gepubliceerd op 11 april 2002
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 13 juli 2001 tot wijziging van koninklijke besluiten betreffende Landbouw en Middenstand naar aanleiding van de invoering van de euro
21 DECEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 13 juli 2001 tot wijziging van koninklijke besluiten betreffende Landbouw en Middenstand naar aanleiding van de invoering van de euro
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 3, 20, 25 en 26 van het koninklijk besluit van 13 juli 2001 tot wijziging van koninklijke besluiten betreffende Landbouw en Middenstand naar aanleiding van de invoering van de euro, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de artikelen 3, 20, 25 en 26 van het koninklijk besluit van 13 juli 2001 tot wijziging van koninklijke besluiten betreffende Landbouw en Middenstand naar aanleiding van de invoering van de euro.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 21 december 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 13. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Königlichen Erlassen über Landwirtschaft und Mittelstand infolge der Einführung des Euro ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und Nr.974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juni 1956 über die Verbesserung der für die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen;
Aufgrund des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 1930 zur Abänderung der Verordnung über die haustierseuchenrechtliche Überwachung hinsichtlich der Entschädigungen für die auf Befehl der Behörde geschlachteten Tiere, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1955 über die Abschlachtung auf Befehl von Rindern, die von der klinischen Tuberkulose befallen sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Januar 1976; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1963 zur Organisation der Bekämpfung von Viehkrankheiten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. September 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 1963 zur Festlegung von Massnahmen zur Bekämpfung der Rindertuberkulose, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Oktober 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. September 1971 über die Verbesserung der Rinderrasse;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juli 1977 zur Festlegung der in Sachen Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten zu zahlenden Gebühren, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14.
Februar 1984;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der Rinderbrucellose, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. September 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 1978 zur Förderung der Bekämpfung der Rinderbrucellose, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. September 1981 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest und die afrikanische Schweinepest, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Oktober 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1991 über die Schätzung der und die Entschädigung für Rinder, die im Rahmen der haustierseuchenrechtlichen Überwachung geschlachtet werden;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1991 über die Bekämpfung der Rinderleukose;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. September 1992 über die Verbesserung der Zuchtschweine;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Juni 1993 zur Festlegung der Ausstattungsbedingungen für die Schweinehaltung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 1997 über die Abgaben an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung für die veterinärrechtlichen Kontrollen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und bei der Ausfuhr von Rindern, Kälbern und Schweinen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 zur Organisation der epidemiologischen Überwachung der übertragbaren spongiformen Enzephalopathie bei Wiederkäuern;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Oktober 1997 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierkrankheiten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Finanzierung der veterinärrechtlichen Kontrollen, die an den Grenzinspektionsstellen an lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen im Hinblick auf die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch das Gebiet der Europäischen Union durchgeführt werden;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1999 zur Festlegung der von den Zierpflanzenerzeugern an den Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu entrichtenden jährlichen Beiträge;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1999 über die Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt werden;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 zur Festlegung der Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigung über unternehmerische Fähigkeiten;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. März 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.
Juni 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 21. September 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vom 25. Oktober 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 12. März 2001;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 sind die meisten Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am 1.
Januar 2002 sicherzustellen. Die Anpassungen sind in der Ausführungsphase, insbesondere im EDV-Bereich, wo die ersten Tests für Juli 2001 vorgesehen sind, aber auch hinsichtlich der Formulare und Drucksachen.
Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte im Jahr 2000 nicht abgeschlossen werden. So waren zu diesem Zeitraum einige Bestimmungen eventuell noch inhaltlich abzuändern. Inzwischen sind bestimmte Beträge angepasst worden und nun können sie mit der erforderlichen Sicherheit in Euro umgerechnet werden. Es ist ebenfalls festgestellt worden, dass sich in die erste Reihe Euro-Erlasse einige Fehler eingeschlichen haben. Schliesslich waren für bestimmte Beträge noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse notwendig.
Die zweite Reihe Euro-Erlasse, die vorgelegt wird, zielt darauf ab, die erste Reihe anzupassen und/oder zu ergänzen. Für die Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen.
Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich, die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen.
Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich durchzuführen. Zunächst müssten diese Anpassungen noch mit in die EDV-Programme, Drucksachen und Formulare aufgenommen werden. Weiter ist es auch wünschenswert, dass Bürger und Benutzer so schnell wie möglich über die genaue Umrechnung der Beträge und über die Regeln, über die noch Zweifel bestehen, informiert werden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Juli 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres mit dem Mittelstand beauftragten Ministers, Unseres Ministers der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung und Unseres mit der Landwirtschaft beauftragten Ministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungen von Verordnungsbestimmungen (...) Abschnitt 3 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1963 zur Organisation der Bekämpfung von Viehkrankheiten Art 3 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1963 zur Organisation der Bekämpfung von Viehkrankheiten werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (...) Abschnitt 20 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 3. Oktober 1997 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierkrankheiten Art. 20 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. Oktober 1997 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierkrankheiten wird der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (...) KAPITEL II - Schlussbestimmungen Art. 25 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Art. 26 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Unser Minister des Innern, Unser Minister der Finanzen, Unser mit dem Mittelstand beauftragter Minister, Unser Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung und Unser mit der Landwirtschaft beauftragter Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Frau M. AELVOET Der Minister des Innern, A. DUQUESNE Der Minister der Finanzen, D. REYNDERS Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister, R. DAEMS Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung, Ch. PICQUE Die mit der Landwirtschaft beauftragte Ministerin, Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 december 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE