gepubliceerd op 22 januari 2015
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 mei 2004 betreffende de erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen en het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
20 SEPTEMBER 2012. - Koninklijk besluit tot wijziging van het
koninklijk besluit van 11 mei 2004Relevante gevonden documenten
type
koninklijk besluit
prom.
11/05/2004
pub.
01/06/2004
numac
2004014097
bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
Koninklijk besluit betreffende de voorwaarden voor erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen
sluiten betreffende de erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen en het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 september 2012 tot wijziging van het
koninklijk besluit van 11 mei 2004Relevante gevonden documenten
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koninklijk besluit
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2004014097
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federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
Koninklijk besluit betreffende de voorwaarden voor erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen
sluiten betreffende de erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen en het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs (Belgisch Staatsblad van 15 januari 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 20. SEPTEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11.Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen von Fahrschulen und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 23, ersetzt durch das Gesetz vom 9.
Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Januar 2006 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens für die Auswahl der Mitglieder des in Artikel 34 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten Prüfungsausschusses; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. April 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16.
April 2012;
Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.131/4 des Staatsrates vom 16. April 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2005 und abgeändert durch den Erlass vom 1. September 2006 werden folgende Änderungen vorgenommen: a)in den Nummern 4, 5, 6 und 7 werden die Wörter "vom Minister" durch die Wörter "vom Minister oder seinem Beauftragten" ersetzt; b) die Nr.8 wird durch die Wörter ", nämlich jede Änderung, die eine Kontrolle vor Ort durch die in Artikel 39 § 1 genannten Beamten oder Bediensteten erforderlich macht," ergänzt; c) eine Nr.9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "9. "Fahrschulaktivitäten": die in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein und in den Artikeln 4 und 9 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B erwähnten Aktivitäten," d) eine Nr.10 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "10. "Personalmitglied": jede Person, die innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses oder als Selbständiger Leitungs- oder Lehraufträge erfüllt." Art. 2 - In Artikel 2 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2005 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Die in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein und in den Artikeln 4 und 9 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B erwähnten Stunden theoretischen und praktischen Fahrunterricht dürfen nur von Fahrschulen erteilt werden, die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vom Minister oder seinem Beauftragten zugelassen sind.".
Art. 3 - Artikel 3 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch den folgenden Absatz ergänzt: "Das Übungsgelände ist jedoch nicht für den praktischen Fahrunterricht für Fahrzeuge der Klasse B erforderlich.".
Art. 4 - Im selben Erlass wird ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3bis - Die Fahrschulaktivitäten dürfen lediglich von einer durch die zugelassene Fahrschule betriebenen Niederlassungseinheit, für die eine Betriebsgenehmigung ausgestellt wurde, oder von einem genehmigten Übungsgelände aus, aufgenommen werden.".
Art. 5 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in Paragraph 1 Absatz 1 werden die Wörter "der Minister" durch die Wörter "der Minister oder sein Beauftragter" ersetzt;2. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Antragsteller wird spätestens drei Monate nach Empfang seines Antrags über dessen Vollständigkeit oder Unvollständigkeit schriftlich in Kenntnis gesetzt.In Ermangelung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Antrags binnen der Frist, wird der Antrag als vollständig angesehen."; 3. in Paragraph 1 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut zwischen den Absätzen 2 und 3 eingefügt: "In Ermangelung einer vollständigen Akte binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Empfang des Briefes, der die Unvollständigkeit mitteilt, wird der Antrag auf Zulassung zu den Akten gelegt."; 4. in Paragraph 1 früherer Absatz 3, umgegliedert zu Absatz 4, werden die Wörter "der Minister" durch die Wörter "Der Minister oder sein Beauftragter" ersetzt;5. Paragraph 2 Absatz 2 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. ein die Daten der Personalmitglieder enthaltender Personalstammsatz mit einer Abschrift der Genehmigungen und Unterlagen, die bestätigen, dass diese Personen die in den Artikeln 11 und 12 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Das Muster dieses Stammsatzes wird vom Minister oder seinem Beauftragten festgelegt;"; 6. in Paragraph 2 Absatz 2 Nr.3 werden die Wörter "Leumundszeugnis, das" durch die Wörter "Strafregisterauszug, der" ersetzt; 7. in Paragraph 2 Absatz 2 wird die Bestimmung unter Nr.4 aufgehoben; 8. in Paragraph 2 Absatz 4 werden die Wörter ", 3 und 4" durch die Wörter "und 3" ersetzt. Art. 6 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in Paragraph 2 werden die Wörter ", außer wenn die Angaben in Bezug auf die Fahrschule bereits in Anwendung von Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 16.Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen mitgeteilt worden sind, " aufgehoben; 2. in Paragraph 3 werden die Wörter "der Minister" durch die Wörter "der Minister oder sein Beauftragter" ersetzt. Art. 7 - In Artikel 7 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1) eine eidesstattliche Erklärung darüber, dass der Raum für die Verwaltung der Niederlassungseinheit bestimmt ist, 2) ein Schema des Unterrichtsraums und gegebenenfalls des Übungsgeländes im Maßstab, unter Angabe der in den Artikeln 15 und 16 erwähnten Ausrüstungen und der angefragten Unterrichtskategorien, 3) die Fahrzeugklassen, für die der praktische Unterricht erteilt wird: a) Unterrichtskategorie A: Fahrzeuge der Klassen A3 und A, b) Unterrichtskategorie B: Fahrzeuge der Klasse B, c) Unterrichtskategorie C-D: Fahrzeuge der Klassen und Unterklassen C1, C, D1 und D, d) Unterrichtskategorie E: Fahrzeuge der Klassen und Unterklassen B+E, C1+E, C+E, D1+E und D+E, e) Unterrichtskategorie G: Fahrzeuge der Klasse G, 4) außer für die Unterrichtskategorie B, ein in Artikel 8 erwähnter Antrag auf eine Übungsgeländegenehmigung.Wenn das Gelände bereits genehmigt worden ist, muss der Antragsteller nur die Eintragungsnummer dieses Geländes in seinem Antrag angeben, 5) eine Bescheinigung des Bürgermeisters oder der zuständigen Feuerwehr darüber, dass der Unterrichtsraum und der Verwaltungsraum den geltenden Gesetzesnormen entsprechen, 6) das Schema der theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden."; 2. Paragraph 2 Nr.6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "6. gegebenenfalls die Lage und die Eintragungsnummer des Übungsgeländes,", 3. in Paragraph 3 werden die Wörter "der Minister" durch die Wörter "der Minister oder sein Beauftragter" und die Wörter "vom Minister" durch die Wörter "vom Minister oder seinem Beauftragten" ersetzt. Art. 8 - Artikel 9 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Die Erteilung und der Entzug der Fahrschulzulassung und der Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und ebenfalls in der Zentralen Datenbank der Unternehmen registriert, die diese Daten über ihr Portal zur Verfügung stellen kann. Die Erteilung und der Entzug der Übungsgeländegenehmigung werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.".
Art. 9 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in Paragraph 1 werden die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "260 EUR" und die Wörter "125 EUR" durch die Wörter "130 EUR" ersetzt; 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Jede Fahrschule hat zur Deckung der Verwaltungs-, Kontroll- und Aufsichtskosten die nachstehend festgelegten jährlichen Gebühren zu entrichten: - 130 EUR pro zugelassene Fahrschule, - 130 EUR pro Niederlassungseinheit."; 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Daneben hat jede Fahrschule zur Deckung der Verwaltungs-, Kontroll- und Aufsichtskosten die nachstehend festgelegten jährlichen Gebühren zu entrichten: - 55 EUR pro Personalmitglied.", 4. die Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: " § 4 - Die in den §§ 1, 2 und 3 festgelegten Gebühren werden auf Veranlassung der Verwaltung eingenommen. Die in § 1 erwähnten Gebühren werden beim Antrag auf Zulassung einer Fahrschule, beim Antrag auf Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit oder beim Antrag auf eine wesentliche Änderung in den Angaben der Zulassung oder der Genehmigung entrichtet.
Die in § 2 erwähnten jährlichen Gebühren werden spätestens am 31. März des betreffenden Jahres entrichtet.
Die in § 3 erwähnten jährlichen Gebühren werden erstmalig vor der Aufnahme der Tätigkeiten des Personalmitglieds, auf das sie sich beziehen, entrichtet. Sie werden anschließend spätestens am 31. März des betreffenden Jahres auf Grundlage des vor dem 31. Dezember des vorhergehenden Jahres mitgeteilten Personalstammsatzes entrichtet. § 5 - Im Fall einer Rücknahme des Antrags, wenn der Antrag zu den Akten gelegt wird oder im Falle einer Verweigerung der Zulassung, werden die Gebühren nicht zurückerstattet.".
Art. 10 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in Paragraph 1 wird Absatz 3 aufgehoben;2. in Paragraph 2 Absatz 1 werden die Wörter "der Fahrschulleiter sorgt dafür" durch die Wörter "Der Fahrschulleiter oder ein beigeordneter Fahrschulleiter sorgt dafür" ersetzt; 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Fahrschulleiter darf diese Funktion nur in einer einzigen Fahrschule ausüben."; 4. in Paragraph 2 wird Absatz 3 durch die Wörter ", gemäß des Gesellschaftsgesetzbuches." ergänzt.", 5. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: "Der Fahrschulleiter teilt dem Minister oder seinem Beauftragten unmittelbar alle vorgenommenen Änderungen bezüglich der Personalmitglieder mit, insbesondere diejenigen, die eine in Artikel 13 erwähnte Unvereinbarkeit verursachen. Jede Änderung wird mithilfe des in Artikel 5 § 2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Stammsatzes an den Minister oder seinen Beauftragten mitgeteilt.".
Art. 11 - In Artikel 12 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2010 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in Paragraph 1 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Die Personalmitglieder müssen folgende Bedingungen erfüllen:";2. in Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "des Ministers" durch die Wörter "des Ministers oder seines Beauftragten" und die Wörter "vom Minister" durch die Wörter "vom Minister oder seinem Beauftragten" ersetzt; 3. in Absatz 1 wird Nr.5 wie folgt ersetzt: "5. seit mindestens drei Jahren Inhaber eines von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten Führerscheins sein, der mindestens für das Führen von Fahrzeugen der Klasse B oder einer gleichwertigen Klasse gültig ist. Personen, die den praktischen Unterricht zum Führen von Fahrzeugen der Klassen B+E, C, C+E, D und D+E und Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E erteilen, müssen unter anderem Inhaber eines von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten Führerscheins sein, der für die Fahrzeugklassen und -unterklassen, für die sie den Fahrunterricht erteilen, gültig ist. Personen, die den praktischen Unterricht zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3 und A erteilen, müssen lediglich Inhaber eines von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten Führerscheins sein, der für die Fahrzeugklasse A oder eine gleichwertige Klasse gültig ist."; 4. in Absatz 3 werden die Wörter "1, 2 und 7" durch die Wörter "1 und 2" ersetzt. Art. 12 - In Artikel 14 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass vom 13. Juni 2010 werden folgende Änderungen vorgenommen: a) in Paragraph 1 Absatz 1 wird der Satz "Fahrschulleiter, beigeordnete Fahrschulleiter und Fahrschullehrer, die Inhaber einer Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung sind, müssen jedes Jahr an einer Ausbildung über die in § 2 erwähnten Lehrstoffe teilnehmen." durch den folgenden Satz ersetzt: "Fahrschulleiter, beigeordnete Fahrschulleiter und Fahrschullehrer, die Inhaber einer Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung sind, müssen jedes Jahr an einer Ausbildung über die in § 2 erwähnten Lehrstoffe teilnehmen, sodass am Ende eines vierjährigen Lehrgangs für den Inhaber eines Brevets I oder eines dreijährigen Lehrgangs für alle anderen Personen, jeder erwähnte Lehrstoff durchgenommen wurde." "; b) in Paragraph 2 Absatz 1 wird Nr.1 durch die Wörter "und Vertiefung der in der Anlage 2 vorgesehenen Prüfungslehrstoffe" ergänzt; c) in Paragraph 2 Absatz 1 wird die Bestimmung unter Nr.4 aufgehoben.
Art. 13 - In Artikel 16 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass vom 1. September 2006 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Jede Niederlassungseinheit, außer die lediglich für die Klasse B zugelassenen Niederlassungseinheiten, verfügen über mindestens ein Übungsgelände."; 2. in Absatz 2 wird der zweite Gedankenstrich aufgehoben. Art. 14 - In Artikel 18 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass vom 1. September 2006 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in Paragraph 1 Nr.1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sieben" ersetzt; 2. in Paragraph 2 Nr.2 werden die Wörter ", der Hilfsbremsanlage" aufgehoben; 3. Paragraph 2 Nr.4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "4. das Fahrzeug muss ausgestattet sein mit einer Innenspiegelkombination, die so angebracht ist, dass der Schüler und der Fahrschullehrer den Verkehr von ihrem jeweiligen Sitz aus nach hinten und nach links überschauen und insbesondere ein anderes Fahrzeug, das zum linksseitigen Überholen angesetzt hat, sehen können;"; 4. Paragraph 3 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. das Fahrzeug muss ausgestattet sein mit einer Außenspiegelkombination, die so angebracht ist, dass der Schüler und der Fahrschullehrer den Verkehr von ihrem jeweiligen Sitz aus nach hinten und nach links überschauen und insbesondere ein anderes Fahrzeug, das zum linksseitigen Überholen angesetzt hat, sehen können, sowie mit einem System zur Visualisierung des toten Winkels;"; 5. in Paragraph 5 wird der zweite Absatz aufgehoben, 6.in Paragraph 5 früherer Absatz 3, umgegliedert zu Absatz 2, wird wie folgt ersetzt: "Auf dem Schulungsfahrzeug dürfen nur der Name oder der Firmenname der juristischen Person, die Bezeichnung, das Logo, die Adresse, die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer und die Faxnummer der Fahrschule sowie Werbung für die Aktivitäten der Fahrschule und Botschaften im Rahmen der Verkehrssicherheit angebracht sein. Darüber hinaus darf der Name oder der Firmenname der juristischen Person, die Bezeichnung, das Logo, die Adresse, die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer und die Faxnummer des Personen- und Güterkraftverkehrsunternehmens, das das Fahrzeug der Fahrschule im Rahmen des Fahrunterrichts zur Verfügung stellt, ebenfalls auf dem Fahrzeug angebracht sein.".
Art. 15 - Artikel 19 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 19 - Für jedes Schulungsfahrzeug wird eine Versicherungspolice abgeschlossen zur Deckung: 1. der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Schülers, sowohl als Fahrer denn auch als Fahrgast;2. der der Person oder den Gütern des Schülers unter gleich welchen Umständen zugefügten Schäden.Die Haftung für die Schäden an den Gütern des Schülers kann auf 1.000 EUR begrenzt werden.
Diese Police sieht vor, dass der Versicherer von jedem Regress gegen den Schüler absieht außer im Fall vorsätzlicher Schadensverursachung oder groben Verschuldens gemäß Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag.".
Art. 16 - In Artikel 22 desselben Erlasses, abgeändert durch die Erlasse vom 1. September 2006 und vom 13. Juni 2010 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der praktische Fahrübungsunterricht muss auf einem genehmigten Übungsgelände stattfinden, außer wenn es sich um den praktischen Fahrunterricht für Fahrzeuge der Klasse B handelt.Für die übrigen Klassen darf er am Ende des Ausbildungslehrgangs auf öffentlicher Straße stattfinden.". 2. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Für den praktischen Fahrunterricht für Fahrzeuge der Klasse A auf öffentlicher Straße nimmt der Fahrschullehrer ebenfalls auf einem Fahrzeug dieser Klasse oder in einem Fahrzeug der Klasse B Platz.Er darf maximal zwei Bewerber gleichzeitig unterrichten.".
Art. 17 - In Artikel 23 desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass vom 17. März 2005 und abgeändert durch den Erlass vom 10. Juli 2006, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Paragraph 4 wird mit folgendem Absatz ergänzt: "Im Fall von Insolvenz der Fahrschule, insbesondere bei Konkurs, wird das Register den in Artikel 39 erwähnten Beamten und Bediensteten, zur Erstellung der Bescheinigungen durch den Generalberater der Direktion Zertifizierung und Inspektion der Verwaltung über die Anzahl der besuchten Unterrichtsstunden, die für die Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein in Betracht kommen, zur Verfügung gestellt."; 2. in Paragraph 8 der französischen Fassung werden die Wörter "le Centre public d'Aide sociale" durch die Wörter "le Centre public d'Action Sociale" ersetzt. Art. 18 - In Artikel 26 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "und einem mündlichen" aufgehoben.
Art. 19 - In Artikel 27 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in Absatz 1 werden die Wörter "und mündlichen" aufgehoben;2. in Absatz 2 werden die Wörter "und mündlichen" aufgehoben. Art. 20 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Um am in Kapitel III erwähnten Praktikum im Hinblick auf die Erlangung des Brevets IV teilnehmen zu können, muss der Bewerber eine anerkannte spezifische Ausbildung für Krafträder absolviert haben.
Diese Ausbildung umfasst die in Punkt I. 4. von Anlage 2 erwähnten Lehrstoffe. Eine Bescheinigung, dass diese Ausbildung absolviert wurde, muss vorgelegt werden, um eine Praktikumsgenehmigung zu erhalten.
Um an der Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets V teilnehmen zu können, muss der Bewerber eine anerkannte spezifische Ausbildung für Lastkraftwagen absolviert haben. Diese Ausbildung umfasst die in Punkt I. 5. von Anlage 2 erwähnten Lehrstoffe. Eine Bescheinigung, dass diese Ausbildung absolviert wurde, muss vorgelegt werden, um eine Praktikumsgenehmigung zu erhalten.
Der Minister oder sein Beauftragter erkennt die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten spezifischen Ausbildungen an.".
Art. 21 - In Artikel 30 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "und mündliche" aufgehoben.
Art. 22 - In Artikel 31 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in Paragraph 1 werden in der Bestimmung unter Nr.2 die Wörter "und die diesbezüglichen Ministeriellen Rundschreiben" aufgehoben; 2. in Paragraph 1 wird die Bestimmung unter Nr.3 aufgehoben; 3. in Paragraph 2 wird der erste Absatz wie folgt ersetzt: "Die schriftliche Prüfung ist ein Ausscheidungstest.Ein Bewerber, der nicht 60 % der Punkte für den Lehrstoff "theoretische Kenntnisse in Sachen Verkehrssicherheit" und nicht 50 % der Punkte für jeden der anderen getrennt betrachteten Lehrstoffe erhält, besteht den Test nicht. Der Bewerber muss 60 % der Punkte für die Musterunterrichtsstunden erhalten.".
Art. 23 - In Artikel 33 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass vom 13. Juni 2010, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in Paragraph 1 Absatz 1 werden die Wörter "schriftliche und mündliche Prüfung" durch die Wörter "schriftliche Prüfung" und die Wörter "180 Stunden" durch die Wörter "300 Stunden" ersetzt;2. in Paragraph 1 Absatz 2 werden die Wörter "schriftlichen und mündlichen Prüfungen" durch die Wörter "schriftlichen Prüfung" ersetzt;3. in Paragraph 1 Absatz 3 werden die Wörter "auf ein Viertel" durch die Wörter "auf 3/4" ersetzt;4. in Paragraph 2 Absatz 1 werden die Wörter "schriftlichen und mündlichen Prüfung" durch die Wörter "schriftlichen Prüfung" und die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "drei Jahre" ersetzt; 5. in Paragraph 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut zwischen den Absätzen 1 und 2 eingefügt: "Die Praktikumsgenehmigung verliert nach dreimaligem Nichtbestehen der Musterunterrichtsstunden ihre Gültigkeit."; 6. Paragraph 4 wird mit folgenden zwei Absätzen ergänzt: "Der Minister oder sein Beauftragter erklärt die vom Praktikanten durchgeführten Unterrichtsstunden für ungültig, wenn die in § 3 und § 4 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind. Wenn der Praktikant die Musterunterrichtsstunde nicht bestanden hat, beginnt er das in § 1 Absatz 1 erwähnte Praktikum erneut."; 7. Paragraph 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Satz ergänzt: "Der Bewerber kann innerhalb des Zeitraums zwischen dem Versand der Praktikumsbescheinigung und dem Erhalt der Unterrichtsgenehmigung weiter unterrichten und die dazugehörigen Aufgaben als Fahrlehreranwärter, ausschließlich bei der Fahrschule, in der der Bewerber das Praktikum durchgeführt hat, ausführen.", 8. in Paragraph 6 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Die Praktikumsbescheinigung verliert zwei Jahre nach Bestehen der schriftlichen Prüfung ihre Gültigkeit.".
Art. 24 - In Artikel 34 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Minister oder seinem Beauftragten für einen Zeitraum von einem Jahr ernannt. Bei Ablauf dieses Zeitraums von einem Jahr und wenn kein gegenteiliger Beschluss gefasst wird, wird die Ernennung von Rechts wegen für einen Zeitraum von einem Jahr erneuert. Wird im Prüfungsausschuss ein Mandat vakant, wird die Person, die im Laufe des Mandats ernannt wird, für die verbleibende Dauer des Mandats ernannt.", 2. in Paragraph 2 wird anstelle von durch den Erlass Nr.200.116 des Staatsrates für nichtig erklärten Absatz 2, ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Kriterien und das Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses werden in Anlage 4 festgelegt."; 3. in Paragraph 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder sein Beauftragter" zwischen die Wörter "Der Minister" und "bestimmt" eingefügt. Art. 25 - In Artikel 38 desselben Erlasses wird Absatz 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Im Fall höherer Gewalt kann die Einschreibegebühr durch Entscheidung des Ministers oder seines Beauftragten zurückerstattet werden.".
Art. 26 - In Artikel 39 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in Paragraph 1 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Die vom Minister oder seinem Beauftragten eigens dazu bestimmten Beamten oder Bediensteten haben die Erlaubnis, die für den Unterricht und die Verwaltung der Schule vorgesehenen Räumlichkeiten sowie das Übungsgelände zu betreten und den theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden beizuwohnen.Sie dürfen von den Büchern und der Dokumentation der Schule, den Eintragungskarten der Schüler, den Tagesblättern, den Anwesenheitslisten, den Eintragungsregistern und allgemein von allen Unterlagen über die Tätigkeit der Schule Kenntnis nehmen. Sie dürfen sich zu Untersuchungszwecken gegebenenfalls eine Kopie aushändigen lassen."; 2. Paragraph 1 wird mit folgendem Absatz ergänzt: "Der Fahrschulleiter übermittelt auf Nachfrage des Ministers oder seines Beauftragten alle Informationen bezüglich der Anwendung des vorliegenden Erlasses."; 3. in Paragraph 2 werden Absatz 2 und 3 aufgehoben, 4.es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3 - Alle im vorliegenden Artikel erwähnten Personen sind an das Berufsgeheimnis gebunden.".
Art. 27 - In Artikel 41 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "und in Artikel 10" zwischen die Wörter "in den Kapiteln IV und V von Titel I" und die Wörter "vorgesehenen Bedingungen" eingefügt.
Art. 28 - In Artikel 48 § 7 desselben Erlasses werden die drei ersten Absätze durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Die im vorliegenden Erlass erwähnten Beträge werden jährlich am 1.
Januar an den Verbraucherpreisindex angepasst.
Die Anpassung erfolgt mithilfe des Koeffizienten, den man durch die Teilung der Indexziffer des Monats November, der dem Monat Januar vorausgeht, in dessen Verlauf die Indexierung stattfinden wird, durch die Indexziffer des Monats November 2011 erhält.
Das Ergebnis wird auf den nächsten Euro aufgerundet, wenn die Dezimalzahlen des berechneten Betrags höher oder gleich 0,50 sind oder auf den nächsten Euro nach unten abgerundet, wenn die Dezimalzahlen kleiner als 0,50 sind.".
Art. 29 - In Anlage 1 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass vom 1. September 2006 werden die folgenden Wörter aufgehoben: "Unterrichtskategorie B: - Kegel - Bordsteine".
Art. 30 - In Anlage 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass vom 14. Februar 2006, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in der deutschen Fassung werden die Wörter "und mündlichen" aufgehoben; 2. in Punkt 1.1 werden die Wörter "und die diesbezüglichen Ministeriellen Rundschreiben" aufgehoben; 3. Punkt 1.2 wird wie folgt ersetzt: "1.2 Artikel 1 bis einschließlich Artikel 73 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein"; 4. Punkt 1.3 wird aufgehoben; 5. Punkt 5.1 wird aufgehoben.
Art. 31 - Anlage 3 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 32 - Im selben Erlass wird eine Anlage 4 eingefügt, die dem vorliegenden Erlass als Anlage 1 beigefügt ist.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Art. 33 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein wird Nr. 15 wie folgt ersetzt: "15. Bewerber, die im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klassen C und C+E und die Unterklassen C1 und C1+E und für die Klassen D und D+E und die Unterklassen D1 und D1+E gültigen Führerscheins an der im Rahmen des Weiterbildungsunterrichts organisierten Ausbildung "Lastwagenführer" oder an der Ausbildung "Führer von Kraftomnibussen" teilnehmen, deren Programm vom Minister gebilligt worden ist;".
Art. 34 - In Artikel 38 § 14 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass vom 24. August 2007 werden die Wörter "oder eines Praktikanten" zwischen die Wörter "im Beisein eines Fahrschullehrers" und die Wörter "und mit einem Schulungsfahrzeug der Fahrschule" eingefügt.
Art. 35 - In Artikel 39 § 3 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass vom 10. Juli 2006 werden die Wörter "oder der Praktikant" zwischen die Wörter "der Fahrschullehrer" und die Wörter "oder der Schulungsbegleiter" eingefügt.
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 36 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Januar 2006 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens für die Auswahl der Mitglieder des in Artikel 34 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten Prüfungsausschusses wird aufgehoben.
Art. 37 - Die Bestimmungen bezüglich der in den Artikeln 18, 19, 21, 25 und 26 festgelegten Abschaffung der mündlichen Prüfung, treten an einem durch den König zu bestimmenden Datum in Kraft.
Artikel 14 Nr. 1 tritt am 1. April 2012 in Kraft.
Art. 38 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Trapani, den 20. September 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen von Fahrschulen und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 11.Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen Kriterien und Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses 1. Auswahlkriterien 1.1 Um die Kenntnisse und die Kompetenzen der Prüfungsausschussmitglieder zu verbessern, eine objektivere Beurteilung der Bewerber zu ermöglichen und zu einer größeren Harmonisierung der Prüfungen zu gelangen, werden für den Zugang zur Funktion eines Prüfungsausschussmitglieds Mindestnormen festgelegt. 1.2 Kompetenzen, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses haben muss 1.2.1 Eine Person, die befugt ist, einen Bewerber zu prüfen, muss Kenntnisse, Kompetenzen und Fähigkeiten haben, die sich auf die nachstehend aufgeführten Aspekte beziehen. 1.2.2 Die Kompetenzen eines Prüfungsausschussmitglieds müssen das Mitglied dazu befähigen, einen Bewerber um ein Berufsbefähigungsbrevet für das leitende und unterrichtende Personal der Fahrschulen zu prüfen. 1.2.3 Es muss Fahrkenntnis und- verständnis haben und imstande sein, Bewertungen vorzunehmen.
Es muss eine allgemeine Kenntnis der geltenden Verkehrsvorschriften haben und die Leitlinien für ihre Interpretation kennen.
Es muss Kenntnisse haben in Sachen Theorie über die Abnahme von Prüfungen und in Sachen Bewertungstechniken. 1.2.4 In Sachen Bewertung muss das Prüfungsausschussmitglied imstande sein, genau zu beobachten und die allgemeinen Fähigkeiten des Bewerbers zu beurteilen, insbesondere seine Fähigkeit: - Informationen schnell zu verarbeiten und die Hauptpunkte herauszugreifen, - zu antizipieren, mögliche Probleme zu identifizieren und Strategien auszuarbeiten, um sie zu lösen, - zu gegebener Zeit konstruktive Kommentare zu geben. 1.2.5 Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss: - bestimmen und mitteilen können, was den Bewerber bei der Prüfung erwartet, - sich klar ausdrücken können, wobei der Inhalt, der Stil und die Wortwahl dem Bewerber und dem Kontext angepasst sein müssen. Der Bewerber muss eine Antwort auf seine Fragen erhalten; - die Bewerber klar und deutlich über das Prüfungsergebnis informieren können, - die Bewerber respektvoll und gleich behandeln. 2. Qualitätssicherung Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen stellt ein Qualitätssicherungssystem auf, um dafür zu sorgen, dass das Niveau der Normen für die Prüfungsausschussmitglieder aufrechterhalten bleibt. 3. Allgemeine Kriterien und Diplome 3.1 Die allgemeinen Kriterien, denen die Mitglieder des Prüfungsausschusses genügen müssen, sind folgende: 3.1.1 Der Vertreter des Ministers ist Inhaber eines Dienstgrads der Stufe A. 3.1.2 Der Präsident ist Inhaber eines Dienstgrads der Stufe A. 3.1.3 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die mit den Musterunterrichtsstunden betraut sind, müssen Inhaber eines pädagogischen Diploms sein.
Als pädagogisches Diplom werden anerkannt: das Diplom eines Lizentiaten oder Masters der Psychologie, eines Lizentiaten oder Masters der Psychologiewissenschaften, eines Lizentiaten oder Masters der Betriebs- und experimentellen Psychologie, eines Lizentiaten oder Masters der angewandten Psychologie, eines Lizentiaten oder Masters der Berufsorientierung und Auswahl, eines Lizentiaten oder Masters der Erziehungswissenschaften oder pädagogischen Wissenschaften, eines Lizentiaten oder Masters der pädagogischen Wissenschaften, eines Lizentiaten oder Masters der psychologischen und pädagogischen Wissenschaften, eines Lizentiaten oder Masters der psychopädagogischen Wissenschaften, das Diplom eines L.U.S.U. (Lehrbefugter der Unterstufe des Sekundarunterrichts), eines L.S.U.-Gruppe 1 (Lehrbefugter des Sekundarunterrichts Gruppe 1) oder eines Lehrbefugten für die O.S.U. (Oberstufe des Sekundarunterrichts) und den N.U.H.U. (nichtuniversitärer Hochschulunterricht), H.U.K.T. (Hochschulunterricht des kurzen Typs), H.U.L.T. (Hochschulunterricht des langen Typs), die U.B.S.U. (Unterstufe des beruflichen Sekundarunterrichts), U.T.S.U. (Unterstufe des technischen Sekundarunterrichts), das P.B.Z. (pädagogisches Befähigungszeugnis) oder das Diplom eines Lehrers. 3.1.4 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die mit den Fächern Kraftfahrzeugmechanik, - technik und - elektrik betraut sind, müssen Inhaber eines der folgenden Diplome sein: H.U.K.T. (oder Bachelor) oder O.T.S.U. (Oberstufe des technischen Sekundarunterrichts) Kraftfahrzeugexperte, H.U.K.T. (oder Bachelor) oder O.T.S.U. oder B.S.K.O. (berufsbildende Sekundarkurse der Oberstufe) Kraftfahrzeugmechanik, H.U.K.T. (oder Bachelor) oder O.T.S.U. Kraftfahrzeugtechnik, H.U.K.T. (oder Bachelor) Mechanik, Option Kraftfahrzeugmechanik, H.U.K.T. (oder Bachelor) oder O.T.S.U. Motorfahrzeugtechnik, O.T.S.U. Kraftfahrzeugexperte, O.T.S.U. Kfz-Werkstatt, O.T.S.U. Mechanik von Dieselmotoren, O.T.S.U. angewandte Kraftfahrzeugtechnik, technischer Ingenieur oder Industrieingenieur, beglaubigtes Abschlusszeugnis (O.S.U.) (B.S.U.), L.U.S.U. Mechanik und L.S.U.-Gruppe 1 oder Lehrbefugter für die O.S.U. und den N.U.H.U. 3.1.5 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die mit den theoretischen Kenntnissen im Bereich der Verkehrssicherheit, der Verkehrsvorschriften und der Vorschriften in Sachen Führerschein und Fahrschulen betraut sind, müssen eine der folgenden Bedingungen erfüllen: - Inhaber eines der folgenden Diplome sein: Doktor, Lizentiat oder Master, Kandidat oder Graduierter oder Bachelor der Rechte, W.H.U.K.T. (Weiterbildungshochschulunterricht des kurzen Typs) Verkehrstechnik, - fünf Jahre Erfahrung als Inhaber des Brevets I in einer zugelassenen Fahrschule vorweisen, - drei Jahre Erfahrung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen oder beim Belgischen Institut für Verkehrssicherheit oder bei einer für die technische Kontrolle zugelassenen Einrichtung vorweisen. 3.1.6 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen mindestens 23 Jahre alt sein und seit mindestens drei Jahren Inhaber eines Führerscheins für die Klasse B sein. 4. Auswahlverfahren 4.1 Der Bewerberaufruf erfolgt durch Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt und wird ebenfalls der Öffentlichkeit über die Medien bekannt gegeben.
In der Bekanntmachung werden das äußerste Einschreibungsdatum und die gestellten Bedingungen angegeben. 4.2 Die Bewerber senden ihre Bewerbung binnen dreißig Kalendertagen nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt mit gewöhnlicher Post an den Minister.
Sie fügen den Nachweis darüber bei, dass sie die gestellten Bedingungen erfüllen. 4.3 Der Generalberater der Direktion Zertifizierung und Inspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen lädt die Bewerber zu einem Bewertungsgespräch vor.
Die Bewerbungen und das Ergebnis der Bewertung der Bewerber werden dem Minister übermittelt. 4.4 Es kann gegebenenfalls eine Anwerbungsreserve gebildet werden.
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen von Fahrschulen und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden. ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET