gepubliceerd op 12 april 2016
Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden betreffende de bedrijfsgeassisteerde keuring in pluimveeslachthuizen. - Duitse vertaling
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN
25 JANUARI 2011. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden betreffende de bedrijfsgeassisteerde keuring in pluimveeslachthuizen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 januari 2011 tot vaststelling van de voorwaarden betreffende de bedrijfsgeassisteerde keuring in pluimveeslachthuizen (Belgisch Staatsblad van 11 februari 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 25. JANUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in Geflügelschlachthöfen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EG) Nr.854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, des Artikels 5 Absatz 6 Buchstabe a;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch, des Artikels 5 § 3 zweiter Satz, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Mai 1997;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 5, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Oktober 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in Geflügelschlachthöfen;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 6. März 2009 in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 34-2010 des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 15. Oktober 2010;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.514/1/V des Staatsrates vom 3. August 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1.Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 2. Schlachthof: Geflügelschlachthof, 3.Betriebsassistent: Mitglied des Schlachthofpersonals, das an der Ausbildung teilgenommen und den in Artikel 10 erwähnten Test bestanden hat, 4. Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung: Untersuchung, bei der Betriebsassistenten dem amtlichen Tierarzt gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses assistieren, 5.Betriebstierarzt: Tierarzt des Schlachthofs, der als erste Kontaktperson für den amtlichen Tierarzt auftritt, 6. Ausweidungslinie: jeden Teil der Schlachtlinie, auf dem eine Ausweidung stattfindet, gegebenenfalls nach Aufgliederung der Schlachtlinie. § 2 - Ebenfalls Anwendung finden die in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aufgeführten Begriffsbestimmungen.
KAPITEL II - Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung Art. 2 - Um die in Anlage 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Aufgaben durch Betriebsassistenten erfüllen lassen zu dürfen, muss der Schlachthofbetreiber die Erlaubnis der Agentur dazu erhalten.
Art. 3 - Um diese Erlaubnis zu erhalten, müssen die Schlachthöfe folgende Bedingungen erfüllen: 1. Vor Einreichung des Antrags müssen sie gemäß der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr.854/2004 vom 29. April 2004 die gute Hygienepraxis und die auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren während mindestens zwölf Monaten ohne Probleme anwenden. 2. Das Eigenkontrollsystem, das in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 14.November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette eingeführt wurde, muss gemäß den Bestimmungen dieses Erlasses validiert sein. 3. Das Eigenkontrollsystem fällt unter die Verantwortung des Betriebstierarztes.4. Der Schlachthof muss über die in Anlage 3 vorgesehene Anzahl ausgebildeter Betriebsassistenten verfügen. Art. 4 - Um die in Artikel 2 erwähnte Erlaubnis zu erhalten, reicht der Schlachthofbetreiber einen Antrag per Einschreiben beim Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur des Ortes ein, an dem sich die Niederlassung befindet.
Dem Antrag müssen alle Unterlagen beiliegen, aus denen hervorgeht, dass die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt werden.
Art. 5 - § 1 - Die Agentur führt eine administrative und technische Untersuchung durch und notifiziert dem Antragsteller das Ergebnis binnen drei Monaten nach Empfang des Antrags. § 2 - Wenn die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, teilt der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur dem Schlachthofbetreiber mit, dass er die in Artikel 10 § 1 erwähnte Ausbildung organisieren darf, und bestellt er einen amtlichen Tierarzt, der gemäß Artikel 11 § 1 einen Teil dieser Ausbildung erteilt. Der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur setzt zudem den für den Schlachthof verantwortlichen amtlichen Tierarzt von der Organisation und dem Verlauf der Ausbildung für die Personalmitglieder in Kenntnis. § 3 - Wenn alle in Artikel 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, erteilt die Agentur dem Schlachthofbetreiber die Erlaubnis.
Art. 6 - § 1 - Während der ersten drei Monate nach Einführung der Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung wird die ursprüngliche Anzahl der amtlichen Tierärzte, die gleichzeitig bei der Untersuchung nach dem Schlachten anwesend waren, halbiert. § 2 - Nach Ablauf dieses Zeitraums wird diese Anzahl amtlicher Tierärzte auf die Anzahl verringert, die benötigt wird, um die Aufgaben auszuführen, die ihnen bei der Untersuchung nach dem Schlachten und bei der Überwachung der Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung zufallen.
Die Untersuchung nach dem Schlachten darf nur in Anwesenheit von mindestens einem amtlichen Tierarzt ausgeführt werden. § 3 - Die Aufgaben der Betriebsassistenten werden unter unmittelbarer Aufsicht des amtlichen Tierarztes ausgeführt. Die Betriebsassistenten befolgen alle schriftlichen und mündlichen Anweisungen des amtlichen Tierarztes. Sie lassen ihm die nötige Mitwirkung zukommen und erteilen ihm alle Informationen, die für das Fällen einer Entscheidung bezüglich der Untersuchung zweckdienlich sein können.
Art. 7 - § 1 - Der amtliche Tierarzt stellt die Liste der Personalmitglieder auf, die zugelassen sind, um die Aufgaben eines Betriebsassistenten auszuführen. Er übermittelt dem Schlachthofbetreiber eine Kopie der Originalliste und jeder überarbeiteten Fassung. § 2 - Der Schlachthofbetreiber teilt dem amtlichen Tierarzt unverzüglich jede Änderung bezüglich der Liste der Betriebsassistenten mit. § 3 - Wenn ein Betriebsassistent seine Aufgabe nicht zufriedenstellend erfüllt oder den Anweisungen des amtlichen Tierarztes nicht Folge leistet, kann Letzterer ihn aus der in § 1 erwähnten Liste streichen. § 4 - Wenn die Anzahl Betriebsassistenten unter die in Anlage 3 festgelegte Norm fällt, organisiert der Schlachthofbetreiber, spätestens wenn die Anzahl Assistenten 75 Prozent dieser Norm ausmacht, die in Artikel 10 erwähnte Ausbildung. Zu diesem Zweck muss er den Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur außerdem rechtzeitig bitten, einen amtlichen Tierarzt zu bestellen, der den Teil der Ausbildung erteilen soll, der ihm gemäß Artikel 11 § 1 vorbehalten ist. § 5 - Wenn die Anzahl Betriebsassistenten unter 75 Prozent der in Anlage 3 festgelegten Norm fällt und der Schlachthofbetreiber nicht nachweisen kann, dass er die in Artikel 10 § 1 Nr. 1 erwähnte Ausbildung organisiert hat, um dieser Unzulänglichkeit abzuhelfen, setzt der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur die Erlaubnis für die Untersuchung mit betrieblicher Unterstützung solange aus, bis die Erfüllung der Norm gewährleistet ist.
Wenn dieses Aussetzen ein Jahr lang ununterbrochen dauert, leitet der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur das Verfahren zum Entzug der Erlaubnis gemäß Artikel 9 ein.
Art. 8 - § 1 - Wenn der Stand der allgemeinen Hygiene des Schlachthofs wegen der Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung sinkt, fordert der amtliche Tierarzt den Schlachthofbetreiber auf, den festgestellten Unzulänglichkeiten abzuhelfen, und setzt er dazu eine Frist fest.
Diese Frist darf höchstens eine Woche betragen.
Wenn die Betriebsassistenten ihre Aufgaben nicht zufriedenstellend ausführen oder wenn die Anzahl Assistenten, die nötig ist, um die Ausweidungslinie gemäß den Anweisungen des amtlichen Tierarztes zu besetzen, nicht anwesend ist, kann Letzterer Notmaßnahmen auferlegen und notfalls das Schlachten einstellen. Der Schlachthofbetreiber ist verpflichtet, dem unverzüglich Folge zu leisten. § 2 - Wenn die in § 1 erwähnten Unzulänglichkeiten andauern, kann der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur auf der Grundlage des Berichts des amtlichen Tierarztes beschließen, die Anzahl der zur Untersuchung nach dem Schlachten eingesetzten amtlichen Tierärzte während einer Frist von höchstens zwei Wochen zu erhöhen. § 3 - Wenn die Unzulänglichkeiten nach Ablauf der in § 2 erwähnten Frist andauern, setzt der Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung aus und leitet er das Verfahren zum Entzug der Erlaubnis gemäß Artikel 9 ein.
Art. 9 - § 1 - Wenn es Gründe gibt, die in Artikel 2 erwähnte Erlaubnis zu entziehen, wird der Schlachthofbetreiber durch den Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur per Einschreiben von der geplanten Maßnahme und deren Gründen in Kenntnis gesetzt. § 2 - Der Schlachthofbetreiber kann dem Leiter der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur seine Einwände innerhalb zehn Tagen per Einschreiben mitteilen. § 3 - Die betroffene zuständige Kontrolleinheit der Agentur untersucht die Einwände und führt eine erneute Kontrolle durch. § 4 - Der geschäftsführende Verwalter der Agentur oder sein Beauftragter verfügt ab Empfang der Einwände über dreißig Tage, um einen Beschluss zu fassen.
Der mit Gründen versehene Beschluss des geschäftsführenden Verwalters oder seines Beauftragten wird dem Schlachthofbetreiber per Einschreiben notifiziert.
KAPITEL III - Betriebsassistenten Art. 10 - § 1 - Um Betriebsassistent zu werden, müssen die Personalmitglieder des Schlachthofs: 1. an einer vom Schlachthofbetreiber organisierten Ausbildung teilnehmen, 2.eine praktische und theoretische Prüfung bestehen, die von der Agentur organisiert wird und sich auf den Inhalt der oben erwähnten Ausbildung bezieht. § 2 - Die Betriebsassistenten werden durch den amtlichen Tierarzt einer Bewertung ihrer Kenntnisse und Kompetenz unterzogen.
Art. 11 - § 1 - Der Inhalt der in Artikel 10 erwähnten Ausbildung ist in Anlage 1 festgelegt. Diese Ausbildung setzt sich zusammen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der praktische Teil wird im Schlachthof erteilt. Die Teile aus Anlage 1 bezüglich der Niederlassung und der Hygiene werden vom Betriebstierarzt erteilt. Der Teil aus Anlage 1 bezüglich des geschlachteten Geflügels und des Fleisches wird vom bestellten amtlichen Tierarzt erteilt. § 2 - In Bezug auf den vom bestellten amtlichen Tierarzt erteilten Teil muss jeder Betriebsassistent-Anwärter an einer Ausbildung von mindestens dreißig Stunden teilnehmen. § 3 - Der Schlachthofbetreiber muss auf Anweisung des amtlichen Tierarztes eine erneuerte oder ergänzende Ausbildung für die Betriebsassistenten organisieren, insbesondere im Anschluss an die bei der Bewertung der Betriebsassistenten gemachten Feststellungen.
KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 12 - Schlachthofbetreiber, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses die Erlaubnis zur Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung erhalten haben, verfügen auch über die Erlaubnis gemäß vorliegendem Erlass, ohne den in Artikel 4 erwähnten Antrag auf Erlaubnis einzureichen.
Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 6. Oktober 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in Geflügelschlachthöfen wird aufgehoben.
Art. 14 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Januar 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE
Anlage 1 Inhalt der Ausbildung zum Betriebsassistenten Die praktische und theoretische Ausbildung zum Betriebsassistenten bezieht sich auf die folgenden "Zielsetzungen" und die Kenntnis dieser "Zielsetzungen" wird durch die Prüfungen bestätigt: 1. Niederlassung: - die Methoden der Betäubung und ihre Funktionsweise beschreiben und nennen können, - den Schlachtprozess beschreiben und nennen können.2. Hygiene: - erklären können, was eine richtige persönliche Hygiene ist, - erklären können, wie man sich bei einer Verunreinigung der Hände und des Materials zu verhalten hat, - erklären können, wie man auf eine hygienisch korrekte Weise mit Fleisch umzugehen hat, - sich im Bereich der Hygiene in Bezug auf die Niederlassung und die Schlachtung richtig verhalten.3. Geflügel und Fleisch: - die verschiedenen in der Niederlassung geschlachteten Tierarten unterscheiden können, und zwar sowohl die lebenden Tiere als auch die Tierkörper und die Schlachtabfälle, - die verschiedenen Systeme unterscheiden und ihre Teile nennen können: Haut und Federkleid, Atmungssystem, Verdauungssystem, Kreislaufsystem, Harnsystem und Fortpflanzungssystem, - für die oben erwähnten Systeme die gesunden Organe von den Organen mit Anomalien unterscheiden können, - mit allgemeinen Worten beschreiben können, was genusstauglich ist, - Tierkörper mit Anomalien bezüglich der Konsistenz, der Farbe, des Geruchs und des Aussehens unterscheiden können, - eine Entscheidung über die Entfernung oder die Nichtentfernung der Tierkörper aus der Schlachtlinie treffen können, im Hinblick auf ihre Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt, - Fehler beim Transport, beim Entladen der Tiere oder beim Schlachtprozess, die Anomalien bei den Tierkörpern verursachen, als solche erkennen können. Gesehen, um Unseren Erlass vom 25. Januar 2011 zur Festlegung der Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE
Anlage 2 Aufgaben der Betriebsassistenten 1. Die Tierkörper optisch untersuchen und gegebenenfalls folgende Teile abtasten: a.die Außenseite des Tierkörpers, ohne Kopf und Füße, es sei denn, diese sind zum menschlichen Verzehr bestimmt, b. die Eingeweide, c.den Hohlraum des Tierkörpers.
Hierbei müssen die nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um die Verunreinigung des Fleisches durch das Abtasten zu vermeiden und sie auf jeden Fall auf ein Minimum zu reduzieren. 2. Aufpassen auf: a.Anomalien bezüglich der Konsistenz, der Farbe, des Geruchs und des Aussehens des Tierkörpers, b. wichtige Anomalien, die durch die Schlachttätigkeit verursacht werden, c.das richtige Funktionieren der Schlachtanlage. 3. Die Tierkörper, die die in Punkt 2 beschriebenen Anomalien aufweisen, entfernen und diese dem amtlichen Tierarzt zur Verfügung stellen. Gesehen, um Unseren Erlass vom 25. Januar 2011 zur Festlegung der Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE
Anlage 3 Normen und Personalbestand für Betriebsassistenten Die Norm für die benötigte Anzahl ausgebildeter Betriebsassistenten, über die ein Schlachthof verfügen muss, beträgt mindestens drei. Wenn die Schlachtkapazität die Zahl von 2000 geschlachteten Tieren oder ein Vielfaches von 2000 pro Stunde übersteigt, wird die Norm jedes Mal um drei erhöht.
Die tatsächliche Besetzung pro Ausweidungslinie erfolgt immer nach Anweisung des amtlichen Tierarztes. Zu diesem Zweck berücksichtigt er folgende Richtlinien: - Als normale Besetzung gilt die Norm, die von der Agentur beim Einsatz der Veterinärexperten benutzt wird. - Die normale Besetzung kann infolge des Ergebnisses der Untersuchung des Gesundheitszustands des Geflügels oder infolge anderer Erfordernisse erhöht werden.
Der amtliche Tierarzt kann, wenn er es für nötig hält, den Austausch der Betriebsassistenten fordern.
Gesehen, um Unseren Erlass vom 25. Januar 2011 zur Festlegung der Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE