gepubliceerd op 12 augustus 2024
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 december 2017 tot opstelling van een waarborgprogramma voor de wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de kernenergie. - Duitse vertaling
22 JANUARI 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 december 2017 tot opstelling van een waarborgprogramma voor de wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de kernenergie. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 januari 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 december 2017 tot opstelling van een waarborgprogramma voor de wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de kernenergie (Belgisch Staatsblad van 21 februari 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 22. JANUAR 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.Dezember 2017 zur Einrichtung eines Garantieprogramms für die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Euer Erlass vom 10. Dezember 2017 zur Einrichtung eines Garantieprogramms für die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie wurde in Erwartung des Inkrafttretens des Protokolls vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Pariser Übereinkommens vom 29.
Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie angenommen. Dieses Protokoll verstärkt die Haftpflicht der Inhaber von Kernanlagen und ließ bei der Annahme Eures Erlasses vom 10. Dezember 2017 befürchten, dass die Inhaber nicht mehr in der Lage sein würden, eine vollständige Deckung ihres Haftungsrisikos auf dem Versicherungsmarkt zu finden.Euer Erlass hat daher ein Programm zur Garantie von möglichen Versicherungsdefiziten durch den Staat eingeführt, wobei die betroffenen Inhaber dem Staat eine Garantieprovision zahlen müssen.
Euer damals erklärtes Ziel war es, dass dieses Programm subsidiär zum Markt ist und dass durch den Mechanismus zur Berechnung der Garantieprovisionen Inhaber und Versicherer angespornt werden, Versicherungslösungen auszuarbeiten.
Das Protokoll und folglich auch das durch Euren Erlass eingerichtete Garantieprogramm sind schließlich erst am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Diese Verzögerung hat den Vorteil gehabt, dass Versicherer und Inhaber genügend Zeit hatten, um auf die von Euch gesetzten Anreize zu reagieren, sodass der Versicherungsmarkt derzeit alle Haftungsrisiken der Inhaber deckt und es für das Jahr 2022 kein Versicherungsdefizit gibt, das durch die Staatsgarantie gedeckt werden muss.
Sie haben den Satz der Garantieprovisionen auf der Grundlage der von Versicherern auf dem Markt für das Jahr 2017 verlangten Prämien festgelegt. Euer Erlass sieht in Artikel 23 einen Indexierungsmechanismus je nach der Preisentwicklung auf dem Markt vor. Um die Sache nicht unnötig kompliziert zu machen, haben Sie vorgesehen, dass die Indexierung nicht notwendigerweise jedes Jahr angewandt wird, sondern nur, wenn die Preisentwicklung es zu rechtfertigen scheint. Sie haben festgestellt, dass die fraglichen Beträge, das heißt die Variation der Provisionen infolge einer Indexierung, ziemlich niedrig sein können und die Kosten eines komplexen Verfahrens der Messung der Preisentwicklung nicht rechtfertigen können. Aus diesem Grund sieht Artikel 23 eine Mindestgrenze von 7,5 Prozent vor.
Durch eine als Prozentsatz ausgedrückte Grenze wird jedoch nicht das gewünschte Ziel erreicht, wenn wie derzeit die Grundlage für die Berechnung der Provisionen - das heißt der Betrag der Versicherungsdefizite - null oder sehr gering ist. Daher wird Euch vorgeschlagen, eine alternative Mindestgrenze vorzusehen, die auf der absoluten Grenze von 10.000 EUR festgelegt wird.
Die praktische Auswirkung der Euch vorgeschlagenen Abänderung besteht darin, dass es, solange die derzeitige Situation der vollständigen Deckung durch den Versicherungsmarkt andauert, nicht notwendig ist, die Kosten eines Verfahrens zur Bestimmung der Indexierung zu tragen.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM
22. JANUAR 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.Dezember 2017 zur Einrichtung eines Garantieprogramms für die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 22. Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie, des Artikels 10/1, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Juni 2014;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 2017 zur Einrichtung eines Garantieprogramms für die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie;
Aufgrund der Stellungnahme der Generalverwaltung Schatzamt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vom 3. Mai 2022;
Aufgrund der Stellungnahme der FSMA vom 31. Mai 2022;
Aufgrund der Tatsache, dass der Versicherungsausschuss keine Stellungnahme innerhalb der vorgegebenen Frist abgegeben hat;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 18. Juli 2022;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 29. September 2022; Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am 29. November 2022 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 23 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10.
Dezember 2017 zur Einrichtung eines Garantieprogramms für die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie werden zwischen den Wörtern "Ist dies nicht der Fall" und den Wörtern ", informiert der Minister oder sein Beauftragter" die Wörter "oder übersteigt der geschätzte Gesamtbetrag der Anpassung der Garantieprovisionen, die sich aus der Aktualisierung des Marktindexes für diesen neuen Jahreszeitraum ergeben würde, nicht 10.000 EUR" eingefügt.
Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Januar 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM