gepubliceerd op 29 juni 2012
Koninklijk besluit betreffende de 112-centra en het agentschap 112. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
17 OKTOBER 2011. - Koninklijk besluit betreffende de 112-centra en het agentschap 112. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 oktober 2011 betreffende de 112-centra en het agentschap 112 (Belgisch Staatsblad van 28 oktober 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 17. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass über die 112-Zentren und die Agentur 112 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 2011 zur Schaffung der 112-Zentren und der Agentur 112, insbesondere des Artikels 3 Absatz 5, der Artikel 6, 9, 10 Absatz 2 und des Artikels 16;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über die Organisation der zentralisierten Einsatzzentralen und der nationalen Kontaktstelle;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2011 über die Organisation der Einsatzleitstelle der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. März 2007 zur Festlegung des Niederlassungsorts, der Arbeitsweise und der Organisation der Agentur für die bei den Hilfsdiensten eingehenden Anrufe;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen Rufsystems;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 9. und 10. Juli 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 29. Januar 2010; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 22. Dezember 2009;
Aufgrund des Protokolls Nr. 168/2 des Sektorenausschusses I - Allgemeine Verwaltung - vom 2. Dezember 2009;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.778/2 des Staatsrates vom 28. Juni 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - 112-Zentren Abschnitt 1 - Allgemeines Artikel 1 - Es gibt ein 112-Zentrum pro Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt, vorbehaltlich einer anders lautenden gemeinsamen Entscheidung des Ministers des Innern und des Ministers der Volksgesundheit nach Stellungnahme der Agentur 112.
Arbeitsweise und tägliche Geschäftsführung der 112-Zentren fallen in die Zuständigkeit des Ministers des Innern, der den Minister der Volksgesundheit nach den Regeln, die sie gemeinsam festlegen, an der Verwaltung des Calltakings und der Einsatzleitung hinsichtlich der Anrufe für die dringende medizinische Hilfe und an der Verwaltung des betreffenden Personals beteiligt.
Art. 2 - In jedem 112-Zentrum werden folgende Verantwortliche bestellt: 1. ein Leiter des Calltalkings, 2.ein Leiter der Polizei-Einsatzleitung, 3. ein medizinischer Leiter, 4.ein beigeordneter medizinischer Leiter, 5. ein Leiter der Einsatzleitung für die zivile Sicherheit. Zusammen bilden sie den Direktionsrat des 112-Zentrums.
Art. 3 - Der Direktionsrat des 112-Zentrums sorgt für die reibungslose Arbeit und die interne Koordinierung des 112-Zentrums, insbesondere für: 1. die Einhaltung der Protokolle und Anweisungen sowie die neutrale Verwaltung des Calltalkings, 2.die funktionelle und technische Koordinierung zwischen Calltaking und Einsatzleitung, insbesondere damit das Calltaking auf die operativen Bedürfnisse der Einsatzleitung und der Einsatzdienste, die die Einsätze durchführen, abgestimmt ist, 3. die Koordinierung bei multidisziplinären Zwischenfällen, unbeschadet der Anwendung der Noteinsatzpläne, 4.die Kontinuität des Betriebs des 112-Zentrums.
Art. 4 - Der Direktionsrat erstattet der Agentur 112 Bericht über seine Tätigkeiten gemäss den Bestimmungen, die gemeinsam vom Minister des Innern und vom Minister der Volksgesundheit festgelegt worden sind.
Art. 5 - Der Vorsitz des Direktionsrates wird gemäss der Geschäftsordnung, die er festlegt und die vom Minister des Innern und vom Minister der Volksgesundheit gebilligt wird, geführt.
Art. 6 - Der Minister, der die funktionelle Amtsgewalt im Sinne von Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2011 zur Schaffung der 112-Zentren und der Agentur 112, nachstehend « Gesetz 112 » genannt, ausübt, kann beschliessen, dass bestimmte monodisziplinäre Anrufe mit besonderem Charakter direkt bei der betreffenden Leitstelle gelangen.
Art. 7 - 112-Zentren führen Statistiken über ihre Tätigkeiten hinsichtlich der Bearbeitung der Anrufe gemäss den Modalitäten, die gemeinsam vom Minister des Innern und vom Minister der Volksgesundheit festgelegt worden sind.
Abschnitt 2 - Leitungen der 112-Zentren Unterabschnitt 1 - Calltaking Art. 8 - Der Leiter des Calltakings organisiert das Calltalking unter Einhaltung der Protokolle und Anweisungen. Er leitet die Calltaker und sorgt insbesondere für die neutrale Verwaltung der Notrufe und die Erfüllung der operativen Bedürfnisse der Hilfsdienste.
Er wird gemeinsam vom Minister des Innern und vom Minister der Volksgesundheit oder von ihren Beauftragten auf der Grundlage eines von der Agentur 112 gebilligten Funktionsprofils und nach einer Auswahl, an der er teilnimmt, zum Bediensteten des FÖD Inneres bestellt.
Unterabschnitt 2 - Polizei-Einsatzleitung Art. 9 - Der Leiter der Polizei-Einsatzleitung ist mit der Organisation der Einsatzleitung der Polizeidienste gemäss Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über die Organisation der zentralisierten Einsatzzentralen und der nationalen Kontaktstelle beauftragt.
Unterabschnitt 3 - Einsatzleitung der dringenden medizinischen Hilfe Art. 10 - Der Minister der Volksgesundheit oder sein Beauftragter bestellt in jedem 112-Zentrum einen medizinischen Leiter zur Berufsfachkraft im Gesundheitswesen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit.
Der medizinische Leiter überwacht die medizinische Qualität der Einsatzleitung der dringenden medizinischen Hilfe. Zu diesem Zweck kann er dem beigeordneten medizinischen Leiter die erforderlichen Befehle und Anweisungen erteilen.
Der medizinische Leiter erstattet dem provinzialen Ausschuss für dringende medizinische Hilfe und der Zelle Einsatzleitung der dringenden medizinischen Hilfe und medizinischen Uberwachung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit Bericht.
Für die Bestellung zum medizinischen Leiter muss man Facharzt für Notfallmedizin oder Inhaber einer besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sein.
Der medizinische Leiter muss nach seiner Bestellung mindestens Halbzeit in einer Funktion « Spezialisierte Notfallpflege » tätig sein, die über eine Funktion « Mobiler Rettungsdienst » verfügt.
Der medizinische Leiter kann diese Funktion in einem oder mehreren 112-Zentren ausüben.
Art. 11 - Der Minister der Volksgesundheit oder sein Beauftragter bestellt in jedem 112-Zentrum einen beigeordneten medizinischen Leiter zur Berufsfachkraft im Gesundheitswesen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit.
Der beigeordnete medizinische Leiter ist beauftragt, die Einhaltung der Protokolle bei der Einsatzleitung der dringenden medizinischen Hilfe zu überwachen. Zu diesem Zweck kann er den Disponenten die erforderlichen Befehle und Anweisungen erteilen.
Der beigeordnete medizinische Leiter erstattet dem medizinischen Leiter Bericht über seine Tätigkeiten.
Um bestellt zu werden, muss der beigeordnete medizinische Leiter die im Königlichen Erlass vom 27. März 2008 zur Bestimmung der Funktion und zur Festlegung der Aufträge und des Kompetenzprofils der Krankenpfleger-Regulatoren der Zelle Einsatzleitung für dringende medizinische Hilfe und medizinische Uberwachung festgelegten Bedingungen erfüllen.
Der beigeordnete medizinische Leiter muss nach seiner Bestellung mindestens Halbzeit in einer Funktion « Spezialisierte Notfallpflege » tätig sein, die über eine Funktion « Mobiler Rettungsdienst » verfügt.
Unterabschnitt 4 - Einsatzleitung der zivilen Sicherheit Art. 12 - Der Leiter der Einsatzleitung der zivilen Sicherheit ist beauftragt, für die Einhaltung der Protokolle bei der Einsatzleitung für die zivile Sicherheit gemäss dem Königlichen Erlass vom 17.
Oktober 2011 über die Organisation der Einsatzleitung der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit zu sorgen.
Er gewährleistet die operative Verwaltung der Einsatzleitung. Zu diesem Zweck kann er den Disponenten die erforderlichen Befehle und Anweisungen erteilen.
Dieses Mitglied des Einsatzpersonals einer Hilfeleistungszone mit dem Dienstgrad eines Offiziers wird vom Minister des Innern oder von dessen Beauftragten bestellt, dem er Bericht über seine Tätigkeiten erstattet.
Unterabschnitt 5 - Organisation der integrierten Einsatzleitung der dringenden medizinischen Hilfe und der zivilen Sicherheit Art. 13 - Die Einsatzleitung der dringenden medizinischen Hilfe und die Einsatzleitung der zivilen Sicherheit werden in jedem 112-Zentrum in eine einzige Einsatzleitung, nachstehend « integrierte Einsatzleitung » genannt, integriert.
Der Minister des Innern und der Minister der Volksgesundheit oder ihre Beauftragten bestimmen gemeinsam den Koordinator der integrierten Einsatzleitung unter dem Leiter der Einsatzleitung der zivilen Sicherheit und dem beigeordneten medizinischen Leiter.
Der Koordinator der integrierten Einsatzleitung organisiert die Einsatzleitung und gewährleistet deren tägliche Geschäftsführung unbeschadet der Befugnisse der Leiter.
Abschnitt 3 - Staatsbedienstete, die in 112-Zentren tätig sind und das Calltalking und die Einsatzleitung wahrnehmen Art. 14 - Das Calltalking wird von Bediensteten des FÖD Inneres gewährleistet.
Die Polizei-Einsatzleitung wird von Mitgliedern der föderalen Polizei und der lokalen Polizei gewährleistet.
Die integrierte Einsatzleitung wird von Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres und des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, von Berufsfachkräften im Gesundheitswesen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit und von Mitgliedern der Einsatzdienste der Hilfeleistungszonen, die in die 112-Zentren entsandt worden sind, gewährleistet.
Die Grundausbildung, die Weiterbildung und die Bewertung der Kompetenzen der Mitglieder der integrierten Einsatzleitung werden gemeinsam vom Minister des Innern und vom Minister der Volksgesundheit unter Einhaltung der Rechtsstellung und insbesondere des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten organisiert.
KAPITEL 2 - Agentur 112 Abschnitt 1 - Aufträge der Agentur 112 Art. 15 - Zusätzlich zu den gesetzlichen Aufträgen muss die Agentur 112: 1. dafür sorgen, dass den operativen Bedürfnissen, die den Aufträgen der integrierten Polizei, der zivilen Sicherheit und der Volksgesundheit eigen sind, hinsichtlich der Verwaltung der Notrufe nachgekommen wird, 2.auf der Grundlage einer gemeinsamen Strategie, die sie festlegt, eine gleich lautende Stellungnahme abgeben über das Profil, die Qualifikation und die Ausbildungen, an denen Calltaker teilnehmen müssen, 3. dem Minister des Innern und dem Minister der Volksgesundheit jeden nützlichen Vorschlag zur Verbesserung der Schnelligkeit und der Zuverlässigkeit der Bearbeitung der Notrufe unterbreiten, 4.die Aufträge der durch Artikel 58bis des zweiten Geschäftsführungsvertrags zwischen dem Belgischen Staat und der ASTRID AG vom 8. April 2003 eingeführten und in Artikel 58quater dieses Vertrags definierten CAD-Plattform erfüllen, 5. bei der jährlichen Erstellung des operativen Plans eine Stellungnahme abgeben in Bezug auf die Verwaltung der Notrufe, 6.für die Kontinuität des Betriebs des Calltakings sorgen, 7. eine Stellungnahme abgeben über die Protokolle in Sachen Behandlung eines Notrufs oder eines Zwischenfalls, der den Einsatz mehrerer Disziplinen erfordert, 8.den Ministern eine Stellungnahme abgeben über den Entwurf des Personalplans für Calltaker und über den Entwurf des Haushaltsplans in Bezug auf die 112-Zentren und die Agentur 112.
Art. 16 - Die Agentur 112 kann bei einem der folgenden Dienste ein Audit oder eine Inspektion über die Arbeitsweise der 112-Zentren anfordern: bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, der Generalinspektion der Dienste der zivilen Sicherheit, dem internen Kontrolldienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres sowie den Hygieneinspektoren und dem internen Kontrolldienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit.
Die Modalitäten dieser Anforderung werden in den Protokollen geregelt, die zwischen der Agentur 112 und den erwähnten Diensten geschlossen werden.
Der Minister des Innern und der Minister der Volksgesundheit regeln gemeinsam die Fälle und die Bedingungen, unter denen diese Inspektions- und Auditdienste zusammen eingreifen.
Abschnitt 2 - Organe der Agentur 112 Art. 17 - Die Agentur 112 besteht aus einem geschäftsführenden Ausschuss und einem operativen Ausschuss.
Unterabschnitt 1 - Geschäftsführender Ausschuss der Agentur 112 Art. 18 - Der geschäftsführende Ausschuss erfüllt die Aufträge der Agentur 112 und setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: 1. einem Vorsitzenden, der in gegenseitigem Einvernehmen vom Minister des Innern und vom Minister der Volksgesundheit bestimmt worden ist, 2.einem Vertreter des Ministers des Innern, 3. einem Vertreter des Ministers der Volksgesundheit, 4.dem Generaldirektor der Zivilen Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres oder seinem Stellvertreter, 5. dem Generaldirektor der primären Gesundheitspflege und der Krisenbewältigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 6.einem Vertreter des Generalkommissariats der föderalen Polizei, 7. einem Vertreter des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei, 8.einem vom Minister des Innern bestimmten Vertreter der in Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Hilfeleistungszonen, 9. einem vom Minister der Volksgesundheit bestimmten Vertreter der dringenden medizinischen Hilfe. Art. 19 - Der geschäftsführende Ausschuss versammelt sich mindestens einmal pro Quartal.
Der Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses kann entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag eines Mitglieds Sachverständige zu den Versammlungen des geschäftsführenden Ausschusses einladen.
Der geschäftsführende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Art und Weise, wie die Dienste, die ihm angehören, in die Vorbereitung der ihm unterbreiteten Akten einbezogen werden, die Arbeitsweise des geschäftsführenden Ausschusses, um den grösstmöglichen Konsens über die ihm vorgelegten Beschlüsse zu erlangen, und die interne und externe Kommunikation der Agentur organisiert werden.
Die Geschäftsordnung wird vom Minister des Innern und vom Minister der Volksgesundheit gebilligt.
Kommt keine Einigung zwischen den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses zustande, informiert der Vorsitzende den Minister des Innern und den Minister der Volksgesundheit hierüber.
Unterabschnitt 2 - Operativer Ausschuss Art. 20 - Der operative Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: 1. einem vom Generaldirektor der Zivilen Sicherheit bestimmten Vertreter der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des FÖD Inneres, 2.einem vom Minister des Innern bestimmten Vertreter der in Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Hilfeleistungszonen, 3. einem vom Generalkommissar der föderalen Polizei bestimmten Vertreter der föderalen Polizei, 4.einem vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei bestimmten Vertreter der lokalen Polizei, 5. einem vom Generaldirektor der primären Gesundheitspflege und der Krisenbewältigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bestimmten Vertreter der Generaldirektion der primären Gesundheitspflege und der Krisenbewältigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 6.einem vom Minister der Volksgesundheit bestimmten Vertreter der dringenden medizinischen Hilfe.
Der Vorsitz des operativen Ausschusses wird im jährlichen Turnus zwischen den drei Disziplinen geführt.
Der Vorsitzende erstattet dem geschäftsführenden Ausschuss Bericht.
Art. 21 - Der operative Ausschuss ist mit folgenden Aufträgen betraut: 1. dem in Artikel 15 Nr.6 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auftrag, 2. jedem Auftrag, den der geschäftsführende Ausschuss der Agentur 112 ihm anvertraut. Unterabschnitt 3 - Ausschuss für die Koordinierung der integrierten Einsatzleitung Art. 22 - Die Agentur umfasst auch einen Ausschuss für die Koordinierung der integrierten Einsatzleitung.
Art. 23 - Der Ausschuss für die Koordinierung der integrierten Einsatzleitung setzt sich aus den in Artikel 18 Nrn. 1 bis 5, 8 und 9 erwähnten Mitgliedern zusammen.
Der Ausschuss für die Koordinierung der integrierten Einsatzleitung gibt der zuständigen Behörde eine gleich lautende Stellungnahme ab über das Profil, die Qualifikation und die Ausbildungen, an denen das Personal, das die integrierte Einsatzleitung gewährleistet, teilnehmen muss, und sorgt für die Kontinuität des Betriebs der integrierten Einsatzleitung.
Er gibt den Ministern eine Stellungnahme ab über den Entwurf des Personalplans hinsichtlich des Personals, das die integrierte Einsatzleitung gewährleistet.
KAPITEL 3 - Ubergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 24 - Bis zur Einrichtung der Hilfeleistungszonen bestimmt der Minister des Innern einen Dienstleiter eines Feuerwehrdienstes für die Erfüllung der in Artikel 18 Nr. 8 und Artikel 20 Nr. 2 erwähnten Funktionen.
Art. 25 - Der Königliche Erlass vom 26. März 2007 zur Festlegung des Niederlassungsorts, der Arbeitsweise und der Organisation der Agentur für die bei den Hilfsdiensten eingehenden Anrufe wird aufgehoben.
Art. 26 - Der Königliche Erlass vom 2. April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen Rufsystems, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Oktober 1987 und 10. August 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 1bis wird die Ziffer « 100 » durch die Ziffer « 112 » ersetzt.2. In Artikel 5 § 1 werden die Wörter « auf Magnetband » durch das Wort « elektronisch » ersetzt. Art. 27 - Artikel 2 § 2 und Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 2.
April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen Rufsystems, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Dezember 1997, 26. November 1998, 26. Mai 1999 und 7.
März 2002, werden an dem in Artikel 28 Nr. 3 vorgesehenen Datum aufgehoben.
Art. 28 - 1. Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 6 des Gesetzes 112 treten am selben Tag wie vorliegender Erlass in Kraft.2. Die Artikel 11 und 12 des Gesetzes 112 treten am 1.Januar 2012 in Kraft. 3. Artikel 15 des Gesetzes 112 und Artikel 27 des vorliegenden Erlasses treten am 1.November 2012 in Kraft. 4. Die Artikel 8 und 14 des vorliegenden Erlasses treten an dem vom Minister des Innern und vom Minister der Volksgesundheit nach Stellungnahme der Agentur 112 festgelegten Datum in Kraft, wenn sie feststellen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, damit die 112-Zentren eine einheitliche Organisationsstruktur für die Bearbeitung von Notrufen bilden.5. Bis zu dem in Nr.4 bestimmten Datum gilt Folgendes: a. Artikel 3 Absätze 1, 2, 3 und 5 und Artikel 4 des Gesetzes 112 sind auf die Zentren des einheitlichen Rufsystems und die Kommunikations- und Informationszentren der föderalen Polizei anwendbar.b. Die Befugnisse, die gemäss Artikel 3 Nr.1, 2 und 4 des vorliegenden Erlasses dem Direktionsrat der 112-Zentren zufallen, werden von nachstehenden Personen, jede für ihren Bereich, ausgeübt: 1. dem Koordinator der integrierten Einsatzleitung, dem beigeordneten medizinischen Leiter und dem Leiter der Einsatzleitung der zivilen Sicherheit, 2.dem Leiter des Kommunikations- und Informationszentrums der integrierten Polizei. c. Die in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Aufträge werden von den Zentren des einheitlichen Rufsystems und den Kommunikations- und Informationszentren der integrierten Polizei erfüllt.d. Die Artikel 10 bis 13 des vorliegenden Erlasses sind auf die Zentren des einheitlichen Rufsystems anwendbar.6. Die anderen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses treten am selben Tag wie vorliegender Erlass in Kraft. Art. 29 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung Frau L. ONKELINX