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Koninklijk Besluit van 20 juni 2019
gepubliceerd op 30 maart 2023

Koninklijk besluit tot wijziging van de geldelijke rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2023030641
pub.
30/03/2023
prom.
20/06/2019
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


20 JUNI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van de geldelijke rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 3 tot 24, 30 en 34 tot 42 van het koninklijk besluit van 20 juni 2019 tot wijziging van de geldelijke rechtspositie van het personeel van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 26 juni 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 20. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Besoldungsrechtsstellung des Personals der Polizeidienste PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste, des Artikels 26;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 2001 zur Einrichtung eines Administrativen und Technischen Sekretariats im Ministerium des Innern;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol");

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 2007 zur Einrichtung eines Administrativen und Technischen Sekretariats beim Minister der Justiz;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2008 über das Sekretariat des Ständigen Ausschusses für die Lokale Polizei und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Maßnahmen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die Mitglieder der Dienste für Managementunterstützung bei der föderalen Polizei;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 432/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 13. September 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 24.

Oktober 2018;

Aufgrund des teilweisen Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Dienstes vom 30. April 2019;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 30.

April 2019;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 10. Mai 2019, über die partielle Verweigerung des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Dienstes hinwegzugehen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.173/2 des Staatsrates vom 12. Juni 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht ordnungsgemäß abgegeben worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: TITEL 1 - ABÄNDERUNGSBESTIMMUNGEN (...) KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste Art. 3 - In Artikel II.II.6 Absatz 1 RSPol werden die Wörter "M4.1 und M4.2" durch die Wörter "M4.1, M4.2 und M5.1" ersetzt.

Art. 4 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 5 - Artikel II.III.4 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird aufgehoben.2. In Absatz 2 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Die Grundgehaltstabelle" beginnt und mit den Wörtern "Höchstgehaltstabellengruppen gleich" endet, aufgehoben. Art. 6 - In Teil II Titel III Kapitel II RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2007, wird ein Artikel II.III.8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. II.III.8/1 - Personalmitglieder mit der ersten, der zweiten, der dritten oder der vierten Gehaltstabelle einer Höchstgehaltstabellengruppe, die an einen spezifischen Dienstgrad der Stufe B gekoppelt ist, erhalten, wenn dies günstiger ist, das auf der Grundlage desselben finanziellen Dienstalters berechnete Gehalt in den Gehaltstabellen BB1, BB2.2, BB3.2 beziehungsweise BB4.2." Art. 7 - Die Artikel II.III.5 bis II.III.13 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 2019, werden wie folgt ersetzt: "Art. II.III.5 - Der Dienstgrad des Konsultanten umfasst die Gehaltstabellen BB1, BB2, BB3 und BB4.

Art. II.III.6 - Die Dienstgrade des Übersetzers, des Direktionssekretärs und des Fotografen umfassen jeweils die Gehaltstabellen B1A, B2A, B3A und B4A. Art. II.III.7 - Die Dienstgrade des ICT-Konsultanten und des technischen Konsultanten umfassen jeweils die Gehaltstabellen B1B, B2B, B3B und B4B. Art. II.III.8 - Die Dienstgrade des Sozialarbeiters, des Buchhalters, des Krankenpflegers, des Laboranten und des Kommunikationskonsultanten umfassen jeweils die Gehaltstabellen B1D, B2D, B3D und B4D. Art. II.III.8/1 - Personalmitglieder mit der ersten, der zweiten, der dritten oder der vierten Gehaltstabelle einer Gehaltstabellengruppe, die an einen spezifischen Dienstgrad der Stufe B gekoppelt ist, erhalten, wenn dies günstiger ist, das auf der Grundlage desselben finanziellen Dienstalters berechnete Gehalt in den Gehaltstabellen BB1, BB2, BB3 beziehungsweise BB4.

Art. II.III.9 - Der Dienstgrad des Assistenten umfasst die Gehaltstabellen CC1, CC2, CC3 und CC4.

Art. II.III.10 - Die Dienstgrade des ICT-Assistenten und des Facharbeiters umfassen jeweils die Gehaltstabellen C1A, C2A, C3A und C4A. Art. II.III.11 - Was statutarische Personalmitglieder betrifft, umfassen die Dienstgrade der Hilfskraft und des Arbeiters jeweils die Gehaltstabellen DD1, DD2, DD3 und DD4.

Was Vertragspersonalmitglieder betrifft, umfassen die Dienstgrade der Hilfskraft und des Arbeiters jeweils die Gehaltstabellen DD1, DD2.1 und DD3.1.

Art. II.III.12 - Was statutarische Personalmitglieder betrifft, umfassen die Dienstgrade des Angestellten und des qualifizierten Arbeiters jeweils die Gehaltstabellen D1A, D2A, D3A und D4A. Was Vertragspersonalmitglieder betrifft, umfassen die Dienstgrade des Angestellten und des qualifizierten Arbeiters jeweils die Gehaltstabellen D1A und D2A.1.

Art. II.III.13 - Was statutarische Personalmitglieder betrifft, umfasst der Dienstgrad des ICT-Technikers die Gehaltstabellen D1B, D2B, D3B und D4B. Was Vertragspersonalmitglieder betrifft, umfasst der Dienstgrad des ICT-Technikers die Gehaltstabellen D1B und D2B.1." Art. 8 - In Teil IV RSPol wird Titel III, der die Artikel IV.III.1 bis IV.III.7 umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2007, aufgehoben.

Art. 9 - Artikel VII.II.23 RSPol, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Dezember 2007 und 29. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch eine Nr.7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. von der Gehaltstabelle M4.1 in die Gehaltstabelle M5.1 nach sechs Dienstjahren in der Gehaltstabelle M4.1". 2. In Absatz 3 werden die Wörter "M4.1 und M4.2" durch die Wörter "M4.1, M4.2 und M5.1" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel VII.IV.1 § 2 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2007, werden die Wörter "Mindest- oder Höchstgehaltstabellengruppe" und die Wörter "Mindest- beziehungsweise Höchstgehaltstabellengruppe" jeweils durch das Wort "Gehaltstabellengruppe" ersetzt.

Art. 11 - In Teil VII Titel IV RSPol wird Kapitel IV, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2007, wie folgt ersetzt: "KAPITEL IV - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN ABSCHNITT 1 - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IN DER STUFE B Art. VII.IV.22 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle BB1, B1A, B1B beziehungsweise B1D in die Gehaltstabelle BB2, B2A, B2B beziehungsweise B2D nach sechs Jahren, 2.von der Gehaltstabelle BB2, B2A, B2B beziehungsweise B2D in die Gehaltstabelle BB3, B3A, B3B beziehungsweise B3D nach sechs Jahren, 3. von der Gehaltstabelle BB3, B3A, B3B beziehungsweise B3D in die Gehaltstabelle BB4, B4A, B4B beziehungsweise B4D nach sechs Jahren. Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt wurde.

ABSCHNITT 2 - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IN DER STUFE C Art. VII.IV.23 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle CC1 beziehungsweise C1A in die Gehaltstabelle CC2 beziehungsweise C2A nach sechs Jahren, 2.von der Gehaltstabelle CC2 beziehungsweise C2A in die Gehaltstabelle CC3 beziehungsweise C3A nach sechs Jahren, 3. von der Gehaltstabelle CC3 beziehungsweise C3A in die Gehaltstabelle CC4 beziehungsweise C4A nach sechs Jahren. Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt wurde.

ABSCHNITT 3 - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IN DER STUFE D Art. VII.IV.24 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle DD1, D1A beziehungsweise D1B in die Gehaltstabelle DD2, D2A beziehungsweise D2B nach sechs Jahren, 2.von der Gehaltstabelle DD2, D2A beziehungsweise D2B in die Gehaltstabelle DD3, D3A beziehungsweise D3B nach sechs Jahren, 3. von der Gehaltstabelle DD3, D3A beziehungsweise D3B in die Gehaltstabelle DD4, D4A beziehungsweise D4B nach sechs Jahren. Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt wurde.

ABSCHNITT 4 - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IN DER STUFE A Unterabschnitt 1 - Klasse A1 und A2 Art. VII.IV.25 - § 1 - Für Personalmitglieder, die den gemeinsamen Dienstgrad innehaben, wird eine Gehaltstabellenlaufbahn eingeführt für das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle A11 in die Gehaltstabelle A12 nach sechs Jahren, 2.von der Gehaltstabelle A12 in die Gehaltstabelle A21 nach sechs Jahren, 3. von der Gehaltstabelle A21 in die Gehaltstabelle A22 nach sechs Jahren, 4.von der Gehaltstabelle A22 in die Gehaltstabelle A23 nach sechs Jahren.

Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt wurde. § 2 - Personalmitglieder, für die der Besitz eines spezifischen Diploms oder Studienzeugnisses, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe A in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, so wie sie in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, sowie der Besitz einer relevanten Berufserfahrung obligatorische Anwerbungsbedingungen sind, erhalten bei ihrer Anwerbung in eine Stelle der Klasse A1 eine Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle im Verhältnis zur verlangten Dauer der relevanten Berufserfahrung für höchstens sechs Jahre.

Art. VII.IV.26 - Für Personalmitglieder, die einen spezifischen Dienstgrad innehaben, wird eine Gehaltstabellenlaufbahn eingeführt für das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle A21 in die Gehaltstabelle A22 nach sechs Jahren, 2.von der Gehaltstabelle A22 in die Gehaltstabelle A23 nach sechs Jahren.

Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt wurde.

Unterabschnitt 2 - Klasse A3, A4 und A5 Art. VII.IV.27 - Für in der Klasse A3, A4 und A5 ernannte Personalmitglieder wird eine Gehaltstabellenlaufbahn eingeführt für das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle A31, A41 beziehungsweise A51 in die Gehaltstabelle A32, A42 beziehungsweise A52 nach sechs Jahren, 2.von der Gehaltstabelle A32, A42 beziehungsweise A52 in die Gehaltstabelle A33, A43 beziehungsweise A53 nach sechs Jahren.

Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt wurde.

ABSCHNITT 5 - VERTRAGSPERSONALMITGLIEDER Art. VII.IV.28 - Die Gehaltstabellenlaufbahn findet keine Anwendung auf Vertragspersonalmitglieder.

In Abweichung von Absatz 1 wird für Vertragspersonalmitglieder der Stufe D eine Gehaltstabellenlaufbahn eingeführt für das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der erwähnten Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle DD1, D1A beziehungsweise D1B in die Gehaltstabelle DD2.1, D2A.1 beziehungsweise D2B.1 nach sechs Jahren, 2. von der Gehaltstabelle DD2.1 in die Gehaltstabelle DD3.1 nach sechs Jahren.

Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt wurde." Art. 12 - Artikel XI.II.3 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. März 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet des Artikels XI.II.11 wird Personalmitgliedern, die durch Aufsteigen in einen höheren Kader oder in eine höhere Stufe befördert werden, die mit ihrem neuen Dienstgrad verbundene niedrigste Gehaltstabelle zugewiesen, die bei gleichem finanziellen Dienstalter zur Folge hat, dass sie im Vergleich zum Jahresgehalt, das sie vor diesem Aufsteigen bezogen, mindestens eine Erhöhung des Jahresgehalts um 1.000,00 EUR haben." Art. 13 - In Teil XI Titel II Kapitel II Abschnitt 4 RSPol wird Unterabschnitt 3, der Artikel XI.II.22bis umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2007, aufgehoben.

Art. 14 - Artikel XI.III.12 RSPol, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. Dezember 2003, 23. März 2007, 24. August 2007, 20.

Dezember 2007 und 25. November 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Nummern 2 bis 4bis und 6 bis 9 sind nur noch auf Personalmitglieder anwendbar, die am 1.Juli 2019 im Dienst sind, Anwärter ausgenommen, einschließlich nach ihrer Grundausbildung und Ernennung.

Personalmitglieder, die nach diesem Datum extern angeworben werden, haben kein Anrecht auf die in den Nummern 2 bis 4bis und 6 bis 9 erwähnte Zulage.

Ab dem 1. November 2022 sind die Nummern 2 bis 4bis und 6 bis 9 nicht mehr anwendbar. Personalmitglieder, die an diesem Datum eine in Artikel XI.III.12 Nr. 2 bis 4bis und 6 bis 9 erwähnte pauschale monatliche Funktionszulage beziehen oder in eine Stelle bestellt worden sind, die Anrecht auf diese Zulage gibt, behalten den Vorteil dieser Funktionszulage, solange sie weiterhin die Funktionalität, für die sie Anrecht auf diese Funktionszulage haben, ununterbrochen ausüben. Wenn ein Personalmitglied durch Neuzuweisung oder Mobilität in eine andere Stelle bestellt wird, die kein Anrecht auf die Funktionszulage gibt, erlischt der Anspruch auf diese Funktionszulage endgültig und unwiderruflich. Durch eine zeitweilige Zuweisung für weniger als ein Jahr, gegebenenfalls nach einer Grundausbildung, erlischt der Anspruch auf diese Zulage jedoch nicht." 2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 5 wird, werden zwischen dem Wort "Die" und dem Wort "Zulage" die Wörter "in den Nummern 1 und 5 erwähnte" eingefügt. Art. 15 - In Artikel XI.III.15 § 2 RSPol werden die Wörter "wo man die Zulage erhält, entsandt oder diesen zur Verfügung gestellt wird," durch die Wörter "wo man die in den Nummern 1 und 5 erwähnte Zulage erhält, entsandt oder diesen zur Verfügung gestellt werden," ersetzt.

Art. 16 - Artikel XI.III.17 RSPol wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Diese Bestimmung ist nur noch auf Personalmitglieder anwendbar, die am 1. Juli 2019 im Dienst sind, Anwärter ausgenommen, einschließlich nach ihrer Grundausbildung und Ernennung.

Personalmitglieder, die nach diesem Datum extern angeworben werden, haben kein Anrecht auf diese Zulage.

Ab dem 1. November 2022 ist diese Bestimmung nicht mehr anwendbar.

Personalmitglieder, die an diesem Datum die pauschale monatliche Ausbilderzulage beziehen oder in eine Stelle bestellt worden sind, die Anrecht auf diese Zulage gibt, behalten den Vorteil dieser Zulage, solange sie weiterhin die Funktionalität als Ausbilder ununterbrochen ausüben. Wenn ein Personalmitglied durch Neuzuweisung oder Mobilität in eine andere Stelle bestellt wird, die kein Anrecht auf die Zulage gibt, erlischt der Anspruch auf diese Zulage endgültig und unwiderruflich. Durch eine zeitweilige Zuweisung für weniger als ein Jahr, gegebenenfalls nach einer Grundausbildung, erlischt der Anspruch auf diese Zulage jedoch nicht." Art. 17 - In Artikel XI.III.18 RSPol werden die Wörter "XI.III.12 Absatz 2" aufgehoben.

Art. 18 - Artikel XI.III.41 RSPol wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Diese Bestimmung ist nur auf Personalmitglieder anwendbar, die am 1.

Juli 2019 im Dienst sind.

Ab dem 1. November 2022 ist diese Bestimmung nicht mehr anwendbar.

Personalmitglieder, die an diesem Datum die Auswahlzulage beziehen, behalten den Vorteil dieser Zulage für die verbleibende Dauer der in Artikel XI.III.42 erwähnten Frist." Art. 19 - Artikel XI.IV.3 RSPol wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Diese Bestimmung ist nur noch auf Personalmitglieder anwendbar, die am 1. Juli 2019 im Dienst sind, Anwärter ausgenommen, einschließlich nach ihrer Grundausbildung und Ernennung.

Personalmitglieder, die nach diesem Datum extern angeworben werden, haben kein Anrecht auf diese Entschädigung.

Ab dem 1. November 2022 ist diese Bestimmung nicht mehr anwendbar.

Personalmitglieder, die an diesem Datum die monatliche Pauschalentschädigung für tatsächliche Ermittlungskosten beziehen oder in eine Stelle bestellt worden sind, die Anrecht auf diese Entschädigung gibt, behalten den Vorteil dieser Entschädigung, solange sie ununterbrochen einer Einheit oder einem Dienst angehören oder eine Funktion ausüben, die der Minister bestimmt. Wenn ein Personalmitglied durch Neuzuweisung oder Mobilität in eine andere Stelle bestellt wird, die kein Anrecht auf die monatliche Pauschalentschädigung gibt, erlischt der Anspruch auf diese Entschädigung endgültig und unwiderruflich. Durch eine zeitweilige Zuweisung für weniger als ein Jahr, gegebenenfalls nach einer Grundausbildung, erlischt der Anspruch auf diese Entschädigung jedoch nicht." Art. 20 - Artikel XI.IV.5 RSPol wird aufgehoben.

Art. 21 - Artikel XI.IV.10 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "oder dorthin entsandt" aufgehoben.2. Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Diese Bestimmung ist nur noch auf Personalmitglieder anwendbar, die am 1.Juli 2019 im Dienst sind, Anwärter ausgenommen, einschließlich nach ihrer Grundausbildung und Ernennung.

Personalmitglieder, die nach diesem Datum extern angeworben werden, haben kein Anrecht auf diese Entschädigung.

Ab dem 1. November 2022 ist diese Bestimmung nicht mehr anwendbar.

Personalmitglieder, die an diesem Datum die monatliche Pauschalentschädigung beziehen oder in eine Stelle bestellt worden sind, die Anrecht auf diese Entschädigung gibt, behalten den Vorteil dieser Entschädigung, solange sie der Einheit oder dem Dienst, die beziehungsweise der mit Polizeiaufträgen beim SHAPE oder bei der Nationalen Vertretung der föderalen Polizei bei diesem Hauptquartier beauftragt ist, ununterbrochen zugewiesen sind. Wenn ein Personalmitglied durch Neuzuweisung oder Mobilität in eine andere Stelle bestellt wird, die kein Anrecht auf die monatliche Entschädigung gibt, erlischt der Anspruch auf diese Entschädigung endgültig und unwiderruflich. Durch eine zeitweilige Zuweisung für weniger als ein Jahr, gegebenenfalls nach einer Grundausbildung, erlischt der Anspruch auf diese Entschädigung jedoch nicht." Art. 22 - In Artikel XI.IV.12 RSPol wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Wird sie jedoch" beginnt und mit den Wörtern "erfüllt sind, ausgezahlt" endet, aufgehoben.

Art. 23 - In Teil XI Titel IV RSPol wird ein Kapitel VIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL VIbis - MAHLZEITSCHECKS Art. XI.IV.12/1 - Personalmitglieder im aktiven Dienst beziehen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels elektronische Mahlzeitschecks.

Der Nennwert eines Mahlzeitschecks beträgt 6 Euro, wovon 1,09 Euro Arbeitnehmeranteil und 4,91 Euro Arbeitgeberanteil. Dieser Betrag wird nicht indexiert.

Art. XI.IV.12/2 - Die Anzahl der Mahlzeitschecks, auf die ein Personalmitglied Anrecht hat, wird durch die Anzahl Stunden effektiver Dienstleistung pro in Artikel VI.I.3 erwähnte Bezugsperiode, geteilt durch 7,6 Stunden, bestimmt. Ergibt diese Umrechnung eine Dezimalzahl, wird sie auf die höhere Einheit aufgerundet. Gegebenenfalls ist die Anzahl der Mahlzeitschecks pro Bezugsperiode jedoch auf die Anzahl der Kalendertage nach Abzug der Samstage, Sonntage und Feiertage dieser Periode begrenzt.

Effektiven Dienstleistungen gleichgesetzt werden Ausbildungen und Urlaube oder Freistellungen wegen Gewerkschaftsarbeit für Stunden, die als Dienstleistung berücksichtigt werden.

Art. XI.IV.12/3 - Elektronische Mahlzeitschecks werden jeden Monat dem Mahlzeitscheckkonto des Personalmitglieds gutgeschrieben, und zwar entsprechend der Anzahl der Stunden, die es in diesem Monat voraussichtlich leisten wird, wie in Artikel XI.IV.12/2 erwähnt.

Im ersten oder, falls erforderlich, im zweiten Monat nach der in Artikel XI.IV.12/2 erwähnten Bezugsperiode wird die Anzahl der Mahlzeitschecks auf die Anzahl Stunden effektiver Dienstleistung, die das Personalmitglied während dieser Bezugsperiode geleistet hat, abgestimmt. Wenn sich dann herausstellt, dass noch zu viele Mahlzeitschecks ausgezahlt wurden, werden diese in den Folgemonaten verrechnet oder in Höhe des Arbeitgeberanteils zurückgefordert.

Art. XI.IV.12/4 - Vorliegendes Kapitel findet keine Anwendung auf Personalmitglieder, die eine Postenentschädigung für ständigen Dienst im Ausland beziehen, und auf Anwärter, außer wenn sie über den sozialen Aufstieg rekrutiert wurden.

Art. XI.IV.12/5 - Entschädigungen für Aufträge im Ausland, Postenentschädigungen ausgenommen, werden proportional um den Betrag der Beteiligung des Arbeitgebers für die betreffenden Stunden verringert.

Art. XI.IV.12/6 - Mahlzeitschecks werden in keinem Fall für Zeiträume unbezahlten Urlaubs oder für Leistungen gewährt, für die ein Personalmitglied Mahlzeitschecks oder jegliche andere Entschädigung für Mahlzeitkosten zu Lasten einer anderen Instanz bezieht." Art. 24 - Artikel XI.IV.16 RSPol wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels in Bezug auf die Entschädigungen für Verpflegungskosten im Inland und die in Anlage 9 Tabellen 1 und 2 erwähnten Entschädigungen für Mahlzeitkosten sind ab dem 1. November 2022 nicht mehr anwendbar.

In Abweichung von Absatz 2 sind diese Bestimmungen nur noch auf Personalmitglieder anwendbar, die am 1. November 2022 im Dienst sind und sich vor diesem Datum ausdrücklich und schriftlich dafür entschieden haben, auf ihren Anspruch auf Mahlzeitschecks zu verzichten und stattdessen weiterhin den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels in Bezug auf Entschädigungen für Verpflegungskosten im Inland zu unterliegen. Diese Personalmitglieder können ihre Entscheidung jederzeit rückgängig machen; in diesem Fall haben sie ab dem ersten Tag der folgenden Bezugsperiode Anrecht auf Mahlzeitschecks; am selben Tag erlischt der Anspruch auf Entschädigungen für Verpflegungskosten im Inland sowie auf Entschädigungen für Mahlzeitkosten, die in Anlage 9 Tabellen 1 und 2 erwähnt sind, unwiderruflich und endgültig." (...) KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Art. 30 - Artikel 79bis des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. Oktober 2003, wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Diese Bestimmung ist nur noch auf Personalmitglieder anwendbar, die am 1. Juli 2019 im Dienst sind, Anwärter ausgenommen, einschließlich nach ihrer Grundausbildung und Ernennung.

Personalmitglieder, die nach diesem Datum extern angeworben werden, haben kein Anrecht auf diese Zulage.

Ab dem 1. November 2022 ist diese Bestimmung nicht mehr anwendbar.

Personalmitglieder, die an diesem Datum die monatliche Pauschalzulage beziehen oder in eine Stelle bestellt worden sind, die Anrecht auf diese Zulage gibt, behalten den Vorteil dieser Zulage, solange sie ununterbrochen Personalmitglieder der Generalinspektion bleiben. Wenn ein Personalmitglied durch Neuzuweisung oder Mobilität in eine Stelle außerhalb der Generalinspektion bestellt wird, erlischt der Anspruch auf diese Zulage endgültig und unwiderruflich. Durch eine zeitweilige Zuweisung für weniger als ein Jahr, gegebenenfalls nach einer Grundausbildung, erlischt der Anspruch auf diese Zulage jedoch nicht." (...) TITEL 2 - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Art. 34 - In Abweichung von Artikel XI.IV.12/3 Absatz 1 RSPol werden die elektronischen Mahlzeitschecks der Bezugsperiode November und Dezember 2022 im Januar 2023, gleichzeitig mit den Mahlzeitschecks dieses Monats, gutgeschrieben.

Art. 35 - Statutarische Personalmitglieder der Stufen B, C und D mit der zweiten oder der dritten Gehaltstabelle einer Mindestgehaltstabellengruppe, die sich vor dem 1. September 2021 für eine zertifizierte Ausbildung einschreiben und diese dann erfolgreich absolvieren, erhalten ab dem 1. September 2022 die entsprechende Gehaltstabelle der Höchstgehaltstabellengruppe, insofern sie bei der letzten zweijährlichen Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben.

Art. 36 - Die anderen Personalmitglieder der Stufen B, C und D, denen eine Gehaltstabelle einer Mindestgehaltstabellengruppe zugewiesen ist, behalten erlöschend diese Gehaltstabelle und die Gehaltstabellenlaufbahn dieser Mindestgehaltstabellengruppe, wie sie vor dem 31. Oktober 2022 bestanden.

Art. 37 - Personalmitglieder der Stufen B, C und D, die am 31. Oktober 2022 eine Gehaltstabelle einer Höchstgehaltstabellengruppe erhalten, erhalten ab dem 1. November 2022 die entsprechende Gehaltstabelle der Gehaltstabellengruppe, die in Anlage 1bis aufgenommen ist, das heißt die gleiche Gehaltstabelle mit Auslassung des Suffixes ".2", unter Beibehaltung des erworbenen Dienstalters in der Gehaltstabelle.

Art. 38 - Ab dem 1. November 2022 haben in Artikel XIV.I.4 RSPol erwähnte Personalmitglieder keinen Anspruch mehr auf die Kompetenzentwicklungszulage unter den in Artikel XI.II.22bis erwähnten Bedingungen.

Art. 39 - Personalmitglieder, die weniger als sechs Jahre vor Inkrafttreten von Artikel XI.II.3 Absatz 4 RSPol durch Aufsteigen in einen höheren Kader oder in eine höhere Stufe befördert wurden, können gegebenenfalls durch Anwendung der in diesem Absatz erwähnten Maßnahme mit Wirkung vom 1. Juli 2019 eine höhere Gehaltstabelle erhalten.

Art. 40 - Personalmitglieder, die die Gehaltstabelle M5.1 erhalten haben, kommen in den Genuss dieser Gehaltstabelle, es sei denn, das Gehalt, das auf der Grundlage desselben finanziellen Dienstalters in der Gehaltstabelle M4.1 berechnet wird, ist günstiger.

TITEL 3 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 41 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2019 in Kraft, mit Ausnahme: - von Artikel 40, der am 1. Juli 2020 in Kraft tritt, - der Artikel 3, 5, 7 bis 11, 13, 14 Nr. 2, 15, 17, 20, 21 Nr. 1, 22 bis 24, 27, 29, 34 und 36 bis 38, die am 1. November 2022 in Kraft treten, - der Artikel 6, 26 und 28, die am 1. Juli 2020 in Kraft treten und am 31. Oktober 2022 außer Kraft treten. Art. 42 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Brüssel, den 20. Juni 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM Der Minister der Justiz K. GEENS

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