gepubliceerd op 09 augustus 2024
Koninklijk besluit houdende diverse bepalingen tot wijziging van het KB/WIB 92. - Duitse vertaling
17 JULI 2023. - Koninklijk besluit houdende diverse bepalingen tot wijziging van het KB/WIB 92. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 juli 2023 houdende diverse bepalingen tot wijziging van het KB/WIB 92 (Belgisch Staatsblad van 26 juli 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 17. JULI 2023 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener Bestimmungen zur Abänderung des KE/EStGB 92 BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit diesem Erlass wird darauf abgezielt, verschiedene Abänderungen am KE/EStGB 92 anzubringen. Artikel 1
Artikel 19bis § 2 Absatz 1 des EStGB 92, in dem noch auf "eine[n] vom König festgelegten jährlichen Satz" verwiesen wurde, ist ab dem 1.
Januar 2008 durch Artikel 119 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 ersetzt worden. Artikel 1bis des KE/EStGB 92, der der Ausführung dieser früheren Fassung von Artikel 19bis § 2 Absatz 1 des EStGB 92 diente, ist seither gegenstandslos geworden und darf daher aufgehoben werden.
Art. 2 Infolge der Reform der Steuerregelung für Firmenwagen im Jahr 2026, eingeführt durch das Gesetz vom 25. November 2021 zur Regelung der steuerlichen und sozialen Ökologisierung der Mobilität, und in Abweichung von Artikel 66 des EStGB 92 wurde in dasselbe Gesetzbuch ein Artikel 550 eingeführt, durch den eine Übergangsperiode für diese Firmenwagen eingeführt worden ist. In diesem Artikel sind ab dem Steuerjahr 2026 ein Ausstiegsszenario für Firmenwagen, die zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 31. Dezember 2025 gekauft, geleast oder gemietet werden, und die Beibehaltung der bestehenden Abzugsregeln für Firmenwagen, die vor dem 1. Juli 2023 gekauft, geleast oder gemietet werden, vorgesehen (Grandfather-Klausel).
Ebenso wie in Artikel 36 des EStGB 92 wird auch in Artikel 550 des EStGB 92 insbesondere der Begriff "entsprechendes Fahrzeug" verwendet und ist die Ermächtigung des Königs in Bezug auf die Bestimmung dieses Begriffs vorgesehen.
Die Bestimmung des Begriffs "entsprechendes Fahrzeug" ist bereits vom König in Artikel 19 des KE/EStGB 92 vorgesehen. Durch vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses wird daher Artikel 19 des KE/EStGB 92 ergänzt, um auch auf Artikel 550 des EStGB 92 zu verweisen und diesen Artikel somit umzusetzen.
Art. 3 und 4 Durch Artikel 14535 Absatz 6 des EStGB 92, so wie er vor seiner Ersetzung durch das Programmgesetz vom 20. Dezember 2020 bestand, wurde der König dazu ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Höchstbetrag der für die Ermäßigung in Betracht kommenden Ausgaben pro Betreuungstag und pro Kind festzulegen. Dieser Betrag wurde in Artikel 6318/8 des KE/EStGB 92 festgelegt (Artikel 6318/8 § 1 des KE/EStGB 92 aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2021). Seit dem Steuerjahr 2021 ist der Höchstbetrag der für die Ermäßigung in Betracht kommenden Ausgaben pro Betreuungstag und pro Kind jedoch in Artikel 14535 Absatz 6 des EStGB 92 aufgenommen, so wie er durch das Programmgesetz vom 20. Dezember 2020 ersetzt worden ist.
Folglich kann die einschlägige Bestimmung des KE/EStGB 92 aufgehoben werden (Artikel 4 des Erlasses).
In Artikel 6318/8 des KE/EStGB 92 wird fortan eine Reihe von Angelegenheiten in Bezug auf die für die Steuerermäßigung für Kinderbetreuung ausgestellten Bescheinigungen geregelt; durch diesen Artikel werden somit die Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 4 und 323/2 § 3 des EStGB 92 umgesetzt. Die Überschrift des Abschnitts in Bezug auf die Steuerermäßigung für Kinderbetreuung wird dementsprechend angepasst (Artikel 3 des Erlasses).
Art. 5 Mit dem Königlichen Erlass vom 6. November 2022 zur Abänderung der Modalitäten und Bedingungen der Tax-Shelter-Regelung in Ausführung der Artikel 194ter bis 194ter/3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wurde in Artikel 734/5 § 1 des KE/EStGB 92 ein neues Verfahren für die Aussetzung und den Entzug der Zulassung als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft vorgesehen.
Dabei wurde das alte Verfahren für die Aussetzung und den Entzug der Zulassung von in Betracht kommenden Vermittlern, das auch in Artikel 734/5 § 1 des KE/EStGB 92 vorgesehen war, nicht übernommen.
Mit diesem Artikel wird bezweckt, dieses Versäumnis nachzuholen, und wird das zuvor bestehende Verfahren für die Aussetzung und den Entzug der Zulassung als in Betracht kommender Vermittler in einen neuen Paragraphen wieder eingefügt.
Art. 6 Mit vorerwähntem Königlichen Erlass vom 6. November 2022 wurden auch bestimmte administrative Modalitäten der Tax-Shelter-Regelung geregelt und terminologische Anpassungen durchgeführt. Dabei wurde versäumt, die bestehende Praxis, Anlegern Tax-Shelter-Bescheinigungen über die elektronische Plattform MyMinfin auszustellen, in den neuen Artikel 734/7bis des KE/EStGB 92 aufzunehmen. Mit diesem Artikel wird dieses Versäumnis korrigiert.
Art. 7 Durch das Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld wurden die Bestimmungen des Gesetzes vom 11.
Januar 1993 infolge bedeutender Entwicklungen auf europäischer und internationaler Ebene in ein neues, kohärenteres Gesetz aufgenommen.
Folglich wurde das Gesetz vom 11. Januar 1993 durch das Gesetz vom 18.
September 2017 aufgehoben.
Mit diesem Erlass wird darauf abgezielt, den Verweis in Artikel 96 des KE/EStGB 92 infolge dieser Abänderung zu aktualisieren.
Art. 8 Infolge des Gutachtens Nr. 66.599/3 des Staatsrates vom 23. Oktober 2019 in Bezug auf den Entwurf eines Gesetzes zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld wurde Kapitel 1 Abschnitt 28 des KE/EStGB 92, der die Artikel 74 bis 79 umfasst, aufgehoben und zunächst in einen neuen Unterabschnitt 6 und dann über das Gesetz vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Titel III Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 5 des EStGB 92 aufgenommen.
Dabei wurden die Bestimmungen größtenteils übernommen, wobei bestimmte kleine Korrekturen vorgenommen wurden, um die Kohärenz mit den Bestimmungen des EStGB 92 zu stärken.
In Artikel 102 des KE/EStGB 92 wurde jedoch noch auf die alten Bestimmungen des KE/EStGB 92 verwiesen, was durch diesen Erlass angepasst wird.
Art. 9 Der "Vorschussfonds für Entschädigung der durch Entnahme und Abpumpen von Grundwasser verursachten Schäden" wurde am 5. Februar 1992 abgeschafft (Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 1991 über die Aufhebung und die Umstrukturierung von Einrichtungen öffentlichen Interesses und anderen öffentlichen Diensten und Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1991 zur Abschaffung des Vorschussfonds für Entschädigung der durch Entnahme und Abpumpen von Grundwasser verursachten Schäden und zur Regelung der Modalitäten seiner Auflösung). Der "Nationale Garantiefonds für Kohlenbergwerkschäden" wurde am 31. Dezember 1997 aufgelöst (Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1994 zur Auflösung des Nationalen Garantiefonds für Kohlenbergwerkschäden). Seit dem 23. Februar 2002 heißt die Vereinigung "Bond van Grote en van Jonge Gezinnen" "Gezinsbond".
Artikel 105 Absatz 1 Nr. 2 des KE/EStGB 92 wird folglich aktualisiert.
Art. 10 Dieser Artikel betrifft eine technische Abänderung von Artikel 106 § 5 Absatz 3 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 infolge der Aufhebung der Richtlinie 90/435/EWG vom 23. Juli 1990 und der Einführung der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten.
Darüber hinaus wird Artikel 106 § 7 Absatz 2 des KE/EStGB 92 infolge der Ausweitung des in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Verzichts auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) durch den Königlichen Erlass vom 5. Juli 2022 angepasst. Diese Anpassung wird, ebenso wie die Anpassung von Artikel 106 § 7 Absatz 1 des KE/EStGB 92, auf die ab dem 7. Februar 2022 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar sein.
Art. 11 Dieser Artikel betrifft eine technische Abänderung infolge der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 und der Einführung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit.
Art. 12 In Artikel 185bis des EStGB 92 ist eine Sonderregelung in Bezug auf die Gesellschaftssteuer vorgesehen, die auf Investmentgesellschaften und -fonds, beaufsichtigte Immobiliengesellschaften und Organismen für die Finanzierung von Pensionen wie in § 1 dieses Artikels erwähnt anwendbar ist.
Infolgedessen sind verschiedene Artikel des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Mobiliensteuervorabzug im Zuge aufeinanderfolgender Anpassungen abgeändert worden, um der Sonderregelung für Steuerpflichtige wie in Artikel 185bis § 1 des EStGB 92 erwähnt und der Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung infolge der Entwicklung des Finanzrechts, auf das verwiesen wird, Rechnung zu tragen.
Folglich werden Investmentgesellschaften wie erwähnt in den Artikeln 285 und 288 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter Artikel 116 des KE/EStGB 92 hinzugefügt.
Art. 13 Durch das Gesetz vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wurde das Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen aufgehoben.
Unternehmen wie erwähnt in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 wurden jedoch nicht in das Gesetz vom 13. März 2016 wieder aufgenommen.
Die Bestimmung von Artikel 116bis Nr. 2 des KE/EStGB 92 wird folglich aufgehoben.
Art. 14 bis 16 Die Ermächtigung des Königs in Bezug auf die Bestimmung der Art und Weise, wie der Anteil jedes Ehepartners bei einer gemeinsamen Veranlagung zu ermitteln ist, ist nicht mehr in Artikel 394 § 4 des EStGB 92, sondern in Artikel 126 § 5 des EStGB 92 aufgenommen. Die Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 3bis des KE/EStGB 92 wird dementsprechend abgeändert (Artikel 14 des Erlasses).
Seit dem Steuerjahr 2022 kann eine Steuergutschrift für die Erhöhung der pauschalen Kilometerentschädigung für Dienstfahrten gewährt werden (Kapitel 5 des Gesetzes vom 20. November 2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen).
Artikel 144/2 Nr. 1 dritter Gedankenstrich des KE/EStGB 92 wird abgeändert, um dies zu berücksichtigen (Artikel 15 Buchstabe b) des Erlasses).
Der Sonderbeitrag Energie (siehe Gesetz vom 30. Oktober 2022 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen infolge der Energiekrise und Gesetz vom 19. Dezember 2022 zur Gewährung einer zweiten föderalen Strom- und Gasprämie) wird gleichzeitig mit der Veranlagung zur Steuer der natürlichen Personen oder zur Steuer der Gebietsfremden festgelegt. Artikel 144/2 des KE/EStGB 92 wird ergänzt, um zu bestimmen, wie dieser Sonderbeitrag im Falle einer gemeinsamen Veranlagung auf beide Ehepartner aufzuteilen ist (Artikel 15 Buchstabe d) und e) des Erlasses). Ab dem Steuerjahr 2023 werden bei der Festlegung des Höchstbetrags der Steuergutschrift für Kinder zu Lasten auch Kinder berücksichtigt, für die eine Mitelternschaftsregelung angewendet wird und die nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen sind. Für Kinder, für die eine Mitelternschaftsregelung angewendet wird, beträgt der Höchstbetrag pro Kind jedoch nur die Hälfte des Höchstbetrags, der für ein Kind zu Lasten gilt, für das keine Mitelternschaftsregelung angewendet wird (Artikel 134 § 3 Absatz 2 des EStGB 92, so wie er durch das Gesetz vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen abgeändert worden ist).Artikel 144/6 § 2 des KE/EStGB 92 wird abgeändert, um dies zu berücksichtigen (Artikel 16 Buchstabe b) bis d) des Erlasses).
Außerdem wird in Artikel 144/2 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des KE/EStGB 92 ein Verweis eingefügt auf die Steuererhöhungen, die angewendet werden, wenn Aktien oder Anteile von startenden Unternehmen, expandierenden Unternehmen und Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie einen Umsatzrückgang erlitten haben, für die eine Steuerermäßigung gewährt worden ist, frühzeitig übertragen werden oder wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, und auf die Steuererhöhung, die bei Überschreitung der Beihilfehöchstintensität infolge des rückwirkenden Abzugs von beruflichen Verlusten angewendet wird (Artikel 15 Buchstabe a) des Erlasses). Diese Erhöhungen werden derzeit bereits bei der Ermittlung des Anteils jedes Ehepartners im Rahmen einer gemeinsamen Veranlagung berücksichtigt.
Schließlich wird der Verweis auf die Abgaben für den Wohnsitzstaat und die Steuergutschrift für Ausgaben zur Energieeinsparung (Artikel 14524 § 1 Absatz 5 des EStGB 92) ebenfalls aufgehoben. Diese sind nämlich nicht mehr anwendbar (Artikel 15 Buchstabe c) und 16 Buchstabe a) des Erlasses).
Art. 17 Durch das Gesetz vom 17. Februar 2021 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf im Ausland gelegene unbewegliche Güter wurde Artikel 7 § 1 des EStGB 92 ersetzt. Ab dem Steuerjahr 2022 wird Artikel 7 § 1 Nr. 1 des EStGB 92 nicht mehr in Teil a) für in Belgien gelegene unbewegliche Güter und Teil b) für im Ausland gelegene unbewegliche Güter unterteilt. Artikel 178 § 2 Nr. 17 des KE/EStGB 92 wird dementsprechend abgeändert. Die Tatsache, dass der Verweis auf Artikel 7 § 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des EStGB 92 jetzt einen Verweis auf Einkünfte aus unbeweglichen Gütern enthält, die im Ausland gelegen sind, ändert in der Praxis nichts. Gemäß Artikel 178 § 3 Nr. 1 des KE/EStGB 92 gilt die Befreiung von der Erklärungspflicht nämlich nicht für Steuerpflichtige, die Einkünfte ausländischer Herkunft angeben müssen.
Art. 18 In diesem Artikel werden die in diesem Erlass enthaltenen spezifischen Inkrafttreten geregelt.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM
17. JULI 2023 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener Bestimmungen zur Abänderung des KE/EStGB 92 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: - des Artikels 126 § 5, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 2019, - des Artikels 14535 Absatz 2 Nr. 4, eingefügt durch das Programmgesetz vom 20. Dezember 2020, - des Artikels 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 3 und § 7 Absatz 7, ersetzt durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, - des Artikels 263 Absatz 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, - des Artikels 264 Absatz 4, - des Artikels 266, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11.Januar 2019, - des Artikels 306 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 28.
Dezember 1992 und umnummeriert durch das Gesetz vom 5. Juli 1994, - des Artikels 323/2 § 3, eingefügt durch das Programmgesetz vom 20.
Dezember 2020, - des Artikels 550 Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 25.
November 2021;
Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005, des Artikels 119 Nr. 4;
Aufgrund des Programmgesetzes vom 20. Dezember 2020, des Artikels 8 Nr. 6;
Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. April 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 7. Juni 2023; Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.832/3 des Staatsrates vom 11. Juli 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Kapitel 1 Abschnitt 1bis des KE/EStGB 92, der Artikel 1bis umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. August 2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2019, wird aufgehoben.
Art. 2 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Erlasses, wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2019, werden die Wörter "im Sinne der Artikel 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" durch die Wörter "im Sinne der Artikel 36 § 2 Absatz 9, 66 § 1 Absatz 3 und 550 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" ersetzt.
Art. 3 - In Kapitel 1 desselben Erlasses werden in der Überschrift von Abschnitt 25undecies/2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30.
September 2014, die Wörter "Artikel 14535 Absatz 6" durch die Wörter "Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 4 und 323/2 § 3" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 6318/8 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. September 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember 2021, wird § 1 aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 734/5 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. November 2022, wird zwischen § 1 und § 2, der § 3 wird, ein neuer § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2 - Stellt der für Finanzen zuständige Minister oder sein Beauftragter fest, dass ein in Betracht kommender Vermittler die Rechtsvorschriften in Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung nicht einhält, ermittelt er die Verstöße, setzt den Zuwiderhandelnden davon in Kenntnis und legt die Frist fest, in der der Lage abgeholfen werden muss. Diese Frist kann verlängert werden.
Der für Finanzen zuständige Minister oder sein Beauftragter kann die Zulassung aussetzen.
Stellt der für Finanzen zuständige Minister oder sein Beauftragter nach Ablauf der in Anwendung von Absatz 1 festgelegten Frist fest, dass den Verstößen nicht abgeholfen worden ist, entzieht er die Zulassung und setzt er den in Betracht kommenden Vermittler davon in Kenntnis."
Art. 6 - Artikel 734/7bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 6. November 2022, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Tax-Shelter-Bescheinigung wird dem Anleger direkt über die elektronische Plattform MyMinfin ausgestellt."
Art. 7 - In Artikel 96 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Januar 2005, werden die Wörter "In den Artikeln 2 und 2bis des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" durch die Wörter "In Artikel 5 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 102 einleitender Satz desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 74" durch die Wörter "Artikel 206/1 desselben Gesetzbuches" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 105 Absatz 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 Buchstabe k) erster Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern ""Vlaamse Landmaatschappij"" und den Wörtern "und von ihnen oder" die Wörter "oder andere regionale Wohnungsbaugesellschaften" eingefügt. 2. In Nr.2 Buchstabe b) werden die Wörter "den Nationalen Garantiefonds für Kohlenbergwerkschäden, den Vorschussfonds für Entschädigung der durch Entnahme und Abpumpen von Grundwasser verursachten Schäden," aufgehoben und werden die Wörter ""Bond van Grote en van Jonge Gezinnen"" durch das Wort ""Gezinsbond"" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 106 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 5 Absatz 3 Buchstabe a) werden die Wörter "im Anhang der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23.Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, abgeändert durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003," durch die Wörter "im Anhang der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten" ersetzt. 2. In § 7 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "die Investmentgesellschaft" und den Wörtern "oder die beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" die Wörter ", der europäische langfristige Investmentfonds" und zwischen den Wörtern "der Investmentgesellschaft" und den Wörtern "oder der beaufsichtigten Immobiliengesellschaft" die Wörter ", des europäischen langfristigen Investmentfonds" eingefügt. Art. 11 - In Artikel 107 § 2 Nr. 11 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2005, werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit" ersetzt. Art. 12 - In Artikel 116 Nr. 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. September 2015, werden die Wörter "Artikeln 190, 195, 257 und 298" durch die Wörter "Artikeln 190, 195, 257, 285, 288 und 298" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 116bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Januar 2005, wird Nr. 2 aufgehoben.
Art. 14 - In Kapitel 3 desselben Erlasses werden in der Überschrift von Abschnitt 3bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22.
Dezember 2010 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5.
Dezember 2011, die Wörter "Artikel 394 § 4" durch die Wörter "Artikel 126 § 5" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 144/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2010 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. Dezember 2011, 4. April 2014 und 30.
September 2014, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "erhöht um die in den Artikeln 1457 § 2, 14532 § 2 und 157 bis 168 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Erhöhungen" durch die Wörter "erhöht um die Erhöhungen wie erwähnt in den Artikeln 1457 § 2, 14526 § 5, 14527 § 4, 14532 § 2 und 157 bis 168/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, in Artikel 15 § 3 Absatz 4 und 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III) und in Artikel 12 § 5 Absatz 2 und 6 des Gesetzes vom 2. April 2021 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie" ersetzt. b) In Nr.1 dritter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "289ter und 289ter/1 desselben Gesetzbuches" und den Wörtern "erwähnt und die regionalen Steuergutschriften" die Wörter "und in Kapitel 5 des Gesetzes vom 20. November 2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen" eingefügt. c) In Nr.1 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "die Abgaben für den Wohnsitzstaat," und die Wörter "14524 § 1 Absatz 5," aufgehoben. d) Nummer 1 wird durch einen siebten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- und erhöht um seinen Anteil am Sonderbeitrag Energie, der gemäß Nr. 5 berechnet wird,". e) Der einzige Absatz wird durch eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. Anteil eines Steuerpflichtigen am Sonderbeitrag Energie: den Sonderbeitrag, der von beiden Steuerpflichtigen gemeinsam geschuldet wird und der verhältnismäßig berechnet wird entsprechend dem Anteil des Einkommens des Steuerpflichtigen wie in Artikel 57 Nr. 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2022 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen infolge der Energiekrise und Artikel 24 Nr. 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 zur Gewährung einer zweiten föderalen Strom- und Gasprämie bestimmt an der Summe des Einkommens der beiden Steuerpflichtigen."
Art. 16 - Artikel 144/6 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2010 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. Dezember 2011 und 4. April 2014, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter ", Abgaben für den Wohnsitzstaat" aufgehoben. b) In Nr.2 werden zwischen den Wörtern "Artikel 134 § 3 Absatz 2" und den Wörtern "desselben Gesetzbuches" die Wörter "erster Gedankenstrich" eingefügt. c) Nummer 2 zweiter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- der Hälfte der Anzahl Kinder zu Lasten, die nicht in Artikel 144/3 Absatz 1 erwähnt sind und für die Artikel 132bis desselben Gesetzbuches nicht angewendet wird,".d) Nummer 2 wird durch einen dritten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- eines Viertels der Anzahl Kinder, die nicht in Artikel 144/3 Absatz 1 erwähnt sind und für die Artikel 132bis desselben Gesetzbuches angewendet wird,". Art. 17 - In Artikel 178 § 2 Nr. 17 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. April 2020, werden die Wörter "Artikel 7 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich" durch die Wörter "Artikel 7 § 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich" ersetzt.
Art. 18 - Artikel 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Artikel 10 Nr. 2 ist auf die ab dem 7. Februar 2022 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar.
Artikel 15 Buchstabe b) ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar.
Artikel 15 Buchstabe d) und e) ist für die Steuerjahre 2023 bis 2025 anwendbar.
Die Artikel 15 Buchstabe c) und 16 sind ab dem Steuerjahr 2023 anwendbar.
Art. 19 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM