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Koninklijk Besluit van 24 oktober 2003
gepubliceerd op 17 maart 2008

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000234
pub.
17/03/2008
prom.
24/10/2003
ELI
eli/besluit/2003/10/24/2008000234/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


24 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 oktober 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 21 november 2003).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 24. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt worden ist, und des Artikels 142ter;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel VI.I.1 Nr. 2, VI.I.3 § 2 Absatz 2, VI.I.4 § 1 Absatz 2, VI.I.6 Absatz 2 und 3, VI.I.10 § 2, VI.I.15, VI.II.77 Nr. 1, VIII.XIII.10 § 1 Absatz 2, X.II.3, XI.I.3 Nr. 4 Buchstabe b), XI.II.18 Absatz 1, XI.II.24, XI.III.3, XI.III.4, XI.III.5 Nr. 3, XI.III.6 § 2 Nr. 2, § 3 Absatz 1 und 3 und § 5, XI.III.7 Absatz 2, XI.III.8 § 2 Absatz 2, XI.III.10 § 1, XI.III.11, XI.III.21, XI.III.22 § 2 Absatz 3, XI.III.24 Absatz 1, XI.III.31 § 1, XI.III.32 § 1 Absatz 1, XI.III.33, XI.III.36, XI.III.37 § 1, XI.III.40, XI.IV.6, XI.IV.13 Nr. 4 Absatz 8 und Nr. 6, XI.IV.18, VI.IV.34, XI.IV.79, XI.IV.90, XI.IV.122 § 1, XI.IV.123 § 2 Absatz 1 und 3 und XI.V.1;

Aufgrund der Protokolle Nr. 57, 57/1 und 63 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Januar, 1. März beziehungsweise 2. Juli 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juni 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates vom 28. Juni 2002;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13.

Dezember 2002;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 14. Oktober 2002;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.089/2 des Staatsrates vom 11. Juni 2003;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Die Bestimmungen von Teil V RSPol in Bezug auf die Probezeit der Mitglieder des Personals des in Artikel 117 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Einsatzkaders sind nicht mehr anwendbar.

Art. 2 - In Artikel VI.I.1 Nr. 2 RSPol werden die Wörter "mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und Feiertage" durch die Wörter "mit Ausnahme der Samstage und Sonntage" ersetzt.

Art. 3 - Artikel VI.I.3 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln VI.I.6 Absatz 2 und VI.I.10 § 2" durch die Wörter "in Artikel VI.I.10 § 2" ersetzt. 2. Es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 3 - In Abweichung von § 1 kann die Bezugsperiode nach Konzertierung im betreffenden Konzertierungsausschuss auf einen Monat festgelegt werden." 3. Es wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 4 - Falls die Leistungsnorm nicht erreicht wird, wird ein Defizit von höchstens zehn Stunden auf die nächste Bezugsperiode übertragen, insofern dies nicht auf die in § 1 Absatz 3 erwähnte Organisation des Dienstes, die von der Behörde auferlegt wird, zurückzuführen ist." Art. 4 - Artikel VI.I.4 § 1 Absatz 2 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Unbeschadet des Artikels X.II.3 Absatz 3 bestimmt der Minister, welche Tätigkeiten für die Festlegung der in Absatz 1 erwähnten Arbeitszeit als Dienstleistungen berücksichtigt werden." Art. 5 - Artikel VI.I.6 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Personalmitglieder haben Anrecht auf mindestens vierundzwanzig freie Wochenenden pro Jahr.Im gegenseitigen Einvernehmen können die zuständige Behörde und das Personalmitglied unter Berücksichtigung der Spezifitäten der betreffenden Korps oder Dienste beschliessen, dieses Recht auf mindestens achtzehn freie Wochenenden pro Jahr zu beschränken." 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Personalmitglieder, die an drei aufeinander folgenden Wochenenden gearbeitet haben, haben am darauf folgenden Wochenende Anrecht auf mindestens sechzig Stunden ununterbrochener Ruhezeit, Wochenende einbegriffen.Im gegenseitigen Einvernehmen können die zuständige Behörde und das Personalmitglied unter Berücksichtigung der Spezifitäten der betreffenden Korps oder Dienste beschliessen, an mehr Wochenenden nacheinander zu arbeiten." 3. Es wird ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn eine Dienstleistung auf unvorgesehene Weise spätestens bis zum Samstag um 01.00 Uhr dauert und an diesem Wochenende keine andere Dienstleistung verrichtet wird, gilt dies als freies Wochenende." Art. 6 - Artikel VI.I.10 § 2 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 2 - Ein Personalmitglied darf höchstens fünfundfünfzig Nachtleistungen pro Jahr und höchstens zehn Nachtleistungen pro Bezugsperiode verrichten, ausser bei aussergewöhnlichen Umständen, die der Minister bestimmt.

Nachtleistungen, die vor 01.00 Uhr enden oder ab 04.00 Uhr beginnen, werden jedoch bis zu fünfzehn Leistungen pro Jahr und vier Leistungen pro Bezugsperiode nicht auf die in Absatz 1 erwähnten Höchstgrenzen angerechnet.

Die in Absatz 1 erwähnte Höchstgrenze von zehn Nachtleistungen kann vom Minister, vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium nach Konzertierung im betreffenden Basiskonzertierungsausschuss bis auf ein Maximum von zwölf Nachtleistungen erhöht werden.

Für den in Artikel VI.I.7 Absatz 2 erwähnten Innendienst werden die in Absatz 1 erwähnten Höchstgrenzen auf sechzig Nachtleistungen pro Jahr und höchstens fünfzehn Nachtleistungen pro Bezugsperiode erhöht.

Die in Absatz 1 erwähnten Höchstgrenzen können auf Beschluss des Ministers, des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums und nach Konzertierung im betreffenden Basis- oder im hohen Konzertierungsausschuss im Rahmen der zeitweiligen und besonderen Polizeiaufträge zur Bekämpfung von Phänomenen erhöht werden." Art. 7 - In Artikel VI.I.15 RSPol wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in Absatz 1 erwähnte berechnete Arbeitszeit beträgt stets mindestens drei Stunden. Dieses Minimum kann nach Konzertierung im betreffenden Konzertierungsausschuss erhöht werden." Art. 8 - Artikel VI.I.77 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "1. jede Stelle, die in Bezug auf Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders einer Planstelle für eine höhere Stufe als die Stufe des betreffenden Personalmitglieds oder in Bezug auf Personalmitglieder des Einsatzkaders einer Planstelle für einen höheren Dienstgrad als den Dienstgrad des betreffenden Personalmitglieds entspricht," Art. 9 - In dem RSPol wird ein Artikel VIII.V.8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VIII.V.8 - Die in den Artikeln VIII.X.13 bis VIII.X.16 erwähnte Arbeitsregelung wird dem schwangeren Personalmitglied des Einsatzkaders gewährt auf Vorlage eines ärztlichen Attests, das die diesbezügliche Notwendigkeit rechtfertigt.

In Abweichung von Artikel VIII.X.12 wird diese Regelung für volle Tage gewährt auf Vorlage eines ärztlichen Attests, das die diesbezügliche Notwendigkeit rechtfertigt." Art. 10 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.V.9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VIII.V.9 - Unbeschadet des Artikels VIII.V.2 werden einem Mitglied des Einsatzkaders schwangerschaftsbedingte Zeiträume der Abwesenheit wegen Krankheit gegen Vorlage eines ärztlichen Attests, das den Kausalzusammenhang bescheinigt, nicht auf die in Artikel VIII.X.1 erwähnte Anzahl Urlaubstage angerechnet." Art. 11 - In Artikel VIII.XIII.10 RSPol § 1 Absatz 2 und § 2 werden die Wörter "dem Gehalt" durch die Wörter "der Besoldung" ersetzt.

Art. 12 - In Artikel X.II.3 RSPol wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Anzahl der in Absatz 2 erwähnten Krankheitstage ist auf vier Tage pro Jahr beschränkt. Diese Krankheitstage werden nicht für die Berechnung der in Artikel VI.I.4 § 1 Absatz 2 erwähnten Arbeitszeit berücksichtigt. Sie werden zudem nicht auf die in Artikel VIII.X.1 erwähnte Anzahl Urlaubstage angerechnet." Art. 13 - Artikel XI.I.3 Nr. 4 Buchstabe b) RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "b) die vollen Tage, an denen die Arbeitsstunden, die die Leistungsnorm überschreiten, ausgeglichen werden oder an denen man Ruhezeit hat, wegen Krankheit zur Disposition gestellt ist oder Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses hat oder an einer Grundausbildung teilnimmt." Art. 14 - In Artikel XI.II.18 Absatz 1 RSPol werden die Wörter "Artikel VI.II.77" durch die Wörter "Teil VI Titel II Kapitel IV Abschnitt 2" ersetzt.

Art. 15 - In Artikel XI.II.24 RSPol werden die Wörter "480.736 Franken (11.917,14 EUR)", "528.580 Franken (13.103,15 EUR)" und "498.381 Franken (12.354,54 EUR)" durch die Wörter "12.036,31 EUR", "13.234,20 EUR" beziehungsweise "12.478,10 EUR" ersetzt.

Art. 16 - In Artikel XI.III.3 RSPol werden nach dem Wort "gekoppelt" die Wörter ", es sei denn, sie sind bereits aufgrund einer anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung an einen anderen Schwellenindex gekoppelt" eingefügt.

Art. 17 - Artikel XI.III.4 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Falls erforderlich werden folgende Gleichstellungen vorgenommen: 1. Bei den Stufen A, B, C und D des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste wird davon ausgegangen, dass sie den Stufen 1 (oder A), 2+ (oder B), 2 (oder C) beziehungsweise 3 und 4 (oder D) des Föderalen Öffentlichen Dienstes entsprechen. 2. Beim Kader der Hilfspolizeibediensteten, des Personals im einfachen Dienst, des Personals im mittleren Dienst und beim Offizierskader des Einsatzkaders der Polizeidienste wird davon ausgegangen, dass sie den Stufen 3 und 4 (oder D), 2 (oder C), 2+ (oder B) beziehungsweise 1 (oder A) des Föderalen Öffentlichen Dienstes entsprechen." Art. 18 - In Artikel XI.III.5 RSPol werden die Wörter "zwischen 19.00 Uhr und 07.00 Uhr" durch die Wörter "zwischen 19.00 Uhr und 06.00 Uhr" ersetzt.

Art. 19 - Artikel XI.III.6 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Nr.2 werden die Wörter "auf 26 % von 1/1850 des Gehalts" durch die Wörter "auf 20 % von 1/1850 des Gehalts für Leistungen, die zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr erbracht werden, und auf 35 % von 1/1850 des Gehalts für Leistungen, die zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr erbracht werden" ersetzt. 2. § 3 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: "Bei Leistungen, die zwischen dem ersten und dem letzten Tag eines Kalendermonats erbracht werden und die Anrecht auf die im vorliegenden Abschnitt erwähnte Zulage geben, wird die tatsächliche Dauer angerechnet.In Bezug auf Dienstleistungen, die nachts erbracht werden, erfolgt die Anrechnung getrennt für jeden der in § 2 Nr. 2 erwähnten Zeitabschnitte." 3. § 3 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: "Umfasst die letztendlich somit ermittelte Anzahl Stunden einen Bruchteil einer Stunde, der mindestens dreissig Minuten zählt, wird dieser Teil auf die nächste volle Stunde aufgerundet;andernfalls wird er nicht berücksichtigt." 4. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art.20 - In Artikel XI.III.7 Absatz 2 RSPol werden die Wörter "Die Gesamtzahl geleisteter Stunden wird auf die nächste volle Stunde aufgerundet, wenn sie einen Bruchteil einer Stunde umfasst" durch die Wörter "Umfasst die letztendlich somit ermittelte Anzahl Stunden einen Bruchteil einer Stunde, der mindestens dreissig Minuten zählt, wird dieser Teil auf die nächste volle Stunde aufgerundet; andernfalls wird er nicht berücksichtigt" ersetzt.

Art. 21 - Artikel XI.III.8 § 2 Absatz 2 RSPol wird durch folgenden Absatz ersetzt: Umfasst die somit ermittelte Dauer der zusätzlich erbrachten Dienstleistungen einen Bruchteil einer Stunde, der mindestens dreissig Minuten zählt, wird dieser Teil auf die nächste volle Stunde aufgerundet; andernfalls wird er nicht berücksichtigt." Art. 22 - Artikel XI.III.10 § 1 RSPol wird durch folgende Absätze ergänzt: "Der Minister legt die Liste der gegebenenfalls kontingentierten Funktionalitäten fest, die für die Gewährung der in Absatz 1 erwähnten Zulage berücksichtigt werden können.

Der Minister kann diese Liste nach Stellungnahme des hohen Konzertierungsausschusses in Bezug auf die Personalmitglieder der föderalen Polizei und des betreffenden Basiskonzertierungsausschusses in Bezug auf die Personalmitglieder der lokalen Polizei anpassen." Art. 23 - Artikel XI.III.11 RSPol wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: "§ 4 - Der Generalkommissar, für die föderale Polizei, beziehungsweise der Korpschef, für ein Korps der lokalen Polizei, beschliesst, welche Situationen oder Umstände den in § 1 erwähnten Bedingungen genügen." Art. 24 - In Artikel XI.III.21 RSPol werden zwischen den Wörtern "dem Kader des Personals im einfachen Dienst" und dem Wort "angehört" die Wörter "oder dem Kader der Polizeihilfsbediensteten" eingefügt.

Art. 25 - Artikel XI.III.22 § 2 Absatz 3 RSPol wird aufgehoben.

Art. 26 - In Artikel XI.III.24 Absatz 1 RSPol werden die Wörter "Praktikanten in einem der in den Artikeln 117 und 118 des Gesetzes erwähnten Kader" durch die Wörter "Anwärter in einem Kader beziehungsweise eines oder mehrerer Praktikanten in dem in Artikel 118 des Gesetzes erwähnten Kader" ersetzt.

Art. 27 - Artikel XI.III.31 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen dem Wort "zugewiesen" und dem Wort "ist" die Wörter "oder dorthin entsandt" eingefügt. 2. Es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 3 - In Abweichung von Artikel XI.III.1 haben Personalmitglieder, die aus anderen Gründen als der Teilnahme an einer Ausbildung in ein Korps, eine Einheit, einen Dienst oder eine Stelle, die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt sind, entsandt werden, Anrecht auf 1/30 des monatlichen Betrags der Zulage pro Tag Entsendung. Diese Beträge werden gleichzeitig mit dem Gehalt des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Gewährungsbedingungen erfüllt sind, ausgezahlt." Art. 28 - Artikel XI.III.32 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "dem es angehört" und den Wörtern ", einen tatsächlichen Nutzen" die Wörter "oder in den beziehungsweise das es entsandt wird" eingefügt. 2. Es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 3 - In Abweichung von Artikel XI.III.1 haben Personalmitglieder, die aus anderen Gründen als der Teilnahme an einer Ausbildung in ein Korps, eine Einheit, einen Dienst oder eine Stelle, die in § 1 erwähnt sind, entsandt werden, Anrecht auf 1/30 des monatlichen Betrags der Zulage pro Tag Entsendung. Diese Beträge werden gleichzeitig mit dem Gehalt des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Gewährungsbedingungen erfüllt sind, ausgezahlt." Art. 29 - Artikel XI.III.33 RSPol, dessen derzeitiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 2 - Beträge, die für die Kenntnis derselben Sprache geschuldet werden, können nicht gleichzeitig bezogen werden. Das Personalmitglied behält lediglich das Anrecht auf den günstigsten Betrag, auf den es Anspruch erheben kann. Hängt der günstigste Betrag nicht mit der zugewiesenen Stelle zusammen, wird ihm die Differenz in Form eines täglichen Zusatzbetrags zu der Zulage gewährt, der der Differenz zwischen dem Wert von 1/30 jedes der Beträge, auf die es Anspruch erheben kann, entspricht.

Artikel XI.III.1 § 2 Absatz 1 und 2 ist mutatis mutandis auf diesen Zusatzbetrag zu der Zulage anwendbar." Art. 30 - Artikel XI.III.36 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. XI.III.36 - Personalmitgliedern, die im Rahmen der Ausübung ihres Dienstes einen Auftrag als Lehrbeauftragter oder Praxisausbilder in einer Polizeischule haben, ohne eine Zuweisung, Entsendung oder Zurverfügungstellung erhalten zu haben, um diesen Auftrag vollzeitig auszuüben, wird eine Stundenzulage gewährt für Ausbildungen, die in Schulen erteilt werden, die vom Minister oder vom Minister der Justiz eingerichtet worden sind, sowie für Ausbildungen, die in zugelassenen Schulen erteilt werden und die in Anwendung von Artikel IV.II.18 gebilligt werden.

Die Zulage wird auch Personalmitgliedern gewährt, die ausserhalb der Ausübung ihres Dienstes als Lehrbeauftragter oder Praxisausbilder in einer Schule, die vom Minister oder vom Minister der Justiz eingerichtet worden ist, tätig sind, ohne eine Zuweisung, Entsendung oder Zurverfügungstellung erhalten zu haben, um diesen Auftrag vollzeitig auszuüben.

Bei Bedarf kann der Minister die Gewährung der Zulage auf andere als die in Absatz 1 und 2 erwähnten Personalmitglieder ausdehnen." Art. 31 - Artikel XI.III.37 § 1 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 1 - Die Zulage kann Personalmitgliedern gewährt werden, die in einer Zulassungsakte vermerkt sind, so wie sie in Bezug auf die zugelassenen Schulen von Uns bestimmt wird und in Bezug auf die vom Minister oder vom Minister der Justiz eingerichteten Schulen vom Minister bestimmt wird. Der Minister legt zudem pro Kalenderjahr die Höchstanzahl Unterrichtsstunden fest, die für Personalmitglieder, die diesen Auftrag im Rahmen des Dienstes ausüben, in Anwendung von Artikel XI.III.36 bezahlt werden können.

Falls die in Absatz 1 erwähnten Akten nicht bestimmt werden, bestimmt der Minister die Personalmitglieder, die als mit einem Auftrag als Lehrbeauftragter oder Praxisausbilder in einer Polizeischule betraut angesehen werden.

Die für Abfragen und Prüfungen vorgesehene Zeit wird bei der Berechnung der Anzahl Unterrichtsstunden nicht berücksichtigt." Art. 32 - Artikel XI.III.40 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. XI.III.40 - Die in Artikel XI.III.36 erwähnte Zulage kann anderen Personen als Personalmitgliedern gewährt werden, die gemäss den vom Minister festgelegten Bedingungen einen Auftrag als Lehrbeauftragter oder Praxisausbilder haben.

In diesem Fall kann der Minister auf die Zulage einen Steigerungskoeffizienten anwenden." Art. 33 - In Artikel XI.IV.6 RSPol werden nach dem Wort "entstehen" die Wörter ", solange die Behörde ihnen kein Telefongerät einschliesslich Anschluss persönlich zur Verfügung stellt" eingefügt.

Art. 34 - Artikel XI.IV.13 wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.4 Absatz 8 werden zwischen den Wörtern "eines Anwärters" und den Wörtern "zu einer Polizeischule" die Wörter ", der nicht aus einem in Teil VII Titel II Kapitel I und III RSPol erwähnten Verfahren zur Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader hervorgeht," eingefügt. 2. Nummer 6 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "In Abweichung von Nummer 4 Absatz 1 kann der in Absatz 1 erwähnte bestimmte Ort der gewöhnliche Arbeitsplatz sein." 3. Es wird eine Nummer 24 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "24."ständigem Einsatz- und Verstärkungsteam": die mit dringenden externen Einsätzen betrauten Dienste, die abwechselnd auferlegt werden, um eine ständige Ausführung der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge der Einheit beziehungsweise des Dienstes zu gewährleisten." Art. 35 - Artikel XI.IV.18 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Wenn weder eine Karte noch ein Programm, die vom Minister zugelassen sind, benutzt werden können, insbesondere bei Fahrten innerhalb derselben Ortschaft, wird die Entschädigung auf der Grundlage der vom Personalmitglied detailliert beschriebenen und von der Behörde gebilligten Fahrstrecke gewährt." Art. 36 - Artikel XI.IV.34 RSPol wird durch folgende Absätze ergänzt: "Den Einsatz- und Verstärkungsteams der Polizeizone werden die Einsatz- und Verstärkungsteams folgender Sektionen beziehungsweise des folgenden Dienstes gleichgesetzt: 1. der Sektionen der Strassenpolizei, 2.des Dienstes beim SHAPE, 3. der Sektion Nationaler Flughafen Brüssel-National der Luftfahrtpolizei, 4.der Sektionen der Eisenbahnpolizei, 5. der Sektionen der Schifffahrtspolizei. In Abweichung von Absatz 1 kann die Behörde beschliessen, die Auszahlung von Entschädigungen durch eine direkte Übernahme in den Grenzen der Beträge in Tabelle 2 von Anlage 9 zu ersetzen." Art. 37 - Artikel XI.IV.79 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Wenn die Dienstreise im Rahmen einer Strecke zwischen dem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und dem gewöhnlichen Arbeitsplatz oder einem zeitweiligen Arbeitsplatz oder umgekehrt erfolgt, kann nur der Abstand, der denjenigen der gewöhnlichen Strecke überschreiten würde, Gegenstand einer Entschädigung oder, wenn es um eine Strecke zwischen dem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und einem zeitweiligen Arbeitsplatz geht, einer Zusatzentschädigung zu derjenigen sein, die in den Artikeln XI.IV.81 und XI.IV.82 vorgesehen ist." Art. 38 - Artikel XI.IV.90 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Wenn die Dienstreise im Rahmen einer Strecke zwischen dem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und dem gewöhnlichen Arbeitsplatz oder einem zeitweiligen Arbeitsplatz oder umgekehrt erfolgt, kann nur der Abstand, der denjenigen der gewöhnlichen Strecke überschreiten würde, Gegenstand einer Entschädigung oder, wenn es um eine Strecke zwischen dem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und einem zeitweiligen Arbeitsplatz geht, einer Zusatzentschädigung zu derjenigen sein, die in den Artikeln XI.IV.93 und XI.IV.94 vorgesehen ist." Art. 39 - In Artikel XI.IV.122 § 1 RSPol werden die Wörter "mit Ausnahme der in Kapitel VII Abschnitt 4 und in Artikel XI.IV.106 erwähnten Entschädigung. Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt" durch die Wörter "mit Ausnahme der in Artikel XI.IV.1 Nr. 2, in Kapitel VII Abschnitt 4 und in Artikel XI.IV.106 erwähnten Entschädigung. Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt, es sei denn, sie sind bereits aufgrund einer anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung an einen anderen Schwellenindex gekoppelt" ersetzt.

Art. 40 - Artikel XI.IV.123 § 2 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Als Abwesenheit gilt auch die Entsendung in einen Dienst, eine Einheit oder eine Funktion, der beziehungsweise die kein Anrecht auf diese Entschädigung gibt" durch die Wörter "In Abweichung von Artikel XI.I.3 Nr. 4 gelten auch als Abwesenheitstage die vollen Urlaubstage, welcher Art sie auch sein mögen, und die vollen Tage, an denen das Personalmitglied in einen Dienst, eine Einheit oder eine Funktion entsandt ist oder ihm/ihr zur Verfügung gestellt wird, der beziehungsweise die kein Anrecht auf diese Entschädigung gibt" ersetzt. 2. In Absatz 3 wird das Wort "Zulage" durch das Wort "Entschädigung" ersetzt. Art. 41 - Artikel XI.V.1 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Personalmitglieder, die ausserhalb eines Verfahrens zur Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader an einer Grundausbildung teilnehmen, in Bezug auf die Strecken, die sie zurücklegen, um sich täglich zu einer Polizeischule zu begeben." KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 42 - Artikel 18 und die in Artikel 19 Nr. 2 erwähnte Anrechnung nach Zeitabschnitten finden keine Anwendung auf die Personalmitglieder, wenn sie die in Artikel XII.XI.22 RSPol erwähnte Sicherungsklausel gewählt haben.

Art. 43 - Vorliegender Erlass wird mit 1. März 2002 wirksam, mit Ausnahme: 1. der Artikel 8, 11, 13, 14, 16, 19 Nr.4, 24, 26, 30, 31, 32, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40 Nr. 2 und 41, die mit 1. April 2001 wirksam werden, 2. von Artikel 15, der mit 1.Januar 2002 wirksam wird, 3. von Artikel 1, der mit 25.Januar 2002 wirksam wird, 4. der Artikel 9, 10 und 12, die mit 1.Februar 2002 wirksam werden, 5. von Artikel 22, der mit 1.April 2002 wirksam wird, 6. der Artikel 18, 19 Nr.1, 2 und 3, 20, 21 und 42, die mit 1. Juni 2002 wirksam werden, 7. von Artikel 33, der am ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. Art. 44 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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