gepubliceerd op 19 december 2016
Koninklijk besluit betreffende de basisopleiding van de personeelsleden van het basiskader van de politiediensten. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
24 SEPTEMBER 2015. - Koninklijk besluit betreffende de basisopleiding van de personeelsleden van het basiskader van de politiediensten. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 september 2015 betreffende de basisopleiding van de personeelsleden van het basiskader van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 29 september 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 24. SEPTEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die Grundausbildung der Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol");
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. April 2008 über die Qualitätsstandards, die pädagogischen Normen und Betreuungsnormen der Polizeischulen und das Kollegium der Direktoren der Polizeischulen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 2002 über die Zurverfügungstellung von Ausbildern der föderalen Polizei in den zugelassenen Polizeischulen und über die Modalitäten der Gewährung einer finanziellen Beihilfe für die Organisation von Auswahlprüfungen und Berufsausbildungen durch die zugelassenen Polizeischulen;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 342/2 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 28. August 2014;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 11.
Dezember 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.
April 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 23. Juni 2015;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.805/2/V des Staatsrates vom 18. August 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Definitionen und Anwendungsbereich Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungserlasse versteht man unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 26.April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, 2. "Cluster": einen Teil der Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst, der in einer vom Minister zugelassenen oder eingerichteten Schule organisiert wird, über den Prüfungen abgehalten werden und der eine Reihe Kompetenzen, Zielsetzungen und Lerninhalte umfasst, 3."Cluster-Koordinator": einen vom Direktor der Polizeischule bestimmten Verantwortlichen für die Abstimmung der Lerninhalte und für das Lehrpersonal innerhalb eines Clusters. Er ist Experte in seinem Fachgebiet, das er weiterverfolgt und über das er dem Lehrpersonal ein Feedback gibt; 4. "integrierter Prüfung": eine Prüfung, mit der die Übereinstimmung mit dem am Ende der Grundausbildung erwarteten Kompetenzprofil bewertet wird, 5."praxisorientiertem Lernen": eine Lernaktivität in Ergänzung zu bestimmten Clustern der Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst, bei der sich die auf der Polizeischule erlernten Kompetenzen und ihre praktische Einübung am Arbeitsplatz ständig ergänzen. Es handelt sich um Aktivitäten, die darauf abzielen, allgemeine und berufliche Kompetenzen in einer als Lernumfeld dienenden Arbeitssituation zu erlernen und anzuwenden. Der Fokus liegt hierbei auf den Lernmöglichkeiten vor Ort, 6. "Begleiter": ein Personalmitglied des Orts, an dem das praxisorientierte Lernen stattfindet, das vom Verantwortlichen dieses Orts bestimmt wird, um einen Polizeiinspektor-Anwärter während des praxisorientierten Lernens inhaltlich zu begleiten, 7."Portfolio": ein Entwicklungsinstrument, das als Unterstützungsmittel dient, um den Polizeiinspektor-Anwärter bei der Entwicklung seiner Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen und bei der Steuerung seines Lernprozesses zu begleiten, 8. "Lehrpersonal": jeden Lehrbeauftragten, Praxisausbilder und Ausbilder im Sinne von Artikel IV.II.1 Nr. 3, 4 beziehungsweise 5 RSPol, 9. "Betreuungspersonal": das Personal der Polizeischule, das für administrative und/oder pädagogische Aufgaben verantwortlich ist, 10."Ausbildungszyklus": die Dauer einer Ausbildung ab dem Zeitpunkt des Beginns bis zum Zeitpunkt der Beendigung dieser Ausbildung, wie von der Polizeischule bestimmt, 11. "Lernstunden": die Gesamtanzahl Stunden, die für ein Cluster aufgewendet werden.Diese Stunden umfassen sowohl die Kontaktstunden und die Stunden zur Vorbereitung und Ausführung von Aufträgen als auch die von der Polizeischule gewährte Lernzeit für ein Cluster, 12. "Kontaktstunde": einen Zeitraum von 50 Minuten, 13."Generaldirektion": die in Artikel 93 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnte Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der Information, 14."Generaldirektor": den Generaldirektor der in Artikel 93 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der Information, 15. "Minister": den Minister des Innern, 16."Direktor der Polizeischule": die Person, die die Endverantwortung für die Organisation und die Qualität der Polizeiausbildung, einschließlich der Organisation der Prüfungen und des praxisorientierten Lernens, sowie die pädagogische Betreuung der Polizeiinspektoren-Anwärter und der Lehrbeauftragten trägt, 17. "Werktag": jeden Tag, mit Ausnahme der Samstage und Sonntage sowie der in Artikel I.I.1 Nr. 18 und 19 des Königlichen Erlasses vom 30.
März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Feiertage.
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste.
KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen Art. 3 - Der Zweck der Grundausbildung besteht darin, den Inspektor-Anwärter mit den beruflichen Grundkompetenzen auszustatten, die ihn befähigen: 1. die Gesamtheit der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge zu erfüllen, die mit der Ausübung des Polizeiamts innerhalb des Kaders des Personals im einfachen Dienst einhergeht, und die Gesamtheit der Aufgaben wahrzunehmen, die aus seiner Zuständigkeit in den Polizeidiensten hervorgehen, 2.eine Laufbahn zu beginnen in gleich welcher nicht spezialisierten Stelle innerhalb des Kaders des Personals im einfachen Dienst.
Art. 4 - Gemäß Artikel 123 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes entspricht der Inspektor-Anwärter am Ende der Grundausbildung dem Kompetenzprofil, das es ihm ermöglicht, auf seiner Verantwortungsebene unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Erwartungen der Bevölkerung und der Behörden und im Streben nach Excellence in der Polizeiarbeit die Situationen zu erkennen, mit denen er konfrontiert wird, eine passende Antwort auf die sich ihm stellenden Probleme zu finden und diese Lösungen im Rahmen der vorhandenen und künftigen Gesetze, Erlasse und Regelungen umzusetzen.
Der Minister bestimmt das Kompetenzprofil, dem Inspektoren-Anwärter am Ende der Grundausbildung genügen müssen.
KAPITEL III - Kaderprüfung Art. 5 - Die in Artikel 40 des Gesetzes erwähnte Prüfung umfasst eine Kaderprüfung.
Die Kaderprüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Reifeprüfung, die dazu dient, die intellektuellen und Fachkenntnisse des Prüfungskandidaten zu beurteilen, der den Diplomanforderungen für den Zugang zum Kader des Personals im einfachen Dienst im Rahmen eines eventuellen späteren Aufsteigens in diesen Kader nicht genügt.
Art. 6 - Für den Polizeibediensteten, der an der Kaderprüfung teilnimmt, ist kein Kaderalter erforderlich.
Art. 7 - Der Dienst der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei organisiert entsprechend dem Bedarf mindestens jährlich eine Kaderprüfung für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst.
Mindestens einen Monat vor Organisation der Kaderprüfung nimmt der Dienst der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei einen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für die Kaderprüfung vor, wobei er das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen angibt.
Art. 8 - Um zu bestehen, muss ein Prüfungskandidat mindestens 50 Prozent erhalten.
Das Personalmitglied, das den Dienst der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei leitet, entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen.
Art. 9 - Das Personalmitglied, das den Dienst der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei leitet, informiert den Prüfungskandidaten schriftlich über sein Ergebnis.
Art. 10 - Die Modalitäten für die Organisation der Kaderprüfung sind Gegenstand einer Prüfungsordnung, die vom Minister oder von dem von ihm bestimmten Dienst festgelegt wird.
KAPITEL IV - Grundausbildung Abschnitt 1 - Einberufung der Bewerber Art. 11 - Je nach den verfügbaren Planstellen, der Sprachenregelung, der die Bewerber angehören, und der gemäß den Verpflichtungen in den Verwaltungsverträgen bestimmten Verfügbarkeit der Polizeischulen beruft die Generaldirektion die Bewerber für den Beginn der Grundausbildung am Tag und am Ort ein, die sie bestimmt.
In Bezug auf den Ort der Ausbildung wird nach Möglichkeit eine der vom Bewerber geäußerten Präferenzen berücksichtigt Der Bewerber kann diese Präferenz jedoch nicht als absolutes Recht geltend machen.
Abschnitt 2 - Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst Art. 12 - Die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst dauert ein Jahr und umfasst folgende theoretische und praktische Ausbildungsaktivitäten: 1. die in Artikel 15 erwähnten Cluster mit einer Gesamtdauer von 1 314 Lernstunden, 2.das praxisorientierte Lernen für die Cluster 1, 3 und 7 bis 13 mit einer Dauer von 328 Stunden.
Art. 13 - Der Ausbildungszyklus beginnt mit einer Empfangs- und Einführungswoche in der Polizeischule, in der der Inspektor-Anwärter, der die Grundausbildung beginnt, die notwendigen Informationen erhält.
Während dieser Empfangs- und Einführungswoche werden mit dem Inspektor-Anwärter unter anderem die Unterrichts- und Prüfungsordnung sowie die Schulordnung durchgenommen.
Art. 14 - Im Laufe der Empfangs- und Einführungswoche sieht die Polizeischule pro Gewerkschaftsorganisation, die von der Polizei anerkannt ist, ein Informationstreffen von einer Stunde vor, bei dem sich diese Gewerkschaft den Anwärtern vorstellen kann.
Art. 15 - Die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst ist in zwei Unterrichtsblöcke eingeteilt. Auch blockübergreifende Cluster sind vorgesehen. Die Cluster sind folgende: a) Block 1: 1.Cluster 1: Polizeidienste und Verwaltungs- und Gerichtswesen, 40 Lernstunden, 2. Cluster 2: Gesetz über das Polizeiamt, 40 Lernstunden, 3.Cluster 3: Polizeiliche Berufspflichten, 24 Lernstunden, 4. Cluster 4: Einführung in das Recht, 60 Lernstunden, 5.Cluster 5: Straßenverkehrsordnung, 30 Lernstunden, b) Block 2: 6.Cluster 6: Bereichsspezifisches Recht, 120 Lernstunden, 7. Cluster 7: Informationsmanagement, 122 Lernstunden, 8.Cluster 8: Polizeilicher Empfang und polizeiliche Betreuung, 78 Lernstunden, 9. Cluster 9: Polizeieinsätze, 176 Lernstunden, 10.Cluster 10: Ermitteln, 100 Lernstunden, 11. Cluster 11: Verkehr, 114 Lernstunden, c) blockübergreifende Cluster, durch Block 1 und 2 verlaufend: 12.Cluster 12: Gesellschaftliche Orientierung, 32 Lernstunden, 13. Cluster 13: Kommunikation, 100 Lernstunden, 14.Cluster 14: Sport, 90 Lernstunden, 15. Cluster 15: Gewalt- und Stressbewältigung, 188 Lernstunden. Art. 16 - Während der Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst nimmt der Inspektor-Anwärter am praxisorientierten Lernen teil.
Die Polizeischule ist für die Organisation des praxisorientierten Lernens verantwortlich und entwickelt in Absprache und in Zusammenarbeit mit dem praxisorientierten Lernort den Praxis-Lehrauftrag unter Berücksichtigung der in Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei erwähnten Richtlinien.
Das praxisorientierte Lernen wird gemäß den vom Generaldirektor festgelegten Modalitäten organisiert.
Art. 17 - Der Verantwortliche des Polizeidienstes, in dem der Inspektor-Anwärter das praxisorientierte Lernen absolviert, bestimmt pro Praxis-Lehrauftrag einen Begleiter, der einerseits mit dem Inhalt und der korrekten Ausführung der Praxis-Lehrauftrags vertraut ist und andererseits den Inspektor-Anwärter inhaltlich begleitet und ihm während des praxisorientierten Lernens ein Feedback gibt.
KAPITEL V - Regeln in Bezug auf die Bewertung, die Prüfungen und das Bestehen Abschnitt 1 - Bewertung des Inspektor-Anwärters Unterabschnitt 1 - Benotung pro Cluster und pro Kompetenz Art. 18 - Der Inspektor-Anwärter wird pro Cluster und für jede der damit verbundenen Kompetenzen und Zielsetzungen bewertet. Er wird jedoch nicht für die Kompetenzen in Bezug auf die Kenntnis der zweiten Landessprache und der englischen Sprache bewertet.
Für jedes Cluster muss eine ständige Bewertung erfolgen. Die ständige Bewertung umfasst die Aufgaben, Arbeiten und Prüfungen, die im Laufe des Ausbildungszyklus außerhalb der Prüfungsperioden ausgeführt beziehungsweise absolviert worden sind.
Für jedes Cluster wird eine Note vergeben, mit Ausnahme des Clusters "Gewalt- und Stressbewältigung", für das für jede Kompetenz eine Note vergeben wird.
Die Benotung des Clusters beziehungsweise der Kompetenz besteht zu: - 80 Prozent aus der Summe der Punkte, die der Inspektor-Anwärter in den verschiedenen Prüfungsteilen dieses Clusters beziehungsweise dieser Kompetenz erzielt hat, - 20 Prozent aus der Summe der Punkte, die der Inspektor-Anwärter in allen Teilen der ständigen Bewertung dieses Clusters beziehungsweise dieser Kompetenz erzielt hat.
Unterabschnitt 2 - Benotung der integrierten Prüfung Art. 19 - Für jeden Teil der integrierten Prüfung wird eine Note vergeben.
Unterabschnitt 3 - Professionelle Arbeitsweise Art. 20 - § 1 - Die Endbewertung der professionellen Arbeitsweise erfolgt spätestens vor Zusammentreten des Prüfungsausschusses, und zwar nach einem Bewertungsgespräch, das Gegenstand eines Berichts ist und dem auf schriftlichen Antrag des Inspektor-Anwärters ein Verteidiger beiwohnen darf. Dieser Bericht umfasst die mit Gründen versehene Endbewertung für die professionelle Arbeitsweise mit der Note "genügend" oder "ungenügend".
Diese Endbewertung beruht auf folgenden Bereichen: 1. berufliche Fähigkeiten, 2.Verhaltensweisen. § 2 - Die in § 1 erwähnte Endbewertung erfolgt anhand des vom Minister festgelegten Bewertungsblatts.
Für die Begründung dieser Endbewertung werden alle relevanten Unterlagen berücksichtigt, unter anderem die Blätter über die Arbeitsweise und über das praxisorientierte Lernen, das Portfolio und die Berichte über die pädagogische Betreuung, die vom Minister bestimmt worden sind.
Abschnitt 2 - Prüfungen des Inspektor-Anwärters Unterabschnitt 1 - Organisation der Prüfungen Art. 21 - Der Direktor der Polizeischule ist für den Inhalt und die Qualität des Unterrichts, einschließlich der Organisation der Prüfungen, verantwortlich.
Art. 22 - Jedes Cluster wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die in der vorgesehenen Prüfungsperiode des Blocks stattfindet und aus einem oder mehreren Teilen besteht.
Art. 23 - Pro Ausbildungszyklus sind zwei Prüfungsperioden vorgesehen, die jeweils aus zwei Prüfungssitzungen bestehen: - eine Prüfungsperiode am Ende von Block 1, - eine Prüfungsperiode am Ende von Block 2.
Zwischen den beiden Prüfungssitzungen derselben Prüfungsperiode liegen mindestens fünfzehn und höchstens zwanzig Werktage.
Bis zur Ablegung einer eventuellen zweiten Prüfungssitzung von Block 1 nimmt der Inspektor-Anwärter an den Unterrichten von Block 2 teil.
Art. 24 - Außer in den vom Minister bestimmten Fällen ist die Teilnahme an der ersten Prüfungssitzung obligatorisch für eine Teilnahme an der zweiten Prüfungssitzung.
Art. 25 - Außer in den vom Minister bestimmten Fällen kann ein Anwärter, der die Gesamtheit oder einen Block der Grundausbildung wiederholt, nur an der ersten Prüfungssitzung teilnehmen. In diesem Fall muss der Inspektor-Anwärter schriftlich eine pädagogische Stellungnahme bei der betreffenden Polizeischule beantragen, bevor er die Gesamtheit oder einen Block der Grundausbildung wiederholt. Diese Stellungnahme wird der Schulakte beigefügt.
Art. 26 - Die Form der Prüfungen und die Bewertungsmethode für ein Cluster sind pro Ausbildungszyklus für alle Inspektoren-Anwärter der betreffenden Polizeischule gleich.
Unterabschnitt 2 - Form der Prüfungen Art. 27 - Eine Prüfung umfasst einen oder mehrere Teile, die in Sachen Inhalt und Form mit der Ausbildung, die der Inspektor-Anwärter absolviert hat, und den Kompetenzen, die er erworben haben muss, übereinstimmen.
Art. 28 - Pro Cluster von Block 1 wird eine schriftliche Prüfung organisiert.
Pro Cluster von Block 2 und pro blockübergreifendes Cluster wird eine schriftliche und/oder mündliche und/oder praktische Prüfung organisiert.
Im Übrigen wird die Form der Prüfungen vom Direktor der Polizeischule über das Cluster-Blatt festgelegt und mitgeteilt. Änderungen der Form der Prüfungen während desselben Ausbildungszyklus sind nicht zugelassen.
Art. 29 - Der Cluster-Koordinator bestimmt in Absprache mit dem Lehr- und Betreuungspersonal der Polizeischule Inhalt der Prüfungen des betreffenden Clusters und Methode für ihre Bewertung.
Unterabschnitt 3 - Integrierte Prüfung Art. 30 - Die integrierte Prüfung wird im Anschluss an die Prüfungen in Bezug auf die Cluster von Block 2 und die blockübergreifenden Cluster organisiert.
Die integrierte Prüfung besteht aus: - einer integrierten praktischen Übung vor mindestens zwei Mitgliedern des Lehrpersonals, von denen mindestens eines dem Kader des Personals im einfachen Dienst angehört und die vom Direktor der Polizeischule benannt werden; diese Übung besteht aus einer integrierten Überprüfung der verschiedenen Cluster anhand praktischer Übungen, - einer integrierten mündlichen Prüfung vor der in Artikel 31 Absatz 2 erwähnten Prüfungskommission; diese Prüfung besteht aus einer integrierten Überprüfung der verschiedenen Cluster.
Unterabschnitt 4 - Prüfungskommission Art. 31 - Der integrierte mündliche Teil der integrierten Prüfung wird vor einer in der betreffenden Polizeischule eingesetzten Prüfungskommission abgelegt.
Die Prüfungskommission umfasst folgende vom Direktor der betreffenden Polizeischule benannten Mitglieder: 1. einen Polizeioffizier, Vorsitzender, 2.ein ständiges Mitglied des Lehrpersonals der Polizeischule, 3. einen Lehrbeauftragten oder Praxisausbilder. Die Prüfungskommission setzt sich aus mindestens zwei Mitgliedern des Einsatzkaders zusammen. Die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten Mitglieder der Polizeidienste der Prüfungskommission gehören mindestens dem Kader des Personals im einfachen Dienst oder der Stufe C an.
Der Direktor der betreffenden Polizeischule kann für jedes ordentliche Mitglied einen oder mehrere Stellvertreter benennen, die denselben Benennungsbedingungen genügen müssen wie ordentliche Mitglieder.
Für denselben Ausbildungszyklus können mehrere Prüfungskommissionen vorgesehen werden. In jedem Fall müssen jedoch Inspektoren-Anwärter derselben Klasse von derselben Prüfungskommission bewertet werden.
Die Prüfungskommission erstellt nach Beratung einen mit Gründen versehenen Bericht pro Anwärter.
Der Minister kann aus berechtigten Gründen die gemäß Absatz 2 benannten Personalmitglieder ablehnen.
Gegebenenfalls ersetzt der Direktor der betreffenden Polizeischule ein abgelehntes Mitglied durch dessen Stellvertreter oder benennt er einen Stellvertreter.
Abschnitt 3 - Bestehen des Inspektor-Anwärters Unterabschnitt 1 - Prüfungsperiode am Ende von Block 1 Art. 32 - Der Inspektor-Anwärter besteht Block 1, wenn er nach Organisation der verschiedenen Prüfungssitzungen für jedes Cluster dieses Blocks mindestens 12/20 als Cluster-Note erzielt und keine Note "ungenügend" für seine professionelle Arbeitsweise erhalten hat.
Der Direktor der Polizeischule teilt den Inspektoren-Anwärtern mit, ob sie die erste Prüfungssitzung von Block 1 bestanden haben oder nicht.
Falls der Inspektor-Anwärter Block 1 nicht besteht, aber nach der zweiten Prüfungssitzung keine Cluster-Note unter 10/20 und keine Note "ungenügend" für seine professionelle Arbeitsweise erhalten hat, kann er Block 1 einmal wiederholen.
Hat der Inspektor-Anwärter nach der zweiten Prüfungssitzung eine oder mehrere Cluster-Noten unter 10/20 erhalten, hat er Block 1 nicht bestanden.
Am Ende der zweiten Prüfungssitzung erstellt der Direktor der betreffenden Polizeischule eine Liste der Inspektoren-Anwärter, die bestanden haben, und derjenigen, die nicht bestanden haben. In Bezug auf Letztere erstellt er einen Vorschlag mit einerseits den Inspektoren-Anwärtern, die Block 1 wiederholen dürfen, und andererseits den Inspektoren-Anwärtern, die abzulehnen sind. Diese Liste wird an den Generaldirektor geschickt.
Falls der Inspektor-Anwärter Block 1 wiederholen darf, hat er nur Anrecht auf eine einzige Prüfungssitzung. Besteht der Inspektor-Anwärter die Prüfungen von Block 1 nicht gemäß Absatz 1, wird er abgelehnt.
Der Inspektor-Anwärter wird nur zu der Prüfungsperiode am Ende von Block 2 zugelassen, wenn er Block 1 bestanden hat.
Unterabschnitt 2 - Abschlussprüfung Art. 33 - Die Abschlussprüfung wird am Ende von Block 2 organisiert.
Sie besteht aus Prüfungen in Bezug auf die Cluster von Block 2 und die blockübergreifenden Cluster, einer integrierten Prüfung und der Endbewertung der professionellen Arbeitsweise.
Art. 34 - § 1 - Um die Grundausbildung am Ende zu bestehen, muss ein Inspektor-Anwärter von dem in Artikel 38 Absatz 1 erwähnten Prüfungsausschuss für geeignet befunden werden und mindestens folgende Ergebnisse erhalten: 1. 12/20 für jedes Cluster von Block 2, 2.12/20 für jedes blockübergreifende Cluster, 3. 12/20 für alle Kompetenzen des Clusters "Gewalt- und Stressbewältigung", 4.12/20 für alle Teile der integrierten Prüfung, 5. keine Note "ungenügend" bei der Endbewertung der professionellen Arbeitsweise erhalten haben. Der Direktor der Polizeischule teilt dem Inspektor-Anwärter mit, ob er die erste Prüfungssitzung von Block 2 bestanden hat oder nicht. § 2 - Besteht der Inspektor-Anwärter nicht die zweite Prüfungssitzung von Block 2, wird der Prüfungsausschuss einberufen, um eine Stellungnahme über das Bestehen oder Nichtbestehen dieses Inspektor-Anwärters abzugeben. Der Prüfungsausschuss prüft hierbei die Modalitäten der Prüfungen, bei denen der Inspektor-Anwärter eine unzureichende Note erzielt hat, und begründet seine Stellungnahme anhand von Unterlagen aus der Schulakte und anhand des Portfolios. Der Prüfungsausschuss kann folgende Stellungnahmen formulieren: 1. Hat der Inspektor-Anwärter nach der zweiten Prüfungssitzung keine Note erzielt, die unter 10/20 liegt, weder für ein Cluster noch für Teile der integrierten Prüfung oder für Kompetenzen des Clusters "Gewalt- und Stressbewältigung", und liegen keine Mängel in Bezug auf die professionelle Arbeitsweise des Inspektor-Anwärters vor, kann der Prüfungsausschuss vorschlagen, dass der Inspektor-Anwärter dennoch bestanden hat, dass er die Grundausbildung oder einen Teil davon wiederholen darf oder dass er nicht bestanden hat.2. Hat der Inspektor-Anwärter nach der zweiten Prüfungssitzung eine oder mehrere Noten erzielt, die unter 10/20 liegen, ob für ein Cluster, für bestimmte Teile der integrierten Prüfung oder für bestimmte Kompetenzen des Clusters "Gewalt- und Stressbewältigung", oder hat er bei der Endbewertung seiner professionellen Arbeitsweise die Note "ungenügend" erhalten, schlägt der Prüfungsausschuss vor, den Inspektor-Anwärter abzulehnen oder ihn die Grundausbildung oder einen Teil davon wiederholen zu lassen. Der Prüfungsausschuss übermittelt diese Stellungnahme mit Gründen versehen dem Generaldirektor, damit dieser eine der in Artikel IV.II.44 RSPol beschriebenen Entscheidungen treffen kann.
Art. 35 - In Erwartung der Endentscheidung des Generaldirektors kann der Inspektor-Anwärter nur für Aufträge eingesetzt werden, für die keine polizeilichen Befugnisse erforderlich sind.
Art. 36 - Ein mit Gründen versehener Vorschlag zur Ablehnung eines Inspektor-Anwärters kann entweder vom Direktor der Polizeischule oder vom Prüfungsausschuss erstellt werden: a) entweder nach der Feststellung, dass der Inspektor-Anwärter nicht gemäß Artikel 34 bestanden hat, b) oder auf der Grundlage von Berichten über die professionelle Arbeitsweise, gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten.Dieser Vorschlag kann jederzeit vom Direktor der Polizeischule oder zu dem in Artikel 39 vorgesehenen Zeitpunkt vom Prüfungsausschuss erstellt werden.
Dieser mit Gründen versehene Vorschlag wird binnen zehn Werktagen ab seiner Notifizierung an den betreffenden Inspektor-Anwärter an die in Artikel IV.II.44 RSPol vorgesehene Behörde weitergeleitet.
Die in Artikel IV.II.44 RSPol vorgesehene Behörde befindet binnen sechzig Werktagen nach Empfang der vollständigen Akte.
Der Direktor der Polizeischule bringt dem Inspektor-Anwärter die in Artikel IV.II.44 Nr. 3 und 4 RSPol vorgesehene mit Gründen versehene Entscheidung des Generaldirektors zur Kenntnis.
Abschnitt 4 - Prüfungsausschuss Art. 37 - Pro Polizeischule wird ein Prüfungsausschuss eingerichtet.
Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist die gleiche wie für alle Inspektoren-Anwärter desselben Ausbildungszyklus und derselben Polizeischule.
Art. 38 - Der in Artikel 142sexies Absatz 1 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnte Prüfungsausschuss umfasst folgende sieben Mitglieder: 1. den Direktor der betreffenden Polizeischule beziehungsweise seinen Stellvertreter, Vorsitzender, 2.ein Mitglied der Prüfungskommission der betreffenden Klasse, 3. zwei Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste, von denen keines an den betreffenden Ausbildungszyklus gebunden ist und von denen das eine der lokalen Polizei und das andere der föderalen Polizei angehört, 4.ein ständiges Mitglied des Lehrpersonals der betreffenden Polizeischule, 5. einen an die betreffende Polizeischule gebundenen Lehrbeauftragten beziehungsweise Praxisausbilder, 6.ein Mitglied des pädagogischen Büros der betreffenden Polizeischule.
Der Direktor der betreffenden Polizeischule benennt die in Absatz 1 erwähnten Mitglieder des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss setzt sich aus mindestens vier Mitgliedern des Einsatzkaders zusammen, die mindestens den Dienstgrad eines Polizeiinspektors innehaben.
Mindestens eine der in Absatz 1 Nr. 4 und 5 aufgeführten Personen ist Mitglied des Lehrpersonals, das mindestens dem Kader des Personals im einfachen Dienst angehört und das die integrierte praktische Prüfung des Inspektor-Anwärters abgenommen hat.
Der Direktor der betreffenden Polizeischule kann für jedes ordentliche Mitglied einen oder mehrere Stellvertreter benennen, die denselben Benennungsbedingungen genügen müssen wie ordentliche Mitglieder.
Der Minister kann aus berechtigten Gründen die gemäß Absatz 2 benannten Personalmitglieder ablehnen.
Gegebenenfalls ersetzt der Direktor der betreffenden Polizeischule ein abgelehntes Mitglied durch dessen Stellvertreter oder benennt er einen Stellvertreter.
Art. 39 - Der Prüfungsausschuss wird vom Direktor der Polizeischule am Ende der zweiten Prüfungssitzung von Block 2 einberufen: - um die Inspektoren-Anwärter zu bestätigen, die in der ersten Prüfungssitzung bestanden haben, - um die Inspektoren-Anwärter zu bestätigen, die in der zweiten Prüfungssitzung bestanden haben, - um über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Wiederholung eines Teils oder der Gesamtheit der Grundausbildung der in Artikel 34 § 2 erwähnten Anwärter zu befinden, - im Rahmen eines mit Gründen versehenen Vorschlags über die Ablehnung am Ende der Ausbildung.
Abschnitt 5 - Allgemeine Bestimmung Art. 40 - In der in Artikel IV.II.42 RSPol erwähnten Studien- und Prüfungsordnung werden die Modalitäten festgelegt in Bezug auf: 1. die Gespräche zur Arbeitsweise und die Bewertungsgespräche, 2.die Bewertung der professionellen Arbeitsweise, 3. den Lehrplan, das heißt die Cluster mit dazugehörigen Lernstunden, die Kompetenzen, die Zielsetzungen und das praxisorientierte Lernen mit oder ohne Mitführen von Waffen, 4.die Organisation der integrierten Prüfung, 5. die Arbeitsweise der Prüfungskommission und des Prüfungsausschusses, 6.die Entlassung eines Anwärters vor Ende der Ausbildung.
KAPITEL VI - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste Art. 41 - In Artikel IV.II.4 RSPol werden die Wörter "in der in Artikel IV.II.42 erwähnten allgemeinen Studienordnung" durch die Wörter "in den in Artikel IV.II.42 erwähnten Ordnungen" ersetzt.
Art. 42 - In Artikel IV.II.16 Nr. 4 RSPol werden die Wörter "allgemeinen Studienordnung" durch das Wort "Ordnungen" ersetzt.
Art. 43 - Artikel IV.II.42 RSPol wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes legt der Minister eine allgemeine Studienordnung fest.In dieser Ordnung, die auf die zugelassenen Polizeischulen sowie auf die in den Artikeln IV.II.27 bis einschließlich IV.II.29 erwähnten Polizeischulen anwendbar ist, wird auf einheitliche Weise Folgendes festgelegt" werden durch die Wörter "Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes legt der Minister eine allgemeine Studienordnung oder, in Sachen Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst, eine Studien- und Prüfungsordnung fest. In diesen Ordnungen, die auf die zugelassenen Polizeischulen sowie auf die in den Artikeln IV.II.27 bis einschließlich IV.II.29 erwähnten Polizeischulen anwendbar sind, wird auf einheitliche Weise Folgendes festgelegt" ersetzt. b) Nummer 2 wird durch die Wörter "oder, in Sachen Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst, in Bezug auf das praxisorientierte Lernen" ergänzt. KAPITEL VII - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen Art. 44 - In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden die Wörter "den Kader des Personals im einfachen Dienst und" aufgehoben Art. 45 - Artikel 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Juni 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 40 und 41 des Gesetzes" durch die Wörter "in Artikel 41 des Gesetzes" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "zum Kader des Personals im einfachen Dienst beziehungsweise" aufgehoben Art.46 - In Artikel 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird Absatz 1 aufgehoben.
Art. 47 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Juni 2009, werden die Wörter " für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst und" aufgehoben.
Art. 48 - In Kapitel IV desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird Abschnitt 4, der die Artikel 16 bis 19 umfasst, aufgehoben.
KAPITEL VIII - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 6. April 2008 über die Qualitätsstandards, die pädagogischen Normen und Betreuungsnormen der Polizeischulen und das Kollegium der Direktoren der Polizeischulen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28.
Februar 2002 über die Zurverfügungstellung von Ausbildern der föderalen Polizei in den zugelassenen Polizeischulen und über die Modalitäten der Gewährung einer finanziellen Beihilfe für die Organisation von Auswahlprüfungen und Berufsausbildungen durch die zugelassenen Polizeischulen Art. 49 - [Abänderungsbestimmung] Art. 50 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL IX - Schlussbestimmungen Art. 51 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. Die am 30. September 2015 laufenden Ausbildungen unterliegen jedoch weiterhin den an diesem Datum geltenden Vorschriften.
Art. 52 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 24. September 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS