gepubliceerd op 13 augustus 2024
Koninklijk besluit tot vaststelling van de inkomsten die in aanmerking kunnen worden genomen voor de berekening van de vergoeding van de bewindvoerders alsook van de kosten die als uitzonderlijk en de ambtsverrichtingen die als buitengewoon kunnen worden beschouwd. - Duitse vertaling
18 MEI 2024. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de inkomsten die in aanmerking kunnen worden genomen voor de berekening van de vergoeding van de bewindvoerders alsook van de kosten die als uitzonderlijk en de ambtsverrichtingen die als buitengewoon kunnen worden beschouwd. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 mei 2024 tot vaststelling van de inkomsten die in aanmerking kunnen worden genomen voor de berekening van de vergoeding van de bewindvoerders alsook van de kosten die als uitzonderlijk en de ambtsverrichtingen die als buitengewoon kunnen worden beschouwd (Belgisch Staatsblad van 14 juni 2024, err. van 4 juli 2024).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 18. MAI 2024 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Einkünfte, die bei der Berechnung der Vergütung von Betreuern berücksichtigt werden können, und der Kosten und Aufgaben, die als außergewöhnlich angesehen werden können PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des früheren Zivilgesetzbuches, des Artikels 497/5 § 1 Absatz 6, § 2 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 17.März 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 8. November 2023, und § 2/1, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2024;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Oktober 2023;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7.
November 2023;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 75.339/2 des Staatsrates vom 27. Februar 2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Erwägung der Stellungnahmen Nr. 2023/25 und 2023/28 des Nationalen Hohen Rates für Personen mit Behinderung vom 16. Oktober 2023 und 15.
Dezember 2023;
In Erwägung der Stellungnahmen der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften vom 16. Oktober 2023 und 15. Dezember 2023;
In Erwägung der Stellungnahmen von Avocats.be, der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften Belgiens vom 16. Oktober 2023 und 15. Dezember 2023;
In Erwägung der gemeinsamen Stellungnahmen der Konferenz der Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht und des Königlichen Bunds der Friedens- und Polizeirichter vom 16. Oktober 2023 und 15. Dezember 2023;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Einkünfte der geschützten Person
Artikel 1 - Die Einkünfte der geschützten Person, die als Grundlage für die Berechnung des in Artikel 497/5 § 1 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten Pauschalbetrags dienen, sind folgende: 1. Einkünfte aus der Arbeit, 2.gewöhnliche Pensionen, Frühpensionen und ergänzende Pensionen bei Auszahlung in Form einer monatlichen oder Jahresrente oder nach der Tabelle der Entwicklung der Lebenserwartung bei Auszahlung in Kapitalform, 3. Einkünfte aus geistigen Eigentumsrechten wie Urheberrechten und Patenten, 4.Erstattung von Einkommensteuern, 5. Miet- und Pachteinkünfte, 6.Leibrenten, 7. persönliche Unterhaltsgelder, 8.Entschädigungen wegen Einkommensausfall bei Auszahlung in Form einer monatlichen oder Jahresrente oder nach der Tabelle der Entwicklung der Lebenserwartung bei Auszahlung in Kapitalform, 9. gezahlte Zinsen aus Versicherungen des Zweigs 21, 10.Erträge aus beweglichem Kapitalvermögen wie Dividenden auf Aktien, Anleihekupons, Zinsen sowie endgültig erworbene realisierte Mehrwerte aus Wertpapieren im Verhältnis zum Wert des Wertpapiers zum Zeitpunkt der Bestimmung des Betreuers, 11. Kindergeld oder Waisenzulagen der geschützten Person selbst, 12.Ersatzeinkünfte wie Arbeitslosengeld, Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen, Zusatzentschädigungen wegen Krankheit, Invalidität, Berufskrankheit oder Arbeitsunfall, einschließlich Beihilfen zur Ersetzung des Einkommens, mit Ausnahme von Leistungen zum Ausgleich einer spezifischen Ausgabe, 13. Eingliederungseinkommen, wie im Gesetz vom 26.Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnt, 14. Eingliederungsbeihilfe für Menschen mit einer Behinderung, Pflegebudget und frei verfügbarer Teil der Beihilfen für Menschen mit einer Behinderung, mit Ausnahme von Leistungen zum Ausgleich einer spezifischen Ausgabe, 15.Beihilfen für Betagte wie das Pflegebudget für pflegebedürftige Betagte und die Einkommensgarantie für Betagte, mit Ausnahme von Leistungen zum Ausgleich einer spezifischen Ausgabe, 16. Leistungen aus einer Gesundheitspflegeversicherung, mit Ausnahme von Erstattungen medizinischer Leistungen oder von Leistungen zum Ausgleich einer spezifischen Ausgabe, 17.Eingliederungseinkommen für Studenten oder andere Studienbeihilfen für die geschützte Person, 18. ergänzende Pensionen aus Versicherungsprodukten nach der Tabelle der Entwicklung der Lebenserwartung bei Auszahlung in Kapitalform, 19.Mehrwert auf den nach einem aktuellen Taxierungsbericht geschätzten Preis beim Verkauf eines unbeweglichen Guts.
Die in Absatz 1 erwähnten Einkünfte, auf die die geschützte Person Anspruch hat, deren Auszahlung aber aufgrund der Freiheitsentziehung ausgesetzt wurde, werden als Einkünfte angesehen.
KAPITEL 2 - Außergewöhnliche Aufgaben
Art. 2 - § 1 - Insbesondere folgende Leistungen des Betreuers werden als außergewöhnliche Aufgaben angesehen: 1. Einreichung eines mit Gründen versehenen Ermächtigungsantrags beim Friedensrichter, insofern der Antrag für zulässig und nicht offensichtlich unbegründet erklärt wird, und gegebenenfalls Teilnahme an einer Sitzung in Bezug auf einen solchen Antrag und die Ausführung der erteilten Ermächtigung, 2.Verwaltungs- und Verfügungshandlungen in Bezug auf unbewegliche und bewegliche Güter, mit Ausnahme der in § 2 erwähnten Handlungen, 3. Räumung eines Gebäudes, 4.Vertretung vor Gericht in seiner Eigenschaft als Betreuer, in anderen Fällen als im Rahmen der Betreuungsakte, 5. Führung eines Verwaltungsverfahrens und Beantragung anderer als der in § 2 Nr.16 erwähnten Ermächtigungen, 6. Regelung von Erbschaften und Teilungen, 7.Abfassung und Verhandlung von Verträgen im Allgemeinen und Weiterverfolgung von Verträgen mit einem bestimmten Arbeitsaufwand, 8. Unterstützung bei Vermächtnissen und Schenkungen, 9.Einleitung einer Ausschreibung für Bau- oder Renovierungsarbeiten und Überwachung dieser Arbeiten, 10. Unterbringung der geschützten Person oder Durchführung des Umzugs der geschützten Person und Rückgabe eines gemieteten unbeweglichen Guts, 11.unbeschadet des Paragraphen 2 Nr. 1: Durchführung einer zusätzlichen inhaltsbezogenen Konzertierung über die Betreuungsakte mit dem Pflegeteam der geschützten Person oder mit Dritten, mit Ausnahme einer Konzertierung pro Jahr, 12. jede Prüfung der steuerlichen Lage der geschützten Person, mit Ausnahme der in § 2 Nr.13 erwähnten Steuererklärung, 13. unbeschadet des Paragraphen 2 Nr.9: Verwaltung und Weiterverfolgung von Sozialleistungen wie dem Budget der "Vlaams Agentschap voor Personen met een Handicap", 14. Bestellung eines Rechtsanwalts, eines Kurators einer vakanten Erbschaft, eines Sequesters oder eines vorläufigen Erbschaftsverwalters, 15.unbeschadet des Paragraphen 2 Nr. 12: Abschluss der Betreuungsakte, außer im Fall der Ersetzung des Betreuers wegen schlechter Verwaltung, 16. Vertretung der geschützten Person bei einer Steuerprüfung, 17.Erstellung eines gütlichen Begleichungsplans für die zu Beginn der Betreuung ausstehenden Schulden, 18. Aufgaben, deren Arbeitsaufwand den im Rahmen der täglichen Verwaltung normalerweise zu erwartenden Arbeitsaufwand erheblich überschreitet, im Umfang dieser Überschreitung. § 2 - Insbesondere folgende Leistungen des Betreuers werden nicht als außergewöhnliche Aufgaben angesehen: 1. normale Kontakte mit insbesondere der geschützten Person, der Familie, der Einrichtung, es sei denn, diese Kontakte sind für die Ausführung außergewöhnlicher Aufgaben erforderlich und ihr Inhalt wird im Jahresbericht wiedergegeben, 2.Zahlung laufender Rechnungen, 3. Entgegennahme der Einkünfte und Ausstellung von Quittungen, 4.Eröffnung und Schließung von Finanzkonten oder deren Übertragung zu einem anderen Finanzinstitut und Transfer von Geldern zwischen Konten, 5. Abschluss und Kündigung von Landversicherungsverträgen, 6.unbeschadet des Paragraphen 1 Nr. 7: Unterhalt der unbeweglichen Güter und Veranlassung notwendiger kleiner Reparaturen, 7. Zahlung der Kosten für ärztliche Behandlung und Pflege, 8.Beantragung sozialer Dienstleistungen wie Hauspflege, ÖSHZ-Mahlzeiten, Parkscheine und so weiter, 9. Beantragung von Sozialleistungen wie Eingliederungsbeihilfe, Krankengeld und so weiter, 10.unbeschadet des Paragraphen 1 Nr. 17: Begleichung und Reduzierung der Schulden auf verantwortungsvolle Weise, 11. Unterstützung bei allen Rechtshandlungen, sofern im Bestellungsbeschluss nichts anderes bestimmt ist, 12.Vorbereitung des Erstberichts, des Jahresberichts und des Schlussberichts, 13. jährliches Ausfüllen und Weiterverfolgen der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen, wenn dies keine Hinzufügung zusätzlicher Angaben erfordert, 14.verschiedene Verwaltungsaufgaben, 15. Verwaltung eines Bankfachs, 16.alle einfachen Ermächtigungen wie beispielsweise eine einfache Ermächtigung zum Abheben von Geld vom Sparkonto, 17. Gespräch mit dem Friedensrichter über die Akte der geschützten Person, sei es in Anwesenheit der geschützten Person oder nicht, 18.sofortige Notifizierung einer Adressenänderung oder des Tods der geschützten Person.
KAPITEL 3 - Außergewöhnliche Kosten
Art. 3 - § 1 - Als außergewöhnliche Kosten werden Kosten angesehen, deren Höhe den normalerweise zu erwartenden Betrag im Rahmen der täglichen Verwaltung oder bei der Ausführung der außergewöhnlichen Aufgabe, auf die sie sich beziehen, erheblich überschreitet, und zwar im Umfang dieser Überschreitung.
Außergewöhnliche Kosten werden auf der Grundlage eines Belegs und einer Begründung für deren außergewöhnlichen Charakter erstattet.
Außergewöhnliche Kosten, deren Betrag 500 EUR überschreitet, können außerdem nur dann erstattet werden, wenn der Betreuer zuvor die Erlaubnis des Richters erhalten hat, diese Kosten aufzuwenden. § 2 - Der in § 1 Absatz 3 in Euro angegebene Betrag wird jährlich von Rechts wegen am 1. Januar an den abgeflachten Gesundheitsindex des Monats November des Vorjahres angepasst. Der Anfangsindex ist der Gesundheitsindex von Juli 2024.
Der Richter wendet den Betrag an, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Ermächtigungsantrags gilt oder, in Ermangelung dessen, zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten aufgewendet werden.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 4 - Treten am 1. Juli 2024 in Kraft: 1. Artikel 9 des Gesetzes vom 8.November 2023 über das Statut des Betreuers für eine geschützte Person, 2. Artikel 35 des Gesetzes vom 15.Mai 2024 zur Festlegung von Bestimmungen im Bereich Digitalisierung der Justiz und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen II, 3. vorliegender Erlass. Art. 5 - Der Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT