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Koninklijk Besluit van 20 juli 2010
gepubliceerd op 28 september 2017

Koninklijk besluit tot bepaling van de voorschriften met betrekking tot de inschrijving, de hernieuwing en de uitschrijving in het register van vervangende ondernemers. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
numac
2017013283
pub.
28/09/2017
prom.
20/07/2010
ELI
eli/besluit/2010/07/20/2017013283/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE


20 JULI 2010. - Koninklijk besluit tot bepaling van de voorschriften met betrekking tot de inschrijving, de hernieuwing en de uitschrijving in het register van vervangende ondernemers. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2010 tot bepaling van de voorschriften met betrekking tot de inschrijving, de hernieuwing en de uitschrijving in het register van vervangende ondernemers (Belgisch Staatsblad van 2 augustus 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 20. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Eintragung in das Register der stellvertretenden Unternehmer, deren Erneuerung und die Austragung aus dem Register ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 28.April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, des Artikels 81 § 1 Absatz 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2010;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 10. Juni 2010; Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.413/1 des Staatsrates vom 29. Juni 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der KMB und der Selbständigen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der Antrag auf Eintragung in das Register der stellvertretenden Unternehmer wie in Artikel 80 Absatz 1 des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt, nachstehend Register genannt, den ein Unternehmen bei einem Unternehmensschalter einreicht, umfasst folgende Daten: 1. Unternehmensnummer, 2.Gesellschaftsname des Unternehmens, 3. vollständige Adresse der Niederlassungseinheiten des Unternehmens, 4.E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummern des Unternehmens, 5. alle Tätigkeiten als Handels- oder Handwerksbetrieb oder als privatrechtliches Nichthandelsunternehmen, für die das Unternehmen im Hinblick auf eine Stellvertretung in das Register eingetragen werden möchte, 6.Datum, an dem das Unternehmen im Register erscheinen möchte.

Wenn der Unternehmensschalter eine Eintragung ablehnt, notifiziert er den Beschluss dem antragstellenden Unternehmen umgehend per Einschreiben.

Der Unternehmensschalter, der den Eintragungsantrag behandelt hat, bewahrt die Akte fünf Jahre auf.

Art. 2 - Die Eintragung in das Register gilt für ein Jahr ab dem Tag, an dem das Unternehmen als Bewerber als stellvertretender Unternehmer, wie in Artikel 80 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. April 2010 erwähnt, im Register erscheint. Die Eintragung kann erneuert werden. Unternehmen, die dies wünschen, können ihre Eintragung bei einem Unternehmensschalter oder selbst über die Website, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2010 zur Festlegung der praktischen Modalitäten für die Benutzung des Registers der stellvertretenden Unternehmer erwähnt ist, erneuern. Zu diesem Zweck werden Unternehmen im Voraus über das Enddatum ihrer Eintragung unterrichtet.

Art. 3 - Unternehmen können sich jederzeit bei einem Unternehmensschalter oder selbst über die Website, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2010 erwähnt ist, aus dem Register austragen.

Die Eintragung im Register wird automatisch gestrichen, wenn: 1. das Unternehmen sie nicht gemäß Artikel 2 erneuert hat, 2.die Eintragung des Unternehmens oder der Tätigkeit, für die das Unternehmen im Register eingetragen ist, in der Zentralen Datenbank der Unternehmen, geschaffen durch das Gesetz vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, gestrichen wird.

Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2010.

Art. 5 - Der für Selbständige zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik S. LARUELLE

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