gepubliceerd op 11 februari 1998
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 25 juni 1997 tot wijziging van de wet van 11 april 1995 tot invoering van een handvest van de sociaal verzekerde
20 JANUARI 1998. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 25 juni 1997 tot wijziging van de wet van 11 april 1995 tot invoering van een handvest van de sociaal verzekerde
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 25 juni 1997 tot wijziging van de wet van 11 april 1995 tot invoering van een handvest van de sociaal verzekerde, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 25 juni 1997 tot wijziging van de wet van 11 april 1995 tot invoering van een handvest van de sociaal verzekerde.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 20 januari 1998.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE
Bijlage 25. JUNI 1997 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11.April 1995 zur Einführung der Charta der Sozialversicherten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, Und Wir sanktionieren es:
Artikel 1.Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2.In Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der « Charta » der Sozialversicherten werden folgende Abänderungen angebracht: A) Nr. 1 Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « b) alle unter Buchstabe a) erwähnten Zweige, deren Anwendung sich auf die im öffentlichen Sektor beschäftigten Personen ausdehnt, und die Zweige des öffentlichen Sektors, die eine gleichwertige Funktion wie die unter Buchstabe a) erwähnten Zweige erfüllen; ».
B) Nr. 2 Buchstabe a) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « a) die Ministerien, die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit sowie jede Einrichtung, jede Behörde oder jede juristische Person öffentlichen Rechts, die Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt; ».
C) In Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter « und die Tariffestsetzungsämter der Apothekervereinigungen » zwischen die Wörter « die Sozialsekretariate für Arbeitgeber » und « die anerkannt sind, um bei der Anwendung der sozialen Sicherheit mitzuwirken » eingefügt.
D) Nr. 2 wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem Wortlaut ergänzt: « d) die Personen, die von den in den Buchstaben a), b) und c) erwähnten Einrichtungen für soziale Sicherheit mit der Aufarbeitung eines in Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten besonderen Personenverzeichnisses beauftragt sind; ».
E) Nr. 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 7. « Sozialversicherte »: natürliche Personen, die ein Anrecht auf Sozialleistungen haben, Anspruch darauf erheben oder darauf erheben können, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Bevollmächtigten; ».
F) Der Absatz wird wie folgt ergänzt: « 8. « Beschluss »: die einseitige Rechtshandlung individueller Tragweite, die von einer Einrichtung für soziale Sicherheit ausgeht mit dem Ziel, für einen oder mehrere Sozialversicherte Rechtsfolgen zu haben. »
Art. 3.In Artikel 2 Absatz 2 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen angebracht: A) Nr. 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 7. « Sozialversicherte »; ».
B) Der Absatz wird wie folgt ergänzt: « 8. « Beschluss ». »
Art. 4.Die niederländische Überschrift von Kapitel II desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Verplichtingen van de instellingen van sociale zekerheid ».
Art. 5.In Artikel 3 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen angebracht: 1. Der erste Satz von Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 sind die Einrichtungen für soziale Sicherheit verpflichtet, dem Sozialversicherten auf dessen schriftlichen Antrag hin alle dienlichen Informationen bezüglich seiner Rechte und Verpflichtungen zu erteilen und ihm auf eigene Initiative alle zusätzlichen Informationen zu übermitteln, die für die Untersuchung seines Antrags oder zur Wahrung seiner Rechte notwendig sind.» 2. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Sie muss präzise und vollständig sein, damit der betreffende Sozialversicherte all seine Rechte und Verpflichtungen ausüben kann.» 3. Die Wörter « 30 Werktagen » und « 30 Tagen » werden durch die Wörter « fünfundvierzig Tagen » ersetzt.
Art. 6.In Artikel 4 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « jede Person, die » durch die Wörter « jeden Sozialversicherten, der », die Wörter « ihrer Rechte » durch die Wörter « seiner Rechte » und die Wörter « ihrer Pflichten » durch die Wörter « seiner Pflichten » ersetzt.
Art. 7.In Artikel 5 desselben Gesetzes werden die Wörter « die zuständige Einrichtung » durch die Wörter « die zuständige Einrichtung für soziale Sicherheit » ersetzt.
Art. 8.Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 6 - Die Einrichtungen für soziale Sicherheit müssen in ihren Beziehungen zum Sozialversicherten, in welcher Form sie auch stattfinden, eine für die Öffentlichkeit verständliche Sprache benutzen. »
Art. 9.Artikel 8 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 8 - Sozialleistungen werden entweder von Amts wegen, immer wenn es materiell möglich ist, oder auf schriftlichen Antrag hin gewährt.
Der König bestimmt, was unter « materiell möglich » zu verstehen ist. »
Art. 10.In Artikel 9 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen angebracht: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Unbeschadet besonderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen wird der vom Betreffenden unterzeichnete Antrag bei der Einrichtung für soziale Sicherheit, die mit seiner Untersuchung beauftragt ist, eingereicht.» 2. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « Der König kann zusätzliche Modalitäten festlegen oder bestimmen, in welchen Fällen keine Empfangsbestätigung ausgestellt werden muss.» 3. In Absatz 3 werden die Wörter « die zuständige Einrichtung » durch die Wörter « die zuständige Einrichtung für soziale Sicherheit » ersetzt.4. Absatz 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König bestimmt, welcher eingereichte Antrag auf Erlangung eines Vorteils in einem System der sozialen Sicherheit als Antrag auf Erlangung desselben Vorteils zu Lasten eines anderen Systems gilt.Er bestimmt ebenfalls, was unter « System der sozialen Sicherheit » zu verstehen ist. »
Art. 11.In Artikel 10 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen angebracht: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Unbeschadet einer durch besondere Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehenen kürzeren Frist und unbeschadet des Gesetzes vom 25.Juli 1994 zur Abänderung des Gesetzes vom 27.
Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen im Hinblick auf eine beschleunigte Uberprüfung der Akten fasst die Einrichtung für soziale Sicherheit ihren Beschluss spätestens innerhalb von vier Monaten nach Empfang des in Artikel 8 erwähnten Antrags oder nach Eintreten des in demselben Artikel erwähnten Umstandes, der zu der Untersuchung von Amts wegen Anlass gibt. » 2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Wenn die Frist vier Monate beträgt und die Einrichtung innerhalb dieser Frist keinen Beschluss fassen kann, setzt sie den Antragsteller davon in Kenntnis und begründet diese Verspätung.» 3. In Absatz 3 werden die Wörter « sozialen Einrichtung » durch die Wörter « Einrichtung für soziale Sicherheit » ersetzt.4. In Absatz 4 werden die Wörter « 180 Werktage » durch die Wörter « acht Monate » ersetzt.5. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: « Die Fristen von vier oder acht Monaten werden ausgesetzt, solange der Betreffende oder eine ausländische Einrichtung der Einrichtung für soziale Sicherheit nicht alle von ihr beantragten Auskünfte, die für die Beschlussfassung notwendig sind, erteilt hat. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 verlängern die vorerwähnten Fristen von vier oder acht Monaten nicht.
Der König bestimmt die Regelungen der sozialen Sicherheit oder die Teile davon, für die ein Beschluss über dieselben Rechte, der nach einer Untersuchung der Rechtmässigkeit der ausgezahlten Leistungen gefasst wurde, für die Anwendung von Absatz 1 nicht als Beschluss angesehen wird. »
Art. 12.In Artikel 11 desselben Gesetzes wird folgender Absatz vor Absatz 1 eingefügt: « Die Einrichtung für soziale Sicherheit, die einen Antrag untersuchen muss, trägt auf eigene Initiative alle fehlenden Informationen zusammen, um die Rechte des Sozialversicherten beurteilen zu können. »
Art. 13.Ein Artikel 11bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 11bis - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates eine Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 12 gewähren für die in bestimmten Sektoren der sozialen Sicherheit geltenden Verfahren, die dem Sozialversicherten mindestens dieselben Garantien bieten. »
Art. 14.Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 12 - Unbeschadet einer durch besondere Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehenen kürzeren Frist und unbeschadet des Gesetzes vom 25. Juli 1994 zur Abänderung des Gesetzes vom 27.
Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen im Hinblick auf eine beschleunigte Überprüfung der Akten werden die Leistungen spätestens innerhalb von vier Monaten ab der Notifizierung des Gewährungsbeschlusses und frühestens ab dem Datum, an dem die Zahlungsbedingungen erfüllt sind, ausgezahlt.
In den Fällen, in denen eine Regelung vorsieht, dass die gewährten Leistungen nur einmal pro Jahr ausgezahlt werden, wird davon ausgegangen, dass diese Zahlungen den aufgrund vorerwähnten Absatzes festgelegten Bedingungen entsprechen, sofern sie im Laufe des betreffenden Jahres oder spätestens bis Ende Februar des darauffolgenden Jahres erfolgen.
Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist oder im Laufe des Jahres, wie in Absatz 2 vorgesehen, setzt die Einrichtung für soziale Sicherheit den Antragsteller unbeschadet seines Rechts, die Sache vor die zuständigen Rechtsprechungsorgane zu bringen, davon in Kenntnis und begründet diese Verspätung.
Solange die Zahlung nicht erfolgt ist, wird der Antragsteller alle vier Monate über die Gründe dieser Verspätung informiert.
Der König kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist von vier Monaten zeitweilig auf höchstens acht Monate verlängern. »
Art. 15.In Artikel 13 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen angebracht: 1. Die Wörter « in den Artikeln 11 und 12 » werden durch die Wörter « in den Artikeln 10 und 11 » ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Unbeschadet der eventuellen Verpflichtung, den Sozialversicherten von einem mit Gründen versehenen, in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Sprache abgefassten Beschluss in Kenntnis zu setzen, kann der König festlegen, unter welchen Bedingungen Kategorien von Beschlüssen, die durch oder mit Hilfe von EDV-Programmen gefasst werden, bei Fehlen eines Schriftstückes verwaltungsintern als ausdrücklich mit Gründen versehen angesehen werden können.»
Art. 16.In Artikel 14 Absatz 1 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen angebracht: A) Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. die Adresse der zuständigen Rechtsprechungsorgane; ».
B) In Nr. 4 werden die Wörter « die Bestimmungen » durch die Wörter « den Inhalt » ersetzt.
Art. 17.In Artikel 15 Absatz 1 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen angebracht: 1. In Nr.3 werden die Wörter « den Text » durch die Wörter « den Inhalt » ersetzt. 2. In Nr.5 werden die Wörter « die Möglichkeit » durch die Wörter « gegebenenfalls die Möglichkeit » ersetzt.
Art. 18.Artikel 16 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 16 - Unbeschadet besonderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen erfolgt die Notifizierung eines Beschlusses durch gewöhnlichen Brief oder durch Aushändigung eines Schreibens an den Betreffenden.
Der König kann die Fälle, in denen die Notifizierung per Einschreiben erfolgen muss, sowie die Anwendungsmodalitäten dieser Notifizierung bestimmen. »
Art. 19.In Artikel 17 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen angebracht: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Wird festgestellt, dass der Beschluss einen rechtlichen oder materiellen Irrtum aufweist, fasst die Einrichtung für soziale Sicherheit auf eigene Initiative einen neuen Beschluss, der an dem Datum wirksam wird, an dem der berichtigte Beschluss hätte wirksam werden müssen, und dies unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen Verjährung.» 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Vorhergehender Absatz findet keine Anwendung, wenn der Sozialversicherte im Sinne des Königlichen Erlasses vom 31.Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen abzugebenden Erklärungen weiss oder wissen musste, dass er kein Anrecht oder kein Anrecht mehr auf den Gesamtbetrag einer Leistung hat. »
Art. 20.Artikel 18 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 18 - Unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen Verjährung kann die Einrichtung für soziale Sicherheit innerhalb der Frist für das Einreichen einer Beschwerde bei dem zuständigen Rechtsprechungsorgan oder, wenn bereits eine Beschwerde eingereicht worden ist, bis zur Schliessung der Verhandlungen ihren Beschluss rückgängig machen und einen neuen Beschluss fassen, wenn 1. an dem Tag, an dem die Leistung eingesetzt hat, das Anrecht durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung abgeändert worden ist;2. ein neuer Umstand oder neues Beweismaterial, die Auswirkungen auf die Anrechte des Antragstellers haben, im Laufe des Verfahrens geltend gemacht werden;3. festgestellt wird, dass der administrative Beschluss eine Unregelmässigkeit oder einen materiellen Irrtum aufweist.»
Art. 21.In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 18bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 18bis - Der König bestimmt die Regelungen der sozialen Sicherheit oder die Teile davon, für die ein Beschluss über dieselben Rechte, der nach einer Untersuchung der Rechtmässigkeit der ausgezahlten Leistungen gefasst wurde, für die Anwendung von Artikel 17 und 18 nicht als neuer Beschluss angesehen wird. »
Art. 22.In Artikel 19 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen angebracht: 1. In Absatz 1: a) werden die Wörter « Organ der streitbaren Gerichtsbarkeit » durch das Wort « Rechtsprechungsorgan » ersetzt;b) wird im niederländischen Text das Wort « bestuursrechtelijke » durch das Wort « reglementaire » ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter « Unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen » durch die Wörter « Unbeschadet besonderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen » ersetzt.3. Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates bestimmen, dass vorliegender Artikel keine Anwendung auf die Zweige der sozialen Sicherheit findet, für die es ein spezifisches Revisionsverfahren gibt.»
Art. 23.In Artikel 20 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen vorgenommen: A) In Absatz 1: 1. werden die Wörter « günstigerer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen und » zwischen dem Wort « Unbeschadet » und den Wörtern « der Bestimmungen des Gesetzes vom 25.Juli 1994 » eingefügt; 2. werden im französischen Text die Wörter « bénéficiaires sociaux » durch die Wörter « bénéficiaires assurés sociaux » ersetzt;3. werden die Wörter « die Einrichtung » durch die Wörter « eine Einrichtung » ersetzt. B) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Wenn der König in Anwendung von Artikel 11bis ein spezifisches Verfahren anerkennt, bestimmt Er die Bedingungen, unter denen die Zinsen gewährt werden, den Schuldner dieser Zinsen und den Zeitpunkt, ab dem die Zinsen laufen. » C) Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die in Absatz 1 erwähnten von Rechts wegen geschuldeten Zinsen werden nicht geschuldet auf die Differenz zwischen einerseits dem Betrag der Vorschüsse, die gezahlt worden sind, weil die Einrichtung noch nicht über die zur Fassung eines endgültigen Beschlusses notwendige Information verfügte, und andererseits dem Betrag, der sich aus dem endgültigen Beschluss ergibt, wenn diese Vorschüsse neunzig Prozent oder mehr des auf der Grundlage des endgütigen Beschlusses geschuldeten Betrags betragen. »
Art. 24.Im niederländischen Text von Artikel 21 desselben Gesetzes wird das Wort « rente » durch das Wort « interest » ersetzt.
Art. 25.Ein Artikel 21bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 21bis - Der König kann für die Anwendung der Artikel 20 und 21 die Modalitäten für die Berechnung der Zinsen festlegen. Er kann ebenfalls den Zinssatz festlegen, wobei dieser jedoch nicht unter dem normalen von der Nationalbank festgelegten Satz für den Kreditrahmen überschreitende Überziehungskredite liegen darf.
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates kann der König für die Anwendung von Artikel 21 die Unterlassung des Schuldners, eine Erklärung abzugeben, die durch eine Bestimmung vorgeschrieben ist, die dem Sozialversicherten mitgeteilt worden war, mit Betrug, arglistiger Täuschung oder betrügerischen Handlungen gleichsetzen. Die Erklärung kann durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung vorgeschrieben werden oder sich aus einer früher eingegangenen Verpflichtung ergeben. »
Art. 26.In Artikel 22 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen angebracht: 1. In § 1 werden die Wörter « eigenen Regeln » durch die Wörter « eigenen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen » ersetzt.2. Im französischen Text von § 3 wird das Wort « vol » durch das Wort « dol » ersetzt.3. Im französischen Text von § 4 wird das Wort « versées » durch das Wort « payées » ersetzt.4. Der Artikel wird durch einen § 5 ergänzt: « § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates bestimmen, dass die §§ 1 bis 4 auf bestimmte Zweige der sozialen Sicherheit keine Anwendung finden.»
Art. 27.Artikel 23 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 23 - Unbeschadet der sich aus spezifischen Rechtsvorschriften ergebenden günstigeren Fristen müssen Beschwerden gegen Beschlüsse, die von den für die Gewährung, Zahlung oder Rückforderung von Leistungen zuständigen Einrichtungen für soziale Sicherheit gefasst werden, bei Strafe des Verfalls innerhalb dreier Monate ab der Notifizierung des Beschlusses oder, in Ermangelung einer Notifizierung, ab der Kenntnisnahme des Beschlusses durch den Sozialversicherten eingereicht werden.
Unbeschadet der sich aus spezifischen Rechtsvorschriften ergebenden günstigeren Fristen muss jede gegen eine Einrichtung für soziale Sicherheit gerichtete Beschwerde auf Anerkennung eines Anrechts ebenfalls bei Strafe des Verfalls innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Feststellung der Untätigkeit der Einrichtung eingereicht werden. »
Art. 28.Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzes vom 15.
Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « b) alle unter Buchstabe a) erwähnten Zweige, deren Anwendung sich auf die im öffentlichen Sektor beschäftigten Personen ausdehnt, und die Zweige des öffentlichen Sektors, die eine gleichwertige Funktion erfüllen wie die unter Buchstabe a) erwähnten Zweige; »
Art. 29.Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 1997.
Die Bestimmungen von Artikel 2 Buchstabe A) werden jedoch lediglich für die in Artikel 38 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen erwähnten Zweige der Gesundheitspflege und der Pensionen des öffentlichen Sektors mit 1.
Januar 1997 wirksam. Für die anderen Regelungen treten sie am 1.
Januar 1999 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Juni 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und des Aussenhandels PH. MAYSTADT Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt J. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 januari 1998.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE