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Koninklijk Besluit van 24 oktober 2003
gepubliceerd op 08 januari 2004

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 november 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 juni 1999 houdende de in voetbalstadions na te leven veiligheidsnormen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000804
pub.
08/01/2004
prom.
24/10/2003
ELI
eli/besluit/2003/10/24/2003000804/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

24 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 november 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 juni 1999 houdende de in voetbalstadions na te leven veiligheidsnormen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 november 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 juni 1999 houdende de in voetbalstadions na te leven veiligheidsnormen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 november 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 juni 1999 houdende de in voetbalstadions na te leven veiligheidsnormen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 24 oktober 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 26. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2.Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Mit dem Königlichen Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, den Königlichen Erlass vom 2.

Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen abzuändern.

Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1999 im Bereich der technischen und anderen Sicherheitsvorschriften in Bezug auf die Infrastruktur der Fussballstadien hat es sich als notwendig erwiesen, bestimmte Angaben und technische Ungenauigkeiten anzupassen.

Gleichzeitig ist die Gelegenheit genutzt worden, bestimmte Formulierungen zu verdeutlichen und bestimmte Absätze logisch neu zu ordnen.

Mit diesem Abänderungserlass wird somit versucht, die Wichtigkeit des Vorhandenseins von Geländern auf allen Sitztribünen sowie die Bedeutung der Anzahl und der Art und Weise der Anbringung der Verkaufsstellen deutlich zu machen, damit die Fussballfans bei Spielbeginn zügig kanalisiert und die Personen nicht zusammengedrückt werden.

Den Veranstaltern werden daneben alternative Möglichkeiten geboten einerseits in Bezug auf die Ausarbeitung einer anderen Art faktischer Absperrung als innerer Einfriedung, insofern sie vorher vom Minister des Innern genehmigt worden ist, und andererseits in Bezug auf die Anforderungen an die Form der Stadionsitze im Hinblick auf eine Erhöhung ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Vandalismus.

Es hat sich nämlich herausgestellt, dass die Stadionsitze nicht unbedingt über drei Verankerungspunkte verfügen müssen, um ein gleichwertiges beziehungsweise höheres Sicherheitsniveau zu erreichen.

Durch die Einführung dieser neuen Bedingung in Bezug auf die Stadionsitze, namentlich der erforderlichen integralen Widerstandsfähigkeit gegen Vandalismus, wird die Norm für die Vereine verschärft, da der Föderale Öffentliche Dienst Inneres praktisch jederzeit auferlegen kann, dass die Stadionsitze zu ersetzen sind, wenn diese oft Gegenstand von Vandalismus sind.

Zudem werden Vereine, die über geeignete andere Modelle verfügen, die nicht den Anforderungen des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1999 entsprechen, durch die Zulassung alternativer Formen von Sitzen nicht mit zusätzlichen und nutzlosen Investitionen bestraft werden.

Ferner werden durch diesen Königlichen Abänderungserlass zusätzliche Sicherheitsanforderungen in Bezug auf die Signalisierung der Branderkennungsanlage gestellt, indem nunmehr eine Übersichtstafel im Kommandoraum anzubringen ist. Hervorgehoben wird ebenfalls die Bekanntgabe von Mitteilungen und Anweisungen an die Zuschauer mittels Tafeln für visuelle Kommunikation, insofern solche vorhanden sind.

Schliesslich müssen die Daten und Feststellungen der Pflichtkontrollen und -inspektionen in Bezug auf die technischen, elektrischen und Gasanlagen der Stadien dem Beamten, der mit der Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragt ist, im Rahmen eines Inspektionsbesuchs zur Verfügung gehalten werden.

Dies sind die Abänderungen, die im Entwurf eines Erlasses enthalten sind, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

26. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2.Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen, insbesondere der Artikel 2, 3, 4, 5, 10 Nr. 4 und 6 und 22 Absatz 2 Nr. 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. September 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und Explosionsschutz vom 27. September 2001;

Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission, abgegeben in Anwendung der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.

Juli 1998;

Aufgrund des Gutachtens 32.777/2 des Staatsrates vom 27. März 2002;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Aufzählung in Artikel 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen wird wie folgt abgeändert: 1. Die Bestimmung « Punkt 4.2 in Bezug auf die Bereiche, in denen aufgrund einer Abweichung Sitze mit Rückenlehne installiert werden können, » wird aufgehoben. 2. Punkt 5.5.1 wird Punkt 5.5.2. 3. Punkt 5.5.2 wird Punkt 5.5.1.

Art. 2 - Artikel 7 Absatz 3 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Die Punkte 4.2.2, 5.3.2, 5.5.2 und 5.7 finden ab dem 1. Juli 2001 Anwendung. » Art. 3 - In Punkt 1.2 Absatz 3 von Anlage 1 zum selben Erlass wird das Wort « eigenen » gestrichen.

Art. 4 - Punkt 1.6 von Anlage 1 zum selben Erlass wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Verkaufsstellen für Eintrittskarten in der äusseren Einfriedung des Stadions und Kontrollstellen müssen in ausreichender Anzahl vorhanden sein, sodass ein zügiger Durchgang gewährleistet wird. Sie dürfen nur den Zugang zu den entsprechenden Bereichen ermöglichen.

Die Verkaufsstellen sind mindestens 15 m von den Kontrollstellen entfernt.

Die Verkaufs- und Kontrollstellen müssen so eingerichtet sein, dass sich keine zwei Personen gleichzeitig melden können.

Pro Zone müssen die Kontrollstellen nahe aneinander stehen und so eingerichtet sein, dass der Zuschauerstrom kanalisiert werden kann, um eine effektive und schnelle Kontrolle der Eintrittskarten und eine in Artikel 13 des Gesetzes erwähnte oberflächliche Kontrolle von Kleidung und Gepäck zu ermöglichen.

Die Kennzeichnung der Verkaufs- und Kontrollstellen ist klar und unzweideutig. » Art. 5 - Punkt 1.8 von Anlage 1 zum selben Erlass wird aufgehoben.

Art. 6 - In Punkt 2.2.3 letzter Gedankenstrich von Anlage 1 zum selben Erlass werden zwischen den Wörtern « Absperrung in der Breite » und den Wörtern «, die eine gleichwertige Sicherheit bietet » die Wörter « und jede andere Absperrung » eingefügt.

Art. 7 - Punkt 2.2.4 von Anlage 1 zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: « Falls ein anderes Abtrennungssystem besteht, muss auf jeder Tribüne mindestens ein Zugang zum Spielfeld für die Rettungs- und Ordnungsdienste vorgesehen sein.» 2. In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden zwischen dem Wort « Durchgangsbreite » und dem Wort « beträgt » die Wörter « der Ausgänge » eingefügt. Art. 8 - Punkt 2.2.5 von Anlage 1 zum selben Erlass wird aufgehoben.

Art. 9 - Der frühere Punkt 2.2.6 von Anlage 1 zum selben Erlass wird Punkt 2.2.5.

Art. 10 - Absatz 2 von Punkt 3.3 § 3 von Anlage 1 zum selben Erlass wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Bei neuen Anlagen darf der Neigungswinkel höchstens 37° betragen. » Art. 11 - Punkt 4.2.2 von Anlage 1 zum selben Erlass wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « In Bezug auf das Brandverhalten müssen alle Sitze der in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass beschriebenen Testmethode standhalten. Die Sitze müssen so verankert sein, dass sie vertikalem Druck und horizontalen Bewegungen standhalten, sodass es unmöglich ist, sie ganz oder teilweise abzureissen, zu zerstören oder zu lösen. » Art. 12 - In Anlage 1 zum selben Erlass wird ein Punkt 4.2.5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die erhöhten Tribünen müssen mit 1,10 m hohen Geländern ausgestattet sein. » Art. 13 - Die Tabelle in Punkt 4.3.1 von Anlage 1 zum selben Erlass wird durch folgende Tabelle ersetzt: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Art. 14 - Punkt 4.3.2 von Anlage 1 zum selben Erlass wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Können die in den bestehenden Einrichtungen vorhandenen Stützelemente der in oben stehender Tabelle angegebenen Kraft nicht standhalten, muss die Höchstzahl Zuschauer, die auf der betreffenden Tribüne mit Stehplätzen zugelassen sind, proportional zum Widerstand der Stützelemente verringert werden, der entsprechend der Berechnungsformel für die Belastung von Geländern für Personen in Sporteinrichtungen gemäss NBN B 03-103 zu bestimmen ist: Höchstzahl Zuschauer = maximale Kapazität H Z t (0,8 + 1,7 sin O) für Sporteinrichtungen, die beschränkt sind auf H <= 5 kN/m H = horizontale Kraft t = horizontaler Abstand zwischen 2 Stützelementen O = Neigung der Fläche im Verhältnis zur Horizontalen. » Art. 15 - Die Punkte 5.5.1 und 5.5.2 von Anlage 1 zum selben Erlass werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « 5.5.1 Bei nationalen und internationalen Fussballspielen müssen die Stadien über einen Kommandoraum verfügen.

Dieser Raum genügt folgenden Anforderungen: - Der Raum ist ausreichend belüftet und beheizt. - Die erforderlichen Telefonanschlüsse sind vorhanden und können unter allen Umständen benutzt werden. - Zugang und Evakuierung sind gewährleistet. - Von dem Raum aus muss es möglich sein, die Zuschauer zu beobachten.

Er muss verschlossen werden können und Angriffen von aussen her standhalten. Er verfügt über bruchfeste Scheiben, die in Bezug auf die Druckfestigkeit und die Widerstandsfähigkeit gegen den Aufprall spitzer Gegenstände, ob sie aus einer Feuerwaffe stammen oder nicht, der NBN S23-002 beziehungsweise einer gleichwertigen Norm genügen müssen. - Der Raum verfügt über die nötige Gerätschaft für die Kameraüberwachung und Bildaufnahmen. - Wenn im Stadion eine Branderkennungsanlage vorhanden ist, muss sich eine Übersichtstafel im Kommandoraum befinden.

Damit den Zuschauern Mitteilungen und Anweisungen bekannt gegeben werden können, muss ein direkter und prioritärer Zugang zur Lautsprecheranlage und, falls vorhanden, zu den Tafeln für visuelle Kommunikation vorgesehen sein. Zwischen den Polizeidiensten, dem Stadionpersonal, den Veranstaltern und dem Sicherheitsbeauftragten müssen Funkverbindungen möglich sein.

Die Einrichtung und die vorzusehenden Kommunikationsmittel werden in der in Artikel 5 des Gesetzes vorgesehenen Vereinbarung festgelegt. 5.5.2 Die Fläche des Kommandoraums beträgt mindestens 3 m2 pro Person, die sich gemäss der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Vereinbarung während des Fussballspiels in diesem Raum aufhalten muss. » Art. 16 - In Punkt 5.11 von Anlage 1 zum selben Erlass werden zwischen den Wörtern « dem Bürgermeister » und den Wörtern « zur Verfügung gehalten » die Wörter « und den Beamten, die mit der Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragt sind, » eingefügt.

Art. 17 - Im letzten Satz von Punkt 8.1 von Anlage 1 zum selben Erlass werden zwischen den Wörtern « dem lokalen Feuerwehrdienst » und den Wörtern « zur Verfügung gehalten » die Wörter « und den Beamten, die mit der Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragt sind, » eingefügt.

Art. 18 - Im vorletzten Satz von Punkt 9.1 von Anlage 1 zum selben Erlass werden zwischen den Wörtern « dem lokalen Feuerwehrdienst » und den Wörtern « zur Verfügung gehalten » die Wörter « und den Beamten, die mit der Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragt sind, » eingefügt.

Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 20 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 oktober 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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