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Koninklijk Besluit van 22 oktober 1999
gepubliceerd op 18 januari 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 maart 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 juni 1996 betreffende de mededinging in het raam van de Europese Gemeenschap van sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten in de sectoren water, energie, vervoer en telecommunicatie

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1999000816
pub.
18/01/2000
prom.
22/10/1999
ELI
eli/besluit/1999/10/22/1999000816/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

22 OKTOBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 maart 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 juni 1996 betreffende de mededinging in het raam van de Europese Gemeenschap van sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten in de sectoren water, energie, vervoer en telecommunicatie


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 maart 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 juni 1996 betreffende de mededinging in het raam van de Europese Gemeenschap van sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten in de sectoren water, energie, vervoer en telecommunicatie, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 maart 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 juni 1996 betreffende de mededinging in het raam van de Europese Gemeenschap van sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten in de sectoren water, energie, vervoer en telecommunicatie.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 22 oktober 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 17. MÄRZ 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Januar 1996, 18. Juni 1996 und 10. Januar 1999; Aufgrund der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor;

Aufgrund der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor;

Aufgrund der Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor;

Aufgrund des im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geschlossenen Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, unterzeichnet in Marrakesch am 15. April 1994;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 3. November 1998;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 9. November 1998;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 28. Januar 1999;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor - nachstehend « Erlass » genannt - wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 des niederländischen Textes werden die Wörter « zonder belasting op de toegevoegde waarde » durch die Wörter « zonder belasting over de toegevoegde waarde » ersetzt.2. In Absatz 1 werden die Beträge « 15,7 Millionen Franken » und « 23,6 Millionen Franken » durch die Beträge « 15,8 Millionen Franken » beziehungsweise « 23,7 Millionen Franken » ersetzt.3. In Absatz 2 werden die Wörter « in Artikel 38 der Richtlinie 93/38/EWG » durch die Wörter « in Artikel 14 der Richtlinie 93/38/EWG » ersetzt. Art. 2 - In Artikel 3 § 5 des Erlasses wird der Betrag « 39,4 Millionen » durch den Betrag « 39,5 Millionen Franken » ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 6 Nr. 1, 2 und 3 des niederländischen Textes des Erlasses werden die Wörter « zonder belasting op de toegevoegde waarde » durch die Wörter « zonder belasting over de toegevoegde waarde » ersetzt.

Art. 4 - Artikel 8 des Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 wird der zweite Satz durch folgenden Absatz ersetzt: « Die Frist kann jedoch auf eine zur Abgabe gültiger Angebote ausreichende Frist verkürzt werden, die im allgemeinen mindestens sechsunddreissig Tage, aber keinesfalls weniger als zweiundzwanzig Tage beträgt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1.Eine nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung des geplanten Auftrags gemäss Artikel 6 wurde spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der in § 1 erwähnten Auftragsbekanntmachung abgesandt. 2. Diese nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung enthielt mindestens ebenso viele Angaben wie das Muster der Auftragsbekanntmachung im Sinne der Anlage 3 Buchstabe A), sofern diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der nicht verbindlichen Bekanntmachung verfügbar waren.» 2. In § 4 Absatz 1 zweiter Satz werden die Wörter « Grundsätzlich darf diese Frist nicht kürzer sein » durch die Wörter « Keinesfalls darf diese Frist kürzer sein » ersetzt. Art. 5 - In Artikel 9 des Erlasses wird Nr. 3 durch folgende Bestimmung ergänzt: « Die Angaben umfassen mindestens folgende Auskünfte: a) Art und Menge einschliesslich etwaiger Optionen auf zusätzliche Aufträge, und möglichenfalls veranschlagte Frist für die Inanspruchnahme dieser Optionen;bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Menge und möglichenfalls veranschlagte Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Aufrufe zum Wettbewerb für die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen, b) Art des Verfahrens: nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren, c) gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem die Ausführung des Auftrags beginnen oder abgeschlossen wird, d) Anschrift und letzter Tag für die Vorlage der Teilnahmeanträge und die Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote abzugeben sind, e) Anschrift des Auftraggebers, der den Zuschlag erteilt und die Auskünfte gibt, die für den Erhalt des Lastenheftes und anderer Dokumente notwendig sind, f) wirtschaftliche und technische Anforderungen, finanzielle Garantien und Angaben, die von den Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern verlangt werden, g) Höhe der für die Vergabeunterlagen zu entrichtenden Beträge und Zahlungsbedingungen, h) Art des Auftrags, der Gegenstand des Angebotsaufrufs ist: Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder mehrere dieser Arten von Aufträgen. » Art. 6 - In Artikel 10 § 3 des Erlasses wird Nr. 1 durch folgende Bestimmung ergänzt: « Der Auftraggeber sorgt dafür, dass sich Unternehmer, Lieferanten und Dienstleistungserbringer jederzeit einer Prüfung unterziehen können. » Art. 7 - In Artikel 28 Absatz 1 des Erlasses werden die Wörter « in den Artikeln 25 und 26 » durch die Wörter « in den Artikeln 29 und 30 » ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 29 § 1 des Erlasses werden die Wörter « in Artikel 24 » durch die Wörter « in Artikel 28 » ersetzt.

Art. 9 - Artikel 31 Absatz 2 des Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Im niederländischen Text werden die Wörter « zonder belasting op de toegevoegde waarde » durch die Wörter « zonder belasting over de toegevoegde waarde » ersetzt.2. Die Beträge « 208 Millionen Franken » und « 16,7 Millionen Franken » werden durch die Beträge « 203 Millionen Franken » beziehungsweise « 16,3 Millionen Franken » ersetzt. Art. 10 - Artikel 33 des Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Die Auftraggeber bewahren sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe auf, die es ihnen zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, die Entscheidungen zu begründen über: a) die Prüfung und Auswahl der Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer und die Auftragsvergabe, b) die Inanspruchnahme der Abweichungsmöglichkeiten beim Gebrauch der europäischen Spezifikationen gemäss Artikel 21 § 3, c) den Rückgriff auf Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäss Artikel 59 § 2 des Gesetzes, d) die Nichtanwendung der Bestimmungen von Buch II Titel 1 Kapitel 1 des Gesetzes aufgrund der darin vorgesehenen Ausschlussfälle. Diese Angaben müssen mindestens vier Jahren lang ab der Auftragsvergabe aufbewahrt werden. » 2. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 3 - Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Bereich Gewinnung, Fortleitung oder Verteilung von Trinkwasser, im Bereich Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom, im Bereich Stadtbahn-, Strassenbahn-, Obus- oder Omnibusverkehr, im Bereich Flughafeneinrichtungen oder im Bereich des See- oder Binnenhafenverkehrs oder anderer Verkehrsendpunkte ausüben, teilen den teilnehmenden Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern innerhalb kürzester Frist, und auf Antrag schriftlich, ihre Entscheidungen über die Auftragsvergabe mit.» 3. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 4 - Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Bereich Gewinnung, Fortleitung oder Verteilung von Trinkwasser, im Bereich Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom, im Bereich Stadtbahn-, Strassenbahn-, Obus- oder Omnibusverkehr, im Bereich Flughafeneinrichtungen oder im Bereich des See- oder Binnenhafenverkehrs oder anderer Verkehrsendpunkte ausüben, teilen innerhalb kürzester Frist nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrags den ausgeschlossenen Bewerbern oder Submittenten beziehungsweise Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Teilnahmeantrags oder ihres Angebots und den Submittenten beziehungsweise Bietern, die ein ordnungsgemässes Angebot eingereicht haben, die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots und den Namen des Auftragnehmers mit. Der Auftraggeber kann jedoch beschliessen, bestimmte in Absatz 1 genannte Auskünfte über den Zuschlag nicht zu erteilen, wenn eine derartige Bekanntgabe den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die legitimen Geschäftsinteressen von öffentlichen oder privaten Unternehmen einschliesslich derjenigen des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat, beeinträchtigen würde oder den lauteren Wettbewerb zwischen Lieferanten, Unternehmern oder Dienstleistungserbringern beeinträchtigen könnte. » Art. 11 - Die Anlagen 1 bis 5 des Erlasses werden durch die Anlagen zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 12 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf öffentliche Aufträge, die ab 1. Mai 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden oder für die in Ermangelung der Veröffentlichungspflicht ab diesem Datum zur Angebotsabgabe oder zur Einreichung einer Bewerbung aufgefordert wird.

Art. 13 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. März 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE

Anlage 1 Liste der privatrechtlichen Personen, die besondere oder ausschliessliche Rechte im Sinne von Artikel 47 des Gesetzes vom 24.

Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge haben 1. Im Bereich der Wasserversorgung Gewinnung, Fortleitung oder Verteilung von Trinkwasser - Aquinter AG 2.Im Bereich der Energieversorgung Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom - Electrabel AG Fortleitung oder Verteilung von Gas oder Wärme - Distrigaz AG Öl- oder Gassuche oder -gewinnung - Aufsuchung oder Gewinnung von Kohle oder anderen Festbrennstoffen - 3. Im Bereich der Verkehrsversorgung Betreibung von Schienenverkehrsnetzen - Betreibung von Untergrundbahn-, Strassenbahn-, Bus- oder Trolleybusverkehrsnetzen Überlassung von Flughäfen - Brussels South Charleroi Airport AG - Société de Développement et de Promotion de l'Aéroport de Bierset AG Überlassung von See- oder Binnenhäfen oder anderen Verkehrsendpunkten - 4.Telekommunikationssektor Liste der öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1) Im Bereich der Verkehrsversorgung Betreibung von Schienenverkehrsnetzen - Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Überlassung von Flughäfen - Belgian International Airport Company - Belgocontrol 2) Telekommunikationssektor - Belgacom Gesehen, um Unserem Erlass vom 17.März 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE

Anlage 2 Nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung I. Auf jeden Fall auszufüllende Rubriken 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers oder der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können 2.a) Bei Lieferaufträgen: Art und Menge oder Wert der Leistungen oder zu liefernden Waren b) Bei Bauaufträgen: Art und Umfang der Leistungen, Kernmerkmale der Bauarbeit oder der Baulose c) Bei Dienstleistungsaufträgen: Gesamtbetrag der voraussichtlichen Käufe in den einzelnen Dienstleistungskategorien der Anlage 2 Buchstabe A) zum Gesetz 3.Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber 4. Tag des Eingangs der Bekanntmachung im Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) 5.Gegebenenfalls weitere Angaben II. Auskünfte, die zwingend zu erteilen sind, wenn die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb benutzt wird oder wenn sie eine Verkürzung der Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge oder der Angebote gestattet 6. Hinweis, dass interessierte Unternehmen dem Auftraggeber ihr Interesse an dem Auftrag oder an den Aufträgen mitteilen müssen 7.Frist für den Eingang der Anträge III. Auskünfte, die - soweit verfügbar - mitzuteilen sind, wenn die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb benutzt wird oder wenn sie eine Verkürzung der Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge oder der Angebote gestattet 8. Art und Menge der zu liefernden Waren oder Kernmerkmale der Bauarbeit oder Dienstleistungskategorie gemäss Anlage 2 Buchstabe A) zum Gesetz und Beschreibung der Dienstleistung (CPC-Referenznummer) und Angabe, ob eine Rahmenübereinkunft oder Rahmenübereinkünfte geplant sind.Etwaige Optionsrechte für weitere Aufträge und voraussichtliche Zeitpunkte, bis zu denen diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei einer Reihe von Aufträgen oder wiederkehrenden Aufträgen ebenfalls Angabe des voraussichtlichen Zeitplans der folgenden Aufrufe zum Wettbewerb 9. Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf oder mehreres gleichzeitig betreffen 10.Frist für die Lieferung oder Ausführung beziehungsweise Dauer des Dienstleistungsauftrags und nach Möglichkeit Zeitpunkt des Beginns 11. Anschrift, an die interessierte Unternehmen ihre Interessensbekundung schriftlich richten müssen;Frist für den Eingang der Interessensbekundungen; Sprache oder Sprachen, die für die Einreichung der Teilnahmeanträge oder der Angebote zugelassen sind 12. Wirtschaftliche und technische Bedingungen, finanzielle und technische Sicherheiten, die von den Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern verlangt werden 13.a) Voraussichtlicher Zeitpunkt (sofern bekannt), zu dem die Verfahren für die Vergabe des Auftrags/der Aufträge eingeleitet werden b) Art des Vergabeverfahrens (offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren) c) Höhe des Betrags, der für die Unterlagen über die Konsultation zu entrichten ist, und Zahlungsmodalitäten Gesehen, um Unserem Erlass vom 17.März 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE

Anlage 3 Auftragsbekanntmachung A) Bei offenen Verfahren 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers 2.Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, ob eine Rahmenübereinkunft vorliegt), Dienstleistungskategorie gemäss Anlage 2 Buchstabe A) zum Gesetz und Beschreibung des Auftrags (CPC-Referenznummer); gegebenenfalls Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf oder mehreres gleichzeitig betreffen 3. Liefer- beziehungsweise Ausführungsort 4.Bei Bau- und Lieferaufträgen: a) Art und Menge der zu liefernden Waren, einschliesslich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtliche Zeitpunkte, bis zu denen diese Rechte wahrgenommen werden können.Bei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit ebenfalls Angabe der voraussichtlichen Zeitpunkte der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu liefernden Waren oder Art und Umfang der Bauarbeiten, allgemeine Merkmale des Bauvorhabens b) Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Lieferungen abzugeben.Wird das Bauvorhaben oder der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Grössenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten c) Bei Bauaufträgen: Angaben zum Zweck des Bauvorhabens oder des Bauauftrags, wenn dieser ausserdem die Erstellung von Projekten vorsieht 5.Bei Dienstleistungsaufträgen: a) Art und Menge der zu erbringenden Dienstleistungen, einschliesslich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtliche Zeitpunkte, bis zu denen diese Rechte wahrgenommen werden können.Bei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit ebenfalls Angabe der voraussichtlichen Zeitpunkte der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu erbringenden Dienstleistungen b) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist c) Hinweis auf die Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen d) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen e) Angabe, ob die Dienstleistungserbringer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können 6.Zulässige Varianten 7. Keine Verwendung der europäischen Spezifikationen gemäss Artikel 21 § 3 8.Frist für die Lieferung oder die Ausführung beziehungsweise Dauer des Dienstleistungsauftrags und nach Möglichkeit Zeitpunkt des Beginns 9. a) Anschrift der Stelle, bei der das Sonderlastenheft und ergänzende Unterlagen angefordert werden können b) Gegebenenfalls Kosten für die Übersendung dieser Unterlagen und Zahlungsbedingungen 10.a) Frist für den Eingang der Angebote b) Anschrift der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind c) Sprache(n), in der (denen) die Angebote abzufassen sind 11.a) Gegebenenfalls Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen b) Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote 12.Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten 13. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind 14.Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, das heisst die Lieferanten-, Unternehmer- oder Dienstleistungserbringergemeinschaft, der der Auftrag erteilt wird, haben muss 15. Wirtschaftliche und technische Mindestbedingungen, die der Lieferant, Unternehmer oder Dienstleistungserbringer, an den der Auftrag vergeben wird, erfüllen muss 16.Frist, während deren die Submittenten beziehungsweise Bieter an ihre Angebote gebunden sind 17. Zuschlagskriterien.Andere Kriterien als der niedrigste Preis werden angegeben, wenn sie nicht im Lastenheft stehen 18. Andere Auskünfte 19.Gegebenenfalls Hinweis auf die Veröffentlichung der regelmässigen Bekanntmachung, in der der Auftrag genannt wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 20. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber 21.Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) B) Bei nicht offenen Verfahren 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers 2.Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, ob eine Rahmenübereinkunft vorliegt), Dienstleistungskategorie gemäss Anlage 2 Buchstabe A) zum Gesetz und Beschreibung des Auftrags (CPC-Referenznummer); gegebenenfalls die Angabe, ob Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf oder mehreres gleichzeitig betreffen 3. Liefer- oder Ausführungsort 4.Bei Bau- und Lieferaufträgen: a) Art und Menge der zu liefernden Waren, einschliesslich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtliche Zeitpunkte, bis zu denen diese Rechte wahrgenommen werden können.Bei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit ebenfalls Angabe der voraussichtlichen Zeitpunkte der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu liefernden Waren oder Art und Umfang der Bauarbeiten, allgemeine Merkmale des Bauvorhabens b) Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Lieferungen abzugeben.Wird das Bauvorhaben oder der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Grössenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten c) Bei Bauaufträgen: Angaben zum Zweck des Bauvorhabens oder des Bauauftrags, wenn dieser ausserdem die Erstellung von Projekten vorsieht 5.Bei Dienstleistungsaufträgen: a) Art und Menge der zu erbringenden Dienstleistungen, einschliesslich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtliche Zeitpunkte, bis zu denen diese Rechte wahrgenommen werden können.Bei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit ebenfalls Angabe der voraussichtlichen Zeitpunkte der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu erbringenden Dienstleistungen b) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist c) Hinweis auf die Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen d) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen e) Angabe, ob die Dienstleistungserbringer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können 6.Zulässige Varianten 7. Keine Verwendung der europäischen Spezifikationen gemäss Artikel 21 § 3 8.Frist für die Lieferung oder die Ausführung beziehungsweise Dauer des Dienstleistungsauftrags und nach Möglichkeit Zeitpunkt des Beginns 9. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, das heisst die Lieferanten-, Unternehmer- oder Dienstleistungserbringergemeinschaft, der der Auftrag erteilt wird, haben muss 10.a) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge b) Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind c) Sprache(n), in der (denen) die Anträge abzufassen sind 11.Frist für die Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe 12. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten 13.Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind 14. Angaben über die besondere Lage des Lieferanten, Unternehmers oder Dienstleistungserbringers und wirtschaftliche und technische Mindestbedingungen, die dieser zu erfüllen hat 15.Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe stehen 16. Andere Auskünfte 17.Gegebenenfalls Hinweis auf die Veröffentlichung der regelmässigen Bekanntmachung, in der der Auftrag genannt wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 18. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber 19.Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) C) Bei Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb (Artikel 59 § 1 des Gesetzes) 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers 2.Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, ob eine Rahmenübereinkunft vorliegt), Dienstleistungskategorie gemäss Anlage 2 Buchstabe A) zum Gesetz und Beschreibung des Auftrags (CPC-Referenznummer); gegebenenfalls Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf oder mehreres gleichzeitig betreffen 3. Liefer oder Ausführungsort 4.Bei Bau- und Lieferaufträgen: a) Art und Menge der zu liefernden Waren, einschliesslich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtliche Zeitpunkte, bis zu denen diese Rechte wahrgenommen werden können.Bei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit ebenfalls Angabe der voraussichtlichen Zeitpunkte der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu liefernden Waren oder Art und Umfang der Bauarbeiten und allgemeine Merkmale des Bauvorhabens b) Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Lieferungen abzugeben.Wird das Bauvorhaben oder der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Grössenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten c) Bei Bauaufträgen: Angaben zum Zweck des Bauvorhabens oder des Bauauftrags, wenn dieser ausserdem die Erstellung von Projekten vorsieht 5.Bei Dienstleistungsaufträgen: a) Art und Menge der zu erbringenden Dienstleistungen, einschliesslich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtliche Zeitpunkte, bis zu denen diese Rechte wahrgenommen werden können.Bei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit ebenfalls Angabe der voraussichtlichen Zeitpunkte der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu erbringenden Dienstleistungen b) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist c) Hinweis auf die Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen d) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen e) Angabe, ob die Dienstleistungserbringer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können 6.Zulässige Varianten 7. Keine Verwendung der europäischen Spezifikationen gemäss Artikel 21 § 3 8.Frist für die Lieferung oder die Ausführung beziehungsweise Dauer des Dienstleistungsauftrags und nach Möglichkeit Zeitpunkt des Beginns 9. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, das heisst die Lieferanten-, Unternehmer- oder Dienstleistungserbringergemeinschaft, der der Auftrag erteilt wird, haben muss 10.a) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge b) Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind c) Sprache(n), in der (denen) die Anträge abzufassen sind 11.Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten 12. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind 13.Angaben über die besondere Lage des Lieferanten, Unternehmers oder Dienstleistungserbringers und wirtschaftliche und technische Mindestbedingungen, die dieser zu erfüllen hat 14. Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder im Lastenheft stehen 15.Gegebenenfalls Name und Anschrift der vom Auftraggeber bereits ausgewählten Lieferanten, Unternehmer oder Dienstleistungserbringer 16. Gegebenenfalls Datum der vorhergehenden Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 17.Andere Auskünfte 18. Gegebenenfalls Hinweis auf die Veröffentlichung der regelmässigen Bekanntmachung, in der der Auftrag genannt wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19.Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber 20. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) Gesehen, um Unserem Erlass vom 17.März 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE

Anlage 4 Bekanntmachung über die Anwendung eines Prüfungssystems 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers 2.Zweck des Prüfungssystems (Beschreibung der Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauarbeiten - oder ihrer jeweiligen Kategorien -, die im Rahmen dieses Systems zu beziehen, zu erbringen beziehungsweise zu erstellen sind) 3. Die Bedingungen, die die Lieferanten, Unternehmer und Dienstleistungserbringer aufgrund des Systems und der Methoden, mit deren Hilfe die einzelnen Bedingungen überprüft werden, im Hinblick auf ihre Qualifikation erfüllen müssen.Ist die Beschreibung dieser Bedingungen und Prüfungsverfahren umfangreich und beruht sie auf Unterlagen, die für die interessierten Lieferanten, Unternehmer und Dienstleistungserbringer zur Verfügung stehen, so reichen eine Zusammenfassung der wesentlichen Bedingungen und Verfahren und ein Hinweis auf diese Unterlagen 4. Gültigkeitsdauer des Prüfungssystems und formale Vorschriften für ihre Verlängerung 5.Hinweis darauf, dass die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb benutzt wird 6. Anschrift der Stelle, bei der weitere Informationen und Unterlagen über das Prüfungssystem erhältlich sind (sofern sich diese Anschrift von der Anschrift in Nr.1 unterscheidet) 7. Gegebenenfalls weitere Angaben Gesehen, um Unserem Erlass vom 17.März 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE

Anlage 5 Bekanntmachung der Auftragsvergabe I. Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1. Name und Anschrift des Auftraggebers 2.Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls angeben, dass es sich um eine Rahmenübereinkunft handelt) 3. Zumindest eine Zusammenfassung der Art der Waren, Bauarbeiten oder Dienstleistungen 4.a) Art des Aufrufs zum Wettbewerb (Bekanntmachung über das Prüfungssystem, nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung, Auftragsbekanntmachung) b) Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften c) Bei Aufträgen, die im Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb bei Einleitung des Verfahrens vergeben worden sind, Angabe der einschlägigen Bestimmung von Artikel 59 § 2 des Gesetzes 5.Vergabeverfahren (offenes, nicht offenes oder Verhandlungsverfahren) 6. Zahl der eingegangenen Angebote 7.Datum der Auftragsvergabe 8. Für Gelegenheitskäufe aufgrund von Artikel 59 § 2 Nr.3 Buchstabe c) des Gesetzes gezahlter Preis 9.Name und Anschrift des (der) Lieferanten, Unternehmer(s) oder Dienstleistungserbringer(s), an den (an die) der Auftrag vergeben ist 10. Gegebenenfalls Angabe, ob der Auftrag als Unterauftrag vergeben wurde beziehungsweise vergeben werden kann 11.Gezahlter Preis oder Preis des höchsten und des niedrigsten Angebots, dem bei der Auftragsvergabe Rechnung getragen wurde 12. Fakultative Angaben: - Wert und Teil des Auftrags, der als Unterauftrag vergeben worden ist oder möglicherweise vergeben wird - Zuschlagskriterien II.Nicht für die Veröffentlichung bestimmte Angaben 13. Zahl der vergebenen Aufträge (wenn ein Auftrag zwischen mehreren Lieferanten, Unternehmern oder Dienstleistungserbringern aufgeteilt wurde) 14.Wert jedes vergebenen Auftrags 15. Ursprungsland der Ware oder der Dienstleistung (Gemeinschaftsursprung oder Nichtgemeinschaftsursprung;im letzteren Fall nach Drittländern gegliedert) 16. Gegebenenfalls Angabe, ob gemäss Artikel 21 § 3 die europäischen Spezifikationen nicht verwendet worden sind, und, wenn ja, Angabe dieser Abweichung 17.Angewandte Zuschlagskriterien (das wirtschaftlich günstigste Angebot oder der niedrigste Preis) 18. Angabe, ob der Auftrag an einen Submittenten beziehungsweise Bieter vergeben worden ist, der eine Variante gemäss Artikel 60 des Gesetzes angeboten hat 19.Angabe, ob Angebote nicht gewählt worden sind, weil sie ungewöhnlich niedrig waren 20. Tag der Absendung der vorliegenden Bekanntmachung durch den Auftraggeber 21.In bezug auf Aufträge für Dienstleistungen gemäss Anlage 2 Buchstabe B) des Gesetzes: Einverständnis des Auftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. März 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 oktober 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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