gepubliceerd op 30 mei 2024
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen en het koninklijk besluit van 10 oktober 1974 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten voldoen. - Duitse vertaling
19 APRIL 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen en het koninklijk besluit van 10 oktober 1974 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten voldoen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 april 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen en het koninklijk besluit van 10 oktober 1974 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 19. APRIL 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör sowie des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996, 27. November 1996, 20. Juli 2000 und 31. Juli 2020;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses "Verwaltung - Industrie" vom 20. September 2022;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 3. Oktober 2022 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.997/4 des Staatsrates vom 27. Februar 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör
Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör wird ein Artikel 77bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 77bis - Umrüstung eines Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor zu einem Fahrzeug mit Elektromotor Vorliegender Artikel ist auf die Umrüstung eines Fahrzeugs der Klassen M und N mit Verbrennungsmotor zu einem Fahrzeug mit Elektromotor oder zu einem mit einer Wasserstoff-Brennstoffzelle angetriebenen Fahrzeug anwendbar. Das umgerüstete Fahrzeug weist also keinen Verbrennungsmotor mehr auf.
Die Nutzleistung des Motors des Fahrzeugs, das Gegenstand der in Absatz 1 erwähnten Umrüstung ist, muss innerhalb des geschlossenen Bereichs zwischen 65 Prozent und 100 Prozent der Nennleistung des ursprünglichen Motors liegen.
In Abweichung von Absatz 2 darf die Nennleistung eines Fahrzeugs um bis zu 20 Prozent erhöht werden, wenn die in Absatz 1 erwähnte Umrüstung ein Fahrzeug mit einem Originalmotor mit einer Nennleistung von höchstens 60 kW betrifft.
Die Kraftstoffbehälter des Fahrzeugs, das Gegenstand der in Absatz 1 erwähnten Umrüstung ist, müssen entfernt oder unbrauchbar gemacht werden.
Die Abmessungen des Basisfahrzeugs, das Gegenstand der in Absatz 1 erwähnten Umrüstung ist, dürfen durch die Umrüstung nicht verändert werden.
Fahrzeuge, die Gegenstand einer in Absatz 1 erwähnten Umrüstung sind, müssen den Bestimmungen des vorliegenden Artikels und den in Teil VII der Anlage 26 zum vorliegenden Erlass aufgeführten technischen Anforderungen genügen."
Art. 2 - Anlage 26 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 15. März 1968 wird durch einen Teil VII ergänzt, der die Anlage 1 zum vorliegenden Erlass bildet.
KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger
Art. 3 - In den Königlichen Erlass vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8bis - Umrüstung eines Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor zu einem Fahrzeug mit Elektromotor Vorliegender Artikel ist auf die Umrüstung eines Fahrzeugs der Klassen L1e bis L7e mit Verbrennungsmotor, die in Anlage 8 zum vorliegenden Erlass bestimmt sind, zu einem Fahrzeug mit Elektromotor oder zu einem mit einer Wasserstoff-Brennstoffzelle angetriebenen Fahrzeug anwendbar. Das umgerüstete Fahrzeug weist also keinen Verbrennungsmotor mehr auf.
Die Nutzleistung des Motors des Fahrzeugs, das Gegenstand der in Absatz 1 erwähnten Umrüstung ist, muss innerhalb des geschlossenen Bereichs zwischen 40 Prozent und 100 Prozent der Nennleistung des ursprünglichen Motors liegen.
Die Kraftstoffbehälter des Fahrzeugs, das Gegenstand der in Absatz 1 erwähnten Umrüstung ist, müssen entfernt oder unbrauchbar gemacht werden.
Die Abmessungen des Basisfahrzeugs, das Gegenstand der in Absatz 1 erwähnten Umrüstung ist, dürfen durch die Umrüstung nicht verändert werden.
Fahrzeuge, die Gegenstand einer in Absatz 1 erwähnten Umrüstung sind, müssen den Bestimmungen des vorliegenden Artikels und den in Teil III der Anlage 9 zum vorliegenden Erlass aufgeführten technischen Anforderungen genügen."
Artikel 1.Anlage 9 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10.
Oktober 1974 wird durch einen Teil III ergänzt, der die Anlage 2 zum vorliegenden Erlass bildet.
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen
Art. 2.Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität G. GILKINET
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld