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Koninklijk Besluit van 26 januari 2017
gepubliceerd op 14 maart 2017

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2017011102
pub.
14/03/2017
prom.
26/01/2017
ELI
eli/besluit/2017/01/26/2017011102/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


26 JANUARI 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 januari 2017 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 10 februari 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 26. JANUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol");

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 340/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 23. April 2014;

Aufgrund der Stellungnahmen des Generalinspektors der Finanzen vom 20.

März 2015 und 30. April 2016;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 26.

Juli 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst beauftragten Ministers vom 20. Oktober 2016;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.509/2 des Staatsrates vom 14. Dezember 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: TITEL I - Abänderungsbestimmungen Artikel 1 - Artikel VIII.III.4 Absatz 2 RSPol, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Januar 2014, wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "10. Teilzeitleistungen wegen medizinischer Langzeitunfähigkeit." Art. 2 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.IV.7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VIII.IV.7bis - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, haben Anrecht auf fünf Werktage Urlaub pro Jahr für folgende Tätigkeiten: 1. Begleitung und Unterstützung von Kranken, Personen mit Behinderung und sozial schutzbedürftigen Personen bei Ferienreisen oder Ferienaufenthalten in Belgien und im Ausland.Diese Ferienreisen und Ferienaufenthalte müssen von einer Vereinigung, einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung organisiert werden, deren Auftrag es ist, sich um Kranke, Personen mit Behinderung oder sozial schutzbedürftige Personen zu kümmern, und die zu diesem Zweck öffentliche Zuschüsse erhält, 2. Begleitung von Sportlern mit Behinderung, die an den paralympischen Spielen oder den "Special Olympics" teilnehmen. Der in Absatz 1 erwähnte Urlaub kann dem Personalmitglied gewährt werden, sofern die betreffende Person: - entweder mit dem Personalmitglied unter einem Dach wohnt - oder, wenn die Person nicht mit dem Personalmitglied unter einem Dach wohnt, ein Verwandter oder Verschwägerter ersten Grades ist.

Der Dienst kann vom Personalmitglied verlangen, dass es den Beweis für die Teilnahme an den Tätigkeiten erbringt, um in den Genuss diese Urlaubs zu kommen." Art. 3 - In Artikel VIII.X.16bis RSPol, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober 2008, werden die Wörter "auf die in Artikel VIII.III.1 erwähnte Anzahl Tage angerechnet" durch die Wörter "auf die in Artikel VIII.III.1 oder gegebenenfalls die in Artikel VIII.III.1bis erwähnte Anzahl Tage angerechnet".

Art. 4 - In Teil VIII Titel X RSPol wird ein Kapitel IIbis, das die Artikel VIII.X.16quater bis VIII.X.16septies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL IIbis - Teilzeitleistungen wegen medizinischer Langzeitunfähigkeit Art. VIII.X.16quater - § 1 - Das Personalmitglied, mit Ausnahme des Anwärters, des Personalmitglieds auf Probe und des Vertragspersonalmitglieds, kann beantragen, sein Amt im Rahmen von Teilzeitleistungen aus medizinischen Gründen auszuüben, wenn es infolge einer medizinischen Langzeitunfähigkeit nicht in der Lage ist, im Anschluss an einen Zeitraum krankheitsbedingter Teilzeitleistungen in Anwendung der Artikel VIII.X.12 bis VIII.X.16ter oder nach einer krankeitsbedingten ununterbrochenen Abwesenheit von mindestens dreißig Tagen Vollzeit zu arbeiten. § 2 - Das in § 1 erwähnte Personalmitglied kann für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten sein Amt zu 50 Prozent, 60 Prozent oder 80 Prozent seiner normalen Leistungen wieder aufnehmen, es sei denn, der Arzt des medizinischen Dienstes ist der Ansicht, dass die erneute Untersuchung früher stattfinden soll.

Verlängerungen können für Zeiträume von höchstens zwölf Monaten gewährt werden, wenn der Arzt des medizinischen Dienstes bei erneuter Untersuchung der Ansicht ist, dass der Gesundheitszustand des Personalmitglieds es rechtfertigt.

Während eines laufenden Zeitraums von Teilzeitleistungen kann das Personalmitglied im Hinblick auf eine Anpassung seiner Arbeitsregelung eine neue ärztliche Untersuchung beim medizinischen Dienst beantragen.

Bei jeder Untersuchung urteilt der Arzt des medizinischen Dienstes, ob das Personalmitglied fähig ist, 50 Prozent, 60 Prozent oder 80 Prozent der normalen Leistungen zu erbringen. § 3 - Die Teilzeitleistungen werden nach einer Verteilung der Leistungen über die Woche gemäß dem Gutachten des Arztes des medizinischen Dienstes erbracht. § 4 - Die Dauer der Teilzeitleistungen wegen medizinischer Langzeitunfähigkeit wird nicht auf die in Artikel VIII.X.1 erwähnte Anzahl Urlaubstage angerechnet. § 5 - Teilzeitleistungen wegen medizinischer Langzeitunfähigkeit werden ausgesetzt durch: 1. Laufbahnunterbrechung, 2.vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit, 3. freiwillige Viertagewoche, 4.langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen, 5. Urlaubsarten im Rahmen des Mutterschutzes, 6.Elternurlaub, 7. Viertagewoche mit oder ohne Prämie, 8.Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren.

Die Erlaubnis, Teilzeitleistungen wegen medizinischer Langzeitunfähigkeit zu erbringen, wird während einer Abwesenheit wegen Krankheit, infolge eines Arbeitsunfalls, infolge eines Wegeunfalls und wegen einer Berufskrankheit zeitweilig unterbrochen.

Art. VIII.X.16quinquies - § 1 - Das in Artikel VIII.X.16quater erwähnte Personalmitglied bezieht für die ersten zwölf Monate der Teilzeitleistungen wegen medizinischer Langzeitunfähigkeit sein volles Gehalt.

Die in Absatz 1 erwähnte Dauer wird um die Anzahl Tage krankheitsbedingter Teilzeitleistungen verringert, die das Personalmitglied für dasselbe Leiden bereits in Anwendung der Artikel VIII.X.12 bis VIII.X.16ter genommen hat. § 2 - Nach Ausschöpfung der in § 1 erwähnten Frist bezieht das Personalmitglied das für die Teilzeitleistungen geschuldete Gehalt, erhöht um einen Zuschlag, der 60 Prozent des Gehalts entspricht, das für die nicht erbrachten Leistungen geschuldet gewesen wäre.

Art. VIII.X.16sexies - § 1 - Das Personalmitglied, das in den Genuss von Teilzeitleistungen wegen medizinischer Langzeitunfähigkeit kommen möchte, muss mindestens fünf Werktage vor Beginn der Teilzeitleistungen das Gutachten des Arztes des medizinischen Dienstes erhalten haben.

Das Personalmitglied muss einen ausführlichen medizinischen Bericht eines Facharztes vorlegen. § 2 - Der Arzt des medizinischen Dienstes befindet über die medizinische Fähigkeit des Personalmitglieds, sein Amt zu 50 Prozent, 60 Prozent oder 80 Prozent der normalen Leistungen wieder aufzunehmen.

Dieser Arzt übergibt dem Personalmitglied so schnell wie möglich, gegebenenfalls nachdem er den in § 1 Absatz 2 erwähnten Facharzt zu Rate gezogen hat, seine schriftlichen Feststellungen. § 3 - Nachdem der Arzt des medizinischen Dienstes im Rahmen eines Antrags auf Teilzeitleistungen wegen medizinischer Langzeitunfähigkeit seine Feststellungen übergeben hat, kann das Personalmitglied im Hinblick auf die Beilegung der medizinischen Streitsache im gemeinsamen Einvernehmen mit dem medizinischen Dienst innerhalb zweier Werktage nach Übergabe der Feststellungen einen Schiedsarzt bestimmen.

Wenn innerhalb zweier Werktage keine Einigung erzielt werden kann, kann das Personalmitglied im Hinblick auf die Beilegung der medizinischen Streitsache einen Schiedsarzt bestimmen, der den Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Juni 1999 über die Kontrollmedizin genügt und auf der in Ausführung des vorerwähnten Gesetzes aufgestellten Liste steht.

Der Schiedsarzt führt die ärztliche Untersuchung aus und befindet innerhalb dreier Werktage nach seiner Bestimmung über die medizinische Streitsache. Jede weitere Feststellung fällt weiterhin unter das Berufsgeheimnis.

Die mit diesem Verfahren verbundenen Kosten und die eventuellen Fahrtkosten des Personalmitglieds gehen zu Lasten der unterlegenen Partei.

Der Schiedsarzt informiert den in § 1 Absatz 2 erwähnten Facharzt und den Arzt des medizinischen Dienstes über seine Entscheidung. Der medizinische Dienst und das Personalmitglied werden unmittelbar vom Schiedsarzt per Einschreiben darüber informiert.

Art. VIII.X.16septies - Ist der medizinische Dienst der Ansicht, dass das Personalmitglied fähig ist, sein Amt zu 50 Prozent, 60 Prozent oder 80 Prozent seiner normalen Leistungen wieder aufzunehmen, so teilt er dies der zuständigen Behörde, der das Personalmitglied untersteht, mit.

Die zuständige Behörde fordert das Personalmitglied auf, seine Arbeit wieder aufzunehmen.

Wenn das Personalmitglied dieser Aufforderung zur Wiederaufnahme der Arbeit nicht Folge leistet, befindet es sich von Rechts wegen im Stand der Inaktivität." Art. 5 - In Artikel XI.II.21 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Juni 2005 und 29. Januar 2014, werden zwischen den Wörtern "wie es" und den Wörtern "im Rahmen eines in den Artikeln VIII.XV.1 bis einschließlich VIII.XV.6 erwähnten Urlaubs wegen teilweiser Laufbahnunterbrechung" die Wörter "im Rahmen der in Artikel VIII.X.16quater erwähnten Teilzeitleistungen wegen medizinischer Langzeitunfähigkeit," eingefügt.

Art. 6 - In Artikel XI.III.1 § 2 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Juni 2005 und 29. Januar 2014, werden zwischen den Wörtern "wie es" und den Wörtern "im Rahmen eines in den Artikeln VIII.XV.1 bis einschließlich VIII.XV.6 erwähnten Urlaubs wegen teilweiser Laufbahnunterbrechung" die Wörter "im Rahmen der in Artikel VIII.X.16quater erwähnten Teilzeitleistungen wegen medizinischer Langzeitunfähigkeit," eingefügt.

Art. 7 - In Artikel XI.III.29 § 5 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. März 2005 und 29. Januar 2014, werden zwischen den Wörtern "im Rahmen" und den Wörtern "der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche" die Wörter "der in Artikel VIII.X.16quater erwähnten Teilzeitleistungen wegen medizinischer Langzeitunfähigkeit," eingefügt.

Art. 8 - In Artikel XI.III.43 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Juni 2005 und 29. Januar 2014, werden zwischen den Wörtern "wie es" und den Wörtern "im Rahmen eines in den Artikeln VIII.XV.1 bis einschließlich VIII.XV.6 erwähnten Urlaubs wegen teilweiser Laufbahnunterbrechung" die Wörter "im Rahmen der in Artikel VIII.X.16quater erwähnten Teilzeitleistungen wegen medizinischer Langzeitunfähigkeit," eingefügt.

Art. 9 - In Artikel XI.IV.121 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Juni 2005 und 29. Januar 2014, werden zwischen den Wörtern "wie es" und den Wörtern "im Rahmen eines in den Artikeln VIII.XV.1 bis einschließlich VIII.XV.6 erwähnten Urlaubs wegen teilweiser Laufbahnunterbrechung" die Wörter "im Rahmen der in Artikel VIII.X.16quater erwähnten Teilzeitleistungen wegen medizinischer Langzeitunfähigkeit," eingefügt.

TITEL II - Schlussbestimmung Art. 10 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS

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