gepubliceerd op 15 juli 2008
Koninklijk besluit tot wijziging van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten en van sommige koninklijke besluiten tot uitvoering van deze wet. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
23 NOVEMBER 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten en van sommige koninklijke besluiten tot uitvoering van deze wet. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 november 2007 tot wijziging van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten en van sommige koninklijke besluiten tot uitvoering van deze wet (Belgisch Staatsblad van 7 december 2007; erratum Belgisch Staatsblad van 31 december 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 23. NOVEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und einiger Königlicher Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, nach der Annahme der europäischen Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG vom 31. März 2004 ist es als zweckmässig erachtet worden, die Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge vollständig zu ersetzen, um eine zusammenhängende Struktur und logische Reihenfolge der Gesetzesbestimmungen beizubehalten, wobei die beiden anwendbaren Regelungen weiter unterschieden werden. Diese Reform hat zum Gesetz vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und zum Gesetz vom 16. Juni 2006 über die Vergabe, die Unterrichtung der Bewerber und Bieter und die Wartefrist im Rahmen von öffentlichen Aufträgen und bestimmten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen geführt. Diese beiden Gesetze sind durch die Gesetze vom 12. Januar 2007 abgeändert und im Belgischen Staatsblatt vom 15. Februar 2007 veröffentlicht worden (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 5. Februar beziehungsweise 18. Februar 2008). Mit Ausnahme einer gewissen Anzahl Artikel sind sie nicht in Kraft getreten, denn ihre Ausführungsmassnahmen werden noch ausgearbeitet.
Bis die Massnahmen zur Ausführung dieser neuen Rechtsvorschriften angenommen sind, müssen im Hinblick auf die Umsetzung der Pflichtbestimmungen der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG die derzeit geltenden Vorschriften angepasst und ergänzt werden. Zu diesem Zweck ändert vorliegender Entwurf das Gesetz vom 24. Dezember 1993 unter Anwendung seiner Artikel 43 § 1 Absatz 1 und 65 Absatz 1 ab, durch die der König ermächtigt wird, notwendige Massnahmen zu treffen, die zur Umsetzung der Pflichtbestimmungen erforderlich sind, die aus dem Vertrag und den aufgrund dieses Vertrags ergangenen internationalen Akten hervorgehen.
Darüber hinaus ändert der Entwurf eine gewisse Anzahl Bestimmungen der Königlichen Erlasse vom 8. Januar 1996, 10. Januar 1996 und 18. Juni 1996 ab.
Kapitel I enthält allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1 - In diesem Artikel wird daran erinnert, dass vorliegender Entwurf darauf abzielt, einerseits die Richtlinie 2004/17/EG vom 31.
März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und andererseits die Richtlinie 2004/18/EG vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge umzusetzen.
Aufgrund dieser Richtlinien behandeln öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber alle Unternehmer, Lieferanten und Dienstleistungserbringer gleich, nichtdiskriminierend und gehen in transparenter Weise vor. Es handelt sich um Grundsätze des Vertrags, die ebenfalls auf Aufträge unter den europäischen Schwellenwerten anwendbar sind.
Kapitel II ist den Abänderungen des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 gewidmet.
Art. 2 - In diesem Artikel wird Artikel 4 § 2 Nr. 9 des Gesetzes näher erläutert, wobei für privatrechtliche universitäre Einrichtungen eine Verbindung zu § 2 Nr. 8 desselben Artikels hergestellt wird. Artikel 4 § 2 Nr. 8 legt tatsächlich die Kriterien fest, auf deren Grundlage bestimmt werden kann, ob eine Person die Eigenschaft eines öffentlichen Auftraggebers hat.
Wenn diese Einrichtungen die in Nr. 8 bestimmten Bedingungen erfüllen, gelten sie gemäss der ständigen Auslegung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften als öffentliche Auftraggeber im Sinne dieser Bestimmung. Hierzu kann auf die Begründung des Gesetzes vom 15.
Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Kommentar zu Artikel 2 (Kammer, Dok. 51 2237/001) verwiesen werden.
Unter Berücksichtigung der begrenzten Ermächtigung, die dem König in Artikel 43 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erteilt wird, betrifft die neue Bestimmung nur öffentliche Aufträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG fallen. Es handelt sich um Aufträge, die die Beträge für die europäische Bekanntmachung erreichen.
Für Aufträge, die diese Beträge nicht erreichen, bleibt für privatrechtliche universitäre Einrichtungen die ursprünglich im Gesetz vom 24. Dezember 1993 vorgesehene Bestimmung anwendbar. In diesem Fall ist dieses Gesetz nur auf die subventionierten Aufträge dieser Einrichtungen anwendbar.
Art. 3 - Mit diesem Artikel wird in Buch I Titel III des Gesetzes, der öffentlichen Baukonzessionen gewidmet ist, ein Artikel 25bis eingefügt. Daraus ergibt sich, dass ein öffentlicher Auftraggeber dem Konzessionär zusätzliche Bauleistungen vergeben darf, wenn der geschätzte Wert der Konzession den Betrag für die europäische Bekanntmachung erreicht, und zwar unter den Bedingungen von Artikel 25bis.
Art. 4 und 5 - In Artikel 4 wird die Überschrift von Buch I Titel IV Kapitel III des Gesetzes abgeändert, um sie ebenfalls auf die in Artikel 5 des Entwurfes definierten Bauaufträge anwendbar zu machen.
Art. 6 - Mit diesem Artikel wird Artikel 41ter § 1 des Gesetzes in Bezug auf die Ausnahme für Aufträge, die an ein verbundenes oder gemeinsames Unternehmen vergeben werden, abgeändert. Diese bis heute auf Dienstleistungsaufträge begrenzte Ausnahme ist fortan auch auf Bau- und Lieferaufträge anwendbar. Laut Erwägung 32 der Richtlinie 2004/17/EG « sollte eine Ausnahme für bestimmte Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge gemacht werden, die an ein verbundenes Unternehmen vergeben werden, dessen Haupttätigkeit darin besteht, diese Dienstleistungen, Lieferungen und Arbeiten der Unternehmensgruppe bereitzustellen, der es angehört, und nicht darin, sie auf dem Markt anzubieten. Für bestimmte Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge, die von einem Auftraggeber an ein Joint Venture vergeben werden, an dem er beteiligt ist und das aus mehreren Auftraggebern gebildet wurde, um die von dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auszuüben, sollte ebenfalls eine Ausnahme gemacht werden.
Jedoch sollte sichergestellt werden, dass durch diese Ausnahmeregelung keine Wettbewerbsverzerrungen zugunsten von Unternehmen oder Joint Ventures entstehen, die mit dem Auftraggeber verbunden sind; es sollten geeignete Vorschriften erlassen werden, die insbesondere auf Folgendes abzielen: die Höchstgrenzen, bis zu denen die Unternehmen einen Teil ihres Umsatzes auf dem Markt erzielen können und bei deren Überschreiten sie nicht mehr die Möglichkeit haben, Aufträge ohne Ausschreibung zu erhalten, die Zusammensetzung von Joint Ventures sowie die Stabilität der Beziehungen zwischen diesen gemeinsamen Unternehmen und den Auftraggebern, aus denen sie sich zusammensetzen ».
Art. 7 - Mit diesem Artikel wird in Artikel 48 des Gesetzes eine neue Definition der besonderen oder ausschliesslichen Rechte eingeführt.
In der Richtlinie 93/38/EWG wurden diese Rechte als die Rechte definiert, die sich aus der von einer zuständigen Behörde aufgrund einer Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmung erteilten Genehmigung ergeben, wonach die Ausübung einer Tätigkeit in den betreffenden Bereichen einem oder mehreren Auftraggebern vorbehalten ist. Darüber hinaus wurde das Bestehen dieser Rechte in zwei Fällen angenommen: wenn der Auftraggeber durch ein Enteignungsverfahren oder eine Dienstbarkeit begünstigt werden konnte oder Netzeinrichtungen auf, unter oder über dem öffentlichen Wegenetz anbringen durfte und wenn der Auftraggeber ein Netz mit Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme versorgte, das seinerseits von einem Auftraggeber betrieben wurde, der besondere oder ausschliessliche Rechte innehatte.
Der Begriff der besonderen oder ausschliesslichen Rechte in der Richtlinie 2004/17/EG unterscheidet sich von dem in der Richtlinie 93/38/EWG definierten Begriff. Folglich wird er in vorliegendem Entwurf abgeändert.
Die neue Definition hält an dem Grundsatz fest, dass diese Rechte von einer zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten aufgrund einer Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmung gewährt werden, wonach die Ausübung einer betreffenden Tätigkeit einem oder mehreren Auftraggebern vorbehalten ist; sie streicht jedoch die oben erwähnten Annahmen und fügt als Bedingung hinzu, dass die Möglichkeit anderer Auftraggeber, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt ist.
Hierzu wird in Erwägung 25 der Richtlinie 2004/17/EG präzisiert, dass « eine angemessene Definition der besonderen und der ausschliesslichen Rechte geboten ist. Diese Definition hat zur Folge, dass es für sich genommen noch kein besonderes und ausschliessliches Recht im Sinne dieser Richtlinie darstellt, wenn ein Auftraggeber zum Bau eines Netzes oder der Einrichtung von Flughafen- beziehungsweise Hafenanlagen Vorteil aus Enteignungsverfahren oder Nutzungsrechten ziehen kann oder Netzeinrichtungen auf, unter oder über dem öffentlichen Wegenetz anbringen darf. Auch die Tatsache, dass ein Auftraggeber ein Netz mit Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme versorgt, das seinerseits von einem Auftraggeber betrieben wird, der von einer zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gewährte besondere oder ausschliessliche Rechte geniesst, stellt für sich betrachtet noch kein besonderes und ausschliessliches Recht im Sinne der vorliegenden Richtlinie dar. Räumt ein Mitgliedstaat einer begrenzten Zahl von Unternehmen in beliebiger Form, auch über Konzessionen, Rechte auf der Grundlage objektiver, verhältnismässiger und nichtdiskriminierender Kriterien ein, die allen interessierten Kreisen, die sie erfüllen, die Möglichkeit zur Inanspruchnahme solcher Rechte bietet, so dürfen diese ebenso wenig als besondere oder ausschliessliche Rechte betrachtet werden ».
Demnach können die Folgen dieser neuen Definition wie folgt zusammengefasst werden: Privatrechtliche Einrichtungen, die nur auf der Grundlage einer der beiden oben erwähnten Annahmen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen, werden nicht mehr automatisch in den Anwendungsbereich der neuen Richtlinie fallen. Für die anderen Einrichtungen ist von Fall zu Fall nachzuprüfen, ob die gewährten Rechte dazu führen, dass die Möglichkeit anderer Auftraggeber, die betreffenden Tätigkeiten auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird.
Wenn diese Rechte auf der Grundlage objektiver, verhältnismässiger und nichtdiskriminierender Kriterien gewährt wurden, die allen interessierten Kreisen, die sie erfüllen, die Möglichkeit zur Inanspruchnahme solcher Rechte bietet, stellen diese Rechte keine ausschliesslichen oder besonderen Rechte im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG und des vorliegenden Artikels dar.
Art. 8 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 6 verwiesen.
Art. 9 - Mit diesem Artikel wird in das Gesetz ein Artikel 63bis eingefügt, auf dessen Grundlage gemäss Artikel 9 der Richtlinie 2004/17/EG die Regelung bestimmt werden kann, die auf einen öffentlichen Auftrag oder Auftrag anwendbar ist, wenn sein Gegenstand mehrere Tätigkeiten betrifft.
In der Regel unterliegt dieser Auftrag den Vorschriften für die Tätigkeit, die den Hauptgegenstand darstellt. Wenn ein von einer Gemeinde vergebener Auftrag sich beispielsweise gleichzeitig auf die Ersetzung eines Teils des von ihr verwalteten Trinkwasserversorgungsnetzes und auf die Ersetzung des Strassen- und Wegebelages bezieht, gilt die klassische Regelung, wenn die Bauleistungen am Strassen- und Wegebelag von der Ausgabe her den wichtigsten Teil bilden. Wenn die Bauleistungen am Trinkwasserversorgungsnetz am teuersten sind, unterliegt dieser Auftrag der Regelung der Sonderbereiche.
In manchen Fällen ist es jedoch nicht möglich objektiv festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand des Auftrags darstellt. In diesem Fall gelten folgende Vorschriften: 1. Unterliegt eine der Tätigkeiten der klassischen Regelung von Buch I Titel II, die andere Tätigkeit jedoch den Sonderbereichen von Titel IV desselben Buches oder von Buch II, so gelten die Vorschriften der klassischen Regelung, also die strengeren Vorschriften von Buch I Titel II.2. Unterliegt eine der Tätigkeiten den Sonderbereichen, die andere Tätigkeit jedoch nicht dem Gesetz, so gelten die Vorschriften der Sonderbereiche, also die Vorschriften von Buch I Titel IV beziehungsweise Buch II. Art. 10 - Dieser Artikel entzieht Aufträge, die den Betrag für die europäische Bekanntmachung erreichen, der Anwendung der in Fussnote 2 von Anlage 2 des Gesetzes erwähnten Ausnahme. Gemäss dieser Fussnote werden Fernsprechdienstleistungen, Telex, beweglicher Telefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation aus dem Anwendungsbereich des Fernmeldewesens der Kategorie A 5 ausgeschlossen.
Diese Ausnahme ist in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG nicht mehr vorgesehen, da für diese Dienstleistungen fortan ein Aufruf zum Wettbewerb möglich ist.
Kapitel III ist den Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 8.
Januar 1996 gewidmet.
Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung gelten diese Abänderungen nur für Aufträge, deren geschätzter Wert den Betrag für die europäische Bekanntmachung erreicht.
Art. 11 - Mit diesem Artikel wird in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 ein neuer Paragraph eingefügt.
Er übernimmt die vier neuen Fälle, die in der Richtlinie 2004/18/EG aufgezählt sind, in denen Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer auszuschliessen sind.
Diese Fälle betreffen Verurteilungen durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, von denen der öffentliche Auftraggeber Kenntnis hat, wegen: 1. Beteiligung an einer kriminellen Organisation wie in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches definiert, 2.Bestechung wie in Artikel 246 des Strafgesetzbuches definiert, 3. Betrug wie in Artikel 1 des durch das Gesetz vom 17.Februar 2002 gebilligten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften definiert, 4. Geldwäsche wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung definiert.
In Erwägung 43 der Richtlinie 2004/18/EG wird bestimmt, dass Vorkehrungen zu treffen sind, um der Vergabe öffentlicher Aufträge an Wirtschaftsteilnehmer, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder der Bestechung oder des Betrugs zu Lasten der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder der Geldwäsche schuldig gemacht haben, vorzubeugen. Die öffentlichen Auftraggeber sollten gegebenenfalls von den Bewerbern/Bietern beziehungsweise Submittenten geeignete Unterlagen anfordern und, wenn sie Bedenken in Bezug auf die persönliche Lage dieser Bewerber/Bieter beziehungsweise Submittenten haben, die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates um Mitarbeit ersuchen können. Diese Wirtschaftsteilnehmer sollten ausgeschlossen werden, wenn der öffentliche Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass es eine nach nationalem Recht ergangene endgültige und rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu derartigen Straftaten gibt.
Die Ausschlussverpflichtung ist ausser aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses anwendbar. In bestimmten Lagen wie bei einem Monopol kann sich der öffentliche Auftraggeber tatsächlich gezwungen sehen, einen Vertrag mit einem verurteilten Unternehmen zu schliessen, um noch grösseren Schaden zu vermeiden. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei einem Mangel an Ersatzteilen, die für die Sicherheit bestehender Einrichtungen notwendig sind.
Art. 12 - Mit diesem Artikel wird in Artikel 19 desselben Erlasses ein neuer Absatz eingefügt. Diese Bestimmung stimmt mit Artikel 71 Absatz 1 des Königlichen Erlasses überein, durch den in bestimmten Fällen die technische oder berufliche Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Submittenten augrund ihrer Fachkunde, Wirksamkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt werden kann. Fortan betrifft sie nicht nur Dienstleistungsaufträge, sondern auch Bauaufträge. Folglich dehnt sie den Anwendungsbereich der Nachweise aus, die für diese Aufträge hinsichtlich der technischen oder beruflichen Leistungsfähigkeit gefordert werden können.
Art. 13 - Mit diesem Artikel wird in denselben Erlass ein Artikel 20bis eingefügt. Dieser dehnt eine Regel in Bezug auf die Übereinstimmung mit Qualitätssicherungsnormen auf öffentliche Bauaufträge aus, die der in Artikel 73 des Königlichen Erlasses vorgesehenen Regel entspricht und bis heute nur auf Dienstleistungsaufträge anwendbar ist.
Art. 14 - Mit diesem Artikel wird in denselben Erlass ein Artikel 20ter eingefügt. Wenn die Art der Bauleistungen rechtfertigt, dass bei der Auftragsausführung Umweltmanagementmassnahmen oder -systeme angewandt werden, kann die Anwendung solcher Massnahmen beziehungsweise Systeme vorgeschrieben werden. Umweltmanagementsysteme können unabhängig von ihrer Registrierung gemäss den Gemeinschaftsvorschriften wie die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS) als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit des Unternehmers zur Auftragsausführung dienen. Informationen über EMAS sind unter anderem auf der Website der Europäischen Kommission (http://ec.europa.eu) erhältlich. Darüber hinaus sollte eine Beschreibung der vom Unternehmer angewandten Massnahmen zur Gewährleistung desselben Umweltschutzniveaus alternativ zu den registrierten Umweltmanagementsystemen als Beweismittel angenommen werden.
Art. 15 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 11 des Entwurfes verwiesen.
Art. 16 - Mit diesem Artikel wird in denselben Erlass ein Artikel 45 eingefügt. Es wird auf den Kommentar zu Artikel 12 des Entwurfes verwiesen. Was öffentliche Lieferaufträge betrifft, ist Artikel 45 jedoch nur auf Aufträge, für die Verlege- oder Anbringarbeiten erforderlich sind, anwendbar.
Art. 17 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 13 des Entwurfes verwiesen.
Art. 18 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 11 des Entwurfes verwiesen.
Art. 19 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 13 des Entwurfes verwiesen.
Art. 20 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 14 des Entwurfes verwiesen.
Art. 21 - In Artikel 75 § 2 desselben Erlasses über den Projektwettbewerb sind einige Präzisierungen vorgenommen worden.
Die abgeänderte Nr. 3 übernimmt die Anonymitätsregel, aber nur für Wettbewerbe, die den Betrag für die europäische Bekanntmachung erreichen. In diesem Fall sind die Projekte dem Preisgericht unter Wahrung der Anonymität vorzulegen. Die Anonymität ist bis zur Entscheidung beziehungsweise zur Stellungnahme des Preisgerichts zu wahren.
Die neue Nr. 6, die ungeachtet des Betrags des Projektwettbewerbs gilt, verbietet es dem Preisgericht, Kenntnis vom Inhalt der Angebote zu erhalten, bevor die Frist für die Einreichung der Angebote verstrichen ist.
Aufgrund der Absätze 2 und 3 werden die Projekte vom Preisgericht aufgrund der Beurteilungskriterien beurteilt und über die Auswahl wird ein Protokoll erstellt. Gemäss den Absätzen 4 und 5 können Teilnehmer gegebenenfalls aufgefordert werden, erläuternde Antworten auf die Bemerkungen und Fragen zu erteilen, die in diesem Protokoll festgehalten sind. Dies erfolgt unter Wahrung der Anonymität, wenn der Wettbewerb den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht. Über diesen Dialog wird ebenfalls ein umfassendes Protokoll erstellt.
Die neue Nr. 7, die wie Nr. 6 ebenfalls ungeachtet des Betrags des Projektwettbewerbs gilt, betrifft die Unversehrtheit und Vertraulichkeit der von den Teilnehmern übermittelten Informationen.
Diese Präzisierung ist infolge des Gutachtens des Staatsrates vorgenommen worden.
Art. 22 - In diesem Artikel wird präzisiert, dass die bestehenden Definitionen der technischen Spezifikationen, der Norm, der europäischen Norm, der europäischen technischen Zulassung, der gemeinsamen technischen Spezifikation und der wesentlichen Anforderungen in Artikel 82 desselben Erlasses nur für Aufträge beibehalten werden, deren geschätzter Wert den Betrag für die europäische Bekanntmachung nicht erreicht.
Art. 23 - Mit diesem Artikel wird in denselben Erlass ein Artikel 82bis eingefügt, um neue Definitionen der technischen Spezifikationen, der Norm, der europäischen technischen Zulassung, der gemeinsamen technischen Spezifikation und der technischen Bezugsgrösse für Aufträge einzuführen, deren geschätzter Wert den Betrag für die europäische Bekanntmachung erreicht. Diese Begriffe sind in Anhang VI zur Richtlinie 2004/18/EG aufgenommen.
Art. 24 - In diesem Artikel wird präzisiert, dass die bestehenden Bestimmungen in Bezug auf den Gebrauch von Normen hinsichtlich technischer Spezifikationen nur für Aufträge beibehalten werden, deren geschätzter Wert den Betrag für die europäische Bekanntmachung nicht erreicht.
Art. 25 - Mit diesem Artikel wird in denselben Erlass ein Artikel 83bis eingefügt, um hinsichtlich technischer Spezifikationen die funktionelle Vorgehensweise in diesen Erlass einzuführen.
In § 1 wird daran erinnert, dass diese Bestimmung auf Aufträge anwendbar ist, deren geschätzter Wert den Betrag für die europäische Bekanntmachung erreicht.
Paragraph 2 übernimmt die Bestimmung, gemäss deren der öffentliche Auftraggeber die technischen Spezifikationen in den Auftragsunterlagen aufnimmt.
In Artikel 23 Absatz 1 und in Erwägung 29 der Richtlinie 2004/18/EG wird näher auf eine auf europäischer Ebene sehr weitgehend formulierte Sorge eingegangen. Sie betrifft die Tatsache, dass bei der Festlegung der technischen Spezifikationen den Zugangskriterien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller Benutzer einschliesslich der Behinderten Rechnung getragen wird.
Die Paragraphen 4 bis 6 behandeln die technischen Spezifikationen, ihre Formulierung und den Nachweis der Übereinstimmung mit den Anforderungen der technischen Spezifikationen, je nachdem ob diese unter Bezugnahme auf Normen oder Funktionsanforderungen formuliert wurden, und das Vorschreiben von Umwelteigenschaften.
Laut Erwägung 29 der Richtlinie « sollten die von öffentlichen Beschaffern erarbeiteten technischen Spezifikationen es erlauben, die öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb zu öffnen. Hierfür muss es möglich sein, Angebote einzureichen, die die Vielfalt technischer Lösungsmöglichkeiten widerspiegeln. Damit dies gewährleistet ist, müssen einerseits Leistungs- und Funktionsanforderungen in technischen Spezifikationen erlaubt sein, und andererseits müssen im Falle der Bezugnahme auf eine europäische Norm - oder wenn eine solche nicht vorliegt, auf eine nationale Norm - Angebote auf der Grundlage gleichwertiger Lösungen vom öffentlichen Auftraggeber geprüft werden. Die Bieter sollten die Möglichkeit haben, die Gleichwertigkeit ihrer Lösungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Nachweisen zu belegen. Die öffentlichen Auftraggeber müssen jede Entscheidung, dass die Gleichwertigkeit in einem bestimmten Fall nicht gegeben ist, begründen können. Öffentliche Auftraggeber, die für die technischen Spezifikationen eines Auftrags Umweltanforderungen festlegen möchten, können die Umwelteigenschaften - wie eine bestimmte Produktionsmethode - und/oder Auswirkungen bestimmter Warengruppen oder Dienstleistungen auf die Umwelt festlegen. Sie können - müssen aber nicht - geeignete Spezifikationen verwenden, die in Umweltgütezeichen wie z.B. dem Europäischen Umweltgütezeichen, (pluri-)nationalen Umweltgütezeichen oder anderen Umweltgütezeichen definiert sind, sofern die Anforderungen an das Gütezeichen auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen im Rahmen eines Verfahrens ausgearbeitet und erlassen werden, an dem interessierte Kreise - wie z.B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen - teilnehmen können, und sofern das Gütezeichen für alle interessierten Parteien zugänglich und verfügbar ist ».
In diesem Zusammenhang kann ebenfalls auf das Rundschreiben P&O/NE/1 vom 27. Januar 2005 über die Umsetzung der Politik der nachhaltigen Entwicklung bei öffentlichen Lieferaufträgen, die von öffentlichen Auftraggebern der Föderalbehörde ausgeschrieben werden und den klassischen Bereichen angehören (Belgisches Staatsblatt vom 4. Februar 2005) und auf das Rundschreiben P&O/NE/2 vom 18.November 2005 über die Einkaufspolitik der Föderalbehörde zur Förderung der Verwendung von Holz aus nachhaltig genutzten Wäldern (Belgisches Staatsblatt vom 9. Februar 2006) verwiesen werden. Art. 26 - Mit diesem Artikel wird Artikel 110 § 5 Absatz 2 desselben Erlasses abgeändert. In dieser Bestimmung wird an die Anwendung von Artikel 110 § 3 des Königlichen Erlasses in Bezug auf die Prüfung ungewöhnlich niedriger Preise erinnert. Wenn ein solcher Preis sich durch eine öffentliche Beihilfe rechtfertigt, muss der öffentliche Auftraggeber den Submittenten über die Rechtmässigkeit der Beihilfe befragen. Diese Präzisierung ist infolge des Gutachtens des Staatsrates vorgenommen worden.
Bis heute sind für Aufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterworfen sind, alle Ablehnungen ungewöhnlich niedriger Angebote der Europäischen Kommission mitzuteilen. Fortan betrifft diese Verpflichtung nur noch diese Aufträge, wenn der ungewöhnlich niedrige Wert eines Angebots aus der Tatsache hervorgeht, dass der Submittent eine unrechtmässig gewährte öffentliche Beihilfe erhalten hat.
Art. 27 - In diesem Artikel wird die Anwendung von Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe d) des Gesetzes näher erläutert. Letztere Bestimmung betrifft die Annahme, dass im Rahmen einer Ausschreibung oder eines Angebotsaufrufs keine ordnungsgemässen Angebote oder nur Angebote zu unannehmbaren Preisen abgegeben worden sind. In diesem Fall kann sich ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung rechtfertigen, insofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht wesentlich geändert werden und der öffentliche Auftraggeber alle Submittenten anspricht, die den Anforderungen im Bereich qualitative Auswahl genügen und beim ersten Verfahren ein formal ordnungsgemässes Angebot eingereicht haben (das Angebot ist beispielsweise unterzeichnet, es enthält den Vorschlag einer obligatorischen Variante, genügt den Formvorschriften und ist rechtzeitig eingegangen) (siehe Entscheid des Staatsrates vom 15. März 2006, Sache Nr.156.427).
Gemäss der vorgenommenen Präzisierung dürfen nur diese Submittenten angesprochen werden.
Art. 28 - In diesem Artikel wird Artikel 122bis desselben Erlasses näher erläutert. Die Verpflichtung zur Gewichtung der Zuschlagskriterien ist ebenfalls auf die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergebenen Aufträge anwendbar, wenn der Auftragswert den Betrag für die europäische Bekanntmachung erreicht und wenn mehrere Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer angesprochen werden.
Art. 29 - Mit diesem Artikel wird Artikel 133 § 2 desselben Erlasses ergänzt, in dem die Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und Angebote festgelegt werden, die von einem Konzessionär anzuwenden sind, der nicht selbst öffentlicher Auftraggeber ist. In den in § 2 aufgenommenen Fällen sind diese Fristen entsprechend zu verlängern.
Die betreffende Verlängerung soll es den Submittenten ermöglichen, von allen Informationen, die für die Erstellung ihres Angebots notwendig sind, Kenntnis zu erhalten.
Kapitel IV ist den Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10.
Januar 1996 gewidmet.
Die betreffenden Abänderungen gelten nur für Aufträge, deren geschätzter Wert den Betrag für die europäische Bekanntmachung erreicht.
Art. 30 bis 33 - Es wird auf den Kommentar zu den Artikeln 11, 13, 14 beziehungsweise 15 des Entwurfes verwiesen.
Art. 34 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 13 des Entwurfes verwiesen.
Art. 35 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 11 des Entwurfes verwiesen.
Art. 36 und 37 - Es wird auf den Kommentar zu den Artikeln 13 beziehungsweise 14 des Entwurfes verwiesen.
Art. 38 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 21 des Entwurfes verwiesen.
Art. 39 bis 44 - Es wird auf den Kommentar zu den Artikeln 22 bis 26 beziehungsweise 28 des Entwurfes verwiesen.
Kapitel V ist den Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 gewidmet.
Art. 45 und 46 - Es wird auf den Kommentar zu den Artikeln 13 beziehungsweise 14 des Entwurfes verwiesen.
Art. 47 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 26 des Entwurfes verwiesen.
Art. 48 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 21 des Entwurfes verwiesen.
Art. 49 - In diesem Artikel wird die Überschrift von Kapitel IIIbis desselben Erlasses abgeändert, damit deutlich wird, dass dieser ebenfalls die Vertraulichkeit der Informationen betrifft.
Art. 50 - Mit diesem Artikel wird in denselben Erlass ein Artikel 19sexies eingefügt. Dieser betrifft den Schutz der Unversehrtheit der Informationen und die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote. Es handelt sich um eine allgemeine Regel, die ungeachtet des verwendeten Kommunikationsmittels gilt.
Art. 51 und 52 - Es wird auf den Kommentar zu den Artikeln 23 beziehungsweise 25 des Entwurfes verwiesen.
Art. 53 - Mit diesem Artikel wird Artikel 22 § 3 desselben Erlasses durch eine neue Bestimmung ersetzt. Gemäss dieser Bestimmung darf eine Variante nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie, wenn sie vom öffentlichen Auftraggeber angenommen würde, zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem Dienstleistungsauftrag führen würde und umgekehrt. Dies könnte beispielsweise der Fall sein bei einem Auftrag über die Entwicklung einer Software über einen Dienstleistungsauftrag, wobei jedoch ein Mitbewerber als Variante ein Software-Paket vorlegen würde, das den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht.
Art. 54 - Mit diesem Artikel wird Artikel 33 §§ 3 und 4 desselben Erlasses abgeändert. In diesen Bestimmungen wird näher auf die Unterrichtung der Bewerber und Submittenten und auf die Begründung der vom Auftraggeber gefassten Beschlüsse eingegangen. Sie sind fortan auf alle Sonderbereiche anwendbar. Obwohl diese Paragraphen knapper formuliert sind, gewährleisten sie die Umsetzung von Artikel 49 Absatz 1 und 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG. Sie decken tatsächlich die verschiedenen Phasen eines Verfahrens, in denen Beschlüsse von einem Auftraggeber gefasst werden.
Kapitel VI enthält die Schlussbestimmungen.
Art. 55 - In diesem Artikel wird das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Entwurfes festgelegt.
Art. 56 - Dieser Artikel enthält die Bestimmung, die den Premierminister mit der Ausführung des vorliegenden Entwurfes beauftragt.
Der Empfehlung des Staatsrates, bei der Veröffentlichung des vorliegenden Erlassentwurfes eine Konkordanztabelle beizufügen, ist angesichts des begrenzten Umfangs der Abänderungen nicht Folge geleistet worden.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Premierminister G. VERHOFSTADT
23. NOVEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und einiger Königlicher Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere der Artikel 43 § 1 Absatz 1 und 65 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, insbesondere des Artikels 17, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, des Artikels 19, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006, des Artikels 43, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, des Artikels 45, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006, des Artikels 69, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25.
März 1999, der Artikel 73, 82 und 83, des Artikels 110, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999 und 18. Februar 2004, des Artikels 122bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12.
Januar 2006, und des Artikels 133, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste, insbesondere der Artikel 17, 39 und 60, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, der Artikel 61, 67 und 68, des Artikels 98, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999 und 18. Februar 2004, und des Artikels 110bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste, insbesondere der Artikel 1, 14, 16, 20 bis 22 und des Artikels 33, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1999;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 22. Oktober 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Oktober 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.784/1 des Staatsrates vom 8. November 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Europäische Kommission am 14. und 15. Juni 2007 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Klage eingereicht hat, um das Königreich Belgien wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinie 2004/17/EG (Rechtssache C-287/07) beziehungsweise der Richtlinie 2004/18/EG (Rechtssache C-292/07) verurteilen zu lassen. Vorliegender Entwurf zielt darauf ab, einer sicheren Verurteilung und den damit verbundenen Sanktionen zuvorzukommen;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt gewisse Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge um.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Art. 2 - In Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Januar 1999 [sic, zu lesen ist: das Gesetz vom 21.Juni 2002], wird Nr. 9 wie folgt ergänzt: « Wenn diese Einrichtungen die Bedingungen von Nr. 8 erfüllen, sind diese Bestimmungen auf sie anwendbar für Aufträge, die die Beträge für die europäische Bekanntmachung erreichen, ».
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 25bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 25bis - Wenn der geschätzte Wert der Konzession den Betrag für die europäische Bekanntmachung erreicht, darf der öffentliche Auftraggeber dem Konzessionär zusätzliche Bauleistungen vergeben, die weder im ursprünglichen Konzessionsentwurf noch im ursprünglichen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Bauleistungen erforderlich sind, sofern die Vergabe an den Unternehmer erfolgt, der die betreffende Bauleistung erbringt: - wenn sich diese zusätzlichen Bauleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den öffentlichen Auftraggeber vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen oder - wenn diese Bauleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Abrundung unbedingt erforderlich sind.
Der Gesamtbetrag der für die zusätzlichen Bauleistungen vergebenen Aufträge darf fünfzig Prozent des Wertes für die ursprünglichen Bauleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, nicht überschreiten. » Art. 4 - In der Überschrift von Buch I Titel IV Kapitel III desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Januar 1996, wird zwischen dem Wort « öffentliche » und den Wörtern « Liefer- und Dienstleistungsaufträge » das Wort « Bau-, » eingefügt.
Art. 5 - In Artikel 41bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Januar 1996, wird vor dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt: « - öffentlicher Bauauftrag: der zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossene entgeltliche Vertrag über entweder die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben in Zusammenhang mit einer der in Anlage 1 zum Gesetz erwähnten Tätigkeiten oder eines Bauwerks oder die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäss den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen, für einen geschätzten Wert, der ohne Mehrwertsteuer mindestens die Beträge erreicht, die der König für die der europäischen Bekanntmachung unterworfenen öffentlichen Aufträge festgelegt hat. Ein Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, ».
Art. 6 - In Artikel 41ter desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Januar 1996, wird § 1 wie folgt ersetzt: « § 1 - Vorliegendes Kapitel gilt nicht für: 1. öffentliche Aufträge: a) die ein öffentliches Unternehmen an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt oder b) die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere öffentliche Unternehmen und Auftraggeber im Sinne von Buch II zur Durchführung der in vorliegendem Kapitel erwähnten Tätigkeiten gebildet haben, an ein dieser öffentlichen Unternehmen oder an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser öffentlichen Unternehmen oder Auftraggeber verbunden ist. Diese Ausnahme gilt nur, sofern mindestens achtzig Prozent des von diesem Unternehmen während der letzten drei Jahre mit Bau-, Liefer- beziehungsweise Dienstleistungsaufträgen erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen.
Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn dieses Unternehmen, vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erzielung des durchschnittlichen Umsatzes wahrscheinlich ist.
Werden gleiche oder gleichartige Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen von mehr als einem mit dem öffentlichen Unternehmen oder dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, so ist der Gesamtumsatz zu berücksichtigen, den diese verbundenen Unternehmen mit den erbrachten Bauleistungen, Lieferungen beziehungsweise Dienstleistungen erzielen.
Ein verbundenes Unternehmen ist ein Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäss der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluss mit demjenigen des öffentlichen Unternehmens oder des Auftraggebers konsolidiert wird.
Bei öffentlichen Unternehmen oder Auftraggebern, die nicht unter die Richtlinie 83/349/EWG fallen, ist ein « verbundenes Unternehmen » ein Unternehmen: i) auf das das öffentliche Unternehmen oder der Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, da es beziehungsweise er: - die Mehrheit des Kapitals des Unternehmens besitzt oder - über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder - mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann ii) oder das auf das öffentliche Unternehmen oder den Auftraggeber den gleichen beherrschenden Einfluss wie in Punkt i) ausüben kann iii) oder das ebenso wie das öffentliche Unternehmen oder der Auftraggeber dem gleichen beherrschenden Einfluss wie in Nummer 1 [sic, zu lesen ist: Punkt i)] eines anderen Unternehmens unterliegt, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften.» Art. 7 - In Artikel 48 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Juni 1996, wird der sechste Gedankenstrich wie folgt ersetzt: « - besondere oder ausschliessliche Rechte: Rechte, die von der zuständigen Behörde aufgrund einer Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmung gewährt wurden, wonach die Ausübung einer in vorliegendem Buch erwähnten Tätigkeit einem oder mehreren Auftraggebern vorbehalten ist und die Möglichkeit anderer Auftraggeber, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird, ».
Art. 8 - Artikel 57 Nr. 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Juni 1996, wird wie folgt ersetzt: « 8. Aufträge: a) die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt, b) die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere öffentliche Unternehmen im Sinne von Buch I Titel IV und Auftraggeber im Sinne des vorliegenden Buches zur Durchführung der in vorliegendem Buch erwähnten Tätigkeiten gebildet haben, an ein dieser öffentlichen Unternehmen oder an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser öffentlichen Unternehmen oder Auftraggeber verbunden ist. Diese Ausnahme gilt nur, sofern mindestens achtzig Prozent des von diesem Unternehmen während der letzten drei Jahre mit Bau-, Liefer- beziehungsweise Dienstleistungsaufträgen erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen.
Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn dieses Unternehmen, vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erzielung des durchschnittlichen Umsatzes wahrscheinlich ist.
Werden gleiche oder gleichartige Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen von mehr als einem mit dem öffentlichen Unternehmen oder dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, so ist der Gesamtumsatz zu berücksichtigen, den diese verbundenen Unternehmen mit den erbrachten Bauleistungen, Lieferungen beziehungsweise Dienstleistungen erzielen.
Ein verbundenes Unternehmen ist ein Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäss der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluss mit demjenigen des öffentlichen Unternehmens oder des Auftraggebers konsolidiert wird.
Bei öffentlichen Unternehmen oder Auftraggebern, die nicht unter die Richtlinie 83/349/EWG fallen, ist ein « verbundenes Unternehmen » ein Unternehmen: i) auf das das öffentliche Unternehmen oder der Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, da es beziehungsweise er: - die Mehrheit des Kapitals des Unternehmens besitzt oder - über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder - mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann ii) oder das auf das öffentliche Unternehmen oder den Auftraggeber den gleichen beherrschenden Einfluss wie in Punkt i) ausüben kann iii) oder das ebenso wie das öffentliche Unternehmen oder der Auftraggeber dem gleichen beherrschenden Einfluss wie in Nummer 1 [sic, zu lesen ist: Punkt i)] eines anderen Unternehmens unterliegt, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften, ». Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 63bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 63bis - § 1 - Ein öffentlicher Auftrag oder Auftrag zur Durchführung mehrerer Tätigkeiten, der den Betrag für die europäische Bekanntmachung erreicht, unterliegt den Vorschriften für die Tätigkeit, die den Hauptgegenstand darstellt. § 2 - Wenn jedoch ein öffentlicher Auftrag oder Auftrag mehrere Tätigkeiten betrifft und es objektiv nicht möglich ist festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand des Auftrags darstellt, gelten folgende Vorschriften: 1. Unterliegt eine der Tätigkeiten, die der öffentliche Auftrag umfasst, Buch I Titel II, die andere Tätigkeit jedoch Titel IV desselben Buches, so ist der öffentliche Auftrag gemäss den Vorschriften von Titel II zu vergeben.2. Unterliegt eine der Tätigkeiten, die der öffentliche Auftrag oder Auftrag umfasst, Buch I Titel IV oder Buch II, die andere Tätigkeit jedoch weder diesem Titel noch diesem Buch, so ist der öffentliche Auftrag oder Auftrag gemäss den Vorschriften von Buch I Titel IV beziehungsweise Buch II zu vergeben. § 3 - Die Wahl zwischen der Vergabe eines einzigen öffentlichen Auftrags oder Auftrags für mehrere Tätigkeiten und der Vergabe mehrerer getrennter öffentlicher Aufträge oder Aufträge darf jedoch nicht mit der Zielsetzung erfolgen, die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu umgehen. » Art. 10 - In Anlage 2 desselben Gesetzes wird Fussnote 2 wie folgt ergänzt: « Diese Ausnahme ist nicht auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert den Betrag für die europäische Bekanntmachung erreicht. » KAPITEL III - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen Art. 11 - In Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, dessen heutiger Text § 2 bilden wird, wird ein § 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1 - Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 1 § 3 vorgesehenen Betrag erreicht, werden in gleich welchem Stadium des Verfahrens Unternehmer vom Auftragszugang ausgeschlossen, für die der öffentliche Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass sie rechtskräftig verurteilt worden sind wegen: 1. Beteiligung an einer kriminellen Organisation wie in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches definiert, 2.Bestechung wie in Artikel 246 des Strafgesetzbuches definiert, 3. Betrug wie in Artikel 1 des durch das Gesetz vom 17.Februar 2002 gebilligten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften definiert, 4. Geldwäsche wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung definiert.
Zum Zwecke der Anwendung des vorliegenden Paragraphen kann der öffentliche Auftraggeber die nach seinem Ermessen erforderlichen Informationen über die persönliche Lage eines Unternehmers bei den zuständigen belgischen oder ausländischen Behörden einholen, wenn er diesbezüglich Bedenken hat.
Der öffentliche Auftraggeber kann von der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verpflichtung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses abweichen. » Art. 12 - Artikel 19 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 1 § 3 vorgesehenen Betrag erreicht, kann die Leistungsfähigkeit des Unternehmers insbesondere aufgrund seiner Fachkunde, Wirksamkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt werden. » Art. 13 - In denselben Erlass wird ein Artikel 20bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 20bis - Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 1 § 3 vorgesehenen Betrag erreicht und der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Stellen verlangt, nimmt er auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungsnormen entsprechen. Er erkennt gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten an. Er nimmt ebenfalls den Nachweis von gleichwertigen Qualitätssicherungsmassnahmen in anderer Form an. » Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Artikel 20ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 20ter - Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 1 § 3 vorgesehenen Betrag erreicht und der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Stellen verlangt, nimmt er auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung oder EMAS oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen genügen und von Stellen zertifiziert sind, die dem Gemeinschaftsrecht oder einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen.
Er erkennt gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten an. Er nimmt ebenfalls den Nachweis von gleichwertigen Umweltmanagementmassnahmen in anderer Form an. » Art. 15 - In Artikel 43 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, dessen heutiger Text § 2 bilden wird, wird ein § 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1 - Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 27 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht, werden in gleich welchem Stadium des Verfahrens Lieferanten vom Auftragszugang ausgeschlossen, für die der öffentliche Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass sie rechtskräftig verurteilt worden sind wegen: 1. Beteiligung an einer kriminellen Organisation wie in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches definiert, 2.Bestechung wie in Artikel 246 des Strafgesetzbuches definiert, 3. Betrug wie in Artikel 1 des durch das Gesetz vom 17.Februar 2002 gebilligten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften definiert, 4. Geldwäsche wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung definiert.
Zum Zwecke der Anwendung des vorliegenden Paragraphen kann der öffentliche Auftraggeber die nach seinem Ermessen erforderlichen Informationen über die persönliche Lage eines Lieferanten bei den zuständigen belgischen oder ausländischen Behörden einholen, wenn er diesbezüglich Bedenken hat.
Der öffentliche Auftraggeber kann von der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verpflichtung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses abweichen. » Art. 16 - Artikel 45 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 27 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht, kann die Leistungsfähigkeit des Lieferanten bei Lieferungen, für die Verlege- oder Anbringarbeiten erforderlich sind, insbesondere aufgrund seiner Fachkunde, Wirksamkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt werden. » Art. 17 - In denselben Erlass wird ein Artikel 46bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 46bis - Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 27 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht und der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Lieferant bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Stellen verlangt, nimmt er auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungsnormen entsprechen. Er erkennt gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten an. Er nimmt ebenfalls den Nachweis von gleichwertigen Qualitätssicherungsmassnahmen in anderer Form an. » Art. 18 - In Artikel 69 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006 [sic, zu lesen ist: 25. März 1999], dessen heutiger Text § 2 bilden wird, wird ein § 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1 - Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 53 § 3 vorgesehenen Betrag erreicht, werden in gleich welchem Stadium des Verfahrens Dienstleistungserbringer vom Auftragszugang ausgeschossen, für die der öffentliche Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass sie rechtskräftig verurteilt worden sind wegen: 1. Beteiligung an einer kriminellen Organisation wie in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches definiert, 2.Bestechung wie in Artikel 246 des Strafgesetzbuches definiert, 3. Betrug wie in Artikel 1 des durch das Gesetz vom 17.Februar 2002 gebilligten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften definiert, 4. Geldwäsche wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung definiert.
Zum Zwecke der Anwendung des vorliegenden Paragraphen kann der öffentliche Auftraggeber die nach seinem Ermessen erforderlichen Informationen über die persönliche Lage eines Dienstleistungserbringers bei den zuständigen belgischen oder ausländischen Behörden einholen, wenn er diesbezüglich Bedenken hat.
Der öffentliche Auftraggeber kann von der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verpflichtung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses abweichen. » Art. 19 - In denselben Erlass wird ein Artikel 73bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 73bis - Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 53 § 3 vorgesehenen Betrag erreicht und der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Dienstleistungserbringer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Stellen verlangt, nimmt er auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungsnormen entsprechen. Er erkennt gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten an. Er nimmt ebenfalls den Nachweis von gleichwertigen Qualitätssicherungsmassnahmen in anderer Form an. » Art. 20 - In denselben Erlass wird ein Artikel 73ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 73ter - Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 53 § 3 vorgesehenen Betrag erreicht und der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Dienstleistungserbringer bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Stellen verlangt, nimmt er auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung oder EMAS oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen genügen und von Stellen zertifiziert sind, die dem Gemeinschaftsrecht oder einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. Er erkennt gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten an. Er nimmt ebenfalls den Nachweis von gleichwertigen Qualitätssicherungsmassnahmen in anderer Form an. » Art. 21 - Artikel 75 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 wird Nr.3 wie folgt ersetzt: « 3. Wenn der geschätzte Wert des Projektwettbewerbs mindestens den in Artikel 53 § 3 vorgesehenen Betrag erreicht, werden die Projekte dem Preisgericht unter Wahrung der Anonymität vorgelegt. Die Anonymität wird bis zur Entscheidung oder zur Stellungnahme des Preisgerichts gewahrt. » 2. Derselbe Paragraph wird durch eine Nr.6 und eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 6. Das Preisgericht erhält erst Kenntnis vom Inhalt der Projekte, wenn die Frist für ihre Einreichung verstrichen ist.
Es beurteilt die Projekte aufgrund der Beurteilungskriterien.
Es erstellt über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte ein von allen Mitgliedern zu unterzeichnendes Protokoll, in dem auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingegangen wird und die Bemerkungen des Preisgerichts und gegebenenfalls noch zu klärende Fragen aufgeführt sind.
Die Teilnehmer können gegebenenfalls aufgefordert werden, Antworten auf die Bemerkungen und Fragen zu erteilen, die in diesem Protokoll festgehalten sind. Über den Dialog zwischen den Mitgliedern des Preisgerichts und den Teilnehmern wird ebenfalls ein umfassendes Protokoll erstellt. 7. Die Übermittlung, der Austausch und die Speicherung von Informationen erfolgen dergestalt, dass Unversehrtheit und Vertraulichkeit der von den Teilnehmern übermittelten Informationen gewährleistet sind.» Art. 22 - In Artikel 82 desselben Erlasses werden die Wörter « Im Sinne des vorliegenden Erlasses » durch die Wörter « Für Aufträge, deren geschätzter Wert den Betrag für die europäische Bekanntmachung nicht erreicht, » ersetzt.
Art. 23 - In denselben Erlass wird ein Artikel 82bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 82bis - Für Aufträge, deren geschätzter Wert den Betrag für die europäische Bekanntmachung erreicht, ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. technischen Spezifikationen: a) bei Bauaufträgen: sämtliche, insbesondere in den Auftragsunterlagen enthaltene technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen.Zu diesen technischen Anforderungen gehören Umweltleistungsstufen, Konzeption für alle Verwendungsarten (« Design for all »), einschliesslich des Zugangs von Behinderten, und Konformitätsbewertung, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschliesslich Qualitätssicherungsverfahren, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung und Produktionsprozesse und -methoden.
Ausserdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsverfahren oder -methoden und alle anderen technischen Anforderungen, die der öffentliche Auftraggeber in der Lage ist, für fertige Bauwerke und dazu notwendige Materialien oder Teile aufgrund allgemeiner oder besonderer Vorschriften anzugeben, b) bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen: Spezifikationen, die in einer Unterlage enthalten sind, die Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, Konzeption für alle Verwendungsarten (« Design for all »), einschliesslich des Zugangs von Behinderten, und Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses, einschliesslich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitung, Produktionsprozesse und -methoden und über Konformitätsbewertungsverfahren, 2.Norm: eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt: - internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normenorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist, - europäische Norm: Norm, die von einer europäischen Normenorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist, - nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normenorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist, 3. europäischer technischer Zulassung: eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Erzeugnisses hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen;sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Erzeugnisses und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Organisation ausgestellt, 4. gemeinsamen technischen Spezifikationen: technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, 5.technischer Bezugsgrösse: jedes Erzeugnis, das keine offizielle Norm ist und von den europäischen Normenorganisationen nach den an die Entwicklung der Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde. » Art. 24 - Artikel 83 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Ein neuer § 1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf Aufträge, deren geschätzter Wert den Betrag für die europäische Bekanntmachung nicht erreicht.» 2. Die Paragraphen 1, 2 und 3 werden die Paragraphen 2, 3 beziehungsweise 4 bilden. Art. 25 - In denselben Erlass wird ein Artikel 83bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 83bis - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf Aufträge, deren geschätzter Wert den Betrag für die europäische Bekanntmachung erreicht. § 2 - Der öffentliche Auftraggeber nimmt die technischen Spezifikationen in den Auftragsunterlagen auf. Wo immer dies möglich ist, werden diese technischen Spezifikationen so festgelegt, dass den Zugangskriterien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller Benutzer einschliesslich der Behinderten Rechnung getragen wird. § 3 - Unbeschadet zwingender nationaler technischer Vorschriften, soweit diese mit dem europäischen Recht vereinbar sind, werden die technischen Spezifikationen wie folgt formuliert: a) entweder unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen in der Rangfolge nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugsysteme, die von den europäischen Normenorganisationen erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, unter Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und zum Einsatz von Erzeugnissen.Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz « oder gleichwertig » zu versehen, b) oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen;diese können Umwelteigenschaften umfassen. Die Anforderungen sind jedoch so genau zu fassen, dass sie den Submittenten ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber die Auftragsvergabe ermöglichen, c) oder in Form von in Buchstabe b) erwähnten Leistungs- oder Funktionsanforderungen unter Bezugnahme auf die in Buchstabe a) erwähnten Spezifikationen als Mittel zur Vermutung der Übereinstimmung mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen, d) oder unter Bezugnahme auf die in Buchstabe a) erwähnten Spezifikationen hinsichtlich bestimmter Merkmale und unter Bezugnahme auf die in Buchstabe b) erwähnten Leistungs- oder Funktionsanforderungen hinsichtlich anderer Merkmale. § 4 - Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in § 3 Buchstabe a) erwähnten Spezifikationen zu verweisen, so kann er ein Angebot jedoch nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Erzeugnisse und Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Submittent in seinem Angebot dem öffentlichen Auftraggeber mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wurde, gleichermassen entsprechen.
Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten. § 5 - Macht der öffentliche Auftraggeber von der in § 3 gebotenen Möglichkeit Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so darf er ein Angebot über Bauleistungen, Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von einer europäischen Normenorganisation erarbeitet wurde, entsprechen, nicht ablehnen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen.
Der Submittent muss in seinem Angebot dem öffentlichen Auftraggeber mit allen geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm entsprechenden jeweiligen Bauleistungen, Erzeugnisse oder Dienstleistungen den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entsprechen.
Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten. § 6 - Schreibt der öffentliche Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von in § 3 Buchstabe b) erwähnten Leistungs- oder Funktionsanforderungen vor, so kann er die detaillierten Spezifikationen oder gegebenenfalls Teile davon verwenden, die in europäischen, (pluri-)nationalen oder anderen Umweltgütezeichen definiert sind, wenn: - sie sich zur Definition der Merkmale der Lieferungen oder Dienstleistungen eignen, die Gegenstand des Auftrags sind, - die Anforderungen an das Gütezeichen auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden, - die Umweltgütezeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem alle Betroffenen - wie staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen - teilnehmen können, - und wenn die Gütezeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar sind.
Der öffentliche Auftraggeber kann angeben, dass bei Erzeugnissen oder Dienstleistungen, die mit einem Umweltgütezeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den im Lastenheft festgelegten technischen Spezifikationen genügen; er muss jedes andere geeignete Beweismittel, wie technische Beschreibungen von Herstellern oder Prüfberichte anerkannter Stellen, annehmen. « Anerkannte Stellen » im Sinne des vorliegenden Artikels sind die Prüf- und Eichlaboratorien und die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die mit den anwendbaren europäischen Normen übereinstimmen.
Der öffentliche Auftraggeber nimmt Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen anerkannten Stellen an. » Art. 26 - In Artikel 110 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999 und 18. Februar 2004, wird § 5 Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Wenn der geschätzte Auftragswert den Betrag für die europäische Bekanntmachung erreicht, teilt der öffentliche Auftraggeber, der aufgrund von § 3 ein ungewöhnlich niedriges Angebot abgelehnt hat, weil der Submittent eine unrechtmässig gewährte öffentliche Beihilfe erhalten hat, dies der Europäischen Kommission mit. » Art. 27 - In denselben Erlass wird ein Artikel 120bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 120bis - Bei Anwendung von Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe d) des Gesetzes werden nur Submittenten angesprochen, deren Angebot den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen und Anforderungen entspricht. » Art. 28 - In Artikel 122bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006, werden zwischen den Wörtern « Wenn der Wert des Auftrags bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung » und den Wörtern « den Wert » die Wörter « und bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung, wenn mehrere Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer angesprochen werden, » eingefügt.
Art. 29 - Artikel 133 § 2 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Wurden aus welchem Grund auch immer die Auftragsunterlagen und die zusätzlichen Auskünfte, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Fristen erteilt oder können die Angebote nur nach Prüfung von umfangreichen Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach Einsichtnahme in bestimmte Auftragsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern. » KAPITEL IV - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste Art. 30 - In Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, dessen heutiger Text § 2 bilden wird, wird ein § 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1 - Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 1 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht, werden in gleich welchem Stadium des Verfahrens Unternehmer vom Auftragszugang ausgeschlossen, für die der öffentliche Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass sie rechtskräftig verurteilt worden sind wegen: 1. Beteiligung an einer kriminellen Organisation wie in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches definiert, 2.Bestechung wie in Artikel 246 des Strafgesetzbuches definiert, 3. Betrug wie in Artikel 1 des durch das Gesetz vom 17.Februar 2002 gebilligten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften definiert, 4. Geldwäsche wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung definiert.
Zum Zwecke der Anwendung des vorliegenden Paragraphen kann der öffentliche Auftraggeber die nach seinem Ermessen erforderlichen Informationen über die persönliche Lage eines Unternehmers bei den zuständigen belgischen oder ausländischen Behörden einholen, wenn er diesbezüglich Bedenken hat.
Der öffentliche Auftraggeber kann von der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verpflichtung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses abweichen. » Art. 31 - In denselben Erlass wird ein Artikel 17quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 17quinquies - Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 1 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht und der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Stellen verlangt, nimmt er auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungsnormen entsprechen. Er erkennt gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten an. Er nimmt ebenfalls den Nachweis von gleichwertigen Qualitätssicherungsmassnahmen in anderer Form an. » Art. 32 - In denselben Erlass wird ein Artikel 17sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 17sexies - Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 1 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht und der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Stellen verlangt, nimmt er auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung oder EMAS oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen genügen und von Stellen zertifiziert sind, die dem Gemeinschaftsrecht oder einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen.
Er erkennt gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten an. Er nimmt ebenfalls den Nachweis von gleichwertigen Umweltmanagementmassnahmen in anderer Form an. » Art. 33 - In Artikel 39 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, dessen heutiger Text § 2 bilden wird, wird ein § 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1 - Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 22 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht, werden in gleich welchem Stadium des Verfahrens Lieferanten vom Auftragszugang ausgeschlossen, für die der öffentliche Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass sie rechtskräftig verurteilt worden sind wegen: 1. Beteiligung an einer kriminellen Organisation wie in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches definiert, 2.Bestechung wie in Artikel 246 des Strafgesetzbuches definiert, 3. Betrug wie in Artikel 1 des durch das Gesetz vom 17.Februar 2002 gebilligten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften definiert, 4. Geldwäsche wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung definiert.
Zum Zwecke der Anwendung des vorliegenden Paragraphen kann der öffentliche Auftraggeber die nach seinem Ermessen erforderlichen Informationen über die persönliche Lage eines Lieferanten bei den zuständigen belgischen oder ausländischen Behörden einholen, wenn er diesbezüglich Bedenken hat.
Der öffentliche Auftraggeber kann von der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verpflichtung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses abweichen. » Art. 34 - In denselben Erlass wird ein Artikel 39quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 39quinquies - Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 22 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht und der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Lieferant bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Stellen verlangt, nimmt er auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungsnormen entsprechen. Er erkennt gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten an. Er nimmt ebenfalls den Nachweis von gleichwertigen Qualitätssicherungsmassnahmen in anderer Form an. » Art. 35 - In Artikel 60 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, dessen heutiger Text § 2 bilden wird, wird ein § 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1 - Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 43 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht, werden in gleich welchem Stadium des Verfahrens Dienstleistungserbringer vom Auftragszugang ausgeschlossen, für die der öffentliche Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass sie rechtskräftig verurteilt worden sind wegen: 1. Beteiligung an einer kriminellen Organisation wie in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches definiert, 2.Bestechung wie in Artikel 246 des Strafgesetzbuches definiert, 3. Betrug wie in Artikel 1 des durch das Gesetz vom 17.Februar 2002 gebilligten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften definiert, 4. Geldwäsche wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung definiert.
Zum Zwecke der Anwendung des vorliegenden Paragraphen kann der öffentliche Auftraggeber die nach seinem Ermessen erforderlichen Informationen über die persönliche Lage eines Dienstleistungserbringers bei den zuständigen belgischen oder ausländischen Behörden einholen, wenn er diesbezüglich Bedenken hat.
Der öffentliche Auftraggeber kann von der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verpflichtung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses abweichen. » Art. 36 - In denselben Erlass wird ein Artikel 61bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 61bis - Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 43 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht und der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Dienstleistungserbringer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Stellen verlangt, nimmt er auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungsnormen entsprechen. Er erkennt gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten an. Er nimmt ebenfalls den Nachweis von gleichwertigen Qualitätssicherungsmassnahmen in anderer Form an. » Art. 37 - In denselben Erlass wird ein Artikel 61ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 61ter - Wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den in Artikel 43 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht und der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Dienstleistungserbringer bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Stellen verlangt, nimmt er auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung oder EMAS oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen genügen und von Stellen zertifiziert sind, die dem Gemeinschaftsrecht oder einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. Er erkennt gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten an. Er nimmt ebenfalls den Nachweis von gleichwertigen Qualitätssicherungsmassnahmen in anderer Form an. » Art. 38 - Artikel 62 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 wird Nr.3 wie folgt ersetzt: « 3. Wenn der geschätzte Wert des Projektwettbewerbs mindestens den in Artikel 43 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht, werden die Projekte dem Preisgericht unter Wahrung der Anonymität vorgelegt. Die Anonymität wird bis zur Entscheidung oder zur Begutachtung des Preisgerichts gewahrt. » 2. Derselbe Paragraph wird durch eine Nr.6 und eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 6. Das Preisgericht erhält erst Kenntnis vom Inhalt der Projekte, wenn die Frist für ihre Einreichung verstrichen ist.
Es beurteilt die Projekte aufgrund der Beurteilungskriterien.
Es erstellt über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte ein von allen Mitgliedern zu unterzeichnendes Protokoll, in dem auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingegangen wird und die Bemerkungen des Preisgerichts und gegebenenfalls noch zu klärende Fragen aufgeführt sind.
Die Teilnehmer können gegebenenfalls aufgefordert werden, Antworten auf die Bemerkungen und Fragen zu erteilen, die in diesem Protokoll festgehalten sind. Über den Dialog zwischen den Mitgliedern des Preisgerichts und den Teilnehmern wird ebenfalls ein umfassendes Protokoll erstellt. 7. Die Übermittlung, der Austausch und die Speicherung von Informationen erfolgen dergestalt, dass Unversehrtheit und Vertraulichkeit der von den Teilnehmern übermittelten Informationen gewährleistet sind.» Art. 39 - In Artikel 67 desselben Erlasses werden die Wörter « Im Sinne des vorliegenden Erlasses » durch die Wörter « Für Aufträge, deren geschätzter Wert den Betrag für die europäische Bekanntmachung nicht erreicht, » ersetzt.
Art. 40 - In denselben Erlass wird ein Artikel 67bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 67bis - Für Aufträge, deren geschätzter Wert den Betrag für die europäische Bekanntmachung erreicht, ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. technischen Spezifikationen: a) bei Bauaufträgen: sämtliche, insbesondere in den Auftragsunterlagen enthaltene technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen.Zu diesen technischen Anforderungen gehören Umweltleistungsstufen, Konzeption für alle Verwendungsarten (« Design for all »), einschliesslich des Zugangs von Behinderten, und Konformitätsbewertung, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschliesslich Qualitätssicherungsverfahren, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung und Produktionsprozesse und -methoden.
Ausserdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsverfahren oder -methoden und alle anderen technischen Anforderungen, die der öffentliche Auftraggeber für fertige Bauwerke und dazu notwendige Materialien oder Teile durch allgemeine oder besondere Vorschriften anzugeben in der Lage ist, b) bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen: Spezifikationen, die in einer Unterlage enthalten sind, die Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, Konzeption für alle Verwendungsarten (« Design for all »), einschliesslich des Zugangs von Behinderten, und Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses, einschliesslich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung, Gebrauchsanleitung, Produktionsprozesse und -methoden und über Konformitätsbewertungsverfahren, 2.Norm: eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt: - internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normenorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist, - europäische Norm: Norm, die von einer europäischen Normenorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist, - nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normenorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist, 3. europäischer technischer Zulassung: eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Erzeugnisses hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen;sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Erzeugnisses und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Stelle ausgestellt, 4. gemeinsamen technischen Spezifikationen: technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, 5.technischer Bezugsgrösse: jedes Erzeugnis, das keine offizielle Norm ist und von den europäischen Normenorganisationen nach den an die Entwicklung der Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde. » Art. 41 - Artikel 68 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Ein neuer § 1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf Aufträge, deren geschätzter Wert den Betrag für die europäische Bekanntmachung nicht erreicht.» 2. Die Paragraphen 1, 2, 3 und 4 werden die Paragraphen 2, 3, 4 beziehungsweise 5 bilden. Art. 42 - In denselben Erlass wird ein Artikel 68bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 68bis - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf Aufträge, deren geschätzter Wert den Betrag für die europäische Bekanntmachung erreicht. § 2 - Der öffentliche Auftraggeber nimmt die technischen Spezifikationen in den Auftragsunterlagen auf. Wo immer dies möglich ist, werden diese technischen Spezifikationen so festgelegt, dass den Zugangskriterien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller Benutzer einschliesslich der Behinderten Rechnung getragen wird. § 3 - Unbeschadet zwingender einzelstaatlicher technischer Vorschriften, soweit diese mit dem europäischen Recht vereinbar sind, werden die technischen Spezifikationen wie folgt formuliert: a) entweder unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen in der Rangfolge nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugsysteme, die von den europäischen Normenorganisationen erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, unter Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und zum Einsatz von Erzeugnissen.Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz « oder gleichwertig » zu versehen, b) oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen;diese können Umwelteigenschaften umfassen. Die Anforderungen sind jedoch so genau zu fassen, dass sie den Submittenten ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber die Auftragsvergabe ermöglichen, c) oder in Form von in Buchstabe b) erwähnten Leistungs- oder Funktionsanforderungen unter Bezugnahme auf die in Buchstabe a) erwähnten Spezifikationen als Mittel zur Vermutung der Übereinstimmung mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen, d) oder unter Bezugnahme auf die in Buchstabe a) erwähnten Spezifikationen hinsichtlich bestimmter Merkmale und unter Bezugnahme auf die in Buchstabe b) erwähnten Leistungs- oder Funktionsanforderungen hinsichtlich anderer Merkmale. § 4 - Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in § 3 Buchstabe a) erwähnten Spezifikationen zu verweisen, so kann er ein Angebot jedoch nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Erzeugnisse und Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Submittent in seinem Angebot dem öffentlichen Auftraggeber mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wurde, gleichermassen entsprechen.
Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten. § 5 - Macht der öffentliche Auftraggeber von der in § 3 gebotenen Möglichkeit Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so darf er ein Angebot über Bauleistungen, Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von einer europäischen Normenorganisation erarbeitet wurde, entsprechen, nicht ablehnen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen.
Der Submittent muss in seinem Angebot dem öffentlichen Auftraggeber mit allen geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm entsprechenden jeweiligen Bauleistungen, Erzeugnisse oder Dienstleistungen den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entsprechen.
Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten. § 6 - Schreibt der öffentliche Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von in § 3 Buchstabe b) erwähnten Leistungs- oder Funktionsanforderungen vor, so kann er die detaillierten Spezifikationen oder gegebenenfalls Teile davon verwenden, die in europäischen, (pluri-)nationalen oder anderen Umweltgütezeichen definiert sind, wenn: - sie sich zur Definition der Merkmale der Lieferungen oder Dienstleistungen eignen, die Gegenstand des Auftrags sind, - die Anforderungen an das Gütezeichen auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden, - die Umweltgütezeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem alle Betroffenen - wie staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen - teilnehmen können, - und wenn die Gütezeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar sind.
Der öffentliche Auftraggeber kann angeben, dass bei Erzeugnissen oder Dienstleistungen, die mit einem Umweltgütezeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den im Lastenheft festgelegten technischen Spezifikationen genügen; er muss jedes andere geeignete Beweismittel, wie technische Beschreibungen von Herstellern oder Prüfberichte anerkannter Stellen, annehmen. « Anerkannte Stellen » im Sinne des vorliegenden Artikels sind die Prüf- und Eichlaboratorien und die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die mit den anwendbaren europäischen Normen übereinstimmen.
Der öffentliche Auftraggeber nimmt Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen anerkannten Stellen an. » Art. 43 - In Artikel 98 § 5 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999 und 18. Februar 2004, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Wenn der geschätzte Auftragswert den Betrag für die europäische Bekanntmachung erreicht, teilt der öffentliche Auftraggeber, der aufgrund von § 3 ein ungewöhnlich niedriges Angebot abgelehnt hat, weil der Submittent eine unrechtmässig gewährte öffentliche Beihilfe erhalten hat, dies der Europäischen Kommission mit. » Art. 44 - In Artikel 110bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006, werden zwischen den Wörtern « Wenn der Wert des Auftrags bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung » und den Wörtern « den Wert » die Wörter « und bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung, wenn mehrere Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer angesprochen werden, » eingefügt.
KAPITEL V - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste Art. 45 - Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste wird wie folgt ersetzt: « Art. 14 - Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer, Lieferant oder Dienstleistungserbringer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Stellen, so nimmt er auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungsnormen entsprechen. Er erkennt gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten an. Er nimmt ebenfalls den Nachweis von gleichwertigen Qualitätssicherungsmassnahmen in anderer Form an. » Art. 46 - In denselben Erlass wird ein Artikel 14bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 14bis - Wenn der Auftraggeber bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer oder Dienstleistungserbringer bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Stellen verlangt, nimmt er auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung oder EMAS oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen genügen und von Stellen zertifiziert sind, die dem Gemeinschaftsrecht oder einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen.
Er erkennt gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten an. Er nimmt ebenfalls den Nachweis von gleichwertigen Umweltmanagementmassnahmen in anderer Form an. » Art. 47 - In Artikel 16 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999 und 18. Februar 2004, [sic, zu lesen ist: In Artikel 16 desselben Erlasses] wird § 2 wie folgt ersetzt: « § 2 - Der Auftraggeber, der ein ungewöhnlich niedriges Angebot abgelehnt hat, weil der Submittent eine unrechtmässig gewährte öffentliche Beihilfe erhalten hat, teilt dies der Europäischen Kommission mit. » Art. 48 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 wird Nr.3 wie folgt ersetzt: « 3. Die Projekte werden dem Preisgericht unter Wahrung der Anonymität vorgelegt. Die Anonymität wird bis zur Entscheidung oder zur Stellungnahme des Preisgerichts gewahrt. » 2. Derselbe Paragraph wird durch eine Nr.6 und eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 6. Das Preisgericht erhält erst Kenntnis vom Inhalt der Projekte, wenn die Frist für ihre Einreichung verstrichen ist.
Es beurteilt die Projekte aufgrund der Beurteilungskriterien.
Es erstellt über die Rangfolge der von ihm begründet ausgewählten Projekte ein von allen Mitgliedern zu unterzeichnendes Protokoll, in dem auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingegangen wird und die Bemerkungen des Preisgerichts und gegebenenfalls noch zu klärende Fragen aufgeführt sind.
Die Teilnehmer können gegebenenfalls aufgefordert werden, Antworten auf die Bemerkungen und Fragen zu erteilen, die in diesem Protokoll festgehalten sind. Über den Dialog zwischen den Preisrichtern und den Teilnehmern wird ebenfalls ein umfassendes Protokoll erstellt. 7. Die Übermittlung, der Austausch und die Speicherung von Informationen erfolgen dergestalt, dass Unversehrtheit und Vertraulichkeit der von den Teilnehmern übermittelten Informationen gewährleistet sind.» Art. 49 - Die Überschrift von Kapitel IIIbis desselben Erlasses wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Kapitel IIIbis - Bedingungen für die Verwendung von elektronischen Mitteln und Vertraulichkeit der Informationen ».
Art. 50 - In denselben Erlass wird ein Artikel 19sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 19sexies - Die Übermittlung, der Austausch und die Speicherung von Informationen erfolgen dergestalt, dass die Unversehrtheit der Informationen und die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote gewährleistet sind und der Auftraggeber vom Inhalt der Teilnahmeanträge und Angebote erst Kenntnis erhält, wenn die Frist für ihre Einreichung verstrichen ist. » Art. 51 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 20 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. technischen Spezifikationen: a) bei Bauaufträgen: sämtliche, insbesondere in den Auftragsunterlagen enthaltene technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren vom Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen.Zu diesen technischen Anforderungen gehören Umweltleistungsstufen, Konzeption für alle Verwendungsarten (« Design for all »), einschliesslich des Zugangs von Behinderten, und Konformitätsbewertung, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschliesslich Qualitätssicherungsverfahren, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung und Produktionsprozesse und -methoden.
Ausserdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsverfahren oder -methoden und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber in der Lage ist, für fertige Bauwerke und dazu notwendige Materialien oder Teile aufgrund allgemeiner oder besonderer Vorschriften anzugeben, b) bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen: Spezifikationen, die in einer Unterlage enthalten sind, die Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, Konzeption für alle Verwendungsarten (« Design for all »), einschliesslich des Zugangs von Behinderten, und Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses, einschliesslich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitung, Produktionsprozesse und -methoden und über Konformitätsbewertungsverfahren, 2.Norm: eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt: - internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normenorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist, - europäische Norm: Norm, die von einer europäischen Normenorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist, - nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normenorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist, 3. europäischer technischer Zulassung: eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Erzeugnisses hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen;sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Erzeugnisses und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Organisation ausgestellt, 4. gemeinsamen technischen Spezifikationen: technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, 5.technischer Bezugsgrösse: jedes Erzeugnis, das keine offizielle Norm ist und von den europäischen Normenorganisationen nach den an die Entwicklung der Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde. » Art. 52 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 21 - § 1 - Der Auftraggeber nimmt die technischen Spezifikationen in den Auftragsunterlagen auf. Wo immer dies möglich ist, werden diese technischen Spezifikationen so festgelegt, dass den Zugangskriterien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller Benutzer einschliesslich der Behinderten Rechnung getragen wird. § 2 - Unbeschadet zwingender nationaler technischer Vorschriften, soweit diese mit dem europäischen Recht vereinbar sind, werden die technischen Spezifikationen wie folgt formuliert: a) entweder unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen in der Rangfolge nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugsysteme, die von den europäischen Normenorganisationen erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, unter Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und zum Einsatz von Erzeugnissen.Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz « oder gleichwertig » zu versehen, b) oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen;diese können Umwelteigenschaften umfassen. Die Anforderungen sind jedoch so genau zu fassen, dass sie den Submittenten ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Auftragsvergabe ermöglichen, c) oder in Form von in Buchstabe b) erwähnten Leistungs- oder Funktionsanforderungen unter Bezugnahme auf die in Buchstabe a) erwähnten Spezifikationen als Mittel zur Vermutung der Übereinstimmung mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen, d) oder unter Bezugnahme auf die in Buchstabe a) erwähnten Spezifikationen hinsichtlich bestimmter Merkmale und unter Bezugnahme auf die in Buchstabe b) erwähnten Leistungs- oder Funktionsanforderungen hinsichtlich anderer Merkmale. § 3 - Macht der Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in § 2 Buchstabe a) erwähnten Spezifikationen zu verweisen, so kann er ein Angebot jedoch nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Erzeugnisse und Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Submittent in seinem Angebot dem Auftraggeber mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wurde, gleichermassen entsprechen.
Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten. § 4 - Macht der Auftraggeber von der in § 2 gebotenen Möglichkeit Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so darf er ein Angebot über Bauleistungen, Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von einer europäischen Normenorganisation erarbeitet wurde, entsprechen, nicht ablehnen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen.
Der Submittent muss in seinem Angebot dem Auftraggeber mit allen geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm entsprechenden jeweiligen Bauleistungen, Erzeugnisse oder Dienstleistungen den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entsprechen.
Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten. § 5 - Schreibt der Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von in § 2 Buchstabe b) erwähnten Leistungs- oder Funktionsanforderungen vor, so kann er die detaillierten Spezifikationen oder gegebenenfalls Teile davon verwenden, die in europäischen, (pluri-)nationalen oder anderen Umweltgütezeichen definiert sind, wenn: - sie sich zur Definition der Merkmale der Lieferungen oder Dienstleistungen eignen, die Gegenstand des Auftrags sind, - die Anforderungen an das Gütezeichen auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden, - die Umweltgütezeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem alle Betroffenen - wie staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen - teilnehmen können, - und wenn die Gütezeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar sind.
Der Auftraggeber kann angeben, dass bei Erzeugnissen oder Dienstleistungen, die mit einem Umweltgütezeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den im Lastenheft festgelegten technischen Spezifikationen genügen; er muss jedes andere geeignete Beweismittel, wie technische Beschreibungen von Herstellern oder Prüfberichte anerkannter Stellen, annehmen. « Anerkannte Stellen » im Sinne des vorliegenden Artikels sind die Prüf- und Eichlaboratorien und die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die mit den anwendbaren europäischen Normen übereinstimmen.
Der Auftraggeber nimmt Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen anerkannten Stellen an. » Art. 53 - Artikel 22 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Eine Variante darf nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem Dienstleistungsauftrag führen würde und umgekehrt. » Art. 54 - In Artikel 33 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999 [sic, zu lesen ist: 17. März 1999], werden die Paragraphen 3 und 4 Absatz 1 wie folgt ersetzt: « § 3 - Auftraggeber informieren Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer schriftlich und schnellstmöglich über ihre Beschlüsse über die Auftragsvergabe. Gleiches gilt für Beschlüsse, auf die Auftragsvergabe zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. § 4 - Auftraggeber unterrichten schnellstmöglich und spätestens fünfzehn Tage nach Eingang des schriftlichen Antrags jeden nicht erfolgreichen Bewerber oder nicht berücksichtigten Submittenten über die Gründe für die Ablehnung seines Teilnahmeantrags beziehungsweise seines Angebots und jeden Submittenten, der ein ordnungsgemässes Angebot eingereicht hat, über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots und über den Namen des Auftragnehmers. » KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 55 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2008 in Kraft. Öffentliche Aufträge und Aufträge, die vor diesem Datum veröffentlicht werden oder für die in Ermangelung einer veröffentlichten Bekanntmachung vor diesem Datum zur Einreichung von Bewerbungen oder zur Angebotsabgabe aufgefordert wird, unterliegen weiterhin den zum Zeitpunkt der Bekanntmachung oder Aufforderung geltenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen.
Art. 56 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT