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Koninklijk Besluit van 17 november 2006
gepubliceerd op 21 augustus 2007

Koninklijk besluit betreffende de wapens die gebruikt worden door de ondernemingen, diensten, instellingen en personen bedoeld in de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000748
pub.
21/08/2007
prom.
17/11/2006
ELI
eli/besluit/2006/11/17/2007000748/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


17 NOVEMBER 2006. - Koninklijk besluit betreffende de wapens die gebruikt worden door de ondernemingen, diensten, instellingen en personen bedoeld in de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 november 2006 betreffende de wapens die gebruikt worden door de ondernemingen, diensten, instellingen en personen bedoeld in de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid (Belgisch Staatsblad van 24 november 2006).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.

17. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Waffen, die von den im Gesetz vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Unternehmen, Diensten, Einrichtungen und Personen benutzt werden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, insbesondere der Artikel 2 § 1, 8 § 2 und § 5, 17 und 20;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1991 über die von den Mitgliedern des Personals der Wachunternehmen und der internen Wachdienste benutzten Waffen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Juli 2006;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass Artikel 41 des neuen Waffengesetzes vom 8. Juni 2006 am 9. Juni 2006 in Kraft getreten ist und dass in diesem Artikel die Zuständigkeit für die Ausstellung der Waffenbesitzerlaubnisscheine und der Erlaubnisscheine für das Mitführen von Waffen im Sektor der privaten Sicherheit dem Minister des Innern übertragen wird, während diese Zuständigkeit früher von den Korpschefs der lokalen Polizei und von den Provinzgouverneuren ausgeübt wurde; dass es demzufolge dringend ist, im Interesse der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit die Bestimmungen zur Ausführung des oben erwähnten Artikels festzulegen;

Aufgrund des Gutachtens 41.422/2 des Staatsrates vom 9. Oktober 2006, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz über die private Sicherheit: das Gesetz vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, 2. Waffengesetz: das Gesetz vom 8.Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, 3. Waffenkammer: eine Waffenkammer, wie in Artikel 8 § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnt, 4.Einrichtung: eine Ausbildungseinrichtung, wie in Artikel 1 § 8 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnt, 5. Unternehmen: ein Wachunternehmen, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnt, 6.Dienst: einen internen Wachdienst, wie in Artikel 1 § 2 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnt, 7. Wachperson/Wachleuten: Personalmitglied(er) im Sinne von Artikel 6 des Gesetzes über die private Sicherheit, das (die) mit Tätigkeiten beauftragt ist (sind), wie in Artikel 1 § 1 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnt, 8.Waffenausbildung: die Ausbildung und die Schiessübungen, an denen aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes über die private Sicherheit für die Ausübung bewaffneter Aufträge teilgenommen werden muss, 9. Lehrbeauftragtem: eine von einer Einrichtung eingestellte Person, die mit der Erteilung der Waffenausbildung beauftragt ist, 10.Minister: den Minister des Innern, 11. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres. KAPITEL II - Sondererlaubnis zur Ausführung bewaffneter Wachtätigkeiten Art. 2 - Unternehmen oder Dienste dürfen Wachtätigkeiten erst mit einer Waffe ausführen, nachdem sie hierzu die Sondererlaubnis des Ministers erhalten haben. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, sofern die Unternehmen beziehungsweise Dienste: 1. nachweisen, dass sie Tätigkeiten ausüben, die den in Artikel 35 erwähnten Voraussetzungen entsprechen, 2.in Artikel 1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnte Tätigkeiten nicht hauptsächlich in Tanzlokalen oder Kneipen ausüben und keine Verbindung mit Unternehmen oder Diensten haben, die diese Tätigkeiten hauptsächlich an diesen Orten ausüben, 3. über die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnte Genehmigung zur Ausübung von Tätigkeiten verfügen, bei denen das Mitführen von Waffen erforderlich ist, und, mit Ausnahme der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr.3 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit, diese Tätigkeit effektiv während mindestens zweier Jahre ohne Waffe ausgeübt haben, 4. nachweisen, dass das Mitführen von Waffen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten durch eine Versicherung abgedeckt ist, wie in Artikel 3 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnt, 5.über mindestens eine separate Waffenkammer verfügen, wie in Artikel 23 erwähnt, 6. über mindestens zwei ausführende Personalmitglieder verfügen, die die Bedingungen in Bezug auf die Waffenausbildung erfüllen, 7.nicht Gegenstand eines in Artikel 17 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnten Verfahrens sind, 8. die aufgrund von Artikel 20 des Gesetzes über die private Sicherheit zu zahlenden Verwaltungskosten gezahlt haben. Art. 3 - Die Sondererlaubnis ist für eine Dauer von fünf Jahren gültig, wobei sie zusammen mit der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnten Genehmigung, die dem Unternehmen beziehungsweise dem Dienst erteilt worden ist, verfällt.

Das Unternehmen oder der Dienst kann die Erneuerung der Sondererlaubnis nur im Rahmen des Antrags auf Erneuerung einer in Artikel 2 § 1 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnten Genehmigung beantragen.

Jeder in vorliegendem Artikel erwähnte Antrag muss zusammen mit den in Artikel 8 erwähnten Unterlagen spätestens sechs Monate vor Ablauf der betreffenden Erlaubnis oder deren Erneuerung bei der Verwaltung eingereicht werden.

Art. 4 - Die Sondererlaubnis endet von Rechts wegen, wenn das Unternehmen beziehungsweise der Dienst die in Artikel 2 erwähnten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Der Minister kann die Sondererlaubnis verweigern, aussetzen oder entziehen, wenn: 1. in den zwei Jahren vor der Antragstellung mehrmals festgestellt worden ist, dass das Unternehmen beziehungsweise der Dienst Verstösse gegen die Bestimmungen des Gesetzes über die private Sicherheit oder seine Ausführungserlasse begangen hat, 2.Mitglieder des leitenden Personals Taten begangen haben, durch die das im Hinblick auf die Ausführung bewaffneter Tätigkeiten in das Unternehmen beziehungsweise den Dienst gesetzte Vertrauen beeinträchtigt wird, 3. Mitglieder des leitenden Personals des Unternehmens beziehungsweise des Dienstes den Gegenstand einer laufenden Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen, wie in Artikel 7 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnt, oder eines Verfahrens, wie in Artikel 17 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnt, bilden, 4.Mitglieder des leitenden Personals des Unternehmens beziehungsweise des Dienstes den Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchung bilden, 5. festgestellt worden ist, dass die zum Unternehmen beziehungsweise zum Dienst gehörenden Wachleute im Rahmen ihrer Berufstätigkeiten Waffen unter Verstoss gegen das Waffengesetz, das Gesetz über die private Sicherheit oder den vorliegenden Erlass mit sich führen und dass der in Artikel 15 § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnten Verpflichtung auf unzureichende Weise nachgekommen wird. Art. 5 - Bei der ersten Beantragung und der Beantragung der Erneuerung der Sonderzulassung übermittelt der Antragsteller der Verwaltung eine Akte mit folgenden Angaben: 1. genaue Beschreibung der Tätigkeiten, für die Waffen mitgeführt werden sollen, und ausführliche Begründung, aus der hervorgeht, das die in Artikel 2 Nr.1 erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind, 2. Erklärung auf Ehre, wonach der Antragsteller die in Artikel 2 Nr.2 erwähnten Voraussetzungen erfüllt, 3. Abschrift des Versicherungsvertrags, aus dem hervorgeht, dass die in Artikel 2 Nr.4 erwähnte Voraussetzung erfüllt ist, 4. Name der in Artikel 2 Nr.6 erwähnten Personalmitglieder und Nachweis, dass sie die Bedingungen in Bezug auf die Waffenausbildung erfüllen, 5. schriftliche Beweismittel, mit Ausnahme der Erklärung, aus denen hervorgeht, dass das Unternehmen beziehungsweise der Dienst die in Artikel 2 Nr.3 erwähnte Voraussetzung erfüllt, 6. Beleg für die Zahlung der aufgrund von Artikel 20 des Gesetzes über die private Sicherheit zu zahlenden Verwaltungskosten, 7.Liste der Waffenkammern unter Angabe des Typs, des Namens des Orts, der Adresse und des Namens des in Artikel 8 § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnten Personalmitglieds.

Die in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Angaben sind nicht erforderlich bei der Beantragung der Erneuerung der Sonderzulassung.

Die Sonderzulassung kann erst ausgestellt werden, nachdem die Verwaltung von der in Artikel 50 erwähnten Prüfstelle die in Artikel 51 erwähnten Prüfbescheinigungen erhalten hat, aus denen hervorgeht, dass die Waffenkammern, über die der Antragsteller verfügt, den in Artikel 23 erwähnten Anforderungen entsprechen.

Wenn eine Waffenkammer in einem Betriebssitz errichtet wird, der sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet, kann die Sonderzulassung nicht vor Einverständnis dieses Staates ausgestellt werden.

KAPITEL III - Besitzerlaubnis Art. 6 - Unternehmen, Dienste oder Einrichtungen können erst eine Waffe besitzen, nachdem sie hierzu eine Besitzerlaubnis des Ministers erhalten haben. Diese Erlaubnis wird nur ausgestellt, sofern der Antragsteller: 1. nachweist, dass die Waffe, die das Unternehmen, der Dienst beziehungsweise die Einrichtung besitzen möchte oder besitzt, den in Artikel 31 erwähnten Anforderungen entspricht, 2.im Fall eines Unternehmens oder eines Dienstes, die in Artikel 2 erwähnte Sondererlaubnis besitzt, 3. im Fall eines Unternehmens oder eines Dienstes, nachweist, dass die Summe der in seinem Besitz befindlichen Waffen und die Anzahl Waffen, für die er eine Besitzerlaubnis beantragt, die Anzahl Wachleute, die die Bedingungen in Bezug auf die Waffenausbildung erfüllen, nicht um mehr als 10 % überschreitet, 4.im Fall einer Einrichtung, aufgrund von Artikel 4 § 3 des Gesetzes über die private Sicherheit zugelassen ist, um die Waffenausbildung zu organisieren, 5. die aufgrund von Artikel 20 des Gesetzes über die private Sicherheit zu zahlenden Verwaltungskosten gezahlt hat. Art. 7 - Die Besitzerlaubnis ist für eine Dauer von höchstens fünf Jahren gültig, wobei sie für Unternehmen und Dienste zusammen mit der in Artikel 2 erwähnten Sondererlaubnis und für Einrichtungen zusammen mit der in Artikel 4 § 3 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnten Zulassung zur Organisation der Waffenausbildung verfällt.

Die Erneuerung der Besitzerlaubnis erfolgt, indem der Minister auf Vorschlag des Antragstellers der Notifikation des Beschlusses zur Erneuerung der in Artikel 2 erwähnten Sonderzulassung, wenn es sich um Unternehmen oder Dienste handelt, beziehungsweise der in Artikel 4 § 3 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnten Zulassung zur Organisation der Waffenausbildung, wenn es sich um Einrichtungen handelt, die Liste der betreffenden Waffen beifügt.

Art. 8 - Bei der ersten Beantragung der Besitzerlaubnis übermittelt der Antragsteller der Verwaltung eine Akte mit folgenden Angaben: 1. Dokumentation oder Bescheinigung eines Waffenhändlers, aus der hervorgeht, dass die Waffe den in Artikel 31 erwähnten Anforderungen entspricht, 2.Art, Marke, Modell, Typ und Kaliber und, falls der Antragsteller die Waffe besitzt, Seriennummer, 3. Adresse der Waffenkammer, in der die Waffe aufbewahrt werden soll, 4.Beleg für die Zahlung der aufgrund von Artikel 20 des Gesetzes über die private Sicherheit zu zahlenden Verwaltungskosten.

Der Antragsteller übermittelt zusammen mit dem Antrag auf Erneuerung der in Artikel 2 erwähnten Sondererlaubnis die vollständige Liste der Waffen, für die er die Besitzerlaubnis erneuern möchte, wobei er für jede Waffe die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Angaben und den in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Beleg hinzufügt.

Für eine Waffe, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses in einem Betriebssitz benutzt und aufbewahrt wird, der sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet, kann die Besitzerlaubnis nicht vor Einverständnis dieses Staates ausgestellt werden.

Art. 9 - Die Verwaltung stellt dem Unternehmen, dem Dienst oder der Einrichtung für jede neue Waffe, die der Antragsteller besitzen möchte und für die eine Besitzerlaubnis erteilt wird, ein Formular aus, wie aufgrund des Waffengesetzes vorgesehen. Dieses Formular eröffnet die Möglichkeit, die Waffe, für die die Besitzerlaubnis erteilt wird, zu erwerben.

Der Stammteil des Formulars wird von der Verwaltung aufbewahrt. Ein Teil A ist für die Unternehmen, Dienste beziehungsweise Einrichtungen bestimmt, denen die Besitzerlaubnis erteilt wird. Ein Teil B wird im Fall eines Erwerbs vom Überlasser der Waffe ausgefüllt.

Art. 10 - Die Besitzerlaubnis endet von Rechts wegen, wenn: 1. das Unternehmen beziehungsweise der Dienst nicht mehr über die in Artikel 2 erwähnte Sonderzulassung verfügt, 2.das Unternehmen, der Dienst beziehungsweise die Einrichtung nicht mehr die in Artikel 6 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, 3. die Gültigkeitsdauer der Besitzerlaubnis erreicht ist, ohne dass Letztere erneuert worden ist, 4.eine der Angaben, die auf dem Besitzerlaubnisschein stehen, geändert worden ist, 5. die Waffe vernichtet, verloren oder gestohlen worden ist oder nicht mehr im Besitz des Unternehmens, des Dienstes beziehungsweise der Einrichtung ist, die über eine Besitzerlaubnis verfügt, 6.Teil B des in Artikel 9 erwähnten Formulars nicht binnen drei Monaten nach seiner Ausstellung der Verwaltung übermittelt worden ist.

Das Unternehmen, der Dienst beziehungsweise die Einrichtung übermittelt der Verwaltung die Besitzerlaubnis in den im vorangehenden Absatz in Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6 erwähnten Fällen binnen vierzehn Tagen.

KAPITEL IV - Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe Art. 11 - Wachleute und Lehrbeauftragte können erst eine Waffe mit sich führen, nachdem sie hierzu eine Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe vom Minister erhalten haben, nach Stellungnahme des Prokurators des Königs des Bezirks ihres Hauptwohnorts beziehungsweise, in Ermangelung eines Hauptwohnorts in Belgien, ihres Wohnorts und, falls sie keinen Wohnort in Belgien haben, nach Stellungnahme des Ministers der Justiz.

In Abweichung vom vorangehenden Absatz können Kursteilnehmer, ausser im Rahmen der halbjährlichen Schiessübungen, auf der Feuerlinie eines Schiessstands eine Waffe ohne Erlaubnis mit sich führen, sofern dies im Rahmen der Waffenausbildung erfolgt.

Art. 12 - Zur Erlangung einer Erlaubnis oder ihrer Erneuerung müssen die Betreffenden folgende Bedingungen erfüllen: 1. bei Wachleuten, über eine nützliche Berufserfahrung von mindestens drei Monaten in der Ausübung der betreffenden Tätigkeit verfügen, 2.die Ausbildungsbedingungen für das Mitführen einer Waffe erfüllen, wie aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes über die private Sicherheit vorgesehen, und mit einer Waffe ausgebildet sein, deren Art, Modell und Typ dem Grund entsprechen, für den die Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe beantragt wird, 3. aus medizinischer Sicht im Stande sein, mit einer Waffe umzugehen, ohne sich oder andere zu gefährden und keine medizinischen Gegenanzeigen für das Mitführen einer Feuerwaffe aufweisen, 4.im Rahmen ihrer beruflichen oder anderen Tätigkeiten nicht Gegenstand eines Entzugs einer Waffenbesitzerlaubnis oder einer Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe sein, dessen Gründe noch aktuell sind, 5. Inhaber einer Identifizierungskarte sein, die mit der in Nr.1 erwähnten Tätigkeit übereinstimmt, wie in Artikel 8 § 3 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnt, 6. die Bedingungen erfüllen, wie in Artikel 5 § 4 Nr.1 bis 4 des Waffengesetzes erwähnt, 7. keine der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnten Tätigkeiten in Tanzlokalen oder Kneipen ausüben, 8.nicht den Gegenstand einer laufenden Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen, wie in Artikel 7 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnt, oder eines Verfahrens, wie in Artikel 17 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnt, bilden, 9. nicht den Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchung bilden. Art. 13 - Die Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe endet von Rechts wegen, wenn: 1. das Unternehmen beziehungsweise der Dienst, der die Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe für den Betreffenden beantragt hat, nicht mehr über die in Artikel 2 erwähnte Sonderzulassung verfügt, 2.das Unternehmen, der Dienst beziehungsweise die Einrichtung, die die Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe für den Betreffenden beantragt hat, nicht mehr über die in Artikel 6 erwähnte Besitzerlaubnis für eine Waffe verfügt, deren Art, Modell und Typ mit der Art, dem Modell und dem Typ übereinstimmen, für die die Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe beantragt wird, 3. der Betreffende die Tätigkeiten, die eine Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe rechtfertigen, definitiv nicht mehr innerhalb des Unternehmens, des Dienstes beziehungsweise der Einrichtung ausübt, 4.der Betreffende nicht mehr die in Artikel 12 Nr. 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 9 aufgeführten Bedingungen erfüllt.

Der Minister kann die Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe verweigern, aussetzen oder entziehen, wenn: 1. der Betreffende nicht oder nicht mehr die in Artikel 12 Nr.4, 8 und 9 aufgeführten Bedingungen erfüllt, 2. in dem Zeitraum von höchstens zwei Jahren davor mehrmals festgestellt worden ist, dass der Betreffende Verstösse gegen die Bestimmungen des Gesetzes über die private Sicherheit oder seine Ausführungserlasse begangen hat, 3.der Betreffende Taten begangen hat oder eine Verhaltensweise aufweist, durch die das im Hinblick auf das Mitführen einer Waffe in ihn gesetzte Vertrauen beeinträchtigt wird.

Art. 14 - Die Erteilung der Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe für Wachleute erfolgt durch den Vermerk dieser Erlaubnis auf der in Artikel 8 § 3 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnten Identifizierungskarte des Betreffenden.

Die Erteilung der Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe für Lehrbeauftragte erfolgt durch die Ausstellung eines separaten Dokuments, das dem Antragsteller in den Büroräumen der Verwaltung ausgehändigt wird.

Lehrbeauftragte müssen das in Absatz 2 erwähnte Dokument jedes Mal, wenn sie eine Waffe befördern oder mit sich führen, bei sich tragen.

Art. 15 - Die Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe ist für eine Dauer von höchstens fünf Jahren gültig, wobei sie bei einem Unternehmen oder einem Dienst zusammen mit der Gültigkeit der in Artikel 8 § 3 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnten Identifizierungskarte verfällt.

Unternehmen oder Dienste können die Erneuerung der Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe nur im Rahmen des Antrags auf Erneuerung der in Artikel 8 § 3 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnten Identifizierungskarte beantragen und Einrichtungen können dies nur im Rahmen der Erneuerung der Zulassung von Lehrbeauftragten aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes über die private Sicherheit tun.

Die eventuelle Erneuerung der Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe muss spätestens sechs Monate vor dem Verfalldatum bei der Verwaltung beantragt werden.

Art. 16 - Der Antrag auf Erlangung einer Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe kann ausschliesslich von Unternehmen, Diensten oder Einrichtungen eingereicht werden, für die die Betreffenden, im Fall von Wachtleuten, über eine Identifizierungskarte verfügen oder, im Fall von Lehrbeauftragten, eingestellt sind.

Art. 17 - Die erste Beantragung der Erlaubnis beziehungsweise die Beantragung der Erneuerung der Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe für Wachleute erfolgt auf die aufgrund von Artikel 8 § 3 Absatz 5 des Gesetzes über die private Sicherheit für die Beantragung oder die Erneuerung einer Identifizierungskarte vorgesehene Weise.

Der Antragsteller fügt der Akte zusätzlich zu den aufgrund von Artikel 8 § 3 Absatz 5 des Gesetzes über die private Sicherheit bestimmten Antragsangaben Folgendes bei: 1. die Befähigungsnachweise, aus denen hervorgeht, dass die Wachperson die in Artikel 2 Nr.2 erwähnten Bedingungen erfüllt, 2. eine medizinische Bescheinigung eines Arztes, wie in Artikel 14 Absatz 1 des Waffengesetzes erwähnt, aus der hervorgeht, dass die Wachperson die in Artikel 12 Nr.3 aufgeführte Bedingung erfüllt, 3. in Bezug auf die Waffe, die die Wachperson mit sich führen wird: Art, Marke, Modell, Typ und Kaliber der Waffe. Art. 18 - Bei der ersten Beantragung der Erlaubnis beziehungsweise der Beantragung der Erneuerung der Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe für einen Lehrbeauftragten übermittelt der Antragsteller der Verwaltung eine Akte mit folgenden Angaben über den Betreffenden: 1. Name und Vorname, 2.Geburtsort und Geburtsdatum, 3. Adresse seines Hauptwohnortes, 4.Sprachenregelung, 5. Eintragungsnummer im Nationalregister, 6.Original des Leumundszeugnisses (Muster 1) oder gleichwertiges Zeugnis, wenn der Betreffende im Ausland wohnt; das Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein, 7. Befähigungsnachweise, aus denen hervorgeht, dass der Lehrbeauftragte die Bedingungen in Bezug auf die Waffenausbildung erfüllen, 8.medizinische Bescheinigung eines Arztes, wie in Artikel 14 Absatz 1 des Waffengesetzes erwähnt, aus der hervorgeht, dass der Lehrbeauftragte die in Artikel 12 Nr. 3 aufgeführte Bedingung erfüllt, 9. in Bezug auf die Waffe, die der Lehrbeauftragte mit sich führen wird: Art, Marke, Modell, Typ und Kaliber der Waffe. Art. 19 - Im Rahmen der Waffenausbildung und der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnten Tätigkeiten muss der Betreffende seine Identifizierungskarte am Ende jedes Auftrags beim Verantwortlichen für die Waffenkammer abgeben.

In den anderen Fällen, die nicht in Absatz 1 bestimmt sind, kann das Unternehmen beziehungsweise der Dienst verlangen, dass die Identifizierungskarte beim Verantwortlichen für die Waffenkammer abgegeben wird.

Art. 20 - Unternehmen oder Dienste müssen die Identifizierungskarte nach den Modalitäten und in den Fällen, die aufgrund von Artikel 8 § 3 Absatz 5 des Gesetzes über die private Sicherheit vorgesehen sind, sowie in dem Fall, wo die Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe aufgrund von Artikel 13 endet, binnen vierzehn Tagen an die Verwaltung zurückschicken.

Art. 21 - Einrichtungen müssen das in Artikel 14 Absatz 2 erwähnte Dokument aus eigener Initiative binnen vierzehn Tagen an die Verwaltung zurückschicken, wenn: 1. die Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe aufgrund von Artikel 13 endet, 2.das Verfalldatum der Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe erreicht ist, 3. eine der Angaben, die auf dem Dokument stehen, geändert worden ist. KAPITEL V - Waffenkammer und Waffenregister Art. 22 - Folgende Gegenstände werden immer in der Waffenkammer aufbewahrt: 1. die Waffen, 2.die Munition, 3. die in Artikel 28 erwähnte Liste, 4.das in Artikel 29 erwähnte Register, 5. die Identifizierungskarten der in Artikel 19 erwähnten Wachleute, 6.gegebenenfalls die in Artikel 23 Absatz 4 Nr. 6 erwähnten Unterlagen.

Art. 23 - Als Waffenkammer kann jeder Raum dienen: 1. der Teil eines Betriebssitzes des Unternehmens, des Dienstes beziehungsweise der Einrichtungen ist, 2.der ausschliesslich als Waffenkammer benutzt wird, 3. der aus einbruchssicheren Materialien besteht, 4.der nicht zu einem öffentlich zugänglichen Raum oder ausserhalb des Gebäudes führt, 5. von dem jeder Zugang mit einer gepanzerten Tür versehen ist, 6.der nicht durch eine Beschilderung oder einen Hinweis angegeben ist, 7. dessen Inneres nicht von aussen aus sichtbar ist, 8.der durch ein Alarmsystem überwacht wird, das an eine Alarmzentrale angeschlossen ist, auf eine Weise, durch die die Alarmzentrale in der Lage ist, jeden Einbruchsversuch oder jeden Diebstahl in diesem spezifischen Raum festzustellen, 9. der mit einem Kamerasystem ausgestattet ist, das an eine Alarmzentrale angeschlossen ist, auf eine Weise, durch die die Alarmzentrale in der Lage ist, jeden Alarm aus dem Raum anhand von Bildern zu prüfen, und durch die die Alarmzentrale im Stande ist, jede Handlung im Raum, wenn er unter Alarm steht, anhand von Bildaufzeichnungen festzuhalten. Pro Betriebssitz kann nur eine Waffenkammer pro Unternehmen, Dienst oder Einrichtung eingerichtet werden.

Die Waffenkammer enthält ausschliesslich Gegenstände, die der Einrichtung, dem Unternehmen beziehungsweise dem Dienst gehören, der Verwalter dieser Waffenkammer ist.

In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 1 kann eine von einem Unternehmen verwaltete Waffenkammer bei einem Kunden eingerichtet werden, für den das betreffende Unternehmen bewaffnete Wachtätigkeiten ausführt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Waffenkammer entspricht den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und des Gesetzes über die private Sicherheit.2. Die Waffenkammer wird zu jeder Zeit von einem verantwortlichen Personalmitglied des Unternehmens verwaltet.3. Das Unternehmen ist voll und ganz für die Einhaltung der in Nr.1 und 2 aufgeführten Bestimmungen verantwortlich. 4. Die in Artikel 16 erwähnten Personen haben zu jeder Zeit Zugang zu der Waffenkammer.5. Die Adresse der Waffenkammer liegt auf belgischem Staatsgebiet oder auf dem Gebiet einer Botschaft.6. Die Verpflichtungen, die sich aus den in Nr.1, 2, 3 oder 4 aufgeführten Bestimmungen ergeben, sind ausführlich in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Unternehmen beschrieben; ein Duplikat dieser Vereinbarung befindet sich in der Waffenkammer und in der Waffenkammer des Hauptsitzes des Unternehmens.

Art. 24 - In Einrichtungen, Unternehmen oder Diensten, die höchstens fünf Waffen in einem Betriebssitz oder an den in Artikel 23 Absatz 4 erwähnten Orten besitzen, kann ein Panzerschrank als Waffenkammer benutzt werden.

Dieser Panzerschrank befindet sich in einem Raum, der den in Artikel 23 Nr. 8 und 9 erwähnten Anforderungen entspricht.

Dieser Panzerschrank wird ausschliesslich zur Aufbewahrung der in Artikel 22 erwähnten Gegenstände benutzt.

Art. 25 - Jede Waffenkammer steht unter der Aufsicht eines Verantwortlichen, der die Bedingungen in Bezug auf die Waffenausbildung erfüllt und Artikel 8 § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die private Sicherheit entspricht.

Nur der Verantwortliche für die Waffenkammer und Personen, die zu dem Unternehmen, dem Dienst beziehungsweise der Einrichtung gehören und die eine Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe besitzen, haben Zugang zu der Waffenkammer oder zu dem in Artikel 24 Absatz 2 erwähnten Raum.

Jede Waffe muss in der Waffenkammer an einem spezifischen und identifizierten Ort gelagert werden.

Art. 26 - Die Waffen, die sich in der Waffenkammer befinden, sind nicht geladen.

Die Munition befindet sich in der Waffenkammer in einem separaten verschlossenen Munitionskoffer.

Art. 27 - Die Höchstanzahl Munition, die sich in der Waffenkammer eines Unternehmens beziehungsweise eines Dienstes befindet, darf nicht höher liegen als die Anzahl Waffen, multipliziert mit der Munitionskapazität der Anzahl Waffen, für die eine Besitzerlaubnis in Bezug auf die Adresse der betreffenden Waffenkammer erteilt worden ist.

Art. 28 - Wenn ein Unternehmen, ein Dienst oder eine Einrichtung nur über eine Waffenkammer verfügt, muss in der Waffenkammer permanent eine Liste der gesamten Munition und aller Waffen vorhanden sein, die im Besitz des Unternehmens, des Dienstes beziehungsweise der Einrichtung sind.

Verfügt ein Unternehmen, ein Dienst beziehungsweise eine Einrichtung über mehrere Waffenkammern, 1. muss in jeder Waffenkammer permanent eine Liste der gesamten Munition und aller Waffen vorhanden sein, die am betreffenden Ort aufbewahrt werden, 2.muss in der Waffenkammer des Betriebssitzes, wo der Hauptsitz des Unternehmens, des Dienstes beziehungsweise der Einrichtung gelegen ist, permanent eine Kopie aller in Nr. 1 erwähnten Listen vorhanden sein.

Die im vorliegenden Artikel erwähnten Listen enthalten den Namen und die Unterschrift des Verantwortlichen für die Waffenkammer, das Datum der Unterschrift und, für jede Waffe, die in Artikel 8 Nr. 2 erwähnten Angaben.

Art. 29 - Waffen dürfen nicht aus der Waffenkammer entnommen oder dort zurückgesetzt werden, ohne dass der Verantwortliche für die Waffenkammer in einem permanent dort befindlichen Register mit gebundenen Seiten folgende Angaben vermerkt: 1. Seriennummer der Waffe, 2.Datum und Uhrzeit der Entnahme oder der Zurücksetzung, 3. Name und, bei Wachleuten, Nummer der Identifizierungskarte der Person, die die Waffe in der Zeit, wo diese sich nicht in der Waffenkammer befindet, mit sich führen wird, 4.bei statischen Aufträgen, Adresse des Ortes, an dem die bewaffneten Aufträge ausgeführt werden, und, bei mobilen Aufträgen, Identifizierung des bewaffneten Auftrags, 5. Unterschrift des Verantwortlichen für die Waffenkammer. Art. 30 - Die in Artikel 16 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnten Personen haben zu jeder Zeit Zugang zu der Waffenkammer und den dort befindlichen Gütern und Unterlagen.

KAPITEL VI - Benutzungsmodalitäten Art. 31 - Die Waffen, die Einrichtungen, Unternehmen beziehungsweise Dienste besitzen dürfen und die Wachleute oder Lehrbeauftragte mit sich führen dürfen, sind ein Revolver mit einem Kaliber unter 10 mm oder eine Pistole mit einem Kaliber von 9 mm.

Die Pistolen sind mit einer Vorrichtung versehen, durch die verhindert wird, dass durch eine einfache Handlung, die darin besteht, den Abzug zu drücken, mit der Waffe geschossen wird.

Art. 32 - Die Munition, die mit den Waffen benutzt werden darf, hat bei einem Revolver ein Kaliber von unter 10 mm auf 19 mm und bei einer Pistole ein Kaliber von 9 mm auf 19 mm.

Art. 33 - Bei der Ausübung der Tätigkeiten dürfen nur Waffen und Munition mitgeführt und benutzt werden, die dem Unternehmen, dem Dienst oder der Einrichtung gehören, für die die Betreffenden, wenn es sich um Wachleute handelt, über eine Identifizierungskarte verfügen, beziehungsweise, wenn es sich um Lehrbeauftragte handelt, von der betreffenden Einrichtung eingestellt worden sind.

Art. 34 - Im Rahmen der Ausbildung in Bezug auf das Mitführen von Waffen beziehungsweise bei Schiessübungen darf ein Kursteilnehmer lediglich eine Waffe mit sich führen und benutzen, die der Einrichtung gehört, in der er an der Waffenausbildung teilnimmt, und für die die Einrichtung über eine in Artikel 6 erwähnte Besitzerlaubnis verfügt.

In Abweichung von den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes können Kursteilnehmer, die über eine Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe verfügen, bei den halbjährlichen Schiessübungen die Waffe mit sich führen und benutzen, die dem Unternehmen oder dem Dienst gehören, für den sie über eine Identifizierungskarte verfügen.

Art. 35 - Wachleute können nur Waffen mit sich führen, wenn dies aufgrund der Tatsache erforderlich ist, dass das besondere Sicherheitsrisiko, dem die Wachleute selbst oder die Personen, die sie schützen, ausgesetzt sind, durch andere Mittel oder Methoden nicht auf ausreichende Weise verhindert oder verringert werden kann.

Art. 36 - Die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnte Tätigkeit darf nur an Örtlichkeiten, bei denen davon ausgegangen wird, dass keine anderen Personen als Wachleute dort anwesend sind, bewaffnet ausgeführt werden.

Die Bestimmung von Absatz 1 kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Abweichung von dieser Bestimmung durch ein aussergewöhnliches Sicherheitsrisiko gerechtfertigt ist und dieses auf begründete Weise durch die vom Minister bestimmte Instanz in einer Bescheinigung festgestellt worden ist, die sie dem Verwalter der Örtlichkeiten übermittelt.

Art. 37 - Die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnte Tätigkeit darf nur bewaffnet ausgeführt werden, wenn die zu beschützende Person einem hohen Sicherheitsrisiko ausgesetzt ist und dieses hohe Risiko weitgehend durch den bewaffneten Schutz dieser Person beschränkt wird.

Das im vorangehenden Absatz erwähnte Risiko muss aus einer Bescheinigung hervorgehen, die dem Betreffenden durch die vom Minister bestimmte Instanz übermittelt worden ist.

Art. 38 - Der Minister kann die Modalitäten festlegen, die die in den Artikeln 36 und 37 erwähnten Instanzen bei ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen, und die Stellungnahmen bestimmen, die sie diesbezüglich einholen müssen.

Eine Bescheinigung, wie in den Artikeln 36 und 37 erwähnt, ist gültig bis zum Datum des Endes der ersten Bewachungsvereinbarung zwischen dem Unternehmen und seinem Kunden, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, beziehungsweise des Endes der ersten bewaffneten Wachtätigkeit, die der Ausstellung der Bescheinigung folgt, wenn es sich um einen Dienst handelt.

Der Betreffende gibt die in den Artikeln 36 und 37 erwähnten Bescheinigungen beim Unternehmen oder Dienst ab, der den bewaffneten Auftrag ausführen wird. Das Unternehmen beziehungsweise der Dienst übermittelt der Verwaltung die Bescheinigungen, im Fall von Artikel 36, vor Beginn des Auftrags und, im Fall von Artikel 37, unverzüglich.

Das Unternehmen beziehungsweise der Dienst meldet der Verwaltung die in Artikel 36 Absatz 1 erwähnten bewaffneten Aufträge vor deren Beginn unter Angabe des Namen des Auftraggebers und der Adresse des Ortes, an dem sie ausgeführt werden.

Art. 39 - Wachleute oder Lehrbeauftragte dürfen sich nie bewaffnet zum Ort der Ausführung ihres Auftrags begeben.

Art. 40 - Ein Waffe darf nur ungeladen befördert werden, entweder vom beziehungsweise zum Ort der Ausführung des Auftrags, oder zum Ort, an dem der Auftrag beginnt, oder vom beziehungsweise zum Ort der Waffenausbildung.

Während der Beförderung befindet sich die Waffe in einem verschlossenen Transportkoffer.

Die Munition wird separat von der Waffe beziehungsweise von dem Transportkoffer, in dem sie sich befindet, befördert.

Art. 41 - Die Waffe, die im Rahmen der Waffenausbildung benutzt wird, darf nur von einem Lehrbeauftragten befördert werden, der eine Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe besitzt.

Art. 42 - Wachleute müssen die Waffe während der Ausführung ihres Auftrags in einem verschlossenen und der Waffe angepassten Futteral mit sich führen, durch das verhindert wird, dass die Waffe leicht von einem Dritten ergriffen werden kann.

Art. 43 - Eine Waffe darf nicht mit einer Kugel im Patronenlager mitgeführt werden.

Art. 44 - Die Höchstanzahl Munition, die Wachleute bei der Beförderung der Waffe und der Ausführung ihres Auftrags mit sich führen dürfen, liegt nicht höher als die Anzahl Munition, die ihre Waffe enthalten kann.

Art. 45 - Nach jedem Auftrag müssen Waffe und Munition in der Waffenkammer aufbewahrt werden.

Art. 46 - Jedes Mal, wenn ausserhalb der im Rahmen der Waffenausbildung organisierten Schiessübungen mit einer Waffe geschossen wird, meldet das Unternehmen, der Dienst beziehungsweise die Einrichtung dies der lokalen Polizei.

Ferner meldet das Unternehmen, der Dienst beziehungsweise die Einrichtung der Verwaltung diese Begebenheit binnen drei Werktagen in Form eines ausführlichen Berichts.

Art. 47 - Der in Artikel 46 Absatz 2 erwähnte Bericht umfasst mindestens: 1. genaue Beschreibung der Begebenheiten, 2.Adresse des Orts und Zeitpunkt der Begebenheiten, 3. Name und Adresse der Personen, die von den Begebenheiten betroffen waren, 4.Name und Adresse des (der) Verantwortlichen für in Nr. 3 erwähnte Personen, 5. Massnahmen, die das Unternehmen, der Dienst beziehungsweise die Einrichtung infolge der Begebenheiten ergriffen oder geplant haben, 6.Name des Polizeidienstes und Nummer des Protokolls über die Meldung der Begebenheiten.

Art. 48 - Die Unternehmen, Dienste beziehungsweise Einrichtungen geben bei der lokalen Polizei eine Erklärung und bei der Verwaltung binnen derselben Frist eine Meldung ab jedes Mal, wenn eine Waffe, die sie besitzen, verloren, gestohlen oder vernichtet worden ist.

Art. 49 - Jedes Mal, wenn Unternehmen, Dienste oder Einrichtungen Massnahmen gegen ein Personalmitglied ergreifen infolge der Nichteinhaltung der Regelung oder der vom Arbeitgeber bestimmten Verfahren oder infolge seines Verhaltens in Bezug auf das Mitführen von oder den Umgang mit Waffen, teilen sie der Verwaltung binnen drei Werktagen Folgendes mit: 1. Name und Adresse der Personen, die Gegenstand der Massnahme sind, 2.ausführliche Beschreibung der Begebenheiten, durch die die Massnahme gerechtfertigt ist, sowie Ort und Zeitpunkt der Begebenheiten, 3. Massnahmen, die ergriffen worden sind, und Zeitpunkt, zu dem sie ergriffen worden sind. KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 50 - Um als Prüfstelle zur Ausführung der in Artikel 51 erwähnten Aufträge vom Minister bestimmt zu werden, muss die Einrichtung einen Antrag an den Minister richten. Diesem Antrag muss der Nachweis beiliegen, dass die Einrichtung auf der Grundlage der Norm EN 45004 durch das belgische Akkreditierungssystem gemäss dem Gesetz vom 20.

Juli 1990 über die Akkreditierung der Zertifizierungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien oder durch eine im europäischen Wirtschaftsraum eingerichtete gleichwertige Akkreditierungsstelle akkreditiert worden ist.

Art. 51 - Die Prüfstelle erstellt auf Antrag der betreffenden Unternehmen, Dienste beziehungsweise Einrichtungen einen ausführlichen Prüfbericht pro Waffenkammer und, wenn sie feststellt, dass die Waffenkammer den in Artikel 23 aufgeführten Anforderungen entspricht, stellt sie dem antragstellenden Auftraggeber binnen vierzehn Tagen nach Ausführung der Prüfung eine Prüfbescheinigung aus.

Die Prüfstelle übermittelt der Verwaltung das Duplikat des Prüfberichts und die Prüfbescheinigung binnen vierzehn Tagen nach ihrer Erstellung.

Art. 52 - Die mit dem Auftrag der Prüfstelle verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers.

Art. 53 - In einem Betriebssitz, der sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet, darf keine Waffenkammer eingerichtet werden und dürfen keine im Rahmen des vorliegenden Erlasses benutzten Waffen aufbewahrt werden, wenn dieser Staat nicht vorher sein Einverständnis dazu gegeben hat.

Art. 54 - Wachleute, Unternehmen und Dienste dürfen bei der Ausführung ihres Auftrags keine Handschellen besitzen und benutzen.

Art. 55 - Die Unternehmen, Dienste oder Einrichtungen übermitteln der Verwaltung die im vorliegenden Erlass erwähnten Angaben und Unterlagen per Einschreiben.

In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister bestimmen, dass eine oder mehrere im vorliegenden Erlass erwähnte Angaben oder Unterlagen der Verwaltung auf elektronischem Weg und nach ihren Anweisungen übermittelt werden müssen.

Art. 56 - Der Minister kann bestimmen, dass eine oder mehrere Angaben oder Unterlagen nicht mehr übermittelt werden müssen, sofern die Verwaltung sie auf automatisierte Weise einsehen kann.

Art. 57 - Die Angaben in Bezug auf die in den Artikeln 6 und 11 erwähnten Erlaubnisse bilden den Gegenstand einer Eintragung in das zentrale Waffenregister durch die Verwaltung.

Art. 58 - Wenn der Minister der Meinung ist, dass eine der in den Artikeln 4 Absatz 1, 10 oder 13 aufgeführten Bestimmungen zur Anwendung kommt, setzt er, je nach Fall, das Unternehmen, den Dienst oder die Einrichtung von der entstehenden Lage in Kenntnis.

Das Unternehmen, der Dienst beziehungsweise die Einrichtung kann binnen fünfzehn Tagen schriftliche Erläuterungen zu dieser Lage erteilten; danach wird der Minister gegebenenfalls bestätigen, dass die betreffende Bestimmung zur Anwendung kommt.

Art. 59 - Sondererlaubnisse, die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1991 über die von den Mitgliedern des Personals der Wachunternehmen und der internen Wachdienste benutzten Waffen erteilt worden sind, und Besitzerlaubnisse, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition Unternehmen oder Diensten erteilt worden sind, bleiben bis zum Verfalldatum der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnten Genehmigung, die dem betreffenden Unternehmen beziehungsweise Dienst ausgestellt worden ist, gültig.

Art. 60 - Erlaubnisse zum Mitführen einer Waffe, die Wachleuten vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition erteilt worden sind, bleiben bis zu ihrem Verfalldatum gültig.

Art. 61 - Bis zur Anerkennung der Ärzte, wie in Artikel 14 Absatz 1 des Waffengesetzes erwähnt, gilt eine medizinische Bescheinigung des Arbeitsarztes oder des Hausarztes als Bescheinigung im Sinne von Artikel 14 Nr. 8 [sic, zu lesen ist: Artikel 18 Nr. 8].

Art. 62 - Bis zur Bestimmung einer in Artikel 50 erwähnten Prüfstelle gilt die in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführte Bedingung als erfüllt, wenn das Unternehmen, der Dienst beziehungsweise die Einrichtung Dokumentation übermittelt, aus der schlüssig hervorgeht, dass der Antragsteller über eine Waffenkammer verfügt, die den in Artikel 23 aufgeführten Anforderungen entspricht.

Art. 63 - Die in den Artikeln 36 und 38 Absatz 2 und 3 aufgeführten Bestimmungen finden keine Anwendung auf Wachtätigkeiten, deren Ausführung vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses begonnen hat, und die, im Fall eines Unternehmens, im Rahmen derselben Bewachungsvereinbarung beziehungsweise, im Fall eines Dienstes, ununterbrochen ausgeführt werden.

In den in Absatz 1 erwähnten Fällen informiert das Unternehmen beziehungsweise der Dienst die Verwaltung über die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die private Sicherheit erwähnte Tätigkeit binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses unter Angabe des Namen des Auftraggebers und der Adresse des Ortes, an dem sie ausgeführt wird.

Art. 64 - Der Königliche Erlass vom 24. Mai 1991 über die von den Mitgliedern des Personals der Wachunternehmen und der internen Wachdienste benutzten Waffen wird aufgehoben.

Art. 65 - Der Minister bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 36 und 37.

Die anderen Artikel des vorliegenden Erlasses treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 66 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. November 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL

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