gepubliceerd op 28 oktober 2024
Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikelen XX.135, § 6, en XX.172, vierde lid, van het wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
23 APRIL 2024. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikelen XX.135, § 6, en XX.172, vierde lid, van het wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 april 2024 houdende uitvoering van artikelen XX.135, § 6, en XX.172, vierde lid, van het wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 6 mei 2024).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel XX.135 § 6 und XX.172 Absatz 4 des Wirtschaftsgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XX.135 § 6 und XX.172 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 zur Ausführung der Artikel 73 und 83 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung am 9. Juni 2023 durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 4. Juli 2023 und 6. November 2023; Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 24. November 2023; Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 9. Februar 2024, in der auf die Standardstellungnahme Nr. 65/2023 verwiesen wird;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 75.005/2 des Staatsrates vom 27. Dezember 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Aktiva, die aus Geldsummen bestehen und nach dem Urteil zum Vorschein kommen, durch das gemäß Artikel XX.135 § 1 der Abschluss des Konkursverfahrens wegen unzureichender Aktiva angeordnet wird oder gemäß Artikel XX.171 der Abschluss des Konkursverfahrens angeordnet wird in Bezug auf einen Konkursschuldner, der eine natürliche Person ist, der gegenüber der Erlass vollständig oder teilweise abgelehnt worden ist, oder in Bezug auf eine in Konkurs geratene juristische Person, werden bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt. Aktiva, die aus Fremdwährungsbeträgen bestehen, werden vom Hinterleger vor ihrer Hinterlegung in Euro umgerechnet.
Alle anderen als die in Absatz 1 erwähnten Aktiva müssen auf Antrag einer Interesse habenden Person von einem Ad-hoc-Konkursverwalter, der vom Unternehmensgericht bestellt wird, verwertet werden. Die Verwertungskosten und das Honorar des Ad-hoc-Konkursverwalters, die vom Unternehmensgericht geschätzt werden, werden aus dem Ertrag aus der Verwertung entnommen. Der Restbetrag wird bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt.
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Hinterlegung erfolgt gemäß dem Gesetz vom 11. Juli 2018 über die Hinterlegungs- und Konsignationskasse und seinen Ausführungserlassen.
Art. 2 - Wenn Aktiva im Sinne von Artikel 1 vorhanden sind, kann jede Person, die eine Forderung gegenüber der natürlichen oder juristischen Person hat, über die der Konkurs eröffnet worden ist, beim Unternehmensgericht eine Einbehaltung dieser Beträge in Höhe ihrer Forderung am Tag des Abschlusses des Konkursverfahrens beantragen.
Einbehaltungen werden von der Hinterlegungs- und Konsignationskasse je nach dem Datum des bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingereichten Antrags bearbeitet.
Dem in Absatz 2 erwähnten Antrag wird die vom Unternehmensgericht erteilte Ermächtigung zur Einbehaltung beigefügt.
Bei unzureichenden Aktiva und wenn mehrere Gläubiger am selben Datum ihre Ansprüche auf die hinterlegten Gelder geltend gemacht haben, erfolgt eine proportionale Verteilung.
Die Hinterlegungs- und Konsignationskasse verfügt über eine Frist von sechzig Tagen, um die Anträge auf Einbehaltung zu bearbeiten.
Art. 3 - Jedes Jahr veröffentlicht die Hinterlegungs- und Konsignationskasse im Belgischen Staatsblatt eine Liste der gemäß Artikel 1 hinterlegten Beträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres vor der Veröffentlichung.Die Liste enthält den Namen oder die Bezeichnung, die Unternehmensnummer, das Aktenzeichen der Hinterlegungs- und Konsignationskasse, das Datum der Hinterlegung und den am 31. Dezember verfügbaren Betrag.
Interesse habende Personen können die Liste kostenlos bei der Kanzlei des Unternehmensgerichts einsehen und sich auf einfachen Antrag vom Greffier auf eigene Kosten vollständige Abschriften oder Teilabschriften ausstellen lassen.
Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 25. Mai 1999 zur Ausführung der Artikel 73 und 83 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 wird aufgehoben.
Art. 5 - Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT