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Koninklijk Besluit van 18 februari 2024
gepubliceerd op 23 mei 2024

Koninklijk besluit tot regeling van de verdeling van de verkiezingskosten van de kieshoofdbureaus onder de gemeenten die deel uitmaken van hun ambtsgebied en tot regeling van de terbeschikkingstelling van personeel voor die bureaus. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2024004221
pub.
23/05/2024
prom.
18/02/2024
ELI
eli/besluit/2024/02/18/2024004221/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

18 FEBRUARI 2024. - Koninklijk besluit tot regeling van de verdeling van de verkiezingskosten van de kieshoofdbureaus onder de gemeenten die deel uitmaken van hun ambtsgebied en tot regeling van de terbeschikkingstelling van personeel voor die bureaus. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 februari 2024 tot regeling van de verdeling van de verkiezingskosten van de kieshoofdbureaus onder de gemeenten die deel uitmaken van hun ambtsgebied en tot regeling van de terbeschikkingstelling van personeel voor die bureaus (Belgisch Staatsblad van 29 februari 2024).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 18. FEBRUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Regelung der Verteilung der Wahlkosten der Hauptwahlvorstände unter die Gemeinden ihres Amtsbereichs und zur Regelung der Zurverfügungstellung von Personal für diese Vorstände PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Artikels 130 Absatz 5, abgeändert durch die Gesetze vom 11.März 2003, 6. Januar 2014 und 28. März 2023, des Artikels 161 Absatz 13, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juli 1976 und 28. März 2023, und des Artikels 164 Absatz 2, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juli 1976, 16. Juli 1993 und 28. März 2023;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, des Artikels 6;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die Verwaltungs-, Haushalts- und Geschäftsführungskontrolle, des Artikels 6 Nr. 2;

In der Erwägung, dass durch vorliegenden Erlass weder direkt noch indirekt die Einnahmen beeinflusst werden oder neue Ausgaben entstehen können;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In Erwägung der Notwendigkeit, die Regeln für die Verteilung der Wahlkosten der Hauptwahlvorstände unter die Gemeinden ihres Amtsbereichs schnellstmöglich festzulegen, da die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente am 9. Juni 2024 stattfinden;

Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - § 1 - Die Kosten des Hauptwahlvorstandes eines Wahlkreises werden durch den Provinzgouverneur oder die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration unter die Gemeinden des Wahlkreises entsprechend der Anzahl der in jeder Gemeinde des Wahlkreises eingetragenen Wähler im Verhältnis zu der Gesamtzahl der im Wahlkreis eingetragenen Wähler verteilt.

Für die Bestimmung der Anzahl Wähler werden die in einer belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler und die im Ausland ansässigen Wähler, die einer Gemeinde des Wahlkreises angegliedert sind, berücksichtigt. § 2 - Die Kosten des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Flämisch-Brabant in Bezug auf die in Artikel 128 § 3 Absatz 6 und 7 des Wahlgesetzbuches erwähnten Stimmzettel, die im Wahlkanton Sint-Genesius-Rode verwendet werden, werden vom Gouverneur der Provinz Flämisch-Brabant unter die Gemeinden des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode verteilt. § 3 - Die Kosten des Hauptwahlvorstandes eines Wahlkantons werden durch den Provinzgouverneur oder die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration unter die Gemeinden des Wahlkantons entsprechend der Anzahl der in jeder Gemeinde des Wahlkantons eingetragenen Wähler im Verhältnis zu der Gesamtzahl der im Wahlkanton eingetragenen Wähler verteilt. § 4 - Die Gemeinden, die das im Gesetz vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung erwähnte elektronische Wahlsystem mit Papierbescheinigung benutzen, sind von der Verteilung der Kosten für die Erstellung der Stimmzettel, die in den in Belgien eingerichteten Wahlbüros verwendet werden, und der Kosten für die Arbeit der Vorstände, die die in den in Belgien eingerichteten Wahlbüros abgegebenen Stimmen auszählen, ausgenommen.

Die Gemeinden, die das im Gesetz vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung erwähnte elektronische Wahlsystem mit Papierbescheinigung benutzen, beteiligen sich an der Verteilung der Kosten für die Erstellung der in den Artikeln 180quinquies bis 180septies des Wahlgesetzbuches erwähnten Stimmzettel und an der Verteilung der Kosten für die Arbeit der in Artikel 180septies des Wahlgesetzbuches erwähnten Zählbürovorstände.

Art. 2 - § 1 - Die Anzahl Personalmitglieder, die das Bürgermeister- und Schöffenkollegium einer Gemeinde, in der ein Hauptwahlvorstand des Wahlkreises gelegen ist, auf Antrag des Vorsitzenden dieses Vorstandes für die Erfüllung der Wahlaufgaben zur Verfügung stellen muss, beträgt mindestens ein Vollzeitäquivalent und höchstens fünf Vollzeitäquivalente.

Ungeachtet des Absatzes 1 kann das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, die Hauptort des Wahlkreises ist, auf mit Gründen versehenen Antrag des Hauptwahlvorstandes entscheiden, ob mehr als die in Absatz 1 erwähnte Anzahl Personalmitglieder zur Verfügung gestellt werden oder nicht. § 2 - Die Anzahl Personalmitglieder, die das Bürgermeister- und Schöffenkollegium einer Gemeinde, die Hauptort des Wahlkantons ist, auf Antrag des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons für die Erfüllung der Wahlaufgaben zur Verfügung stellen muss, beträgt mindestens ein Vollzeitäquivalent und höchstens fünf Vollzeitäquivalente.

Ungeachtet des Absatzes 1 kann das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, die Hauptort des Kantons ist, auf mit Gründen versehenen Antrag des Hauptwahlvorstandes entscheiden, ob mehr als die in Absatz 1 erwähnte Anzahl Personalmitglieder zur Verfügung gestellt werden oder nicht. § 3 - Die Kosten für die Zurverfügungstellung der in den Paragraphen 1 Absatz 1 und 2 Absatz 1 erwähnten Personen, die von der Gemeinde, die Hauptort ist, übernommen werden, werden anschließend gemäß den Bestimmungen von Artikel 130 Absatz 5 des Wahlgesetzbuches verteilt, sofern diese Personen speziell und vorübergehend im Rahmen der Organisation der Wahlen eingesetzt wurden.

Die Kosten für die Zurverfügungstellung des in § 1 Absatz 2 erwähnten Zusatzpersonals gehen ausschließlich zu Lasten der Gemeinde, die Hauptort des Wahlkreises ist. Diese Kosten können jedoch gemäß den Bestimmungen von Artikel 130 Absatz 5 des Wahlgesetzbuches verteilt werden, sofern diese Personen speziell und vorübergehend im Rahmen der Organisation der Wahlen eingesetzt wurden und sofern die anderen Gemeinden des Wahlkreises sich ausdrücklich mit der Verteilung dieser Kosten entsprechend der Anzahl Wähler pro Gemeinde einverstanden erklären.

Die Kosten für die Zurverfügungstellung des in § 2 Absatz 2 erwähnten Zusatzpersonals gehen ausschließlich zu Lasten der Gemeinde, die Hauptort des Kantons ist. Diese Kosten können jedoch gemäß den Bestimmungen von Artikel 130 Absatz 5 des Wahlgesetzbuches verteilt werden, sofern diese Personen speziell und vorübergehend im Rahmen der Organisation der Wahlen eingesetzt wurden und sofern die anderen Gemeinden des Kantons sich ausdrücklich mit der Verteilung dieser Kosten entsprechend der Anzahl Wähler pro Gemeinde einverstanden erklären.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Unser Minister des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN


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