gepubliceerd op 17 november 2005
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van de programmawet van 27 december 2004
19 OKTOBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van de programmawet van 27 december 2004
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 11, 13, 16, 49, 50, 58 tot 84, 122 tot 126, 140, 141, 153 tot 167, 192, 193, 222, 249 tot 258, 264 tot 271, 273 tot 292, 299, 300, 332 tot 338, 342, 343, 360 tot 365, 368 tot 381, 386 tot 413, 448 tot 452, 500, 501, 503 tot 505 en 509 tot 513 van de programmawet van 27 december 2004, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de artikelen 11, 13, 16, 49, 50, 58 tot 84, 122 tot 126, 140, 141, 153 tot 167, 192, 193, 222, 249 tot 258, 264 tot 271, 273 tot 292, 299, 300, 332 tot 338, 342, 343, 360 tot 365, 368 tot 381, 386 tot 413, 448 tot 452, 500, 501, 503 tot 505 en 509 tot 513 van de programmawet van 27 december 2004.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 19 oktober 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2004 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL II - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit KAPITEL I - Korrekte Eintreibung der Sozialversicherungsbeiträge (...) Abschnitt VII - Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen (...) Art. 11 - In Artikel 2 römisch I Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 1970 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten der Personalmitglieder der Einrichtungen öffentlichen Interesses und autonomen öffentlichen Unternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25.März 2003, werden zwischen den Wörtern « Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, » und den Wörtern « Kontrollamt der Krankenkassen » die Wörter « was das Personal betrifft, das vom Versicherungskontrollamt aus übertragen worden ist und keinen Arbeitsvertrag nach dem 1. Januar 2004 abgeschlossen hat, » eingefügt.
Abschnitt VIII - Abänderungen der DMFA-Rechtsvorschriften (...) Art. 13 - Artikel 34ter des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. November 2002, wird wie folgt ersetzt: « Art. 34ter - Unter « Adoptionsurlaub » versteht man den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer in Anwendung von Artikel 30ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge und von Artikel 25sexies des Gesetzes vom 1.April 1936 über die Arbeitsverträge für Binnenschiffer das Recht hat, von der Arbeit fernzubleiben, um im Rahmen einer Adoption ein Kind in seine Familie aufzunehmen. » (...) Abschnitt X - In-Kraft-Treten Art. 16 - Artikel 12 wird wirksam mit 1. Januar 2003.
Artikel 13 wird wirksam mit 25. Juli 2004.
Die anderen Artikel des vorliegenden Kapitels treten am 1. Januar 2005 in Kraft. (...) KAPITEL IV - Berufskrankheiten Art. 49 - Artikel 37 § 2 Absatz 2 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 4.
Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: « Für schwangere Arbeitnehmerinnen ist der Entschädigungsanspruch auf den Zeitraum zwischen Schwangerschaftsbeginn und Anfang der sechsten Woche vor dem errechneten Geburtstermin oder Anfang der achten Woche vor diesem Datum, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, begrenzt. » Art. 50 - Artikel 49 wird wirksam mit 1. Juli 2004. (...) KAPITEL VI - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 58 - Artikel 9bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt ergänzt: « Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes anpassen, so dass Verweise auf bestimmte Datenträger auf andere Datenträger ausgedehnt oder durch einen Verweis auf andere Datenträger ersetzt werden. » Art. 59 - In Artikel 53 Absatz 12 desselben Gesetzes werden die Wörter « und die die Drittzahlerregelung gemäss den auf dem Sozialausweis befindlichen Versicherbarkeitsdaten angewandt haben » durch die Wörter « oder die den Nachweis erbringen, dass sie die von Ihm näher bestimmten Erkennungs- und Versicherbarkeitsdaten der Sozialversicherten konsultiert haben, und die die Drittzahlerregelung gemäss den auf dem Sozialausweis befindlichen Daten oder gemäss den vorerwähnten Erkennungs- oder Versicherbarkeitsdaten angewandt haben » ersetzt.
Art. 60 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 Absatz 3 desselben Gesetzes wird der erste Satz wie folgt ersetzt: « Diese Beträge werden für 2003 auf 766.483.000 EUR für die fünf Landesverbände und auf 13.195.000 EUR für die Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen festgelegt. Für 2004 werden die betreffenden Beträge auf 802.661.000 EUR beziehungsweise 13.818.000 EUR festgelegt. Für 2005 werden sie auf 832.359.000 EUR beziehungsweise 14.329.000 EUR festgelegt. » Abschnitt II - Gesundheitspflege Art. 61 - In Artikel 29bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 24.
Dezember 2002 und 22. Dezember 2003, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 folgender Absatz eingefügt: « Den Vorsitz der Kommission führt ein Sachverständiger im Bereich Arzneimittel, der vom Minister der Sozialen Angelegenheiten für eine Dauer von sechs Jahren bestimmt wird; das Mandat ist erneuerbar.
Diesem Sachverständigen, der dem LIKIV vollzeitig zur Verfügung steht, können nach Zustimmung des Generalverwalters vom leitenden Beamten des Dienstes für Gesundheitspflege andere Aufträge zugewiesen werden. Die erforderliche Fachkenntnis dieses Sachverständigen und sein Statut werden vom König festgelegt. » Art. 62 - Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « 24. Beteiligung an der Hilfe und den pharmazeutischen Leistungen für die Raucherentwöhnung von Schwangeren und ihren Partnern, die in spezifischen Zentren erbracht werden, unter den Zulassungsbedingungen und den finanziellen Bedingungen, die vom König nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses festgelegt werden. » Art. 63 - In Artikel 56 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001 und 22. August 2002, wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3 - Die Gesundheitspflegeversicherung bewilligt eine Beteiligung von höchstens 32.556.000 EUR an Gesundheitsleistungen, die ab dem 1.
Januar 2005 in Krankenhäusern oder psychiatrischen Pflegeheimen zugunsten von Internierten erbracht werden, die erwähnt sind im Gesetz vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale, Gewohnheitsstraftäter und Täter bestimmter Sexualstraftaten, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Juli 1964.
Die Bedingungen für die Bewilligung dieser Beteiligung werden vom König festgelegt. Innerhalb der von Ihm festgelegten Grenzen schliessen die für die Sozialen Angelegenheiten, die Volksgesundheit und die Justiz zuständigen Minister Sonderabkommen mit den betreffenden Pflegeanstalten.
Für das Jahr 2005 werden diese Ausgaben auf den Haushalt der Verwaltungskosten des Instituts angerechnet und gehen vollständig zu Lasten des Zweigs Gesundheitspflege. » Art. 64 - Artikel 40 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Ab 2006 muss der Allgemeine Rat bei der Billigung des jährlichen Globalhaushaltsziels die in den Artikeln 59 und 69 erwähnte algebraische Differenz berücksichtigen. » Art. 65 - In Artikel 59 Absatz 3 und 4 desselben Gesetzes wird der letzte Satz jeweils wie folgt ersetzt: « Ab 2006 (Jahr T) wird jährlich am 1. Januar jeden Jahres die algebraische Differenz hinzugefügt, die für das Jahr, das vor dem vorhergehenden Jahr (Jahr T-2) liegt, verzeichnet worden ist. » Art. 66 - In Artikel 69 Absatz 2 desselben Gesetzes wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: « Ab 2006 (Jahr T) wird jährlich am 1. Januar jeden Jahres die algebraische Differenz hinzugefügt, die für das Jahr, das vor dem vorhergehenden Jahr (Jahr T-2) liegt, verzeichnet worden ist. » Art. 67 - In Artikel 165 Absatz 8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 10.
August 2001, werden im zweiten Satz zwischen den Wörtern « die betreffenden Daten » und « dem Institut » « die Wörter », die nach Tarifierung der Dokumente « Barzahlung » erhaltenen Daten und die Daten der anderen Lieferungen, für die sie im Rahmen spezifischer Regelungen Tarifierungsverrichtungen vornehmen, » eingefügt.
Art. 68 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 3 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Dieser Betrag wird ab 2005 ebenfalls angewandt für die Zahlung der Beteiligung des Staates an den Aufenthaltskosten in psychiatrischen Pflegeheimen, so wie in Artikel 5 § 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1978 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Krankenhäuser und betreffend bestimmte andere Formen der Pflegeerbringung erwähnt. » Art. 69 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 14 desselben Gesetzes werden die Wörter « pharmazeutischen Betriebe » durch das Wort « Antragsteller » ersetzt.
Art. 70 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 2. Januar 2001, 10. August 2001, 22. August 2002, 24. Dezember 2002 und 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter « pharmazeutischen Betriebe » durch das Wort « Antragsteller » ersetzt.2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 wird die Höhe dieses Beitrags auf 2, 3, 4, 4, 4, 4, 3, 2, 2 beziehungsweise 2 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 1994, 1995, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 beziehungsweise 2004 erzielt worden ist.» 3. In Absatz 5 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: « Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 müssen sie vor dem 1.Februar 1996, dem 1. November 1996, dem 1. März 1999, dem 1.April 1999, dem 1. Mai 2000, dem 1. Mai 2001, dem 1. Mai 2002, dem 1.Mai 2003, dem 1. Mai 2004 beziehungsweise dem 1.
Mai 2005 eingereicht werden. » 4. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: « Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 muss der Beitrag vor dem 1.März 1996, dem 1. Dezember 1996, dem 1. April 1999, dem 1. Mai 1999, dem 1. Juni 2000, dem 1. Juni 2001, dem 1. Juni 2002, dem 1. Juni 2003, dem 1. Juni 2004 beziehungsweise dem 1. Juni 2005 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Beitrag Umsatz 1994, « Beitrag Umsatz 1995 », « Beitrag Umsatz 1997 », « Beitrag Umsatz 1998, « Beitrag Umsatz 1999 », « Beitrag Umsatz 2000 », « Beitrag Umsatz 2001 », « Beitrag Umsatz 2002 », « Beitrag Umsatz 2003 » beziehungsweise « Beitrag Umsatz 2004 » überwiesen werden. » 5. Der letzte Absatz wird wie folgt ersetzt: « Einnahmen, die auf vorerwähnten Beitrag zurückzuführen sind, werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 1995 für den Beitrag Umsatz 1994, des Rechnungsjahres 1996 für den Beitrag Umsatz 1995, des Rechnungsjahres 1998 für den Beitrag Umsatz 1997, des Rechnungsjahres 2000 für den Beitrag Umsatz 1999, des Rechnungsjahres 2001 für den Beitrag Umsatz 2000, des Rechnungsjahres 2002 für den Beitrag Umsatz 2001, des Rechnungsjahres 2003 für den Beitrag Umsatz 2002, des Rechnungsjahres 2004 für den Beitrag Umsatz 2003 und des Rechnungsjahres 2005 für den Beitrag Umsatz 2004 aufgenommen.» Art. 71 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15quater desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 10.August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 2. August 2002, 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004, werden die Wörter « pharmazeutischen Betriebe » jeweils durch das Wort « Antragsteller », die Wörter « betreffenden Firmen » beziehungsweise « betreffenden Betriebe » jeweils durch die Wörter « betreffenden Antragsteller », die Wörter « den betreffenden pharmazeutischen Betriebe » durch die Wörter « den betreffenden Antragstellern » und die Wörter « die betreffenden pharmazeutischen Betriebe » durch die Wörter « die betreffenden Antragsteller » ersetzt.2. Paragraph 2, ersetzt durch das Gesetz vom 22.August 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004 und 25.November 2004, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 erster Satz wird wie folgt ersetzt: « In Erwartung der Festlegung des in § 1 Absatz 1 erwähnten Zusatzbeitrags in Bezug auf die eventuelle Überschreitung der Ausgaben der Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 schulden die betreffenden Antragsteller für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 einen Vorschuss, der 1,35, 2,55, 7,44 beziehungsweise 2,55 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001, 2002, 2003 beziehungsweise 2004 entspricht.» b) Absatz 1 fünfter Satz wird wie folgt ersetzt: « Ein erster Teil des Vorschusses, der 2,55 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 entspricht, wird vor dem 1.Juli 2004 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Vorschuss Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2004 » überwiesen. Ein zweiter Teil des Vorschusses, der 1,95 Prozent des Umsatzes des Jahres entspricht, wird vor dem 15.
Dezember 2004 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk « Zweiter Vorschuss Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2004 » überwiesen. Der dritte Teil des Vorschusses, der 2,94 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 entspricht, wird vor dem 31. Dezember 2004 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk « Dritter Vorschuss Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2004 » überwiesen. » c) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « Einnahmen aus dem dritten Teil des Vorschusses, der 2,94 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 entspricht, werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2004 eingegliedert.Der Vorschuss, der 2,55 Prozent des Umsatzes des Jahres 2004 entspricht, wird vor dem 1. Juli 2005 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk Vorschuss Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2005 » überwiesen. » d) Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « In Abweichung von den vorhergehenden Bestimmungen werden, was den dritten Teil des Vorschusses betrifft, der 2,94 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 entspricht, der vorerwähnte Aufschubzins und Zuschlag nur geschuldet, wenn der Schuldner diesen Vorschuss nicht vor dem 17. Januar 2005 zahlt. e) Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: « Ist der in § 1 Absatz 1 erwähnte Zusatzbeitrag für das Jahr 2004 am 1.Oktober 2005 nicht eingeführt worden oder ist er niedriger als 7,44 Prozent, erstattet das Institut den betreffenden Antragstellern den Vorschuss oder Saldo vor dem 31. Dezember 2005. » f) Folgender Absatz wird hinzugefügt: « Ist der in § 1 Absatz 1 erwähnte Zusatzbeitrag für das Jahr 2005 am 31.Dezember 2006 nicht eingeführt worden oder ist er niedriger als 2,55 Prozent, erstattet das Institut den betreffenden Antragstellern den Vorschuss oder Saldo vor dem 1. April 2007. » g) Die Wörter « die betreffenden pharmazeutischen Betriebe » werden durch die Wörter « die betreffenden Antragstellern » und die Wörter « den betreffenden pharmazeutischen Betrieben » werden jeweils durch die Wörter « den betreffenden Antragstellern » ersetzt.3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Wenn gemäss den Bestimmungen von Artikel 69 § 5 der globale Finanzmittelhaushalt für die pharmakotherapeutischen Klassen in Teilhaushalte unterteilt wird, gekoppelt an eine Rückforderung der Überschreitung der Teilhaushalte im Sinne von Nr.16bis, werden diese Teilhaushalte für die Einführung dieses Zusatzbeitrags von dem in Ausführung von Artikel 69 § 5 festgelegten Globalhaushalt abgezogen, und von den Versicherungsträgern gebuchte Ausgaben für Arzneimittel, die zu den pharmakotherapeutischen Klassen gehören, für die diese Teilhaushalte festgelegt worden sind, werden nicht berücksichtigt. In diesem Fall wird der Zusatzbeitrag aufgrund des Umsatzes festgelegt, der auf dem belgischen Markt für Arzneimittel erzielt wird, die in der Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel eingetragen sind und nicht zu den pharmakotherapeutischen Klassen gehören, für die diese Teilhaushalte festgelegt worden sind. » Art. 72 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15quinquies desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Für die Jahr 2002, 2003, 2004 und 2005 wird ein Zusatzbeitrag, der 1,5 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001, 2002, 2003 beziehungsweise 2004 entspricht, eingeführt unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die in Nr.15 festgelegt sind. » 2. Absatz 2 wird aufgehoben.3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Der Beitrag muss vor dem 1.Dezember 2002, dem 1. November 2003, dem 1. November 2004 beziehungsweise dem 1.November 2005 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Zusatzbeitrag Umsatz 2001 », « Zusatzbeitrag Umsatz 2002 », « Zusatzbeitrag Umsatz 2003 » beziehungsweise « Zusatzbeitrag Umsatz 2004 » überwiesen werden. » 4. Der letzte Absatz wird wie folgt ersetzt: « Die Einnahmen aus diesem Zusatzbeitrag werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung für das Rechnungsjahr 2002, was den Zusatzbeitrag 2001 betrifft, für das Rechnungsjahr 2003, was den Zusatzbeitrag 2002 betrifft, für das Rechnungsjahr 2004, was den Zusatzbeitrag 2003 betrifft, beziehungsweise für das Rechnungsjahr 2005, was den Zusatzbeitrag 2004 betrifft, eingegliedert.» Art. 73 - In Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes wird eine Nr. 15sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 15sexies. Gemäss den näheren Regeln, die in Nr. 15 festgelegt sind, wird für das Jahr 2005 ein Sonderbeitrag von 4,67 Prozent auf den Umsatz eingeführt, der im Laufe des Jahres 2003 auf dem belgischen Markt für Arzneimittel erzielt worden ist, die in der Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel eingetragen sind.
Dieser Beitrag geht zu Lasten der Antragsteller, die diesen Umsatz während des Jahres 2003 erzielt haben. Für diesen Beitrag gilt, dass er den Rechnungen der Antragsteller des Rechnungsjahres 2005 zur Last gelegt wird.
Dieser Beitrag muss vor dem 1. Juli 2005 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2005 » überwiesen werden.
Die Einnahmen aus diesem Sonderbeitrag werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung für das Rechnungsjahr 2005 eingegliedert. » Art. 74 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 16bis desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « betreffenden pharmazeutischen Betriebe » werden jeweils durch die Wörter « betreffenden Antragsteller » und die Wörter « verschiedenen pharmazeutischen Betriebe » werden durch die Wörter « verschiedenen Antragsteller » ersetzt.2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « Sind mehrere Teilhaushalte festgelegt worden, wird pro Teilhaushalt ein Beitrag an der Überschreitung eingeführt.» 3. In Absatz 2 erster Satz werden die Wörter « die ihre Wirkungen nicht oder nur teilweise erzielt haben » durch die Wörter « die sich ausschliesslich auf den (die) festgelegten Teilhaushalt(e) bezogen und ihre Wirkung nicht oder nur teilweise erzielt haben » ersetzt. Abschnitt III - Verwaltungstechnische Kontrolle Art. 75 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 168ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 168ter - In Artikel 37 §§ 1 und 19 erwähnten Begünstigten, denen durch betrügerische Übermittlung falscher Daten das Anrecht auf erhöhte Beteiligung der Versicherung unrechtmässig bewilligt worden ist, wird eine administrative Geldbusse von mindestens 90 EUR und höchstens 370 EUR auferlegt.
Die Geldbusse wird vom leitenden Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle oder von dem von ihm bestimmten Beamten auferlegt.
Um die Höhe der administrativen Geldbusse zu bestimmen, berücksichtigt der leitende Beamte die Schwere des Verstosses. In dem Beschluss, der mit Gründen versehen ist, wird der Betrag der Geldbusse festgelegt. Im Wiederholungsfall kann der Betrag der Geldbusse verdoppelt werden.
Der König legt die Verfahrensregeln für die Anwendung dieser Sanktionen fest.
Bei Säumigkeit des Schuldners werden die rechtskräftigen Geldbussen im Hinblick auf deren Beitreibung gemäss den Bestimmungen von Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung übermittelt.
Der Ertrag der Geldbussen wird dem Institut zugeführt. » Abschnitt IV - Entschädigungen Art. 76 - Artikel 78bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002, wird aufgehoben.
Art. 77 - Artikel 98 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 98 - Unbeschadet der Aufwertung der in Artikel 97 vorgesehenen Entschädigungen wird ab dem Jahr 2005 ein Aufwertungskoeffizient auf die Invaliditätsentschädigungen angewandt. Der König bestimmt den Aufwertungskoeffizienten und die Kategorien von Invaliden, auf die je nach Datum des Einsetzens der Arbeitsunfähigkeit der Aufwertungskoeffizient angewandt werden kann. » Art. 78 - Artikel 114 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Stirbt die Mutter oder ist sie im Krankenhaus, so kann ein Teil der postnatalen Ruhe unter Bedingungen und gemäss Modalitäten, die vom König bestimmt werden, in einen Vaterschaftsurlaub zugunsten des in Artikel 86 § 1 erwähnten Berechtigten umgewandelt werden, der der Vater des Kindes ist und die in den Artikeln 128 bis 132 vorgesehenen Bedingungen erfüllt.Die Entschädigung, die diesem Berechtigten bewilligt wird, wird vom König bestimmt. » Art. 79 - Artikel 77 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Artikel 78 wird mit 1. Juli 2004 wirksam und ist anwendbar auf Entbindungen, die ab diesem Datum stattfinden.
KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Art. 80 - Artikel 9 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 wird vor Absatz 1 folgender Absatz eingefügt: « Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die für Personen, die sich einer Krankenkasse anschliessen, eine Wartezeit vorsehen, um einen der in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 2 erwähnten Dienste in Anspruch nehmen zu können, denen diese Personen beitreten, indem sie sich dieser Krankenkasse anschliessen, wenn zu dem Zeitpunkt, der je nach Fall in Artikel 3ter Nr.2 beziehungsweise 3 erwähnt ist, für sie die Deckung für einen ähnlichen Dienst bereits galt.
Der König kann auf Vorschlag des Kontrollamtes den Begriff « ähnlicher Dienst » näher bestimmen. » 2. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 3 - Die Satzung einer Krankenkasse und eines Landesverbandes, die im Widerspruch zu einer neuen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung steht, muss bei der ersten Generalversammlung, die nach Veröffentlichung dieser neuen Bestimmung einberufen wird, oder im Fall einer durch vorliegendes Gesetz erlaubten Vollmachtserteilung beim ersten Verwaltungsrat, der nach der betreffenden Veröffentlichung einberufen wird, entsprechend angepasst werden.» Art. 81 - In Artikel 37 desselben Gesetzes werden die Wörter « Die Bestimmungen der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften » durch die Wörter « Die Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches » ersetzt.
Art. 82 - Artikel 43 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Das Kontrollamt bestimmt, unter welcher Form ihm diese Mindestdaten übermittelt werden müssen und welchen Anforderungen sie entsprechen müssen. » Art. 83 - Artikel 46bis desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 4 werden die Wörter « oder des Gesellschaftssitzes » gestrichen.2. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: « Der Gesellschaftssitz einer Krankenkasse oder eines Landesverbands, die beziehungsweise der sich in Liquidation befindet, darf nur verlegt werden, wenn das für die Liquidierung nützlich oder notwendig ist, und nur innerhalb desselben Gerichtsbezirks. Die Liquidatoren übermitteln dem Kontrollamt die Rechtfertigung dieser Verlegung, das Datum, an dem die Verlegung erfolgt und die vollständigen Angaben zum neuen Gesellschaftssitz.
Die Verlegung des Gesellschaftssitzes kann nur unter der Bedingung erfolgen, dass das Kontrollamt innerhalb einer Frist von sechzig Kalendertagen ab der im vorherigen Absatz erwähnten Übermittlung sich dem nicht widersetzt.
Der Beschluss der Liquidatoren und die vollständigen Angaben zum neuen Gesellschaftssitz werden spätestens am Tag der Verlegung des Gesellschaftssitzes im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. » Art. 84 - Artikel 60bis desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 5 Nr.8 wird wie folgt ersetzt: « 8. wenn der Bericht des Verwaltungsrates an die Generalversammlung über die Ausführung geschlossener Zusammenarbeitsabkommen und über die Weise, wie die Mittel, die zu diesem Zweck von der Krankenkasse oder dem Landesverband eingebracht wurden, verwendet worden sind, nicht den Bestimmungen von Artikel 43 § 4 Absatz 2 genügt. » 2. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: « Eine administrative Geldbusse von 2.500 bis 12.500 EUR kann ausgesprochen werden: 1. für jede irreführende Werbung, die entgegen den Bestimmungen von Artikel 43quater § 2 gemacht wird, 2.pro Monat, für den eine Krankenkasse oder ein Landesverband Beiträge für einen in Artikel 27bis erwähnten Dienst gefordert hat, die nicht unter Berücksichtigung der vom Kontrollamt bestimmten Regeln über das finanzielle Gleichgewicht festgelegt worden sind. » (...) KAPITEL XI - Tiere, Pflanzen und Fütterung (...) Abschnitt VII - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 Alternative Finanzierung und Akzisen Tabak Art. 122 - Artikel 116 § 2 Absatz 2 des Programmgesetzes vom 22.
Dezember 2003 wird wie folgt ersetzt: « Ab dem Jahr 2005 wird ein jährlicher Betrag von 2.000.000 EUR zu Lasten des Haushaltsplans der Verwaltungskosten des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung gelegt zur Finanzierung eines Fonds zur Bekämpfung des Tabakkonsums. » Abschnitt VIII - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren Art. 123 - Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren wird wie folgt ergänzt: « i) Tätowierungstinten. » Art. 124 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: « d) die in Artikel 2 Absatz 1 und 2 und Artikel 5 erwähnten Massnahmen auf Tätowierungstinten anwenden.» 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern « in Artikel 1 Nr.2 Buchstabe d) bis g) » und den Wörtern « erwähnten Erzeugnisse » die Wörter « und i) » eingefügt.3. In § 3 werden zwischen den Wörtern « bestimmte Kosmetika » und den Wörtern », die Er bestimmt » die Wörter « und Tätowierungstinten » eingefügt. Art. 125 - In Artikel 6bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 1989 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, werden die Wörter « des dritten Monats » durch die Wörter « des sechsten Monats » ersetzt.
Art. 126 - In Artikel 15 § 1 Nr. 3 und Nr. 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989, werden die Wörter « oder Kosmetika » durch die Wörter «, Kosmetika oder Tätowierungstinten » ersetzt. (...) TITEL III - Beschäftigung (...) KAPITEL II - Arbeitsbonus (...) Abschnitt II - Abänderung von Artikel 289ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 140 - Artikel 289ter § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 zur Reform der Steuer der natürlichen Personen, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Betrag der Einkünfte aus Tätigkeiten entspricht dem Nettobetrag der Berufseinkünfte abzüglich: 1. der in Artikel 23 § 1 Nr.5 erwähnten Einkünfte, 2. der Entlohnungen, die erwähnt sind in: - Artikel 30 Nr.1, - Artikel 30 Nr. 2 in Bezug auf die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Unternehmensleiter, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind, 3. der Entschädigungen, die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Einkommensausfall bezogen werden, 4.der Berufseinkünfte, die gemäss Artikel 171 getrennt besteuert werden, 5. der Gewinne oder Profite, die für die Anwendung der Rechtsvorschriften über das Sozialstatut der Selbständigen als Einkünfte aus einer Nebentätigkeit gelten.» Art. 141 - Artikel 140 ist ab dem Steuerjahr 2005 anwendbar. (...) KAPITEL VI - Schwere Arbeitsunfälle und verschiedene Abänderungen des Gesetzes über das Wohlbefinden Abschnitt I - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 153 - Artikel 46 § 1 Nr. 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 10.
April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 24.
Dezember 1999, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « 7. gegen den Arbeitgeber, der ernsthaft gegen die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit verstossen und Arbeitnehmer dem Risiko eines Arbeitsunfalls ausgesetzt hat, obwohl die für die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen bestimmten Beamten in Anwendung von Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion: a) ihn schriftlich auf die Gefahr, der er diese Arbeitnehmer aussetzt, hingewiesen haben, b) ihm die festgestellten Verstösse schriftlich mitgeteilt haben, c) ihm schriftlich angemessene Massnahmen vorgeschrieben haben, d) ihm schriftlich mitgeteilt haben, dass, wenn er es versäumt, die unter Buchstabe c) erwähnten Massnahmen zu treffen, das Opfer eines etwaigen Unfalls oder sein Berechtigter die Möglichkeit hat, eine Haftpflichtklage einzureichen.» Art. 154 - Artikel 62 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 10.August 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Der Arbeitgeber oder sein Beauftragter meldet dem zuständigen Versicherungsunternehmen entweder direkt oder über das Portal der sozialen Sicherheit jeden Unfall, der Anlass zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes geben kann.» 2. In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern « zuständigen Inspektor » und den Wörtern « die im vorangehenden Absatz erwähnten Angaben » die Wörter « und dem externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, dem der Arbeitgeber angeschlossen ist, » eingefügt. Art. 155 - Artikel 154 tritt an dem vom König bestimmten Datum in Kraft.
Abschnitt II - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Art. 156 - Artikel 5 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird wie folgt ergänzt: « l) Vorsehen einer angemessenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz und Vergewisserung über das Vorhandensein einer solchen Kennzeichnung, wenn die Risiken nicht durch kollektive technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Massnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. » Art. 157 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « KAPITEL IIbis - Besondere Bestimmungen in Bezug auf Unternehmen, die bestimmte risikoreiche Tätigkeiten verrichten Art. 6bis - Jeder Arbeitgeber muss für die in seinem Unternehmen durchgeführten Abbruch- oder Entfernungsarbeiten, bei denen grosse Mengen Asbest freigesetzt werden können, auf ein zu diesem Zweck zugelassenes Unternehmen zurückgreifen.
Jeder Arbeitgeber, der Abbruch- oder Entfernungsarbeiten durchführt, bei denen grosse Mengen Asbest freigesetzt werden können, muss im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmer, auf die er für die Durchführung dieser Arbeiten zurückgreift, zugelassen sein.
Der König bestimmt die Bedingungen und die Modalitäten, gemäss denen die in Absatz 1 erwähnten Unternehmen und die in Absatz 2 erwähnten Arbeitgeber zugelassen werden können, was die technische Leistungsfähigkeit, über die man verfügen muss, um die Arbeiten durchzuführen, die Schutzmittel für die Arbeitnehmer und ihre Ausbildung und Information betrifft.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Absatz 1 und Absatz 2 erwähnte Verpflichtung auf die Fälle ausdehnen, in denen die nicht korrekte Ausführung hoch spezialisierter Arbeiten ein ernstes Problem für die Arbeitnehmer auslösen kann. » Art. 158 - Kapitel IV desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift von Kapitel IV wird wie folgt ersetzt: « KAPITEL IV - Besondere Bestimmungen bei Arbeiten, die von Fremdunternehmen oder Aushilfsarbeitnehmern verrichtet werden ».2. Artikel 8 wird in Kapitel IV Abschnitt 1 - Arbeiten von Fremdunternehmen - untergebracht. Art. 159 - In Artikel 19 § 1 Nr. 4 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « um ihr Amt auszuüben, » und den Wörtern « sowie ihre Befugnisse » die Wörter « einschliesslich ihrer Ausbildung und der Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die Organisation und die eventuelle Zulassung dieser Ausbildung » eingefügt.
Art. 160 - In Artikel 23 Nr. 4 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « um ihr Amt auszuüben, » und den Wörtern « sowie ihre Befugnisse » die Wörter « einschliesslich ihrer Ausbildung und der Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die Organisation und die eventuelle Zulassung dieser Ausbildung » eingefügt.
Art. 161 - Artikel 39 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der König legt die Bedingungen, denen die Ausbildung für die Ausübung des Amtes des Gefahrenverhütungsberaters genügen muss, und die Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die Organisation und die eventuelle Zulassung der Ausbildung fest. » Art. 162 - In Artikel 40 § 3 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 folgender Absatz eingefügt: « Der König legt die Bedingungen, denen die Ausbildung der Gefahrenverhütungsberater genügen muss, und die Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die Organisation und die eventuelle Zulassung dieser Ausbildung fest. » Art. 163 - In Kapitel VII desselben Gesetzes wird ein Artikel 47bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 47bis - Innerhalb des Hohen Rates wird eine Kommission eingesetzt, die mit den in Absatz 2 erwähnten spezifischen Aufträgen im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie im Rahmen der Anwendung anderer Gesetze und Erlasse, die sich auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit beziehen und für die der für die Arbeit zuständige Minister zuständig ist, beauftragt ist.
Die in Absatz 1 erwähnten spezifischen Aufträge sind: 1. Stellungnahmen in Bezug auf die Zulassung von Diensten, Einrichtungen, Personen und Unternehmen abgeben, 2.Vorschläge in Bezug auf die Kriterien für die in Nr. 1 erwähnten Zulassungen formulieren, 3. Stellungnahmen zu den jährlichen Tätigkeitsberichten der Dienste abgeben, die damit beauftragt sind, an der Ausführung der von den Unternehmen festgelegten Politik des Wohlbefindens mitzuarbeiten, 4.Stellungnahmen zu der Arbeitsweise der Kontrollmedizin abgeben, 5. Stellungnahmen im Rahmen der Anträge auf Bezuschussung zur Unterstützung von Aktionen in Bezug auf die Förderung der Qualität der Arbeitsbedingungen der älteren Arbeitnehmer abgeben, 6.Stellungnahmen in Bezug auf die Subvention, die für die soziale Forschung und die Ausbildung der Arbeitnehmervertreter im Unternehmen bestimmt ist, abgeben.
Der König kann dieser Kommission zusätzliche spezifische Aufträge anvertrauen.
Er legt alle anderen Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die Einsetzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Kommission fest. » Art. 164 - Artikel 86 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « 3. die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren für die Ausarbeitungsphase des Bauprojekts, ungeachtet, ob sie Arbeitgeber oder Selbstständiger sind, und wenn sie Arbeitnehmer sind, ihre Arbeitgeber, wenn diese Koordinatoren die Aufgaben, die ihnen in Anwendung des vorliegenden Gesetzes anvertraut werden, unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ausführen oder diese Aufgaben nicht gemäss den durch vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen und Modalitäten ausführen. » Art. 165 - Artikel 87 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « 8. die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren für die Ausführungsphase des Bauwerks, ungeachtet, ob sie Arbeitgeber oder Selbstständiger sind, und wenn sie Arbeitnehmer sind, ihre Arbeitgeber, wenn diese Koordinatoren die Aufgaben, die ihnen in Anwendung des vorliegenden Gesetzes anvertraut werden, unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ausführen oder diese Aufgaben nicht gemäss den durch vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen und Modalitäten ausführen. » Art. 166 - Kapitel XIbis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 94bis Nr.1 wird wie folgt ersetzt: « 1. schwerem Arbeitsunfall: einen Unfall, der sich am Arbeitsplatz selbst ereignet und wegen seiner Schwere eine gründliche spezifische Untersuchung erfordert, damit die Massnahmen zur Verhütung der Wiederholung des Unfalls getroffen werden.
Der König legt die Kriterien fest, aufgrund derer der Arbeitsunfall als schwerer Arbeitsunfall angesehen wird; ». 2. Die Überschrift von Abschnitt 2 wird wie folgt ersetzt: « Abschnitt 2 - Untersuchung von und Bericht über schwere Arbeitsunfälle - Bestimmung eines Sachverständigen ».3. Artikel 94ter wird wie folgt ersetzt: « Art.94ter - § 1 - Nach jedem schweren Arbeitsunfall sorgt der Arbeitgeber des Opfers dafür, dass der Unfall unmittelbar von seinem zuständigen Dienst für Gefahrenverhütung untersucht wird, und binnen zehn Tagen nach dem Unfall übermittelt er den im vorangehenden Artikel erwähnten Beamten einen ausführlichen Bericht. § 2 - Nach jedem schweren Arbeitsunfall mit einem Arbeitnehmer an einem Arbeitsplatz, wo die Bestimmungen der Kapitel IV oder V anwendbar sind, arbeiten je nach Fall die Arbeitgeber, die Entleiher, die Unternehmen für Aushilfsarbeit, die mit der Ausführung beauftragten Bauleiter, die Unternehmer, die Subunternehmer und die Selbstständigen, die von dem Unfall betroffen sind, zusammen, um dafür zu sorgen, dass der Unfall unmittelbar von einem oder mehreren zuständigen Diensten für Gefahrenverhütung untersucht wird und binnen zehn Tagen nach dem Unfall sämtlichen hier oben erwähnten betroffenen Personen und den im vorangehenden Artikel erwähnten Beamten ein ausführlicher Bericht übermittelt wird.
Die praktischen Vereinbarungen in Bezug auf diese Zusammenarbeit, die zuständigen Dienste für Gefahrenverhütung, die eventuelle schwere Arbeitsunfälle untersuchen werden, und die Einigung über die Kosten, die aus diesen Untersuchungen entstehen können, werden hierzu in spezifischen Klauseln aufgenommen, und zwar: 1. in den Klauseln des in Artikel 9 Nr.2 oder Artikel 10 Nr. 3 erwähnten Vertrags, auf Initiative des Arbeitgebers, in dessen Niederlassung Arbeitnehmer von Fremdunternehmen oder Selbstständige Tätigkeiten verrichten kommen, 2. unbeschadet des Artikels 19 des Gesetzes vom 24.Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit in den Klauseln des zwischen dem Entleiher und dem Unternehmen für Aushilfsarbeit abgeschlossenen Vertrags, auf Initiative des Letzteren und gemäss den vom König festzulegenden ausführlichen Regeln, 3. in den Klauseln des in Artikel 29 Nr.2 erwähnten Vertrags, je nach Fall auf Initiative des mit der Ausführung beauftragten Bauleiters, des Unternehmers oder des Subunternehmers. § 3 - Die im vorangehenden Artikel erwähnten Beamten können auch einen vorläufigen Bericht binnen derselben Frist annehmen. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 80 können diese Beamten, falls binnen zehn Tagen kein ausführlicher oder vorläufiger Bericht vorhanden ist, einen Sachverständigen bestimmen.
Der König kann andere Fälle bestimmen, in denen diese Beamten einen Sachverständigen bestimmen können. » 4. Artikel 94quater Nr.3 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: « b) je nach Fall dem in Artikel 94ter § 1 erwähnten Arbeitgeber oder den in Artikel 94ter § 2 erwähnten betroffenen Personen, ». 5. In Artikel 94quater Nr.3 Buchstabe c) werden die Wörter « der Versicherungsgesellschaft » durch die Wörter « den Versicherungsgesellschaften » ersetzt. 6. Artikel 94quinquies § 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « In den in Artikel 94ter § 2 Absatz 1 erwähnten Situationen wird das Honorar in Teilhonorare aufgeteilt gemäss der in Artikel 94ter § 2 Absatz 2 erwähnten Einigung.» 7. Artikel 94quinquies § 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Das in § 1 erwähnte Honorar ist von den Versicherungsgesellschaften in Sachen Arbeitsunfälle zu zahlen, denen je nach Fall der in Artikel 94ter § 1 erwähnte Arbeitgeber oder die in Artikel 94ter § 2 erwähnten Personen für die Versicherung ihrer Arbeitnehmer angeschlossen sind. In den in Artikel 94ter § 2 Absatz 1 erwähnten Situationen werden die Teilhonorare von den jeweiligen Versicherungsgesellschaften gezahlt gemäss der in Artikel 94ter § 2 Absatz 2 erwähnten Einigung.
In Ermangelung der im vorangehenden Absatz erwähnten Einigung ist der Gesamtbetrag des Honorars von der Versicherungsgesellschaft zu zahlen, der die Person, die mit der Aufnahme der entsprechenden Klauseln in den in Artikel 94ter § 2 Absatz 2 erwähnten Vertrag beauftragt ist, angeschlossen ist.
In Ermangelung einer oder mehrerer in Absatz 1 erwähnten Versicherungsgesellschaften ist das Honorar oder bei Anwendung von § 1 Absatz 2 ein Teil davon von der Einrichtung zu zahlen, die im Falle eines Arbeitsunfalls die Entschädigung der Arbeitnehmer des in Artikel 94ter § 1 erwähnten Arbeitgebers oder der in Artikel 94ter § 2 erwähnten Personen gewährleistet.
Das Honorar ist dem Sachverständigen oder seinem Arbeitgeber auf Vorlage einer Forderung, in der die Leistungen des Sachverständigen ausführlich angegeben sind, zu zahlen.
Bei Anwendung von § 1 Absatz 2 werden Teilforderungen vorgelegt, deren Betrag aufgrund der in Artikel 94ter § 2 Absatz 2 erwähnten Einigung berechnet ist. » 8. Artikel 94sexies wird wie folgt ersetzt: « Art.94sexies - Die Versicherungsgesellschaften oder die Einrichtung, die das Honorar oder einen Teil davon für die Leistungen des Sachverständigen gezahlt haben, können den Betrag von dem in Artikel 94ter § 1 erwähnten Arbeitgeber oder von den in Artikel 94ter § 2 erwähnten Personen zurückfordern. » 9. Die Artikel 94septies und 94octies bilden einen neuen Abschnitt mit folgender Überschrift: « Abschnitt 6 - Allgemeines ».10. Artikel 94septies wird wie folgt ersetzt: « Art.94septies - § 1 - Um es zu ermöglichen, dass je nach Fall die Gefahrenverhütungsberater der in Artikel 94ter §§ 1 und 2 erwähnten Dienste für Gefahrenverhütung den schweren Arbeitsunfall untersuchen oder der Sachverständige seine in Artikel 94quater erwähnten Aufträge erfüllt, müssen der in Artikel 94ter § 1 erwähnte Arbeitgeber oder die in Artikel 94ter § 2 erwähnten Personen mit diesen Gefahrenverhütungsberatern oder diesem Sachverständigen zusammenarbeiten.
Der in Artikel 94ter § 1 erwähnte Arbeitgeber oder die in Artikel 94ter § 2 erwähnten Personen arbeiten auch mit den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der anderen Arbeitgeber, die von dem schweren Arbeitsunfall betroffen sind, zusammen.
Der König kann die Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf diese Zusammenarbeit eingehender definieren. § 2 - Um die unmittelbare Wiederholung eines identischen oder ähnlichen schweren Arbeitsunfalls zu verhüten, werden Sicherungsmassnahmen getroffen, und zwar je nach Fall von oder unter der Aufsicht: 1. des Arbeitgebers, der auf Fremdunternehmen zurückgreift, im Rahmen von in Kapitel IV Abschnitt 1 erwähnten Arbeiten, 2.des Entleihers im Rahmen von in Kapitel IV Abschnitt 2 erwähnten Arbeiten, 3. des mit der Ausführung beauftragten Bauleiters im Rahmen von Arbeiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, die in Kapitel V erwähnt sind, 4.des Arbeitgebers des Opfers in den anderen Fällen.
Unter Sicherungsmassnahmen versteht man die Gefahrenverhütungsmassnahmen, die von den in § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberatern vorgeschlagen werden, oder zumindest gleichwertige Massnahmen und, falls solche Massnahmen noch nicht vorgeschlagen worden sind, jede offensichtliche Massnahme, durch die eine oder mehrere direkte Ursachen eines identischen oder ähnlichen Unfalls beseitigt werden können. » 11. Artikel 94octies wird wie folgt ergänzt: « 6.die Kriterien, denen der in Artikel 94ter §§ 1 und 2 Absatz 1 erwähnte Bericht genügen muss, um als ausführlich angesehen zu werden, und die Modalitäten seiner Übermittlung an die in Artikel 92bis [sic] Nr. 2 erwähnten Beamten, 7. die Bedingungen, unter denen die in Artikel 92bis [sic] Nr.2 erwähnten Beamten einen vorläufigen Bericht annehmen können, wie in Artikel 94ter § 3 erwähnt. » 12. Ein Abschnitt 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Abschnitt 7 - Meldung schwerer Arbeitsunfälle Art.94nonies - Jeder schwere Arbeitsunfall, der den vom König festgelegten Kriterien genügt, muss unmittelbar den in Artikel 94bis Nr. 2 erwähnten Beamten vom Arbeitgeber des Opfers gemeldet werden.
Der König legt auch die Weise fest, in der die im vorangehenden Absatz erwähnte Meldung gemacht werden muss. » Art. 167 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. (...) TITEL V - Pensionen KAPITEL I - Besondere Massnahmen im Bereich Pensionen (...) Abschnitt III - Mindestpensionen im Rahmen der gemischten Laufbahnen (...) Art. 192 - Artikel 4 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 23.
Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Die Möglichkeit, gemäss § 1 eine Vorruhestandspension zu erhalten, ist der Bedingung unterworfen, dass der Betreffende eine Laufbahn von mindestens 35 Kalenderjahren nachweist, die aufgrund des vorliegenden Erlasses, aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands, aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50, aufgrund einer belgischen Regelung für Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, Seeleute oder Selbständige, aufgrund einer auf das Personal der öffentlichen Dienste oder der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen anwendbaren belgischen Regelung, aufgrund jeder anderen belgischen gesetzlichen Regelung oder aufgrund jeder ausländischen Regelung, auf die die Europäischen Verordnungen über soziale Sicherheit oder ein durch Belgien geschlossenes Abkommen im Bereich soziale Sicherheit anwendbar ist, Pensionsansprüche begründen können. » Art. 193 - Die Bestimmungen der Artikel 190 und 191 werden wirksam mit 1. April 2003.Die Bestimmungen von Artikel 192 sind anwendbar auf Pensionen, die frühestens am 1. Juli 1997 tatsächlich und zum ersten Mal einsetzen. (...) TITEL VI - Sozialeingliederung, Politik der Grossstädte und Chancengleichheit (...) KAPITEL IV - Bestimmungen in Bezug auf die Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden (...) Abschnitt II - Gemeinnützige Dienste in den Aufnahmezentren Art. 222 - § 1 - Artikel 62 § 2bis des Programmgesetzes vom 19. Juli 2001, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « in den in Artikel 57ter Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten » und den Wörtern « Zentren oder Orten » das Wort « gemeinschaftlichen » eingefügt.2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « erbracht werden » und den Wörtern « und für die den Asylsuchenden eine Erhöhung ihres Taschengelds bewilligt werden kann » die Wörter « oder die im Rahmen einer Tätigkeit, die von den vorerwähnten Zentren oder Orten organisiert werden oder bei denen diese als Partner auftreten und die zu ihrer Integration in das lokale Umfeld beitragen, erbracht werden » eingefügt. (...) TITEL IX - Justiz (...) KAPITEL III - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 249 - Artikel 67 des Gesellschaftsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Januar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « die Auszüge, » und den Wörtern « deren Hinterlegung » die Wörter « ob in elektronischer Form oder nicht, » eingefügt.2. In § 1 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgende Absätze eingefügt: « Diese Unterlagen müssen im Hinblick auf ihre Hinterlegung in der Amtssprache beziehungsweise in einer der Amtssprachen des Bereichs abgefasst sein, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Darüber hinaus können diese Unterlagen in eine oder mehrere Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt und in dieser beziehungsweise diesen Sprachen hinterlegt werden. » 3. In § 3 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « die Modalitäten » und den Wörtern « der Zusammenstellung » die Wörter « der Eintragung der Gesellschaften und anderer sachdienlicher Daten bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen, » eingefügt. Art. 250 - Artikel 68 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Januar 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird das Wort « gleichzeitig » gestrichen.2. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: « Bei einer Hinterlegung auf Papier bei der Kanzlei erfolgt die in Absatz 2 vorgesehene Hinterlegung zur gleichen Zeit wie die Hinterlegung des Auszugs aus dem Errichtungsakt.Bei einer Hinterlegung in elektronischer Form erfolgt die Hinterlegung der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Unterlage zur gleichen Zeit wie die Hinterlegung des Auszugs aus dem Errichtungsakt.
Absatz 3 ist entsprechend anwendbar auf alle Bescheinigungen, Berichte und anderen Unterlagen, die den zu hinterlegenden Urkunden beigefügt werden müssen oder zur gleichen Zeit wie diese Urkunden hinterlegt werden müssen. » Art. 251 - Artikel 76 desselben Gesetzbuches wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Bei Unstimmigkeit zwischen den in Artikel 67 § 1 Absatz 2 und Artikel 67 § 1 Absatz 3 erwähnten Unterlagen ist letztere freiwillig veröffentlichte Übersetzung Dritten gegenüber nicht wirksam. Dritte können freiwillig veröffentlichte Übersetzungen jedoch geltend machen, ausser wenn die Gesellschaft nachweist, dass diese Dritten von der in Artikel 67 § 1 Absatz 2 erwähnten Version Kenntnis hatten. » Art. 252 - Artikel 78 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Januar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter « und sonstige Unterlagen » durch die Wörter « Websites und sonstige Unterlagen, ob in elektronischer Form oder nicht » ersetzt.2. In Nr.4 werden die Wörter « das Wort « Register der juristischen Personen » oder die Abkürzung « RJP », begleitet von der » gestrichen. 3. Die Bestimmung in Nr.5 wird wie folgt ersetzt: « 5. das Wort « Register der juristischen Personen » oder die Abkürzung « RJP », begleitet von der Angabe des Sitzes des Gerichts, in dessen Bereich die Gesellschaft ihren Sitz hat, ». 4. Der Artikel wird durch eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 6. gegebenenfalls Angabe, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet. » Art. 253 - Artikel 79 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « Kommanditgesellschaft auf Aktien » und den Wörtern « in den in Artikel 78 erwähnten Unterlagen » die Wörter « auf Websites oder » eingefügt.2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « an der Urkunde » und den Wörtern « beteiligt ist » die Wörter « oder Website » eingefügt. Art. 254 - In Artikel 80 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « an einer Urkunde beteiligt ist, in der » durch die Wörter « an einer Urkunde oder Website beteiligt ist, in beziehungsweise auf der » ersetzt.
Art. 255 - Artikel 91 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Programmgesetz vom 8. April 2003, wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 4. wer versäumt, die in Artikel 68 vorgesehenen Hinterlegungen in der in diesem Artikel festgelegten Frist vorzunehmen. » Art. 256 - Artikel 101 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 101 - Die in den Artikeln 98 und 100 erwähnten Unterlagen müssen im Hinblick auf ihre Hinterlegung in der Amtssprache beziehungsweise in einer der Amtssprachen des Bereichs abgefasst sein, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Darüber hinaus können diese Unterlagen in eine oder mehrere Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt und in dieser beziehungsweise diesen Sprachen hinterlegt werden. Bei Unstimmigkeit zwischen den aufgrund von Absatz 1 hinterlegten Unterlagen und deren Übersetzung, die aufgrund des vorliegenden Absatzes freiwillig veröffentlicht worden ist, ist Letztere Dritten gegenüber nicht wirksam. Diese Dritten können die freiwillig veröffentlichte Übersetzung jedoch geltend machen, ausser wenn die Gesellschaft nachweist, dass diese Dritten von den aufgrund von Absatz 1 hinterlegten Unterlagen Kenntnis hatten.
Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten der Hinterlegung der in den Artikeln 98 und 100 erwähnten Unterlagen sowie die Höhe der Bekanntmachungskosten und die Weise, wie sie zu zahlen sind.
Er bestimmt die Kategorien von Gesellschaften, die diese Hinterlegung auf anderem Weg als auf elektronischem Weg vornehmen dürfen. » Art. 257 - Der König kann die erforderlichen Bestimmungen über die Bekanntmachungsformalitäten im Gesellschaftsgesetzbuch abändern, insofern sie durch ähnliche Bekanntmachungsformalitäten über die Zentrale Datenbank der Unternehmen ersetzt werden.
Art. 258 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens der Artikel 249 Nr. 1 und 3, 250, 255 und 257.
Die Artikel 249 Nr. 2, 251, 252 Nr. 1 und 4, 253, 254 und 256 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
Artikel 252 Nr. 2 und 3 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft für die ab diesem Datum gegründeten Gesellschaften. Für die am 1. Januar 2005 bestehenden Gesellschaften tritt diese Bestimmung am 1. Januar 2007 in Kraft.
KAPITEL IV - Abänderungen verschiedener Gesetze (...) Abschnitt II - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 Art. 264 - Artikel 3 § 3 von Titel XIII Kapitel 6 « Vormundschaft über unbegleitete minderjährige Ausländer » des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, abgeändert durch das Gesetz vom 22.Dezember 2003, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Vormundschaftsdienst kann mit öffentlichen Einrichtungen und Vereinigungen, die in diesem Bereich aktiv sind und bereit sind, einer Vereinigung anzugehören, die hauptsächlich die Organisation der Vormundschaft über unbegleitete Minderjährige zur Aufgabe hat, Vereinbarungsprotokolle über die Zulassung von Personalmitgliedern dieser Einrichtungen und Vereinigungen als Vormundschaftsanwärter abschliessen im Hinblick auf die Übernahme der Obhut über unbegleitete minderjährige Ausländer. Diese Vereinbarungsprotokolle werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Vormundschaft über unbegleitete minderjährige Ausländer, der Ausführungserlasse dieser Rechtsvorschriften und der geltenden Rundschreiben erstellt und vor ihrem In-Kraft-Treten dem Minister des Innern und dem Minister der Sozialen Eingliederung zur Kenntnis gebracht. Der König bestimmt den Betrag der Entschädigungen, die im Rahmen der Ausführung dieser Vereinbarungsprotokolle bewilligt werden. » Art. 265 - In Artikel 5 desselben Titels werden die Wörter « auf der Grundlage des nationalen Gesetzes des Minderjährigen » durch die Wörter « auf der Grundlage des Gesetzes, das gemäss Artikel 35 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht anwendbar ist, » ersetzt.
Art. 266 - Artikel 6 desselben Titels wird durch einen Paragraphen 3 und einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Bei ordnungsgemäss mit Gründen versehener äusserster Dringlichkeit und nach Meldung, so wie in § 1 vorgesehen, kann der Vormundschaftsdienst auf eigene Initiative oder auf Antrag der für die Bereiche Asyl, Einreise ins Staatsgebiet, Aufenthalt und Entfernung zuständigen Behörden oder der im Bereich Aufnahme und Unterbringung zuständigen Behörden einen vorläufigen Vormund bestellen im Hinblick auf die Übernahme der Obhut einer Person, die die in Artikel 5 vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen scheint beziehungsweise erklärt diese zu erfüllen, jedoch noch nicht endgültig identifiziert ist.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der Entschädigungen, die dem vorläufigen Vormund bewilligt werden.
Die vorläufige Vormundschaft endet in den Fällen, die in den Artikeln 23 und 24 erwähnt sind oder wenn sich herausstellt, dass die betreffende Person die in Artikel 5 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt.
Die vorläufige Vormundschaft wird definitiv, wenn die betreffende Person die in Artikel 5 erwähnten Bedingungen erfüllt. § 4 - Nach Möglichkeit nimmt der Vormundschaftsdienst vorrangig und unverzüglich die Bestellung entweder eines vorläufigen Vormunds für eine Person, die die in Artikel 5 vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen scheint, aber noch nicht definitiv identifiziert ist, oder eines Vormunds für eine Person, die die in Artikel 5 vorgesehenen Bedingungen tatsächlich erfüllt, vor, sowie die betreffende Person für einen Beschluss in Betracht kommt, der aufgrund der Artikel 3 und 74/5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern gefasst wird. Der Vormundschaftsdienst übermittelt anhand aller verfügbarer Mittel, einschliesslich auf elektronischem Weg oder per Telefon, dem Minister des Innern oder seinem Beauftragten die Kontaktinformationen des vorläufigen Vormunds beziehungsweise Vormunds.
Ist es dem Vormundschaftsdienst nicht möglich, einen vorläufigen Vormund oder einen Vormund innerhalb der Frist zu bestellen, die in Artikel 74/7 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Dezember 1980 und in Artikel 34 § 4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehen ist, übt der Direktor des Vormundschaftsdienstes oder sein Beauftragter selber die Funktion des vorläufigen Vormunds oder des Vormunds völlig unabhängig aus in Erwartung der Bestellung eines vorläufigen Vormunds beziehungsweise Vormunds. » Art. 267 - In Artikel 9 § 2 desselben Titels werden nach dem Satz « In Fällen höherer Gewalt kann der Vormund eine Vertagung der Anhörung beantragen. » die Sätze « Ist der Vormund aus einem anderen Grund nicht verfügbar, kann er gemäss den vom König festgelegten Bedingungen im Dringlichkeitsfall durch einen anderen zugelassenen Vormund ersetzt werden. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der Entschädigungen, die diesem Vormund bewilligt werden. » eingefügt.
Art. 268 - In Artikel 16 § 1 desselben Titels wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « Zustellungen und Notifizierungen im Rahmen von Gerichtsverfahren in Bezug auf unbegleitete minderjährige Ausländer erfolgen gemäss den Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches. Die Fristen für die Ausführung der Handlungen des Gerichtsverfahrens unterliegen den Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches. » Art. 269 - Artikel 24 § 1 desselben Titels wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter « auf der Grundlage des nationalen Gesetzes des Minderjährigen » durch die Wörter « auf der Grundlage des Gesetzes, das gemäss Artikel 35 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht anwendbar ist, » ersetzt. 2. Eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 5. wenn der Minderjährige von seinem Aufnahmeort verschwindet und sein Vormund seit vier Monaten ohne Nachricht von ihm ist. » Art. 270 - In Artikel 26 Absatz 1 desselben Titels werden die Wörter « sechs Monaten » durch die Wörter « zwölf Monaten » ersetzt.
Art. 271 - Artikel 270 wird mit 1. November 2004 wirksam. (...) Abschnitt IV - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen Art. 273 - Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen wird wie folgt ersetzt: « Art. 16 - Unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden - Handschenkungen ausgenommen - oder durch Testament zugunsten einer Vereinigung müssen vom Minister der Justiz oder seinem Beauftragten erlaubt werden. Diese Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme von unentgeltlichen Zuwendungen, deren Wert 100.000 EUR nicht übersteigt.
Für unentgeltliche Zuwendungen gilt, dass sie erlaubt sind, wenn der Minister der Justiz oder sein Beauftragter innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des an ihn gerichteten Antrags auf Erlaubnis nicht reagiert hat.
Der Minister der Justiz bestimmt, welche Schriftstücke dem Antrag beigefügt werden müssen.
Ist die von der Vereinigung übermittelte Akte nicht vollständig, setzt der Minister der Justiz oder sein Beauftragter die Vereinigung durch Einschreiben, in dem die fehlenden Schriftstücke angegeben werden, davon in Kenntnis. Die Frist von drei Monaten wird ab dem Datum dieser Versendung bis zur Übermittlung aller beantragter Schriftstücke ausgesetzt.
Die Erlaubnis kann keinesfalls erteilt werden, wenn die Vereinigung die Bestimmungen der Artikel 3 und 9 nicht eingehalten hat oder wenn sie unter Verstoss gegen Artikel 26novies ihre Jahresabschlüsse seit ihrer Gründung oder zumindest der letzten drei Geschäftsjahre nicht bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt hat.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass abgeändert werden. » Art. 274 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 8 - Die durch das Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen geschaffene Kommission für Buchführungsnormen hat in Bezug auf Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht den Auftrag, der Regierung und dem Parlament auf deren Antrag hin oder auf eigene Initiative Stellungnahmen abzugeben und durch Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Entwicklung der Buchführungslehre beizutragen und die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung festzulegen. » Art. 275 - In Artikel 26octies § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Die Artikel 17 §§ 2 bis 6 » [sic, zu lesen ist: §§ 2 bis 7] durch die Wörter « Die Artikel 17 §§ 2 bis 8 » ersetzt.
Art. 276 - In Artikel 27 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter « durch öffentliche Urkunde gegründet werden. » durch die Wörter « durch öffentliche Urkunde gegründet werden; handelt es sich bei Letzterer um ein Testament, kann die Stiftung unentgeltliche Zuwendungen durch Testament seitens des Gründers erhalten ungeachtet Artikel 906 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches. » ersetzt.
Art. 277 - In Artikel 29 § 2 desselben Gesetzes wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz der Satz « Die Rechtspersönlichkeit wird verliehen, wenn das beziehungsweise die Ziele der Stiftung den in Artikel 27 Absatz 4 erwähnten Bedingungen entspricht. » eingefügt.
Art. 278 - Artikel 30 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Bei einer gemeinnützigen Stiftung müssen Änderungen der in Artikel 28 Nr. 3 vermerkten Angaben vom König gebilligt werden. Änderungen der in Artikel 28 Nr. 5 bis 8 vermerkten Angaben müssen durch öffentliche Urkunde festgestellt werden. » Art. 279 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden nach den Wörtern « Für jede Privatstiftung » die Wörter « und für jede gemeinnützige Stiftung » eingefügt.2. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 280 - Artikel 33 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 33 - Unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden - Handschenkungen ausgenommen - oder durch Testament zugunsten einer Stiftung müssen vom Minister der Justiz oder seinem Beauftragten erlaubt werden. Diese Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme von unentgeltlichen Zuwendungen, deren Wert 100.000 EUR nicht übersteigt.
Für unentgeltliche Zuwendungen gilt, dass sie erlaubt sind, wenn der Minister der Justiz oder sein Beauftragter innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des an ihn gerichteten Antrags auf Erlaubnis nicht reagiert hat.
Der Minister der Justiz bestimmt, welche Schriftstücke dem Antrag beigefügt werden müssen.
Ist die von der Stiftung übermittelte Akte nicht vollständig, setzt der Minister der Justiz oder sein Beauftragter die Stiftung durch Einschreiben, in dem die fehlenden Schriftstücke angegeben werden, davon in Kenntnis. Die Frist von drei Monaten wird ab dem Datum dieser Versendung bis zur Übermittlung aller beantragter Schriftstücke ausgesetzt.
Die Erlaubnis kann keinesfalls erteilt werden, wenn die Stiftung die Artikel 31 und 45 nicht eingehalten hat.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass abgeändert werden. » Art. 281 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 8 - Die durch das Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen geschaffene Kommission für Buchführungsnormen hat in Bezug auf Stiftungen den Auftrag, der Regierung und dem Parlament auf deren Antrag hin oder auf eigene Initiative Stellungnahmen abzugeben und durch Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Entwicklung der Buchführungslehre beizutragen und die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung festzulegen. » Art. 282 - In Artikel 46 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « Die internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht muss zur Vermeidung der Nichtigkeit durch öffentliche Urkunde gegründet werden.
Sie besitzt Rechtspersönlichkeit unter den im vorliegenden Titel definierten Bedingungen. Der Notar muss nach Prüfung das Einhalten der in vorliegendem Titel vorgesehenen Bestimmungen bescheinigen. » Art. 283 - Artikel 48 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 284 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die Rechtspersönlichkeit wird verliehen, wenn das beziehungsweise die Ziele der internationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht den in Artikel 46 erwähnten Bedingungen entspricht.» 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Änderungen der in Artikel 48 Absatz 1 Nr.2 vermerkten Angaben müssen vom König gebilligt werden. Andere Änderungen der in Artikel 48 Nr. 5 und 7 erwähnten Satzungsbestimmungen werden durch öffentliche Urkunde festgestellt. » Art. 285 - Artikel 51 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Bei der Kanzlei des Handelsgerichts wird für jede internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die im Bezirk ihren Sitz hat, eine Akte geführt. » Art. 286 - In Artikel 53 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « Das Verwaltungsorgan » durch die Wörter « Das Leitungsorgan » ersetzt.
Art. 287 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 7 werden die Wörter « § 7 » durch die Wörter « § 6 » ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 7 - Die durch das Gesetz vom 17.Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen geschaffene Kommission für Buchführungsnormen hat in Bezug auf internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht den Auftrag, der Regierung und dem Parlament auf deren Antrag hin oder auf eigene Initiative Stellungnahmen abzugeben und durch Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Entwicklung der Buchführungslehre beizutragen und die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung festzulegen. » Art. 288 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 54 - Unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden - Handschenkungen ausgenommen - oder durch Testament zugunsten einer internationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht müssen vom Minister der Justiz oder seinem Beauftragten erlaubt werden. Diese Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme von unentgeltlichen Zuwendungen, deren Wert 100.000 EUR nicht übersteigt.
Für unentgeltliche Zuwendungen gilt, dass sie erlaubt sind, wenn der Minister der Justiz oder sein Beauftragter innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des an ihn gerichteten Antrags auf Erlaubnis nicht reagiert hat.
Der Minister der Justiz bestimmt, welche Schriftstücke dem Antrag beigefügt werden müssen.
Ist die von der Vereinigung übermittelte Akte nicht vollständig, setzt der Minister der Justiz oder sein Beauftragter die Vereinigung durch Einschreiben, in dem die fehlenden Schriftstücke angegeben werden, davon in Kenntnis. Die Frist von drei Monaten wird ab dem Datum dieser Versendung bis zur Übermittlung aller beantragter Schriftstücke ausgesetzt.
Die Erlaubnis kann keinesfalls erteilt werden, wenn die Vereinigung die Bestimmungen von Artikel 51 nicht eingehalten hat.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass abgeändert werden. » Art. 289 - Artikel 58 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 290 - Die Artikel 273, 280 und 288 sind auf die am Datum des In-Kraft-Tretens dieser Artikel laufenden Anträge auf Erlaubnis anwendbar. Für diese Anträge beginnt die in den Artikeln 16, 33 und 54 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 erwähnte Frist ab dem Datum des In-Kraft-Tretens der Artikel 273, 280 und 288.
Die vor In-Kraft-Treten der Artikel 277, 278 und 282 bis 284 eingereichten Anträge auf Verleihung der Rechtspersönlichkeit oder auf Billigung der Satzung von gemeinnützigen Stiftungen oder von internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen dem Verfahren, das zum Zeitpunkt des Einreichens gültig war.
Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens der Artikel 273, 276 bis 280, 282 bis 286, 288 und 289.
Die Artikel 274, 275, 281 und 287 treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
Abschnitt V - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler Art. 291 - Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler wird wie folgt ergänzt: « 4. Der König bestimmt die Bedingungen, denen Spiele genügen müssen, die im Rahmen von Fernsehprogrammen angeboten werden über Nummerserien des belgischen Nummerierungsplans, für die es erlaubt ist, dem Anrufer neben dem Preis des Gesprächs ebenfalls einen Preis für den Inhalt zu berechnen, wobei dieser Preis jedoch auf die Serien begrenzt ist, für die der Endnutzertarif nicht von der Dauer des Anrufs abhängt, und die ein komplettes Spielprogramm beinhalten. » Art. 292 - In Artikel 77 desselben Gesetzes werden die Wörter « der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, des Innern, der Finanzen, der Volksgesundheit und der Justiz » durch die Wörter « der für Wirtschaftsangelegenheiten, Inneres, Finanzen, die Nationallotterie, Volksgesundheit und Justiz zuständigen Minister » ersetzt. (...) Abschnitt IX - Auslegungsbestimmung von Artikel 12bis § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit Art. 299 - Artikel 12bis Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, ersetzt durch das Gesetz vom 1. März 2000, wird in dem Sinne ausgelegt, dass er nur auf Ausländer anwendbar ist, die für die Dauer von sieben Jahren einen Hauptwohnort im Rahmen eines legalen Aufenthalts geltend machen können.
Abschnitt X - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 1. September 2004 zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates der Europäischen Union vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft Art. 300 - Der Königliche Erlass vom 1. September 2004 zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates der Europäischen Union vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft wird bestätigt mit Wirkung ab dem 8.Oktober 2004, dem Datum seines In-Kraft-Tretens. (...) TITEL XI - Finanzen (...) KAPITEL II - Unbegrenzter Aufschub der Eintreibung von direkten Steuern Art. 332 - In Titel VII Kapitel VIII des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Abschnitt IVbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt IVbis - Unbegrenzter Aufschub der Eintreibung von direkten Steuern Art. 413bis - § 1 - Auf Antrag eines Steuerschuldners, der eine natürliche Person ist, oder seines Ehepartners, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird, kann der Steuerdirektor einen unbegrenzten Aufschub der Eintreibung der zu Lasten des Steuerschuldners festgelegten Einkommensteuern, bestehend aus Hauptsumme, Steuerzuschlägen, Geldbussen und Zinsen, aber ausschliesslich der Vorabzüge, gewähren.
Der Steuerdirektor bestimmt die Bedingungen, unter denen er den unbegrenzten Aufschub der Eintreibung einer oder mehrerer Steuern ganz oder teilweise gewährt. Sein Beschluss unterliegt der Bedingung, dass der Antragsteller die sofortige oder gestaffelte Zahlung einer Summe, die auf die geschuldeten Steuern angerechnet wird und deren Betrag vom Steuerdirektor festgelegt wird, tätigt.
Der unbegrenzte Aufschub der Eintreibung von direkten Steuern wird erst nach der Zahlung der in Absatz 2 erwähnten Summe wirksam. § 2 - Der Antrag auf unbegrenzten Aufschub der Eintreibung ist nur zulässig, sofern: 1. der Antragsteller, der seine Zahlungsunfähigkeit offensichtlich nicht organisiert hat, sich in einer Situation befindet, in der er ausserstande ist, dauerhaft seine fälligen oder fällig werdenden Schulden zu zahlen, 2.zugunsten des Steuerpflichtigen in den fünf Jahren vor dem Antrag kein Beschluss zur Gewährung eines unbegrenzten Aufschubs der Eintreibung gefasst wurde. § 3 - Der unbegrenzte Aufschub der Eintreibung kann dem Steuerschuldner unter den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bedingungen auf Vorschlag des mit der Eintreibung beauftragten Beamten ebenfalls von Amts wegen gewährt werden. § 4 - Unbeschadet des Artikels 410 Absatz 3 kann der Steuerdirektor einen unbegrenzten Aufschub der Eintreibung weder für beanstandete Steuern oder für Steuern, die noch Gegenstand eines Widerspruchs oder eines Gerichtsverfahrens sein können, noch für Steuern oder Steuernachforderungen, die infolge der Feststellung einer Steuerhinterziehung festgelegt wurden, gewähren.
Art. 413ter - § 1 - Der Aufschubantrag muss mit Gründen versehen sein und beweiskräftige Angaben bezüglich der Lage des Antragstellers enthalten. § 2 - Vorerwähnter Antrag wird per Einschreibebrief beim Steuerdirektor eingereicht, in dessen Amtsbereich der Steuerschuldner oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird, seinen Wohnsitz hat. § 3 - Der Antragsteller erhält eine Empfangsbestätigung mit Angabe des Datums des Empfangs des Antrags.
Art. 413quater - Die Untersuchung des Antrags auf unbegrenzten Aufschub der Eintreibung wird dem mit der Eintreibung beauftragten Beamten anvertraut.
Zur Gewährleistung der Untersuchung des Antrags verfügt dieser Beamte über die in Artikel 319bis erwähnten Untersuchungsbefugnisse.
Im Rahmen dieser Untersuchung kann vorerwähnter Beamte insbesondere von Kreditinstituten, die dem Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute unterliegen, alle Auskünfte verlangen, die ihnen bekannt sind und zur Bestimmung der Vermögenslage des Antragstellers zweckmässig sein können.
Art. 413quinquies - § 1 - Der Steuerdirektor befindet innerhalb sechs Monaten nach Empfang des Antrags durch einen mit Gründen versehenen Beschluss über diesen Antrag.
Sein Beschluss wird dem Antragsteller per Einschreibebrief notifiziert. § 2 - Im Monat nach Notifizierung des vorerwähnten Beschlusses kann dieser Gegenstand eines Widerspruchs bei einer Kommission sein, die sich aus mindestens zwei und höchstens vier Steuerdirektoren zusammensetzt, die von dem für Finanzen zuständigen Minister bestimmt werden, und deren Vorsitz der Beamte, der die mit der Eintreibung der Einkommensteuern beauftragten Dienste leitet, oder sein Beauftragter führt.
Der Widerspruchsführer erhält eine Empfangsbestätigung mit Angabe des Datums des Empfangs des Widerspruchs.
Die Kommission befindet innerhalb dreier Monate nach Empfang des Widerspruchs durch einen mit Gründen versehenen Beschluss über diesen Widerspruch.
Gegen den Beschluss der Kommission kann keine Beschwerde eingereicht werden. Der Beschluss wird dem Widerspruchsführer per Einschreibebrief notifiziert.
Art. 413sexies - Durch die Einreichung des Antrags auf oder des Vorschlags zum unbegrenzten Aufschub der Eintreibung werden alle Vollstreckungsverfahren bis zum Tag, an dem der Beschluss des Direktors definitiv geworden ist, oder bei Widerspruch bis zum Tag der Notifizierung des in Artikel 413quater erwähnten Beschlusses der Kommission ausgesetzt. Bereits erfolgte Pfändungen behalten jedoch ihre sichernde Wirkung.
Die Einreichung des Antrags auf oder des Vorschlags zum unbegrenzten Aufschub der Eintreibung steht jedoch weder den anderen Massnahmen zur Gewährleistung der Eintreibung der Steuern noch der Zustellung eines Zahlungsbefehls zur Unterbrechung der Verjährung im Wege.
Art. 413septies - Der Steuerschuldner oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird, verliert den Vorteil des unbegrenzten Aufschubs der Eintreibung, wenn er: 1. zwecks Erhalt des unbegrenzten Aufschubs der Eintreibung unrichtige Informationen erteilt hat, 2.die Bedingungen, die der Steuerdirektor in seinem Beschluss festgelegt hat, nicht einhält, 3. seine Passiva oder Aktiva unrechtmässig erhöht beziehungsweise vermindert hat 4.oder seine Zahlungsunfähigkeit organisiert hat.
Art. 413octies - Der König bestimmt die Bedingungen der Anwendung der Artikel 413bis bis 413sexies. Er kann insbesondere objektive Bedingungen für die Festlegung der in Artikel 413bis § 1 erwähnten Summe, die der Antragsteller zahlen muss, erlassen. » Art. 333 - Artikel 332 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
KAPITEL III - Verwendung zu erstattender oder zu zahlender Beträge Art. 334 - Summen, die im Rahmen der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Einkommenssteuern und die damit gleichgesetzten Steuern oder die Mehrwertsteuer oder aufgrund der Regeln des Zivilrechts über die Rückforderung gezahlter nicht geschuldeter Beträge einem Steuerschuldner erstattet oder gezahlt werden müssen, können ohne weitere Formalitäten vom zuständigen Beamten für die Zahlung von Vorabzügen, Einkommenssteuern, damit gleichgesetzten Steuern, Mehrwertsteuer, bestehend aus Hauptsumme, Zuschlagsteuern und Steuerzuschlägen, administrativen oder steuerrechtlichen Geldbussen, Zinsen und Kosten, die von diesem Steuerschuldner geschuldet werden, verwendet werden, Letztere nur sofern sie nicht oder nicht mehr beanstandet werden.
Art. 335 - In Artikel 76 § 1 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden zwischen den Wörtern « veranlasst hat, wird » und den Wörtern « der Überschuss » die Wörter « unbeschadet der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 » eingefügt.
Art. 336 - Artikel 77 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. November 1996, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 einziger Absatz einleitender Satz wird wie folgt ersetzt: « Unbeschadet der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004 wird die Steuer auf Lieferungen von Gütern, Dienstleistungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern nach Verhältnis des entsprechenden Betrags erstattet: ». 2. Paragraph 1bis einziger Absatz einleitender Satz wird wie folgt ersetzt: « Unbeschadet der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004 wird die Steuer auf Einfuhr von Gütern nach Verhältnis des entsprechenden Betrags erstattet: ». 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « Die Steuer, die bei Erwerb oder Einfuhr eines Personenkraftwagens gezahlt wird, wird erstattet » durch die Wörter « Unbeschadet der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004 wird die Steuer, die bei Erwerb oder Einfuhr eines Personenkraftwagens gezahlt wird, erstattet » ersetzt.
Art. 337 - In Artikel 77bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden zwischen den Wörtern « versandt oder befördert, wird » und den Wörtern « die Mehrwertsteuer » die Wörter « unbeschadet der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 » eingefügt.
Art. 338 - Die Artikel 334 bis 337 treten am 1. Januar 2005 in Kraft. (...) KAPITEL VI - Immobilieninvestmentgesellschaft mit fixem Kapital Art. 342 - In Artikel 216 Nr. 1bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, werden die Wörter « 19,5 Prozent » durch die Wörter « 16,5 Prozent » ersetzt.
Art. 343 - Artikel 342 ist auf Vorgänge anwendbar, die ab dem 1.
Januar 2005 durchgeführt werden. (...) KAPITEL VIII - Abänderung von Artikel 180 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 360 - Artikel 180 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 6. Juli 1994 und 6.
Juli 1997 und ersetzt durch die Gesetze vom 22. Dezember 1998 und 18.
August 2000 [sic, zu lesen ist: 12. August 2000], wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. die « Waterwegen en Zeekanaal NV », die Gen.mbH Autonomer Hafen Centre-Ouest, die « Maatschappij der Brugse Zeevaartinrichtingen », der « Port de Bruxelles »/« Haven van Brussel », die autonomen kommunalen Hafenregien von Antwerpen, Ostende und Gent und die autonomen Häfen von Lüttich, Charleroi und Namur, ».
Art. 361 - Artikel 360 wird in Bezug auf die Gen.mbH Autonomer Hafen Centre-Ouest ab dem Steuerjahr 2001 und in Bezug auf die « Waterwegen en Zeekanaal NV » ab dem 1. Juli 2004 wirksam.
KAPITEL IX - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf bestimmte Entschädigungen, die Vormunden von unbegleiteten minderjährigen Ausländern bewilligt werden Art. 362 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird durch eine Nr. 21 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 21. Pauschalentschädigungen, die von Vormunden bezogen werden, die vom Vormundschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz bestimmt wurden, um die Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern zu gewährleisten, und die während des Besteuerungszeitraums nicht mehr als zwei Vormundschaften übernommen haben. » Art. 363 - Vorliegendes Kapitel tritt ab dem Steuerjahr 2005 in Kraft.
KAPITEL X - Abänderung des Gesetzes vom 10. Mai 2004 zur Abänderung von Artikel 53 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf Restaurantkosten Art. 364 - Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2004 zur Abänderung von Artikel 53 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf Restaurantkosten wird wie folgt abgeändert: 1. Buchstabe B wird wie folgt ersetzt: « B.In Nr. 8bis desselben Artikels werden die Wörter « 37,5 Prozent » durch die Wörter « 31 Prozent » ersetzt. » 2. Er wird durch einen Buchstaben C mit folgendem Wortlaut ergänzt: « C.In Nr. 8bis desselben Artikels werden die Wörter « 31 Prozent » durch die Wörter « 25 Prozent » ersetzt. » Art. 365 - Artikel 364 Nr. 1 ist auf Ausgaben anwendbar, die ab dem 1.
Januar 2005 getätigt werden.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 364 Nr. 2 fest. (...) KAPITEL XII - Abänderung von Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, was freiwillige Feuerwehrleute und freiwillige Mitarbeiter beim Zivilschutz betrifft Art. 368 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juni 1998 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 12. Zulagen für freiwillige Feuerwehrleute der öffentlichen Feuerwehrdienste und für freiwillige Mitarbeiter beim Zivilschutz bis zu 2.850 EUR, ».
Art. 369 - Artikel 368 tritt ab dem Steuerjahr 2006 in Kraft.
KAPITEL XIII - Abänderung der Artikel 25 Nr. 6 Buchstabe a) und 28 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 370 - In Artikel 25 Nr. 6 Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ergänzt durch das Gesetz vom 19. Mai 1998, werden die Wörter « gemäss Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1996 über » durch die Wörter « gemäss Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1996, des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Dezember 2002 und des Erlasses der Flämischen Regierung vom 13. Juni 2003 über » ersetzt.
Art. 371 - In Artikel 28 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, ergänzt durch das Gesetz vom 19. Mai 1998, werden die Wörter « gemäss Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1996 über » durch die Wörter « gemäss Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1996, des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Dezember 2002 und des Erlasses der Flämischen Regierung vom 13. Juni 2003 über » ersetzt. KAPITEL XIV - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf den Investitionsabzug Art. 372 - Artikel 69 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juli 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 8. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.2 Buchstabe d) wird aufgehoben. 2. Der Absatz wird durch eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 3. Der Basisprozentsatz wird um 17 Prozentpunkte erhöht in Bezug auf Sachanlagen für die Absicherung von beruflich genutzten Räumen, deren Installierung von dem Beamten abgenommen wurde, der mit der Beratung im Bereich technische Vorbeugung in der Polizeizone beauftragt ist, in der die Anlagen genutzt werden. » Art. 373 - In Artikel 201 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Juli 1992 [sic, zu lesen ist: 28. Juli 1992] und 4.
Mai 1999, durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und durch das Gesetz vom 8. April 2003, wird Absatz 5 durch folgende Bestimmung ersetzt: « In dem in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Fall ist der Investitionsabzug nur anwendbar in Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten inländischen Gesellschaften und die inländischen Gesellschaften, die auf der Grundlage der in Artikel 15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten Kriterien für das Steuerjahr in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, in dem die Anlagen erworben oder gebildet werden, als kleine Gesellschaften gelten. » Art. 374 - Die Artikel 372 und 373 sind auf Anlagen anwendbar, die in einem an das Steuerjahr 2006 oder an ein späteres Steuerjahr gebundenen Besteuerungszeitraum erworben oder gebildet werden.
Ab dem 18. Oktober 2004 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung auf die Anwendung der Artikel 372 und 373.
KAPITEL XV - Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen Art. 375 - Im Einkommensteuergesetzbuch 1992 werden die Wörter « Kommission für das Bank- und Finanzwesen » jeweils durch die Wörter « Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen » ersetzt.
KAPITEL XVI - Vereinfachung und Reform einiger Bestimmungen in Bezug auf das Steuerverfahren Abschnitt I - Einkommensteuergesetzbuch 1992 Art. 376 - Artikel 366 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999, wird durch folgende Absätze ergänzt: « Der Widerspruch ist jedoch auch gültig eingelegt, wenn er vor einen anderen als den in Absatz 1 erwähnten Steuerdirektor gebracht wird.
Ist der Widerspruch an einen anderen Steuerdirektor gerichtet, übermittelt dieser ihn von Amts wegen an den territorial zuständigen Direktor und teilt dies dem Widerspruchsführer mit. » Art. 377 - Artikel 370 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999, wird aufgehoben.
Art. 378 - Ein Artikel 376ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetzbuch eingefügt: « Art. 376ter - Der Steuerdirektor oder der von ihm bestimmte Beamte befindet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss über den Antrag, den der Steuerschuldner oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird, eingereicht hat.
Er kann jedoch von Amts wegen Nachlass für Überbesteuerungen, Vorabzugs- oder Vorauszahlungsüberschüsse und in Artikel 376 erwähnte andere Ermässigungen gewähren durch Eintragung auf den Namen des betreffenden Steuerpflichtigen des nachgelassenen Betrags in eine für vollstreckbar erklärte Heberolle.
In allen Fällen erfolgt die Notifizierung des Beschlusses an den Steuerschuldner per Einschreibebrief. Dieser Beschluss ist unwiderruflich, wenn innerhalb der in Artikel 1385undecies des Gerichtsgesetzbuches festgelegten Frist keine Klage beim Gericht Erster Instanz erhoben wird. » Art. 379 - Ein Artikel 376quater mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetzbuch eingefügt: « Art. 376quater - Personen, die einen Widerspruch oder einen Antrag auf Nachlass von Amts wegen einlegen, erhalten eine Empfangsbestätigung mit Angabe des Datums des Empfangs des Widerspruchs beziehungsweise Antrags.
Erfolgt der Nachlass von Amts wegen auf Initiative der Verwaltung, setzt sie den Steuerpflichtigen über Grund und Datum der betreffenden Feststellung in Kenntnis. » Art. 380 - Artikel 378 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Dezember 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 378 - Der Antrag zur Einreichung der Kassationsbeschwerde und die Antwortschrift im Rahmen der Beschwerde dürfen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet und hinterlegt werden. » Abschnitt II - Andere Steuergesetzbücher Art. 381 - Artikel 93 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Dezember 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 93 - Der Antrag zur Einreichung der Kassationsbeschwerde und die Antwortschrift im Rahmen der Beschwerde dürfen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet und hinterlegt werden. » (...) KAPITEL XVII - Abänderung der steuerrechtlichen Regeln, die bei der Steuer der natürlichen Personen auf die eigene Wohnung anwendbar sind Art. 386 - In Artikel 7 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 30.
März 1994, werden die Wörter « oder die in Artikel 16 erwähnte Wohnung » durch die Wörter « oder die in Artikel 12 § 3 erwähnte Wohnung » ersetzt.
Art. 387 - Artikel 12 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Mai 1996 und 13. Mai 1999, wird wie folgt ergänzt: « § 3 - Unbeschadet der Erhebung des Immobiliensteuervorabzugs ist das Katastereinkommen der Wohnung, die der Steuerpflichtige bewohnt und deren Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Niessbraucher er ist, steuerfrei.
Bewohnt der Steuerpflichtige mehr als eine Wohnung, wird die Steuerbefreiung nur für eine Wohnung seiner Wahl gewährt.
Die Steuerbefreiung wird auch gewährt, wenn die Wohnung aus beruflichen oder sozialen Gründen nicht vom Steuerpflichtigen persönlich bewohnt wird.
Die Steuerbefreiung wird nicht für den Teil der Wohnung gewährt, der zur Ausübung der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen oder eines seiner Haushaltsmitglieder genutzt wird oder der von Personen bewohnt wird, die nicht zu seinem Haushalt gehören.
Bewohnen verheiratete Steuerpflichtige mehr als eine Wohnung, wird die Steuerbefreiung nur für die Wohnung ihrer Wahl gewährt, die sie gemeinsam bewohnen. Die Steuerbefreiung kann jedoch für eine Wohnung gewährt werden, die die Ehepartner oder einer von ihnen aus beruflichen oder sozialen Gründen nicht persönlich bewohnen. » Art. 388 - Artikel 14 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 1994 und ergänzt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird Nr.1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. Zinsen auf Schulden einschliesslich der Schulden, die sich auf die in Artikel 12 § 3 erwähnte Wohnung beziehen und nicht in Artikel 104 Nr. 9 erwähnt sind, die spezifisch für Erwerb oder Erhaltung dieser Güter oder dieser in Artikel 12 § 3 erwähnten Wohnung gemacht wurden, wobei Zinsen auf Schulden, die für ein einziges unbewegliches Gut gemacht wurden, vom Gesamtbetrag der Einkünfte aus unbeweglichen Gütern abgezogen werden können, ». 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Gesamtbetrag der in Absatz 1 erwähnten Abzüge ist auf die gemäss den Artikeln 7 bis 13 bestimmten Einkünfte aus unbeweglichen Gütern begrenzt.» 3. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Diese Abzüge werden proportional auf Einkünfte aus unbeweglichen Gütern angerechnet.» Art. 389 - Artikel 16 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird aufgehoben.
Art. 390 - Artikel 19 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 20. März 1996, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « a) Verträge, die eine garantierte Leistung vorsehen und für die keine Prämie: - zu einem in Artikel 104 Nr. 9 erwähnten Abzug für die einzige Wohnung geführt hat, - zu einer Steuerermässigung für langfristiges Sparen in Anwendung der Artikel 1451 bis 14516 geführt hat, ».
Art. 391 - Artikel 34 § 1 Nr. 2 Buchstabe d) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « d) Beiträge, die in den Artikeln 104 Nr. 9 und 1451 Nr. 2 erwähnt sind. » Art. 392 - Artikel 39 § 2 Nr. 2 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch die Gesetze vom 28. Dezember 1992, 17. Mai 2001 und 28.
April 2003 [sic, zu lesen ist: ersetzt durch das Gesetz vom 28.
Dezember 1992, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2000 und ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2003], wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « a) keine Steuerbefreiung aufgrund von Bestimmungen, die vor dem Steuerjahr 1993 anwendbar waren, durchgeführt wurde, der in Artikel 104 Nr. 9 erwähnte Abzug für die einzige Wohnung nicht angewandt wurde und die in Artikel 1451 Nr. 2 erwähnte Ermässigung nicht gewährt wurde, ».
Art. 393 - § 1 - In Artikel 93bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird Nr. 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. der entgeltlichen Abtretung der Wohnung, für die in Anwendung von Artikel 16 der Wohnungsabzug bewilligt werden kann für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten vor dem Monat, in dem die Veräusserung stattfand. Zwischen dem Zeitraum von mindestens zwölf Monaten und dem Monat, in dem die Veräusserung stattfand, kann jedoch ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen, in dem die Wohnung ungenutzt war, ». § 2 - In demselben Artikel wird Nr. 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. der entgeltlichen Abtretung der in Artikel 12 § 3 erwähnten Wohnung, deren Katastereinkommen für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten vor dem Monat, in dem die Veräusserung stattfand, steuerfrei ist. Zwischen dem Zeitraum von mindestens zwölf Monaten und dem Monat, in dem die Veräusserung stattfand, kann jedoch ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen, in dem die Wohnung ungenutzt war, ».
Art. 394 - Artikel 104 Nr. 9 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 9. Zinsen und Summen, die für Tilgung oder Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe gezahlt werden, die zwecks Erwerb oder Erhalt einer in Artikel 12 § 3 erwähnten einzigen Wohnung aufgenommen wurde, und Beiträge zu einer Alters- und Todesfallzusatzversicherung, die der Steuerpflichtige in Ausführung eines Lebensversicherungsvertrags, den er individuell abgeschlossen hat ausschliesslich für die Wiederherstellung einer solchen oder als Sicherheit für eine solche Hypothekenanleihe, definitiv gezahlt hat für die Bildung einer Rente oder eines Kapitals zu Lebzeiten oder im Todesfall, ».
Art. 395 - Artikel 105 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 1992, 6. Juli 1994 und 10. August 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 105 - Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, werden die in Artikel 104 erwähnten Abzüge wie folgt angerechnet: In erster Linie wird der in Artikel 104 Nr. 9 erwähnte Abzug gemäss der Verteilung angerechnet, die die Steuerpflichtigen in den in den Artikeln 115 Absatz 1 Nr. 6 und 116 erwähnten Grenzen wählen, sofern diese Verteilung nicht dazu führt, dass zu Lasten eines der Steuerpflichtigen weniger als 15 Prozent der abzugsfähigen Summen angerechnet werden.
Die in Artikel 104 Nr. 3 bis 8 erwähnten Abzüge werden dann proportional auf die Gesamtheit der Nettoeinkünfte der beiden Steuerpflichtigen angerechnet.
Schliesslich werden die in Artikel 104 Nr. 1 und 2 erwähnten Abzüge vorrangig auf die Gesamtheit der Nettoeinkünfte des Steuerpflichtigen angerechnet, der die Ausgaben trägt, und ein möglicher Restbetrag wird auf die Gesamtheit der Nettoeinkünfte des anderen Steuerpflichtigen angerechnet. » Art. 396 - In Titel II Kapitel II Abschnitt VI desselben Gesetzbuches wird die Unterteilung « E. Zinsen auf Hypothekenanleihen » mit den Artikeln 115 und 116, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 28. Dezember 1992, 6.Juli 1994 und 20. Dezember 1995 und durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, durch folgende Bestimmung ersetzt: « E. Abzug für die einzige Wohnung Art. 115 - In Artikel 104 Nr. 9 erwähnte Ausgaben werden unter folgenden Bedingungen abgezogen: 1. Die Ausgaben müssen für die Wohnung getätigt werden, die am 31. Dezember des Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags die einzige Wohnung des Steuerpflichtigen ist. 2. Die Hypothekenanleihe und der Lebensversicherungsvertrag erwähnt in Artikel 104 Nr.9 werden vom Steuerpflichtigen bei einem Institut, dessen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum liegt, aufgenommen beziehungsweise eingegangen zwecks Erwerb oder Erhalt in Belgien seiner in Artikel 12 § 3 erwähnten Wohnung. 3. Die Hypothekenanleihe hat eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren.4. Der Lebensversicherungsvertrag wird eingegangen: a) vom Steuerpflichtigen, der ausschliesslich sich selbst versichert hat, b) vor dem Alter von fünfundsechzig Jahren;Verträge, die über den ursprünglich vorgesehenen Zeitraum hinaus verlängert, wieder in Kraft gesetzt, geändert oder erhöht werden, nachdem der Versicherte das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht hat, gelten nicht als vor diesem Alter eingegangen, c) für eine Mindestdauer von zehn Jahren, wenn er Leistungen zu Lebzeiten vorsieht, 5.Die Vorteile des in Nr. 4 erwähnten Vertrags werden bestimmt: a) zu Lebzeiten zugunsten des Steuerpflichtigen ab dem Alter von fünfundsechzig Jahren, b) im Todesfall zugunsten der Personen, die infolge des Todes des Versicherten das Volleigentum oder den Niessbrauch dieser Wohnung erhalten. 6. Der abzugsfähige Gesamtbetrag darf pro Steuerpflichtigen und pro Besteuerungszeitraum nicht höher als 1.500 EUR sein.
Zur Bestimmung, ob die Wohnung des Steuerpflichtigen am 31. Dezember des Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags seine einzige Wohnung ist, werden andere Wohnungen, deren Miteigentümer, blosser Eigentümer oder Niessbraucher er aufgrund einer Erbschaft ist, nicht berücksichtigt.
Art. 116 - Der in Artikel 115 Nr. 6 erwähnte Betrag wird in den ersten zehn Besteuerungszeiträumen ab dem Besteuerungszeitraum des Abschlusses des Anleihevertrags um 500 EUR erhöht.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag wird um 50 EUR erhöht, wenn der Steuerpflichtige am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags drei oder mehr als drei Kinder zu Lasten hat.
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Erhöhungen werden ab dem ersten Besteuerungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Niessbraucher einer zweiten Wohnung wird, nicht angewandt. Die Situation wird am 31.
Dezember des Besteuerungszeitraums beurteilt. » Art. 397 - Artikel 1451 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 17.
November 1998, 25. Januar 1999, 17. Mai 2000, 24. Dezember 2002 und 28. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. als Beiträge zu einer Alters- und Todesfallzusatzversicherung, die der Steuerpflichtige in Ausführung eines Lebensversicherungsvertrags, den er individuell abgeschlossen hat, definitiv in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gezahlt hat für die Bildung einer Rente oder eines Kapitals zu Lebzeiten oder im Todesfall, in dem Masse, wie dieses Kapital nicht für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Hypothekenanleihe dient, die für die in Artikel 104 Nr. 9 erwähnte Wohnung aufgenommen wurde. » 2. In Nr.3 werden die Wörter « eine in Belgien gelegene Wohnung » durch die Wörter « eine andere in Belgien gelegene Wohnung als die in Artikel 104 Nr. 9 erwähnte Wohnung » ersetzt.
Art. 398 - In Artikel 1455 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2000, werden die Wörter « in der Europäischen Union » durch die Wörter « im Europäischen Wirtschaftsraum » ersetzt.
Art. 399 - Artikel 1456 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « In Artikel 1451 Nr. 2 und 3 erwähnte Beiträge und Summen werden für die Ermässigung berücksichtigt in dem Masse, wie diese Ausgaben die Plusdifferenz zwischen folgenden Beträgen nicht übersteigen: - einerseits 15 Prozent des ersten Teilbetrags von 1.250 EUR der Gesamtheit der Berufseinkünfte und 6 Prozent der restlichen Berufseinkünfte, wobei ein Höchstbetrag von 1.500 EUR gilt, - und andererseits dem Betrag, der in Anwendung von Artikel 104 Nr. 9 abgezogen wird, ohne Berücksichtigung der eventuellen Erhöhung wie in Artikel 116 erwähnt. » Art. 400 - In Titel II Kapitel III Abschnitt I desselben Gesetzbuches wird Unterabschnitt IIter « Erhöhte Ermässigung für Bausparen » mit den Artikeln 14517 bis 14520, eingefügt durch das Gesetz vom 28.
Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2000 und den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, aufgehoben.
Art. 401 - In Artikel 169 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 28. Dezember 1992, 17.
Mai 2000 und 24. Dezember 2002, werden die Wörter « oder aufgrund von Lebensversicherungsverträgen im Sinne von Artikel 14517 Nr. 1 » durch die Wörter « oder aufgrund von Lebensversicherungsverträgen im Sinne von Artikel 104 Nr. 9 » ersetzt.
Art. 402 - Im einleitenden Satz von Artikel 171 Nr. 2 Buchstabe d) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2003, werden die Wörter « der in Artikel 1451 Nr. 2 erwähnten Lebensversicherungsverträge » durch die Wörter « der in den Artikeln 104 Nr. 9 und 1451 Nr. 2 erwähnten Lebensversicherungsverträge » ersetzt.
Art. 403 - Artikel 178 § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt [sic, zu lesen ist: abgeändert] durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird aufgehoben.
Art. 404 - Artikel 235 Nr. 1 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. auf die Steuer der natürlichen Personen für die in Artikel 227 Nr. 1 erwähnten Steuerpflichtigen, so wie diese Regeln in den Artikeln 7 bis 103 erwähnt sind, ».
Art. 405 - Artikel 243 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 21.
Dezember 1994, 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Artikel 126 bis 129, 1451 Nr. 1 bis 4, 1452 bis 1457, 14521 bis 14528, 157 bis 169 und 171 bis 178 sind ebenfalls anwendbar. » Art. 406 - Artikel 256 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 256 - Für die Festlegung des Immobiliensteuervorabzugs werden in Artikel 15 erwähnte Verringerungen nicht berücksichtigt. » Art. 407 - Artikel 277 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. März 1994, wird aufgehoben.
Art. 408 - Artikel 290 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird aufgehoben.
Art. 409 - Artikel 516 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 6.
Juli 1994 und 17. Mai 2000 und durch die Königlichen Erlasse vom 13.
Juli 2001 und 11. Dezember 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « den Artikeln 14517 Nr.2 und 14519 Absatz 2 » und den Wörtern « wird die erhöhte Steuerermässigung » die Wörter «, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch Artikel 400 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestanden, » eingefügt und werden zwischen den Wörtern « Artikel 16 » und den Wörtern « der Wohnungsabzug » die Wörter «, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 389 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestand, » eingefügt. 2. In § 2 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « Artikel 16 » und den Wörtern « der Wohnungsabzug » die Wörter «, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 389 des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004 bestand, » eingefügt. 3. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « den Artikeln 14517 Nr.1 und 14519 Absatz 2 » und den Wörtern « wird die erhöhte Steuerermässigung » die Wörter «, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch Artikel 400 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestanden, » eingefügt und werden zwischen den Wörtern « Artikel 16 » und den Wörtern « anwendbar ist » die Wörter «, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 389 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestand, » eingefügt. 4. In § 4 werden die Wörter « die in den Artikeln 1451 Nr.2 und 3 und 14517 Nr. 1 und 2 erwähnten Beiträge und Summen » durch die Wörter « die Beiträge und Summen erwähnt in den Artikeln 1451 Nr. 2 und 3 und 14517 Nr. 1 und 2, so wie sie vor ihrer Abänderung oder Aufhebung durch die Artikel 397 und 400 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestanden, » ersetzt.
Art. 410 - Artikel 518 desselben Gesetzbuches, ersetzt [sic, zu lesen ist: abgeändert] durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « der Artikel 7 bis 11, 16, » und den Wörtern « 221 Nr.1 » die Wörter « so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 389 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestand, » eingefügt und werden zwischen den Wörtern « 255 und 277 » und dem Wort « gilt » die Wörter «, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 407 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestand, » eingefügt. 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « In Abweichung von Artikel 178 § 1 werden die Beträge von 3.000 EUR und 250 EUR erwähnt in Artikel 16 § 4, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 389 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestand, mit dem in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Koeffizienten angepasst. » Art. 411 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 526 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 526 - Artikel 12 § 3, so wie er durch Artikel 387 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 eingefügt wurde, ist nicht auf das Katastereinkommen der eigenen Wohnung anwendbar, sofern der Steuerpflichtige den Abzug der Zinsen in Bezug auf Anleihen beantragt, die zwecks Erwerb oder Erhalt dieser Wohnung aufgenommen wurden und: a) vor dem 1.Januar 2005 abgeschlossen wurden, b) ab dem 1.Januar 2005 abgeschlossen wurden, aber - entweder eine Refinanzierung einer in Buchstabe a) erwähnten Anleihe betreffen - oder eine Anleihe betreffen, die abgeschlossen wird, während Zinsen in Bezug auf eine in Buchstabe a) oder in vorhergehendem Gedankenstrich erwähnte Anleihe noch vom Katastereinkommen der Wohnung abgezogen werden.
In diesen Fällen bleiben die Artikel 7, 14, 16, 93bis, 178, 235, 256, 277 und 290, so wie sie vor ihrer Abänderung oder Aufhebung durch die Artikel 386, 388, 389, 393 § 2, 403, 404 und 406 bis 408 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestanden, auf das in Absatz 1 erwähnte Katastereinkommen anwendbar.
Zudem bleiben die Artikel 104, 105, 115, 116, 1451, 1456, 14517 bis 14520 und 243, so wie sie vor ihrer Abänderung oder Aufhebung durch die Artikel 394 bis 397, 399, 400 und 405 des Programmgesetzes vom 27.
Dezember 2004 bestanden, anwendbar auf: 1. Hypothekenanleihen, die zwecks Erwerb oder Erhalt der in Absatz 1 erwähnten Wohnung aufgenommen wurden und: a) vor dem 1.Januar 2005 abgeschlossen wurden, b) ab dem 1.Januar 2005 abgeschlossen wurden, aber - entweder eine Refinanzierung einer in Buchstabe a) erwähnten Anleihe betreffen - oder eine Hypothekenanleihe betreffen, die abgeschlossen wird, während Zinsen in Bezug auf eine in Buchstabe a) oder in vorhergehendem Gedankenstrich erwähnte Hypothekenanleihe noch vom Katastereinkommen der Wohnung abgezogen werden. 2. Lebensversicherungsverträge, die ausschliesslich für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine in Nr.1 erwähnte Hypothekenanleihe dienen. » Art. 412 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 527 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 527 - Artikel 19 § 1 Nr. 3 Buchstabe a), so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 390 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestand, bleibt auf Einkünfte anwendbar, die in Kapitalien und Rückkaufswerten enthalten sind, die zu Lebzeiten für nicht in Artikel 104 Nr. 9 erwähnte Lebensversicherungsverträge ausgezahlt werden, die der Steuerpflichtige individuell abgeschlossen hat, wenn es sich um Verträge handelt, die eine garantierte Leistung vorsehen und für die keine Prämie zu einer Steuerermässigung für langfristiges Sparen gemäss den Artikeln 1451, 1456 und 14517 bis 14520, so wie sie vor ihrer Abänderung oder Aufhebung durch die Artikel 397, 399 und 400 des Programmgesetzes bestanden oder so wie sie aufgrund von Artikel 526 Absatz 3 anwendbar geblieben sind, geführt hat.
Artikel 34 § 1 Nr. 2 Buchstabe d), so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 391 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestand, bleibt anwendbar, sofern die dort erwähnten Kapitalien, Rückkaufswerte von Lebensversicherungsverträgen, Pensionen, ergänzenden Pensionen und Renten ganz oder teilweise durch Beiträge erwähnt in Artikel 14517 Nr. 1, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 400 des Programmgesetzes bestand oder so wie er aufgrund von Artikel 526 Absatz 3 anwendbar geblieben ist, gebildet werden.
Artikel 39 § 2 Nr. 2 Buchstabe a), so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 392 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestand, bleibt auf Pensionen, ergänzende Pensionen, Renten, Kapitalien, Sparguthaben und Rückkaufswerte anwendbar, sofern sie aus einem nicht in Artikel 104 Nr. 9 erwähnten individuellen Lebensversicherungsvertrag hervorgehen, der zugunsten des Steuerpflichtigen oder der Person, deren Rechtsnachfolger er ist, abgeschlossen wurde, und für die die Ermässigung erwähnt in Artikel 14517 Nr. 1, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 400 des Programmgesetzes bestand oder so wie er aufgrund von Artikel 526 Absatz 3 anwendbar geblieben ist, nicht gewährt wurde.
Artikel 169 § 1 Absatz 1, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 401 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestand, bleibt anwendbar, sofern die dort erwähnten Kapitalien und Rückkaufswerte aufgrund von Lebensversicherungsverträgen im Sinne von Artikel 14517 Nr. 1, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 400 des Programmgesetzes bestand oder so wie er aufgrund von Artikel 526 Absatz 3 anwendbar geblieben ist, gezahlt werden.
Artikel 171 Nr. 2 Buchstabe d), so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 402 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestand, bleibt anwendbar, sofern es sich um Kapitalien und Rückkaufswerte von Lebensversicherungsverträgen erwähnt in Artikel 1451 Nr. 2, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 397 des Programmgesetzes bestand oder so wie er aufgrund von Artikel 526 Absatz 3 anwendbar geblieben ist, handelt.
Art. 413 - Artikel 393 § 1 tritt ab dem Steuerjahr 2005 in Kraft.
Die Artikel 386 bis 389, 393 § 2, 398, 403, 404 und 406 bis 412 des Programmgesetzes treten ab dem Steuerjahr 2006 in Kraft.
Die Artikel 390 bis 392, 394 bis 397, 399 bis 402 und 405 des Programmgesetzes sind auf Hypothekenanleihen anwendbar, die ab dem 1.
Januar 2005 aufgenommen werden zwecks Erwerb oder Erhalt der Wohnung erwähnt in Artikel 104 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er durch Artikel 394 des Programmgesetzes abgeändert worden ist, und auf Lebensversicherungsverträge, die ausschliesslich für die Wiederherstellung einer solchen oder als Sicherheit für eine solche Hypothekenanleihe dienen. (...) TITEL XII - Innere Angelegenheiten KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Art. 448 - Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Mai 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 30. November 1998, 27. April 1999, 24.
Dezember 2002 und 9. Juli 2004, wird wie folgt ergänzt: « 17. die Gemeinschaftsminister, die für das Unterrichtswesen zuständig sind. » KAPITEL II - Abänderung des Wahlgesetzbuches Art. 449 - In Artikel 17 § 1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 1991 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, werden zwischen den Wörtern « Jede politische Partei kann zwei Exemplare oder Abschriften dieser Liste » und den Wörtern « kostenlos erhalten » die Wörter « auf Papier oder Standard-Datenträger » eingefügt.
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Art. 450 - In Titel I des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern wird ein Kapitel VIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « KAPITEL VIIbis - Erfassung biometrischer Daten Art. 30bis - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter « Erfassung biometrischer Daten » die Abnahme von Fingerabdrücken und die Anfertigung von Fotos zu verstehen. § 2 - Für folgende Personen kann eine Erfassung biometrischer Daten durchgeführt werden: 1. Ausländer, die ein Visum, eine gleichwertige Erlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis bei einem belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter oder einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter, der die belgischen Interessen vertritt, beantragen, in Artikel 10 Absatz 1 Nr.1 und Nr. 4 oder in Artikel 40 §§ 3 bis 6 erwähnte Ausländer ausgenommen, 2. Ausländer, die im Königreich einen Antrag auf einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten einreichen oder einen Antrag, damit es ihnen erlaubt oder gestattet wird, sich länger als drei Monate im Königreich aufzuhalten, in Artikel 10 Absatz 1 Nr.1 und Nr. 4 oder in Artikel 40 §§ 3 bis 6 erwähnte Ausländer ausgenommen, 3. Ausländer, die aufgrund von Artikel 3 abgewiesen werden oder denen gemäss Artikel 7 oder 27 eine Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen notifiziert wird, 4.Ausländer, die gemäss Artikel 20 Gegenstand eines Ministeriellen Zurückweisungserlasses oder eines Königlichen Ausweisungserlasses sind.
Der König bestimmt die Frist, während deren die biometrischen Daten, die gemäss vorliegendem Artikel erfasst worden sind, aufbewahrt werden müssen. § 3 - Die biometrischen Daten werden auf Initiative des belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertreters oder des Ministers oder seines Beauftragten erfasst. Sie können ebenfalls auf Initiative eines Gerichtspolizeioffiziers einschliesslich der Gerichtspolizeioffiziere, deren Befugnisse beschränkt sind, oder eines Verwaltungspolizeioffiziers erfasst werden. § 4 - Die biometrischen Daten dürfen nur verwendet werden, insofern sie notwendig sind, um: 1. die Identität des Ausländers festzustellen und/oder zu überprüfen, 2.zu überprüfen, ob der betreffende Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die nationale Sicherheit darstellt, 3. die Verpflichtungen einzuhalten, die in den vom Rat der Europäischen Union angenommenen europäischen Verordnungen und Richtlinien vorgesehen sind. § 5 - Registrierung, Bearbeitung, Auswertung und Übertragung der biometrischen Daten erfolgen unter Kontrolle des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens gemäss dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. § 6 - Auf Ersuchen des Ministers oder seines Beauftragten sind die in § 2 erwähnten biometrischen Daten zu den in § 4 erwähnten Zwecken bei den Gerichtsbehörden, Polizeidiensten, Beamten und Bediensteten der öffentlichen Dienste, die über diese Daten verfügen, erhältlich. » Art. 451 - Artikel 55 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Juli 1996 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « dem der Aufenthalt für unbeschränkte Dauer erlaubt worden ist » durch die Wörter « dem der Aufenthalt für unbeschränkte Dauer gestattet oder erlaubt worden ist » ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter « wenn dem Antragsteller der Aufenthalt für unbeschränkte Dauer erlaubt worden ist » durch die Wörter « wenn dem Antragsteller der Aufenthalt für unbeschränkte Dauer gestattet oder erlaubt worden ist » ersetzt. Art. 452 - Artikel 450 ist nicht anwendbar auf Ausländer, die sich am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes bereits auf belgischem Staatsgebiet befinden. (...) TITEL XIII - Sonstige Bestimmungen (...) KAPITEL III - Landesverteidigung Abschnitt I - Öffentliche Aufträge im Verhandlungsverfahren - Auftragsvergabeverfahren und bei Wettbewerb gültige Regeln Art. 500 - In Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge werden die Wörter « Wenn die vorerwähnten Aufträge im Verhandlungsverfahren vergeben werden, kann der König nicht von den Regeln abweichen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes auf dieses Verfahren zur Anwendung kommen. » gestrichen.
Art. 501 - Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « b) wenn der Auftrag sich auf Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen bezieht, die für geheim erklärt werden oder deren Ausführung gemäss den geltenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert oder aber wenn der Schutz wesentlicher Interessen des Landes es gebietet.
Diese Bestimmung ist ebenfalls anwendbar auf: - öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 296 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anwendbar ist, - öffentliche Dienstleistungsverträge im Bereich Luft- und Seeverkehr für die Bedürfnisse des Ministeriums der Landesverteidigung. » (...) Art. 503 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
KAPITEL IV - Personal und Organisation Art. 504 - Artikel 43 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « oder mit einem damit gleichgesetzten Dienstgrad » und den Wörtern « werden in drei Sprachkader aufgeteilt » die Wörter « oder der Klasse A3, A4 oder A5 » eingefügt.2. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « damit gleichgesetzte Dienstgrade » und den Wörtern « werden die Stellen » die Wörter « und die Klassen A3, A4 und A5 » eingefügt.3. In § 3 Absatz 2 werden nach den Wörtern « und der damit gleichgesetzten Dienstgrade » die Wörter « und der Klassen A3, A4 und A5 » eingefügt.4. In § 3 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern « die verschiedenen Dienstgrade » und den Wörtern « fest, die eine gleiche Stufe der Hierarchie bilden » die Wörter « oder Klassen » eingefügt.5. In § 3 Absatz 6 werden zwischen den Wörtern « und der damit gleichgesetzten Dienstgrade » und den Wörtern « zugunsten zentraler Dienststellen » die Wörter « und der Klassen A3, A4 und A5 » eingefügt.6. In § 3 Absatz 7 werden zwischen den Wörtern « mit gleichem Dienstgrad » und den Wörtern « anwendbar ist » die Wörter « oder gleicher Klasse » eingefügt.7. In § 6 Absatz 1 werden nach den Wörtern « oder den unmittelbar untergeordneten Dienstgrad » die Wörter « beziehungsweise er wird vorher derselben Klasse oder der unmittelbar untergeordneten Klasse zugeordnet » eingefügt. Art. 505 - In Artikel 43ter § 8 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juni 2002, werden die Wörter « einen Dienstgrad im Rang 13, 15, 16 und 17 innehaben » durch die Wörter « in den Klassen A3, A4 und A5 ernannt sind » ersetzt. (...) KAPITEL VI - Administrative Vereinfachung Abschnitt I - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Einberufung der Generalversammlung Art. 509 - Artikel 268 § 1 Absatz 3 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird wie folgt ersetzt: « Sie werden den Gesellschaftern, den Inhabern von unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegebenen Zertifikaten, den Inhabern von Schuldverschreibungen, den Kommissaren und den Geschäftsführern fünfzehn Tage vor der Versammlung zugesandt. Die Einladung erfolgt per Einschreiben, ausser wenn die Empfänger individuell, ausdrücklich und schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben, die Einladung über ein anderes Kommunikationsmittel zu erhalten. » Art. 510 - Artikel 294 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Die Einladungen zur Generalversammlung enthalten die Tagesordnung und werden den Inhabern von Schuldverschreibungen acht Tage vor der Versammlung übermittelt. Die Einladung erfolgt per Einschreiben, ausser wenn die Empfänger individuell, ausdrücklich und schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben, die Einladung über ein anderes Kommunikationsmittel zu erhalten. » Art. 511 - Artikel 533 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird wie folgt ersetzt: « Art. 533 - Die Einladungen zu einer Generalversammlung enthalten die Tagesordnung und erfolgen durch eine Bekanntmachung, die: a) mindestens fünfzehn Tage vor der Versammlung im Belgischen Staatsblatt erscheint. Für notierte Gesellschaften ist diese Frist auf mindestens vierundzwanzig Tage vor der Versammlung festgesetzt; für notierte Gesellschaften, die auf das in Artikel 536 Absatz 3 bestimmte Verfahren des Eintragungsdatums zurückgreifen, ist diese Frist auf mindestens vierundzwanzig Tage vor dem Eintragungsdatum festgesetzt; falls eine neue Einladung notwendig ist und das Datum der zweiten Versammlung in der ersten Einladung vermerkt worden ist, ist die Frist auf mindestens siebzehn Tage vor der Versammlung oder gegebenenfalls auf mindestens siebzehn Tage vor dem Eintragungsdatum festgesetzt, b) mindestens fünfzehn Tage vor der Versammlung in einer landesweit vertriebenen Zeitung veröffentlicht wird, ausser für jährliche Generalversammlungen, die in der Gemeinde, an dem Ort, an dem Tag und zu der Uhrzeit stattfinden, die im Errichtungsakt angegeben sind, und für die die Tagesordnung sich auf die Prüfung des Jahresabschlusses, den Lagebericht und gegebenenfalls den Bericht der Kommissare und die Abstimmung über die Entlastung der Verwalter und gegebenenfalls der Kommissare beschränkt. Für notierte Gesellschaften ist diese Frist auf mindestens vierundzwanzig Tage vor der Versammlung festgesetzt; für notierte Gesellschaften, die auf das in Artikel 536 Absatz 3 bestimmte Verfahren des Eintragungsdatums zurückgreifen, muss diese Ankündigung mindestens vierundzwanzig Tage vor dem Eintragungsdatum erfolgen; falls eine neue Einladung notwendig ist und das Datum der zweiten Versammlung in der ersten Einladung vermerkt worden ist, muss die Einladung für die zweite Versammlung mindestens siebzehn Tage vor der Versammlung erfolgen oder gegebenenfalls mindestens siebzehn Tage vor dem Eintragungsdatum.
Den Inhabern von Aktien, Schuldverschreibungen oder Optionsscheinen, die auf den Namen lauten, den Inhabern von unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegebenen Namenszertifikaten, den Verwaltern und den Kommissaren wird fünfzehn Tage vor der Versammlung eine Einladung geschickt; diese Mitteilung erfolgt durch gewöhnlichen Brief, ausser wenn die Empfänger individuell, ausdrücklich und schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben, die Einladung über ein anderes Kommunikationsmittel zu erhalten; die Erfüllung dieser Formalität braucht jedoch nicht nachgewiesen zu werden.
Lauten alle Aktien, Schuldverschreibungen, Optionsscheine oder Zertifikate, die unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegeben worden sind, auf Namen, genügt die Übermittlung der Einladungen; diese Übermittlung erfolgt per Einschreiben, ausser wenn die Empfänger individuell, ausdrücklich und schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben, die Einladung über ein anderes Kommunikationsmittel zu erhalten.
In der Tagesordnung müssen die zu behandelnden Angelegenheiten und für Gesellschaften, die öffentlich zur Zeichnung auffordern oder aufgefordert haben, die Beschlussvorschläge angegeben werden. » Art. 512 - Artikel 570 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 570 - Die Einladungen zur Generalversammlung enthalten die Tagesordnung und erfolgen durch eine Bekanntmachung, die mindestens fünfzehn Tage vor der Versammlung im Belgischen Staatsblatt und in einer landesweit vertriebenen Zeitung veröffentlicht wird. Diese Einladungen werden den Inhabern von Namensschuldverschreibungen fünfzehn Tage vor der Versammlung übermittelt; diese Übermittlung erfolgt per Einschreiben, ausser wenn die Empfänger individuell, ausdrücklich und schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben, die Einladung über ein anderes Kommunikationsmittel zu erhalten. Wenn alle Schuldverschreibungen Namensschuldverschreibungen sind, genügt eine Übermittlung der Einladungen; diese Übermittlung erfolgt per Einschreiben, ausser wenn die Empfänger individuell, ausdrücklich und schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben, die Einladung über ein anderes Kommunikationsmittel zu erhalten. In der Tagesordnung müssen die zu behandelnden Angelegenheiten und die der Versammlung zu unterbreitenden Beschlussvorschläge angegeben werden. » Abschnitt II - Unternehmensnummer Art. 513 - Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Auf den für die Ausübung einer Handels- oder Handwerkstätigkeit benutzten Gebäuden und Markständen und auf den Transportmitteln, die hauptsächlich im Rahmen der Ausübung eines Wandergewerbes oder, für Arbeitgeber, im Rahmen von Hoch- und Tiefbauaktivitäten oder von Tätigkeiten der Gebäudeinnenreinigung benutzt werden, muss sichtbar die in Absatz 1 erwähnte Angabe angebracht sein.2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Absatz 3 erwähnten Tätigkeiten ändern, für die auf den verwendeten Transportmitteln die in Absatz 1 erwähnte Angabe sichtbar angebracht sein muss.» Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Für den Minister der Landesverteidigung, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für die Ministerin des Mittelstands, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung, der Politik der Grossstädte und der Chancengleichheit C. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Staatssekretär für die Informatisierung des Staates P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 oktober 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL