gepubliceerd op 27 februari 2008
Koninklijk besluit tot vastleggen van de frequenties van inspecties waarvoor de aanwezigheid van een agent van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen in inrichtingen van de vlees- en vissector in het raam van het controleprogramma van het Agentschap vereist is. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
22 DECEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vastleggen van de frequenties van inspecties waarvoor de aanwezigheid van een agent van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen in inrichtingen van de vlees- en vissector in het raam van het controleprogramma van het Agentschap vereist is. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2005 tot vastleggen van de frequenties van inspecties waarvoor de aanwezigheid van een agent van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen in inrichtingen van de vlees- en vissector in het raam van het controleprogramma van het Agentschap vereist is (Belgisch Staatsblad van 30 december 2005).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 22. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Häufigkeit der Inspektionen, für die die Anwesenheit eines Bediensteten der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette in Betrieben des Fisch- und Fleischsektors im Rahmen des Kontrollprogramms der Agentur erforderlich ist ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 13, abgeändert durch die Gesetze vom 15. April 1965 und 27. Mai 1997, und des Artikels 14, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 1981, durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 1992 und durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, bestätigt durch das Gesetz vom 19. Juli 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 1981 und 27. Mai 1997 und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, bestätigt durch das Gesetz vom 19. Juli 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2001, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003;
In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004, insbesondere des Artikels 4 Absatz 9 und des Anhangs I Abschnitt III Kapitel II Nr. 4;
In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, insbesondere des Artikels 3;
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 21. Dezember 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2005;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es notwendig ist, bestimmte Kontrollleistungen, für die im Hinblick auf die Rechtfertigung der Anwendung von Artikel 2 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen ab 1.Januar 2006 verordnungsgemäss die Anwesenheit eines Bediensteten der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette während der Ausübung der Tätigkeiten erforderlich ist, genauer zu bestimmen, und dass diese Kontrollen im Hinblick auf die Gewährleistung eines hohen Gesundheitssicherheitsniveaus für den Verbraucher gemäss den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 notwendig sind;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.570/3 des Staatsrats vom 20. Dezember 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen und unbeschadet anderer Verordnungsbestimmungen, für die die Anwesenheit von Personen erforderlich ist, die bei bestimmten Tätigkeiten in den Betrieben mit der Überwachung beauftragt sind, wird im Rahmen des Kontrollprogramms jährlich eine bestimmte Anzahl Inspektionen gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses in den im Folgenden aufgeführten Betrieben durchgeführt.
Die in Absatz 1 erwähnten Betriebe sind: 1. a) Zerlegebetriebe, in denen sich zu irgendeinem Zeitpunkt spezifiziertes Risikomaterial, wie in der Verordnung (EG) Nr.999/2001 bestimmt, befindet, b) andere Zerlegebetriebe, 2.a) Betriebe für die Herstellung von Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch, b) Betriebe, in denen Fischereierzeugnisse zubereitet werden, c) Versand- und Reinigungszentren für lebende Muscheln, 3.Verarbeitungsbetriebe, in denen eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten stattfinden: a) Herstellung von Fleischerzeugnissen, b) Sammeln und Zwischenlagern von Ausgangserzeugnissen und deren Verarbeitung zu ausgeschmolzenen tierischen Fetten und Grieben, c) Bearbeitung von Mägen, Därmen und Blasen, d) Herstellung von Gelatine, e) Herstellung von Kollagen, f) Verarbeitung von Blut, g) Herstellung von Fleischextrakten, h) Verarbeitung von Fischereierzeugnissen. Art. 2 - § 1 - Die Grundhäufigkeit der Inspektionen im Rahmen des Kontrollprogramms der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, nachstehend Agentur genannt, beträgt: 1. für die in Artikel 1 Absatz 2 Nr.1 Buchstabe a erwähnten Betriebe: achtzehn Mal jährlich, 2. für die in Artikel 1 Absatz 2 Nr.1 Buchstabe b erwähnten Betriebe: zwölf Mal jährlich, 3. für die in Artikel 1 Absatz 2 Nr.2 Buchstabe a und b erwähnten Betriebe: zwölf Mal jährlich, 4. für die in Artikel 1 Absatz 2 Nr.2 Buchstabe c und Nr. 3 erwähnten Betriebe: vier Mal jährlich. § 2 - Für Betriebe, die mehrere in Artikel 1 Absatz 2 erwähnte Tätigkeiten entwickeln, wird die Grundhäufigkeit entsprechend der Tätigkeit bestimmt, die Anlass zu den meisten amtlichen Kontrollen gibt.
Art. 3 - § 1 - Folgende Kriterien werden berücksichtigt, um zu bestimmen, in welche der in Nr. 3 der Anlage bestimmten Kategorien von Betrieben die individuellen Betriebe eingestuft werden: 1. das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines validierten oder zertifizierten Eigenkontrollsystems, wie im Königlichen Erlass vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette bestimmt, in dem Betrieb, 2. die in den vorherigen drei Jahren in dem Betrieb erreichten Inspektionsergebnisse, 3.die repressiven oder administrativen Massnahmen, die in den vorherigen zwei Jahren über den Betrieb oder seinen Betreiber verhängt worden sind, 4. die Tatsache, dass Lebensmittel vom Betrieb aus in Länder ausserhalb der EU ausgeführt werden oder nicht. Unter den in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten repressiven oder administrativen Massnahmen versteht man: 1. eine Verwarnung, wie in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen erwähnt, 2. ein Protokoll wegen Verstoss gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 4.Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Königlichen Erlasses vom 22.
Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen und seiner Ausführungserlasse, der in Artikel 5 des besagten Gesetzes vom 4.
Februar 2000 erwähnten Gesetze und deren Ausführungserlasse und gegen die Bestimmungen der Verordnungen der Europäischen Union, die in die Zuständigkeit dieser Agentur fallen, 3. eine Aussetzung oder einen Entzug der Zulassung. § 2 - Die Gewichtung der Kriterien und die Einstufung der Betriebe in drei Kategorien aufgrund der auf diese Weise erreichten Ergebnisse erfolgt gemäss der Anlage. § 3 - Für die Bestimmung der tatsächlichen Häufigkeit der Inspektionen in einem Betrieb wird die in Artikel 2 erwähnte Grundhäufigkeit entweder mit 1/2, mit 1 oder mit 2 multipliziert, je nachdem ob der betreffende Betrieb aufgrund des erreichten Ergebnisses der Gewichtung der Kriterien in Kategorie 1, 2 oder 3, wie in der Anlage Nr. 3 erwähnt, eingestuft wird. § 4 - Die Bestimmung der Häufigkeit der Inspektionen für ein bestimmtes Jahr erfolgt im Monat April des vorherigen Jahres auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Daten der vorangehenden Jahre. Sie wird den Betrieben im Laufe des letzten Quartals vor dem Jahr, in dem sie Anwendung findet, mitgeteilt.
Für Betriebe, die ihre Tätigkeiten im Laufe des Kalenderjahrs beginnen, ausweiten beziehungsweise verringern, wird die Häufigkeit im ersten Monat der neuen beziehungsweise geänderten Tätigkeiten bestimmt. Die Berechnung erfolgt im Verhältnis zum verbleibenden Teil des laufenden Jahres.
Art. 4 - Für die Anwendung der Bestimmung von Artikel 2 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen beträgt die Dauer der Inspektionen für jede im vorliegenden Erlass erwähnte Tätigkeit mindestens zwei Stunden und höchstens sechs Stunden je nach Art und Umfang dieser Tätigkeit des Betriebs.
Art. 5 - Für Inspektionen, die auf Ersuchen des Betreibers, infolge einer anderen verordnungsrechtlichen Verpflichtung oder zur Kontrolle der rechtzeitigen und angemessenen Durchführung der Massnahmen, die aufgrund festgestellter Unzulänglichkeiten auferlegt worden sind, durchgeführt werden, wird davon ausgegangen, dass sie nicht zu den Inspektionen gehören, deren Häufigkeit durch vorliegenden Erlass geregelt wird.
Art. 6 - § 1 - Für das erste Halbjahr 2006 findet die in Artikel 2 § 1 vorgesehene Grundhäufigkeit der Inspektionen Anwendung.
Die Häufigkeit der Inspektionen für das zweite Halbjahr 2006 wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bestimmt, wobei nur die in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 erwähnten Kriterien berücksichtigt werden.
In Abweichung von Artikel 3 § 4 Absatz 1 wird die Häufigkeit der Inspektionen für das zweite Halbjahr 2006 im Laufe des zweiten Quartals 2006 bestimmt und mitgeteilt. § 2 - Für die Bestimmung der Häufigkeit der Inspektionen für 2007 werden für das in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Kriterium nur die Massnahmen in Betracht gezogen, die aufgrund der Feststellungen von 2006 getroffen worden sind.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Art. 8 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE
Anlage 1. Die Gewichtung der in Artikel 3 erwähnten Kriterien wird wie folgt festgelegt: a) Für Kriterium 1 werden vierzig Punkte vergeben, wenn ein zertifiziertes oder gegebenenfalls von der Agentur validiertes Eigenkontrollsystem in dem Betrieb vorhanden ist.In allen anderen Fällen werden für dieses Kriterium keine Punkte vergeben. b) Für Kriterium 2 werden die Betriebe auf der Grundlage von Inspektionsberichten je nach Endbewertung, die von sehr gut bis sehr schlecht geht, in fünf Klassen von I bis V eingestuft.In Klasse I eingestuften Betrieben werden zwanzig Punkte vergeben, in Klasse II eingestuften Betrieben vierzehn Punkte und in Klasse III eingestuften Betrieben acht Punkte, wohingegen in Klasse IV und V eingestuften Betrieben keine Punkte vergeben werden. c) Für Kriterium 3 werden zwanzig Punkte vergeben, falls keine Massnahmen getroffen worden sind.Diese Grundanzahl wird jedes Mal um zwei Punkte verringert, wenn eine in Artikel 3 § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Massnahme getroffen worden ist, und um zehn Punkte verringert, wenn eine in Artikel 3 § 1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnte Massnahme getroffen worden ist. d) Für Kriterium 4 werden fünf Punkte vergeben, wenn kein Produkt vom Betrieb aus ausserhalb der EU ausgeführt wird.In den anderen Fällen werden keine Punkte vergeben. 2. Das individuelle Ergebnis für einen Betrieb entspricht der Gesamtanzahl der gemäss Nr.1 vergebenen Punkte. 3. Der Betrieb wird aufgrund des individuellen Ergebnisses in eine der folgenden Kategorien eingestuft: a) Kategorie 1: bei einer Gesamtanzahl Punkte von sechsundsechzig bis fünfundachtzig, b) Kategorie 2: bei einer Gesamtanzahl Punkte von vierunddreissig bis fünfundsechzig, c) Kategorie 3: bei einer Gesamtanzahl Punkte von null bis dreiunddreissig. Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung der Häufigkeit der Inspektionen, für die die Anwesenheit eines Bediensteten der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette in Betrieben des Fisch- und Fleischsektors im Rahmen des Kontrollprogramms der Agentur erforderlich ist, beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE