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Koninklijk Besluit van 21 april 2007
gepubliceerd op 20 mei 2008

Koninklijk besluit tot wijziging van de modaliteiten voor de indiening van de aanvraag met het oog op het bekomen van de uitkeringen voorzien in het koninklijk besluit van 21 december 1967 tot vaststelling van het algemeen reglement betreffende het rust- en overlevingspensioen voor werknemers en in het koninklijk besluit van 23 mei 2001 tot instelling van een algemeen reglement betreffende de inkomensgarantie voor ouderen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000419
pub.
20/05/2008
prom.
21/04/2007
ELI
eli/besluit/2007/04/21/2008000419/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


21 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van de modaliteiten voor de indiening van de aanvraag met het oog op het bekomen van de uitkeringen voorzien in het koninklijk besluit van 21 december 1967 tot vaststelling van het algemeen reglement betreffende het rust- en overlevingspensioen voor werknemers en in het koninklijk besluit van 23 mei 2001 tot instelling van een algemeen reglement betreffende de inkomensgarantie voor ouderen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 april 2007 tot wijziging van de modaliteiten voor de indiening van de aanvraag met het oog op het bekomen van de uitkeringen voorzien in het koninklijk besluit van 21 december 1967 tot vaststelling van het algemeen reglement betreffende het rust- en overlevingspensioen voor werknemers en in het koninklijk besluit van 23 mei 2001 tot instelling van een algemeen reglement betreffende de inkomensgarantie voor ouderen (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 21. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Modalitäten für die Einreichung des Antrags im Hinblick auf den Erhalt der Leistungen, die vorgesehen sind im Königlichen Erlass vom 21.Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und im Königlichen Erlass vom 23. Mai 2001 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Einkommensgarantie für Betagte ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, insbesondere des Artikels 31 Absatz 1 Nr. 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte, insbesondere des Artikels 5 § 1 Absatz 4;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, insbesondere der Artikel 12 bis 17, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2001 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Einkommensgarantie für Betagte, insbesondere der Artikel 2 bis 7;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landespensionsamtes vom 25. September 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Oktober 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 21.

Dezember 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.129/1 des Staatsrates vom 1. Februar 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Pensionen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger Artikel 1 - Kapitel II Abschnitt 2 mit den Artikeln 12 bis 17 des Königlichen Erlasses vom 21.Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8.

August 1997, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Abschnitt 2 - Beantragung bei der Gemeinde Art. 12 - Der Antrag wird vom Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Hauptwohnort hat, entgegengenommen.

Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter « Bürgermeister » den Bürgermeister oder den von ihm beauftragten Beamten der Gemeindeverwaltung.

Art. 13 - Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Pensionsanträge mindestens ein Mal pro Woche entgegenzunehmen.

Er informiert die Bürger über die Räumlichkeiten und die Öffnungszeiten für die Beantragung.

Art. 14 - Der Antragsteller ist verpflichtet, persönlich beim Bürgermeister vorstellig zu werden und im Besitz seines Personalausweises zu sein.

Er kann sich durch eine eigens zu diesem Zweck ermächtigte Person vertreten lassen. Diese Person muss volljährig und im Besitz des im vorhergehenden Absatz erwähnten Dokuments sowie ihres eigenen Personalausweises und einer dem Antrag beizufügenden Vollmacht sein.

Art. 15 - Wenn der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter vorstellig wird, um einen Pensionsantrag einzureichen, erstellt der Bürgermeister unverzüglich einen elektronischen Antrag, dessen Muster und darin obligatorisch anzugebende Daten vom Landesamt bestimmt werden.

Dieser Antrag wird dem Landesamt unverzüglich unter Einhaltung des von ihm selbst vorgeschriebenen Verfahrens elektronisch übermittelt.

Das Landesamt schickt sofort eine für den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten bestimmte elektronische Empfangsbestätigung zurück, die das Datum der Einreichung des Antrags trägt.

Art. 16 - Wenn eine elektronische Beantragung nicht möglich ist, erstellt der Bürgermeister ein Dokument auf Papier, dessen Muster und darin obligatorisch anzugebende Daten vom Landesamt bestimmt werden.

Der Bürgermeister händigt dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten eine Empfangsbestätigung aus, die das Datum der Einreichung des Antrags trägt.

Binnen drei Werktagen nach Erhalt des Antrags leitet der Bürgermeister den Antrag an den Hauptsitz des Landesamtes weiter.

Alle Anträge, die Teil einer selben Sendung sind, werden auf einem dem Bürgermeister vom Landesamt zur Verfügung gestellten Bordereau vermerkt. Das Bordereau wird in zweifacher Ausfertigung erstellt. Ein Exemplar wird dem Bürgermeister vom Landesamt als Empfangsbescheinigung zurückgeschickt.

Art. 17 - Der Bürgermeister darf sich in keinem Fall weigern, einen Antrag entgegenzunehmen.

Weder vor noch nach Erfüllung der Formalitäten für die Einreichung des Antrags darf der Bürgermeister dem Antragsteller, seinem Bevollmächtigten oder einer Drittperson das in Artikel 16 erwähnte Formular aushändigen. » KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2001 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Einkommensgarantie für Betagte Art.2 - Kapitel II Abschnitt 1 mit den Artikeln 2 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2001 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Einkommensgarantie für Betagte wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Abschnitt 1 - Beantragung bei der Gemeindeverwaltung Art. 2 - Der Antrag wird vom Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Hauptwohnort hat, entgegengenommen.

Art. 3 - Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Pensionsanträge mindestens ein Mal pro Woche entgegenzunehmen.

Er informiert die Bürger über die Räumlichkeiten und die Öffnungszeiten für die Beantragung.

Art. 4 - Der Antragsteller ist verpflichtet, persönlich beim Bürgermeister vorstellig zu werden und im Besitz seines Personalausweises zu sein.

Er kann sich durch eine eigens zu diesem Zweck ermächtigte Person vertreten lassen. Diese Person muss volljährig und im Besitz des im vorhergehenden Absatz erwähnten Dokuments sowie ihres eigenen Personalausweises und einer dem Antrag beizufügenden Vollmacht sein.

Art. 5 - Wenn der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter vorstellig wird, um einen Pensionsantrag einzureichen, erstellt der Bürgermeister unverzüglich einen ihm vom Amt zur Verfügung gestellten elektronischen Antrag. Darin gibt er zumindest den Namen, den oder die Vornamen und das Geburtsdatum des Antragstellers, seine Erkennungsnummer beim Nationalregister der natürlichen Personen sowie das Datum des Antrags und das gewünschte Einsetzungsdatum an.

Dieser Antrag wird dem Amt unverzüglich unter Einhaltung des von ihm selbst vorgeschriebenen Verfahrens elektronisch übermittelt.

Das Amt schickt sofort eine für den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten bestimmte elektronische Empfangsbestätigung zurück, die das Datum der Einreichung des Antrags trägt.

Art. 6 - Wenn eine elektronische Beantragung nicht möglich ist, erstellt der Bürgermeister ein ihm vom Amt zur Verfügung gestelltes Dokument auf Papier. Darin gibt er zumindest den Namen, den oder die Vornamen und das Geburtsdatum des Antragstellers, seine Erkennungsnummer beim Nationalregister der natürlichen Personen sowie das Datum des Antrags und das gewünschte Einsetzungsdatum an.

Der Bürgermeister händigt dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten eine Empfangsbestätigung aus, die das Datum der Einreichung des Antrags trägt.

Binnen drei Werktagen nach Erhalt des Antrags leitet der Bürgermeister den Antrag an den Hauptsitz des Landesamtes weiter.

Alle Anträge, die Teil einer selben Sendung sind, werden auf einem dem Bürgermeister vom Amt zur Verfügung gestellten Bordereau vermerkt. Das Bordereau wird in zweifacher Ausfertigung erstellt. Ein Exemplar wird dem Bürgermeister vom Amt als Empfangsbescheinigung zurückgeschickt.

Art. 7 - Der Bürgermeister darf sich in keinem Fall weigern, einen Antrag entgegenzunehmen.

Weder vor noch nach Erfüllung der Formalitäten für die Einreichung des Antrags darf der Bürgermeister dem Antragsteller, seinem Bevollmächtigten oder einer Drittperson das in Artikel 6 erwähnte Formular aushändigen. » KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen B. TOBBACK

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