gepubliceerd op 25 juni 2012
Koninklijk besluit nr. 47 tot instelling van een Nationale Paritaire Commissie geneesheren-ziekenhuizen en tot vaststelling van het statuut van de Nationale Paritaire Commissies voor andere beoefenaars van de geneeskunst of voor andere categorieën van inrichtingen, alsmede van de gewestelijke paritaire commissies. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
24 OKTOBER 1967. - Koninklijk besluit nr. 47 tot instelling van een Nationale Paritaire Commissie geneesheren-ziekenhuizen en tot vaststelling van het statuut van de Nationale Paritaire Commissies voor andere beoefenaars van de geneeskunst of voor andere categorieën van inrichtingen, alsmede van de gewestelijke paritaire commissies. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit nr. 47 van 24 oktober 1967 tot instelling van een Nationale Paritaire Commissie geneesheren-ziekenhuizen en tot vaststelling van het statuut van de Nationale Paritaire Commissies voor andere beoefenaars van de geneeskunst of voor andere categorieën van inrichtingen, alsmede van de gewestelijke paritaire commissies (Belgisch Staatsblad van 27 oktober 1967, err. van 12 juni 1968).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT 24. OKTOBER 1967 - Königlicher Erlass Nr.47 zur Einführung einer nationalen paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser und zur Festlegung des Statuts der nationalen paritätischen Kommissionen für andere Fachkräfte der Heilkunst oder andere Kategorien von Einrichtungen und der regionalen paritätischen Kommissionen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 31. März 1967 zur Erteilung bestimmter Befugnisse an den König im Hinblick auf die Sicherstellung der Wirtschaftsbelebung, der Beschleunigung der regionalen Umstellung und der Stabilisierung des Haushaltsausgleichs, insbesondere des Artikels 1 Nr. 8 Buchstabe a), des Artikels 3 Absatz 2 und des Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 1946 zur Schaffung eines Staatsrates, insbesondere des Artikels 2 Absatz 2;
Aufgrund der Dringlichkeit;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Nationale paritätische Kommission Ärzte-Krankenhäuser Artikel 1 - Es wird eine Nationale paritätische Kommission Ärzte-Krankenhäuser für die Gesamtheit der in Artikel 1 § 2 Nrn 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1963 über die Krankenhäuser erwähnten Einrichtungen eingerichtet.
Art. 2 - Die im vorhergehenden Artikel erwähnte Nationale paritätische Kommission hat den Auftrag, die Probleme mit Bezug auf die Beziehungen zwischen den in diesem Artikel erwähnten Einrichtungen und den Ärzten, die die Heilkunde dort ausüben, zu untersuchen und über jegliche Massnahmen zu beraten, die diese Beziehungen im Sinne einer fruchtbaren Zusammenarbeit fördern können.
Die Kommission hat insbesondere den Auftrag : a) kollektive Abkommen, die die vorerwähnten Beziehungen regeln, auszuarbeiten und abzuschliessen, b) Stellungnahmen abzugeben mit Bezug auf alle Angelegenheiten, die ihr aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder auf Ersuchen des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers unterbreitet werden, c) auf Antrag einer der betreffenden Parteien jegliche Streitigkeit, die auf allgemeiner oder lokaler Ebene zwischen den Ärzten und den im vorliegenden Artikel erwähnten Einrichtungen entstehen könnte oder entsteht, zu verhindern oder zu schlichten.Zu diesem Zweck kann die Kommission in ihrer Geschäftsordnung die Bedingungen und Modalitäten für ein solches Eingreifen festlegen und ein ständiges Präsidium oder Ad-hoc-Schlichtungskommissionen schaffen, die mindestens zur Hälfte aus Mitgliedern der Kommission bestehen.
Art. 3 - Die Nationale paritätische Kommission Ärzte-Krankenhäuser setzt sich zusammen aus: a) einem Vorsitzenden und einem Vizevorsitzenden, b) zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die repräsentativen Organisationen der Ärzte vertreten, b) zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die repräsentativen Organisationen der Krankenhäuser oder ihrer Verwalter vertreten, c) einem Sekretär und einem beigeordneten Sekretär. Art. 4 - Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende werden vom König unter den Personen ernannt, die in diesem Bereich über besondere Kenntnisse verfügen und den Interessen, über die die Kommission zu erkennen haben kann, unabhängig gegenüberstehen.
Die Ausübung der Funktion des Vorsitzenden und des Vizevorsitzenden ist unvereinbar mit dem Mandat eines Mitglieds einer der Gesetzgebenden Kammern.
Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden ebenfalls vom König auf Vorlage einer Liste mit je zwei Kandidaten pro zu vergebendes Mandat durch die betreffenden Organisationen ernannt. Sie werden für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar.
Der Sekretär und der beigeordnete Sekretär werden von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister unter den Beamten seines Ministeriums ernannt.
Art. 5 - Der König kann auf Stellungnahme des Nationalen Rates der Ärztekammer alle Bedingungen und Massnahmen im Hinblick auf die Zusammensetzung der in Artikel 1 erwähnten Kommission vorschreiben, insbesondere wenn die Hinweise auf den repräsentativen Charakter der in Artikel 3 Buchstabe b) erwähnten Organisationen ungenügend zu sein scheinen.
Art. 6 - Die Nationale paritätische Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest und unterbreitet sie dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister zur Billigung. Diese Geschäftsordnung kann die Schaffung beratender Arbeitsgruppen innerhalb der Kommission vorsehen.
Die Mitglieder der Kommission können sich von Beratern, deren maximale Anzahl in besagter Geschäftsordnung festgelegt wird, begleiten lassen.
Art. 7 - Die von der Nationalen paritätischen Kommission in Ausführung von Artikel 2 Buchstabe a) gefassten Beschlüsse stehen erst mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder jeder der beiden Gruppen, die die Kommission bilden, fest.
Ist diese Mehrheit am Ende eines Wahlgangs, bei dem ein oder mehrere stimmberechtigte Mitglieder abwesend waren, nicht erreicht, wird der Gegenstand der Beratung auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Versammlung gesetzt und wird der Beschluss dieses Mal mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in jeder der beiden die Kommission bildenden Gruppen anwesenden Mitglieder gefasst.
Der Vorsitzende, der Vizevorsitzende, die Berater, der Sekretär und der beigeordnete Sekretär sind nicht stimmberechtigt.
Art. 8 - Auf Antrag der Kommission, die nach den in Artikel 7 vorgesehenen Regeln entscheidet, kann der König die in Ausführung von Artikel 2 Buchstabe a) gefassten Beschlüsse durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für verbindlich erklären.
Ist ein gefasster Beschluss nicht für verbindlich erklärt worden, informiert der für die Volksgesundheit zuständige Minister die Kommission über die Gründe, aus denen ihrem Antrag nicht Folge geleistet wurde.
Art. 9 - Jede Bestimmung eines Sonderstatuts, jede Klausel eines Sonderabkommens oder einer Geschäftsordnung, die im Widerspruch zu einer Bestimmung steht, die aufgrund des vorhergehenden Artikels für verbindlich erklärt wurde, gilt als ungeschrieben.
KAPITEL II - Andere Paritätische Kommissionen Art. 10 - Auf Antrag der betreffenden Organisationen oder nach deren Konsultierung kann der König nationale paritätische Kommissionen schaffen für andere Kategorien von Anstalten, Einrichtungen oder Zentren, wo Personen im Hinblick auf die Stellung einer Diagnose oder im Hinblick auf eine medizinische, chirurgische oder obstetrische Behandlung untersucht werden, insbesondere für die Polikliniken, Erholungsheime, Zahnkliniken, geschlossenen psychiatrischen Einrichtungen und medizinisch-pädagogischen Institute sowie für die Anstalten, Einrichtungen oder Zentren für Präventivmedizin.
Art. 11 - Auf Antrag der betreffenden Organisationen oder nach deren Konsultierung kann der König für die in den Artikeln 1 und 10 erwähnten Anstalten, Einrichtungen oder Zentren nationale paritätische Kommissionen schaffen für andere Fachkräfte der Heilkunst als die Ärzte.
Art. 12 - Die Artikel 2, 4 und 6 bis 9 sind auf die in den Artikeln 10 und 11 erwähnten Kommissionen anwendbar. Der König legt die Bezeichnung, die Befugnis und die Zusammensetzung der in Anwendung der Artikel 10 und 11 des vorliegenden Erlasses geschaffenen nationalen paritätischen Kommissionen fest.
Art. 13 - Auf Antrag einer nationalen paritätischen Kommission kann der für die Volksgesundheit zuständige Minister regionale paritätische Kommissionen schaffen, deren Auftrag, Zusammensetzung und örtliche Zuständigkeit er festlegt; diese regionalen paritätischen Kommissionen beraten im Rahmen der von der betreffenden nationalen Kommission gefassten Beschlüsse.
KAPITEL III - Allgemeine Bestimmungen Art. 14 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König dazu bestimmten Beamten oder Bediensteten des Ministeriums der Volksgesundheit und der Familie die Einhaltung des vorliegenden Erlasses und der in seiner Ausführung ergangenen Erlasse. § 2 - Im Hinblick auf diese Uberwachung können sie die im vorliegenden Erlass erwähnten Einrichtungen während der ganzen Zeit, in der sie der Öffentlichkeit zugänglich sind, betreten. Sie können die Aushändigung aller Belege oder Schriftstücke, die nicht durch das Berufsgeheimnis gedeckt sind und deren Einsichtnahme ihnen wünschenswert scheint, verlangen.
Die Verwalter und die Personalmitglieder sind verpflichtet, ihnen alle Auskünfte zu geben, um die sie im Hinblick auf eine gute Ausführung ihres Auftrags bitten könnten.
Die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Beamten und Bediensteten stellen die Verstösse gegen die diesbezüglichen Gesetze und Erlasse in Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. Dem Zuwiderhandelnden wird binnen drei Tagen nach Feststellung des Verstosses eine Kopie des Protokolls übermittelt.
Art. 15 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen und der eventuellen administrativen Strafen oder Disziplinarstrafen wird mit einer Strafe von sechsundzwanzig bis zu zweitausend Franken für jeden Verstoss bestraft: 1. wer gegen einen in Ausführung von Artikel 8 des vorliegenden Erlasses für verbindlich erklärten Beschluss verstösst, 2.wer im Laufe einer Untersuchung durch einen oder mehrere in Artikel 14 erwähnte Beamte oder Bedienstete unrichtige Erklärungen abgegeben hat, um sich der Kontrolle zu entziehen, 3. wer sich in irgend einer Weise der Uberwachung und Kontrolle, die in Ausführung des vorliegenden Erlasses organisiert werden, widersetzt. § 2 - Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach einem rechtskräftig gewordenen auf Strafe lautenden Urteil wegen eines in vorliegendem Artikel erwähnten Verstosses können die Strafen verdoppelt werden. § 3 - Die natürliche oder juristische Person, die eine im vorliegenden Erlass erwähnte Einrichtung betreibt, ist zivilrechtlich haftbar für die Zahlung der Geldbussen und der Gerichtskosten, die ihren Direktoren, Verwaltern oder Bediensteten zu Lasten gelegt werden. § 4 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Straftaten.
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 17 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 1967 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. HULPIAU