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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/04/2023
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen en het koninklijk besluit van 10 oktober 1974 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten voldoen. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité, ainsi que l'arrêté royal du 10 octobre 1974 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les cyclomoteurs et les motocyclettes ainsi que leurs remorques. - Traduction allemande
19 APRIL 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen en het koninklijk besluit van 10 oktober 1974 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten voldoen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 april 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen en het koninklijk besluit van 10 oktober 1974 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten 19 AVRIL 2023. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité, ainsi que l'arrêté royal du 10 octobre 1974 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les cyclomoteurs et les motocyclettes ainsi que leurs remorques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 avril 2023 modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité, ainsi que l'arrêté royal du 10 octobre 1974 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les cyclomoteurs
voldoen (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2023). et les motocyclettes ainsi que leurs remorques (Moniteur belge du 22 mai 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
19. APRIL 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 19. APRIL 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger,
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör sowie des Königlichen ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör sowie des Königlichen
Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung
über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder
sowie an ihre Anhänger sowie an ihre Anhänger
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg,
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, des seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, des
Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April
1995, 4. August 1996, 27. November 1996, 20. Juli 2000 und 31. Juli 1995, 4. August 1996, 27. November 1996, 20. Juli 2000 und 31. Juli
2020; 2020;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör; Sicherheitszubehör;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger; Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses "Verwaltung - Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses "Verwaltung -
Industrie" vom 20. September 2022; Industrie" vom 20. September 2022;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 3. Oktober Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 3. Oktober
2022 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 2022 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.997/4 des Staatsrates vom 27. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.997/4 des Staatsrates vom 27. Februar
2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur
Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen
an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör Sicherheitszubehör
Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör wird ein Artikel 77bis mit folgendem Wortlaut Sicherheitszubehör wird ein Artikel 77bis mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 77bis - Umrüstung eines Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor zu einem "Art. 77bis - Umrüstung eines Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor zu einem
Fahrzeug mit Elektromotor Fahrzeug mit Elektromotor
Vorliegender Artikel ist auf die Umrüstung eines Fahrzeugs der Klassen Vorliegender Artikel ist auf die Umrüstung eines Fahrzeugs der Klassen
M und N mit Verbrennungsmotor zu einem Fahrzeug mit Elektromotor oder M und N mit Verbrennungsmotor zu einem Fahrzeug mit Elektromotor oder
zu einem mit einer Wasserstoff-Brennstoffzelle angetriebenen Fahrzeug zu einem mit einer Wasserstoff-Brennstoffzelle angetriebenen Fahrzeug
anwendbar. Das umgerüstete Fahrzeug weist also keinen anwendbar. Das umgerüstete Fahrzeug weist also keinen
Verbrennungsmotor mehr auf. Verbrennungsmotor mehr auf.
Die Nutzleistung des Motors des Fahrzeugs, das Gegenstand der in Die Nutzleistung des Motors des Fahrzeugs, das Gegenstand der in
Absatz 1 erwähnten Umrüstung ist, muss innerhalb des geschlossenen Absatz 1 erwähnten Umrüstung ist, muss innerhalb des geschlossenen
Bereichs zwischen 65 Prozent und 100 Prozent der Nennleistung des Bereichs zwischen 65 Prozent und 100 Prozent der Nennleistung des
ursprünglichen Motors liegen. ursprünglichen Motors liegen.
In Abweichung von Absatz 2 darf die Nennleistung eines Fahrzeugs um In Abweichung von Absatz 2 darf die Nennleistung eines Fahrzeugs um
bis zu 20 Prozent erhöht werden, wenn die in Absatz 1 erwähnte bis zu 20 Prozent erhöht werden, wenn die in Absatz 1 erwähnte
Umrüstung ein Fahrzeug mit einem Originalmotor mit einer Nennleistung Umrüstung ein Fahrzeug mit einem Originalmotor mit einer Nennleistung
von höchstens 60 kW betrifft. von höchstens 60 kW betrifft.
Die Kraftstoffbehälter des Fahrzeugs, das Gegenstand der in Absatz 1 Die Kraftstoffbehälter des Fahrzeugs, das Gegenstand der in Absatz 1
erwähnten Umrüstung ist, müssen entfernt oder unbrauchbar gemacht erwähnten Umrüstung ist, müssen entfernt oder unbrauchbar gemacht
werden. werden.
Die Abmessungen des Basisfahrzeugs, das Gegenstand der in Absatz 1 Die Abmessungen des Basisfahrzeugs, das Gegenstand der in Absatz 1
erwähnten Umrüstung ist, dürfen durch die Umrüstung nicht verändert erwähnten Umrüstung ist, dürfen durch die Umrüstung nicht verändert
werden. werden.
Fahrzeuge, die Gegenstand einer in Absatz 1 erwähnten Umrüstung sind, Fahrzeuge, die Gegenstand einer in Absatz 1 erwähnten Umrüstung sind,
müssen den Bestimmungen des vorliegenden Artikels und den in Teil VII müssen den Bestimmungen des vorliegenden Artikels und den in Teil VII
der Anlage 26 zum vorliegenden Erlass aufgeführten technischen der Anlage 26 zum vorliegenden Erlass aufgeführten technischen
Anforderungen genügen." Anforderungen genügen."
Art. 2 - Anlage 26 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 15. März Art. 2 - Anlage 26 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 15. März
1968 wird durch einen Teil VII ergänzt, der die Anlage 1 zum 1968 wird durch einen Teil VII ergänzt, der die Anlage 1 zum
vorliegenden Erlass bildet. vorliegenden Erlass bildet.
KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974
zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen
Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger
Art. 3 - In den Königlichen Erlass vom 10. Oktober 1974 zur Einführung Art. 3 - In den Königlichen Erlass vom 10. Oktober 1974 zur Einführung
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger wird ein Artikel Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger wird ein Artikel
8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 8bis - Umrüstung eines Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor zu einem "Art. 8bis - Umrüstung eines Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor zu einem
Fahrzeug mit Elektromotor Fahrzeug mit Elektromotor
Vorliegender Artikel ist auf die Umrüstung eines Fahrzeugs der Klassen Vorliegender Artikel ist auf die Umrüstung eines Fahrzeugs der Klassen
L1e bis L7e mit Verbrennungsmotor, die in Anlage 8 zum vorliegenden L1e bis L7e mit Verbrennungsmotor, die in Anlage 8 zum vorliegenden
Erlass bestimmt sind, zu einem Fahrzeug mit Elektromotor oder zu einem Erlass bestimmt sind, zu einem Fahrzeug mit Elektromotor oder zu einem
mit einer Wasserstoff-Brennstoffzelle angetriebenen Fahrzeug mit einer Wasserstoff-Brennstoffzelle angetriebenen Fahrzeug
anwendbar. Das umgerüstete Fahrzeug weist also keinen anwendbar. Das umgerüstete Fahrzeug weist also keinen
Verbrennungsmotor mehr auf. Verbrennungsmotor mehr auf.
Die Nutzleistung des Motors des Fahrzeugs, das Gegenstand der in Die Nutzleistung des Motors des Fahrzeugs, das Gegenstand der in
Absatz 1 erwähnten Umrüstung ist, muss innerhalb des geschlossenen Absatz 1 erwähnten Umrüstung ist, muss innerhalb des geschlossenen
Bereichs zwischen 40 Prozent und 100 Prozent der Nennleistung des Bereichs zwischen 40 Prozent und 100 Prozent der Nennleistung des
ursprünglichen Motors liegen. ursprünglichen Motors liegen.
Die Kraftstoffbehälter des Fahrzeugs, das Gegenstand der in Absatz 1 Die Kraftstoffbehälter des Fahrzeugs, das Gegenstand der in Absatz 1
erwähnten Umrüstung ist, müssen entfernt oder unbrauchbar gemacht erwähnten Umrüstung ist, müssen entfernt oder unbrauchbar gemacht
werden. werden.
Die Abmessungen des Basisfahrzeugs, das Gegenstand der in Absatz 1 Die Abmessungen des Basisfahrzeugs, das Gegenstand der in Absatz 1
erwähnten Umrüstung ist, dürfen durch die Umrüstung nicht verändert erwähnten Umrüstung ist, dürfen durch die Umrüstung nicht verändert
werden. werden.
Fahrzeuge, die Gegenstand einer in Absatz 1 erwähnten Umrüstung sind, Fahrzeuge, die Gegenstand einer in Absatz 1 erwähnten Umrüstung sind,
müssen den Bestimmungen des vorliegenden Artikels und den in Teil III müssen den Bestimmungen des vorliegenden Artikels und den in Teil III
der Anlage 9 zum vorliegenden Erlass aufgeführten technischen der Anlage 9 zum vorliegenden Erlass aufgeführten technischen
Anforderungen genügen." Anforderungen genügen."

Artikel 1.Anlage 9 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10.

Artikel 1. Anlage 9 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10.
Oktober 1974 wird durch einen Teil III ergänzt, der die Anlage 2 zum Oktober 1974 wird durch einen Teil III ergänzt, der die Anlage 2 zum
vorliegenden Erlass bildet. vorliegenden Erlass bildet.
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen

Art. 2.Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der

Art. 2.Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der

Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2023 Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
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