seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat, einem Adoptierenden beziehungsweise mehreren Adoptierenden, die ihren gewöhnlichen Wohnort in einem anderen Staat haben, anzuvertrauen, kann nur getroffen werden und das Kind kann im Hinblick auf seine Adoption in diesem Staat Belgien nur verlassen, wenn die Bestimmungen der Artikel 362-2 und 362-3 eingehalten worden sind und des Weiteren: 1. die zuständige Behörde des Aufnahmestaates schriftlich bestätigt hat, dass der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind, 2.die zuständige Behörde des Aufnahmestaates schriftlich bestätigt hat, dass das Kind ermächtigt ist, in das Gebiet des Aufnahmestaates einzureisen und sich dort dauerhaft aufzuhalten, 3. die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde sich vergewissert hat, dass der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden sich einverstanden erklärt haben, dieses Kind zu adoptieren, 4.die zuständige Behörde des Aufnahmestaates dieses Adoptionsvorhaben schriftlich gebilligt hat, 5. die in den Nummern 3 und 4 erwähnten Behörden schriftlich angenommen haben, dass das Adoptionsverfahren fortgesetzt wird. § 4 - Schutzmassnahmen Art. 363-1 - Der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden und die Verwandten des Kindes oder jegliche andere Person, die das Sorgerecht über das Kind ausübt oder deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist, dürfen nicht miteinander in Kontakt treten, solange den Bestimmungen der Artikeln 361-1 und 361-3 Nr. 1 bis 5 oder der Artikel 362-2 bis 362-4 nicht Genüge getan ist, es sei denn, die Adoption findet zwischen Mitgliedern derselben Familie statt oder die von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Kindes festgelegten Bedingungen sind erfüllt.
Art. 363-2 - Jede in Adoptionssachen zuständige Behörde, die feststellt, dass eine der Bestimmungen des Übereinkommens oder des Gesetzes nicht beachtet worden ist oder offensichtlich nicht beachtet zu werden droht, schiebt alle weiteren Entscheidungen und Handlungen auf und setzt unverzüglich die Betroffenen, die föderale Zentralbehörde und die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde davon in Kenntnis, damit diese dafür sorgen können, dass alle zweckdienlichen Massnahmen getroffen werden.
Art. 363-3 - Wenn der Adoptierende beziehungsweise einer der Adoptierenden bewusst gegen eine Bestimmung des Übereinkommens oder des Gesetzes verstossen hat oder während des Adoptionsverfahrens betrügerisch gehandelt hat, weigert sich das Jugendgericht, die Adoption auszusprechen. Von dieser Regel kann nur abgewichen werden, wenn ordnungsgemäss festgestellte Gründe in Bezug auf die Wahrung der Rechte des Kindes dies erfordern.
Der Greffier übermittelt die Weigerungsentscheidung der föderalen Zentralbehörde, die die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde und gegebenenfalls die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates davon in Kenntnis setzt.
Der belgische Richter weigert sich in jedem Fall, die Adoption auszusprechen: 1. wenn festgestellt wird, dass dem Adoptionsersuchen eine Entführung oder ein Verkauf von Kindern oder ein Handel mit Kindern vorangegangen ist, oder 2.wenn er feststellt, dass die Adoption darauf abzielt, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit oder die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zu umgehen.
Art. 363-4 - Wenn die Adoption erst stattfinden soll, nachdem das ausländische Kind nach Belgien gebracht worden ist, und sich herausstellt, dass der weitere Verbleib des Kindes in der Aufnahmefamilie nicht mehr seinem Wohl dient und seine völkerrechtlich anerkannten Grundrechte nicht mehr wahrt, treffen die zuständigen Behörden - in enger Absprache miteinander - die zweckdienlichen Massnahmen zum Schutz des Kindes, insbesondere um 1. das Kind den Personen zu entziehen, die es zu adoptieren wünschten, und es vorläufig zu betreuen, 2.in Absprache mit der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Kindes unverzüglich für eine neue Unterbringung des Kindes im Hinblick auf seine Adoption oder, in Ermangelung dessen, für eine andere dauerhafte Aufnahme zu sorgen; in diesem Fall kann die Adoption nur stattfinden, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsstaates ordnungsgemäss über die neuen Adoptiveltern unterrichtet worden ist und wenn die erforderlichen Zustimmungen im Hinblick auf diese erneute Adoption erteilt worden sind, 3. in letzter Instanz für die Rückkehr des Kindes in den Herkunftsstaat zu sorgen, wenn sein Wohl und die Wahrung seiner völkerrechtlich anerkannten Grundrechte dies erfordern. Das Kind wird gemäss Artikel 1231-11 des Gerichtsgesetzbuches konsultiert.
Die Absätze 1 und 2 finden ebenfalls Anwendung bei Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zwecks Widerruf oder Revision einer Adoption.
Art. 363-5 - Die im vorhergehenden Artikel erwähnten Massnahmen werden insbesondere in folgenden Fällen getroffen: 1. Der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden haben ohne triftigen Grund versäumt, binnen sechs Monaten nach der Ankunft des Kindes in Belgien einen Antrag auf Adoption oder auf Anerkennung der Adoption einzureichen, oder haben offensichtlich ihr Adoptionsvorhaben aufgegeben, 2.das angerufene zuständige belgische Rechtsprechungsorgan hat sich geweigert, die Adoption auszusprechen oder anzuerkennen und diese Entscheidung ist definitiv geworden.
Art. 363-6 - Im Fall einer Rückführung aufgrund der Artikeln 363-4 und 363-5 gehen die Aufenthalts-, Pflege- und Reisekosten für das Kind gesamtschuldnerisch zu Lasten des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden und gegebenenfalls zu Lasten des zugelassenen Adoptionsdienstes, der auf ihr Ersuchen hin aufgetreten ist und dessen Verantwortlichkeit feststeht, oder zu Lasten jeglicher Person, die bei der Adoption illegal als Vermittler aufgetreten ist.
Abschnitt 3 - Auswirkung der ausländischen Entscheidungen in Adoptionssachen in Belgien § 1 - Anerkennung der durch das Übereinkommen geregelten Adoptionen Art. 364-1 - Jede Adoption, die in einem anderen Staat, der durch das Übereinkommen gebunden ist, zustande gekommen ist, wird von Rechts wegen in Belgien anerkannt, wenn die zuständige Behörde dieses Staates durch die in Artikel 364-2 vorgesehene Bescheinigung bescheinigt, dass sie in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen zustande gekommen ist.
Die Anerkennung kann nur verweigert werden, wenn die Adoption unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes und seiner völkerrechtlich anerkannten Grundrechte offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung verstösst.
Jede durch das Übereinkommen geregelte Adoption, die in einem anderen Staat, der durch das Übereinkommen gebunden ist, stattgefunden hat und nicht die oben erwähnten Bedingungen erfüllt, wird in Belgien nicht anerkannt.
Art. 364-2 - Jede Person, die sich in Belgien auf eine im Ausland zustande gekommene Adoption zu berufen wünscht, muss die Adoptionsentscheidung oder -urkunde zusammen mit der Bescheinigung über die Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vorlegen: 1. wenn der Adoptierte seinen gewöhnlichen Wohnort in einem Staat hat, mit dem Belgien kein Abkommen über die Aufhebung der Personenkontrollen an den Grenzen geschlossen hat: der zuständigen belgischen diplomatischen und konsularischen Behörde oder derjenigen des Staates, der die Interessen Belgiens vertritt, und dies bevor das Kind nach Belgien gebracht wird;diese Behörde prüft die Echtheit der Dokumente und übermittelt der föderalen Zentralbehörde, die prüft, ob die Adoption nicht offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung verstösst, eine Abschrift davon, 2. in den anderen Fällen: der föderalen Zentralbehörde;diese prüft die Echtheit dieser Dokumente und ob die Adoption nicht offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung verstösst.
Sind diese Bedingungen in dem in Nr. 1 erwähnten Fall erfüllt, stellt die zuständige belgische diplomatische oder konsularische Behörde oder diejenige des Staates, der die Interessen Belgiens vertritt, einen Reisepass auf den Namen des Kindes aus, wenn Letzteres Belgier ist, oder erteilt dem Kind die Erlaubnis, sich in Belgien aufzuhalten. Sie setzt die föderale Zentralbehörde davon in Kenntnis.
Art. 364-3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen sind ebenfalls anwendbar auf die Anerkennung der durch das Übereinkommen geregelten ausländischen Entscheidungen zur Umwandlung einer Adoption. § 2 - Anerkennung der nicht durch das Übereinkommen geregelten Adoptionen Art. 365-1 - Die gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Bezug auf das Zustandekommen einer Adoption in einem anderen Staat werden in Belgien anerkannt, insofern 1. die Adoption durch die Behörde, die durch das Recht des betreffenden Staates als zuständig betrachtet wird, gemäss den in diesem Staat vorgesehenen Formen und Verfahren zustande gekommen ist, 2.die Adoptionsentscheidung in diesem Staat als rechtskräftig betrachtet werden kann, 3. die Artikel 361-1 bis 361-4 eingehalten worden sind, wenn das Kind nach seiner Adoption in diesem Staat durch eine Person beziehungsweise durch Personen, die zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien hatten, von seinem Herkunftsstaat nach Belgien gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden muss. Art. 365-2 - Die Anerkennung wird jedoch verweigert, wenn die Adoptierenden während des Verfahrens bewusst betrügerisch gehandelt haben oder wenn die Adoption im Hinblick auf eine Gesetzesumgehung zustande gekommen ist. Von dieser Regel kann nur abgewichen werden, wenn ordnungsgemäss festgestellte Gründe in Bezug auf die Wahrung der Rechte des Kindes dies erfordern.
Die Anerkennung wird in jedem Fall verweigert: 1. wenn die Adoption unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes und seiner völkerrechtlich anerkannten Grundrechte offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung verstösst, oder 2.wenn ein Kind, das seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat, im Hinblick auf seine Adoption unter Verletzung der Artikel 362-2 bis 362-4 ins Ausland gebracht worden ist, oder 3. wenn die Adoption darauf abgezielt hat, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit oder die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zu umgehen. Art. 365-3 - Wer in Belgien eine ausländische Adoption, die nicht durch das Übereinkommen geregelt ist, anerkennen zu lassen wünscht, richtet das Anerkennungsersuchen: 1. bevor das Kind nach Belgien gebracht wird, wenn der Adoptierte seinen gewöhnlichen Wohnort in einem Staat hat, mit dem Belgien kein Abkommen über die Aufhebung der Personenkontrollen an den Grenzen geschlossen hat: a) entweder an die zuständige belgische diplomatische oder konsularische Behörde oder an die des Staates, der die Interessen Belgiens vertritt;diese Behörde übermittelt es dann der föderalen Zentralbehörde, b) oder direkt an die föderale Zentralbehörde, 2.in den anderen Fällen: an die föderale Zentralbehörde. Die föderale Zentralbehörde prüft, ob die in den Artikeln 365-1 und 365-2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Sind diese Bedingungen in dem in Nr. 1 erwähnten Fall erfüllt, stellt die zuständige belgische diplomatische und konsularische Behörde oder diejenige des Staates, der die Interessen Belgiens vertritt, einen Reisepass auf den Namen des Kindes aus, wenn Letzteres Belgier ist, oder erteilt dem Kind die Erlaubnis, sich in Belgien aufzuhalten.
Art. 365-4 - Das im vorhergehenden Artikel erwähnte Ersuchen wird in zweifacher Ausfertigung erstellt und enthält: 1. eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Adoptionsentscheidung oder -urkunde, 2.eine von einem vereidigten Übersetzer beglaubigte Übersetzung der Adoptionsentscheidung oder -urkunde, 3. eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Geburtsurkunde des Adoptierten, 4.ein authentisches Dokument, in dem die Identität, das Datum und der Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit und der gewöhnliche Wohnort des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden angegeben sind, 5. ein authentisches Dokument, in dem die Staatsangehörigkeit und der gewöhnliche Wohnort des Adoptierten angegeben sind, 6.ein Dokument, in dem die Identität der Mutter und des Vaters des Kindes, wenn sie bekannt ist und mitgeteilt werden darf, oder, in deren Ermangelung, die Identität und die Eigenschaft der Person, die das Kind während des ausländischen Adoptionsverfahrens vertreten hat, angegeben sind, sowie gegebenenfalls den Nachweis, dass sie und das Kind der Adoption zugestimmt haben, es sei denn, dies geht ausdrücklich aus der ausländischen Adoptionsentscheidung oder -urkunde hervor, 7. wenn das Kind seinen gewöhnlichen Wohnort im Ausland hatte und die Adoption danach in einem anderen Staat zustande gekommen ist als in dem, wo es seinen gewöhnlichen Wohnort hatte, ein Dokument, das von einer Behörde des Staates ausgestellt wird, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Wohnort hatte, und durch das bescheinigt wird, dass die Ermächtigung, das Kind im Hinblick auf seine Adoption in einen anderen Staat zu bringen, erteilt worden ist, es sei denn, dies geht ausdrücklich aus der ausländischen Adoptionsentscheidung oder -urkunde hervor, 8.eine Abschrift des Urteils über die Eignung der Adoptierenden, des gemäss Artikel 1231-32 des Gerichtsgesetzbuches erstellten Berichts und der in Artikel 361-3 Nr. 5 erwähnten schriftlichen Billigung, wenn das Kind von seinem Herkunftsstaat nach Belgien gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden muss, nachdem es in diesem Staat von einer oder mehreren Personen adoptiert wurde, die zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien hatten, 9. alle Dokumente, durch die bescheinigt wird, dass die Personen oder öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die gegebenenfalls im Rahmen des Adoptionsverfahrens als Vermittler aufgetreten sind, die Bedingungen erfüllten, die diesbezüglich durch das Gesetz des anderen Staates, der für sie zuständig ist, festgelegt worden sind. Falls die oben erwähnten Dokumente nicht vorgelegt werden, kann die föderale Zentralbehörde eine Frist festlegen, innerhalb deren dies erfolgen muss. Ausser für die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Dokumente kann sie auch gleichwertige Dokumente annehmen. Wenn sie sich für ausreichend informiert erachtet, kann sie von der Vorlegung eines oder mehrerer der in Absatz 1 Nr. 4, 5 und 7 bis 9 erwähnten Dokumente befreien, wenn eine Vorlegung aus materiellen Gründen nicht möglich ist.
Wenn das Anerkennungsersuchen sich auf eine Adoption bezieht, die keine internationale Adoption im Sinne von Artikel 360-2 ist, kann die föderale Zentralbehörde, wenn sie sich für ausreichend informiert erachtet, von der Vorlegung eines oder mehrerer der in Absatz 1 Nr. 3 bis 9 erwähnten Dokumente befreien.
Art. 365-5 - Die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 3 § 2 sind anwendbar auf die Anerkennung der nicht durch das Übereinkommen geregelten ausländischen Entscheidungen zur Umwandlung einer Adoption. § 3 - Anerkennung ausländischer Entscheidungen zwecks Widerruf, Revision oder Erklärung der Nichtigkeit einer Adoption Art. 366-1 - Eine ausländische Entscheidung zwecks Widerruf oder Revision einer Adoption wird in Belgien anerkannt, wenn: 1. die Entscheidung von der Behörde, die durch das Recht des ausländischen Staates als zuständig betrachtet wird, gemäss den in diesem Staat vorgesehenen Formen und Verfahren getroffen worden ist, 2.die Entscheidung in diesem Staat als rechtskräftig betrachtet werden kann.
Die Anerkennung wird jedoch verweigert, wenn die Antragsteller während des Verfahrens bewusst betrügerisch gehandelt haben oder die Entscheidung aus einer Gesetzesumgehung hervorgeht. Von dieser Regel kann nur abgewichen werden, wenn ordnungsgemäss festgestellte Gründe in Bezug auf die Wahrung der Rechte des Kindes dies erfordern.
Die Anerkennung wird in jedem Fall verweigert, wenn die Entscheidung offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung verstösst.
Art. 366-2 - Wer in Belgien eine ausländische Entscheidung zwecks Widerruf oder Revision einer Adoption anerkennen zu lassen wünscht, richtet hierfür ein Ersuchen an die föderale Zentralbehörde. Diese prüft, ob die durch Artikel 366-1 auferlegten Bedingungen erfüllt sind.
Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Ersuchen wird in zweifacher Ausfertigung erstellt und enthält: 1. eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Entscheidung, 2.eine von einem vereidigten Übersetzer beglaubigte Übersetzung der Entscheidung, 3. eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Geburtsurkunde des Adoptierten, 4.ein authentisches Dokument, in dem die Identität, das Datum und der Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit und der gewöhnliche Wohnort des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden angegeben sind, 5. ein authentisches Dokument, in dem die Staatsangehörigkeit und der gewöhnliche Wohnort des Adoptierten angegeben sind, 6.ein Dokument, in dem die Identität der Mutter und des Vaters des Kindes, wenn sie bekannt ist und mitgeteilt werden darf, oder, in deren Ermangelung, die Identität und die Eigenschaft der Person, die das Kind während des ausländischen Adoptionsverfahrens vertreten hat, angegeben sind.
Falls die oben erwähnten Dokumente nicht vorgelegt werden, kann die föderale Zentralbehörde eine Frist festlegen, innerhalb deren dies erfolgen muss. Ausser für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Dokumente kann sie auch gleichwertige Dokumente annehmen. Wenn sie sich für ausreichend informiert erachtet, kann sie von der Vorlegung eines oder mehrerer der in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 erwähnten Dokumente befreien.
Art. 366-3 - Unbeschadet des Artikels 351 kann eine ausländische Entscheidung zwecks Erklärung der Nichtigkeit einer Adoption in Belgien nicht wirksam sein. § 4 - Registrierung Art. 367-1 - Jede Entscheidung der föderalen Zentralbehörde über ein Ersuchen um Anerkennung in Belgien einer im vorliegenden Abschnitt erwähnten ausländischen Entscheidung muss mit Gründen versehen und den Antragstellern ausgehändigt oder ihnen per Einschreiben notifiziert werden. Wenn die föderale Zentralbehörde eine ausländische Adoptionsentscheidung anerkennt, legt sie in ihrer Entscheidung ausdrücklich fest, ob diese Adoption einer einfachen Adoption oder einer Volladoption gleichkommt.
Art. 367-2 - Wenn die Bedingungen für die Anerkennung in Belgien einer in einem anderen Staat getroffenen Entscheidung zwecks Zustandekommen, Umwandlung, Widerruf oder Revision einer Adoption erfüllt sind, wird diese Entscheidung von der föderalen Zentralbehörde registriert. Diese setzt die gemeinschaftlichen Zentralbehörden davon in Kenntnis.
Der König legt die Modalitäten für diese Registrierung und für die Ausstellung der Registrierungsbescheinigung fest. Diese Ausstellung erfolgt steuer- und gebührenfrei.
Unbeschadet der Beschwerden gegen eine Entscheidung, die aufgrund des vorliegenden Abschnitts von der föderalen Zentralbehörde getroffen worden ist, wird jede gemäss dem ersten Absatz registrierte Entscheidung nach einfachem Vorlegen der Registrierungsbescheinigung von jeder Behörde, jedem Rechtsprechungsorgan und jeder anderen Person anerkannt.
KAPITEL III - Administrative Formalitäten Art. 368-1 - Der Standesbeamte des gewöhnlichen Wohnortes in Belgien des Adoptierenden, der Adoptierenden oder eines der Adoptierenden, oder, in Ermangelung dessen, des Adoptierten ist dafür zuständig, Folgendes in seine Register zu übertragen: 1. den Tenor jeder in Belgien getroffenen Entscheidung, durch die eine Adoption ausgesprochen, umgewandelt, widerrufen oder revidiert wird, 2.den Tenor jeder ausländischen Entscheidung in Adoptionssachen, die in Belgien anerkannt und registriert worden ist, 3. die Geburtsurkunde des Adoptierten, wenn die Adoption in Belgien ausgesprochen oder anerkannt worden ist. Wenn keine der von der Adoption betroffenen Parteien ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat, ist der Standesbeamte von Brüssel zuständig.
Jeder Standesbeamte, der in Anwendung des vorliegenden Artikels eine Übertragung vorgenommen hat oder am Rand einer in seinen Registern aufgeführten Urkunde oder Entscheidung den Vermerk einer Urkunde oder Entscheidung in Bezug auf eine Adoption eingetragen hat, setzt die föderale Zentralbehörde unverzüglich davon in Kenntnis. Diese setzt die gemeinschaftlichen Zentralbehörden davon in Kenntnis.
Art. 368-2 - Wenn eine Entscheidung, durch die eine Adoption gemäss dem Übereinkommen ausgesprochen oder umgewandelt wird, in die Personenstandsregister übertragen wird, erstellt die föderale Zentralbehörde auf Ersuchen jeder interessehabenden Partei die in Artikel 23 des Übereinkommens erwähnte Übereinstimmungsbescheinigung gemäss dem vom König festgelegten Muster.
Art. 368-3 - Wenn die zuständige Behörde, für die ein Dokument bestimmt ist, um eine für gleich lautend erklärte Übersetzung ersucht, muss diese erstellt werden. Ausser im Falle einer Freistellung gehen die Kosten für die Übersetzung zu Lasten des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden.
Art. 368-4 - Ausser bei anders lautenden Bestimmungen in internationalen Verträgen müssen die von einer ausländischen Behörde ausgestellten Dokumente, die in Belgien im Hinblick auf das Zustandekommen, die Anerkennung, die Umwandlung, den Widerruf oder die Revision einer Adoption vorgelegt werden müssen, auf Betreiben des Adoptierenden, der Adoptierenden oder eines der Adoptierenden oder auf Betreiben des Adoptierten ordnungsgemäss legalisiert werden.
Art. 368-5 - Die belgischen diplomatischen und konsularischen Behörden oder diejenigen des Staates, der die Interessen Belgiens vertritt, die in Sachen Notariat und Personenstand zuständig sind, nehmen in dem Staat, in dem sie akkreditiert sind, entgegen und stellen dort aus: alle Urkunden, Vollmachten, Erklärungen und Bescheinigungen, die sich auf diese Angelegenheiten beziehen und ein Vorhaben über eine in Belgien zustande zu kommende oder anzuerkennende Adoption betreffen oder die eine in Belgien ausgesprochene oder anerkannte Adoption betreffen.
Art. 368-6 - Die zuständigen Behörden sorgen für die Aufbewahrung der Information, über die sie in Bezug auf die Herkunft des Adoptierten verfügen, insbesondere diejenige in Bezug auf die Identität seiner Mutter und seines Vaters, sowie für die Aufbewahrung der Daten über die Krankheitsgeschichte des Adoptierten und seiner Familie, die für die Überwachung seines Gesundheitszustandes notwendig sind, und dies im Hinblick auf das Zustandekommen der Adoption und mit dem Ziel, dem Adoptierten, wenn er es wünscht, zu einem späteren Zeitpunkt die Nachforschung über seine Herkunft zu ermöglichen.
Sie gewährleisten in dem durch das belgische Gesetz erlaubten Masse und mit entsprechender Beratung den Zugriff des Adoptierten oder seines Vertreters auf diese Information.
Die Erfassung und Aufbewahrung dieser Information sowie der Zugriff darauf werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass geregelt.
Art. 368-7 - Unter Vorbehalt des Artikels 368-6 dürfen die persönlichen Daten, die gemäss dem Übereinkommen oder dem Gesetz erfasst oder übermittelt worden sind, insbesondere die Berichte über das Kind, seine Ursprungsfamilie und die Adoptierenden, nicht zu anderen Zwecken verwendet werden als zu denen, für die sie erfasst oder übermittelt worden sind.
Art. 368-8 - Jede belgische Behörde, die mit einer ausländischen Behörde wegen einer Adoption in Kontakt zu treten wünscht, muss sich hierfür an die föderale Zentralbehörde wenden.
Jede belgische Behörde, die von einer ausländischen Behörde wegen einer Adoption kontaktiert wird, setzt die föderale Zentralbehörde unverzüglich davon in Kenntnis. » Art. 3 - Die Artikeln 369 und 370 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 1987, werden aufgehoben.
KAPITEL III - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 4 - In Artikel 792 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches werden zwischen den Wörtern "aufgezählten Sachen" und dem Wort "betrifft" die Wörter "sowie die Adoptionssachen" eingefügt.
Art. 5 - In Teil IV Buch IV desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel VIIIbis, das die Artikel 1231-1 bis 1231-56 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL VIIIbis - Adoption Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. 1231-1 - In Adoptionssachen finden folgende Grundsätze Anwendung: 1. ungeachtet des eingeleiteten Verfahrens wird die Sache in der Ratskammer behandelt, 2.jedes Urteil wird in öffentlicher Sitzung erlassen.
Abschnitt 2 - Inlandsadoption Art. 1231-2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts finden Anwendung auf Adoptionen, bei denen ein Kind nicht von einem Land in ein anderes Land gebracht werden muss.
Unterabschnitt 1 - Zustandekommen der Adoption auf Antrag des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden Art. 1231-3 - Das Ersuchen wird durch einen kontradiktorischen Antrag beim Gericht Erster Instanz oder, wenn die Person, die man zu adoptieren wünscht, jünger als achtzehn Jahre ist, beim Jugendgericht eingeleitet. Der Antrag wird bei der Gerichtskanzlei eingereicht und entweder vom Adoptierenden beziehungsweise von den Adoptierenden oder von ihrem Rechtsanwalt unterschrieben.
Im Antrag wird angegeben, ob es um eine einfache Adoption oder um eine Volladoption geht und aus welchen Gründen der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden diese Adoptionsform gewählt haben.
Im Antrag werden ebenfalls der Name und die Vornamen angegeben, die - sofern dies durch das Gesetz erlaubt ist - für den Adoptierten gewählt worden sind. Dem Antrag muss Folgendes beigefügt werden: 1. das Original oder eine für gleich lautend erklärte Abschrift der für die Prüfung des Ersuchens erforderlichen Dokumente, 2.die Bescheinigung über die Absolvierung der in Artikel 346-2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vorbereitung.
Art. 1231-4 - Damit der Antrag zulässig ist, müssen ihm eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Geburtsurkunde oder eine gleichwertige Urkunde, eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung und eine Bescheinigung über den gewöhnlichen Wohnort des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden und des Adoptierten beigefügt werden.
Binnen drei Tagen nach Empfang des Antrags setzt der Greffier die Nachkommen des Adoptierten davon in Kenntnis.
Art. 1231-5 - Binnen acht Tagen nach Empfang des Adoptionsantrags übermittelt der Greffier diesen dem Prokurator des Königs, der unverzüglich alle zweckdienlichen Auskünfte über das Adoptionsvorhaben einholt. Diese Auskünfte umfassen unter anderem: 1. die Stellungnahme der Mutter und des Vaters des Adoptierten und gegebenenfalls die Stellungnahme seines Vormunds, seines Gegenvormunds und des Friedensrichters des Ortes, in dem die Vormundschaft eröffnet worden ist, oder, wenn einer von ihnen in Anwendung des Artikels 348-9 des Zivilgesetzbuches einen Vertreter bestellt hat, die Stellungnahme dieses Vertreters, 2.die Stellungnahme der Verwandten zweiten Grades in aufsteigender Linie des Adoptierten, es sei denn, die Mutter oder der Vater erhebt dagegen Einspruch, 3. die Stellungnahme der Verwandten ersten Grades in absteigender Linie, die älter als achtzehn Jahre sind, des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden;wenn einer dieser Nachkommen das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss die Stellungnahme seines Vaters oder seiner Mutter, der beziehungsweise die nicht der Adoptierende oder die Adoptierende ist, eingeholt werden, 4. die Stellungnahme der Person, die das Kind aufgenommen hat, um es anstelle der Mutter und des Vaters zu unterhalten und zu erziehen, 5.die Stellungnahme jeder Person, deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist und die sich geweigert hat, diese Zustimmung zu erteilen, oder, wenn sie in Anwendung des Artikels 348-9 des Zivilgesetzbuches einen Vertreter bestellt hat, die Stellungnahme dieses Vertreters.
Art. 1231-6 - Wenn es um ein Kind geht, ordnet das Jugendgericht eine Sozialuntersuchung an, um Auskünfte über die Eignung des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden zur Adoption zu bekommen. Während dieser Untersuchung werden die von den zuständigen Gemeinschaften bestimmten Dienste konsultiert.
Wenn das Gericht es für zweckdienlich hält, steht es ihm frei, eine Sozialuntersuchung über die beabsichtigte einfache Adoption einer Person, die älter als achtzehn Jahre ist, anzuordnen.
Art. 1231-7 - Binnen zwei Monaten nach Empfang des Adoptionsantrags schickt der Prokurator des Königs diesen zusammen mit seiner Stellungnahme und den aufgrund von Artikel 1231-5 eingeholten Auskünften an den Greffier zurück.
Der Bericht über die im vorhergehenden Artikel erwähnte Sozialuntersuchung wird binnen zwei Monaten nach der Verkündung des Urteils, durch das sie angeordnet wurde, bei der Kanzlei hinterlegt.
Art. 1231-8 - Der Adoptierende und der Adoptierte, dessen Zustimmung erforderlich ist, werden binnen drei Tagen nach Hinterlegung des Berichts der Staatsanwaltschaft und des Berichts über die Sozialuntersuchung bei der Kanzlei per Gerichtsbrief vorgeladen, um diese Berichte einzusehen.
Hierzu verfügen sie über eine Frist von fünfzehn Tagen.
Art. 1231-9 - Zwischen dem 15. und 45. Tag nach der Hinterlegung der beiden Berichte bei der Kanzlei beraumt das Gericht von Amts wegen den Sitzungstermin für die Sache an.
Art. 1231-10 - Das Gericht hört in der Ratskammer folgende Personen an, die vom Greffier per Gerichtsbrief oder, wenn sie jünger als sechzehn Jahre sind, per einfachen Brief vorgeladen werden: 1. den Adoptierenden beziehungsweise die Adoptierenden, 2.jede Person, deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist, oder, wenn sie in Anwendung des Artikels 348-9 des Zivilgesetzbuches einen Vertreter bestellt hat, diesen Vertreter, 3. den Adoptierten, der das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn aus einer vom Jugendgericht angeordneten und vom zuständigen Sozialdienst durchgeführten gründlichen Untersuchung hervorgeht, dass er imstande ist, seine Meinung zum Adoptionsvorhaben zu äussern; anderenfalls verfügt das Kind über fünfzehn Werktage ab dem Tag, an dem es vom Prokurator des Königs über das Resultat der Untersuchung unterrichtet worden ist, um das Jugendgericht schriftlich zu ersuchen, es vorzuladen, damit das Gericht selbst über die Fähigkeit des Kindes urteilen kann; erachtet das Jugendgericht, dass das Kind imstande ist, seine Meinung zu äussern, hört es das Kind an; gegen die Beurteilung der Fähigkeit des Kindes durch das Jugendgericht kann keine Berufung eingelegt werden, 4. jede Person, deren vom Prokurator des Königs eingeholte Stellungnahme für die Adoption nicht vorteilhaft ist, 5.jede Person, deren Anhörung das Gericht für zweckdienlich erachtet.
Wenn die in Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Personen erscheinen, können sie durch einfachen Schriftsatz erklären, dem Rechtsstreit beitreten zu wollen.
Unter aussergewöhnlichen Umständen kann das Gericht von persönlichem Erscheinen befreien und die Vertretung durch einen Sonderbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt oder einen Notar erlauben.
Ausser wenn Artikel 1231-11 Absatz 2 und 3 Anwendung findet, wird von diesen Anhörungen ein Protokoll erstellt.
Art. 1231-11 - Das Kind kann bei seinem Erscheinen vor dem Jugendgericht darauf verzichten, angehört zu werden.
Das Kind wird alleine, in Abwesenheit jeglicher anderen Person angehört, der Greffier und gegebenenfalls ein Sachverständiger oder ein Dolmetscher ausgenommen. Seine Meinung wird seinem Alter und seiner Reife entsprechend ordnungsgemäss berücksichtigt. Durch seine Anhörung erwirbt es nicht die Eigenschaft als Partei im Verfahren.
Von der Anhörung wird ein Bericht erstellt, der der Verfahrensakte beigefügt wird.
Art. 1231-12 - Jede Person, deren Stellungnahme gemäss Artikel 1231-5 eingeholt werden muss, kann durch einfachen Schriftsatz erklären, der Sache beitreten zu wollen.
Art. 1231-13 - Das Gericht muss sich vergewissern, dass die Wahl zwischen der einfachen Adoption und der Volladoption in Kenntnis der Sachlage getroffen worden ist. Das Gericht prüft ebenfalls, ob die durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Das Gericht urteilt unter Berücksichtigung aller rechtmässigen Interessen, ob die Adoption ausgesprochen werden kann.
Ausser wenn feststeht, dass das Kind seit mehr als sechs Monaten von dem Adoptierenden beziehungsweise den Adoptierenden erzogen worden ist, entscheidet das Gericht frühestens sechs Monate nach Einreichung des Adoptionsantrags.
Art. 1231-14 - Der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden können, bevor die Adoption ausgesprochen wird, das Jugendgericht ersuchen: 1. entweder eine einfache Adoption anstelle der im Antrag angefragten Volladoption auszusprechen, 2.oder eine Volladoption anstelle der im Antrag angefragten einfachen Adoption auszusprechen.
Dieses Ersuchen muss auf ernsthaften Gründen beruhen, mit dem Wohl des Kindes und der Wahrung seiner völkerrechtlich anerkannten Grundrechte vereinbar sein und von allen Personen befürwortet werden, die der im Antrag vorgesehenen Adoption zugestimmt haben. Dies wird vom Gericht beurkundet.
Die Artikel 1231-10 bis 1231-12 finden in diesem Fall erneut Anwendung.
Art. 1231-15 - Im Tenor des Adoptionsurteils werden insbesondere angegeben: 1. das Datum der Einreichung des Adoptionsantrags, 2.der Name und die Vornamen des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden, 3. ob die ausgesprochene Adoption eine einfache Adoption oder eine Volladoption ist, 4.der Name und die Vornamen, die der Adoptierte bei der Adoption trug, und, wenn sie aufgrund der Adoption geändert worden sind, der Name und die Vornamen, die er fortan tragen wird, 5. wenn nötig, der Name und die Vornamen, die die Nachkommen des Adoptierten trotz der Adoption beibehalten. Das Urteil wird dem Adoptierenden beziehungsweise den Adoptierenden und jeder Person, deren Zustimmung zur Adoption erforderlich war, sowie der Staatsanwaltschaft notifiziert.
Art. 1231-16 - Der Prokurator des Königs, der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden, die gemeinsam auftreten, und der Adoptierte sowie die beigetretenen Parteien können binnen einem Monat ab der Notifizierung des Urteils durch einen bei der Kanzlei des Appellationshofes eingereichten Antrag Berufung einlegen.
Ein Adoptierter, der das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat, unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht oder entmündigt ist, wird von einer der Personen vertreten, deren Zustimmung zu seiner Adoption erforderlich ist.
Art. 1231-17 - Der Prokurator des Königs, der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden, die gemeinsam auftreten, und der Adoptierte sowie die beigetretenen Parteien können Kassationsbeschwerde einlegen.
Ein Adoptierter, der das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat, unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht oder entmündigt ist, wird von einer der Personen vertreten, deren Zustimmung zu seiner Adoption erforderlich ist.
Art. 1231-18 - Gerichtliche Entscheidungen in Adoptionssachen können nicht vollstreckt werden, wenn dagegen Berufung oder Kassationsbeschwerde eingelegt worden ist oder noch eingelegt werden kann.
Wenn die Entscheidung mehrere Adoptierte betrifft, hat die von einem von ihnen eingelegte Berufung oder Kassationsbeschwerde nur Auswirkungen in Bezug auf diese eine Person.
Art. 1231-19 - Nach Ablauf der Frist für eine Berufung oder Kassationsbeschwerde oder gegebenenfalls nach Verkündung des Entscheids, durch den die Beschwerde abgewiesen wird, übermittelt der Greffier dem aufgrund von Artikel 368-1 des Zivilgesetzbuches zuständigen Standesbeamten unverzüglich den Tenor der gerichtlichen Entscheidung, durch die die Adoption ausgesprochen wird.
Der Standesbeamte trägt den Tenor sofort in seine Register ein und übermittelt dem Greffier sowie der föderalen Zentralbehörde eine Abschrift der Übertragungsurkunde; die föderale Zentralbehörde setzt die gemeinschaftlichen Zentralbehörden davon in Kenntnis. Die Übertragung muss am Rand der Personenstandsurkunden des Adoptierten und seiner Nachkommen vermerkt werden.
Art. 1231-20 - Sterben der Adoptierende, die Adoptierenden oder einer von ihnen nach Einreichung des Adoptionsantrags, aber vor der Übertragung des Tenors des Urteils oder Entscheids durch den Standesbeamten, kann das Verfahren auf Betreiben des Adoptierten oder gegebenenfalls auf Betreiben des hinterbliebenen Adoptierenden fortgesetzt werden.
Art. 1231-21 - Dritteinspruch ist nur zulässig, wenn er binnen einer Frist von einem Jahr ab der in Artikel 1231-19 vorgesehenen Übertragung erhoben wird.
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur zulässig, wenn er vom Adoptierenden, von den Adoptierenden oder von einem von ihnen oder vom Adoptierten, der älter als achtzehn Jahre ist, ausgeht, vorausgesetzt, dass er binnen drei Monaten ab dem Tag zugestellt wird, an dem der Antragsteller von den Gründen, auf die er seinen Antrag stützt, Kenntnis erlangt hat. Wenn der Adoptierte vor seiner Volljährigkeit von diesen Gründen Kenntnis erlangt, läuft diese Frist für ihn erst ab dem Tag, an dem er das achtzehnte Lebensjahr vollendet.
Art. 1231-22 - Gerichtliche Entscheidungen, durch die die Verkündung einer Adoption verweigert wird, verhindern nicht, dass später noch einmal ein neuer Antrag eingereicht wird, der sich auf Handlungen oder Umstände gründet, die nach der Weigerungsentscheidung aufgetreten sind.
Gegebenenfalls müssen die erforderlichen Zustimmungen erneut eingeholt werden Art. 1231-23 - Das Verfahren zur Umwandlung einer einfachen Adoption in eine Volladoption wird durch die Bestimmungen, die auf das Verfahren zwecks Zustandekommen einer Adoption anwendbar sind, geregelt.
Unterabschnitt 2 - Zustandekommen der Adoption auf Antrag der Staatsanwaltschaft Art. 1231-24 - Wenn der Prokurator des Königs einen Antrag auf der Grundlage der Artikel 347-1 Nr. 3, 347-2 Nr. 3 oder 348-11 des Zivilgesetzbuches einreicht, tritt er entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen einer interessehabenden Person auf. Die in Artikel 1231-5 erwähnten Auskünfte, die der Prokurator des Königs eingeholt hat, werden dem Antrag beigefügt.
Der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden und gegebenenfalls die Personen, die aufgrund der Artikel 348-6 oder 348-7 des Zivilgesetzbuches der Adoption zustimmen müssen, oder diejenigen, die in Anwendung des Artikels 348-11 desselben Gesetzbuches ihre Zustimmung verweigert haben, werden in das Verfahren herangezogen.
Art. 1231-25 - Die Artikel 1231-3 Absatz 3 und 4, 1231-4, 1231-6 bis 1231-23 finden auf vorliegendes Verfahren Anwendung.
Abschnitt 3 - Internationale Adoption Art. 1231-26 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts finden Anwendung auf internationale Adoptionen im Sinne von Artikel 360-2 des Zivilgesetzbuches.
Unterabschnitt 1 - Verfahren zur Feststellung der Eignung zur Adoption Art. 1231-27 - Der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden erscheinen persönlich vor dem Jugendgericht und erklären, ein internationales Adoptionsverfahren einleiten zu wollen, ob es um eine einfache Adoption oder um eine Volladoption geht und welche Beweggründe sie dafür haben.
Das Gericht erstellt von diesen Erklärungen ein Protokoll und erteilt die Informationen, die es für zweckdienlich erachtet.
Art. 1231-28 - Wenn der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden bereits die von der zuständigen Gemeinschaft organisierte Vorbereitung absolviert haben, übermitteln sie dem Gericht die Bescheinigung über die Absolvierung dieser Vorbereitung.
Andernfalls fordert das Gericht sie auf, sich an die zuständige gemeinschaftliche Behörde zu wenden, um diese Vorbereitung zu absolvieren und die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung zu erwerben.
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Art. 1231-29 - Wenn das Gericht im Besitz der in Artikel 1231-28 erwähnten Bescheinigung ist, erlässt es ein Zwischenurteil, durch das eine Sozialuntersuchung angeordnet wird, die Auskunft gibt über die Eignung des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden zur Adoption. Während dieser Sozialuntersuchung werden die von den zuständigen Gemeinschaften bestimmten Dienste konsultiert.
Wenn das Gericht es für zweckdienlich erachtet, kann es dieses Ersuchen ebenfalls an die Staatsanwaltschaft richten.
Der Bericht über die Sozialuntersuchung wird binnen zwei Monaten nach der Verkündung dieses Urteils bei der Kanzlei hinterlegt. Er wird der Staatsanwaltschaft übermittelt.
Art. 1231-30 - Binnen drei Tagen nach Hinterlegung des Berichts über die Sozialuntersuchung bei der Kanzlei werden der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden per Gerichtsbrief aufgefordert: 1. den Bericht einzusehen;hierzu verfügen sie über eine Frist von fünfzehn Tagen, 2. binnen einem Monat nach Ablauf der in Nr.1 vorgesehenen Frist persönlich vor Gericht zu erscheinen.
Art. 1231-31 - Das Gericht entscheidet danach über die Eignung des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden, eine internationale Adoption vorzunehmen.
Das Urteil wird mit Gründen versehen. Ist das Urteil positiv, werden darin die Anzahl Kinder, die der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden adoptieren können, sowie die eventuellen Eignungseinschränkungen angegeben.
Das Urteil darf nur für ein einziges Verfahren zur Adoption eines oder mehrerer Kinder verwendet werden. Die Gültigkeit des Urteils endet drei Jahre nach seiner Verkündung.
Art. 1231-32 - Wenn der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden laut Urteil zur Adoption geeignet sind, erstellt die Staatsanwaltschaft binnen zwei Monaten nach der Urteilsverkündung einen Bericht, damit die zuständige Behörde des Herkunftsstaates über ausreichende Auskünfte über ihre Person verfügt, um für jedes Kind, für das eine internationale Adoption erforderlich ist, die Person beziehungsweise die Personen bestimmen zu können, die dem Kind das angemessenste Umfeld und die besten Eingliederungschancen bieten können; dieser Bericht enthält Angaben über ihre Identität, ihre gesetzmässige Fähigkeit, ihre persönliche, familiäre und medizinische Situation, ihr soziales Umfeld, ihre Weltanschauungen, ihre Beweggründe und ihre Eignung, eine internationale Adoption vorzunehmen, sowie über die Kinder, für die sie zu sorgen geeignet wären.
Der Bericht wird bei der Kanzlei hinterlegt.
Art. 1231-33 - Binnen drei Tagen nach Empfang des Berichts schickt der Greffier der föderalen Zentralbehörde davon eine Abschrift sowie eine Abschrift des Urteils. Er setzt den beziehungsweise die Adoptierenden davon in Kenntnis. Die föderale Zentralbehörde wendet Artikel 361-2 des Zivilgesetzbuches an.
Unterabschnitt 2 - Verfahren zur Feststellung der Adoptierbarkeit eines Kindes Art. 1231-34 - Das Ersuchen wird auf Antrag der föderalen Zentralbehörde von der Staatsanwaltschaft vor dem Jugendgericht eingeleitet, nachdem die föderale Zentralbehörde von der zuständigen gemeinschaftlichen Zentralbehörde, die gemäss Artikel 362-1 des Zivilgesetzbuches über einen Adoptionswunsch informiert worden ist, Angaben über ein Kind bekommen hat, das für eine Adoption in Frage kommt.
Das Kind wird von einem durch das Gericht bestellten Ad-hoc-Vormund vertreten.
Art. 1231-35 - Das Gericht erlässt ein Zwischenurteil, durch das eine Sozialuntersuchung angeordnet wird, die Auskunft gibt über die Adoptierbarkeit des Kindes. Während dieser Sozialuntersuchung werden die von den zuständigen Gemeinschaften bestimmten Dienste konsultiert.
Der Bericht über die Sozialuntersuchung wird binnen zwei Monaten nach der Urteilsverkündung bei der Kanzlei hinterlegt. Er wird der Staatsanwaltschaft übermittelt.
Art. 1231-36 - Binnen drei Tagen nach Hinterlegung des Berichts über die Sozialuntersuchung bei der Kanzlei wird der Vertreter des Kindes per Gerichtsbrief aufgefordert: 1. den Bericht einzusehen;hierzu verfügt er über eine Frist von fünfzehn Tagen, 2. binnen einem Monat nach Ablauf der in Nr.1 vorgesehenen Frist persönlich vor Gericht zu erscheinen.
Art. 1231-37 - Das Gericht entscheidet danach über die Adoptierbarkeit des Kindes und prüft, ob die in Artikel 362-2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Bedingungen erfüllt sind.
Im Urteil wird vermerkt, dass diese Prüfung durchgeführt worden ist.
Art. 1231-38 - Wenn das Kind laut Urteil adoptierbar ist, erstellt die Staatsanwaltschaft binnen zwei Monaten nach der Urteilsverkündung einen Bericht, damit die zuständige Behörde des Aufnahmestaates über ausreichende Auskünfte über das Kind verfügt, um die Person beziehungsweise die Personen bestimmen zu können, die ein Kind zu adoptieren wünschen und diesem Kind unter Berücksichtigung seiner spezifischen Bedürfnisse das angemessenste Umfeld und die besten Eingliederungschancen bieten können; dieser Bericht enthält Angaben über die Identität des Kindes, seine Adoptierbarkeit, sein soziales Umfeld, seine persönliche Entwicklung und die der Familie, seine Krankheitsgeschichte und die seiner Familie sowie über seine besonderen Bedürfnisse.
Der Bericht wird bei der Kanzlei hinterlegt.
Art. 1231-39 - Binnen drei Tagen nach Empfang des Berichts schickt der Greffier der föderalen Zentralbehörde davon eine Abschrift sowie eine Abschrift des Urteils. Er setzt den Vertreter des Kindes davon in Kenntnis. Die föderale Zentralbehörde wendet unverzüglich Artikel 362-3 Absatz 1 Nr. 2 des Zivilgesetzbuches an.
Unterabschnitt 3 - Zustandekommen der Adoption Art. 1231-40 - Ausser bei anders lautender Bestimmung im vorliegenden Unterabschnitt finden die Bestimmungen von Abschnitt 2 Anwendung auf das Zustandekommen einer internationalen Adoption.
Art. 1231-41 - Der kontradiktorische Adoptionsantrag wird vor dem Jugendgericht eingereicht: 1. binnen drei Jahren ab dem Datum der Entscheidung oder der Ausstellung einer Bescheinigung von der in Adoptionssachen zuständigen Behörde des anderen Staates, wo der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden ihren gewöhnlichen Wohnort haben;in der Bescheinigung wird bestätigt, dass sie für eine internationale Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind, und 2. binnen sechs Monaten nach der Ankunft des Kindes in Belgien. Art. 1231-42 - Ausser wenn das Gericht bereits im Besitz dieser Dokumente ist, ersucht es unverzüglich die föderale Zentralbehörde, ihm Folgendes zu übermitteln: 1. eine für gleich lautend erklärte Abschrift der in Artikel 1231-41 Nr.1 erwähnten Entscheidung oder Bescheinigung, 2. eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Entscheidung eines belgischen Richters oder, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Wohnort in einem anderen Staat hat, der Bescheinigung, in der die zuständige Behörde dieses Staates bestätigt, dass das Kind adoptierbar ist, und in der sie - nach ordnungsgemässer Prüfung der Unterbringungsmöglichkeiten für das Kind in dem Staat, in dem es seinen gewöhnlichen Wohnort hat, - feststellt, dass eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes dient und seine völkerrechtlich anerkannten Grundrechte wahrt, 3.eine für gleich lautend erklärte Abschrift der in Artikel 1231-32 des vorliegenden Gesetzbuches und Artikel 361-3 Absatz 1 Nr. 2 des Zivilgesetzbuches oder in Artikel 1231-38 des vorliegenden Gesetzbuches und Artikel 362-3 Absatz 1 Nr. 1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Berichte, 4. eine Bescheinigung, in der die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde oder, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Wohnort in einem anderen Staat hat, die zuständige Behörde dieses Staates feststellt, dass und begründet, warum die Entscheidung, das Kind dem Adoptierenden beziehungsweise den Adoptierenden anzuvertrauen, dem Wohl des Kindes dient und seine völkerrechtlich anerkannten Grundrechte wahrt. Wenn die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde in Anwendung des Artikels 361-4 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches Dokumente angenommen hat, die mit den in Absatz 2 Nr. 2 und 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Bescheinigungen gleichwertig sind, werden diese Dokumente von der föderalen Zentralbehörde übermittelt. Wenn die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde von der Vorlegung dieser Bescheinigungen oder einer dieser Bescheinigungen befreit hat, übermittelt die föderale Zentralbehörde dem Richter den Nachweis der Befreiung.
Art. 1231-43 - In Abweichung von Artikel 1231-5 werden die in den Nummern 1 bis 5 dieses Artikels erwähnten Stellungnahmen nicht eingeholt, wenn die Artikel 361-3 oder 362-2 des Zivilgesetzbuches eingehalten worden sind.
Art. 1231-44 - In Abweichung von Artikel 1231-10 werden die in Absatz 1 Nr. 4 dieses Artikels erwähnten Personen nicht vorgeladen, wenn die Artikel 361-3 oder 362-2 des Zivilgesetzbuches eingehalten worden sind.
Art. 1231-45 - Artikel 1231-6 ist nicht anwendbar.
Abschnitt 4 - Widerruf einer einfachen Adoption und Revision einer Adoption Art. 1231-46 - Ausser bei anders lautender Bestimmung im vorliegenden Abschnitt werden die Klagen auf Widerruf einer einfachen Adoption und die Klagen auf Revision einer Adoption gemäss den gewöhnlichen Verfahrens- und Zuständigkeitsregeln eingeleitet und behandelt und wird gemäss denselben Regeln über sie gerichtet.
Art. 1231-47 - Das Gericht spricht den Widerruf der einfachen Adoption oder die Revision der Adoption aus.
Die Sache wird in der Ratskammer behandelt.
Art. 1231-48 - Der Adoptierte wird durch den Greffier in das Verfahren herangezogen.
Ein Adoptierter, der jünger als zwölf Jahre ist, unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht oder entmündigt ist, wird von einem Ad-hoc-Vormund vertreten, der vom Gericht auf Ersuchen des Prokurators des Königs bestellt worden ist.
Artikel 1231-11 ist anwendbar.
Art. 1231-49 - Der Greffier zieht ausserdem je nach Fall folgende Personen in das Verfahren heran: 1. wenn das Ersuchen sich auf den Widerruf einer einfachen Adoption bezieht: a) die Eltern des Adoptierten, wenn er jünger als achtzehn Jahre ist und der Widerruf hinsichtlich des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden beantragt wird, b) den Adoptierenden, hinsichtlich dessen der Widerruf nicht beantragt wird, wenn der Widerruf nur hinsichtlich eines der Adoptierenden beantragt wird, 2.wenn das Ersuchen sich auf die Revision einer Adoption bezieht und der Adoptierte das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat: a) die Eltern des Adoptierten, wenn die angefochtene Adoption eine einfache Adoption ist, b) im Falle einer Volladoption, die Personen, die die Eigenschaft als Eltern besassen, bevor die angefochtene Adoption wirksam wurde. Art. 1231-50 - Das Urteil wird in öffentlicher Sitzung verkündet. Wird dadurch die einfache Adoption widerrufen oder die Adoption revidiert, werden im Tenor des Urteils das Datum des Ersuchens, die vollständige Identität der Adoptierenden und der Adoptierten, hinsichtlich deren die einfache Adoption widerrufen oder die Adoption revidiert wird, der Name und die Vornamen, die die Person, die adoptiert war, tragen wird, sowie der Name, den ihre Nachkommen, deren Name infolge der Adoption geändert worden war, tragen werden, angegeben.
Art. 1231-51 - Wenn die Person, die adoptiert war, oder ihr Vertreter darum ersucht, kann das Gericht entscheiden, dass diese Person weiterhin die Vornamen oder den Namen tragen wird, die ihr in der gerichtlichen Entscheidung, durch die die Adoption ausgesprochen worden war, zuerkannt worden waren.
Art. 1231-52 - Die Artikel 1231-16 bis 1231-21 sind anwendbar auf die Verfahren zwecks Widerruf der Adoption.
Abschnitt 5 - Rechtsmittel Art. 1231-53 - Berufung gegen jedes aufgrund der Abschnitte 2, 3 und 4 des vorliegenden Kapitels erlassene Zwischen- oder Endurteil wird durch einen bei der Kanzlei des Appellationshofes eingereichten Antrag eingelegt.
Art. 1231-54 - Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab der Notifizierung des Urteils per Gerichtsbrief.
Art. 1231-55 - Der Appellationshof kann die Staatsanwaltschaft auffordern, zusätzliche Auskünfte einzuholen, und ebenfalls eine neue Sozialuntersuchung anordnen. Es finden die gleichen Fristen Anwendung wie diejenigen, die durch die Bestimmungen über das erstinstanzliche Verfahren vorgesehen sind.
Art. 1231-56 - Wenn es sich um einen Minderjährigen handelt, können im Interesse des Kindes in der Zwischenzeit vorläufige Massnahmen getroffen werden." KAPITEL IV - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 6 - In Artikel 391bis Absatz 2 des Strafgesetzbuches werden die Wörter "und 364 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "und 353-14 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.
Art. 7 - In Buch II Titel VII desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel X, das die Artikel 391quater bis 391quinquies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Kapitel X - Verbrechen und Vergehen in Adoptionssachen: Art. 391quater - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig Euro bis zu fünfhundert Euro oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer in betrügerischer Absicht für sich selbst eine Adoption erwirkt hat oder zu erwirken versucht hat, die gegen die Bestimmungen des Gesetzes verstösst.
Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einem auf Strafe lautenden, rechtskräftig gewordenen Urteil wegen eines Verstosses gegen Absatz 1 können diese Strafen verdoppelt werden.
Art. 391quinquies - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren und mit einer Geldstrafe von fünfhundert Euro bis zu fünfundzwanzigtausend Euro oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer bei einer Adoption als Vermittler aufgetreten ist und für einen Dritten eine Adoption erwirkt hat oder zu erwirken versucht hat, ohne Mitglied eines vorher zu diesem Zweck von der zuständigen Gemeinschaft zugelassenen Adoptionsdienstes zu sein, oder wer als Mitglied eines zugelassenen Adoptionsdienstes für einen Dritten eine Adoption erwirkt hat oder zu erwirken versucht hat, die gegen die Bestimmungen des Gesetzes verstösst." KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz Art. 8-12 - (...) KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. 13 - In Anwendung von Artikel 92bis § 1 des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1988, kann ein Zusammenarbeitsabkommen mit den Gemeinschaften über die gemeinsame Ausübung eigener Befugnisse abgeschlossen werden, das sich unter anderem auf die Übermittlung und den Austausch von Informationen, Daten, Dokumenten, Berichten und Entscheidungen im Hinblick auf das Zustandekommen einer internationalen Adoption zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner völkerrechtlich anerkannten Grundrechte bezieht.
Abschnitt 2 - Sonderbestimmungen Art. 14 - Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 1931 über die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertreter in Notariatssachen, abgeändert durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird durch folgende Bestimmung ergänzt: "7. die Urkunden, Vollmachten, Erklärungen und Bescheinigungen, die ein Vorhaben über eine in Belgien zustande zu kommende oder anzuerkennende Adoption betreffen oder die eine in Belgien ausgesprochene oder anerkannte Adoption betreffen".
Art. 15 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die auf die Verwandten in aufsteigender Linie und auf die Verwandten in absteigender Linie anwendbar sind, finden Anwendung auf den Adoptierenden, den Adoptierten und seine Nachkommen.
Art. 16 - Der König kann die Massnahmen treffen, die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf Flüchtlingskinder sowie auf andere Kinder, die von einem Land in ein anderes Land gebracht werden, notwendig sind, wobei Er die Bestimmungen berücksichtigt, die diesbezüglich von den internationalen Organisationen, in denen Belgien Mitglied ist, oder durch internationale Übereinkommen, an denen Belgien als Partei beteiligt ist, ausgearbeitet worden sind.
Art. 17 - Wenn eine Person das Kind oder Adoptivkind seines Ehepartners aufgrund einer Entscheidung, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes definitiv geworden ist, volladoptiert hat, wird das Abstammungsverhältnis oder das adoptive Abstammungsverhältnis zwischen diesem Ehepartner und dem Kind als nicht gebrochen betrachtet.
Art. 18 - Wenn eine Person ihr nichteheliches Kind aufgrund einer Entscheidung, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 31. März 1987 zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen bezüglich der Abstammung definitiv geworden ist, adoptiert hat, wird diese Adoption als hinfällig betrachtet. Art. 19 - Die Zustimmung der Personen, denen durch eine Entscheidung, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes definitiv geworden ist, die elterliche Gewalt über ihr Kind teilweise oder vollständig entzogen worden ist, ist für die Adoption dieses Kindes erforderlich.
Abschnitt 3 - Übergangsbestimmungen Art. 20 - Unbeschadet der Artikeln 17, 18 und 19 können Urteile, die aufgrund des früheren Rechts ergangen sind, durch die Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht mehr in Frage gestellt werden.
Art. 21 - Wenn vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes eine Adoptionsurkunde ausgefertigt oder ein Ersuchen um Homologierung oder Verkündung einer Adoption beim Gericht eingereicht worden ist, unterliegen diese Verfahren weiterhin dem früheren Recht.
Art. 22 - Wenn vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes beim Gericht ein Widerrufungsersuchen eingereicht worden ist, unterliegen diese Verfahren weiterhin dem früheren Recht.
Art. 23 - In Abweichung von den Artikeln 21 und 22 setzt jeder Standesbeamte, der in seine Register eine Entscheidung in Bezug auf eine Adoption übertragen hat oder am Rand einer in seinen Registern aufgeführten Urkunden oder Entscheidungen einen Vermerk in Bezug auf eine Adoption eingetragen hat, die föderale Zentralbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.
Art. 24 - § 1 - Die früheren Artikel 344 und 344ter des Zivilgesetzbuches bleiben bis zu einem vom König festzulegenden Datum in Kraft. § 2 - Im Fall einer Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Adoptionssachen, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes definitiv geworden ist, können die Bestimmungen des früheren Rechts, die die inhaltlichen Bedingungen der Anerkennung regeln, angewendet werden, wenn sie für diese Anerkennung günstiger sind. Diese Entscheidung wird von der föderalen Zentralbehörde gemäss Artikel 367-2 des Zivilgesetzbuches registriert.
Jede ausländische Entscheidung in Adoptionssachen, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes in Belgien anerkannt wurde, wird auf Ersuchen der Interessehabenden von der föderalen Zentralbehörde gemäss Artikel 367-2 des Zivilgesetzbuches registriert.
Abschnitt 4 - In-Kraft-Treten Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Santo Stefano, den 24. April 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 maart 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL