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Koninklijk Besluit van 23 maart 2011
gepubliceerd op 10 september 2015

Koninklijk besluit tot vaststelling van een identificatie- en registratieregeling voor runderen. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen
numac
2015000467
pub.
10/09/2015
prom.
23/03/2011
ELI
eli/besluit/2011/03/23/2015000467/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN


23 MAART 2011. - Koninklijk besluit tot vaststelling van een identificatie- en registratieregeling voor runderen. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 23 maart 2011 tot vaststelling van een identificatie- en registratieregeling voor runderen (Belgisch Staatsblad van 15 april 2011), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 14 mei 2012 betreffende de retributies inzake identificatie en registratie van dieren (Belgisch Staatsblad van 7 juni 2012); - het koninklijk besluit van 10 juni 2014Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 10/06/2014 pub. 08/07/2014 numac 2014018225 bron federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu en federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen Koninklijk besluit betreffende de voorwaarden voor het vervoer, het verzamelen en het verhandelen van landbouwhuisdieren sluiten betreffende de voorwaarden voor het vervoer, het verzamelen en het verhandelen van landbouwhuisdieren (Belgisch Staatsblad van 8 juli 2014).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 23. MÄRZ 2011 - Königlicher Erlass zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und sofern es sich um Rinder handelt, gelten die im Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen vorgesehenen Bestimmungen für: - die Wörter: Tätigkeit, Anbieter, Niederlassung und Betreiber und - die Niederlassungen: Schlachthof, Sammelstelle und Händlerstall.

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man des Weiteren unter: 1. Identifizierung: Anbringung eines Mittels zur Erstidentifizierung bei der Geburt oder Einfuhr eines Rindes, 2.Registrierung: Eintragung eines Rindes in das Bestandsregister und in SANITEL, 3. Neukennzeichnung: Ersetzung eines Identifikationsmittels bei einem Rind unter Beibehaltung der ursprünglichen Identifizierungsnummer, wenn bei einem Rind ein Identifikationsmittel verloren gegangen oder unlesbar geworden ist, 4.Identifikationsmittel: zugelassene Ohrmarke und zugelassenes Identifikationsmittel, wie erwähnt in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 644/2005 der Kommission vom 27. April 2005 zur Genehmigung eines besonderen Systems zur Kennzeichnung von Rindern, die zu kulturellen und historischen Zwecken in genehmigten Betrieben gehalten werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Verwendung bei Rindern, 5. Mittel zur Erstidentifizierung: Paar Identifikationsmittel mit der gleichen Identifizierungsnummer, 6.Identifizierungsnummer: Nummer, die auf dem Mittel zur Erstidentifizierung steht und einem Rind bei der Identifizierung zugeteilt wird, 7. Identität eines Rindes: sämtliche Daten, die in Artikel 24 § 1 Absatz 2 erster bis fünfter Gedankenstrich erwähnt sind, 8.Landwirtschaftsbetrieb oder Viehzuchtbetrieb: Kälbermastbetrieb oder registrierte Niederlassung, wo Rinder gehalten, aufgezogen oder versorgt werden und wo jedes Rind über ein entsprechendes Identifizierungsdokument verfügt, auf dem der Name des Züchters vermerkt ist, 9. Kälbermastbetrieb: genehmigte Niederlassung, in der ausschließlich Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden, 10.Hauptsitz: für einen Bestand, der an mehreren Sitzen gehalten wird, Sitz mit einer Adresse, an dem die Verwaltung für alle Rinder geführt wird, 11. epidemiologischer Einheit: Tier oder Gruppe von Tieren ein und derselben Art in einer Niederlassung mit ein und demselben Gesundheitsstatus;wenn sich in einer Niederlassung mehrere epidemiologische Einheiten befinden, müssen sie getrennte Einheiten bilden, 12. Bestand: Tier oder Gruppe von Tieren derselben Art, das beziehungsweise die in einem Landwirtschaftsbetrieb als epidemiologische Einheit gehalten wird beziehungsweise werden.Für die Anwendung dieser Begriffsbestimmung gelten Mastkälber als eine getrennte Art, 13. Bestandsnummer: Identifizierungsnummer eines registrierten Bestands in SANITEL, 14.Rind: Tier der Art Bovidae [sic, zu lesen ist: Familie Bovidae], einschließlich der Arten Bison bison und Bubalus bubalis, 15. Zucht- und Nutzrindern: Rinder, die keine in den Nummern 16 und 17 erwähnten Rinder sind, unter anderem diejenigen, die für Zuchtzwecke oder die Milch- und/oder Fleischerzeugung bestimmt sind oder für irgendeinen anderen Zweck gehalten werden, 16.Schlachtrindern: Rinder, die dazu bestimmt sind, entweder zum Schlachthof oder zu einer Sammelstelle beziehungsweise einem Händlerstall transportiert zu werden, von wo aus sie ausschließlich zu einem Schlachthof verbracht werden dürfen, 17. Mastkälbern: Rinder von höchstens zwölf Monaten, die in einem Kälbermastbetrieb registriert sind, 18.Halter: natürliche oder juristische Person, die vorübergehend oder ständig, auch beim Tiertransport oder auf dem Viehmarkt, für Tiere verantwortlich ist, 19. Züchter: Halter, Verantwortlicher für die Rinder in einem Viehzuchtbetrieb, 20.Identifizierungsdokument: Dokument, das aus dem Pass und dem Abgangsabschnitt besteht, 21. Pass: gedrucktes, gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 erstelltes Dokument, 22. Elektronischem Pass: elektronisches Dokument, das mindestens die gleichen Informationen enthält wie diejenigen, die auf dem in Nr.20 erwähnten Identifizierungsdokument gedruckt sind oder vermerkt werden können, 23. Abgangsabschnitt: Dokument, das Teil des Identifizierungsdokuments ist und mit dem der Abgang eines Rindes aus einem Bestand schriftlich gemeldet werden kann, 24.Bestandsregister: Register gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, in dem alle Rinder ein und derselben epidemiologischen Einheit eingetragen sind, 25. Bestandsblatt: von der Vereinigung ausgestelltes Dokument, auf dem die in SANITEL registrierten Daten eines Züchters oder des Viehzuchtbetriebs und die zugeteilte Bestandsnummer vermerkt sind, 26.Schlachthofetikett: Aufkleber in zwei Exemplaren, einem gelben und einem weißen, mit der Nummer des Bestands, dem das Rind angehört, 27. SANITEL: computergestützte Datenbank der Agentur zur Identifizierung und Registrierung der Tiere, der Betriebe, der Niederlassungen und der Anlagen, in denen Tiere gehalten werden, sowie der Halter und Verantwortlichen, auch SANITRACE genannt, 28.Vereinigung: Vereinigung, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 26. November 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an diese Vereinigungen zugelassen ist, 29. Lieferanten: Hersteller oder Vertreiber, der die Identifikationsmittel verkauft, 30.Betriebstierarzt: in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28.

Februar 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten erwähnter Tierarzt, 31. Königlichem Erlass vom 16.Januar 2006: Königlicher Erlass vom 16.

Februar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen, 32. Verordnung (EG) Nr.1760/2000: Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, 33. Verordnung (EG) Nr.911/2004: Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister, 34. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 35.PKE: Kontrolleinheit der Agentur, 36. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sicherheit der Nahrungsmittelkette gehört, 37.Handelsverkehr: Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, 38. Einfuhr: Einfuhr aus einem Drittland, 39.Mitgliedstaat: Land, das zur Europäischen Union gehört, 40. Drittland: Land, das kein Mitgliedstaat ist. KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung unbeschadet der Bestimmungen: - der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006, - der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 27. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, - der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister, abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006, - der Entscheidung 2006/28/EG der Kommission vom 18. Januar 2006 über die Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung bestimmter Rinder.

Art. 3 - § 1 - Jedes Rind wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses identifiziert und registriert. § 2 - Der Züchter ist verantwortlich für die Ausführung der Identifizierung und Registrierung der Rinder im Viehzuchtbetrieb.

Der Halter muss dafür sorgen, dass jedes Rind, das er hält, jederzeit sein Identifikationsmittel behält, selbst nach seinem Tod. § 3 - Für die Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses müssen der Anbieter, der Züchter und der Betriebstierarzt sich gegebenenfalls an die Vereinigung wenden, die die Registrierung des Viehzuchtbetriebs ausgeführt hat.

Art. 4 - Der Halter muss der Agentur, der Vereinigung und dem Betriebstierarzt die Hilfestellung leisten, die erforderlich ist, um die Anwendung des vorliegenden Erlasses zu ermöglichen, und er hält sich an die von der Agentur gebilligten Verfahren und Anweisungen.

KAPITEL 3 - Übertragung von Aufgaben an die Vereinigungen Art. 5 - Die Vereinigungen haben folgende Aufgaben: - Verwaltung der Daten in Bezug auf die Identifizierung und Registrierung der Rinder, der Bestände, der Züchter und der Viehzuchtbetriebe in SANITEL, - Erfassung und Verwaltung der Daten in Bezug auf die Bewegungen von Rindern, - Begleitung und Betreuung der Halter bei der Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, - Beurteilung der Anträge auf Zulassung von Identifikationsmitteln, - Überwachung der Qualität der Identifikationsmittel, - Verwaltung der Bestellungen und Lieferungen von Identifikationsmitteln an die Halter, - Verwaltung der Identifizierungsdokumente und ihrer Einzelteile: Druck, Nachdruck, Verteilung, Bearbeitung und Archivierung, - Verwaltung der anderen Dokumente und Etiketten, die in vorliegendem Erlass vorgesehen sind.

Die Vereinigungen legen für die Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendigen Verfahren und Anweisungen, einschließlich derjenigen, die an die Halter gerichtet sind, in gemeinsamer Absprache schriftlich fest und legen sie der Agentur zur Billigung vor.

Die Vereinigungen veröffentlichen diese Anweisungen und Verfahren auf ihrer Website, nachdem sie von der Agentur gebilligt worden sind, und informieren die Halter darüber.

KAPITEL 4 - Registrierung der Züchter, Viehzuchtbetriebe und Bestände Art. 6 - Für jeden Viehzuchtbetrieb muss der Anbieter einen Züchter in SANITEL registrieren lassen. Pro Viehzuchtbetrieb sind alle Tiere unter der Aufsicht desselben Züchters.

Art. 7 - Als Nachweis für die Registrierung des Viehzuchtbetriebs gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 erhält der Züchter von der Vereinigung binnen vierzehn Tagen nach dem Antrag oder der Mitteilung einer Änderung ein "Bestandsblatt".

Der Züchter bewahrt dieses Bestandsblatt zusammen mit dem Bestandsregister auf.

Art. 8 - § 1 - In einer Niederlassung darf nur ein einziger Bestand gehalten werden. § 2 - In einer Niederlassung, in der mehrere Tätigkeiten mit Rindern ausgeübt werden, muss immer dieselbe Person als Halter bestimmt werden.

Art. 9 - Ein Bestand darf an höchstens drei verschiedenen Sitzen gehalten werden. Jeder Sitz muss mit einer Adresse in SANITEL registriert werden. Diese Adressen müssen alle in einem Kreis mit einem Radius von höchstens 25 km liegen. In Absprache mit der PKE wird für einen solchen Bestand ein Hauptsitz bestimmt.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt Grünland für die saisonale Weidehaltung nicht als Sitz.

Art. 10 - Der Züchter, der Rinder auf Weiden außerhalb eines Radius von höchstens 25 km vom (Haupt)sitz des Bestands und gegebenenfalls außerhalb des Kreises, wie in Artikel 9 erwähnt, hält, muss dies jährlich vor dem 1. April bei der Vereinigung melden, die diese Weiden in SANITEL registriert. Hierbei wird Folgendes angegeben: Katasternummer der Parzelle, Adresse oder geografische Koordinaten, Katastermutterrolle mit dem Namen der Züchter - Benutzer der angrenzenden Ländereien, wenn dort auch Rinder gehalten werden.

Kapitel 5 - Identifikationsmittel Abschnitt 1 - Bestellung, Lieferung und Verwaltung der Identifikationsmittel Art. 11 - Mittel zur Erstidentifzierung können nur für einen Viehzuchtbetrieb bestellt werden und dürfen nur für die in diesem Betrieb registrierten Rinder verwendet werden.

Für eine Neukennzeichnung bestimmte Identifikationsmittel dürfen nur für die in Artikel 22 § 1 erwähnten Rinder bestellt werden.

Die Identifikationsmittel können nur über die Vereinigung bestellt werden.

Der Vorrat an Mitteln zur Erstidentifizierung muss im Viehzuchtbetrieb oder gegebenenfalls am Hauptsitz des Bestands aufbewahrt werden.

Art. 12 - Wenn der Anbieter die Tätigkeit "Rinderhaltung" aufgibt, muss der Züchter der Vereinigung alle noch nicht angebrachten Identifikationsmittel binnen sieben Tagen nach der Notifizierung zurückschicken. Für jedes zurückgeschickte Identifikationsmittel wird dem Züchter der bezahlte Wert zurückerstattet.

Art. 13 - Der Betreiber eines Schlachthofs ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Identifikationsmittel der geschlachteten Rinder gesammelt werden, und sie im Hinblick auf ihre Vernichtung auf angemessene Weise zu beseitigen.

Abschnitt 2 - Bedingungen für die Lieferanten und die Identifikationsmittel Art. 14 - Der Lieferant richtet einen Antrag auf Zulassung eines Identifikationsmittels per Einschreiben an die Agentur.

Dieser Antrag enthält eine vollständige Akte in zwei Exemplaren, die Anlage II zu vorliegendem Erlass entspricht.

Wenn der Antrag eine Ohrmarke betrifft, muss diese unbeschadet des Kapitels I der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 den in Anlage I zu vorliegendem Erlass festgelegten Kriterien entsprechen.

Der Lieferant fügt dem Antrag eine Erklärung bei, mit der er sich verpflichtet: 1. diese Identifikationsmittel nur der Vereinigung oder in ihrem Auftrag dem Adressaten zu liefern, 2.pro Muster eines zugelassenen Identifikationsmittels ein Register der Lieferungen für die Identifizierung oder die Neukennzeichnung, mit Angabe des Datums, der Anzahl und der Identifizierungsnummern, zu führen. Er muss dieses Register jederzeit auf einfaches Verlangen der Agentur oder der Vereinigung vorlegen können, 3. eine konstante Qualität dieser Identifikationsmittel zu liefern, gemäß der Zulassung, 4.der Vereinigung vor der Lieferung jede Änderung der Merkmale der Produktion dieser Identifikationsmittel in Bezug auf die ursprüngliche Zulassung mitzuteilen. Bevor der Lieferant die Lieferung vornimmt, wartet er die Stellungnahme der Vereinigung ab, 5. keine anderen Identifikationsmittel zu vermarkten, die Merkmale aufweisen, die ihre Unterscheidung von den zugelassenen Identifikationsmitteln erschweren können, 6.einen ausführlichen Vertrag mit den Vereinigungen in Bezug auf die Bestellung, Produktion und Lieferung dieser Identifikationsmittel zu erstellen.

Art. 15 - Die Agentur schickt dem Lieferanten eine Bestätigung für den in Artikel 14 erwähnten Antrag zu und legt den Vereinigungen die Akte zur Stellungnahme vor.

Die Vereinigungen untersuchen die Akte und teilen der Agentur ihre Stellungnahme binnen einer Frist von hundertzwanzig Tagen nach dem Antrag auf Stellungnahme mit. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Vereinigungen binnen dreißig Tagen nach Erhalt der Akte einen mit Gründen versehenen Antrag für die Ausführung zusätzlicher Untersuchungen in Bezug auf Punkt 5 von Anlage II bei der Agentur einreichen. Die Agentur legt diese Frist fest.

Binnen fünfundvierzig Tagen nach Erhalt der Stellungnahme der Vereinigungen legt die Agentur dem Minister, mit Kopie an den Lieferanten, einen Vorschlag zur Zulassung oder Verweigerung der Zulassung für das Identifikationsmittel vor.

Binnen dreißig Tagen nach Erhalt des Vorschlags der Agentur teilt der Minister dem Lieferanten, mit Kopie an die Vereinigungen, seinen Beschluss per Einschreiben mit und er teilt jedem zugelassenen Identifikationsmittel eine offizielle Zulassungsnummer zu.

Alle zugelassenen Identifikationsmittel werden auf der Website der Vereinigungen veröffentlicht.

Die Vereinigungen sind verpflichtet, den Haltern alle zugelassenen Identifikationsmittel in ihrer Gesamtheit, auf die gleiche objektive Weise vorzustellen und anzubieten.

Art. 16 - Der Minister kann die Zulassung eines Identifikationsmittels aussetzen oder entziehen, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen gegeben sind: 1. Der Lieferant liefert Identifikationsmittel, die nicht den Bestimmungen von Anlage II entsprechen.2. Der Lieferant hält die in Artikel 14 Absatz 3 erwähnten Verpflichtungen nicht ein.3. Der Lieferant unterbricht die Lieferung eines Identifikationsmittels während: - eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr als zwei Jahren, - eines unterbrochenen Zeitraums von mehr als zwei Jahren, der sich über drei aufeinander folgende Jahre erstreckt. KAPITEL 6 - Identifizierung eines Rindes Abschnitt 1 - Erste Identifizierung Art. 17 - Unbeschadet des Artikels 4 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss jedes neugeborene Rind innerhalb eines Zeitraums von höchstens sieben Tagen nach dem Tag der Geburt dieses Rindes identifiziert werden.

Art. 18 - Wenn ein Rind in einer Niederlassung geboren wird, die kein Viehzuchtbetrieb ist, und der Anbieter nicht über einen Rinderzuchtbetrieb verfügt, informiert der Anbieter die Vereinigung am nächstfolgenden Werktag.

Die Vereinigung nimmt binnen sieben Tagen die Identifizierung und Registrierung des neugeborenen Rindes in dieser Niederlassung vor.

Wenn der Anbieter auch über einen Viehzuchtbetrieb verfügt, können das neugeborene Rind und die Mutter gemäß den Bestimmungen von Artikel 25 in diesen Viehzuchtbetrieb aufgenommen werden, damit sie dort identifiziert und registriert werden.

Art. 19 - Unbeschadet des Artikels 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss jedes eingeführte Zucht- und Nutzrind von der Vereinigung identifiziert werden. Zu diesem Zweck informiert der Züchter die Vereinigung über die Ankunft eines eingeführten Rindes in einem Bestand binnen drei Tagen nach dem Tag der Ankunft.

Die Vereinigung nimmt binnen sieben Tagen nach der Mitteilung die Identifizierung und Registrierung des eingeführten Rindes im Viehzuchtbetrieb vor.

Art. 20 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 4 Unterabsatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 dürfen Identifikationsmittel nur in den durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Fällen entfernt oder ersetzt werden. § 2 - Jedes Tier muss seine Identifizierungsnummer sein Leben lang behalten.

Es ist verboten, eine neue Identifizierung von Rindern vorzunehmen. § 3 - Wenn der Halter andere als die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Kennzeichen auf einem Rind anbringen möchte, müssen diese Kennzeichen auf eine solche Weise angebracht werden, dass die Lesbarkeit des Identifikationsmittels bei den Rindern hierdurch nicht beeinträchtigt wird. § 4 - An den Identifikationsmitteln darf keine Änderung vorgenommen werden und es darf kein zusätzlicher Vermerk darauf angebracht werden, es sei denn auf der unbedruckten Seite und sofern ihre Lesbarkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Abschnitt 2 - Neukennzeichnung der Rinder Art. 21 - Die Neukennzeichnung der Rinder muss gemäß den in Artikel 22 festgelegten Modalitäten erfolgen.

Art. 22 - § 1 - Wenn nur ein Identifikationsmittel verloren gegangen oder unlesbar geworden ist, bestellt der Halter bei der Vereinigung binnen sieben Tagen nach der Feststellung und gemäß Artikel 11 den gleichen Typ Identifikationsmittel für eine Neukennzeichnung mit der gleichen Identifizierungsnummer.

Die Vereinigung fügt dem Identifikationsmittel eine Neukennzeichnungsnummer zu.

Sobald der Halter das bestellte Identifikationsmittel erhalten hat, nimmt er die Neukennzeichnung des Rindes schnellstmöglich und spätestens binnen sieben Tagen vor.

Wenn sich das Rind in einem Händlerstall befindet, darf es den Händlerstall erst nach erfolgter Neukennzeichnung verlassen. § 2 - Wenn beide Identifikationsmittel verloren gegangen oder unlesbar geworden sind, muss der Halter dies sofort der Vereinigung melden.

In Erwartung ihres Eingreifens muss er dieses Rind sofort aufstallen.

Die Vereinigung nimmt eine vollständige Identifizierungskontrolle für alle Rinder der betreffenden Niederlassung vor und erstattet der zuständigen PKE schriftlich Bericht.

Wenn die PKE auf der Grundlage der vom Halter vorgelegten Beweise der Meinung ist, dass die Identität und die Rückverfolgbarkeit des Rindes nachgewiesen sind, erteilt sie der Vereinigung die Erlaubnis, dieses Rind schnellstmöglich anhand zweier Identifikationsmittel des gleichen Typs wie desjenigen der ursprünglichen Identifikationsmittel neu zu kennzeichnen, und zwar mit der gleichen Identifizierungsnummer und einer Neukennzeichnungsnummer. § 3 - Alle Kosten in Verbindung mit der Ausführung des vorliegenden Artikels gehen zu Lasten des Halters.

Art. 23 - Die Agentur kann dem Halter die Befugnis zur Identifizierung oder Neukennzeichnung von Rindern zeitweilig entziehen, wenn er die Identifizierung und Registrierung nicht, unvollständig oder falsch ausführt oder wenn mehrmals festgestellt wird, dass er laut Urteil der Agentur nicht mehr in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses handelt.

Während des Zeitraums, in dem diese Befugnis dem Halter entzogen ist, zieht er für jede Identifizierung, Neukennzeichnung und Registrierung in der Niederlassung die Vereinigung innerhalb der in vorliegendem Erlass festgelegten Fristen heran.

Ist die Befugnis dem Züchter entzogen worden, gibt er unverzüglich alle noch nicht verwendeten Identifikationsmittel bei der PKE ab.

KAPITEL 7 - Registrierung der Rinder in SANITEL Abschnitt 1 - Registrierung der Geburt, des Abgangs und des Todes eines Rindes Art. 24 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 7 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 informiert der Züchter die Vereinigung über die Geburt eines Rindes im Viehzuchtbetrieb oder den Abgang eines Rindes vom Viehzuchtbetrieb binnen sieben Tagen.

Die Information, die der Vereinigung über die Geburt eines Rindes erteilt wird, umfasst mindestens folgende Daten in Bezug auf das Kalb: - Identifizierungsnummer, - Geburtsdatum, - Geschlecht, - Fellfarbe, - Rassentyp: Milch-, Fleisch- oder Zweinutzungstyp, - eventuell Rasse, - Identifizierungsnummer der Mutter, - Nummer des Bestands, dem das Kalb angehört. § 2 - Unbeschadet des Artikels 6 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 trägt der Züchter binnen sieben Tagen nach dem Tod eines Rindes in einem Viehzuchtbetrieb auf der Rückseite des Passes unverwischbar den Vermerk "TOT" zwischen zwei Schrägstrichen ein. Als Abgangsdatum wird auf dem Pass das Todesdatum eingetragen. Binnen denselben sieben Tagen wird der Pass mit diesen Daten der Vereinigung zugeschickt.

In den Fällen, in denen der Züchter nicht über das Identifizierungsdokument verfügt, nimmt er binnen sieben Tagen mit der Vereinigung Kontakt auf. § 3 - Unbeschadet des Artikels 6 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 übermittelt der Halter der Vereinigung binnen sieben Tagen nach dem Tod eines Rindes in einer Niederlassung, die kein Viehzuchtbetrieb ist, den Pass mit folgenden auf der Rückseite unverwischbar angebrachten Vermerken: - dem Wort "TOT" zwischen zwei Schrägstrichen, - dem Todesdatum, - der Sanitelnummer der Niederlassung, in der das Rind gestorben ist.

Abschnitt 2 - Registrierung eines aufgenommenen Rindes Art. 25 - § 1 - Zum Zeitpunkt der Ankunft eines Rindes in der Niederlassung überprüft der Halter die Identität dieses Rindes und die Übereinstimmung mit dem Pass. § 2 - Im Fall von Rindern aus dem Handelsverkehr oder von eingeführten Rindern überprüft der Halter zudem die Übereinstimmung der Gesundheitsbescheinigung mit den identifizierten Rindern. § 3 - Bei der Eintragung des Rindes in das Bestandsregister gemäß den Bestimmungen von Artikel 31 bringt der Züchter auf dem Pass das Etikett mit der Identifizierungsnummer und dem Strichcode des Bestands, in den das Rind aufgenommen wird, an. Der Züchter kann diese Etiketten bei der Vereinigung bestellen. § 4 - Wenn das Eingreifen des Betriebstierarztes nicht notwendig ist, übermittelt der Züchter der Vereinigung binnen einem Zeitraum von höchstens sieben Tagen nach dem Tag der Ankunft des Rindes den Pass, auf dem sein Bestandsetikett geklebt ist. § 5 - Bei der Registrierung eines Rindes aus dem Handelsverkehr oder eines eingeführten Rindes muss der Züchter der Vereinigung die Nummer der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung mitteilen.

Abschnitt 3 - Identifizierungsdokument: Pass und Abgangsabschnitt Art. 26 - Unbeschadet des Artikels 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 erhält der Züchter von der Vereinigung als Beweis für die korrekte Registrierung eines Rindes das entsprechende Identifizierungsdokument.

In Anwendung der Bestimmungen von Abschnitt 2 wird ein Identifizierungsdokument nur ausgestellt, sofern die vorgeschriebenen Gesundheitsuntersuchungen günstig ausfallen.

Art. 27 - Das Muster des Identifizierungsdokuments wird vom Minister festgelegt.

Art. 28 - Der Züchter hat für jedes im Viehzuchtbetrieb anwesende Rind ein entsprechendes Identifizierungsdokument.

Jedes Identifizierungsdokument befindet sich jederzeit im Viehzuchtbetrieb oder gegebenenfalls am Hauptsitz des Bestands.

Art. 29 - Alle in irgendeiner Form auf der Vorderseite des Passes angebrachten Daten, durch die die Lesbarkeit der Daten beeinträchtigt wird, machen den Pass ungültig.

Abschnitt 4 - Ankunft eines Rindes im Schlachthof Art. 30 - § 1 - Zum Zeitpunkt der Ankunft der Rinder im Schlachthof überprüft der Betreiber des Schlachthofs die Identität jedes Rindes und die Übereinstimmung mit seinem Pass. § 2 - Unbeschadet des Artikels 6 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hält der Betreiber eines Schlachthofs ab der Anmeldung der Rinder im Schlachthof die Pässe der Rinder zur Verfügung der Agentur.

Nach der Ante-mortem-Untersuchung bringt er auf der Rückseite des Passes lesbar einen Stempel des Schlachthofs mit Angabe des Schlachtdatums und der Zulassungsnummer des Schlachthofs an und schickt er ihn der Vereinigung binnen sieben Tagen auf eigene Kosten zu.

KAPITEL 8 - Bestandsregister Art. 31 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 7 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 muss der Halter für jede epidemiologische Einheit ein Bestandsregister in der Niederlassung oder gegebenenfalls am Hauptsitz des Bestands führen. Mindestens die Daten der letzten fünf Jahre müssen aufbewahrt werden.

Darin registriert er: - die Geburt eines Rindes zum Zeitpunkt der Identifizierung gemäß Artikel 17, - die Ankunft eines eingeführten Rindes zum Zeitpunkt, zu dem die Rinder gemäß Artikel 19 von der Vereinigung identifiziert werden, - binnen drei Tagen nach dem Ereignis, die Daten in Bezug auf die Ankunft, den Abgang und den Tod von Rindern.

Im Fall einer Ankunft von Rindern aus dem Handelsverkehr oder von eingeführten Rindern bewahrt der Halter, Verantwortlicher des Bestimmungsortes, die Gesundheitsbescheinigung während mindestens fünf Jahren im Bestandsregister, in dem die Rinder eingetragen sind. Diese Bestimmung gilt auch für den Züchter in Anwendung von Artikel 32 § 2.

Das Muster des Bestandsregisters wird vom Minister festgelegt. § 2 - Für einen Händlerstall muss der verantwortliche Händler das Bestandsregister immer in elektronischer Form in SANITEL führen und müssen die Daten in diesem Bestandsregister spätestens [am dritten Tag] nach dem Tag der Ankunft beziehungsweise des Abgangs eingetragen sein. [Art. 31 § 2 abgeändert durch Art. 75 des K.E. vom 10. Juni 2014 (B.S. vom 8. Juli 2014)] KAPITEL 9 - Handel mit Rindern Abschnitt 1 - Verkauf von Rindern Art. 32 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 4.2 Unterabsatz 3 und des Artikels 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ist der Handel mit Rindern, die nicht gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses identifiziert und registriert sind, verboten, es sei denn, es handelt sich um Rinder, die direkt aus dem Handelsverkehr stammen oder eingeführt sind. § 2 - Aus dem Handelsverkehr stammende oder eingeführte Zucht- und Nutzrinder, deren Bestimmungsort ein Händlerstall oder eine Sammelstelle ist, dürfen nicht von diesem Bestimmungsort aus verkauft werden, außer wenn sie direkt für einen Viehzuchtbetrieb bestimmt sind. Dieser Verkauf an einen Viehzuchtbetrieb muss binnen sieben Tagen nach dem Tag der Ankunft stattfinden.

Der Händler oder der Verantwortliche der Sammelstelle muss dem Züchter eine Kopie der Gesundheitsbescheinigung(en) besorgen, auf der (denen) die Rinder vermerkt sind. § 3 - Ein aus dem Handelsverkehr stammendes oder eingeführtes Rind, auf dessen Gesundheitsbescheinigung als Bestimmungsort ein Viehzuchtbetrieb steht, darf erst von diesem Viehzuchtbetrieb aus verkauft werden, wenn der Halter im Besitz eines belgischen Identifizierungsdokuments ist.

Art. 33 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss ein Züchter beim Verkauf eines Rindes vor dessen Abgang aus dem Bestand an der vorgesehenen Stelle auf dem entsprechenden Pass das Abgangsdatum eintragen und seine Unterschrift anbringen. § 2 - Ein Zucht- und Nutzrind darf während höchstens dreißig Tagen nach dessen Abgang aus dem letzten Bestand verkauft werden.

Ein Schlachtrind darf während höchstens acht Tagen nach dessen Abgang aus dem letzten Bestand verkauft werden.

Art. 34 - Ein Halter darf Rinder nur verbringen oder verkaufen, wenn diese Rinder ein Paar Identifikationsmittel tragen und von ihrem Pass begleitet sind.

In Abweichung von Absatz 1: 1. ist ein Rind immer von dem vollständigen Identifizierungsdokument begleitet, wenn es zu folgenden Stellen verbracht wird: a) Tierarztpraxen oder Tierkliniken im Rahmen von tierärztlichen Behandlungen, b) Ansammlungen ohne kommerziellen Zweck, 2.darf ein Rind im Rahmen der normalen Betriebsführung ohne Pass verbracht werden, mit Ausnahme der Bestimmungen von Nr. 1, 3. darf ein Rind mit Genehmigung der Agentur ohne Pass verbracht werden, sofern Letztere diese Verbringung in einem Dokument notifiziert, das das Rind jederzeit begleitet, 4.darf ein in Artikel 22 § 2 erwähntes Rind in den Stall verbracht werden, nachdem dies gemeldet worden ist, 5. dürfen nicht von der Mutter getrennte Kälber von weniger als sieben Tagen im Rahmen der normalen Betriebsführung transportiert werden, ohne identifiziert worden zu sein, 6.darf ein Rind, das nur ein Identifikationsmittel verloren hat, von einem Viehzuchtbetrieb aus verkauft werden, um mit einem Pass, auf dem der Züchter ein gelbes Schlachthofetikett angebracht hat, direkt zu einem im Inland gelegenen Schlachthof verbracht zu werden. Das weiße Schlachthofetikett mit der gleichen Nummer wird verwendet, um die Verwendung des gelben Schlachthofetiketts zu melden. Auf der Rückseite des Passes wird der Bestimmungsschlachthof deutlich angegeben (Name + Gemeinde). In diesem Fall wird die Frist für den Verkauf auf einen Tag beschränkt, wobei das in Artikel 33 erwähnte Abgangsdatum nicht einbegriffen ist.

Abschnitt 2 - Schlachthofetiketten Art. 35 - Für die Anwendung von Artikel 34 Nr. 6 können Schlachthofetiketten bei der Vereinigung nur für Züchter bestellt werden.

Der Vorrat an Schlachthofetiketten muss im Viehzuchtbetrieb oder gegebenenfalls am Hauptsitz des Bestands aufbewahrt werden.

KAPITEL 10 - Bestimmungen für Kälbermastbetriebe Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 36 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind nur auf Kälbermastbetriebe und auf Mastkälber anwendbar.

Art. 37 - Rinder, die in einem Kälbermastbetrieb registriert werden, erhalten in SANITEL einen spezifischen Status als Mastkalb.

Art. 38 - § 1 - In Anwendung von Artikel 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und in Abweichung von Artikel 28 des vorliegenden Erlasses kann der Züchter eines Kälbermastbetriebs, der einen entsprechenden Antrag einreicht, von der Führung eines Identifizierungsdokuments für die Mastkälber, die er hält, befreit werden.

Der Züchter teilt der Vereinigung diese Wahl mit; Letztere registriert diese Wahl in SANITEL und trägt sie auf dem Bestandsblatt ein.

Für Mastkälber, die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmt sind, muss jedoch gemäß Artikel 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ein Pass bei der Vereinigung beantragt werden. Diese Mastkälber sind im Fall einer Verbringung ins Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates immer von ihrem Pass begleitet. Die Vereinigung stellt den Pass binnen der in Artikel 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 festgelegten Frist aus. § 2 - In Abweichung von Artikel 34 Absatz 1 dürfen Mastkälber, die unter die Anwendung von § 1 fallen, ohne Pass verkauft werden: - von einer für den Handel mit Mastkälbern zugelassenen Sammelstelle aus an einen Kälbermastbetrieb, - zwischen Kälbermastbetrieben, die § 1 Absatz 1 anwenden, - an eine für den Handel mit Mastkälbern zugelassene Sammelstelle, - an einen Schlachthof. § 3 - Der Züchter, der die in § 1 Absatz 1 vorgesehene Befreiung erhalten hat, ist verpflichtet: a) jederzeit im Besitz des elektronischen Passes zu sein, b) i) SANITEL auf elektronischem Weg anhand des elektronischen Passes die in Artikel 7 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr.1760/2000 und in den Artikeln 24, 25 und 33 des vorliegenden Erlasses erwähnten Informationen zu übermitteln, ii) dem Übernehmer spätestens zum Zeitpunkt der Ankunft des Mastkalbes bei diesem Übernehmer einen elektronischen Pass auf elektronischem Weg zu senden. § 4 - Die für den Handel mit Mastkälbern zugelassenen Sammelstellen, die: a) den in § 1 Absatz 1 erwähnten Kälbermastbetrieben Mastkälber liefern: i) behalten zum Zeitpunkt der Ansammlung in der zugelassenen Sammelstelle die Pässe ein und übermitteln sie den Vereinigungen binnen sieben Tagen, ii) stellen dem Übernehmer spätestens zum Zeitpunkt der Ankunft des Mastkalbes bei diesem Übernehmer als Ersatz für die Pässe und anhand von SANITEL elektronische Pässe zur Verfügung, b) Mastkälber von den in § 1 Absatz 1 erwähnten Kälbermastbetrieben aus verkaufen, sind immer im Besitz der elektronischen Pässe und übergeben sie dem Übernehmer der Mastkälber spätestens zum Zeitpunkt der Ankunft der Mastkälber bei diesem Übernehmer. Abschnitt 2 - Genehmigung für einen Kälbermastbetrieb Art. 39 - Zur Erlangung einer Genehmigung in Anwendung von Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 muss ein Kälbermastbetrieb über eine Unterkunft verfügen: - mit der gewährleistet wird, dass der Mastkälberbestand eine von den anderen Beständen getrennte Einheit bildet, - in der sich ein getrennter Umkleideraum befindet, mit einem Waschbecken mit fließendem Trinkwasser, einem Fußbecken sowie Stiefeln und Overalls, um Besuchern zu ermöglichen, sich vor Betreten der Ställe des Kälbermastbetriebs umzuziehen.

KAPITEL 11 - Verschiedene Bestimmungen Art. 40 - Der Züchter, der feststellt, dass er eine Identifizierung oder Neukennzeichnung nicht korrekt durchgeführt hat, bittet spätestens am ersten Werktag nach der Feststellung um ein Eingreifen der Vereinigung.

Art. 41 - § 1 - Der Halter, der irgendwann feststellt, dass die Identität eines Rindes nicht korrekt ist oder dass seine Merkmale nicht mit den Daten auf dem Identifizierungsdokument oder auf dem Pass übereinstimmen, reicht im Hinblick auf eine Berichtigung einen Antrag bei der Vereinigung ein: 1. entweder schriftlich für aufgenommene Rinder, anlässlich der in Anwendung von Artikel 25 durchgeführten Kontrolle, sofern es sich um einen Irrtum in Bezug auf Geschlecht, Fellfarbe oder Rassentyp handelt, 2.oder schriftlich oder elektronisch für Rinder, die im Viehzuchtbetrieb geboren sind, was Daten in Bezug auf Geschlecht, Fellfarbe, Rassentyp, Muttertier oder Geburtsdatum betrifft. § 2 - Für andere Änderungen als diejenigen, die in § 1 erwähnt sind, reicht der Züchter einen Antrag bei der Vereinigung ein. Er bestellt die Vereinigung ein und lässt sie den Antrag vor Ort beurteilen.

KAPITEL 12 - Maßnahmen Art. 42 - Unbeschadet des Artikels 1 Unterabsatz 1, des Artikels 2 Unterabsatz 2 und des Artikels 4 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 494/98 versteht man unter "Beschränkung für eine Verbringung": ein für alle Rinder geltendes sofortiges Verbot zum Verlassen dieses Betriebs, außer wenn Rinder, die den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und des vorliegenden Erlasses vollständig genügen, zu einem im Inland gelegenen Schlachthof verbracht werden. Diese Maßnahme bleibt in Kraft, bis alle Rinder den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vollständig genügen.

Art. 43 - Wenn der Halter die [...] Kosten [für die Identifizierung und Registrierung der Rinder] nicht bezahlt, kann die Vereinigung die Ausstellung der Pässe an den betreffenden Halter aufschieben oder verweigern. [Art. 43 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 14. Mai 2012 (B.S. vom 7. Juni 2012)] KAPITEL 13 - Abweichungsbestimmungen Art.44 - Ein Rind muss bei Aufenthalt in einer Tierarztpraxis oder einer Tierklinik immer von einer Kopie seines Identifizierungsdokuments begleitet sein.

Auf der Rückseite dieser Kopie werden die Daten notiert, an denen das Rind in dieser Praxis beziehungsweise Klinik angekommen ist und sie verlassen hat.

Die Praxis oder die Klinik schreibt ein Register aller Kopien dieser Identifizierungsdokumente während fünf Jahren fort, chronologisch nach Ankunftsdatum geordnet.

Bei Tod eines Rindes in der Praxis oder Klinik werden der Züchter und die Vereinigung durch Übermittlung einer Kopie des Identifizierungsdokuments mit klarer Angabe des Todes und des Todesdatums darüber informiert.

Der Züchter meldet der Vereinigung den Tod gemäß Artikel 24 § 2.

KAPITEL 14 - Aufhebungsbestimmungen Art. 45 - [Aufhebungsbestimmungen] KAPITEL 15 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der Rinderbrucellose Art. 46 - 53 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1991 über die Bekämpfung der Rinderleukose Art. 54 - [Abänderungsbestimmung] Abschnitt 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2002 über die Bekämpfung der Rindertuberkulose Art. 55 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2002 über die Bekämpfung der Rindertuberkulose werden die Nummern 5, 6, 7 und 8 aufgehoben.

Art. 56 - Nach Artikel 2 desselben Erlasses wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2bis - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Begriffsbestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23. März 2011 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern." Art. 57 - In demselben Erlass werden die Artikel 24 und 25 § 3 aufgehoben.

Art. 58 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "zugelassenen Kälbermastbetrieb" durch die Wörter "genehmigten Kälbermastbetrieb" ersetzt.2. Paragraph 2 wird aufgehoben.3. In § 3 werden die Wörter "in den Paragraphen 1 und 2" durch die Wörter "in § 1" ersetzt. Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen Art. 59 - 60 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 16 - Schlussbestimmungen Art. 61 - Am 1. Juli 2011 treten folgende Artikel in Kraft: - Artikel 38, - Artikel 45 § 2 Nr. 8.

Art. 62 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE

ANLAGE I Kriterien, denen eine Ohrmarke entsprechen muss, um zugelassen zu werden Vorliegende Anlage ist anwendbar unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 911/2004. 1.FARBE Farbe der Ohrmarke RAL-Farben: 1028 oder 1033 (lachsfarben) Farbe der Aufschrift Schwarz 2.AUFSCHRIFT

1. Zeile

Neukennzeichnungsnummer

Unbeschriftet bei der Kennzeichnung Römische Ziffern (ab der ersten Neukennzeichnung)

2.Zeile

Landescode + die fünf ersten Ziffern der Ohrmarke

BE + "12345"

3. Zeile

ein Strichcode

4.Zeile

die vier letzten Ziffern der Ohrmarke

"6789"

"Siegel"

BE

Zulassungsnummer

"XYZ"


Auf der Außenseite des Dornteils und des Lochteils jedes Paars Ohrmarken müssen die gleichen Vermerke stehen. 3.ELEKTRONISCHE TRANSPONDER Wenn ein Transponder in eine Ohrmarke eingesetzt wird, muss er folgende Merkmale aufweisen: Technische Merkmale des elektronischen Transponders: - Es handelt sich um einen Nurlese-Passivtransponder mit der den ISO-Normen 11784 und 11785 entsprechenden HDX- oder FDX-B-Übertragung. - Er ist mit der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegeräten ablesbar, d. h.HDX- oder FDX-B-Übertragung zwischen Lesegerät und Transponder ist gewährleistet. - Die Lesereichweite beträgt mindestens: o für Handlesegeräte: 12 cm für Transponder von Ohrmarken, o für stationäre Lesegeräte: 50 cm für Transponder von Ohrmarken.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. März 2011 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE

ANLAGE II Inhalt des Antrags auf Zulassung einer Ohrmarke 1.Antragsschreiben für eine "Zulassung für Typ und Modell X". 2.Informationen über den Antragsteller: a. Kontaktdaten b.Referenzen. 3.Unterschrift des Antrags + "Einverständniserklärung für die Bestimmungen von Artikel 14". 4. Informationen über die Produktion: a.Produktionskapazität, b. Produktionsverfahren (Beschreibung - erzielte Qualitätsnorm - durchgeführte Eigenkontrolle). 5.Informationen über die Ohrmarke und die Anforderungen an das Anbringungsmaterial: a. detaillierte technische Zeichnung, b.verwendete Rohstoffe, c. Infos in Bezug auf die Beschriftung, d.Infos in Bezug auf die Festigkeit/Betrugssicherheit, e. Infos in Bezug auf die Laborergebnisse (intern/extern), f.Infos in Bezug auf die Ergebnisse der Feldtests. 6.Informationen über Logistik und Informatik: a. Modalitäten: Lieferfrist, Verpackung, Versendung, b.sachdienliche Informationen, aus denen hervorgeht, dass die Bestimmungen von Artikel 14 eingehalten werden können, c. Verfahren zur Bestellung von Ohrmarken für die Kennzeichnung und Neukennzeichnung. 7.Musterexemplare der Ohrmarke (mindestens zweihundert Stück) und des Anbringungsmaterials, die beide kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. März 2011 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE

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