gepubliceerd op 26 januari 2006
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 oktober 2002 tot organisatie van kynologenhulpverleningsteams
22 DECEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 oktober 2002 tot organisatie van kynologenhulpverleningsteams
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op arti- kel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 oktober 2002 tot organisatie van kynologenhulpverleningsteams, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 oktober 2002 tot organisatie van kynologenhulpverleningsteams.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 22 december 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 11. OKTOBER 2002 - Königlicher Erlass zur Organisation von Rettungshundeteams BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Organisation von Rettungshundeteams, deren Hauptaufgabe in der Suche und Bergung von Personen besteht, die infolge von Ereignissen wie Erdrutschen, Explosionen, Gebäudeeinstürzen und Erdbeben unter Trümmern verschüttet sind.Die Rettungshundeteams sind beauftragt, Einsätze in Belgien und im Ausland wahrzunehmen.
Bei Einsätzen im Ausland und insbesondere 1999 bei den Erdbeben in der Türkei wurden wirkliche Mängel in der Führung und Koordinierung belgischer Rettungsteams mit Hunden festgestellt.
Zurzeit gibt es in mehreren Feuerwehrdiensten und Einheiten des Zivilschutzes verstreut « Hundestaffeln ». Ihre Organisation entspricht jedoch nicht den Bedürfnissen: Ihre Ausbildung ist weder organisiert noch offiziell anerkannt; es gibt keinerlei Koordinierung zwischen den verschiedenen Teams; die Behörden, die diese Teams alarmieren könnten, wissen oft nicht, dass es sie gibt, und die 100-Zentren haben keine Anweisungen, die ihnen ermöglichen, diese Teams zu alarmieren.
Die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bestimmungen dienen dazu, diesen Mängeln abzuhelfen und Rettungshundeteams so zu gründen und zu organisieren, dass sie einsatzfähig und effizient werden.
Der Staatsrat hat bestimmte Bemerkungen formuliert, auf die nachstehend eingegangen wird.
Erste Bemerkung Ausser der Suche nach verschütteten Personen sieht der Erlass in Artikel 1 Absatz 2 ebenfalls vor, dass die Rettungshundeteams auf Ersuchen der Polizei- oder Gerichtsbehörden mit der Suche nach vermissten Personen, deren körperliche Unversehrtheit gefährdet sein könnte, beauftragt werden können.
Der Staatsrat stellt sich die Frage, ob es eine Rechtsgrundlage gibt, die dem König erlauben würde, diese Aufträge im Rahmen einer gerichtlichen Untersuchung oder Ermittlung an die öffentlichen Feuerwehrdienste und Einsatzeinheiten des Zivilschutzes zu vergeben.
Ich kann mich dieser Bemerkung aus folgendem Grund nicht anschliessen.
Die Suche nach vermissten Personen ist Teil des allgemeinen Auftrags, Personen Hilfe zu leisten, da der Zivilschutz, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 definiert, sämtliche zivilen Massnahmen und Mittel umfasst, die dazu bestimmt sind, den Schutz und das Weiterleben der Bevölkerung zu sichern.
Ansonsten arbeiten sowohl der Zivilschutz als auch die öffentlichen Feuerwehrdienste bei verschiedenen Gelegenheiten mit den Polizeidiensten zusammen. Das ist unter anderem der Fall bei Verkehrsunfällen, Streiks in Gefängnissen oder grossen Sportveranstaltungen. Das war auch der Fall beim Verschwinden von Julie und Melissa.
Der Staatsrat misst diesem Auftrag eine Tragweite bei, die er nicht hat. Denn jeder Dienst handelt in all diesen Fällen einzig und allein im Rahmen seiner Zuständigkeiten. Die nichtpolizeilichen Hilfsdienste nehmen nicht an der Ermittlung von Verstössen teil, sondern bieten nur logistische Unterstützung mit angemessenen Mitteln bei der Suche nach vermissten Personen.
Folglich wird vorgeschlagen, das Gesetz vom 31. Dezember 1963 nicht abzuändern.
Zweite Bemerkung Der Staatsrat weist darauf hin, dass die Teilnahme eines Personalmitglieds der Feuerwehrdienste oder des Zivilschutzes in einem der Rettungshundeteams Auswirkungen haben wird auf die Organisation des Dienstes, dem das Personalmitglied angehört. Er schlägt vor, diese Art von Aufträgen in die Königlichen Erlasse vom 11. März 1954 zur Festlegung des Statuts des Zivilschutzkorps und vom 8. November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten aufzunehmen.
Ich kann mich diesem Vorschlag aus folgenden Gründen nicht anschliessen.
Es sollte darauf hingewiesen werden, dass bereits heute Mitglieder der nichtpolizeilichen Hilfsdienste an solchen Aufträgen teilnehmen, ohne dass die Dienste, denen sie angehören, dadurch desorganisiert werden.
Diese Teams bestehen nämlich in den meisten Fällen aus freiwilligem Personal. Sie werden zurzeit und auch in Zukunft nur punktuell und zeitlich begrenzt eingesetzt.
Ausserdem sieht Artikel 33 des Erlasses vor, dass der für das Innere zuständige Minister das Verfahren für den Einsatz der Rettungshundeteams festlegt. Bei dieser Gelegenheit muss er auf die Formalisierung der zurzeit geltenden Massnahmen achten, die insbesondere dafür sorgen, dass die Dienste, denen Hundeführer angehören, nicht desorganisiert werden.
Auf jeden Fall sollte darauf hingewiesen werden, dass die oben erwähnten Erlasse keine Bestimmung über die Aufträge, die sowohl dem freiwilligen Personal als auch dem Berufspersonal des Zivilschutzes obliegen, enthalten. Es gibt demnach keinen Grund, nur den von den Rettungshundeteams zu erfüllenden Auftrag in diese Vorschriften aufzunehmen.
Dritte Bemerkung Die Artikel 4 bis 14 des vorliegenden Erlasses legen die Bestimmungen über die Ausbildung und das Zeugnis eines Rettungshundeführers fest.
Der Staatsrat stellt fest, dass die Ausbildung der Hundeführeranwärter nicht im Königlichen Erlass vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste erwähnt ist und dass sie in diesen Erlass aufgenommen werden sollte.
Ich kann mich dieser Bemerkung aus folgendem Grund nicht anschliessen.
Der Staatsrat hat den Königlichen Erlass vom 19. März 1997 über die Ausbildung, die Brevets und die Laufbahn der Mitglieder der Feuerwehrdienste, in dessen Artikel 1 die verschiedenen Ausbildungen aufgeführt sind, die die provinzialen Zentren organisieren können, aus den Augen verloren. Zu diesen Ausbildungen gehört jede besondere Ausbildung, die auf Ersuchen des Ministers des Innern organisiert wird. A fortiori darf Eure Majestät ebenfalls diese Art von Ausbildung organisieren.
Um jedoch einen Parallelismus der Formen zu garantieren, bestimmt der Erlass von jetzt an, dass der für das Innere zuständige Minister die Ausbildung organisiert. Demnach bestimmt er die Einrichtungen, die für die Gewährleistung der Ausbildung der Hundeteams und der Ausbilder im Rettungshundewesen zuständig sind. Die Artikel 2, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 17, 21, 22, 23, 37 und 39 des Entwurfs wurden angepasst, um dieser Abänderung Rechnung zu tragen.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister des Innern A. DUQUESNE
11. OKTOBER 2002 - Königlicher Erlass zur Organisation von Rettungshundeteams ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, insbesondere des Artikels 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.
Januar 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 28. Januar 2002;
Aufgrund des Protokolls Nr. 131/2 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom 29. April 2002;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 30. Januar 2002 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 19. August 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Gründung von Rettungshundeteams Artikel 1 - Es werden Rettungshundeteams gegründet, die beauftragt sind: 1. verschüttete Personen zu suchen und zu bergen, 2.auf Ersuchen der Polizei- oder Gerichtsbehörden vermisste Personen, deren körperliche Unversehrtheit gefährdet sein könnte, zu suchen.
Art. 2 - § 1 - Jedes Rettungshundeteam besteht aus einem Hundeführer und einem Hund. § 2 - Jeder Hundeführer eines Rettungshundeteams muss folgende Bedingungen erfüllen: 1. Inhaber eines in Anwendung des vorliegenden Erlasses ausgestellten Rettungshundeführerzeugnisses sein, 2.Inhaber einer vom Ministerium des Innern ausgestellten Akkreditierungskarte für Rettungshundeteams sein, 3. den medizinischen Anforderungen entsprechen, die von einer auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin anerkannten Einrichtung bestimmt werden. Art. 3 - Die Hundeführer gehören entweder einem öffentlichen Feuerwehrdienst oder einer Einsatzeinheit des Zivilschutzes an.
Es kann auch auf Hundeführer zurückgegriffen werden, die keinem der in Absatz 1 erwähnten öffentlichen Dienste angehören, sofern sie die in Artikel 34 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Vereinbarung mit dem Ministerium des Innern - Generaldirektion des Zivilschutzes - getroffen haben.
KAPITEL II - Ausbildung und Zeugnis eines Rettungshundeführers Art. 4 - § 1 - Um den Auftrag der Suche und der Bergung verschütteter Personen ausführen zu können, muss der Hundeführer Inhaber des Zeugnisses eines Rettungshundeführers im Fachbereich « Trümmersuchhund » sein.
Um den Auftrag der Suche nach vermissten Personen ausführen zu können, muss der Hundeführer, entsprechend der Besonderheit des Auftrags, Inhaber des Zeugnisses eines Rettungshundeführers im Fachbereich « Flächensuchhund » oder « Mantrailer » sein. § 2 - Der für das Innere zuständige Minister bestimmt die Einrichtung, die für die Gewährleistung der Ausbildung von Rettungshundeführern zuständig ist.
Abschnitt 1 - Ausbildung von Rettungshundeführern Unterabschnitt 1 - Bedingungen für die Zulassung zur Ausbildung A. Zulassungsbedingungen für Hundeführeranwärter Art. 5 - § 1 - Hundeführeranwärter müssen folgende Zulassungsbedingungen erfüllen: 1. ihren Hauptwohnort in Belgien haben, 2.mindestens 21 Jahre alt sein, 3. ein höchstens drei Monate altes Leumundszeugnis vorlegen, 4.eine ärztliche Untersuchung bestehen, die von einer auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin anerkannten Einrichtung durchgeführt wird, 5. Inhaber des Führerscheins der Klasse B sein, 6.einen ordnungsgemässen Impfpass vorlegen, der von einer auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin anerkannten Einrichtung ausgestellt wird und den Anforderungen genügt, die von dem für das Innere zuständigen Minister festgelegt werden, 7. einen Hund unter den durch das Gesetz vom 14.August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere festgelegten Bedingungen beherbergen können. § 2 - Die in § 1 erwähnten Bedingungen müssen am Tag, an dem der Hundeführeranwärter seine Bewerbung einreicht, erfüllt sein.
Der Hundeführeranwärter reicht seine Bewerbung bei der in Artikel 4 § 2 erwähnten zuständigen Einrichtung ein, die überprüft, ob der Hundeführeranwärter die in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt.
Eine Kopie der Einschreibungsakte jedes Hundeführeranwärters wird dem Ministerium des Innern - Generaldirektion des Zivilschutzes - übermittelt.
B. Zulassungsbedingungen für Hunde Art. 6 - § 1 - Der Hund, mit dem der Hundeführeranwärter beabsichtigt, an der Ausbildung teilzunehmen, muss folgende Bedingungen erfüllen: 1. Er darf zum Zeitpunkt, zu dem der Hundeführeranwärter seine Bewerbung einreicht, höchstens fünf Jahre alt sein.2. Sein Besitz darf nicht gesetzlich verboten sein.3. Er muss eine tierärztliche Gesundheitsbescheinigung haben.Diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein. 4. Er muss einen ordnungsgemässen Impfpass haben, der vom Tierarzt ausgestellt wird und den Anforderungen genügt, die von dem für das Innere zuständigen Minister festgelegt werden.5. Er muss gemäss dem Königlichen Erlass vom 17.November 1994, durch den die Identifizierung der Hunde für verbindlich erklärt wird, identifiziert sein. 6. Er muss eine Bescheinigung haben, die von einer veterinärmedizinischen Universitätsfakultät ausgestellt wird und belegt, dass er nicht an einer Dysplasie D und E leidet.7. Er muss erst einen Eignungstest bestehen. § 2 - Die Überprüfung der Einhaltung dieser Bedingungen wird von der in Artikel 4 § 2 erwähnten zuständigen Einrichtung vorgenommen. § 3 - Die in § 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Bedingungen müssen am Tag, an dem der Hundeführeranwärter seine Bewerbung einreicht, erfüllt sein. § 4 - Die in § 1 Nr. 7 erwähnte Bedingung muss binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Hundeführeranwärter seine Bewerbung einreicht, erfüllt sein. Andernfalls wird der Hundeführeranwärter von der Ausbildung ausgeschlossen.
Art. 7 - Der in Artikel 6 § 1 Nr. 7 erwähnte Eignungstest wird von der in Artikel 4 § 2 erwähnten zuständigen Einrichtung organisiert.
Der Test dient dazu, die Umgänglichkeit des Hundes, seinen Gehorsam, seine Geschicklichkeit und seine Fähigkeit, einen Fund anzuzeigen, in einem einzigen Parcours einzuschätzen.
Der Inhalt dieses Tests wird von dem für das Innere zuständigen Minister festgelegt.
Unterabschnitt 2 - Organisation der Ausbildung Art. 8 - Die Ausbildung des Rettungshundeführers umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
Art. 9 - Der für das Innere zuständige Minister bestimmt den Inhalt und die Dauer der Ausbildung.
Art. 10 - Der Hundeführeranwärter, der eine theoretische Ausbildung nachweist, die mit der in Anwendung des vorliegenden Erlasses erteilten Ausbildung gleichwertig ist, kann teilweise oder ganz von der theoretischen Ausbildung befreit werden, und zwar unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die von dem für das Innere zuständigen Minister festgelegt werden.
Unterabschnitt 3 - Prüfungssitzung Art. 11 - Jeder theoretische oder praktische Unterricht, der im Rahmen der in Artikel 8 erwähnten Ausbildung erteilt wird, wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
Die Prüfungssitzung, die der Hundeführeranwärter absolvieren muss, um das Brevet eines Rettungshundeführers zu erhalten, wird ein Mal jährlich organisiert.
Die Prüfungssitzung ist ausschliesslich für die Anwärter zugänglich, die an der in Artikel 8 erwähnten Ausbildung teilgenommen haben.
Art. 12 - Der für das Innere zuständige Minister legt die Mindestbewertung fest, die für den Erhalt des Zeugnisses erforderlich ist.
Art. 13 - Der Anwärter, der ganz oder teilweise von der in Artikel 10 erwähnten theoretischen Ausbildung befreit worden ist, braucht die Prüfung beziehungsweise Prüfungen in den Fächern, von denen er befreit worden ist, nicht abzulegen.
Abschnitt 2 - Zeugnis eines Rettungshundeführers Art. 14 - Das Zeugnis eines Rettungshundeführers ist nur für das Rettungshundeteam, das die Prüfungssitzung bestanden hat, gültig.
Wenn der Hundeführer einen anderen Hund nimmt, muss er mit diesem Hund an der in Artikel 8 erwähnten praktischen Ausbildung teilnehmen, um das Zeugnis eines Rettungshundeführers erneut zu erhalten.
Der Inhaber eines Hundeführerzeugnisses darf das Zeugnis ausschliesslich im Rahmen der durch vorliegenden Erlass organisierten Rettungshundeteams geltend machen.
KAPITEL III - Akkreditierungskarte und Weiterbildung Art. 15 - Eine Akkreditierungskarte wird dem Inhaber des Rettungshundeführerzeugnisses gemäss den von dem für das Innere zuständigen Minister festgelegten Modalitäten ausgestellt.
Art. 16 - Die Akkreditierungskarte, dessen Inhaber der Hundeführer ist, gilt nur für das Rettungshundeteam, das er mit seinem Hund bildet.
Art. 17 - Jedes Rettungshundeteam nimmt an einer Weiterbildung teil, die von der in Artikel 4 § 2 erwähnten zuständigen Einrichtung erteilt wird.
Art. 18 - Der Inhalt und die Dauer der Weiterbildung werden von dem für das Innere zuständigen Minister festgelegt.
Bei Abwesenheit oder schlechter Leistung im Unterricht und bei den Übungen, die im Rahmen der Weiterbildung erteilt werden, kann die in Artikel 15 erwähnte Akkreditierungskarte vorübergehend oder endgültig entzogen werden gemäss den Modalitäten, die von dem für das Innere zuständigen Minister festgelegt werden.
KAPITEL IV - Ausbilder im Rettungshundewesen Art. 19 - Die in Artikel 8 erwähnte praktische Ausbildung darf ausschliesslich von Personen, die Inhaber des Zeugnisses eines Ausbilders im Rettungshundewesen sind, erteilt werden.
Abschnitt 1 - Zulassungsbedingungen für die Ausbildung zum Ausbilder Art. 20 - Für die Ausbildung zum Ausbilder gelten folgende Zulassungsbedingungen: 1. Der Anwärter muss Inhaber eines Rettungshundeführerzeugnisses sein.2. Er muss seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Besitz der Akkreditierungskarte sein.3. Er muss einem der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Dienste angehören. Abschnitt 2 - Organisation der Ausbildung zum Ausbilder Art. 21 - Die Ausbildung zum Ausbilder umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
Art. 22 - Der für das Innere zuständige Minister bestimmt die Einrichtung, die für die Gewährleistung der Ausbildung zum Ausbilder im Rettungshundewesen zuständig ist.
Er bestimmt den Inhalt und die Dauer der Ausbildung zum Ausbilder.
Abschnitt 3 - Zeugnis eines Ausbilders Art. 23 - Das Zeugnis eines Ausbilders im Rettungshundewesen wird nach Abschluss einer Prüfungssitzung ausgestellt.
Art. 24 - Der für das Innere zuständige Minister legt die Mindestbewertung fest, die für den Erhalt des Zeugnisses erforderlich ist.
Art. 25 - Der Inhaber des Zeugnisses eines Ausbilders im Rettungshundewesen darf das Zeugnis ausschliesslich im Rahmen der durch vorliegenden Erlass organisierten Rettungshundeteams geltend machen.
Art. 26 - Das Zeugnis eines Ausbilders hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
Es kann für einen Zeitraum von fünf Jahren erneuert werden unter der Bedingung, dass der Ausbilder an einem Seminar teilnimmt, dessen Modalitäten von dem für das Innere zuständigen Minister festgelegt werden.
KAPITEL V - Kleidung und Kennzeichnung Art. 27 - Jedes Mitglied eines Rettungshundeteams ist mit einer spezifischen Kleidung und Kennzeichnung ausgestattet, die von dem für das Innere zuständigen Minister bestimmt werden.
Art. 28 - Kleidungsstücke, Dienstabzeichen sowie persönliche Gegenstände, die für die Ausführung der Aufträge mit Rettungshunden unerlässlich sind und während oder wegen eines Einsatzes beschädigt oder ungewöhnlich beschmutzt werden, werden vom Ministerium des Inneren wieder in Ordnung gebracht oder ersetzt.
Art. 29 - Kleidung und Dienstabzeichen dürfen ausschliesslich bei Einsätzen der Rettungshundeteams, anlässlich von Versammlungen beruflicher Art oder bei offiziellen Feierlichkeiten getragen werden.
KAPITEL VI - Koordinierung und Einsatz der Rettungshundeteams Abschnitt 1 - Koordinator der Rettungshundeeinsätze Art. 30 - Der Koordinator der Rettungshundeeinsätze ist beauftragt: 1. die Rettungshundeteams bei einem Einsatz zu betreuen, 2.den Leiter der Rettungseinsätze am Einsatzort in technischen Fragen zu beraten, 3. nach jedem Einsatz einen ausführlichen Bericht zu erstellen, der dem vom Einsatzleiter erstellten Bericht beigefügt wird. Art. 31 - Für die Funktion eines Koordinators der Rettungshundeeinsätze gelten folgende Zulassungsbedingungen : 1. Der Anwärter muss Inhaber des Zeugnisses eines Ausbilders im Rettungshundewesen sein.2. Er muss einem der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Dienste angehören.3. Er muss eine Prüfung bestehen mit Bezug auf seine Fähigkeit, Rettungshundeteams am Einsatzort zu betreuen. Art. 32 - Die Koordinatoren der Rettungshundeeinsätze werden auf Vorschlag des in Artikel 35 erwähnten Fachausschusses vom Generaldirektor des Zivilschutzes oder von seinem Beauftragten gemäss den Modalitäten, die von dem für das Innere zuständigen Minister festgelegt werden, bestimmt.
Die in Artikel 31 Nr. 3 erwähnte Prüfung wird von dem in Artikel 35 erwähnten Fachausschuss gemäss den Modalitäten, die von dem für das Innere zuständigen Minister festgelegt werden, organisiert.
Abschnitt 2 - Einsatz der Rettungshundeteams Art. 33 - § 1 - Das Ersuchen um Einsatz der Rettungshundeteams wird vom Einsatzleiter an das territorial zuständige Zentrum des einheitlichen Rufsystems gerichtet. § 2 - Das Verfahren für den Einsatz der Rettungshundeteams wird von dem für das Innere zuständigen Minister festgelegt.
KAPITEL VII - Statut und Entschädigung der Hundeführer und Koordinatoren der Rettungshundeeinsätze Art. 34 - § 1 - In der Ausübung ihrer Aufträge mit Rettungshunden behalten die Hundeführer, die einem in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten öffentlichen Dienst angehören, und die Koordinatoren der Rettungshundeeinsätze das Statut ihres ursprünglichen Dienstes. § 2 - Mit den Hundeführern, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 erwähnt sind, trifft das Ministerium des Innern - Generaldirektion des Zivilschutzes - eine Vereinbarung. § 3 - Das Ministerium des Innern - Generaldirektion des Zivilschutzes - trifft eine Vereinbarung mit jeder Behörde, von der ein öffentlicher Feuerwehrdienst abhängt, der Hundeführer oder Koordinatoren von Rettungshundeeinsätzen unter seinen Mitgliedern zählt. § 4 - Durch die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Vereinbarungen werden unter anderem die Anforderungsmodalitäten, die Versicherungsbedingungen für die Hundeführer und Koordinatoren der Rettungshundeeinsätze sowie die Entlohnung, die sie für ihre Einsätze erhalten, geregelt.
Jedoch darf der Stundenlohn 1/1850 des arithmetischen Mittels zwischen dem Minimum und dem Maximum der besonderen Gehaltstabelle 30/S1, die für Einsatzbedienstete des Ministeriums des Innern vorgesehen ist, nicht überschreiten. Die Entlohnung ist an den Schwellenindex 138,01 gebunden.
KAPITEL VIII - Fachausschuss Art. 35 - Es wird ein Fachausschuss gegründet, der als Aufgabe hat, zu allen technischen oder operativen Fragen entweder aus eigener Initiative oder auf Ersuchen des für das Innere zuständigen Ministers oder seines Beauftragten eine Stellungnahme abzugeben.
Art. 36 - § 1 - Der Fachausschuss setzt sich zusammen aus: 1. einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Vertreter der Generaldirektion des Zivilschutzes, die vom Generaldirektor des Zivilschutzes oder von seinem Beauftragten bestimmt werden, 2.einem Vertreter des Verbandsflügels « Fédération royale des Corps de Sapeurs-Pompiers de Belgique » und einem Vertreter des Verbandsflügels « Koninklijke Belgische Brandweerfederatie » (« Königlicher Verband der Feuerwehrkorps Belgiens »), die von ihrem Präsidenten bestimmt werden, 3. einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Vertreter der Rettungshundeteams, die keinem der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten öffentlichen Hilfsdienste angehören;diese Vertreter werden vom Generaldirektor des Zivilschutzes oder von seinem Beauftragten bestimmt. § 2 - Der Fachausschuss kann Sachverständige zu Rate ziehen, zu seinen Versammlungen einladen oder sogar an seiner Arbeit teilnehmen lassen, wenn er ihre Stellungnahme kennen möchte.
Die Mitglieder des Fachausschusses üben ihr Mandat unentgeltlich, für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren aus.
Der Fachausschuss legt binnen drei Monaten nach seiner Einsetzung seine Geschäftsordnung fest und wählt unter seinen Mitgliedern den Präsidenten.
Art. 37 - Der Fachausschuss stellt in Zusammenarbeit mit der in Artikel 4 § 2 erwähnten zuständigen Einrichtung eine Liste auf mit den Rettungshundeteams und Koordinatoren der Rettungshundeeinsätze, die für ein Ausrücken zum Einsatz verfügbar sind, und ergänzt diese Liste fortlaufend.
Der Ausschuss teilt den Zentren des einheitlichen Rufsystems und dem Ministerium des Innern - Generaldirektion des Zivilschutzes - diese Liste mit.
KAPITEL IX - Übergangsmassnahmen Art. 38 - § 1 - Eine vorläufige Akkreditierungskarte kann vom Ministerium des Innern an Personen ausgestellt werden, die einem der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten öffentlichen Dienste angehören und nicht Inhaber des Zeugnisses eines Rettungshundeführers sind, vorausgesetzt diese Personen weisen eine sachdienliche Erfahrung im Rettungshundewesen nach und erfüllen die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 7 erwähnten Zulassungsbedingungen. Für eine vorläufige Akkreditierung der Hunde gelten die in Artikel 6 § 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten Bedingungen.
Der Name der Anwärter auf eine vorläufige Akkreditierung wird dem Ministerium des Innern mitgeteilt: 1. von den Präsidenten des Verbandsflügels « Fédération royale des Corps de Sapeurs-Pompiers de Belgique » und des Verbandsflügels « Koninklijke Belgische Brandweerfederatie » (« Königlicher Verband der Feuerwehrkorps Belgiens ») für die Personalmitglieder der Feuerwehrdienste, 2.von den leitenden Beamten der Einsatzeinheiten für die Personalmitglieder des Zivilschutzes. § 2 - Die Inhaber der vorläufigen Akkreditierungskarte sind verpflichtet, sich für die in Artikel 11 erwähnte erste Prüfungssitzung einzuschreiben, die nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses organisiert wird. § 3 - Die Gültigkeit der in Anwendung von § 1 ausgestellten Akkreditierungskarte läuft am Tag der Beratung des Prüfungsausschusses am Ende der ersten Prüfungssitzung ab.
Art. 39 - § 1 - In Abweichung von Artikel 19 können die praktischen Unterrichte des ersten in Artikel 8 erwähnten Ausbildungslehrgangs von Mitgliedern der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten öffentlichen Dienste erteilt werden.
Sie können von dem in Artikel 41 erwähnten Fachausschuss als vorläufige Ausbilder bestimmt werden, vorausgesetzt, sie erfüllen die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 7 erwähnten Zulassungsbedingungen und weisen eine sachdienliche Erfahrung im Rettungshundewesen nach. § 2 - Die vorläufigen Ausbilder sind verpflichtet, an einem Seminar zur Aktualisierung der Techniken im Rettungshundewesen teilzunehmen, das von dem in Artikel 41 erwähnten Fachausschuss organisiert wird und dessen Modalitäten von dem für das Innere zuständigen Minister festgelegt werden. § 3 - Die Mitglieder des Fachausschusses können nicht vorläufige Ausbilder sein. § 4 - Das in Artikel 23 erwähnte Zeugnis eines Ausbilders wird den erfolgreichen Teilnehmern des in § 2 erwähnten Seminars auf Ersuchen des Fachausschusses ausgestellt.
Art. 40 - Die von dem in Artikel 41 erwähnten Fachausschuss bestimmten vorläufigen Ausbilder können vom Generaldirektor des Zivilschutzes oder von seinem Beauftragten zu vorläufigen Koordinatoren der Rettungshundeeinsätze bestimmt werden.
Die erfolgreichen Teilnehmer des in Artikel 39 § 2 erwähnten Seminars und der in Artikel 31 Nr. 3 erwähnten Prüfung können vom Generaldirektor des Zivilschutzes oder von seinem Beauftragten zu Koordinatoren der Rettungshundeeinsätze bestimmt werden.
Art. 41 - Zur Ausführung der in den Artikeln 39 und 40 vorgesehenen Massnahmen setzt der in Artikel 35 erwähnte Fachausschuss sich nur aus den in Artikel 36 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mitgliedern zusammen.
KAPITEL X - Ausführungsbestimmung Art. 42 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Oktober 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 december 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL