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Koninklijk Besluit van 19 december 2018
gepubliceerd op 30 juni 2020

Koninklijk besluit nr. 2 met betrekking tot de forfaitaire regeling inzake belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2020041820
pub.
30/06/2020
prom.
19/12/2018
ELI
eli/besluit/2018/12/19/2020041820/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


19 DECEMBER 2018. - Koninklijk besluit nr. 2 met betrekking tot de forfaitaire regeling inzake belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit nr. 2 van 19 december 2018 met betrekking tot de forfaitaire regeling inzake belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 31 december 2018, err. van 11 januari 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 19. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass Nr.2 über die Pauschalregelung im Bereich der Mehrwertsteuer BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, infolge des Inkrafttretens am 1. Januar 2019 von Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer (Belgisches Staatsblatt vom 10. August 2018, Erratum vom 28. August 2018, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 6. März 2020) den Königlichen Erlass Nr. 2 vom 7.

November 1969 über die Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen zu ersetzen.

Durch vorerwähnten Artikel 12 wird Artikel 56 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend "Gesetzbuch" genannt) hinsichtlich der Anwendung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für einige Unternehmen in bestimmten Tätigkeitsbereichen durch einen neuen Artikel 56 des Gesetzbuches ersetzt. Pauschale Veranlagungsgrundlagen ermöglichen es, den steuerpflichtigen Umsatz des Steuerpflichtigen in Fällen zu bestimmen, in denen dieser Umsatz nicht aus Rechnungen oder anderen genauen Daten hervorgeht, ohne dass der Betreffende seine Einnahmen täglich aufzeichnen muss.

Abgesehen davon, dass in diesen neuen Artikel 56 des Gesetzbuches Bestimmungen hinsichtlich seiner Anwendungsbedingungen aufgenommen werden (z.B. dass es nicht möglich ist, pauschale Veranlagungsgrundlagen für Steuerpflichtige anzuwenden, die aufgrund von Artikel 21bis § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29.

Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer einen Kassenzettel ausstellen müssen wie im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, vorgesehen), wird darin der Inhalt einiger wesentlicher Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 übernommen, die nicht als einfache Ausführungsmaßnahmen betrachtet werden können. Dabei geht es um den Grundsatz der Einführung einer pauschalen Steuerregelung, die Bedingungen, um eine solche Regelung in Anspruch nehmen zu können, die wesentlichen Grundregeln ihrer Funktionsweise, die Möglichkeit für die betreffenden Steuerpflichtigen, für die normale Steuerregelung oder die Steuerbefreiungsregelung zu optieren, und die Modalitäten für die Festlegung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen.

Vorliegender Entwurf dient der Ausführung von Artikel 56 § 5 des Gesetzbuches und zielt infolgedessen darauf ab, die rein ausführungsbezogenen Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 in einen neuen Königlichen Erlass Nr. 2 aufzunehmen und wenn nötig neu zu formulieren. So werden unter anderem die praktischen Anwendungsbedingungen für diese Steuerregelung und die einzuhaltenden Formalitäten in Bezug auf die Aufnahme, den Wechsel oder die Beendigung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen, der pauschale Veranlagungsgrundlagen anwendet, festgelegt.

Der Entwurf hat folglich zum Ziel, die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 2, die nicht in den neuen Artikel 56 des Gesetzbuches aufgenommen worden sind, in einem kohärenten Rahmen zusammenzufassen, ohne dass andere Abänderungen angebracht werden, als diejenigen, die erforderlich sind, um die Bestimmungen als kohärentes Ganzes zu modernisieren.

In diesem Zusammenhang sind im Übrigen zwei Aspekte, die sich auf die Gesamtheit der Artikel des vorliegenden Entwurfs beziehen, ganz allgemein hervorzuheben.

Erstens werden zur Bezeichnung des Dienstes oder Beamten, an den sich der Steuerpflichtige gegebenenfalls wenden oder dem er Unterlagen übermitteln kann oder der ihm einen Beschluss notifiziert, unter Berücksichtigung der Entwicklung der organisatorischen Struktur innerhalb des FÖD Finanzen die Begriffe "zuständiger Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, dem der Steuerpflichtige untersteht," beziehungsweise "zuständiger Beamte dieses Dienstes" verwendet (Artikel 1 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses Nr. 2 und Artikel 2 bis 5 des Entwurfs, die auf den in Artikel 1 § 1 des Entwurfs erwähnten Dienst verweisen).

Zweitens wird in den Artikeln 1, 3, 4 und 5 des Entwurfs unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen, die die Verwendung elektronischer Einschreibesendungen gegebenenfalls über einen anderen Anbieter als einen Universalpostdiensteanbieter ermöglichen, anstelle des Begriffs "Einschreibebrief" der Begriff "Einschreiben" verwendet.

Kommentar zu den Artikeln Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit aufnehmen, können die durch Artikel 56 des Gesetzbuches eingeführte Regelung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen in Anspruch nehmen, wenn sie in der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches vorgesehenen Erklärung über die Tätigkeitsaufnahme angeben, dass ihre Tätigkeit die für die Anwendung dieser Regelung festgelegten Bedingungen erfüllen wird und dass sie ihre Tätigkeit in einem Tätigkeitsbereich ausüben, der für die Anwendung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen in Betracht kommt. Es handelt sich also um eine optionale Regelung. Die betreffenden Tätigkeitsbereiche sind in der Anlage zu vorliegendem Königlichen Erlass Nr. 2 aufgezählt.

Der zuständige Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, dem der Steuerpflichtige untersteht, - im betreffenden Fall das für diesen Steuerpflichtigen örtlich zuständige Zentrum Große Unternehmen beziehungsweise Kleine und Mittlere Betriebe - kann jedoch beschließen, dass dieser die normale Steuerregelung anwenden muss, wenn deutlich hervorgeht, dass die für die Anwendung der Pauschalregelung auferlegten Bedingungen nicht erfüllt sind.

Vorerwähnte Bestimmungen sind Gegenstand von Artikel 1 § 1 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses Nr. 2.

In Artikel 1 § 2 des Entwurfs wird bestimmt, auf welche Weise der Beschluss zur Anpassung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen an die eigene Tätigkeit des Steuerpflichtigen (individuelle pauschale Veranlagungsgrundlagen) dem Steuerpflichtigen vom zuständigen Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung notifiziert wird.

In Artikel 2 des Entwurfs werden die spezifischen Verpflichtungen der Steuerpflichtigen, die der Pauschalregelung unterliegen, festgelegt.

Die erste spezifische Verpflichtung besteht in der Erstellung und Führung eines Dokuments mit der Berechnung ihres Umsatzes (allgemein als "Berechnungsblatt" bezeichnet), dessen Muster pro Tätigkeitsbereich, der pauschalen Veranlagungsgrundlagen unterliegt, festgelegt wird. Die zweite spezifische (und doppelte) Verpflichtung der Steuerpflichtigen, die der Pauschalregelung unterliegen, besteht darin, in der spätestens am 20. Oktober jeden Jahres einzureichenden Erklärung gegebenenfalls die Steuerberichtigung anzugeben, die aus den Änderungen hervorgeht, die an den pauschalen Veranlagungsgrundlagen des vorhergehenden Jahres durchgeführt worden sind, und ein Dokument zur Rechtfertigung des Betrags dieser Berichtigung zu erstellen.

In Absatz 2 dieser Bestimmung wird präzisiert, dass vorerwähnte Dokumente auf Ersuchen des zuständigen Beamten vorgelegt werden müssen.

Schließlich wird in Absatz 3 dieser Bestimmung geregelt, dass Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, davon befreit sind, ein internes Dokument zu erstellen, wenn sie Umsätze erbringen, die auf der Grundlage von Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzbuches einer Lieferung von Gütern gleichgesetzt werden, sofern sich diese Umsätze auf Güter beziehen, die für die Anwendung der Pauschalregelung berücksichtigt werden. Diese Befreiung ist folglich durch die Funktionsweise selbst dieser Pauschalregelung gerechtfertigt.

Artikel 3 des Entwurfs regelt die Situation von Steuerpflichtigen, die die gemäß Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches für die Anwendung der Pauschalregelung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllen und daher der normalen Steuerregelung unterliegen, wobei Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, immer für die normale Steuerregelung optieren können (Artikel 3 §§ 1 und 2). Artikel 3 § 2 des Entwurfs ist gemäß Punkt 4 des Gutachtens Nr. 64.629/3 des Staatsrates vom 10. Dezember 2018 umgegliedert worden, um überflüssige Wiederholungen von bereits in Artikel 56 § 4 Absatz 1 des Gesetzbuches verwendeten Begriffen zu vermeiden. In diesem Rahmen sind die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung zusammengefügt worden.

Was die vorerwähnten Situationen betrifft, werden in Artikel 3 § 3 des Entwurfs die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit Steuerpflichtige die in Artikel 56 § 4 Absatz 3 des Gesetzbuches vorgesehene Steuererstattung erhalten können.

Artikel 4 des Entwurfs regelt die Situation von Steuerpflichtigen, die der Pauschalregelung unterliegen und Steuerbefreiung in Anspruch nehmen können, weil ihr Umsatz im abgelaufenen Kalenderjahr den in Artikel 56bis § 1 des Gesetzbuches festgelegten Betrag von 25.000 EUR nicht überschritten hat. In diesem Fall müssen sie ihren Willen äußern, diese Befreiungsregelung gemäß den in Artikel 4 § 1 festgelegten Modalitäten in Anspruch nehmen zu wollen. Artikel 4 § 1 des Entwurfs ist gemäß Punkt 5 des Gutachtens Nr. 64.629/3 des Staatsrates vom 10. Dezember 2018 vollständig überarbeitet worden, obwohl diese Bestimmung hinsichtlich Verständnis und Anwendung nie zu sonderlichen Schwierigkeiten geführt hat. Artikel 4 § 1 des Entwurfs, so wie er überarbeitet worden ist, ermöglicht es jedoch, die erwähnten Zeiträume noch deutlicher voneinander zu unterscheiden, und zwar: - den Zeitraum, in dem Steuerpflichtige unter bestimmten Bedingungen von der Pauschalregelung zur Steuerbefreiungsregelung übergehen können, und - den Referenzzeitraum, der dem vorerwähnten Zeitraum unmittelbar vorausgeht und dessen erzielter Umsatz für die Anwendung dieser Änderung der Steuerregelung berücksichtigt werden muss. Der Antrag auf Änderung der Steuerregelung muss vor dem 15. Dezember desselben Zeitraums eingereicht werden, damit Steuerpflichtige diese Änderung ab dem darauffolgenden 1. Januar vorzeitig in Anspruch nehmen können.

In Artikel 4 § 2 des Entwurfs werden im vorerwähnten Fall Modalitäten für die Berichtigung der Steuer zugunsten des Staates und für die Erstattung der in Anwendung der Pauschalregelung entrichteten Steuern bestimmt.

In Artikel 5 des Entwurfs werden die Modalitäten bestimmt, nach denen Steuerpflichtige, die gemäß der normalen Steuerregelung besteuert werden, gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 4 des Gesetzbuches für die Pauschalregelung optieren können; außerdem werden die einzuhaltenden Formalitäten (im Wesentlichen die Inventare der Warenbestände) und die Berichtigungen festgelegt, die unter Berücksichtigung des Prinzips der pauschalen Besteuerung der Güter durchzuführen sind, die sich zum Zeitpunkt des Übergangs zur Pauschalregelung im Warenbestand befinden.

Artikel 5 § 1 des Entwurfs ist gemäß Punkt 4 des Gutachtens Nr. 64.629/3 des Staatsrates vom 10. Dezember 2018 umgegliedert worden, um überflüssige Wiederholungen von bereits in Artikel 56 § 4 Absatz 4 des Gesetzbuches verwendeten Begriffen zu vermeiden. In diesem Rahmen sind die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung zusammengefügt worden.

In Artikel 6 des Entwurfs werden die Modalitäten vorgesehen, nach denen Steuerpflichtige, die die in Artikel 56bis des Gesetzbuches erwähnte Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen, gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 4 des Gesetzbuches für die Pauschalregelung optieren können; außerdem werden die einzuhaltenden Formalitäten (im Wesentlichen die Inventare der Warenbestände), die Berichtigungen, die unter Berücksichtigung des Prinzips der pauschalen Besteuerung der Güter durchzuführen sind, die sich zum Zeitpunkt des Übergangs zur Pauschalregelung im Warenbestand befinden, und ferner die Möglichkeit festgelegt, gemäß Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29.

Juni 2014 über die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen eine Erstattung der Steuer zu erhalten.

In den Artikeln 7 und 8 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses wird die Art und Weise bestimmt, wie die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung in Absprache mit den betreffenden Berufsverbänden vorläufige und definitive pauschale Veranlagungsgrundlagen und eventuelle diesbezügliche Änderungen festlegt. Artikel 7 des Entwurfs ist gemäß Punkt 7 und 8 des Gutachtens Nr. 64.629/3 des Staatsrates vom 10. Dezember 2018 umgegliedert worden, um überflüssige Wiederholungen von bereits in Artikel 56 § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches enthaltenen Vorschriften in Bezug auf das Prinzip der Konsultation zwischen der Verwaltung und den betreffenden Berufsverbänden zu vermeiden. Andererseits zielt die Umgliederung ebenfalls darauf ab, das Verfahren für die Festlegung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen zu verdeutlichen. In Bezug auf Letzteres wird in Artikel 7 Absatz 1 und 2 des Entwurfs künftig das Verfahren für die Festlegung und eventuelle Änderung der vorläufigen pauschalen Veranlagungsgrundlagen vorgesehen, die aufgrund von Absatz 3 dieser Bestimmung anschließend definitiv werden, sofern keine Änderungen in den Bestandteilen der Pauschalberechnung eintreten, die den pauschal berechneten Umsatz um mindestens 2 Prozent ändern.

In Artikel 9 des Entwurfs wird der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter damit beauftragt, die praktischen Modalitäten für die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 2 zu bestimmen, was die Zahlung der Steuer, die Änderung der Steuerregelung und die Dokumente in Bezug auf diese Regelung betrifft. Gemäß Punkt 9 des Gutachtens Nr. 64.629/3 des Staatsrates vom 10. Dezember 2018 werden in Artikel 9 des Entwurfs die Angelegenheiten, auf die sich die Beauftragung des Ministers der Finanzen bezieht, im Einzeln festgelegt. Der Begriff "insbesondere" wurde daher gestrichen.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in vorliegendem Entwurf eine vollständige Neufassung des Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 über die Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer vorgenommen wird, wird dieser Königliche Erlass in Artikel 10 des Entwurfs aufgehoben.

Schließlich wird in Artikel 11 des Entwurfs das Inkrafttreten des neuen Königlichen Erlasses Nr. 2 auf den 1. Januar 2019 festgelegt, unter Berücksichtigung des Inkrafttretens an demselben Datum von Artikel 12 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juli 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer, in dem Artikel 56 des Gesetzbuches ersetzt wird.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

19. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass Nr.2 über die Pauschalregelung im Bereich der Mehrwertsteuer PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 56, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 über die Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Oktober 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30.

November 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.629/3 des Staatsrates vom 10. Dezember 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit aufnehmen, können die durch Artikel 56 des Gesetzbuches für die in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählten Tätigkeitsbereiche eingeführte Regelung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen in Anspruch nehmen, wenn sie in der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches vorgesehenen Erklärung angeben, dass ihre Tätigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach die für die Anwendung dieser Regelung festgelegten Bedingungen erfüllen wird.

Der zuständige Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, dem der Steuerpflichtige untersteht, kann jedoch beschließen, dass dieser die normale Steuerregelung anwenden muss, wenn deutlich hervorgeht, dass die für die Anwendung der Pauschalregelung auferlegten Bedingungen nicht erfüllt sind. Dieser Beschluss wird dem Steuerpflichtigen vom zuständigen Beamten dieses Dienstes per Einschreiben notifiziert. § 2 - Der Beschluss des in § 1 Absatz 2 erwähnten Dienstes, gemäß Artikel 56 § 1 Absatz 5 des Gesetzbuches die pauschalen Veranlagungsgrundlagen an die eigene Tätigkeit des Steuerpflichtigen anzupassen, wird ihm von diesem Dienst per Einschreiben notifiziert.

Hat der Steuerpflichtige diesem Dienst innerhalb eines Monats ab dieser Notifizierung nicht mitgeteilt, dass er sich an die normale Steuerregelung halten will, ist der Beschluss auf ihn anwendbar und gilt er als Steuerpflichtiger, der der Pauschalregelung unterliegt.

Art. 2 - Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, sind verpflichtet: 1. im Hinblick auf die Aufstellung ihrer periodischen Steuererklärungen ein Dokument mit der Berechnung ihres Umsatzes gemäß den pauschalen Veranlagungsgrundlagen zu erstellen, 2.in der spätestens am 20. Oktober jeden Jahres einzureichenden Erklärung gegebenenfalls die Steuerberichtigung anzugeben, die aus den Änderungen hervorgeht, die aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 an den pauschalen Veranlagungsgrundlagen des vorhergehenden Jahres durchgeführt worden sind, und ein Dokument zur Rechtfertigung des Betrags dieser Berichtigung zu erstellen.

Diese Dokumente müssen auf Ersuchen des zuständigen Beamten des in Artikel 1 § 1 Absatz 2 erwähnten Dienstes vorgelegt werden.

In Abweichung von Artikel 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer sind die Steuerpflichtigen davon befreit, ein Dokument für die Bescheinigung der in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzbuches erwähnten Umsätze zu erstellen, die sich auf Güter beziehen, die für die Anwendung der Pauschalregelung berücksichtigt werden.

Art. 3 - § 1 - Steuerpflichtige, die die gemäß Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches für die Anwendung der Pauschalregelung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllen, unterliegen ab dem ersten Tag des Kalenderquartals nach dem Kalenderquartal, in dem ihre Lage sich geändert hat, der normalen Steuerregelung. § 2 - Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, die gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 1 des Gesetzbuches für die normale Steuerregelung optieren möchten, schicken zu diesem Zweck ein Einschreiben an den in Artikel 1 § 1 Absatz 2 erwähnten Dienst. Diese Option muss vor dem 15. März ausgeübt werden und ist wirksam mit 1.

April desselben Jahres.

Steuerpflichtige können nur zur Pauschalregelung zurückkehren, nachdem die normale Steuerregelung zwei ganze Jahre auf sie angewandt wurde. § 3 - Die gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 3 des Gesetzbuches zu erstattende Steuer wird auf den Wert berechnet, auf den der Steuerpflichtige in Anwendung der Pauschalregelung besteuert worden ist.

Für die Erstattung muss innerhalb eines Monats ab dem Datum der Änderung der Steuerregelung bei dem in Artikel 1 § 1 Absatz 2 erwähnten Dienst ein in zweifacher Ausfertigung erstelltes Inventar des Warenbestands eingereicht werden. Auf dem Inventar müssen auf detaillierte Weise die Mengen der im Warenbestand befindlichen Güter und die Grundlage, auf der die Steuer bei Erwerb dieser Güter berechnet wurde, angegeben werden.

Erstellen Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, ein Jahresinventar, ist die Erstattung auf die Steuer begrenzt, die sich auf die Vergrößerung des Warenbestands im Vergleich zum letzten erstellten Inventar bezieht, das für die Berechnung der Steuer berücksichtigt worden ist. In dem Maße, wie kein Inventar vor dem Übergang zur normalen Steuerregelung erstellt worden ist, bezieht sich die Erstattung auf alle Güter, die sich zum Zeitpunkt der Änderung der Steuerregelung im Warenbestand befanden.

Die Erstattung erfolgt gemäß den durch oder in Ausführung der Artikel 78 und 80 des Gesetzbuches festgelegten Regeln.

Art. 4 - § 1 - Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, können ab dem 1. Juli die durch Artikel 56bis des Gesetzbuches eingeführte Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen, wenn ihr Gesamtumsatz, der der Pauschalregelung unterliegt, im vorhergehenden Kalenderjahr den in Artikel 56bis § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnten Betrag nicht überschritten hat. Steuerpflichtige, die diese Regelung in Anspruch nehmen möchten, setzen den in Artikel 1 § 1 Absatz 2 erwähnten Dienst vor dem 1. Juni per Einschreiben davon in Kenntnis.

Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen und die Steuerbefreiungsregelung bereits ab dem 1. Januar in Anspruch nehmen möchten, können zu diesem Zweck im Laufe des letzten Quartals, aber vor dem 15. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahrs einen Antrag bei dem in Absatz 1 erwähnten Dienst einreichen. Dieser Antrag muss per Einschreiben gestellt werden, in dem ebenfalls der Umsatz der ersten drei Quartale des vorhergehenden Kalenderjahres und eine Veranschlagung des Umsatzes des vierten Quartals dieses Jahres angegeben sein müssen. § 2 - Bei Übergang zur Steuerbefreiungsregelung führen Steuerpflichtige die Berichtigung der Steuer gemäß den in Artikel 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen erwähnten Bedingungen durch. Jedoch können sie nach den in Artikel 3 § 3 Absatz 2 und 3 vorgesehenen Modalitäten gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 3 des Gesetzbuches eine Erstattung der entrichteten Steuer erhalten.

Art. 5 - § 1 - Steuerpflichtige, die gemäß der normalen Steuerregelung besteuert werden und gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 4 des Gesetzbuches für die Pauschalregelung optieren möchten, schicken zu diesem Zweck ein Einschreiben an den in Artikel 1 § 1 Absatz 2 erwähnten Dienst.

Diese Option muss vor dem 15. März ausgeübt werden und ist wirksam mit 1. April desselben Jahres. § 2 - Auf dem Inventar des Übergangs zur Pauschalregelung werden auf detaillierte Weise Art, Mengen und in Einkaufspreisen ausgedrückter Wert der im Warenbestand befindlichen Güter angegeben.

Diese Güter müssen darüber hinaus gemäß der Aufgliederung des Rechnungseingangsbuches gruppiert werden, die durch die Pauschalregelung, der der Steuerpflichtige beitritt, vorgeschrieben ist. § 3 - Für die in dem in § 2 erwähnten Inventar aufgenommenen Güter gilt, dass sie im Rahmen der Pauschalregelung, der der Steuerpflichtige beitritt, unverarbeitet oder verarbeitet geliefert oder bei der Erbringung von Dienstleistungen verwendet werden müssen.

Die Anwendung dieser Regelung auf vorerwähnte Güter wird jedoch bis Ablauf des Jahres, in dem der Übergang erfolgt ist, ausgesetzt.

Erstellen Steuerpflichtige bei Ablauf des Jahres, in dem der Übergang erfolgt ist, ein Inventar ihres Warenbestands, ist die in Artikel 56 § 3 Absatz 3 des Gesetzbuches vorgesehene Berichtigung anwendbar, sofern aus dem Vergleich zwischen diesem letzten Inventar und dem Übergangsinventar eine Vergrößerung oder Verkleinerung des Warenbestands hervorgeht.

Erstellen Steuerpflichtige bei Ablauf des Jahres, in dem der Übergang erfolgt ist, kein Inventar ihres Warenbestands, wird die Steuer, die aufgrund der in Absatz 1 aufgenommenen Vermutung für die im Übergangsinventar befindlichen Güter geschuldet wird, auf den in Einkaufspreisen ausgedrückten Wert dieser Güter gemäß den Steuersätzen und den pauschalen Koeffizienten, die für vorerwähntes Jahr anwendbar sind, berechnet. Die Steuer wird bei Ablauf jedes Kalenderquartals des nachfolgenden Jahres zu einem Viertel ihres Betrags geschuldet.

Art. 6 - § 1 - Steuerpflichtige, die die in Artikel 56bis des Gesetzbuches erwähnte Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen, können gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 4 des Gesetzbuches für die Pauschalregelung optieren, wenn sie die für die Anwendung dieser Regelung vorgesehenen Bedingungen erfüllen. § 2 - Auf dem Übergangsinventar müssen auf detaillierte Weise Art, Mengen und in Einkaufspreisen ausgedrückter Wert der im Warenbestand befindlichen Güter angegeben werden.

Diese Güter müssen darüber hinaus gemäß der Aufgliederung des Rechnungseingangsbuches gruppiert werden, die durch die Pauschalregelung, der der Steuerpflichtige beitritt, vorgeschrieben ist.

Die Bestimmungen von Artikel 5 § 3 finden ebenfalls Anwendung auf Steuerpflichtige, die der Steuerbefreiungsregelung unterliegen und für die Pauschalregelung optieren. § 3 - Beim Übergang zu der durch Artikel 56 des Gesetzbuches eingeführten Pauschalregelung erhalten Steuerpflichtige die in Artikel 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni 2014 vorgesehene Erstattung der Steuer.

Art. 7 - Im Laufe jeden Jahres werden gemäß Artikel 56 § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches vorläufige pauschale Grundlagen für die Berechnung der im Laufe des folgenden Jahres zu zahlenden Steuer, festgelegt.

Diese Grundlagen können im Laufe dieses letzten Jahres nach demselben Verfahren geändert werden, um erhebliche Änderungen, die möglicherweise inzwischen in den Bestandteilen der Pauschalberechnung eingetreten sind, zu berücksichtigen.

Gemäß Absatz 1 und 2 festgelegte Grundlagen sind definitiv, sofern die Änderungen, die nach ihrer Festlegung möglicherweise in den Bestandteilen der Pauschalberechnung eingetreten sind, den pauschal berechneten Umsatz nicht um mindestens 2 Prozent ändern.

Art. 8 - Berufsverbände, die für die Festlegung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen konsultiert werden möchten, müssen der Verwaltung jedes Jahr vor dem 1. Februar die detaillierten und quantifizierten Bestandteile übermitteln, die für die Festlegung dieser pauschalen Grundlagen notwendig sind.

Art. 9 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die praktischen Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses, was die Zahlung der Steuer und die Änderung der Steuerregelung betrifft. Er bestimmt ebenfalls Form und Inhalt der Dokumente in Bezug auf diese Regelung.

Art. 10 - Der Königliche Erlass Nr. 2 vom 7. November 1969 über die Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer wird aufgehoben.

Art. 11 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Art. 12 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 2 vom 19. Dezember 2018 über die Pauschalregelung im Bereich der Mehrwertsteuer Anlage erwähnt in Artikel 1 des K.E. Nr. 2

Pauschale Veranlagungsgrundlagen werden für folgende Tätigkeitsbereiche festgelegt:

Apotheker

Bäcker und Bäcker-Konditoren

Betreiber von Frittüren

Einzelhändler in Milchprodukten und wandergewerbetreibende Milchhändler

Friseure

Gastwirte

Lebensmitteleinzelhändler

Metzger

Schausteller

Schuhmacher

Speiseeiskonditoren

Textil- und Lederwareneinzelhändler

Zeitungs- und Zeitschrifteneinzelhändler


Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Dezember 2018 beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

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