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Koninklijk Besluit van 24 oktober 2012
gepubliceerd op 14 oktober 2014

Koninklijk besluit betreffende de Ombudsdienst voor treinreizigers

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2014014600
pub.
14/10/2014
prom.
24/10/2012
ELI
eli/besluit/2012/10/24/2014014600/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


24 OKTOBER 2012. - Koninklijk besluit betreffende de Ombudsdienst voor treinreizigers


Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 oktober 2012 (Belgisch Staatsblad van 13 november 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 24. OKTOBER 2012 - Königlicher Erlass über den Ombudsdienst für Bahnreisende ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, Artikel 37 und 107 Absatz 2; Aufgrund des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 17 § 2 Absatz 2, § 3 und 6 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Februar 2011 zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise des Ombudsdienstes für Bahnreisende während des in Artikel 18 des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Übergangszeitraums;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Oktober 2011;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 2. April 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18.

April 2012;

Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses vom 18. Juni 2012;

Aufgrund des Protokolls des Sektorenausschusses VI vom 29. Juni 2012;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.289/4 des Staatsrates vom 23. Mai 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Ausführung und die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: - "Gesetz": das Gesetz vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen; - "Ombudsdienst": der in Artikel 11 des Gesetzes erwähnte Ombudsdienst für Bahnreisende; - "FÖD": der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen; - "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnverkehr gehört.

Art. 2 - Der Ombudsdienst wird innerhalb des FÖD geschaffen.

KAPITEL 2 - Auswahl und Benennung der Ombudsmänner Art. 3 - Der Minister legt die Funktionsbeschreibung und das Kompetenzprofil der Funktion eines Ombudsmannes beim Ombudsdienst fest.

Art. 4 - Um sich für die Funktion des Ombudsmannes zu bewerben, müssen die Bewerber die Zulassungsbedingungen erfüllen, die erforderlich sind, um als Staatsbediensteter Niveau A eingestellt zu werden.

Sie müssen darüber hinaus nachweisen, dass sie über zweckdienliche in der Funktionsbeschreibung geforderte Berufserfahrung verfügen.

Die Auswahl des Ombudsmannes wird von SELOR, dem Auswahlbüro der Föderalverwaltung, auf Grundlage der Funktionsbeschreibung und dem Kompetenzprofil, die vom Minister festgelegt sind, getroffen.

Art. 5 - Der Ombudsmann leistet den Eid vor dem Minister.

KAPITEL 3 - Verwaltungs- und Besoldungsstatut der Ombudsmänner Art. 6 - Die Ombudsmänner haben Recht auf einen Jahresurlaub von 26 Tagen.

Sie kommen in den Genuss von Urlaubsgeld unter denselben Bedingungen wie die Staatsbediensteten.

Sie kommen in den Genuss von umstandsbedingtem Urlaub, Mutterschaftsurlaub und Elternschaftsurlaub unter denselben Bedingungen wie die Staatsbediensteten.

Art. 7 - Die Ombudsmänner werden nach der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 9. Oktober 1992 über den Ombudsdienst in bestimmten autonomen öffentlichen Unternehmen festgelegten Gehaltstabelle entlohnt.

Art. 8 - Die Ombudsmänner werden sechs Monate vor Ende ihres Mandats unter anderem auf Grundlage der Ergebnisse des in Artikel 9 vorgesehenen Audits durch den Minister bewertet.

Die Ombudsmänner werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren ernannt.

Der Minister kann das Mandat über einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängern.

Art. 9 - Die Ombudsmänner übergeben dem Minister jährlich spätestens am 30. Juni einen durch eine unabhängige Stelle erstellten Auditbericht über die Arbeitsweise des Ombudsdienstes für Bahnreisende in Bezug auf das vorige Jahr.

Art. 10 - Die Ombudsmänner dürfen nach ihrem 65. Lebensjahr nicht in Dienst bleiben. Der Minister kann jedoch von dieser Regel für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten in Erwartung eines Stellvertreters abweichen.

KAPITEL 4 - Personelle und materielle Mittel Art. 11 - § 1 - Um die Kontinuität des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten, stellt die NGBE-Holding die früher zur Verfügung des Ombudsdienstes bei der NGBE gestellten Personalmitglieder der NGBE-Holding dem Ombudsdienst zur Verfügung, gemäß dem Königlichen Erlass vom 23. Februar 2011 zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise des Ombudsdienstes für Bahnreisende während des in Artikel 18 des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Übergangszeitraums.

Es kann keine Stellvertretung durch andere von der NGBE-Holding zur Verfügung gestellten Personen mehr erfolgen, unbeschadet des Königlichen Erlasses vom 7. März 2007 zur Organisation der vergleichenden Auswahl und des Amtsantritts im föderalen administrativen öffentlichen Dienst bestimmter statutarischer Bediensteter von autonomen öffentlichen Unternehmen.

Die zwischen dem FÖD und der NGBE-Holding geschlossene Vereinbarung in Anwendung von Artikel 9 des oben genannten Königlichen Erlasses vom 23. Februar 2011 findet weiterhin Anwendung auf die Rückerstattung der durch die NGBE-Holding getätigten Ausgaben zugunsten von den im ersten Absatz erwähnten Personalmitgliedern. § 2 - Die Indienststellung der Personalmitglieder erfolgt nach Beratung zwischen dem Vorsitzenden des FÖD und den Ombudsmännern.

Der Ombudsdienst umfasst höchstens 10 Personalmitglieder. § 3 - Während ihrer Indienststellung stehen die Personalmitglieder unter der Verantwortung der Ombudsmänner.

Die Ombudsmänner erteilen den Vorgesetzten der Personalmitglieder aus Eigeninitiative oder auf Anfrage des Vorgesetzten alle nützlichen Informationen zur Verfolgung ihrer Laufbahn. § 4 - Der FÖD stellt die Büros und die erforderlichen materiellen Mittel dem Ombudsdienst zur Verfügung.

KAPITEL 5 - Verfahrensmodalitäten für die Beschwerdenbearbeitung Art. 12 - Gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes, wird die Beschwerde entweder per Brief, per Fax oder mithilfe eines elektronischen Formulars des Ombudsdienstes oder mündlich und persönlich eingereicht.

Die Beschwerde beinhaltet die folgenden Elemente: 1. die Identität und die Adresse des Klägers;2. eine Darlegung der Ereignisse;3. alle Schriftstücke, die der Kläger für notwendig erachtet. Art. 13 - Wenn, in Anwendung der Artikel 12 und 15 des Gesetzes, der Ombudsdienst die Beschwerde nicht bearbeitet oder die Bearbeitung hiervon nicht fortsetzt, informiert er den Kläger darüber schriftlich, unter Angabe der Gründe innerhalb eines Monats, ab dem Eingang der Beschwerde.

Art. 14 - § 1 - Der Ombudsdienst informiert das Eisenbahnunternehmen oder den Eisenbahnbetreiber, gegen das/den die Beschwerde eingereicht wurde.

Das Eisenbahnunternehmen oder der Eisenbahnbetreiber haben Einsichtsrecht in die vom Ombudsdienst angelegte Akte. Falls diese Akte vertrauliche Daten enthält, werden diese zuvor durch den Ombudsdienst entfernt.

Das Eisenbahnunternehmen oder der Eisenbahnbetreiber kann seinen Standpunkt schriftlich geltend machen. § 2 - Der Ombudsdienst kann dem Kläger eine Einsicht in die durch ihn angelegte Akte erlauben. Falls diese Akte vertrauliche Daten enthält, werden diese zuvor durch den Ombudsdienst entfernt.

Art. 15 - Der Ombudsdienst lädt vor und hört an, falls er dies als erforderlich erachtet, den Kläger persönlich, das Eisenbahnunternehmen oder den Eisenbahnbetreiber, die von der Beschwerde betroffen sind. In diesem Fall kann jede Partei sich von einer Person ihrer Wahl Beistand leisten lassen.

Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 23. Februar 2011 zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise des Ombudsdienstes für Bahnreisende während des in Artikel 18 des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Übergangszeitraums wird aufgehoben.

Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 18 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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