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Koninklijk Besluit van 22 november 2013
gepubliceerd op 30 mei 2023

Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 8 van de bijlage bij het koninklijk besluit van 14 september 1984 tot vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst sociale zekerheid
numac
2023042415
pub.
30/05/2023
prom.
22/11/2013
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST SOCIALE ZEKERHEID


22 NOVEMBER 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 8 van de bijlage bij het koninklijk besluit van 14 september 1984Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 14/09/1984 pub. 16/12/2013 numac 2013000795 bron federale overheidsdienst sociale zekerheid Koninklijk besluit tot vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen. - Duitse vertaling van uittreksels sluiten tot vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 november 2013 tot wijziging van artikel 8 van de bijlage bij het koninklijk besluit van 14 september 1984Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 14/09/1984 pub. 16/12/2013 numac 2013000795 bron federale overheidsdienst sociale zekerheid Koninklijk besluit tot vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen. - Duitse vertaling van uittreksels sluiten tot vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen (Belgisch Staatsblad van 6 december 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 22. NOVEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, des Artikels 35 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 22. Februar 1998, 24.Dezember 1999, 10. August 2001, 22. August 2002, 5. August 2003, 22.Dezember 2003, 9. Juli 2004, 27. April 2005, 27.

Dezember 2005, und § 2, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, bestätigt durch das Gesetz vom 12. Dezember 1997, und durch die Gesetze vom 10. August 2001, 27. Dezember 2012 und 19. März 2013;

Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;

Aufgrund des Vorschlags der Abkommenskommission Fachkräfte für Krankenpflege - Versicherungsträger vom 25. Juni 2013;

Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle vom 1. Juli 2013;

Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 17.

Juli 2013;

Aufgrund des Beschlusses des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 22.

Juli 2013;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. August 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24.

September 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.236/2 des Staatsrates vom 28. Oktober 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.

September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, so wie er bis heute abgeändert wurde, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In der Überschrift von Abschnitt 4 werden die Wörter "Krankenpflegerinnen, Hebammen, brevetierten Krankenpflegerinnen, Krankenhaushilfspflegerinnen/Krankenpflegeassistentinnen" durch die Wörter "Krankenpflegern, Hebammen, brevetierten Krankenpflegern, Krankenhaushilfspflegern/Krankenpflegeassistenten" ersetzt.2. In § 1 werden die Wörter "einer graduierten oder einer ihr gleichgestellten Krankenpflegerin, einer Hebamme, einer brevetierten Krankenpflegerin, einer Krankenhaushilfspflegerin/Krankenpflegeassistentin oder einer ihnen gleichgestellten Person" durch die Wörter "eines graduierten oder eines ihm gleichgestellten Krankenpflegers, einer Hebamme, eines brevetierten Krankenpflegers, eines Krankenhaushilfspflegers/Krankenpflegeassistenten oder einer ihnen gleichgestellten Person" ersetzt und die Wörter "einer graduierten oder ihr gleichgestellten Krankenpflegerin, einer Hebamme oder einer brevetierten Krankenpflegerin" werden durch die Wörter "eines graduierten oder ihm gleichgestellten Krankenpflegers, einer Hebamme oder eines brevetierten Krankenpflegers" ersetzt.3. In § 1 Nr.1, 3 und 4 Rubrik I Buchstabe B werden die Wörter "einer Relais Krankenpflegerin" durch die Wörter "eines Relais-Krankenpflegers" ersetzt. 4. [Abänderung des niederländischen Textes] 5.[Abänderung des niederländischen Textes] 6. [Abänderung des niederländischen Textes] 7.In § 5 Nr. 3 Buchstabe b) werden die Wörter "der Krankenpfleger" durch die Wörter "die Krankenpflegefachkraft" ersetzt. 8. [Abänderung des niederländischen Textes] 9.[Abänderung des niederländischen Textes] 10. [Abänderung des niederländischen Textes] 11.In § 8 Nr. 1 letzter Gedankenstrich wird das Wort "Relais-Krankenpflegerin" durch das Wort "Relais-Krankenpfleger" ersetzt. 12. In § 8 Nr.7 Absatz 1 werden die Wörter "einer Relais-Krankenpflegerin" durch die Wörter "einem Relais-Krankenpfleger" ersetzt; in Absatz 2 werden die Wörter "einer Relais-Krankenpflegerin" durch die Wörter "eines Relais-Krankenpflegers" ersetzt; in Absatz 3 werden die Wörter "die Relais-Krankenpflegerin" durch die Wörter "der Relais-Krankenpfleger" ersetzt und die Wörter "der Relais-Krankenpflegerin" werden durch die Wörter "des Relais-Krankenpflegers" ersetzt. 13. Paragraph 9 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Leistungen 425375, 425773 und 426171 dürfen nur ein Mal pro Pflegetag bescheinigt werden;dabei handelt es sich um Pauschalhonorare, die alle spezifischen fachlichen Leistungen decken, für die die Qualifikation eines graduierten oder gleichgestellten Krankenpflegers, einer Hebamme oder eines brevetierten Krankenpflegers erforderlich ist." 14. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter "die Krankenpflegefachkraft" durch die Wörter "der graduierte oder gleichgestellte Krankenpfleger, die Hebamme oder der brevetierte Krankenpfleger" ersetzt und in Buchstabe a) werden die Wörter "der Krankenpflegefachkraft" durch die Wörter "des graduierten oder gleichgestellten Krankenpflegers, der Hebamme oder des brevetierten Krankenpflegers" ersetzt.15. In § 9 Absatz 4 und 13 werden die Wörter "die Krankenpflegefachkraft" jeweils durch die Wörter "der graduierte oder gleichgestellte Krankenpfleger, die Hebamme oder der brevetierte Krankenpfleger" ersetzt.16. In § 9 Absatz 6 werden die Wörter "einer graduierten oder gleichgestellten Krankenpflegerin, einer Hebamme oder einer brevetierten Krankenpflegerin" durch die Wörter "einem graduierten oder gleichgestellten Krankenpfleger, einer Hebamme oder einem brevetierten Krankenpfleger" ersetzt. 17. In § 11 wird zwischen dem heutigen ersten und zweiten Satz ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Krankenpfleger darf jedoch eine Pflegebescheinigung erstellen und unterzeichnen, wenn die Leistungen vollständig oder teilweise von einem Pflegehelfer gemäß den Bedingungen und Modalitäten von § 12 des vorliegenden Artikels erbracht werden." 18. Ein neuer § 12 wird eingefügt: " § 12 - Nähere Angaben über Leistungen, bei denen ein Pflegehelfer krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, die ihm von einem Krankenpfleger anvertraut werden: 1.Unbeschadet der Bestimmungen in den anderen Paragraphen des vorliegenden Artikels wird eine Beteiligung der Versicherung für die in diesem Artikel beschriebenen Leistungen gewährt, bei denen ein Pflegehelfer unter den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Bedingungen krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, die ihm von einem Krankenpfleger anvertraut werden. Unter "Pflegehelfer" ist die in Artikel 21sexisdecies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.

November 1967 erwähnte Person zu verstehen. Die betreffenden "krankenpflegerischen Tätigkeiten" sind im Königlichen Erlass vom 12.

Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen, festgelegt.

Wenn die Bedingungen des vorliegenden Paragraphen nicht erfüllt sind, gibt es keine Beteiligung der Versicherung. 2. Diese Leistungen müssen innerhalb eines strukturierten Teams erbracht werden.Dieses Team muss aus mindestens vier Krankenpflegern bestehen, die alle dem nationalen Abkommen beigetreten sind und die Krankenpflege hauptberuflich ausüben. Dieses Team verwendet dieselbe Gruppennummer für die Drittzahlerregelung.

Darüber hinaus muss dieses Team während eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Monat, in dem eine bescheinigte Leistung von einem Pflegehelfer erbracht wird, jeden Monat dieses Zeitraums aus mindestens vier Krankenpflegern bestehen, die zusammen jeden Monat Leistungen nach Artikel 8 im Wert von mindestens 4 000 W bescheinigen.

Es muss sich jeweils um Krankenpfleger handeln, die tatsächlich an einem Aspekt der zugunsten des Patienten geleisteten Pflege mitgewirkt haben, mit Ausnahme administrativer oder koordinatorischer Aspekte.

Bei der vorerwähnten Tätigkeitsbedingung werden Leistungen, bei denen Pflegehelfer die Pflege vollständig oder teilweise erbracht haben, nicht berücksichtigt.

Das strukturierte Team muss interne Vereinbarungen über die praktischen Modalitäten der Beauftragung von Pflegehelfern mit krankenpflegerischen Tätigkeiten und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Teams geschlossen haben. Diese internen Vereinbarungen müssen einer Richtlinie entsprechen, die vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegt wird. Die Einhaltung dieser Vereinbarungen ist eine Bedingung für die Beteiligung der Versicherung.

Das strukturierte Team muss beim LIKIV eine ehrenwörtliche Erklärung gemäß einer vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegten Richtlinie einreichen, die mindestens die Angaben enthält, die eine Identifizierung des Teams ermöglichen. 3. Höchstens 25 Prozent der bescheinigten Grundleistungen, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Pauschalhonorare, die im Laufe eines Kalendermonats von einem strukturierten Team erbracht werden, können von Pflegehelfern verrichtet werden.4. Pflegehelfer können keine Handlungen im Rahmen der in den Rubriken IV und V von § 1 Nr.1 und 2 erwähnten Honorare ausführen. 5. Im Rahmen der Beauftragung, festgelegt im Königlichen Erlass vom 12.Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen, verrichten die Krankenpfleger Kontrollbesuche. Bei diesem Kontrollbesuch wird überprüft, ob diese Beauftragung korrekt verläuft.

Bei dem Kontrollbesuch muss der Krankenpfleger die notwendige Pflege während dieses Besuchs selbst erbringen, eventuell in Anwesenheit des Pflegehelfers. Die Pflege des Patienten darf nur aus medizinischen Gründen, die auf der Verschreibung aufgeführt sind, über mehrere Pflegeinsätze verteilt werden.

Die Mindestanzahl Kontrollbesuche ist auf einen Besuch pro Monat für jeden Patienten festgelegt, bei dem ein Pflegehelfer krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, außer: a) im Rahmen der Pauschalhonorare, A-Pauschalen genannt, muss mindestens zweimal pro Monat ein Kontrollbesuch verrichtet werden, b) im Rahmen der Pauschalhonorare, B-Pauschalen genannt, muss mindestens viermal pro Monat ein Kontrollbesuch verrichtet werden, c) im Rahmen der Pauschalhonorare, C-Pauschalen genannt, muss mindestens ein täglicher Kontrollbesuch verrichtet werden. Häufigkeit und Zeitpunkt dieser Kontrollbesuche müssen hinsichtlich der Pflegesituation des Patienten angemessen sein und in einer Pflegeakte mit Gründen versehen sein. 6. Der beauftragende Krankenpfleger kann die Tätigkeit des Pflegehelfers in seinem eigenen Namen mittels der in § 1 erwähnten Verzeichniskodes bescheinigen, indem er den Pflegehelfer über die LIKIV-Nummer des Pflegeerbringers und die von diesem Pflegehelfer erbrachten Leistungen auf der Pflegebescheinigung oder einem ähnlichen Dokument identifiziert.Die Honorare decken diese Tätigkeit sowie alle Aspekte der Kontrolle und Überwachung ab, die im Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006 festgelegt sind." Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Art. 3 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen L. ONKELINX

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