gepubliceerd op 06 mei 2008
Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende teksten betreffende de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
20 DECEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende teksten betreffende de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 december 2005 tot wijziging van verschillende teksten betreffende de rechtspositie van het personeel van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 30 januari 2006).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 20. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, gemäss dem Regierungsabkommen vom 12.Juli 2003 ist es Ziel des vorliegenden Erlasses, die Mobilitätsregelung für die Personalmitglieder der Polizeidienste zu vereinfachen, um so zu gewährleisten, dass die Polizei am Ort des Geschehens eine ausreichende und punktuelle Verstärkung erhält.
Von ihrer Konzeption her wird mit diesen Abänderungen bezweckt, das Mobilitätsverfahren zu beschleunigen und den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand spürbar zu verringern. Wie mit dem Königlichen Erlass vom 31. August 2005 zur Organisation der Arbeitszeit (Belgisches Staatsblatt vom 3. November 2005) soll mit diesen Texten schlussendlich dazu beigetragen werden, der Bevölkerung bessere polizeiliche Dienstleistungen anzubieten.
Aus technischer Sicht sind beide Erlasse eng miteinander verbunden in dem Sinne, dass es gilt, einerseits eine Liste spezialisierter Stellen zu erstellen, für die eine besondere Fachkenntnis erforderlich ist, und andererseits die funktionellen Ausbildungen vorzusehen, die notwendigerweise absolviert werden müssen, um die mit diesen Stellen verbundenen Funktionen ausüben zu können.
Die meisten Bemerkungen des Staatsrates wurden befolgt und erfordern nur wenige Kommentare.
Dagegen sind mehr Erläuterungen erforderlich in Bezug auf einige im Entwurf beibehaltene Bestimmungen, von denen der Staatsrat der Ansicht ist, dass sie weggelassen werden sollten, weil sie Gegenstand einer gesetzlichen Bestätigung sind.
Die in diesem Zusammenhang erfolgte juristische Diskussion über die Bestätigung der im Königlichen Erlass vom 30. März 2001 (RSPol) enthaltenen wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste durch das Gesetz vom 26. April 2002 sind noch gut in Erinnerung.
Wie im Bericht an den König zum Königlichen Erlass vom 30. März 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 31. März 2001, S. 10863; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. März 2004, S. 13951) und in der Begründung des Gesetzes vom 26. April 2002 (Parlamentsdokumente, Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002, 1683/001, S. 4) erwähnt, ist die Bestimmung der Ernennungsbehörden zweifellos ein wesentliches und damit per Gesetz zu bestimmendes Element des Statuts. In diesem Punkt wurde das Gutachten des Staatsrates also befolgt.
Der Staatsrat war damals der Meinung, dass das statutarische Gesetz wesentliche Elemente des Statuts "enthält", ohne jedoch die Bestimmungen des Mammuterlasses (RSPol) zu bestätigen, sodass folglich eine formelle Bestätigung erforderlich wurde (Parlamentsdokumente, Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002, 1683/002, S. 70b-70c).
Darum sind diese wesentlichen Elemente durch Artikel 131 des statutarischen Gesetzes vom 26. April 2002 formell bestätigt worden (Parlamentsdokumente, Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002, 1683/001, S. 31-32). Durch diese formelle Bestätigung wird die Vergangenheit "gedeckt"; die materielle Bestätigung gilt für die Zukunft. Dieses statutarische Gesetz muss deshalb zusammen mit den "verbleibenden" verordnungsrechtlichen Bestimmungen gelesen werden, die gemäss Artikel 121 des Gesetzes vom 7. November 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vom König festgelegt werden.
Gerade die Änderung der Bestimmung der Begriffe "spezialisierte Stelle" und "funktionelle Ausbildung", die neue Anlage 19 RSPol und die Gültigkeitsdauer der Brevets stellen Änderungen solcher "verbleibenden" statutarischen Bestimmungen dar, die durch Artikel 121 des Gesetzes vom 7. November 1998 und vom Staatsrat selbst zugelassen werden, und wurden somit beibehalten.
In Erwartung einer verordnungsrechtlichen Koordinierung der verschiedenen statutarischen Texte wurde eine rein technische Abänderung des gesetzlich bestätigten Artikels VII.IV.7 Nr. 2 RSPol unterlassen. Das Gutachten des Staatsrates wurde somit in diesem Punkt befolgt.
Des Weiteren spricht nichts dagegen, dass die medizinischen Kriterien, die für diejenigen Personalmitglieder der Polizeidienste gelten, die sich um spezialisierte Stellen bewerben, vom Minister des Innern festgelegt werden. Es sei nämlich daran erinnert, dass es sich um Kriterien handelt, die diejenigen ergänzen, die verordnungsgemäss festgelegt und im Rahmen der Anwerbung von Bewerbern auferlegt werden.
Der Einfachheit halber empfiehlt es sich zudem, solche statutarischen Detailregelungen der ministeriellen Zuständigkeit zu überlassen.
Schliesslich soll mit dem Vorrang, der Personalmitgliedern des Einsatzkaders gewährt wird, die mindestens vierzig Jahre alt sind, seit mindestens zehn Jahren einer Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen sind und sich um eine ausserhalb dieser Region angesiedelte Stelle bewerben, die Anziehungskraft der Brüsseler Polizeikorps erhöht werden. Auf den ersten Blick mag eine solche Massnahme im Widerspruch zu derjenigen stehen, die im Königlichen Erlass vom 3. Februar 2004 konkretisiert worden ist. Jedoch wirkt die Befürchtung, für eine sehr lange Zeit Brüssel zugewiesen zu werden, noch stets als Hemmschuh für die Wahl für Brüssel. Der Vorteil eines relativen Vorrangs im Rahmen der Mobilität für eine Stelle in den Provinzen stellt somit einen ergänzenden Anreiz dar. In dieser Hinsicht wurde ein "Ertragszeitraum" vorgesehen, der an Alters- und Dienstaltersvoraussetzungen gekoppelt ist. Dies ist die objektive Rechtfertigung dieser annehmbaren und verhältnismässigen Massnahme.
So weit, Sire, die Erläuterungen zum vorliegenden Erlass.
Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL
20. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt worden ist, sowie der Artikel 128 und 142quinquies Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel I.I.1 Nr. 14, I.I.1 Nr. 27, II.I.11, IV.I.37, VI.II.10 Absatz 3, VI.II.11, VI.II.15, VI.II.16, VI.II.18, VI.II.19 § 1 Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 4, VI.II.21 Absatz 1, VI.II.23, VI.II.24, VI.II.25, VI.II.26, VI.II.29 Absatz 2, VI.II.30 Absatz 2, VI.II.36 Absatz 2, VI.II.37 Absatz 2, VI.II.55 Absatz 2 und 3, VI.II.59 Absatz 2, VI.II.65 Absatz 2 und 3, VI.II.66, VI.II.68, VI.II.90 und VII.IV.7 Nr. 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel 8, 17 und 18 Absatz 2, und seiner Anlagen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen, insbesondere des Artikels 69;
Aufgrund des Protokolls Nr. 125/4 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 3. Juni 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 13.
Juli 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13.
Januar 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 14. Oktober 2004;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens 38.728/2/V des Staatsrates vom 3. August 2005;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) Artikel 1 - Artikel I.I.1 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 14 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 14."spezialisierter Stelle": eine Stelle, wie in Anlage 19 Tabelle I erwähnt, ». 2. Nummer 27 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 27."funktioneller Ausbildung": die Ausbildung, die dazu dient, bestimmte Personalmitglieder mit besonderen Kompetenzen auszustatten, damit sie imstande sind, die mit der Bekleidung ihrer spezialisierten Stelle verbundenen spezialisierten Aufträge auszuführen und/oder die von ihrer besonderen Qualifikation herrührenden Aufgaben wahrzunehmen, » 3. Es wird eine Nummer 28 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 28."Gesetz vom 26. April 2002": das Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste. » Art. 2 - Artikel IV.I.37 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. IV.I.37 - Wird eine gemäss Artikel VI.II.15 für vakant erklärte Stelle nicht gemäss der in Teil VI Titel II Kapitel II erwähnten Mobilitätsregelung besetzt, impliziert die Vakanterklärung einer Stelle unbeschadet des Artikels 26 des Gesetzes vom 26. April 2002 nacheinander den Rückgriff auf eine Reserve für statutarische Anwerbungen und gegebenenfalls auf vertragliche Einstellungen. » Art. 3 - Artikel VI.II.10 Absatz 3 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Wenn die in Artikel VI.II.15 Absatz 1 erwähnte Behörde zum Zeitpunkt, zu dem sie die Stelle für vakant erklärt, es so beschliesst, kann das Personalmitglied, das sich um eine spezialisierte Stelle bewirbt und das für diese Stelle erforderliche Brevet nicht besitzt, in Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 und gemäss Anlage 19 seine Bewerbung rechtsgültig einreichen und an der Auswahl teilnehmen. Seine Bewerbung wird jedoch nur innerhalb der durch Artikel VI.II.23 festgelegten Grenzen untersucht. » Art. 4 - In Artikel VI.II.11 RSPol werden die Wörter "und gemäss Artikel VI.II.18 Absatz 2 Nr. 5 bestimmt wird" gestrichen.
Art. 5 - In den RSPol wird ein Artikel VI.II.12bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. VI.II.12bis - Jede Zone der lokalen Polizei der Kategorie 2 oder 3 teilt zweijährlich 10% der vakanten Stellen, bei einem Minimum von einer Stelle, Personalmitgliedern des Einsatzkaders zu, die mindestens vierzig Jahre alt sind und seit mindestens zehn Jahren einer Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen sind und die sich um eine Stelle ausserhalb dieser Region bewerben.
Zu diesem Zweck wird Personalmitgliedern, die den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen entsprechen, gegebenenfalls Vorrang eingeräumt.
Jede Zone der lokalen Polizei der Kategorie 4 oder 5 teilt jährlich 10% der vakanten Stellen, bei einem Minimum von einer Stelle, Personalmitgliedern des Einsatzkaders zu, die mindestens vierzig Jahre alt sind und seit mindestens zehn Jahren einer Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen sind und die sich um eine Stelle ausserhalb dieser Region bewerben.
Zu diesem Zweck wird Personalmitgliedern, die den in Absatz 3 erwähnten Bedingungen entsprechen, gegebenenfalls Vorrang eingeräumt. » Art. 6 - Artikel VI.II.15 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. VI.II.15 - Für das, was die lokale Polizei anbelangt, entscheidet der Gemeinderat oder der Polizeirat aufgrund der Stellungnahme des Korpschefs beziehungsweise für das, was die föderale Polizei anbelangt, entscheidet der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor: 1. ob eine Stelle für vakant erklärt wird und, gegebenenfalls, ob es sich um eine in Artikel VI.II.12bis erwähnte Stelle oder um eine spezialisierte Stelle handelt, mit der eventuell eine in Artikel XI.III.12 erwähnte Funktionszulage verbunden ist, 2. über den Auswahlmodus für die für vakant erklärte Stelle nach einer oder mehreren der in Artikel VI.II.21 oder VI.II.22 erwähnten Auswahlmodalitäten, 3. ob es sich um eine Stelle handelt, für die im Sinne von Artikel VII.I.21 Absatz 2 Nr. 1 eine spezifische Bewertung erforderlich ist, 4. falls eine Stelle für vakant erklärt wird, eine Anwerbungsreserve vorzusehen, die für eine gleichwertige Funktionalität bis zum Datum des nächsten Mobilitätszyklus gültig ist, 5.gegebenenfalls über die Zusammensetzung der zuständigen Auswahlkommission oder ob die in Artikel VI.II.46 erwähnte nationale Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei beziehungsweise die in Artikel VI.II.52 erwähnte nationale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei in Anspruch genommen wird.
In den Polizeizonen, deren Personalbestand im Verhältnis zu dem von Uns festgelegten Mindestpersonalbestand ein Defizit aufweist, müssen die frei werdenden Stellen binnen sechs Monaten ab dem Datum der Vakanz für vakant erklärt werden. » Art. 7 - In Artikel VI.II.16 RSPol werden die Wörter "Artikel VI.II.15" durch die Wörter "Artikel VI.II.15 Absatz 1" ersetzt.
Art. 8 - Artikel VI.II.18 wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 Nr.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. eine kurze Funktionsbeschreibung der zu vergebenden Stelle, die Adresse und den Dienst, wo eine ausführliche Beschreibung der Stelle sowie alle zusätzlichen Auskünfte erhältlich sind, und, gegebenenfalls, ob es sich um eine in Artikel VI.II.12bis erwähnte Stelle oder um eine spezialisierte Stelle handelt, mit der eventuell eine in Artikel XI.III.12 erwähnte Funktionszulage verbunden ist, ». 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Dieser Aufruf wird gegebenenfalls durch die in den Artikeln VI.II.15 Absatz 1 Nr. 5 und VI.II.19 § 1 Absatz 4 erwähnten Daten ergänzt. » Art. 9 - In Artikel VI.II.19 § 1 Absatz 4 RSPol werden die Wörter "Artikel VI.II.15" durch die Wörter "Artikel VI.II.15 Absatz 1" ersetzt.
Art. 10 - Artikel VI.II.21 Absatz 1 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Artikel VI.II.15" werden durch die Wörter "Artikel VI.II.15 Absatz 1" ersetzt. 2. Nummer 3 wird aufgehoben. Art. 11 - Artikel VI.II.23 RSPol, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005 abgeändert worden ist, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. VI.II.23 - Sind nicht genügend erfolgreiche Prüfungsteilnehmer vorhanden, die alle mit einer vakanten spezialisierten Stelle verbundenen Bedingungen erfüllen, kann die in Artikel VI.II.15 Absatz 1 erwähnte Behörde beschliessen, andere Bewerber zu bestellen, die das erforderliche Brevet nicht besitzen.
Die spezialisierten Stellen, für die ein Brevet erforderlich ist, sind in Anlage 19 festgelegt. » Art. 12 - Artikel VI.II.24 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Korpschef, der Direktor der betreffenden Direktion der föderalen Polizei beziehungsweise der Generalinspektor teilt dem Personalmitglied den Bestellungsbeschluss der Ernennungsbehörde per Einschreibebrief oder gegen Empfangsbestätigung mit.
Das Personalmitglied notifiziert seine Entscheidung, die Stelle anzunehmen oder nicht anzunehmen, binnen vierzehn Kalendertagen ab dem Datum der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung: 1. dem Direktor der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der föderalen Polizei, 2.der in Absatz 1 erwähnten Behörde, 3. dem Korpschef, dem Direktor der betreffenden Direktion der föderalen Polizei beziehungsweise dem Generalinspektor, je nachdem, ob es einem Korps der lokalen Polizei, der föderalen Polizei oder der allgemeinen Inspektion zugewiesen ist. Die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung informiert unverzüglich die anderen Polizeikorps oder -dienste, bei denen das betreffende Personalmitglied sich ebenfalls beworben hat, über die Wahl dieses Personalmitglieds. » Art. 13 - Artikel VI.II.25 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. VI.II.25 - Das Personalmitglied, das in eine durch Mobilität zu vergebende Stelle bestellt wird, tritt diese Stelle am ersten Tag der zweiten Bezugsperiode, die dem Datum der in Artikel VI.II.24 Absatz 1 erwähnten Bestellung in diese Stelle folgt, an, es sei denn, die in Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Behörden vereinbaren eine vorzeitige Einsetzung.
Die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung wird unverzüglich durch die in Artikel VI.II.24 Absatz 1 erwähnte Behörde von dem Datum der in Absatz 1 erwähnten Einsetzung und gegebenenfalls von einem in Artikel VI.II.26 erwähnten Aufschub in Kenntnis gesetzt. » Art. 14 - Artikel VI.II.26 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ab dem Datum der in Artikel VI.II.24 Absatz 1 erwähnten Mitteilung der Bestellung kann ein Aufschub für eine maximale Dauer von sechs Monaten gewährt werden: 1. wenn die bekleidete Stelle eine vom Minister bestimmte spezialisierte Stelle oder eine vom Minister bestimmte Stelle ist, für die eine besondere Qualifikation verlangt wird, 2.wenn das Personalmitglied einer Zone der lokalen Polizei zugewiesen oder darin entsandt ist, deren Personalbestand im Verhältnis zu dem von Uns festgelegten Mindestpersonalbestand ein Defizit aufweist, 3. bei einer Vereinbarung zwischen den in Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Behörden. » Art. 15 - Die Artikel VI.II.29 Absatz 2 und VI.II.36 Absatz 2 RSPol werden durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die in Absatz 1 erwähnte Kommission teilt den für ungeeignet befundenen Bewerbern die Gründe hierfür mit. » Art. 16 - Die Artikel VI.II.30 Absatz 2 und VI.II.37 Absatz 2 RSPol werden aufgehoben.
Art. 17 - Artikel VI.II.55 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter « Ist der Generaldirektor derjenige, der aufgrund von Artikel VI.II.37 vom Generalkommissar bestimmt worden ist, bestimmt der Generalkommissar einen anderen Generaldirektor, der den Vorsitz wahrnimmt. » gestrichen. 2. [Abänderung des französischen Textes] Art.18 - In Artikel VI.II.59 Absatz 2 RSPol werden die Wörter « Ist der Generaldirektor derjenige, der aufgrund von Artikel VI.II.37 vom Generalkommissar bestimmt worden ist, bestimmt der Generalkommissar einen anderen Generaldirektor, der den Vorsitz wahrnimmt. » gestrichen.
Art. 19 - [Abänderung des französischen Textes der Überschrift des Unterabschnitts 1 von Teil VI Titel II Abschnitt 4 RSPol] Art. 20 - Artikel VI.II.65 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ein vom Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei bestimmter Sekretär wohnt der föderalen Auswahlkommission für das Personal im mittleren und im einfachen Dienst der föderalen Polizei bei. » Art. 21 - In den Artikeln VI.II.66 und VI.II.68 RSPol werden die Wörter « Ist der Generaldirektor derjenige, den der Generalkommissar aufgrund von Artikel VI.II.37 bestimmt hat, bestimmt der Generalkommissar einen anderen Generaldirektor oder einen höheren Offizier, der den Vorsitz wahrnimmt. » gestrichen.
Art. 22 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel VI.II.90 RSPol] Art. 23 - In Teil VI Titel II RSPol wird ein Kapitel VI mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Kapitel VI - Schlussbestimmung Art. VI.II.92 - Personalmitglieder, denen infolge eines Mobilitätsverfahrens, einer Bestellung von Amts wegen oder einer Neuzuweisung eine spezialisierte Stelle zugewiesen wird, mit der eine in Artikel XI.III.12 erwähnte Funktionszulage verbunden ist, können nicht in eine Stelle einer anderen Kategorie bestellt werden, ausser: 1. auf eigenen Antrag, 2.im Fall einer Reorganisation des Polizeikorps, dem sie zugewiesen sind, 3. wenn sie Gegenstand einer disziplinarrechtlichen Verfolgung sind, 4.wenn sie Gegenstand einer Ordnungsmassnahme sind, 5. bei erwiesenen medizinischen Gründen, 6.wenn sie bei der letzten Bewertung die Endnote "ungenügend" erhalten haben. » Art. 24 - [Einfügung einer Anlage 19 in den RSPol] KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste Art. 25 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 8 - Für jede ausgeschriebene Stelle, um die sich ein Personalmitglied bewirbt, stellt die in Artikel 15 erwähnte Behörde, von der das Personalmitglied abhängt, oder das von ihr bestimmte Personalmitglied eine Mobilitätsakte gemäss Artikel VI.II.13 RSPol zusammen. » Art. 26 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 17 - Am Ende des Verfahrens zur Vergabe der Stellen übermittelt die in Artikel VI.II.15 Absatz 1 RSPol erwähnte Behörde der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung die Ernennungsakte. Die Unterlagen in Bezug auf das Verfahren werden vom Korpschef beziehungsweise vom Dienstleiter, der die Auswahl durchgeführt hat, vor Ort aufbewahrt. » Art. 27 - In Kapitel VI desselben Erlasses wird ein Artikel 17bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 17bis - Das Personalmitglied kann sich pro Mobilitätszyklus um maximal drei Stellen bewerben. » Art. 28 - In Kapitel VI desselben Erlasses wird ein Artikel 17ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 17ter - Wird eine Stelle für vakant erklärt und ist in Anwendung von Artikel VI.II.15 Absatz 1 Nr. 4 RSPol eine Anwerbungsreserve zusammengestellt worden, kann die Ernennungsbehörde einen geeigneten Bewerber ernennen. » Art. 29 - In Artikel 18 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel VI.II.18 Nr. 1 RSPol" durch die Wörter "Artikel VI.II.18 Absatz 2 Nr. 1 RSPol" ersetzt.
Art. 30 - Anlage 1 zum selben Erlass wird durch Anlage 1 zum vorliegenden Erlass ersetzt.
Art. 31 - Anlage 2 zum selben Erlass wird durch Anlage 2 zum vorliegenden Erlass ersetzt.
Art. 32 - Anlage 3 zum selben Erlass wird durch Anlage 3 zum vorliegenden Erlass ersetzt.
KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen Art. 33 - Artikel 69 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 69 - Für die Beförderung durch Aufsteigen in den Offizierskader werden folgende Personalmitglieder des Einsatzkaders von den in Artikel 34 Nr. 1 erwähnten Ausbildungsmodulen und den damit verbundenen Prüfungen sowie von den in Artikel 34 Nr. 2 erwähnten Ausbildungspraktika befreit: 1. Personalmitglieder des Einsatzkaders, die unter die Gehaltstabelle M7bis, M7, M6 oder M5.2 fallen, 2. Personalmitglieder des Einsatzkaders, die Inhaber des Brevets eines Offiziers der Gemeindepolizei sind, das im Königlichen Erlass vom 12. April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei erwähnt ist, 3. Personalmitglieder des Einsatzkaders, die Inhaber des Brevets eines höheren Unteroffiziers sind, das in Artikel 28 § 1 des Königlichen Erlasses vom 1.April 1996 über die Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten der Gendarmerie erwähnt ist.
Die in Absatz 1 erwähnten Befreiungen gelten ebenfalls unter den im selben Absatz erwähnten Bedingungen für die Personalmitglieder des Einsatzkaders, die gemäss Artikel IV.I.1 RSPol extern angeworben werden. » KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 34 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausgenommen Artikel 33, der mit 29.
Juli 2005 wirksam wird.
Art. 35 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005« Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 20. November 2001 » MINDESTINHALT DER MITTEILUNG EINER VAKANTEN STELLE AN DIE DIREKTION DER MOBILITÄT UND DER LAUFBAHNVERWALTUNG 1. Bezeichnung der Funktion, Anzahl vakanter Stellen und, gegebenenfalls, ob es sich um eine spezialisierte Stelle handelt, mit der eventuell eine Funktionszulage verbunden ist, oder um eine in Artikel VI.II.12bis RSPol erwähnte Stelle handelt, 2. kurze Funktionsbeschreibung der zu vergebenden Stelle, 3.erwünschtes Profil, 4. gewöhnlicher Arbeitsort, 5.Kategorien des Personals, das sich um die vakante Stelle bewerben darf, 6. Art der Auswahl der Bewerber und insbesondere, ob die Stelle im Sinne von Artikel VI.II.22 RSPol nach Dienstalter vergeben wird oder ob die Tests und Eignungsprüfungen als Ausschlusskriterium gelten (Artikel VI.II.21 Absatz 1 Nr. 6 RSPol), 7. Adresse, Telefonnummer und Dienst, wo nähere Informationen über die vakante Stelle erhältlich sind, Gegebenenfalls: 8.Zusammensetzung der zuständigen Auswahlkommission oder, ob man sich an die in Artikel VI.II.46 RSPol erwähnte nationale Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei wendet oder, je nach Fall, an die in Artikel VI.II.52 RSPol erwähnte nationale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei, 9. ob es sich um eine Stelle handelt, die erst nach einer bestimmten Zeit tatsächlich vakant sein wird. Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2005 zur Abänderung verschiedener Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern A. DUQUESNE Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005 « Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 20. November 2001 » Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2005 zur Abänderung verschiedener Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern A. DUQUESNE Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005 « Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 20. November 2001 » MOBILITÄTSBLATT 1. Identifizierung des Bewerbers Name: .. . . .
Vorname: . . . . .
Identifizierungsnummer: . . . . . 2. Verwaltungsdaten Dienstgrad und Datum der Beförderung in diesen Dienstgrad: .. . . .
Dienstalter entsprechend der in Artikel II.I.9 RSPol erwähnten jährlichen Liste: . . . . .
Identifizierung der heutigen Stelle, Datum der Ernennung beziehungsweise Bestellung in diese Stelle und Zuweisungsart: . . . . .
Statutarisch oder vertraglich angestellt (1) Administrativer Stand: aktiver Dienst, Inaktivität, Zurdispositionstellung (1) Anerkannte Sprachkenntnisse (2): . . . . .
Grad der medizinischen Eignung (2): . . . . .
Vorherige Stellen- und Mandatszuweisungen: . . . . .
Eventuelle Beschränkung hinsichtlich der territorialen Einsetzbarkeit, wie in Artikel IV.I.18 RSPol erwähnt: . . . . .
Liste der erhaltenen Brevets: . . . . .
Noch nicht gelöschte Disziplinarstrafe(n): . . . . .
Bestehen einer eventuell noch nicht abgeschlossenen Disziplinarakte: . . . . .
Name, Vorname, Dienstgrad und Unterschrift des Endverantwortlichen für die Bewertung oder des von ihm bestimmten Personalmitglieds: . . . . .
Stempel des Korps/Dienstes: (1) Unzutreffendes streichen.(2) Falls nötig in Bezug auf die Stelle, um die sich beworben wird. Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2005 zur Abänderung verschiedener Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern A. DUQUESNE