gepubliceerd op 25 november 2005
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 12 augustus 2005 houdende bijzondere bepalingen inzake prijzen voor de sector van de instellingen voor bejaardenopvang
19 OKTOBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 12 augustus 2005 houdende bijzondere bepalingen inzake prijzen voor de sector van de instellingen voor bejaardenopvang
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 12 augustus 2005 houdende bijzondere bepalingen inzake prijzen voor de sector van de instellingen voor bejaardenopvang, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 12 augustus 2005 houdende bijzondere bepalingen inzake prijzen voor de sector van de instellingen voor bejaardenopvang.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 19 oktober 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 12. AUGUST 2005 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Sonderbestimmungen in Sachen Preise für den Sektor der Aufnahmeeinrichtungen für Betagte Der Minister der Wirtschaft, Aufgrund des Gesetzes vom 22.Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 1969, 30. Juli 1971 und 17. Juli 1975;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 20. April 1993 zur Festlegung von Sonderbestimmungen in Sachen Preise, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 29. November 1995 und 9. Februar 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für Preisregulierung vom 12. April 2005; Aufgrund des Gutachtens 38.526/1 des Staatsrates vom 23. Juni 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: KAPITEL I - Begriffbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Minister: den für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister;2. Aufnahmeeinrichtungen für Betagte: Altenheime, Alten- und Pflegeheime, Tages- und Nachtbetreuungszentren, Zentren für die Kurzzeitbetreuung von Betagten und betreute Wohnungen, 3.Diensten: alle Dienstleistungen, mit Ausnahme der in Ausführung eines Arbeits-, Angestellten-, Lehr- oder Hausangestelltenvertrags geleisteten Dienste, 4. Produkten: Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel und Handelsgüter, 5.Marge: den Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem Ankaufspreis eines Produkts oder eines Dienstes, ausgedrückt in Prozenten des Ankaufpreises.
KAPITEL II - Verfahren für den Antrag auf Preiserhöhung Art. 2 - Ohne vorherigen Antrag dürfen Aufnahmeeinrichtungen für Betagte keine Preis- oder Margenerhöhungen anwenden.
Art. 3 - § 1 - Jeder Antrag auf Preis- oder Margenerhöhung muss per Einschreiben mit Rückschein an den Preisdienst, boulevard du Roi Albert II/Koning Albert II-laan 16, nach 1000 Brüssel geschickt werden. § 2 - Um zulässig zu sein, muss der Antrag folgende Angaben enthalten: 1. Gesellschaftsname und Rechtsform des Organisationsträgers, Name und Adresse der Einrichtung und gegebenenfalls die Unternehmensnummer, 2.Art und Spezifikation der Dienste und Produkte und den jeweiligen Umsatz, 3. aktuelle Verkaufspreise und beantragte Verkaufspreise mit Datum ihrer Anwendung, 4.gewährte Rabatte, 5. eine Übersicht über das zum Zeitpunkt des Antrags beschäftigte Personal und eine Übersicht über das im Laufe der drei Jahre vor dem Antrag in Vollzeitbeschäftigungsgleichwerten beschäftigte Personal, 6.die bezifferte Rechtfertigung der beantragten Erhöhung, 7. die Jahresabschlüsse der Einrichtung für die letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre und gegebenenfalls die Betriebsrechnungen der betreffenden Abteilung, 8.eine detaillierte Übersicht über alle Beteiligungen und Zuschüsse, die von den Föderalbehörden und/oder Regional-/Gemeinschaftsbehörden gewährt wurden, 9. die Anzahl der den Bewohnern über einen Zeitraum von drei Jahren in Rechnung gestellten Unterbringungstage. Für die Einreichung des Antrags auf Erhöhung wird vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ein kostenloses Formular bereitgestellt.
Ist der Antrag nicht komplett, benachrichtigt der Preisdienst die Einrichtung binnen zehn Tagen nach Erhalt des Antrags per Einschreiben über diesen Sachverhalt und gibt dabei die fehlenden Elemente an. Die in Artikel 4 vorgesehene Frist von sechzig Tagen läuft erst ab dem Datum, an dem der Preisdienst alle erforderlichen Angaben erhalten hat.
