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Koninklijk Besluit van 22 februari 2006
gepubliceerd op 14 april 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen van het eerste semester van het jaar 2005 betreffende het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000177
pub.
14/04/2006
prom.
22/02/2006
ELI
eli/besluit/2006/02/22/2006000177/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

22 FEBRUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen van het eerste semester van het jaar 2005 betreffende het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van de wet van 2 mei 2005 tot wijziging van artikel 205, § 2, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 inzake aftrekken van de belastbare winst, - van de hoofdstukken I, II en V van de wet van 20 juni 2005 tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en van het Wetboek der met het zegel gelijkgestelde taksen inzake de wederzijdse bijstand van de bevoegde autoriteiten van de lidstaten op het gebied van de directe belastingen en heffingen op verzekeringspremies, - van de wet van 22 juni 2005 tot invoering van een belastingaftrek voor risicokapitaal, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de wet van 2 mei 2005 tot wijziging van artikel 205, § 2, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 inzake aftrekken van de belastbare winst; - van de hoofdstukken I, II en V van de wet van 20 juni 2005 tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en van het Wetboek der met het zegel gelijkgestelde taksen inzake de wederzijdse bijstand van de bevoegde autoriteiten van de lidstaten op het gebied van de directe belastingen en heffingen op verzekeringspremies; - van de wet van 22 juni 2005 tot invoering van een belastingaftrek voor risicokapitaal.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 22 februari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 2. MAI 2005 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 205 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die von steuerpflichtigen Gewinnen abzugsfähigen Einkünfte ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 205 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992 und 20. Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und das Gesetz vom 28.

April 2003, wird durch einen Absatz 2 und einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die in Absatz 1 aufgezählten Verringerungen sind nicht auf die in Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Einkünfte anwendbar, die von einer Tochtergesellschaft gewährt oder zuerkannt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist.

Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes gilt als Tochtergesellschaft die Tochtergesellschaft, so wie sie in der Richtlinie vom 23. Juli 1990 (90/435/EWG) über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten definiert ist. » Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt ab dem Steuerjahr 2005 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz, Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 februari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 20. JUNI 2005 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern in Bezug auf die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Die Kapitel II und III des vorliegenden Gesetzes setzen die Abänderungen in belgisches Recht um, die durch die Richtlinien 2004/56/EG des Rates der Europäischen Union vom 21. April 2004 und 2004/106/EG des Rates der Europäischen Union vom 16. November 2004 an der Richtlinie 77/799/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien angebracht worden sind.

KAPITEL II - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern Art. 2 - Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Mai 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen in belgisches Recht und zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Sachen Mobiliensteuervorabzug wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 12 - Artikel 338 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 338 - § 1 - Ausser in den in Artikel 338bis erwähnten Fällen regelt vorliegender Artikel die Amtshilfe zwischen Belgien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der Einkommensteuern. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt als: a) « belgische zuständige Behörde »: der Minister der Finanzen oder die Person oder Behörde, die vom Minister der Finanzen ermächtigt ist, mit der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Auskünfte auszutauschen, b) « Staat »: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, c) « Steuer »: die Einkommens- und Vermögenssteuer, so wie sie in Artikel 1 der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19.Dezember 1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien festgelegt ist. § 3 - Die belgische zuständige Behörde kann die zuständige Behörde eines anderen Staates um die Erteilung von Auskünften ersuchen, die für die korrekte Festlegung der Steuer im Einzelfall geeignet sein können.

Wird die belgische zuständige Behörde von der zuständigen Behörde eines anderen Staates um die Erteilung von Auskünften ersucht, die für die korrekte Festlegung der Steuer im Einzelfall geeignet sein können, ist sie verpflichtet, dem Ersuchen zu entsprechen, ausser wenn es scheint, dass die zuständige Behörde des ersuchenden Staates ihre eigenen üblichen Auskunftsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, von denen sie nach Lage des Falles ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks hätte Gebrauch machen können.

Zur Erteilung der in vorhergehendem Absatz erwähnten Auskünfte lässt die belgische zuständige Behörde gegebenenfalls die erforderlichen Ermittlungen durchführen.

Zur Beschaffung der erbetenen Auskünfte verfährt die belgische zuständige Behörde oder die von ihr befasste belgische Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen belgischen Behörde handelte. § 4 - Die belgische zuständige Behörde erteilt für Gruppen von Einzelfällen, die im Rahmen des in § 12 erwähnten Konsultationsverfahrens festgelegt werden, der zuständigen Behörde eines anderen Staates ohne vorheriges Ersuchen regelmässig alle Auskünfte, die für die korrekte Festlegung der Steuer geeignet sein können. § 5 - Die belgische zuständige Behörde soll der zuständigen Behörde eines anderen Staates ohne vorheriges Ersuchen alle Auskünfte, die für die korrekte Festlegung der Steuer geeignet sein können und ihr bekannt sind, in folgenden Fällen erteilen: a) wenn die belgische zuständige Behörde Gründe für die Vermutung einer ungewöhnlichen Steuerermässigung oder Steuerbefreiung in dem anderen Staat hat, b) wenn ein Steuerpflichtiger eine Steuerermässigung oder Steuerbefreiung in Belgien erhält, die für ihn eine Steuererhöhung oder eine Besteuerung in dem anderen Staat zur Folge haben müsste, c) bei Geschäftsbeziehungen zwischen einem belgischen Steuerpflichtigen und einem Steuerpflichtigen eines anderen Staates, die über eine feste Niederlassung dieser Steuerpflichtigen oder über einen oder mehrere Dritte, die sich in einem oder mehreren anderen Ländern befinden, in einer Weise erfolgen, die in Belgien, in dem anderen Staat oder in beiden Staaten zu einer Steuereinsparung führen kann, d) wenn die belgische zuständige Behörde Gründe für die Vermutung einer Steuereinsparung in einem anderen Staat durch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns hat, e) wenn in Belgien in Zusammenhang mit Auskünften, die von der zuständigen Behörde eines anderen Staates erteilt worden sind, ein Sachverhalt ermittelt worden ist, der für die Steuerfestlegung in dem anderen Staat geeignet sein kann. Die belgische zuständige Behörde kann im Rahmen des in § 12 erwähnten Konsultationsverfahrens den in Absatz 1 vorgesehenen Auskunftsaustausch auf andere als die dort erwähnten Fälle ausdehnen.

Die belgische zuständige Behörde kann in allen anderen Fällen anderen Staaten ohne vorheriges Ersuchen Auskünfte erteilen, die für die korrekte Festlegung der Steuer geeignet sein können und ihr zur Kenntnis gelangen. § 6 - Die belgische zuständige Behörde übermittelt die in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnten Auskünfte schnellstmöglich. Stehen der Auskunftsübermittlung Hindernisse entgegen oder wird sie verweigert, so ist die zuständige Behörde des anderen Staates unter Angabe der Hinderungsgründe oder der Gründe für die Verweigerung unverzüglich davon zu unterrichten. § 7 - Zur Anwendung der vorhergehenden Bestimmungen können die belgische zuständige Behörde und die zuständige Behörde des interessierten Staates im Rahmen des in § 12 erwähnten Konsultationsverfahrens vereinbaren, dass Bediensteten der Steuerverwaltung des betreffenden anderen Staates die Anwesenheit auf dem belgischen Staatsgebiet gestattet wird. Die Modalitäten der Anwendung dieser Bestimmung werden im Rahmen des vorerwähnten Konsultationsverfahrens festgelegt. § 8 - Alle Auskünfte, die der Belgische Staat durch Anwendung des vorliegenden Artikels erhält, sind in gleicher Weise geheim zu halten wie die in Anwendung seiner Rechtsvorschriften erhaltenen Auskünfte.

In jedem Fall dürfen diese Auskünfte - nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Steuerfestlegung oder mit der verwaltungsmässigen Überprüfung der Steuerfestlegung unmittelbar befasst sind, - nur in einem Gerichtsverfahren oder einem Verfahren zur Verhängung von Verwaltungssanktionen, wenn diese Verfahren im Hinblick auf oder in Zusammenhang mit der Steuerfestlegung oder der Überprüfung der Steuerfestlegung eingeleitet werden, bekannt gemacht werden, und zwar nur den unmittelbar an diesen Verfahren Beteiligten; diese Auskünfte können jedoch in öffentlichen Sitzungen oder in Gerichtsurteilen erwähnt werden, wenn die zuständige Behörde des auskunftgebenden Staates bei der erstmaligen Übermittlung der Auskünfte keine Einwände geltend macht, - unter keinen Umständen für andere als für steuerliche Zwecke oder für die Zwecke eines Gerichtsverfahrens oder eines Verfahrens zur Verhängung von Verwaltungssanktionen verwendet werden, wenn diese Verfahren im Hinblick auf oder in Zusammenhang mit der Steuerfestlegung oder der Überprüfung der Steuerfestlegung eingeleitet werden.

Sehen die Rechtsvorschriften oder die Verwaltungspraxis für die eigenen Besteuerungszwecke jedoch eine striktere Geheimhaltungspflicht vor, ist die belgische zuständige Behörde nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, wenn sich der interessierte Staat nicht verpflichtet, diese striktere Geheimhaltungspflicht einzuhalten.

Die belgische zuständige Behörde kann jedoch gestatten, dass Auskünfte in dem um Auskunft ersuchenden Staat für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Auskünfte nach den belgischen Rechtsvorschriften in Belgien unter den gleichen Umständen für derartige Zwecke verwendet werden können.

Ist die belgische zuständige Behörde der Auffassung, dass die Auskünfte, die sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staates erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten Staates von Interesse sein könnten, so kann sie dieser die Auskünfte mit Zustimmung der zuständigen Behörde des auskunftgebenden Staates übermitteln. § 9 - Vorliegender Artikel verpflichtet den Belgischen Staat nicht zur Durchführung von Ermittlungen oder zur Übermittlung von Auskünften, wenn seine Rechtsvorschriften oder seine Verwaltungspraxis der Durchführung solcher Ermittlungen oder der Beschaffung der erbetenen Auskünfte entgegenstehen.

Die Auskunftsübermittlung kann verweigert werden, wenn sie zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen oder wenn die Verbreitung der betreffenden Auskunft gegen die öffentliche Ordnung verstossen würde.

Die belgische zuständige Behörde kann die Übermittlung von Auskünften ablehnen, wenn der ersuchende Staat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, gleichartige Auskünfte zu übermitteln. § 10 - Auf Antrag der zuständigen Behörde eines anderen Staates notifiziert die belgische zuständige Behörde dem Empfänger alle von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Staates ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Steuern auf dessen Staatsgebiet zusammenhängen.

Das Notifizierungsersuchen enthält Angaben über die zu notifizierende Verfügung oder Entscheidung, Namen und Anschrift des Empfängers und alle weiteren Auskünfte, die die Identifizierung des Empfängers erleichtern können.

Die Notifizierung erfolgt gemäss den Regeln belgischen Rechts, die in Bezug auf die Notifizierung gleichartiger Verfügungen in Kraft sind.

Die belgische zuständige Behörde teilt der ersuchenden Behörde des anderen Staates unverzüglich mit, was aufgrund des Notifizierungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger notifiziert wurde. § 11 - Ist die Lage eines oder mehrerer Steuerpflichtiger für den Belgischen Staat und einen oder mehrere Staaten von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse, so kann die belgische zuständige Behörde mit der zuständigen Behörde eines anderen Staates oder anderer Staaten vereinbaren, jeweils im Hoheitsgebiet des eigenen Staates gleichzeitige Prüfungen durchzuführen, um die dabei erlangten Informationen auszutauschen, wann immer solche Prüfungen wirksamer erscheinen als von einem Staat allein durchgeführte Prüfungen.

Die belgische zuständige Behörde bestimmt selbst, welche Steuerpflichtigen sie als Gegenstand einer gleichzeitigen Prüfung vorschlägt. Sie unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden der anderen betroffenen Staaten über die Fälle, die nach ihrer Auffassung einer gleichzeitigen Prüfung unterzogen werden sollten. Sie begründet ihre Wahl im Rahmen des Möglichen, indem sie die Informationen liefert, die sie zu dieser Entscheidung veranlasst haben. Sie gibt ferner an, in welchem Zeitraum derartige Prüfungen durchgeführt werden sollten.

Ist die belgische zuständige Behörde mit einem Ersuchen um gleichzeitige Prüfung befasst, entscheidet sie, ob sie an dieser Prüfung teilnehmen will. Sie bestätigt bei Erhalt eines Ersuchens um gleichzeitige Prüfung der zuständigen Behörde des anderen Staates ihr Einverständnis oder teilt ihre mit Gründen versehene Ablehnung mit.

Die belgische zuständige Behörde benennt einen für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Prüfung verantwortlichen Vertreter. § 12 - Im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels nimmt die belgische zuständige Behörde, gegebenenfalls in einem Ausschuss, an Konsultationen teil zwischen - der belgischen zuständigen Behörde und der zuständigen Behörde eines anderen Staates auf Verlangen einer von ihnen, wenn es sich um bilaterale Fragen handelt, - der belgischen zuständigen Behörde, den zuständigen Behörden der anderen Staaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Verlangen einer zuständigen Behörde eines oder mehrerer Staaten oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wenn es sich nicht ausschliesslich um bilaterale Fragen handelt.

Die belgische zuständige Behörde kann unmittelbar mit der zuständigen Behörde eines oder mehrerer Staaten verkehren. Die belgische zuständige Behörde kann in gegenseitigem Einvernehmen mit der zuständigen Behörde eines oder mehrerer Staaten zulassen, dass von ihr bezeichnete Behörden in bestimmten Einzelfällen oder in bestimmten Gruppen von Einzelfällen unmittelbar miteinander verkehren.

Haben sich die belgische zuständige Behörde und die zuständige Behörde eines anderen Staates über bilaterale Fragen in Bezug auf die Steuern - mit Ausnahme der Regelung von Einzelfällen - verständigt, so benachrichtigen sie hiervon so bald wie möglich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. § 13 - Die belgische zuständige Behörde überprüft gemeinsam mit den zuständigen Behörden der anderen Staaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ständig die in vorliegendem Artikel vorgesehene Zusammenarbeit. Die belgische zuständige Behörde tauscht die Erfahrungen mit den zuständigen Behörden der anderen Staaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit dem Ziel aus, die Zusammenarbeit zu verbessern und gegebenenfalls Regelungen auszuarbeiten. § 14 - Vorhergehende Bestimmungen berühren nicht die Ausführung weitergehender Verpflichtungen zum Auskunftsaustausch, die aus anderen Rechtsbestimmungen als der Richtlinie 77/799/EWG, so wie sie zuletzt abgeändert wurde durch die Richtlinien 2004/56/EG des Rates vom 21.

April 2004 und 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004, hervorgehen. » » Art. 3 - Artikel 338bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1 - Vorliegender Artikel regelt die Auskunftserteilung im Rahmen des Gesetzes vom 17.Mai 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen in belgisches Recht und zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Sachen Mobiliensteuervorabzug. » 2. Die Paragraphen 1, 2 und 3 werden jeweils die Paragraphen 2, 3 und 4.3. In § 2, der § 3 wird, werden die Wörter « in § 1 » durch die Wörter « in § 2 » ersetzt.4. In § 3, der § 4 wird, werden die Wörter « in den Paragraphen 1 und 2 » durch die Wörter « in den Paragraphen 2 und 3 » ersetzt. Art. 4 - Artikel 15 desselben Gesetzes vom 17. Mai 2004 wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « die in § 2 erwähnten Bestimmungen ausgenommen » durch die Wörter « die in den Paragraphen 1bis und 2 erwähnten Bestimmungen ausgenommen » ersetzt.2. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1bis - Artikel 12 des vorliegenden Gesetzes tritt am Datum der Veröffentlichung des Gesetzes vom 20.Juni 2005 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern in Bezug auf die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien im Belgischen Staatsblatt in Kraft. » 3. Der einleitende Satz von § 2 wird durch folgenden Satz ersetzt: « § 2 - Artikel 338bis § 2 Absatz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie durch Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes eingefügt und durch das Gesetz vom 20.Juni 2005 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern in Bezug auf die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien abgeändert, tritt am ersten der nachstehenden Daten in Kraft: ». (...) KAPITEL V - In-Kraft-Treten Art. 8 - Die Artikel 2 bis 6 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Artikel 7 tritt am Tag des In-Kraft-Tretens von Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen in belgisches Recht und zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Sachen Mobiliensteuervorabzug in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2005 ALBERT Von Königs wegen: Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 februari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 22. JUNI 2005 - Gesetz zur Einführung eines Steuerabzugs für Risikokapital ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Einkommensteuergesetzbuch 1992 Art. 2 - In Artikel 43 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden zwischen den Wörtern « des Gutes » und den Wörtern « und andererseits » die Wörter « abzüglich der Veräusserungskosten » eingefügt.

Art. 3 - Artikel 201 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juli 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. In Bezug auf inländische Gesellschaften, deren Aktien oder Anteile, die die Mehrheit der Stimmrechte darstellen, zu mehr als der Hälfte von einer oder mehreren natürlichen Personen gehalten werden, entspricht der Prozentsatz des Abzugs der prozentualen Steigerung des Durchschnittswertes der Verbraucherpreisindexe des Königreichs des vorletzten Jahres vor dem Jahr, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, an das der Besteuerungszeitraum gebunden ist, in dem die Investition getätigt wird, im Verhältnis zum Durchschnittswert der Verbraucherpreisindexe des vorhergehenden Jahres, abgerundet auf den grösseren oder kleineren Einer, je nachdem ob der Bruch 50 Prozent erreicht oder nicht, und erhöht um 1 Prozentpunkt, jedoch auf 0 herabgesetzt. » 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Absatz 1 Nr.1 und 2 erwähnten Prozentsätze, soweit sie auf 0 herabgesetzt sind, erhöhen, wenn wirtschaftliche Umstände es rechtfertigen. » 3. Absatz 4 wird aufgehoben.4. Der Artikel wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In dem in Artikel 70 Absatz 1 erwähnten Fall wird der Prozentsatz des Abzugs auf 0 herabgesetzt.» Art. 4 - In Titel III Kapitel II Abschnitt IV desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt IIIbis eingefügt, der die Artikel 205bis bis 205novies umfasst und dessen Überschrift wie folgt lautet: « Unterabschnitt IIIbis - Abzug für Risikokapital ».

Art. 5 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 205bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 205bis - Für die Festlegung des steuerpflichtigen Einkommens wird die steuerpflichtige Grundlage um den gemäss Artikel 205quater festgelegten Betrag verringert. Diese Verringerung wird « Abzug für Risikokapital » genannt. » Art. 6 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 205ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 205ter - § 1 - Für die Festlegung des Abzugs für Risikokapital für einen Besteuerungszeitraum entspricht das zu berücksichtigende Risikokapital vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 7 dem Betrag des Eigenkapitals der Gesellschaft am Ende des vorhergehenden Besteuerungszeitraums, das gemäss den Rechtsvorschriften über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen bestimmt wird, so wie es in der Bilanz vorkommt.

Das gemäss Absatz 1 festgelegte Risikokapital wird verringert um: a) den Nettosteuerwert am Ende des vorhergehenden Besteuerungszeitraums der eigenen Aktien und Anteile und der Finanzanlagen, die aus Beteiligungen und anderen Aktien und Anteilen bestehen, und b) den Nettosteuerwert am Ende des vorhergehenden Besteuerungszeitraums der Aktien und Anteile von Investmentgesellschaften, deren mögliche Einkünfte aufgrund der Artikel 202 und 203 von den Gewinnen abgezogen werden können. § 2 - Verfügt die Gesellschaft über eine oder mehrere Niederlassungen im Ausland, deren Einkünfte aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Steuer befreit sind, wird das gemäss § 1 festgelegte Risikokapital um die Plusdifferenz zwischen einerseits dem Nettobuchwert der Aktiva der ausländischen Niederlas sungen, mit Ausnahme der in Artikel 205ter § 1 Absatz 2 erwähnten Aktien oder Anteile, und andererseits der Gesamtheit der Passiva, die nicht zum Eigenkapital der Gesellschaft gehören und auf diese Niederlassungen anrechenbar sind, verringert. § 3 - Wenn zu den Aktiva der Gesellschaft im Ausland gelegene unbewegliche Güter oder Rechte in Bezug auf solche unbeweglichen Güter gehören, die keiner ausländischen Niederlassung gehören, und wenn die Einkünfte aus diesen Aktiva aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Steuer befreit sind, wird das gemäss den Paragraphen 1 und 2 festgelegte Risikokapital um die Plusdifferenz zwischen dem Nettobuchwert dieser Aktiva und der Gesamtheit der Passiva, die nicht zum Eigenkapital der Gesellschaft gehören und auf diese unbeweglichen Güter oder Rechte anrechenbar sind, verringert. § 4 - Das gemäss den Paragraphen 1 bis 3 festgelegte Risikokapital wird um folgende am Ende des vorhergehenden Besteuerungszeitraums bestimmte Werte verringert: 1. den Nettobuchwert der Sachanlagen oder eines Teils der Sachanlagen, soweit die diesbezüglichen Kosten auf unvertretbare Weise die beruflichen Bedürfnisse übersteigen, 2.den Buchwert der Bestandteile, die als Anlage gehalten werden und aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht dazu bestimmt sind, ein steuerpflichtiges regelmässiges Einkommen zu erzeugen, 3. den Buchwert unbeweglicher Güter oder anderer dinglicher Rechte an solchen Gütern, deren Nutzer natürliche Personen, die in der Gesellschaft ein Mandat oder Funktionen wie in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt ausüben, ihr Ehepartner oder ihre Kinder, wenn diese Personen oder ihr Ehepartner das gesetzliche Nutzungsrecht an den Einkünften dieser Kinder haben, sind. § 5 - Das gemäss den Paragraphen 1 bis 4 festgelegte Risikokapital wird ausserdem um die in Artikel 44 § 1 Nr. 1 erwähnten aufgezeichneten, aber nicht verwirklichten Mehrwerte, die sich nicht auf die in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Aktiva beziehen, und um Kapitalzuschüsse verringert. § 6 - Erfolgen während des Besteuerungszeitraums Schwankungen der in den Paragraphen 1 und 3 bis 5 erwähnten Bestandteile, wird das zu berücksichtigende Risikokapital je nach Fall um den Betrag dieser Schwankungen erhöht oder verringert, die als gewichtetes Mittel berechnet werden, wobei davon ausgegangen wird, dass die Schwankungen am ersten Tag des Kalendermonats nach dem Monat, in dem sie stattgefunden haben, erfolgt sind.

Während des Besteuerungszeitraums erfolgende Schwankungen der in § 2 erwähnten Bestandteile werden unter Bedingungen und gemäss Modalitäten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden, berücksichtigt. § 7 - Für die Anwendung von § 1 auf die in Artikel 56 § 1 erwähnten Kreditinstitute, die in Artikel 56 § 2 Nr. 2 Buchstabe h) erwähnten Versicherungsunternehmen und die in Artikel 47 des Gesetzes vom 6.

April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater erwähnten Börsengesellschaften gelten als Finanzanlagen, die aus Beteiligungen und anderen Aktien und Anteilen bestehen, die in Artikel 202 § 2 Absatz 2 erwähnten Aktien oder Anteile, die die Beschaffenheit von Finanzanlagen haben. § 8 - Für Steuerpflichtige, die der Gesellschaftssteuer unterliegen und auf die das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen anwendbar ist, gilt als Eigenkapital wie in § 1 erwähnt das Eigenvermögen, so wie es aus der von diesen Steuerpflichtigen erstellten Bilanz hervorgeht. » Art. 7 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 205quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 205quater - § 1 - Der Abzug für Risikokapital entspricht dem gemäss Artikel 205ter festgelegten Risikokapital multipliziert mit einem in den nachstehenden Paragraphen festgelegten Satz. § 2 - Für das Steuerjahr 2007 entspricht der anwendbare Satz dem Durchschnitt der für das Jahr 2005 monatlich vom Rentenfonds veröffentlichten Referenzindexe J (lineare Schuldverschreibungen zehn Jahre), wie sie in Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnt sind. § 3 - Für die folgenden Steuerjahre wird der anwendbare Satz unter Berücksichtigung des Durchschnitts der in § 2 erwähnten Referenzindexe J für das vorletzte Jahr vor dem Jahr, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, festgelegt.

Der für die Festlegung des Betrags des in Artikel 205bis erwähnten Abzugs für Risikokapital anwendbare Satz darf für jedes in vorhergehendem Absatz erwähnte Steuerjahr nicht mehr als 1 Prozentpunkt von dem Satz abweichen, der im vorhergehenden Steuerjahr angewandt wurde. § 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass beschliessen, den in § 3 Absatz 2 erwähnten Grenzwert nicht anzuwenden, und ausserhalb dieses Grenzwertes einen anderen Satz bestimmen, um den Betrag des Abzugs für Risikokapital festzulegen, jedoch höchstens bis zum Satz, der dem in § 2 erwähnten Referenzindex J für das vorletzte Jahr vor dem Jahr, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, entspricht. § 5 - Der gemäss den Paragraphen 2 bis 4 festgelegte Satz darf nicht über 6,5 Prozent liegen.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass von dem in Absatz 1 erwähnten Satz abweichen. § 6 - Für Gesellschaften, die auf der Grundlage der in Artikel 15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten Kriterien für das Steuerjahr in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, in dem der Abzug für Risikokapital zu ihren Gunsten angewandt wird, als kleine Gesellschaften gelten, wird der gemäss den Paragraphen 2 bis 5 festgelegte Satz um 1/2 Prozentpunkt erhöht. § 7 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten der Berechnung des Abzugs für Risikokapital für den ersten Besteuerungszeitraum einer Gesellschaft und wenn der Besteuerungszeitraum länger oder kürzer als zwölf Monate ist. » Art. 8 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 205quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 205quinquies - Gibt es während eines Besteuerungszeitraums keine oder unzureichende Gewinne, von denen der Abzug für Risikokapital abgezogen werden kann, wird die für diesen Besteuerungszeitraum nicht gewährte Steuerbefreiung nacheinander auf Gewinne der sieben folgenden Jahre übertragen. » Art. 9 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 205sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 205sexies - Der Abzug für Risikokapital wird nur unter der Bedingung gewährt, dass ein Betrag, der dem für den Besteuerungszeitraum gewährten Abzug für Risikokapital entspricht, im Besteuerungszeitraum und den drei nachfolgenden Jahren auf einem getrennten unverfügbaren Passivkonto gebucht und dort belassen wird und nicht als Grundlage für die Berechnung der jährlichen Zuführung an die gesetzliche Rücklage oder von Entlohnungen oder Zuerkennungen dient.

Wird in Bezug auf den Abzug für Risikokapital eines bestimmten Besteuerungszeitraums die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung nicht mehr erfüllt, wird der bereits tatsächlich gewährte Teil als Gewinn des Besteuerungszeitraums besteuert, in dem die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung erfolgte, und verfällt das in Artikel 205quinquies erwähnte Recht auf Übertragbarkeit für den noch nicht tatsächlich gewährten Restbetrag. » Art. 10 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 205septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 205septies - Zur Rechtfertigung des Vorteils des Abzugs für Risikokapital muss die Gesellschaft ihrer Gesellschaftssteuererklärung für das Steuerjahr, für das der Abzug zu ihren Gunsten angewandt wird, eine Aufstellung beifügen, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird. » Art. 11 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 205octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 205octies - Die Artikel 205bis bis 205septies sind nicht auf folgende Gesellschaften anwendbar: 1. zugelassene Koordinierungszentren, zu deren Gunsten die im Königlichen Erlass Nr.187 vom 30. Dezember 1982 über die Schaffung von Koordinierungszentren vorgesehenen Bestimmungen weiterhin angewandt werden, 2. Gesellschaften, die in Anwendung des Sanierungsgesetzes vom 31. Juli 1984 in einem Umgestaltungsgebiet gegründet wurden, so lange die Bestimmungen von Artikel 59 des vorerwähnten Gesetzes für den betreffenden Besteuerungszeitraum noch zu ihren Gunsten angewandt werden, 3. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, mit fixem Kapital oder Investmentgesellschaften für Schuldforderungen, die in den Artikeln 14, 19 beziehungsweise 24 des Gesetzes vom 20.Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung definiert sind, 4. Beteiligungsgenossenschaften in Anwendung des Gesetzes vom 22.Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften, 5. Seeschifffahrtsgesellschaften, die gemäss den Artikeln 115 bis 121 oder gemäss Artikel 124 des Programmgesetzes vom 2.August 2002 der Steuer unterliegen. » Art. 12 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 205novies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 205novies - Bildet die Gesellschaft in einem Besteuerungszeitraum eine in Artikel 194quater erwähnte steuerfreie Investitionsrücklage, sind die Artikel 205bis bis 205quinquies für diesen Besteuerungszeitraum und für die zwei nachfolgenden Besteuerungszeiträume nicht anwendbar. In diesem Fall wird der in Artikel 205quinquies erwähnte Zeitraum von sieben Jahren um die Anzahl ganzer Jahre verlängert, in denen die Artikel 205bis bis 205quinquies nicht angewandt werden. » Art. 13 - In Artikel 207 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, wird zwischen dem ersten und zweiten Gedankenstrich ein neuer Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: « - in Abweichung von Artikel 205quinquies der Abzug für Risikokapital, der wegen nicht vorhandener oder unzureichender Gewinne der Besteuerungszeiträume, die dem erstgenannten Zeitraum vorhergehen, nicht gewährt wurde, ».

Art. 14 - Artikel 236 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 30. Januar 1996, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 236 - Die Artikel 205bis bis 205novies sind auf die in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen für das Risikokapital, das für ihre belgischen Niederlassungen und ihre in Belgien gelegenen unbeweglichen Güter und Rechte in Bezug auf solche Güter bestimmt ist, entsprechend den Bedingungen und Modalitäten anwendbar, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden. » Art. 15 - Artikel 289bis § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, wird aufgehoben.

Art. 16 - Artikel 292bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und abgeändert durch die Gesetze vom 4.

Mai 1999 und 16. Juli 2001, wird aufgehoben.

Art. 17 - Artikel 523 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 4.

Mai 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 52 Nr. 11, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1995 bestand, bleibt anwendbar in dem Masse, wie er Kapitalerhöhungen betrifft, die die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 8 des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Abänderung der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften durch Aktiengesellschaften, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestanden, gewährleisten sollen. » Art. 18 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 528 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 528 - Die Bestimmung von Artikel 201 Absatz 5, so wie sie durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 zur Einführung eines Steuerabzugs für Risikokapital eingefügt wurde, ist nicht anwendbar in Bezug auf Investitionsabzüge erwähnt in Artikel 70 Absatz 1, die ab einem Steuerjahr vor dem Steuerjahr 2007 gewährt werden. » Art. 19 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 529 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 529 - Die Bestimmungen von Artikel 292bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 zur Einführung eines Steuerabzugs für Risikokapital bestanden, bleiben anwendbar in Bezug auf die Steuergutschrift, die in Artikel 289bis § 2, so wie er vor seiner Aufhebung durch vorerwähntes Gesetz bestand, erwähnt war und vor dem Steuerjahr 2007 nicht angerechnet worden ist. » TITEL III - Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch Art. 20 - In den Artikeln 115, 115bis und 116 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 3. Juli 1972, 1. März 1977, 12. August 1985 und 30. März 1994, werden die Wörter « 0,5 Prozent » durch die Wörter « 0 Prozent » ersetzt.

TITEL IV - In-Kraft-Treten Art. 21 - Die Artikel 2 bis 19 treten ab dem Steuerjahr 2007 in Kraft.

Ab dem 29. April 2005 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung auf die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen.

Artikel 20 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 februari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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