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Koninklijk Besluit van 22 februari 2021
gepubliceerd op 29 september 2022

Koninklijk besluit betreffende beschermende maatregelen tegen quarantaineorganismen bij planten en plantaardige producten en tot wijziging van diverse bepalingen inzake schadelijke organismen. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen
numac
2022033277
pub.
29/09/2022
prom.
22/02/2021
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN


22 FEBRUARI 2021. - Koninklijk besluit betreffende beschermende maatregelen tegen quarantaineorganismen bij planten en plantaardige producten en tot wijziging van diverse bepalingen inzake schadelijke organismen. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 16 en 31 van het koninklijk besluit van 22 februari 2021 betreffende beschermende maatregelen tegen quarantaineorganismen bij planten en plantaardige producten en tot wijziging van diverse bepalingen inzake schadelijke organismen (Belgisch Staatsblad van 24 maart 2021).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 22. FEBRUAR 2021 - Königlicher Erlass über Maßnahmen zum Schutz vor Quarantäneschädlingen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Schädlinge PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Februar 1999 und 27. Dezember 2004 und durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, bestätigt durch das Gesetz vom 19. Juli 2001, des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Februar 1999 und 27. Dezember 2004, des Artikels 4, des Artikels 5 und des Artikels 5bis, eingefügt durch das Gesetz vom 5.

Februar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, bestätigt durch das Gesetz vom 19. Juli 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 13. April 2019, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 7, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19.

Juli 2001, des Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 28.

März 2003, 23. Dezember 2005 und 7. April 2017;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2003 zur Übertragung der Ausführung bestimmter in die Zuständigkeit der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette fallender Aufgaben an die Regionen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2005 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern beiliegen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2006 zur Festlegung der Abgaben in Bezug auf die von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette an die Regionen übertragenen Aufgaben;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 2008 über Maßnahmen zur Vorbeugung gegen die Ein- und Verschleppung von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.);

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2010 über die Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. November 1987 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 2017 über die Pflanzengesundheitsuntersuchungen am ersten Ort des Eingangs in das Gebiet der Europäischen Union;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1995 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 4. Juli 1996 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen bestimmte Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anlagen I bis V zum Königlichen Erlass vom 3. Mai 1994 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 24. Oktober 2008 zur Festlegung zeitweiliger Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers Anoplophora glabripennis (Motschulsky);

Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 29. Mai 2020;

Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 11. März 2020;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 11. Mai 2020, 19. Mai 2020 und 3.Juni 2020;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.693/1/V des Staatsrates vom 14. August 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Erwägung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates;

In Erwägung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen);

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der Landwirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass sieht, was die Zuständigkeiten der Föderalbehörde betrifft, zusätzliche Bestimmungen vor: - zur Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates und - zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen).

Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Minister": Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich Pflanzenschutznormen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen gehören, 2."Agentur": Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 3. "Verordnung über Pflanzengesundheit": Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, 4. "Verordnung über amtliche Kontrollen": Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), 5. "Quarantäneschädling": in Artikel 3 der Verordnung über Pflanzengesundheit erwähnter Schädling, 6."Erzeuger": natürliche oder juristische Person, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse erzeugt oder vermehrt oder sie mindestens während eines Anbauzyklus pflegt oder handhabt, 7. "Verantwortlicher": Eigentümer, Pächter, Benutzer, öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Person, die in gleich welcher Eigenschaft ein Recht ausübt auf Kulturböden, brachliegende Flächen, Holzungen, Wälder oder jedes andere Grundstück einschließlich Industrieflächen, Gebäuden, Lagern, Beförderungsmitteln oder jedes anderen Gegenstands, der Träger von Quarantäneschädlingen sein kann, 8."Produktionseinheit": funktionell zusammenhängende Gesamtheit von Lagereinrichtungen und Flächen, die sich in der Gemeinde, in der die Tätigkeit mittels einer Adresse registriert ist, sowie in den Nachbargemeinden befindet, 9. "Nutzungsjahr": Kalenderjahr nach dem Jahr, in dem die zum Anpflanzen bestimmten nicht zertifizierten Knollen von Solanum tuberosum L.geerntet wurden, 10. "Unternehmer": bezahlte oder unbezahlte natürliche Person, Unternehmen im Sinne von Artikel I.1 Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vereinigung, die mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht auf egal welchen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs eines Erzeugnisses tätig ist, 11. "Pflanzenpass": in Artikel 78 der Verordnung über Pflanzengesundheit erwähntes amtliches Etikett. Art. 3 - Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und der Agentur: - wird der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt als zentrale Instanz bestimmt, die mit der Koordinierung und den Kontakten in Bezug auf das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) beauftragt ist, - ist die Agentur die zuständige Behörde, die für die Organisation amtlicher Kontrollen und anderer in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung über amtliche Kontrollen erwähnter amtlicher Tätigkeiten verantwortlich ist.

KAPITEL 2 - Allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung der Quarantäneschädlinge von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Art. 4 - Jeder, der vom Auftreten eines Quarantäneschädlings Kenntnis erhält oder Grund hat, ein derartiges Auftreten zu vermuten, muss dies unverzüglich der Agentur melden. Öffentliche Dienste, Unternehmer, Labore, Inspektions- oder Zertifizierungsstellen, Berufsangehörige, die die gesundheitliche Überwachung gewährleisten, und landwirtschaftliche Lohnunternehmer melden dies schriftlich gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten.

Art. 5 - Der Verantwortliche ist verpflichtet, Quarantäneschädlinge zu bekämpfen, sobald er deren Auftreten feststellt beziehungsweise sobald ihm dieses von einem Bediensteten der Behörde mitgeteilt wird.

Wenn der Verantwortliche die Bekämpfung nicht einleitet oder wenn er zu diesem Zweck nur ineffiziente oder unzureichende Mittel einsetzt, lässt die Agentur auf Kosten des Verantwortlichen die Vernichtung von Amts wegen vornehmen.

Zu diesem Zweck ersucht die Agentur den Bürgermeister der Gemeinde einzugreifen.

Vorbehaltlich einer vom Minister zu gewährenden Befreiung fordert die Gemeindeverwaltung die entstehenden Kosten vom Verantwortlichen zurück.

Art. 6 - § 1 - Wenn das Auftreten eines Quarantäneschädlings bestätigt wurde oder vermutet wird, verhängt die Agentur geeignete Maßnahmen, um die Ausbreitung zu verhindern. Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen: - Auferlegung einer Quarantänezeit, - Vernichtung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die befallen oder möglicherweise befallen sind, - Auferlegung geeigneter Behandlungen, - Verbot bestimmter Behandlungen, - Reinigung und Desinfektion von Gebäuden, Werkzeugen, Transportmitteln und anderen Gegenständen. § 2 - Der Minister kann, wenn die Gefahr eines Befalls besteht und um die angemessenen Garantien in Sachen Pflanzengesundheit zu bieten, die Beförderung von in Verkehr gebrachten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die von befallenen Flächen oder Gebieten stammen, verbieten oder reglementieren. Der Minister kann den Anbau bestimmter Pflanzen verbieten. Außerdem kann er jegliche Maßnahme in Bezug auf Inverkehrbringung, Vermarktung, Anbau, Ernte, Entfernen, Lagerung oder Vernichtung auferlegen, die für die Tilgung oder das Management von Quarantäneschädlingen erforderlich ist. Er kann diese Maßnahmen für abgegrenzte Gebiete festlegen. § 3 - Der Minister kann Dringlichkeitsmaßnahmen zum Pflanzenschutz festlegen, um die Einfuhr und Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen zu verbieten oder um Tilgungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn das Auftreten eines nicht in der Liste der EU-Quarantäneschädlinge aufgeführten Quarantäneschädlings amtlich bestätigt wird. § 4 - Der Minister kann strengere Pflanzenschutzmaßnahmen festlegen, um das Eindringen, die Ansiedlung und die Ausbreitung eines Quarantäneschädlings zu verhindern.

Art. 7 - Die Bediensteten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse eine Dokumentenprüfung und Warenuntersuchung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen durch, die über Belgien in das Gebiet der Europäischen Union eingeführt werden oder innerhalb des belgischen Staatsgebiets verbracht werden.

Art. 8 - Von der Agentur registrierte Unternehmer sind verpflichtet, den von der Agentur auferlegten Verpflichtungen nachzukommen, die die Beurteilung oder Verbesserung der Pflanzengesundheit des Betriebs und die Wahrung der Nämlichkeit des Materials bis zur Befestigung des Pflanzenpasses betreffen. Zu diesen besonderen Verpflichtungen können Tätigkeiten gehören wie spezielle Untersuchungen, Stichprobenentnahmen, Isolierung, Rodung, Behandlung, Vernichtung und Kennzeichnung (Etikettierung) sowie die Erfüllung jeder weiteren besonderen Anforderung.

KAPITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Verbringung zum Anpflanzen bestimmter nicht zertifizierter Knollen von Solanum tuberosum L. Art. 9 - § 1 - Zum Anpflanzen bestimmte nicht zertifizierte Knollen von Solanum tuberosum L. werden als nicht in den Verkehr gebracht angesehen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie werden ausschließlich vom Erzeuger dieser Knollen verwendet.2. Sie werden in einer Einrichtung gelagert, die dem in Nr.1 erwähnten Erzeuger gehört, die der Produktionseinheit, in der sie erzeugt wurden, angehört, und deren Nutzung ausschließlich diesem Erzeuger vorbehalten ist. 3. Sie werden erneut angepflanzt auf einer Parzelle der Produktionseinheit, in der sie erzeugt wurden. § 2 - Erzeuger, die nicht zertifizierte Knollen von Solanum tuberosum L. erzeugen möchten, um sie für die eigene Verwendung erneut anzupflanzen, machen bei der Agentur vor dem 15. Februar des Jahres der Verwendung eine diesbezügliche Meldung.

Diese Meldung enthält Folgendes: 1. Menge des Ausgangsmaterials, 2.Ursprung dieses Ausgangsmaterials, 3. Identifizierung der Parzelle, auf der das Ausgangsmaterial angepflanzt wird, 4.Adresse des Lagerorts, an dem das auf diese Weise erzeugte nicht zertifizierte Material aufbewahrt werden wird, 5. Identifizierung der Parzelle, auf der die nicht zertifizierten Knollen von Solanum tuberosum L.erneut angepflanzt werden.

Jede nachträgliche Änderung der in vorhergehendem Absatz Nr. 4 und 5 erwähnten Angaben wird der Agentur vor dem 30. November des Jahres vor dem Jahr der Verwendung mitgeteilt.

KAPITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf Pflanzenpässe Art. 10 - Der Pflanzenpass enthält nach dem Buchstaben "B" den Code "BE-", gefolgt von der Niederlassungseinheitsnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen des von der Agentur für die Ausstellung des Pflanzenpasses zugelassenen Unternehmers. Für zertifizierte Knollen von Solanum tuberosum L., die zum Anpflanzen bestimmt sind, kann die von dem für die Zertifizierung zuständigen regionalen Dienst erteilte Zulassungsnummer anstelle der Niederlassungseinheitsnummer angegeben werden.

Art. 11 - Nur die von der Agentur für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassenen Unternehmen sind ebenfalls ermächtigt, Pflanzenpässe zu ersetzen.

Art. 12 - § 1 - Für die Ausstellung eines Pflanzenpasses beantragen die in Artikel 11 erwähnten Unternehmer bei ihrer Lokalen Kontrolleinheit der Agentur die erforderlichen amtlichen Kontrollen zur Gewährleistung der Einhaltung der Artikel 85 und 86 der Verordnung über Pflanzengesundheit. § 2 - In Artikel 11 erwähnte Unternehmer dürfen Pflanzenpässe nur ausstellen, wenn die in § 1 erwähnten amtlichen Kontrollen mit günstigem Ergebnis durchgeführt worden sind.

Art. 13 - § 1 - Von der Agentur für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassene Unternehmer in der Flämischen Region oder der Region Brüssel-Hauptstadt geben jährlich die Gattungen und Arten von Pflanzen und die Pflanzenerzeugnisse, auf die sich ihre Tätigkeiten beziehen, in dem in Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates erwähnten Antrag an. § 2 - Von der Agentur für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassene Unternehmer in der Wallonischen Region teilen der Agentur jährlich die Gattungen und Arten von Pflanzen und die Pflanzenerzeugnisse mit, auf die sich ihre Tätigkeiten beziehen. Zu diesem Zweck benutzen sie das von der Agentur auf ihrer Website zur Verfügung gestellte Formular. § 3 - Von der Agentur für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassene Unternehmer, die keine Flächenerklärung einreichen, müssen die Lage ihrer Anbauflächen mit Pflanzen, für die ein Pflanzenpass erforderlich ist, jährlich vor dem 30. April schriftlich bei der Agentur angeben.

Art. 14 - Der Minister kann zusätzlich zu Artikel 91 der Verordnung über Pflanzengesundheit Bestimmungen in Bezug auf Risikomanagementpläne für Quarantäneschädlinge festlegen.

KAPITEL 5 - Bestimmungen in Bezug auf die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen Art. 15 - § 1 - Das Muster des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr befindet sich in Anlage I. § 2 - Das Muster des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr befindet sich in Anlage II. § 3 - Das Muster des Vorausfuhrzeugnisses befindet sich in Anlage III. § 4 - Bei Anträgen auf Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr, eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr oder eines Vorausfuhrzeugnisses stellt der Unternehmer der Agentur eine Kopie der einschlägigen geltenden Vorschriften des Einfuhrlandes, für deren Konformität er bürgt, zur Verfügung. Diese Kopie wird in einer Sprache erstellt, die für den Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt, verständlich ist. § 5 - Wenn die Agentur der Meinung ist, dass es sich um einen Sonderfall handelt, kann sie unter den von ihr zu bestimmenden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen von § 4 gewähren. § 6 - Die Agentur stellt das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr nur aus, wenn sich nach einer Kontrolle herausstellt, dass alle in den Artikeln 100 und 101 der Verordnung über Pflanzenschutz erwähnten relevanten Bedingungen erfüllt sind. § 7 - Die Agentur muss den Antrag auf Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr oder eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr mindestens achtundvierzig Stunden vor der in § 6 erwähnten Kontrolle erhalten;

Samstage, Sonntage und Feiertage nicht einbegriffen. § 8 - Bei der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus der Europäischen Union kontrollieren die Bediensteten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen auf der Grundlage einer Risikoanalyse das Vorhandensein des Pflanzengesundheitszeugnisses beziehungsweise des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr.

KAPITEL 6 - Bestimmungen in Bezug auf den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Art. 16 - § 1 - Für den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bedingungen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in Belgien erzeugt oder vermehrt worden sind oder dort während eines Anbauzyklus verblieben sind, erfüllen müssen, damit ein Pflanzenpass ausgestellt wird, wird das Vorausfuhrzeugnis verwendet. § 2 - Das Vorausfuhrzeugnis wird von der Agentur auf Antrag eines Unternehmers ausgestellt, solange sich die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände auf belgischem Staatsgebiet befinden. Das Vorausfuhrzeugnis kann jedoch ausgestellt werden, wenn die Erzeugnisse das Betriebsgelände des betreffenden Unternehmers verlassen haben, sofern Inspektionen durchgeführt und falls erforderlich Probenahmen vorgenommen wurden, bei denen bestätigt wurde, dass diese Erzeugnisse einer oder mehreren der besonderen Anforderungen von Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung über Pflanzengesundheit genügen. § 3 - Das Vorausfuhrzeugnis ist den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen während ihrer Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beigefügt. (...) Art. 31 - Der für Finanzen zuständige Minister und der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Februar 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Landwirtschaft D. CLARINVAL

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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