Art. 4 - § 1 - Binnen sechzig Tagen nach Erhalt des kompletten Antrags wird der Beschluss des Ministers über die Erhöhung der Tagessätze und die von ihm erlaubten Margen dem Antragsteller per Einschreiben mitgeteilt. § 2 - Die Einrichtung kann die erlaubte Erhöhung der Tagessätze und der Margen ab dem Tag anwenden, an dem sie den Beschluss des Ministers erhält, und nachdem sie dem Preisdienst die angewandten Tagessätze und Margenprozentsätze mit Datum ihrer Anwendung notifiziert hat. § 3 - In Ermangelung eines Beschlusses binnen sechzig Tagen nach Erhalt des kompletten Antrags ist es der Einrichtung erlaubt, die beantragte Erhöhung der Tagessätze und Margen anzuwenden, nachdem sie dem Preisdienst die angewandten Tagessätze und Margen mit Datum ihrer Anwendung per Einschreiben mit Rückschein notifiziert hat.
Art. 5 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 2 und 3 kann die Einrichtung dem Preisdienst per Einschreiben mit Rückschein die angewandte Erhöhung der Tagessätze mitteilen, wenn diese Erhöhung sich auf einen Prozentsatz beschränkt, der einer linearen Anpassung an den Index der Verbraucherpreise über einen Zeitraum von höchstens sechsunddreissig Monaten vor dem Monat des Erhalts der Notifizierung entspricht. Diese sechsunddreissigmonatige Periode wird entweder durch den Monat vor dem letzten Beschluss des Ministers oder durch den Monat vor dem Erhalt der letzten Notifizierung im Sinne des vorliegenden Erlasses begrenzt. In Ermangelung eines Beschlusses des Ministers wird die sechsunddreissigmonatige Periode durch das Datum der Notifizierung der von der Einrichtung angewandten Preise begrenzt. § 2 - In der Notifizierung werden die angewandten Tagessätze mit Datum ihrer Anwendung, die neuen Tagessätze mit Datum ihrer Anwendung sowie der auf zwei Dezimalzahlen gerundete Prozentsatz der Erhöhung vermerkt.
In Ermangelung einer Weigerung seitens des Preisdienstes binnen zehn Tagen nach Erhalt der Notifizierung kann die notifizierte Erhöhung unbeschadet der regionalen und/oder gemeinschaftlichen Bestimmungen frühestens ab dem fünfzehnten Tag nach Erhalt der Notifizierung angewandt werden.
Art. 6 - § 1 - Die Preise der Dienste und Produkte, die als neu angesehen werden können, werden dem Preisdienst spätestens zehn Tage vor ihrer Anwendung notifiziert.
Diese Notifizierung erfolgt per Einschreiben mit Rückschein mit dem Vermerk "Notifizierung neuer Dienste" und/oder "Notifizierung neuer Produkte".
In Ermangelung einer Weigerung seitens des Preisdienstes binnen zehn Tagen nach Erhalt der Notifizierung werden der Dienst und/oder das Produkt als neu angesehen. § 2 - Auf keinen Fall können als neu angesehen werden: 1. Dienste und/oder Produkte, die bereits bestehenden Diensten und/oder Produkten ähneln oder entsprechen, 2.Angebote von Diensten und/oder Produkten, die Gegenstand einer Abtretung von Tätigkeiten oder einer Übernahme von Tätigkeiten nach Auflösung oder Konkurs einer Einrichtung sind. § 3 - Jede Preiserhöhung, die angewandt wird für Bewohner, die in ein neues Gebäude, einen neuen Ausbau oder ein umgebautes bestehendes Gebäude verlegt werden, muss gemäss den Artikeln 2 und 3 beantragt werden.
KAPITEL III - Allgemeine Information Art. 7 - Die Einrichtungen sind verpflichtet, auf Anfrage des Preisdienstes alle Informationen über die Preisentwicklung vorzulegen.
KAPITEL IV - Strafbestimmung Art. 8 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss den Bestimmungen der Kapitel II und III des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft. KAPITEL V - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen Art. 9 - In Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 20. April 1993 zur Festlegung von Sonderbestimmungen in Sachen Preise werden die Wörter "Aufnahmeeinrichtungen für Betagte" gestrichen.
Art. 10 - Die Anträge auf Erhöhung der Tagessätze und Margen, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses in Anwendung früherer Verordnungsbestimmungen eingereicht worden sind und über die es noch keinen Beschluss gegeben hat oder deren Frist noch nicht abgelaufen ist, werden gemäss den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 20. April 1993 zur Festlegung von Sonderbestimmungen in Sachen Preise, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 9.Februar 2001, behandelt.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2005 in Kraft.
Brüssel, den 12. August 2005 M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 oktober 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL