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Koninklijk Besluit van 18 maart 2009
gepubliceerd op 23 oktober 2014

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 april 2007 houdende erkenningsvoorwaarden voor inrichtingen voor dieren en de voorwaarden inzake de verhandeling van dieren. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
numac
2014000778
pub.
23/10/2014
prom.
18/03/2009
ELI
eli/besluit/2009/03/18/2014000778/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU


18 MAART 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 april 2007 houdende erkenningsvoorwaarden voor inrichtingen voor dieren en de voorwaarden inzake de verhandeling van dieren. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 maart 2009 tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 april 2007 houdende erkenningsvoorwaarden voor inrichtingen voor dieren en de voorwaarden inzake de verhandeling van dieren (Belgisch Staatsblad van 1 april 2009).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 18. MÄRZ 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27.April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, des Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, das Programmgesetz vom 9. Juli 2004 und das Gesetz vom 11. Mai 2007, des Artikels 5, abgeändert durch das Gesetz vom 4.

Mai 1995, den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003 und das Gesetz vom 23. Juni 2004, des Artikels 9, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003 und das Gesetz vom 1. März 2007, des Artikels 10, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, des Artikels 11bis, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, des Artikels 12, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Mai 2007, des Artikels 14, abgeändert durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003 und des Artikels 44, abgeändert durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.650/3 des Staatsrates vom 16. Dezember 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.787/3 des Staatsrates vom 27. Januar 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit, der Ministerin der KMB und der Selbständigen, des Ministers des Klimas und der Energie und des Ministers für Unternehmung und Vereinfachung, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. September 2007, wird aufgehoben.

Art. 2 - Artikel 1bis desselben Erlasses, neu nummeriert durch den Königlichen Erlass vom 14. September 2007, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt abgeändert: 1.Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Einrichtung: je nach Fall Hobbyzuchtstätte, gewerbsmäßige Zuchtstätte oder Handel treibende Zuchtstätte für Hunde oder Katzen, Tierheim, Tierpension oder Handelsunternehmen für Tiere, die nicht zur Erzeugung von Nahrungsmitteln dienen, mit Ausnahme der Einrichtungen, die in Bezug auf lebende Tiere nur Wirbellose oder Fische verkaufen, die als Fischköder dienen, und/oder lebende Fische, die in Becken gehalten werden und dazu bestimmt sind, in Weihern zu leben,". 2. Absatz 3 wird aufgehoben. b) Die Nummern 1./1 bis 1./4 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "1./1 Hobbyzüchter: wer an derselben Adresse mindestens zwei Zuchtweibchen hält und pro Jahr nicht mehr als zehn Würfe Hunde oder Katzen aus der eigenen Zuchtstätte vermarktet, 1./2 gewerbsmäßigem Züchter: wer an derselben Adresse mehr als fünf Zuchtweibchen hält und pro Jahr mehr als zehn Würfe Hunde oder Katzen aus der eigenen Zuchtstätte vermarktet, 1./3 Handel treibendem Züchter: wer Würfe aus anderen Zuchtstätten als der eigenen vermarktet, 1./4 gelegentlichem Züchter: wer pro Jahr weniger als drei Würfe aufzieht,". c) Nummer 7 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Je nach Fall handelt es sich um den Dienst Wohlbefinden der Tiere oder den Inspektionsdienst Wohlbefinden der Tiere,", d) In Nr.11 wird das Wort "Hundes" durch das Wort "Tieres" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 2 werden die Wörter "bei der Gemeindeverwaltung des Ortes, an dem sich die Einrichtung befindet," durch die Wörter "beim Dienst" ersetzt. 2. In Absatz 3 werden die Wörter "entweder durch das Anbringen von Steuermarken auf dem Antrag oder" gestrichen.b) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: "Dem Formular für den Zulassungsantrag werden folgende Unterlagen beigefügt: 1.eine Kopie des in Artikel 6 erwähnten Vertrags, 2. ein Beleg für die Zahlung der in § 1 bestimmten Kosten, 3.ein schematischer Plan der Einrichtung mit Angabe der Funktion und der Abmessungen der verschiedenen Räumlichkeiten." c) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Für jede Erhöhung der maximalen Kapazität für Hunde oder Katzen der Einrichtung, jede Änderung der gehaltenen Arten und jede Erweiterung der Einrichtung wird ein neuer Zulassungsantrag eingereicht." d) Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Binnen fünfzehn Tagen nach Empfang schickt der Dienst eine Empfangsbestätigung, in der: - der Antragsteller über die Bestimmung von § 6 Absatz 1 und 2 des vorliegenden Artikels informiert wird, - der Antragsteller, falls nötig, aufgefordert wird, seine Akte zu vervollständigen, - der Antragsteller aufgefordert wird, die nötigen Schritte bei den anderen Verwaltungen für die Genehmigungen zu unternehmen, die nicht das Wohlbefinden der Tiere betreffen, Wenn die Verwaltungsakte vollständig ist, kann der Dienst eine vorläufige Zulassung ausstellen." e) Paragraph 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 5/1 - Wenn die Verwaltungsakte vollständig ist, führt der Inspektionsdienst Wohlbefinden der Tiere einen Kontrollbesuch durch, auf dessen Grundlage dem Minister eine Stellungnahme hinsichtlich der Erteilung oder Nichterteilung einer endgültigen Zulassung abgegeben wird." f) Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: " § 6 - Der Minister erteilt die Zulassung nach Stellungnahme des Dienstes binnen vier Monaten nach Empfang des vollständigen Antrags, wenn die im Gesetz und in seinen Ausführungserlassen festgelegten Bedingungen erfüllt sind.Die Zulassung kann mit Einschränkungen in Bezug auf die Arten, die Rassen und die Anzahl Tiere erteilt werden.

Der Beschluss des Ministers gilt als positiv, wenn er nicht binnen der vorerwähnten Frist gefasst worden ist. In allen Fällen setzt der Beschluss über die Erteilung oder die Verweigerung einer endgültigen Zulassung der eventuell ausgestellten vorläufigen Zulassung von Rechts wegen ein Ende.

Die Zulassung ist gültig für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren und ausschließlich für die Ausübung der Tätigkeit an einer bestimmten Adresse, die Tierarten und die maximale Kapazität, die in der Zulassung bestimmt sind. Wenn die Einrichtung noch immer die im Gesetz und in seinen Ausführungserlassen festgelegten Bedingungen erfüllt, wird eine neue Zulassung vor dem äußersten Gültigkeitsdatum der vorherigen Zulassung ausgestellt, ohne dass hierfür die Einreichung eines neuen Zulassungsantrags oder die Zahlung einer Gebühr erforderlich ist.

Wenn die Zulassung verweigert wird, wird der Antragsteller so schnell wie möglich hiervon in Kenntnis gesetzt." g) Ein Paragraph 7/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 7/1 - Binnen dem Monat nach der Ausstellung der Zulassung, setzt der Dienst die betreffende Gemeindeverwaltung hiervon in Kenntnis." h) Paragraph 9 wird wie folgt ersetzt: " § 9 - Unbeschadet des Artikels 34 § 2 des Gesetzes bieten der Verantwortliche und der Verwalter ihre Mitwirkung bei der Ausführung der Kontrolle der Einhaltung der durch das Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen an, selbst wenn diese Kontrolle unangekündigt stattfindet.Dies gilt auch für Wohnräume, wenn diese im Zulassungsantrag vermerkt worden sind." Art. 4 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt ersetzt: " § 5 - Die Räumlichkeiten, in denen Tiere untergebracht werden, müssen über eine Feueralarmanlage verfügen.

Wenn die Einrichtung vom Wohnhaus des Verantwortlichen oder seines Personals entfernt ist oder wenn es keine ständige Überwachung gibt, wird eine Feueralarmanlage installiert, die die Umgebung alarmiert.

Außerdem wird am Eingang der Einrichtung eine Telefonnummer der Person, die im Notfall außerhalb der Öffnungszeiten kontaktiert werden kann, auf lesbare Weise angebracht." Art. 5 - In demselben Erlass wird die Überschrift von Kapitel III Unterabschnitt 2 wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 2 - Pflege der Tiere und Verwaltung der Einrichtung".

Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: 1.Im ersten Satz werden zwischen den Wörtern "Pflege der Tiere" und den Wörtern "steht genügend" die Wörter "und die Verwaltung der Einrichtung" eingefügt. 2. Die Wörter "Artikel 8" werden durch die Wörter "Artikel 19/1" ersetzt. b) In § 2 wird der Satz "Die Tiere verfügen über genügend Trinkwasser, wenn die Tierart es erfordert." wie folgt ersetzt: "Die Tiere verfügen ständig über Trinkwasser." Art. 7 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: In § 1 Absatz 2 werden die Nummern 1 bis 3 wie folgt ersetzt: "1. in Hunde- und Katzenzuchtstätten: - Hobbyzüchter: ein Besuch pro Quartal, - gewerbsmäßige Züchter: ein Besuch pro Monat, - Handel treibende Züchter: mindestens ein Besuch pro Monat, 2. in Tierheimen: - ein Besuch pro Quartal (unabhängig von den dort gehaltenen Arten), - ein Besuch pro Monat, wenn dort Hunde oder Katzen gehalten werden, 3.in Tierpensionen: - ein Besuch pro Quartal bei höchstens zwanzig Plätzen für Hunde oder Katzen, - ein Besuch pro Monat bei mehr als zwanzig Plätzen für Hunde oder Katzen, 4. in Tierhandelsunternehmen: - ein Besuch pro Jahr in Unternehmen, in denen nur Fische gehalten werden, - ein Besuch pro Quartal in Unternehmen, in denen Säugetiere, Vögel, Reptilien oder Amphibien gehalten werden." Art. 8 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 wird der Satz "Für die Berechnung der Abmessungen der Wurfzwinger wird nur die Mutter berücksichtigt, bis die Jungtiere das Alter von sieben Wochen erreicht haben." wie folgt ersetzt: "Für die Berechnung der Abmessungen der Wurfzwinger wird nur die Größe der Mutter berücksichtigt. Diese Zwinger dürfen für die Mutter ab einer Woche vor dem Werfen und für die Jungen und ihre Mutter bis zum Absetzen benutzt werden. Weniger als sieben Wochen alte Hundewelpen oder Katzenjunge dürfen nicht alleine in einem Zwinger gehalten werden." 2. In Absatz 2 wird das Wort "zeitweilig" gestrichen.3. Absatz 3 wird aufgehoben. b) In § 4 wird der Satz "Außerdem verfügen Welpen über bearbeitbare Gegenstände zur Bereicherung ihres Umfelds." durch den Satz "Außerdem verfügen Hundewelpen ab dem Alter von vier Wochen über bearbeitbare Gegenstände zur Bereicherung ihres Umfelds." ersetzt. 5. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Für Katzen sind Gegenstände, auf die sie klettern können, und Gegenstände, an denen sie ihre Krallen schärfen können, vorhanden. Ruheplätze sind auf verschiedenen Ebenen vorgesehen." d) Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt: "Einrichtungen für mehr als fünfzig ausgewachsene Tiere verfügen über einen Raum für Untersuchungen, Pflege und kleinere veterinärmedizinische Eingriffe.Sie verfügen zudem über einen Raum, der die Absonderung bestimmter Tiere ermöglicht.

Der Absonderungsraum ist vom Pflegeraum und von den anderen Tieren getrennt und befindet sich abseits von stark frequentierten Orten. Er muss über Folgendes verfügen: - fließendes Wasser, - Desinfektionsmittel, - ausreichende Beleuchtung, um Eingriffe vornehmen zu können, - Untersuchungstisch, - Einzelkäfig, - Steckdose, - Mauern und Boden, die gewaschen und desinfiziert werden können." Art. 9 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden die Absätze zwei, drei und vier aufgehoben.

Art. 10 - In Artikel 9 § 3 desselben Erlasses wird das Wort "sechs" durch das Wort "sieben" ersetzt.

Art. 11 - Artikel 14 § 3 einziger Absatz desselben Erlasses wird durch folgenden Satz ergänzt: "Andere Vorrichtungen, wie Zerstäuber, können zugelassen werden, sofern der Verwalter oder der Verantwortliche nachweisen kann, dass ihre Benutzung artgerecht ist." Art. 12 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: 1.Im ersten Satz wird das Wort "ausgestattet" durch das Wort "bereichert" ersetzt.

Der Satz "Für Eidechsen ist eine UV-Beleuchtung und für Schlangen ist ein Versteck vorgesehen." wird wie folgt ersetzt: "Für Eidechsen und pflanzenfressende Landschildkröten ist eine UV-Beleuchtung vorgesehen. Schlangen verfügen über die Möglichkeit, sich zu verstecken oder sich einigermaßen aus dem Blickfeld zurückzuziehen." b) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - In Vivarien für Chamäleons wird eine funktionierende Tropftränke installiert." Art. 13 - In demselben Erlass wird die Überschrift von Kapitel III Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 1 - Hobbyzuchtstätten und gewerbsmäßige Zuchtstätten für Hunde und Katzen".

Art. 14 - In Artikel 18 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "bestimmten Weibchen" und dem Wort "enthält" die Wörter "ab dem ersten Decken" eingefügt.

Art. 15 - In Kapitel III Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 desselben Erlasses wird ein Artikel 19/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19/1 - In Hunde- und Katzenzuchtstätten befasst sich fachkundiges Personal mit der Pflege und Sozialisierung der Tiere.

Hierbei werden mindestens folgende Bedingungen erfüllt: 1. Hobbyzuchtstätten: Täglich wird mindestens eine Stunde mit der Pflege und der Sozialisierung der Tiere verbracht, 2.Gewerbsmäßige Zuchtstätten: a) wo weniger als zehn weibliche Zuchttiere gehalten werden: Täglich wird mindestens eine Stunde mit der Pflege und Sozialisierung der Tiere verbracht, b) wo zehn bis zwanzig weibliche Zuchttiere gehalten werden: Täglich werden mindestens vier Stunden mit der Pflege und Sozialisierung der Tiere verbracht, c) wo einundzwanzig bis fünfzig weibliche Zuchttiere gehalten werden: Täglich werden mindestens acht Stunden mit der Pflege und Sozialisierung der Tiere verbracht, d) wo mehr als fünfzig weibliche Zuchttiere gehalten werden: Zusätzlich pro Gruppe von höchstens fünfzig Tieren werden täglich vier Stunden mit deren Pflege und Sozialisierung verbracht." Art. 16 - In Kapitel III Abschnitt 4 desselben Erlasses wird ein Unterabschnitt 1/1 mit der Überschrift "1/1 - Handel treibende Zuchtstätten" eingefügt.

Art. 17 - In Unterabschnitt 1/1, eingefügt durch Artikel 16, wird ein Artikel 19/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19/2 - § 1 - Ein Züchter darf Hunde oder Katzen aus anderen Zuchtstätten als der eigenen nur vermarkten, wenn er pro Jahr mindestens zehn Würfe aus der eigenen Zuchtstätte vermarktet." Art. 18 - In denselben Unterabschnitt 1/1 wird ein Artikel 19/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19/3 - § 1 - Für Tiere aus der eigenen Zuchtstätte hält der Handel treibende Züchter die in den Artikeln 18, 19 und 19/1 festgelegten Bedingungen ein. § 2 - Für Tiere aus anderen Zuchtstätten als der eigenen führt der Handel treibende Züchter ein Register gemäß dem Muster in Anlage X. § 3 - Die in § 2 erwähnten Daten werden binnen achtundvierzig Stunden nach jeder Änderung aktualisiert. Das Register steht den Kontrollbehörden jederzeit zur Verfügung und wird mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt. Die Daten dürfen auf computergestützte Weise fortgeschrieben werden, sofern sie während der oben erwähnten Dauer vollständig verfügbar bleiben." Art. 19 - In denselben Unterabschnitt 1/1 wird ein Artikel 19/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19/4 - § 1 - Zur Vermarktung von Würfen aus anderen Zuchtstätten als der eigenen verfügt der Handel treibende Züchter über einen Quarantäneraum, bei dem es sich nicht um einen der in Artikel 7 § 8 erwähnten Räume handelt.

Dieser Raum ist von den anderen Tieren und der Öffentlichkeit getrennt und befindet sich abseits von stark frequentierten Orten. Es ist ausreichend Platz vorhanden, um dort alle Tiere aus einer anderen Zuchtstätte gleichzeitig und unter Einhaltung der in Anlage II festgelegten Normen unterzubringen. Darüber hinaus muss dieser Quarantäneraum: - ausreichend durchlüftet sein, - mit einem soliden, waschbaren Boden und mit Wänden, die bis auf eine Höhe von einem Meter abwaschbar sind, ausgestattet sein, - über warmes und kaltes Wasser verfügen.

Zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen werden Tiere aus verschiedenen Zuchtstätten in getrennten Gehegen untergebracht. § 2 - Die Dauer des Aufenthalts im Quarantäneraum beträgt mindestens fünf Tage. Dieser Zeitraum kann auf Empfehlung des Vertragstierarztes oder des Dienstes verlängert werden. Kein Tier darf den Quarantäneraum vor Ablauf des vorgeschriebenen Zeitraums verlassen, außer mit einer schriftlichen Rechtfertigung des Vertragstierarztes, die im Register seiner Besuche vermerkt ist. § 3 - Der Vertragstierarzt untersucht die aus anderen Zuchtstätten stammenden Tiere und erklärt sie für gesund und vermarktbar, bevor sie vermarktet werden. Das in Artikel 6 § 2 erwähnte Register der Besuche des Vertragstierarztes gilt als Nachweis dieser Untersuchung." Art. 20 - In denselben Unterabschnitt 1/1 wird ein Artikel 19/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19/5 - Ein Handel treibender Züchter verkauft nur Hunde oder Katzen, die: 1. aus zugelassenen Zuchtstätten stammen, 2.von einem gelegentlichen Züchter stammen; in diesem Fall trägt er die Angaben des Überlassers in das in Artikel 19/3 § 2 erwähnte Register ein und überprüft er, ob diese Angaben mit den Angaben seines Personalausweises übereinstimmen, 3. aus dem Ausland stammen, insofern der Minister festgestellt hat, dass: a) das Herkunftsland in den eigenen Rechtsvorschriften seinen Hunde- und Katzenzüchtern mindestens die in Anlage III festgelegten Bedingungen auferlegt, oder b) aus einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes hervorgeht, dass der Herkunftsbetrieb mindestens die in Anlage III festgelegten Bedingungen erfüllt." Art. 21 - In denselben Unterabschnitt 1/1 wird ein Artikel 19/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19/6 - Der Handel treibende Züchter achtet darauf, dass sich fachkundiges Personal mit der Pflege und Sozialisierung der Tiere befasst. Hierfür werden pro Gruppe von höchstens fünfundsiebzig Hunden oder Katzen aus anderen Zuchtstätten täglich mindestens zwei Stunden mit der Pflege und Sozialisierung der Tiere verbracht." Art. 22 - In Artikel 20 § 1 desselben Erlasses werden zwischen dem Wort "Zucht" und den Wörtern "und Verkauf von Tieren" die Wörter ", Ankauf, Einführung aus einem anderen Land" eingefügt.

Art. 23 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 25 - § 1 - Der Verantwortliche für ein Tierhandelsunternehmen kann als Zwischenperson für die Vermarktung von Hunden und Katzen auftreten. § 2 - Im Tierhandelsunternehmen dürfen den Kunden Kataloge, Veröffentlichungen und Anzeigen mit Adressen, wo Katzen und Hunde gekauft werden können, zur Verfügung gestellt werden. Für jeden auf diese Weise vermarkteten Hund wird die Identifizierungsnummer deutlich angegeben. § 3 - Die in § 2 erwähnten Kataloge, Veröffentlichungen und Anzeigen werden zur Verfügung der Kontrollbehörden gehalten. § 4 - Wenn eine Einrichtung als Zwischenperson für die Vermarktung von Hunden auftritt, wird den Kunden die Liste der Fragen übermittelt, die in Anlage IX aufgenommen ist." Art. 24 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Die Paragraphen 1 bis 3 werden wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind in den Räumlichkeiten von öffentlich zugänglichen Handelsunternehmen anwendbar. § 2 - Für andere Tiere als Frettchen, Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster, Mäuse und Ratten wird der korrekte wissenschaftliche Name lesbar auf den Unterkünften angebracht, in denen die Tiere gehalten werden.

Gibt es einen üblichen Tiernamen, wird er ebenfalls mindestens in der Sprache des Gebiets, in dem sich das Tierhandelsunternehmen befindet, vermerkt.

Der Minister kann die zu verwendenden taxonomischen Listen oder Nachschlagewerke bestimmen. § 3 - Tiere, die nicht verkauft werden dürfen, werden nicht ausgestellt." b) Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: 1.Die Wörter "Beschreibung der empfohlenen Haltungsbedingungen" werden durch die Wörter "praktische Beschreibung der empfohlenen Haltungsbedingungen" ersetzt. 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ein Thermometer und ein Hygrometer sind vorhanden und werden zur Verfügung der Kontrollbehörden gehalten." c) Paragraph 6 wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "jede Art eine" und den Wörtern "Beschreibung der" das Wort "praktische" eingefügt. 2. In Absatz 2 wird der Satz "Ein Densimeter, ein System zur pH-Messung, ein Thermometer und ein Leitfähigkeitsmesser werden den Kunden und den Kontrollbehörden zur Verfügung gehalten." wie folgt ersetzt: "Die geeigneten Messgeräte sind vorhanden und werden zur Verfügung der Kontrollbehörden gehalten." Art. 25 - Im deutschen Text von Artikel 27 werden die Wörter "Verboten ist die Vermarktung von:" durch die Wörter " § 1 - Verboten ist die Vermarktung von:" ersetzt.

Art. 26 - In denselben Erlass wird ein Artikel 27/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 27/1 - § 1 - In jeder Werbung für die Vermarktung von Hunden vermerkt der Verantwortliche für das Tier, sofern er nicht über eine Zulassung verfügt, die Identifizierungsnummer jedes vermarkteten Hundes. § 2 - Für Anzeigen im Internet gelten dieselben Bedingungen wie für Anzeigen in der gedruckten Presse. § 3 - Unter spezialisierter Presse oder spezialisierter Internetseite versteht man eine Zeitschrift beziehungsweise eine Internetseite, die ein garantiertes Minimum an regelmäßig angepassten redaktionellen Inhalten im Zusammenhang mit Haltung, Zucht oder Vermarktung von Tieren umfasst und deren darin inserierte Kleinanzeigen ausschließlich den Verkauf von Tieren oder direkt damit verbundenem Material betreffen.

Das im vorangehenden Absatz erwähnte spezialisierte Pressemedium kann der Käufer getrennt erhalten." Art. 27 - In Kapitel IV Abschnitt 1 desselben Erlasses wird ein Artikel 28/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 28/1 - Bei Anschaffung eines Hundes oder einer Katze bei einem gelegentlichen Züchter hat der Käufer im Fall des Todes des Tieres ein Anrecht auf die Rückzahlung des Kaufpreises des Tieres. Diese Garantie gilt nur, wenn ein zugelassener Tierarzt die ersten Krankheitssymptome binnen den nachstehend festgelegten Zeiträumen festgestellt hat und insofern erwiesen ist, dass das Tier infolge einer der folgenden Krankheiten gestorben ist: 1. für Hunde: a) Staupe: Zeitraum von zehn Tagen ab dem Tag nach der Lieferung des Tieres, b) Parvovirose: Zeitraum von zehn Tagen ab dem Tag nach der Lieferung des Tieres, c) Hepatitis contagiosa canis: Zeitraum von sechs Tagen ab dem Tag nach der Lieferung des Tieres, 2.für Katzen: a) Panleukopenie: Zeitraum von zehn Tagen ab dem Tag nach der Lieferung des Tieres, b) infektiöse Peritonitis: Zeitraum von zwanzig Tagen ab dem Tag nach der Lieferung des Tieres, c) Katzenleukose: Zeitraum von fünfzehn Tagen ab dem Tag nach der Lieferung des Tieres." Art. 28 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 30 - § 1 - Der Verantwortliche für die Zuchtstätte oder das Handelsunternehmen gibt beim Verkauf eines Hundes oder einer Katze eine Garantie über die Gesundheit des Tieres.

Dazu händigt er dem Käufer eine ordnungsgemäß ausgefüllte Garantiebescheinigung gemäß dem Muster in Anlage XI aus. Ein Exemplar dieser Bescheinigung wird mindestens sechs Monate lang vom Verkäufer aufbewahrt. Dieses Exemplar wird zur Verfügung der Kontrollbehörden gehalten. § 2 - Unbeschadet der anderen Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Identifizierung und Registrierung von Tieren werden vermarktete Katzen anhand eines lesbaren Mikrochips identifiziert, der den ISO-Normen 11784: 1996 (E) und 11785: 1996 (E) entspricht und dessen Nummer in der in § 1 erwähnten Garantiebescheinigung vermerkt ist. § 3 - Unbeschadet der Rechte, die der Käufer gemäß den geltenden Rechtsmitteln und insbesondere den Artikeln 1641 und folgenden des Zivilgesetzbuchs geltend machen könnte, lässt die Garantie dem Käufer die Wahl zwischen der Rückzahlung des Kaufpreises, der Ersetzung des Tieres und der Teilrückzahlung des Tieres gemäß den in der in § 1 erwähnten Bescheinigung aufgeführten Bedingungen. § 4 - Wenn der Verkäufer dem Käufer neben den gesetzlichen Bedingungen eine zusätzliche Garantie anbietet, wird diese in einer getrennten Unterlage oder auf der in § 1 erwähnten Garantiebescheinigung in einer getrennten Rubrik nach den Unterschriften vermerkt. § 5 - Der Verwalter eines zugelassenen Tierhandelsunternehmens kann den Verkäufer beim Ankauf eines Hundes oder einer Katze von der Verpflichtung befreien, ihm die in vorliegendem Artikel erwähnte Garantiebescheinigung auszustellen." Art. 29 - Artikel 33 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 wird das Wort "Unternehmensnummer" durch das Wort "Zulassungsnummer" ersetzt.b) Die Paragraphen 2, 3 und 4 werden aufgehoben. Art. 30 - In Kapitel V desselben Erlasses wird ein Artikel 34/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 34/1 - Nur die Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1 sind auf gelegentliche Züchter anwendbar." Art. 31 - In Artikel 36 desselben Erlasses wird § 2 aufgehoben.

Art. 32 - In Kapitel V desselben Erlasses wird ein Artikel 36/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 36/1 - Der Minister kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Anlagen I, V, VI A, VI B, VII, VIII A, VIII B, VIII C, IX und X abändern." Art. 33 - Im selben Erlass werden die Anlagen I und II durch die Anlagen I und II zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 34 - Im selben Erlass werden die Anlagen III und IV durch die Anlagen III und IV zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 35 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 36 - Im selben Erlass wird Anlage X durch die Anlage V zu vorliegendem Erlass ersetzt.

KAPITEL II - Schlussbestimmungen Art. 37 - Die Artikel 4, 7, 8 Buchstabe d), 19, 20 und 34 des vorliegenden Erlasses treten am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 38 - Der für das Wohlbefinden der Tiere zuständige Minister, der für die KMB und die Selbständigen zuständige Minister und der für den Verbraucherschutz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. März 2009 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE

Anlage I zum Königlichen Erlass vom 18. März 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren Anlage I zum Königlichen Erlass vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren Formular für den Zulassungsantrag Füllen Sie vorliegenden Antrag in GROSSBUCHSTABEN aus Fügen Sie vorliegendem Antrag Folgendes bei: - ANLAGE V - ordnungsgemäß ausgefüllter Vertrag mit einem Tierarzt - BELEG FÜR DIE ZAHLUNG der durch die Zulassung anfallenden Kosten - schematischer Plan der Einrichtung mit Angabe der Funktion und der Abmessungen der verschiedenen Räumlichkeiten.

Dieser Antrag wird beim regionalen Zentrum des Inspektionsdienstes Wohlbefinden der Tiere eingereicht.

Zulassungsantrag für ein(e) o Hundezuchtstätte o Katzenzuchtstätte o Hunde-/Katzenpension o Tierheim o Tierhandelsunternehmen Tierarten: o Vögel o Fische o Nagetiere o Kaninchen o Frettchen o Amphibien o Reptilien o Sonstige

DEM INSPEKTIONSDIENST VORBEHALTENES FELD Datum des Empfangs der Akte . . . . .

Vorläufige Zulassung . . . . .

Stellungnahme des Dienstes: o günstig o ungünstig o günstig mit Einschränkungen Endgültige Zulassung . . . . .

Gültigkeit . . . . .

Kopie an die Gemeindeverwaltung am . . . . .

EINRICHTUNG

Name . . . . .

Adresse . . . . . Nr. .......... Briefkasten ..........

Postleitzahl .......... Gemeinde/Stadt . . . . .

Website . . . . .

Tel. . . . . . Fax . . . . . E-Mail . . . . .

Öffnungszeiten . . . . .

VERWALTER

Name . . . . .

Adresse . . . . . Nr. .......... Briefkasten ..........

Postleitzahl .......... Gemeinde/Stadt . . . . .

Tel. . . . . . Fax . . . . . E-Mail . . . . .

Unternehmensnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen (gegebenenfalls) . . . . .

Nummer der Umweltgenehmigung (gegebenenfalls) . . . . .

Verfalldatum der Umweltgenehmigung . . . . .

Räumlichkeiten der Einrichtung

Aufzählung der verschiedenen Räume, in denen Tiere untergebracht sind


Personalbestand

Anzahl Personen, ihre Aufgaben und dafür aufgewendete Zeit, eventuelle Zeugnisse


B. Auskünfte über die Zuchtstätte

Art

Maximale Kapazität

Hundezuchtstätte: o Hobbyzuchtstätte o gewerbsmäßige Zuchtstätte o Handel treibende Zuchtstätte


Katzenzuchtstätte: o Hobbyzuchtstätte o gewerbsmäßige Zuchtstätte o Handel treibende Zuchtstätte


Bemerkungen des Dienstes:


Der Unterzeichnete, Antragsteller und Verwalter der Einrichtung, bescheinigt, dass die oben aufgeführten Angaben wahrheitsgetreu sind.

Am . . . . . Zu . . . . .

Unterschrift des Verwalters Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. März 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE

Anlage II zum Königlichen Erlass vom 18. März 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren Anlage II zum Königlichen Erlass vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren Mindestabmessungen für die Haltung von Hunden und Katzen I. MINDESTFLÄCHEN (m2) FÜR HUNDEZWINGER (1):

Anzahl Hunde

Widerristhöhe

unter 25 cm

unter 30 cm

unter 40 cm

unter 60 cm

unter 75 cm

über 75 cm

1

1

1,5

2

3

5

7

2

1,5

2

2,5

4

7

10

3

2

2,5

3

6

10

12

4

2,5

3

4

8

12

18

5

3

4

5

12

20

24

6

4

5

6

18

25

40

7

5

6

7

25

42

50

8

6

8

12

30

50

65

9

8

10

15

34

60

80

10

10

12

20

38

70

95


(1) Falls Hunde verschiedener Größen zusammen gehalten werden, muss für die Berechnung der Mindestfläche die Widerristhöhe des größten Hundes berücksichtigt werden. II. MINDESTFLÄCHEN FÜR WURFZWINGER FÜR EINE HÜNDIN MIT WELPEN BIS ZUM ALTER VON SIEBEN WOCHEN:

Widerristhöhe der Mutter

unter 25 cm

unter 35 cm

unter 40 cm

unter 60 cm

unter 75 cm

über 75 cm

1 m2

1,5 m2

2 m2

3 m2

3,5 m2

5 m2


III. MINDESTFLÄCHEN FÜR WURFZWINGER FÜR EINE HÜNDIN MIT WELPEN BIS ZUM ALTER VON ZEHN WOCHEN:

Widerristhöhe der Mutter

unter 25 cm

unter 35 cm

unter 40 cm

unter 60 cm

unter 75 cm

über 75 cm

1,5 m2

3 m2

4 m2

6 m2

7 m2

10 m2


IV. MINDESTHÖHE FÜR HUNDEZWINGER: Mindestens das Doppelte der Widerristhöhe des größten Hundes im Zwinger, bei einer Mindesthöhe von 75 cm.

V. MINDESTABMESSUNGEN FÜR KATZENZWINGER: Mindestfläche: 1 m2 pro Katze Mindesthöhe: 1,80 m VI. MINDESTFLÄCHEN FÜR WURFZWINGER FÜR EINE KATZE MIT JUNGEN BIS ZUM ALTER VON ZEHN WOCHEN: Mindestfläche: 1 m2 pro Katze mit Jungen Mindesthöhe: 1,80 m Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. März 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE

Anlage III zum Königlichen Erlass vom 18. März 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren Anlage III zum Königlichen Erlass vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren Bedingungen für die Vermarktung von Hunden und Katzen aus anderen Ländern 1. Unterbringung Die Tiere sind in Zwingern gezüchtet worden, die den nachstehenden Normen entsprechen.Der natürliche Tag- und Nachtrhythmus wird auch an Tagen, an denen die Einrichtung geschlossen ist, eingehalten.

I. MINDESTFLÄCHEN (m2) FÜR HUNDEZWINGER (1):

Anzahl Hunde

Widerristhöhe

unter 25 cm

unter 30 cm

unter 40 cm

unter 60 cm

unter 75 cm

über 75 cm

1

1

1,5

2

3

5

7

2

1,5

2

2,5

4

7

10

3

2

2,5

3

6

10

12

4

2,5

3

4

8

12

18

5

3

4

5

12

20

24

6

4

5

6

18

25

40

7

5

6

7

25

42

50

8

6

8

12

30

50

65

9

8

10

15

34

60

80

10

10

12

20

38

70

95


(1) Falls Hunde verschiedener Größen zusammen gehalten werden, muss für die Berechnung der Mindestfläche die Widerristhöhe des größten Hundes berücksichtigt werden. II. MINDESTFLÄCHEN FÜR WURFZWINGER FÜR EINE HÜNDIN MIT WELPEN BIS ZUM ALTER VON SIEBEN WOCHEN:

Widerristhöhe der Mutter

unter 25 cm

unter 35 cm

unter 40 cm

unter 60 cm

unter 75 cm

über 75 cm

1 m2

1,5 m2

2 m2

3 m2

3,5 m2

5 m2


III. MINDESTFLÄCHEN FÜR WURFZWINGER FÜR EINE HÜNDIN MIT WELPEN BIS ZUM ALTER VON ZEHN WOCHEN:

Widerristhöhe der Mutter

unter 25 cm

unter 35 cm

unter 40 cm

unter 60 cm

unter 75 cm

über 75 cm

1,5 m2

3 m2

4 m2

6 m2

7 m2

10 m2


IV. MINDESTHÖHE FÜR HUNDEZWINGER: Mindestens das Doppelte der Widerristhöhe des größten Hundes im Zwinger, bei einer Mindesthöhe von 75 cm.

V. MINDESTABMESSUNGEN FÜR KATZENZWINGER: Mindestfläche: 1 m2 pro Katze Mindesthöhe: 1,80 m VI. MINDESTFLÄCHEN FÜR WURFZWINGER FÜR EINE KATZE MIT JUNGEN BIS ZUM ALTER VON ZEHN WOCHEN: Mindestfläche: 1 m2 pro Katze mit Jungen Mindesthöhe: 1,80 m 2. Pflege der Tiere Die Tiere werden mindestens zweimal täglich kontrolliert. Die Weibchen werfen nicht mehr als zweimal pro Jahr.

Für die Pflege der Tiere steht genügend fachkundiges Personal zur Verfügung. Diese Personen schenken der Sozialisierung der Tiere besondere Beachtung.

Hochträchtige Weibchen und Weibchen mit nicht abgesetzten Jungtieren verfügen über angemessenes Nestmaterial. Welpen verfügen über bearbeitbare Gegenstände zur Bereicherung ihres Umfelds.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. März 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE

Anlage IV zum Königlichen Erlass vom 18. März 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren Anlage IV zum Königlichen Erlass vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren Mindestabmessungen für die Haltung von Tieren TABELLE 1 - MINDESTABMESSUNGEN DER KÄFIGE FÜR KLEINE NAGETIERE UND KANINCHEN: a) Käfige für kleine Nagetiere:

Art

Fläche (cm2 pro Tier)

Höhe (cm)

Besondere Anforderungen

Einzelhaltung

Gruppenhaltung


Chinchilla

3 000

1 500

80

- mindestens zwei Ebenen - Sandbad - Möglichkeit, sich zu verstecken - Äste

Meerschweinchen 1 500

jung (bis 500 Gramm)

ausge- wachsen

jung (bis 500 Gramm)

ausge- wachsen

jung (bis 500 Gramm)

ausge- wachsen

...

1 500

2 000

750

1 200

25

30


Degu (Octodon degus)

1 500

750 bei einer Mindestfläche von 1 500

50

- benagbare Gegenstände - Klettermöglichkeiten - Sandbad

Tamias sibiricus (Sibirisches Streifenhörnchen)

1 500

375 bei einer Mindestfläche von 1 500

50

Klettermöglichkeiten

Tamias striatus (Ostamerikanisches Streifenhörnchen)

1 500

750 bei einer Mindestfläche von 1 500

50

Klettermöglichkeiten

Echte Rennmäuse und Rennratten

1 000

200 bei einer Mindestfläche von 1 000

25

- benagbare Gegenstände - Sandbad

Hamster

1 000

200 bei einer Mindestfläche von 1 000

20

benagbare Gegenstände

Ratte

jung

ausge- wachsen

jung

ausge- wachsen

jung

ausge- wachsen

...

1 000

1 500

200 bei einer Mindest- fläche von 1 000

375 bei einer Mindest- fläche von 1 500

25

30


Maus

1 000

100 bei einer Mindestfläche von 1 000

15

...


b) Käfige für Kaninchen:

Gewicht des Tieres (kg)

Fläche (cm2 pro Tier)

Breite (cm)

Höhe (cm)

Einzelhaltung

Gruppenhaltung

unter 1 kg

2 000

1 200

30

30

über 1 kg

3 000

2 500

40

40


TABELLE 2 - MINDESTNORMEN FÜR KÄFIGE FÜR FRETTCHEN: Mindestfläche: 0,2 m2 pro Tier, bei einem Minimum von 0,5 m2 pro Käfig Mindesthöhe: 0,5 m TABELLE 3 - MINDESTNORMEN FÜR KÄFIGE FÜR VÖGEL:

Länge des Vogels (1)

KÄFIGE

VOLIEREN

Volumen pro Vogel bei Einzelhaltung (cm3)

Volumen pro Vogel bei Gruppenhaltung (cm3)

Volumen pro Vogel (cm3)

bis zu 12 cm (kleine Exoten)

9 000

5 000

12 500

bis zu 16 cm (Kanarienvögel)

9 000

6 400

16 000

bis zu 18 cm (Sittiche, Agaporniden, große Kanarienvögel)

9 000

8 000

20 000

bis zu 20 cm (kleine Papageien)

19 000

9 600

24 000

bis zu 25 cm (exotische Stare, Drosseln und Tauben)

50 000

20 000

80 000

bis zu 30 cm (große exotische Vögel und Loris)

75 000

25 000

100 000

bis zu 40 cm (Amazonen, Graupapageien)

75 000

60 000

150 000

über 40 cm (Aras)

360 000

450 000

1 000 000


(1) Die Länge wird vom Kopf bis zum Schwanzende gemessen. Die Vogelarten werden nur als Hinweis angegeben.

TABELLE 4 - MINDESTABMESSUNGEN FÜR VIVARIEN (in cm: L = Länge, B = Breite, H = Höhe) a) Schlangen Einzeln gehaltene Schlangen (Länge des Tieres als Gesamtlänge) Terrestrische Arten: H*: mindestens 1/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 20 cm B: mindestens 1/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 20 cm L: mindestens 2/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 20 cm Arboricole und semiarboricole Arten: H*: mindestens 2/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 40 cm B: mindestens 1/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 20 cm L: mindestens 1/2 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 20 cm In Gruppen gehaltene Schlangen (höchstens fünf Tiere, Länge des Tieres als Gesamtlänge) Die Abmessungen des Vivariums beziehen sich auf das größte Tier. Terrestrische Arten: H*: mindestens 1/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 30 cm B**: mindestens 2/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 30 cm L: mindestens die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 30 cm Arboricole und semiarboricole Arten: H*: mindestens die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 60 cm für Tiere, die bis zu 40 cm lang sind, und bei einem Minimum von 80 cm für Tiere, die länger als 40 cm sind B**: mindestens 2/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 40 cm L: mindestens 2/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 40 cm Für mehr als zwei Meter lange Schlangen können die Abmessungen verringert werden bis auf: H*: mindestens 1/2 der Länge des Tieres B: mindestens 1/2 der Länge des Tieres L: mindestens 3/4 der Länge des Tieres *: Wenn die Berechnung einen Wert von mehr als 2 m ergibt, ist eine Höhe von 2 m zugelassen. **: Wenn die Berechnung einen Wert von mehr als 1 m ergibt, ist für weniger als 2 m lange Schlangen eine Breite von 1 m zugelassen. b) Schildkröten Mindestfläche des Vivariums = 3 x N x PL2 bei Mindestabmessungen von 60 cm auf 30 cm pro Terrarium. Mindesthöhe des Vivariums = mindestens der Wert der PL, bei einem Minimum von 30 cm.

N ist die Anzahl Schildkröten im Terrarium und PL ist die Panzerlänge der größten Schildkröte im Vivarium. b.1) Terrestrische und halbaquatische Arten Höchstens zwanzig Tiere pro Vivarium, ungeachtet seiner Abmessungen.

Für halbaquatische Arten hängen die Größe und die Tiefe des Wasserteils von der Art ab.

Eine Erdbodenfläche von mindestens 1/4 der Mindestnorm des Vivariums und eine Wärmelampe müssen vorhanden sein. b.2) Aquatische Arten Für Wasserschildkröten muss eine Erdoberfläche, die mindestens 10 Prozent der Mindestnorm des Vivariums entspricht, und eine Wasserfläche, die mindestens 80 Prozent der Mindestnorm des Vivariums entspricht, vorhanden sein.

Die Tiefe des Wasserteils beträgt mindestens so viel wie die Breite des Brustschilds der größten Schildkröte, damit sie sich umdrehen kann. c) Eidechsen und Krokodile Die Abmessungen beziehen sich immer auf das größte Tier, Länge des Schwanzes einbegriffen. Nicht mehr als fünfundzwanzig Tiere pro Vivarium, ungeachtet seiner Abmessungen.

Krokodile, große Varanidae und große Teiidae (mehr als 100 cm): niemals mehr als fünf Tiere pro Vivarium.

Höchstens zehn Tiere Terrestrische Arten: H: mindestens 2/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 40 cm B: mindestens 1/2 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 40 cm L: mindestens 2 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 50 cm Arboricole und semiarboricole Arten: H: mindestens 2 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 60 cm B: mindestens 1/2 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 40 cm L: mindestens 2 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 50 cm Mehr als zehn und höchstens fünfundzwanzig Tiere Terrestrische Arten: H: mindestens 1 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 50 cm B: mindestens 1 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 50 cm L: mindestens 3 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 60 cm Arboricole und semiarboricole Arten: H: mindestens 2 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 80 cm B: mindestens 1 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 50 cm L: mindestens 3 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 60 cm d) Amphibien Die Abmessungen beziehen sich immer auf das größte Tier, Länge des Schwanzes einbegriffen (für Schwanzlurche). Terrestrische Arten: Weniger als 5 cm lange Tiere: Bei weniger als zehn Tieren: H: in allen Fällen mindestens 35 cm B: in allen Fällen mindestens 30 cm L: in allen Fällen mindestens 35 cm Bei mehr als zehn Tieren (höchstens dreißig Tiere pro Vivarium, ungeachtet seiner Abmessungen): H: in allen Fällen mindestens 40 cm B: in allen Fällen mindestens 40 cm L: in allen Fällen mindestens 60 cm Mehr als 5 cm lange Tiere (höchstens zwanzig Tiere pro Vivarium, ungeachtet seiner Abmessungen): H: in allen Fällen mindestens 40 cm B: mindestens 5 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 40 cm L: mindestens 10 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 60 cm Arboricole Arten: Weniger als 5 cm lange Tiere: Bei weniger als zehn Tieren: H: in allen Fällen mindestens 60 cm B: in allen Fällen mindestens 30 cm L: in allen Fällen mindestens 35 cm Bei mehr als zehn Tieren (höchstens dreißig Tiere pro Vivarium, ungeachtet seiner Abmessungen): H: in allen Fällen mindestens 60 cm B: in allen Fällen mindestens 40 cm L: in allen Fällen mindestens 40 cm Mehr als 5 cm lange Tiere (höchstens zwanzig Tiere pro Vivarium, ungeachtet seiner Abmessungen): H: in allen Fällen mindestens 80 cm B: mindestens 5 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 40 cm L: mindestens 10 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 60 cm Aquatische Arten:

Körperlänge (Nase bis Schwanzende)

Mindestvolumen Wasser bis zu 5 Tieren

Zusätzliches Wasservolumen bei mehr als 5 Tieren

höchstens 10 cm

5 Liter

0,5 Liter/Tier

mehr als 10 cm und weniger als 20 cm

10 Liter

1 Liter/Tier

ab 20 cm

20 Liter

2 Liter/Tier


TABELLE 5 - MINDESTNORMEN FÜR AQUARIEN (1) a) Süßwasserfische

Länge der Fische

Mindestvolumen Wasser (in Litern, Filter nicht einbegriffen)

höchstens 5 cm

40

mehr als 5 cm und weniger als 10 cm

60

ab 10 cm

100


Diese Normen gelten weder für männliche Kampffische (Betta splendens) noch für Eier legende Zahnkarpfen (Cyprinodontidae), die unter folgenden Bedingungen gehalten werden können: Betta splendens 0,5 Liter Wasser Cyprinodontidae 10 Liter Wasser mit einer Mindesttiefe von 15 cm b) Salzwasserfische

Länge der Fische

Mindestvolumen Wasser (in Litern, Filter nicht einbegriffen)

höchstens 15 cm

180

über 15 cm

250


(1): Die Anzahl Fische pro Aquarium muss dem Wasservolumen und dem Filtrier- und Belüftungsvermögen des Aquariums angepasst werden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. März 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE

Anlage V zum Königlichen Erlass vom 18. März 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren Anlage X zum Königlichen Erlass vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren Register für die Vermarktung von Hunden oder Katzen durch einen Handel treibenden Züchter - (ein Register pro Art) Hund/Katze

Datum des Eingangs

Herkunft: Angaben des Überlassers

Identifizierung des Tieres

Datum des Ausgangs

Angaben des Käufers

Name und Adresse oder Unternehmensnr.

Identifizierungszeichen

Rasse1

Geschlecht

Alter

Fell Farbe (1) und Beschaffenheit

Name und Adresse oder Unternehmensnr. oder Nr. der Garantiebescheinigung (2)


(1): nicht obligatorisch. (2): In diesem Fall die Kopien der Bescheinigungen so lange aufbewahren wie das Register.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. März 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE

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