gepubliceerd op 08 juni 2004
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 januari 2003 tot toekenning van een Copernicuspremie aan bepaalde personeelsleden van het administratief en logistiek kader van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus
26 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 januari 2003 tot toekenning van een Copernicuspremie aan bepaalde personeelsleden van het administratief en logistiek kader van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 januari 2003 tot toekenning van een Copernicuspremie aan bepaalde personeelsleden van het administratief en logistiek kader van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 januari 2003 tot toekenning van een Copernicuspremie aan bepaalde personeelsleden van het administratief en logistiek kader van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 26 maart 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 16. JANUAR 2003 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer Kopernikus-Prämie an bestimmte Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 14;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere der Artikel 119 und 121, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere des Artikels 4;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juni 2002;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates nicht ordnungsgemäss innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgegeben worden ist und keine Fristverlängerung beantragt worden ist; dass sie demzufolge übergangen worden ist;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 11. September 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30.
September 2002;
Aufgrund des Protokolls Nr. 132/3 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom 27. Mai 2002;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass diese Kopernikus-Prämie den betroffenen Personalmitgliedern bereits zwischen Mai und Juni 2002 hätte ausgezahlt werden müssen;
In der Erwägung, dass daher unverzüglich die nötigen Massnahmen getroffen werden müssen, um die Auszahlung binnen den angegebenen Fristen zu gewährleisten;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Dem vorliegenden Erlass unterliegen die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die der: 1. Stufe D (3 oder 4) oder C (2) angehören, 2.Stufe B (2+) angehören, einschliesslich der Personalmitglieder, die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entschieden haben.
Vorliegendem Erlass unterliegen jedoch nicht die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung als Militärperson entschieden haben, wie in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnt.
Für die Personalmitglieder, die in einen Dienstgrad einer Stufe eingesetzt sind, die über der Stufe liegt, der sie angehören, wird vorliegender Erlass unter Berücksichtigung der ursprünglichen Stufe angewandt.
Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten jedes Jahr eine Kopernikus-Prämie in Höhe der Differenz zwischen: a) dem Bruttobetrag des Urlaubsgeldes, das im Laufe des Jahres, in dem die Prämie ausgezahlt wird, gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 30.Januar 1979 über die Bewilligung eines Urlaubsgeldes an Bedienstete der allgemeinen Verwaltung des Königreiches bezahlt wird, und b) einem Betrag, der 92 % eines Zwölftels des Jahresgehalts (der Jahresgehälter) entspricht, das (die) an den Verbraucherpreisindex gekoppelt ist (sind) und das Gehalt (die Gehälter) für den Monat März des Jahres bestimmt (bestimmen), in dem die Prämie ausgezahlt wird. Hat der Bedienstete für den betreffenden Monat kein Gehalt oder lediglich ein gekürztes Gehalt erhalten, wird dieser Prozentsatz auf der Grundlage des Gehalts (der Gehälter) berechnet, das (die) für den betreffenden Monat geschuldet worden wäre(n).
Unter Jahresgehalt versteht man das Gehalt, den Lohn, die garantierte Besoldung, gegebenenfalls einschliesslich der Haushalts- oder Ortszulage und des Gehaltszuschlags für die Ausübung eines Mandats.
Die Personalmitglieder, die im Laufe des Bezugszeitraums durch Aufsteigen in eine höhere Stufe befördert worden sind, erhalten ebenfalls die Prämie, berechnet auf der Grundlage des letzten Gehalts, das in der ursprünglichen Stufe geschuldet wurde, nach Verhältnis der in dieser Stufe erbrachten Leistungen.
Art. 3 - § 1 - Die Kopernikus-Prämie gilt als vollständiger Prämienbetrag, wenn während des ganzen Kalenderjahrs vor dem Jahr, in dem die Prämie ausgezahlt wird, das heisst während des Bezugsjahrs, Vollzeitleistungen erbracht worden sind. § 2 - Sind nicht während des ganzen Bezugsjahrs Vollzeitleistungen erbracht worden, wird der Prämienbetrag wie folgt festgelegt: a) ein Zwölftel des Jahresbetrags für jeden Zeitraum, in dem sich die Leistungen über einen ganzen Monat erstrecken, b) ein Dreissigstel des Monatsbetrags für jeden Kalendertag, wenn sich die Leistungen nicht über einen ganzen Monat erstrecken. § 3 - Die Gewährung eines mit der Ausübung von Teilzeitleistungen verbundenen Teilgehalts führt zu einer proportionalen Verminderung des Prämienbetrags. § 4 - Das Personalmitglied, das unter die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. März 2001 zur Einführung eines Vorruhestandsurlaubs zugunsten der Bediensteten des föderalen administrativen Öffentlichen Dienstes, die Dienstgrade der Stufe D innehaben, fällt, erhält eine Prämie in Höhe von 70 % des Betrags einer vollständigen Prämie.
Das Personalmitglied, das unter die Bestimmungen von Artikel 42 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste fällt, erhält eine Prämie in Höhe von 80 % des Betrags einer vollständigen Prämie.
Art. 4 - § 1 - In Abweichung von Artikel 3 § 2 werden bei der Berechnung der Prämie die Zeiträume berücksichtigt, in denen das Personalmitglied im Laufe des Bezugsjahrs: a) seine Funktionen aufgrund der Verpflichtungen, die ihm aufgrund des Gesetzes vom 16.Mai 2001 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des Reservekaders der Streitkräfte auferlegt werden, zeitweilig niedergelegt hat, b) einen Elternschaftsurlaub erhalten hat, c) infolge einer der in Teil VIII Titel V RSPol erwähnten Urlaubsarten abwesend gewesen ist. § 2 - Für die Berechnung der Prämie wird ebenfalls der Zeitraum vom 1.
Januar des Bezugsjahrs bis zu dem Tag vor dem Tag, an dem das Personalmitglied diese Eigenschaft erhalten hat, berücksichtigt, sofern das Personalmitglied: 1. am Ende des Bezugsjahrs jünger als 25 Jahre ist, 2.den Dienst spätestens am letzten Werktag eines viermonatigen Zeitraums aufgenommen hat, der anschliesst an: a) den Tag, an dem das Personalmitglied die Einrichtung, in der es sein Studium unter den in Artikel 62 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger vorgesehenen Bedingungen absolviert hat, verlassen hat, b) den Tag, an dem der Lehrvertrag abgelaufen ist. Das Personalmitglied muss den Beweis erbringen, dass es die gestellten Bedingungen erfüllt. Dieser Beweis kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden, auch anhand von Zeugen.
Art. 5 - Die Kopernikus-Prämie wird zwischen dem 1. Mai und dem 30.
Juni zusammen mit dem Urlaubsgeld ausgezahlt.
In Abweichung von der im vorangehenden Absatz aufgestellten Regel wird die Prämie im Laufe des Monats nach dem Tag ausgezahlt, an dem das Personalmitglied in den Ruhestand versetzt worden ist oder gestorben ist, definitiv seines Amtes enthoben worden ist, sein Amt niedergelegt hat, entlassen oder aus dem Dienst entfernt worden ist.
Für die Anwendung des vorangehenden Absatzes errechnet sich die Prämie unter Berücksichtigung des Prozentsatzes und des etwaigen Abzugs, die am betreffenden Datum gültig sind; der Prozentsatz wird auf das Jahresgehalt angewandt, das als Grundlage für die Berechnung des Gehalts dient, das das Personalmitglied an diesem Datum erhält.
Hat das Personalmitglied seine Funktionen während des Bezugszeitraums in zwei oder mehreren lokalen Polizeikorps oder in einem dieser Korps und bei der föderalen Polizei ausgeübt, muss jede dieser Parteien die Prämie nach Verhältnis der bei ihr erbrachten Leistungen bezahlen.
Art. 6 - Für die Anwendung von Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer ist die Prämie nicht als Entlohnung anzusehen.
Vom Prämienbetrag wird ein Betrag in Höhe von 13,07 % abgezogen.
KAPITEL II - Sonderbestimmungen für die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der integrierten Polizei, die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung als der Gendarmerie übertragene Militärperson entschieden haben Art. 7 - In Abweichung von Artikel 1 kommen die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung als der Gendarmerie übertragene Militärperson entschieden haben, sofern sie die Bedingungen erfüllen, mutatis mutandis in den Genuss der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2002 zur Gewährung einer Umstrukturierungsprämie an bestimmte Militärpersonen anstelle der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.
Für die Anwendung von Absatz 1 werden die Personalmitglieder, die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung als der Gendarmerie übertragene Militärperson entschieden haben und aufgrund von Anlage 12 zum Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste in die Stufen B, C und D des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste eingegliedert worden sind, den Militärpersonen gleichgestellt, die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 des in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses erwähnt sind.
KAPITEL III - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 8 - § 1 - Für die erste Auszahlung der Prämie an die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Personalmitglieder werden die Leistungen berücksichtigt, die während des Jahres 2001 in den Stufen D (3 oder 4) oder C (2) oder in einer gleichgestellten Stufe, wie aufgrund von Anlage 12 zum RSPol bestimmt, in der Eigenschaft als definitiv ernannter Bediensteter, als Personalmitglied auf Probe und/oder als Vertragspersonalmitglied der föderalen Polizei, einer Gemeinde oder eines Gemeindepolizeikorps erbracht worden sind. § 2 - Für die erste Auszahlung der Prämie an die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personalmitglieder werden die Leistungen berücksichtigt, die während des Jahres 2002 in der Stufe B (2+) oder in einer gleichgestellten Stufe, wie aufgrund von Anlage 12 zum RSPol bestimmt, in der Eigenschaft als definitiv ernannter Bediensteter, als Personalmitglied auf Probe und/oder als Vertragspersonalmitglied der föderalen Polizei, einer Gemeinde oder eines Korps der lokalen Polizei erbracht worden sind.
Der Verweis auf Anlage 12 zum selben Erlass wird gegebenenfalls auch für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 § 4 Absatz 1 im Jahr 2002 verwendet.
Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam: 1. mit 1.Mai 2002 für die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 und in Artikel 7 erwähnten Personalmitglieder, 2. mit 1.Mai 2003 für die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personalmitglieder.
Art. 10 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 maart 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL