gepubliceerd op 04 februari 1998
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 5 mei 1997 betreffende de coördinatie van het federale beleid inzake duurzame ontwikkeling
20 JANUARI 1998. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 5 mei 1997 betreffende de coördinatie van het federale beleid inzake duurzame ontwikkeling
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 5 mei 1997 betreffende de coördinatie van het federale beleid inzake duurzame ontwikkeling, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 5 mei 1997 betreffende de coördinatie van het federale beleid inzake duurzame ontwikkeling.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 20 januari 1998.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE
Bijlage 5. MAI 1997 - Gesetz über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1.Vorliegendes Gesetz regelt eine Angelegenheit, die in Artikel 78 der Verfassung erwähnt ist.
Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. nachhaltiger Entwicklung: die Entwicklung, die auf die Befriedigung der heutigen Bedürfnisse ausgerichtet ist, ohne die Befriedigung der Bedürfnisse der kommenden Generationen zu gefährden, und deren Durchführung einen Änderungsprozess erforderlich macht, durch den die Nutzung der Ressourcen, der Verwendungszweck der Investitionen, die Ausrichtung der technologischen Entwicklung und die institutionellen Strukturen sowohl den heutigen als auch den künftigen Bedürfnissen angepasst werden, 2.Agenda 21: das in der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (Rio de Janeiro 1992) angenommene Aktionsprogramm, in dem die heutigen dringenden Probleme behandelt werden und durch das die Welt auf die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts vorbereitet werden soll, 3. Minister: der für Umwelt zuständige Minister oder Staatssekretär, 4.Rat: der Föderale Rat für Nachhaltige Entwicklung, 5. Kommission: die Interministerielle Kommission für Nachhaltige Entwicklung, 6.Föderalem Planbüro: das Föderale Planbüro, das durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen geschaffen worden ist. KAPITEL II - Föderaler Plan für nachhaltige Entwicklung
Art. 3.Ein föderaler Plan für nachhaltige Entwicklung, nachstehend « Plan » genannt, wird alle vier Jahre aufgrund des föderalen Berichts, so wie er in Artikel 7 erwähnt ist, aufgestellt.
In diesem Plan, der gemäss der Gliederung der Agenda 21 aufgestellt ist, werden die Massnahmen bestimmt, die auf föderaler Ebene zur Erreichung der Ziele einer nachhaltigen Entwicklung im Hinblick auf die Wirksamkeit und interne Kohärenz der einschlägigen Politik zu treffen sind. In diesem Plan wird den möglichen langfristigen Entwicklungen Rechnung getragen.
Dieser Plan enthält ebenfalls ein Aktionsprogramm, in dem die Ausführungsmodalitäten festgelegt werden. Zumindest folgende Themen werden in bezug auf die nachhaltige Entwicklung behandelt: 1. Qualität der verschiedenen Teilbereiche der Gesellschaft während des erwähnten Zeitraums, 2.Bestimmung der Bereiche, in denen Sondermassnahmen getroffen werden müssen, um die Qualität der Gesellschaft oder eines oder mehrerer ihrer Teilbereiche zu gewährleisten, 3. Kohärenz zwischen den verschiedenen Teilbereichen, 4.Massnahmen, Mittel und Fristen, die für die Erreichung der gesetzten Ziele vorgeschlagen werden, und Prioritäten, die diesbezüglich einzuhalten sind, 5. finanzielle, wirtschaftliche, soziale und ökologische Folgen, die vernünftigerweise aufgrund der geführten Politik der nachhaltigen Entwicklung zu erwarten sind.
Art. 4.§ 1 - Der Vorentwurf des Plans wird vom Föderalen Planbüro gemäss den von der Kommission vorgegebenen Orientierungen vorbereitet.
Die Kommission legt den Vorentwurf des Plans gleichzeitig den Gesetzgebenden Kammern, dem Rat und den Regierungen der Regionen und Gemeinschaften vor. § 2 - Der König legt Massnahmen fest, um den Vorentwurf des Plans weitestgehend bekannt zu machen und die Bevölkerung diesbezüglich zu befragen. § 3 - Binnen neunzig Tagen nach Mitteilung des Vorentwurfs des Plans teilt der Rat seine mit Gründen versehene Stellungnahme zum Vorentwurf mit. § 4 - Binnen sechzig Tagen nach Ablauf der in § 3 erwähnten Frist untersucht die Kommission die abgegebenen Stellungnahmen und fertigt den Planentwurf an. Sie teilt dem Ministerrat den Planentwurf und die Stellungnahmen mit.
Art. 5.§ 1 - Der König legt den Plan durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest. Er gibt die Gründe an, weshalb gegebenenfalls von der Stellungnahme des Rates abgewichen worden ist. Der Plan wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 2 - Der Plan wird den Gesetzgebenden Kammern, dem Rat und den Regierungen der Regionen und Gemeinschaften und allen offiziellen internationalen Instanzen mitgeteilt, an denen unser Land teilnimmt und die aus der Konferenz von Rio hervorgehen oder an dieser Konferenz assoziiert sind. § 3 - Der König legt Massnahmen fest, um den Plan weitestgehend bekannt zu machen.
Art. 6.Spätestens dreissig Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wird erstmals ein Plan festgelegt.
Jeder neue Plan wird mindestens drei Monate vor Ablauf des durch den laufenden Plan gedeckten Zeitraums festgelegt.
KAPITEL III - Föderaler Bericht über die nachhaltige Entwicklung
Art. 7.Das Föderale Planbüro erstellt alle zwei Jahre einen föderalen Bericht über die nachhaltige Entwicklung, nachstehend « Bericht » genannt.
Im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung enthält dieser Bericht: 1. eine Beschreibung, eine Analyse und eine Beurteilung der bestehenden Situation in Belgien im Verhältnis zu den Entwicklungen auf internationaler Ebene, 2.eine Beschreibung, eine Analyse und eine Beurteilung der im Bereich der nachhaltigen Entwicklung geführten Politik, 3. eine Beschreibung der Entwicklung, die bei unveränderter Politik und bei Änderung der Politik nach relevanten Szenarios zu erwarten ist.
Art. 8.Der Bericht wird der Kommission und dem Minister mitgeteilt, der ihn dem Ministerrat, den Gesetzgebenden Kammern, dem Rat und den Regierungen der Regionen und Gemeinschaften und allen offiziellen internationalen Instanzen übermittelt, an denen unser Land teilnimmt und die aus der Konferenz von Rio hervorgehen oder an dieser Konferenz assoziiert sind. Der Minister stellt die Liste anderer Adressaten des Berichts auf und trifft Massnahmen, um den Bericht weitestgehend bekannt zu machen.
Art. 9.Spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wird erstmals ein Bericht erstellt.
KAPITEL IV - Föderaler Rat für Nachhaltige Entwicklung
Art. 10.Ein Föderaler Rat für Nachhaltige Entwicklung wird geschaffen.
Art. 11.§ 1 - Unbeschadet anderer im vorliegenden Gesetz erwähnter Aufgaben ist der Rat beauftragt: a) Stellungnahmen zu allen Massnahmen in bezug auf die föderale Politik der nachhaltigen Entwicklung abzugeben, die von der Föderalbehörde getroffen oder in Erwägung gezogen werden, insbesondere in Ausführung internationaler Verpflichtungen Belgiens, b) als Diskussionsforum zum Thema der nachhaltigen Entwicklung zu dienen, c) Untersuchungen vorzuschlagen in allen Bereichen, die im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung stehen, d) öffentliche und private Einrichtungen und Bürger zur grösstmöglichen Mitarbeit zu bewegen, damit diese Ziele erreicht werden. § 2 - Der Rat erfüllt die in § 1 erwähnten Aufgaben aus eigener Initiative oder auf Antrag der Minister oder Staatssekretäre, der Abgeordnetenkammer und des Senats. § 3 - Er kann föderale Verwaltungen und öffentliche Einrichtungen hinzuziehen, damit diese ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Er kann jede Person zu Rate ziehen, deren Mitarbeit für die Untersuchung bestimmter Fragen für zweckmässig erachtet wird. § 4 - Der Rat gibt seine Stellungnahmen binnen drei Monaten nach ihrer Beantragung ab. Im Dringlichkeitsfall kann der Auftraggeber eine kürzere Frist vorschreiben. Diese Frist darf jedoch nicht weniger als zwei Wochen betragen. § 5 - Der Rat erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeiten.
Dieser Bericht wird dem Ministerrat, den Gesetzgebenden Kammern und den Versammlungen und Regierungen der Regionen und Gemeinschaften übermittelt. § 6 - Die Regierung gibt die Gründe an, weshalb gegebenenfalls von der Stellungnahme des Rates abgewichen wird.
Art. 12.§ 1 - Der Rat setzt sich zusammen aus: a) einem Ehrenpräsidenten, b) einem Präsidenten, c) drei Vizepräsidenten, d) sechs Mitgliedern, die die nichtstaatlichen, für Umweltschutz zuständigen Organisationen vertreten und aus einer Liste mit je zwei Kandidaten ausgewählt werden, die zur Hälfte von den regionalen Verbänden und zur Hälfte von den in Belgien vertretenen internationalen Organisationen vorgeschlagen werden, e) sechs Mitgliedern, die die nichtstaatlichen, für Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Organisationen vertreten und aus einer Liste mit je zwei Kandidaten ausgewählt werden, die von den Verbänden, die der König als repräsentativ anerkannt hat, vorgeschlagen werden, f) zwei Mitgliedern, die die nichtstaatlichen, für die Verteidigung der Verbraucherinteressen zuständigen Organisationen vertreten und aus einer Liste mit je zwei Kandidaten ausgewählt werden, die von den repräsentativen Organisationen zur Verteidigung der Verbraucher mit Sitz im Verbraucherrat vorgeschlagen werden, g) sechs Mitgliedern, die den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen angehören und aus einer Liste mit je zwei Kandidaten ausgewählt werden, die von den im Zentralen Wirtschaftsrat vertretenen Organisationen vorgeschlagen werden, h) sechs Mitgliedern, die den repräsentativen Arbeitgeberorganisationen angehören und aus einer Liste mit je zwei Kandidaten ausgewählt werden, die von den im Zentralen Wirtschaftsrat vertretenen Organisationen, die für Industrie, Handel und Handwerk repräsentativ sind, vorgeschlagen werden, i) zwei Mitgliedern, die die Energieerzeuger vertreten und aus einer Liste mit je zwei Kandidaten ausgewählt werden, die von den repräsentativen Organisationen mit Sitz im Kontrollausschuss für Elektrizität und Gas vorgeschlagen werden, j) sechs Mitgliedern, die im wissenschaftlichen Bereich tätig sind und von dem für Umwelt zuständigen Minister oder Staatssekretär, von dem für Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister oder Staatssekretär und von dem für Wissenschaftspolitik zuständigen Minister oder Staatssekretär im gemeinsamen Einvernehmen vorgeschlagen werden, k) einem Vertreter jedes Ministers oder Staatssekretärs.l) Darüber hinaus wird jede Region und jede Gemeinschaft gebeten, einen Vertreter zu bestimmen. § 2 - Die in § 1 Buchstabe a) bis j) erwähnten Mitglieder werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren ernannt. § 3 - Die in § 1 Buchstabe a), k) und l) erwähnten Mitglieder haben beratende Stimme. § 4 - Das Präsidium setzt sich aus den in § 1 Buchstabe a), b) und c) erwähnten Mitgliedern zusammen, nämlich aus dem Ehrenpräsidenten, dem Präsidenten und den drei Vizepräsidenten.
Art. 13.Der Rat legt seine Geschäftsordnung fest. In dieser Geschäftsordnung müssen unter anderem Bestimmungen vorgesehen werden in bezug auf: 1. die Organe, durch die der Rat seine Aufgaben gewährleistet, 2.die Modalitäten der Einberufung und Beratung, 3. die Veröffentlichung der Akte, 4.die Häufigkeit der Versammlungen.
Diese Geschäftsordnung wird dem König zur Billigung vorgelegt.
Art. 14.Die Regierung stellt dem Rat ein ständiges Sekretariat zur Verfügung, das aus Personal mit administrativer Ausbildung und Personal mit wissenschaftlicher Ausbildung zusammengesetzt ist.
Zur Besetzung dieses Sekretariats kann die Regierung unter anderem auf Fachpersonal, ob statutarisch oder unter Vertrag, zurückgreifen. Der Rat wird an der Auswahl dieses Personals beteiligt. Das Sekretariat untersteht dem Präsidium.
Art. 15.Der Rat verfügt über eine Dotation zu Lasten des föderalen Haushaltsplans, die zu gleichen Teilen auf die Haushaltsmittel der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt, die Haushaltsmittel der Dienststellen des Premierministers und die Haushaltsmittel der Entwicklungszusammenarbeit angerechnet wird.
KAPITEL V - Interministerielle Kommission für Nachhaltige Entwicklung
Art. 16.Unter der Verantwortung des Ministers wird eine Interministerielle Kommission für Nachhaltige Entwicklung eingesetzt, die zusammengesetzt ist aus einem Vertreter jedes Mitglieds der Föderalregierung und einem Vertreter des Föderalen Planbüros. Jede Regional- und Gemeinschaftsregierung wird gebeten, ebenfalls ein Mitglied der Kommission zu bestimmen.
Mit Ausnahme der von den Regierungen der Gemeinschaften beziehungsweise der Regionen bestimmten Mitglieder werden die Mitglieder der Kommission vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ernannt. Sie werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt, und ihr Mandat ist erneuerbar.
Die Vertreter der Föderalregierung sind verpflichtet, jährlich einen Bericht über die Politik der nachhaltigen Entwicklung und über die Ausführung des Plans in den föderalen Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen, die sie vertreten, zu erstellen.
Der Minister oder sein Vertreter ist von Rechts wegen Präsident der Kommission. Die Vertreter des mit der Entwicklungszusammenarbeit beauftragten Ministers oder Staatssekretärs und des mit der Wissenschaftspolitik beauftragten Ministers oder Staatssekretärs sind von Rechts wegen Vizepräsidenten der Kommission. Der Vertreter des Föderalen Planbüros nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Sie bilden zusammen das Präsidium.
Der König stellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die allgemeinen Regeln in bezug auf Organisation und Arbeitsweise der Kommission einschliesslich der Regeln in bezug auf die Zusammenarbeit mit dem Föderalen Planbüro auf.
Art. 17.Unbeschadet der anderen im vorliegenden Gesetz erwähnten Aufgaben ist die Kommission beauftragt: 1. dem Föderalen Planbüro in seinen in vorliegendem Gesetz erwähnten Aufgaben Orientierungen zu geben und über ihre reibungslose Ausführung zu wachen, 2.die Aufgaben der föderalen Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen in Form eines Zusammenarbeitsprotokolls, das zumindest Bestimmungen in bezug auf methodologische Standardnormen, allgemeine Richtlinien und Fristen für die Ausführung der Aufgaben enthält, zu bestimmen, 3. die jährlichen Berichte der Vertreter der Föderalregierung über die Politik der nachhaltigen Entwicklung und über die Ausführung des Plans in jeder föderalen Verwaltung und öffentlichen Einrichtung zu koordinieren. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kommission mit jeder anderen Aufgabe in bezug auf die nachhaltige Entwicklung beauftragen.
Art. 18.Die Kommission kann eines oder mehrere ihrer Mitglieder mit der Ausführung besonderer Aufgaben beauftragen und Arbeitsgruppen schaffen.
Die Kommission kann sich von auswärtigen Sachverständigen beistehen lassen.
Art. 19.Die Kommission erstellt jährlich vor dem 31. März einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Jahres.
Dieser Bericht wird allen Mitgliedern der Föderalregierung, den Gesetzgebenden Kammern und dem Rat übermittelt.
KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen
Art. 20.In Artikel 127 des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 4 - Das Föderale Planbüro ist beauftragt, sich an der Koordinierung und Ausführung der verschiedenen Aspekte der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung zu beteiligen, so wie diese im Gesetz vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung bestimmt ist. »
Art. 21.Der Königliche Erlass vom 12. Oktober 1993 zur Schaffung eines Nationalen Rates für Nachhaltige Entwicklung wird aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister der Wissenschaftspolitik Y. YLIEFF Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit R. MOREELS Der Staatssekretär für Umwelt J. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 januari 1998.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE